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{'item': 'W274 2332622-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2026 GeschäftszahlW274 2332622-1 Spruch, W274 2332622-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: 1.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) wandte sich u.a. mit E-Mail vom 06.10.2025 (07:35 Uhr) an den XXXX (in der Folge: belangte Behörde) und führte (auszugsweise wiedergegeben) aus wie folgt:1.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) wandte sich u.a. mit E-Mail vom 06.10.2025 (07:35 Uhr) an den römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) und führte (auszugsweise wiedergegeben) aus wie folgt: “1.) Gegen mich wurde am 15.5.2024 ein Hausverbot seitens der Parlamentsdirektion verhängt. Die Begründung dafür ist, meines Erachtens, FREI erfunden, OHNE jegliches Tatsachensubstrat, sowie vollkommen unsubstantiiert und die Vorwürfe sind NICHT konkret ausgeführt im Schreiben vom 15.5.2024. Des Weiteren wurde mir RECHTSWIDRIG die Möglichkeit von § 2 Abs. 5 HO NICHT eingeräumt mir, meines Erachtens, MENSCHENRECHTSWIDRIG und GESETZWIDRIG der Zutritt zu den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates verweigert (…) “1.) Gegen mich wurde am 15.5.2024 ein Hausverbot seitens der Parlamentsdirektion verhängt. Die Begründung dafür ist, meines Erachtens, FREI erfunden, OHNE jegliches Tatsachensubstrat, sowie vollkommen unsubstantiiert und die Vorwürfe sind NICHT konkret ausgeführt im Schreiben vom 15.5.2024. Des Weiteren wurde mir RECHTSWIDRIG die Möglichkeit von Paragraph 2, Absatz 5, HO NICHT eingeräumt mir, meines Erachtens, MENSCHENRECHTSWIDRIG und GESETZWIDRIG der Zutritt zu den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates verweigert (…) Das Schreiben, das als Hausverbot bezeichnet wurde, ist meines Erachtens NICHT RECHTSKONFORM gezeichnet und somit ein RECHTLICHES NIX. Meines Erachtens versucht die Parlamentsdirektion damit indirekt ZENSUR auszuüben und meine Recherchen zu SCHMIERGELDZAHLUNGEN zufolge von Auftragsvergaben im Umfeld des Parlaments zu verhindern bzw. zu behindern. (…) 4.) Mit Verweis auf die Spezifikation vom ELAK, wo meines Erachtens detailliert ausgeführt ist, dass ein PDF, dass [sic] mit der Dokumentationsfunktion erstellt wurde NICHT die Erfordernisse der Akteneinsicht nach § 17 AVG zu erfüllen vermag (…) eine rechtskonforme Akteneinsicht nach § 17 AVG verweigert wurde, was als RECHTSWIDRIG und MENSCHENRECHTSWIDRIG zu bewerten wäre. (…) Samt Begehr auf Information, von jedem Empfänger, nach seinem Wissen, seit wann (Datum) Ihnen bekannt ist, dass ein PDF, dass mit der Dokumentationsfunktion erstellt wurde NICHT die Erfordernisse der Akteneinsicht nach § 17 AVG zu erfüllen vermag (…)4.) Mit Verweis auf die Spezifikation vom ELAK, wo meines Erachtens detailliert ausgeführt ist, dass ein PDF, dass [sic] mit der Dokumentationsfunktion erstellt wurde NICHT die Erfordernisse der Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu erfüllen vermag (…) eine rechtskonforme Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG verweigert wurde, was als RECHTSWIDRIG und MENSCHENRECHTSWIDRIG zu bewerten wäre. (…) Samt Begehr auf Information, von jedem Empfänger, nach seinem Wissen, seit wann (Datum) Ihnen bekannt ist, dass ein PDF, dass mit der Dokumentationsfunktion erstellt wurde NICHT die Erfordernisse der Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu erfüllen vermag (…) 5.) Der Gehilfe des XXXX , hat eine Sachverhaltsdarstellung zu meiner Person an die StA XXXX übermittelt, die meines Erachtens VOLLKOMMEN SUBSTANZLOS ist und MASSIV Ressourcen des LSE XXXX - Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung - gebunden hat und auch Ressourcen bei der StA XXXX , sodass diese Ressourcen (…) NICHT zur Verfügung standen, um RICHTIGE Terroristen und Verbrecher zu fangen (…)5.) Der Gehilfe des römisch 40 , hat eine Sachverhaltsdarstellung zu meiner Person an die StA römisch 40 übermittelt, die meines Erachtens VOLLKOMMEN SUBSTANZLOS ist und MASSIV Ressourcen des LSE römisch 40 - Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung - gebunden hat und auch Ressourcen bei der StA römisch 40 , sodass diese Ressourcen (…) NICHT zur Verfügung standen, um RICHTIGE Terroristen und Verbrecher zu fangen (…) Ich begehre Informationsübermittlung der, meines Erachtens, SUBSTANZLOSEN Sachverhaltsdarstellung vom Gehilfe des XXXX , die eingestellt wurde, aufgrund welcher MOTIVATIONSLAGE, Dienstanweisung oder anderer Veranlassung der Gehilfe des XXXX , diese Sachverhaltsdarstellung an die StA XXXX verfasst hat (…) und WIE VIEL GELDAUFWAND, ZEITAUFWAND und PERSONALAUFWAND dafür angefallen sind im Parlament (…)Ich begehre Informationsübermittlung der, meines Erachtens, SUBSTANZLOSEN Sachverhaltsdarstellung vom Gehilfe des römisch 40 , die eingestellt wurde, aufgrund welcher MOTIVATIONSLAGE, Dienstanweisung oder anderer Veranlassung der Gehilfe des römisch 40 , diese Sachverhaltsdarstellung an die StA römisch 40 verfasst hat (…) und WIE VIEL GELDAUFWAND, ZEITAUFWAND und PERSONALAUFWAND dafür angefallen sind im Parlament (…) 7.) (…) Samt Begehr um Information, wann (Datum) und wie (detaillierte Beschreibung) die Zeitung XXXX zum Ausklang im Büro des XXXX , eingeladen wurde, sowie wann (Datum) XXXX Nebenbeschäftigungen im Parlament gemeldet hat (…)7.) (…) Samt Begehr um Information, wann (Datum) und wie (detaillierte Beschreibung) die Zeitung römisch 40 zum Ausklang im Büro des römisch 40 , eingeladen wurde, sowie wann (Datum) römisch 40 Nebenbeschäftigungen im Parlament gemeldet hat (…) 8.) Wurde von ihnen geprüft, ob allfällige Geldspenden von Mitgliedern des Bau-Kartells an die ÖVP beziehungsweise ÖVP-nahe Verbände beziehungsweise XXXX Verbände in Zusammenhang mit Aufträgen des Parlaments stehen könnten und wurde [sic] dafür Indizien gefunden, ohne dass ich jemand ein rechtswidriges Handeln unterstelle, und begehre Information dazu wie (detaillierte Beschreibung) und wann (Datum) geprüft wurde vom Parlament (…)”8.) Wurde von ihnen geprüft, ob allfällige Geldspenden von Mitgliedern des Bau-Kartells an die ÖVP beziehungsweise ÖVP-nahe Verbände beziehungsweise römisch 40 Verbände in Zusammenhang mit Aufträgen des Parlaments stehen könnten und wurde [sic] dafür Indizien gefunden, ohne dass ich jemand ein rechtswidriges Handeln unterstelle, und begehre Information dazu wie (detaillierte Beschreibung) und wann (Datum) geprüft wurde vom Parlament (…)” 1.2. Am selben Tag (11:51 Uhr) brachte der BF bei der belangten Behörde zwei im Wesentlichen mit der obigen Eingabe übereinstimmende Eingaben ein, wobei darüber hinaus ausgeführt bzw. begehrt wurde: “Ich ersuche Sie jeweils nach Ihrem gesicherten Wissen um zeitnahe Auskunft und Information, in welchem Ausmaß sprich Gesamtsumme der Aufträge Sie (…), die Gemeinde XXXX bzw. deren Organe, sowie Ihre Vorgänger von den Aktivitäten des Bau-Kartells betroffen waren, sowie wann (Datum) Sie beziehungsweise Ihre Vorgänger als Organ bzw. Organwalter Schadenersatz-Ansprüche gegen einzelne Mitglieder des Bau-Kartells angemeldet haben bzw. warum (detaillierte Begründung) Sie bzw. Ihre Vorgänger dies nicht gemacht haben, sowie ob bzw. wann (Datum) Sie allfälligerweise Schadenersatzansprüche gegen ihre Vorgänger angemeldet haben, die keine Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Bau-Kartells angemeldet haben zu dem Bauvorhaben, die vom Kartell betroffen waren und seit wann (Datum) Ihnen bekannt ist, dass beim Bürgermeister-Tag in XXXX die Ansicht vertreten wurde, dass Organwalter, die es verabsäumen Schadenersatz-Forderungen anzumelden, selbst schadenersatzpflichtig werden. Des Weiteren bringe ich den Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH, sowie Verdacht auf Verstöße gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Wettbewerbsbestimmungen vor (…)”“Ich ersuche Sie jeweils nach Ihrem gesicherten Wissen um zeitnahe Auskunft und Information, in welchem Ausmaß sprich Gesamtsumme der Aufträge Sie (…), die Gemeinde römisch 40 bzw. deren Organe, sowie Ihre Vorgänger von den Aktivitäten des Bau-Kartells betroffen waren, sowie wann (Datum) Sie beziehungsweise Ihre Vorgänger als Organ bzw. Organwalter Schadenersatz-Ansprüche gegen einzelne Mitglieder des Bau-Kartells angemeldet haben bzw. warum (detaillierte Begründung) Sie bzw. Ihre Vorgänger dies nicht gemacht haben, sowie ob bzw. wann (Datum) Sie allfälligerweise Schadenersatzansprüche gegen ihre Vorgänger angemeldet haben, die keine Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder des Bau-Kartells angemeldet haben zu dem Bauvorhaben, die vom Kartell betroffen waren und seit wann (Datum) Ihnen bekannt ist, dass beim Bürgermeister-Tag in römisch 40 die Ansicht vertreten wurde, dass Organwalter, die es verabsäumen Schadenersatz-Forderungen anzumelden, selbst schadenersatzpflichtig werden. Des Weiteren bringe ich den Verdacht auf AMTSMISSBRAUCH, sowie Verdacht auf Verstöße gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen, insbesondere Wettbewerbsbestimmungen vor (…)” 1.3. Bereits am 2.10.2025 (10:16 Uhr) hatte sich der BF mit folgender Eingabe an die belangte Behörde gewandt (auszugsweise wiedergegeben): “Des Weiteren um Information wie oft (Anzahl) und wann (Datum, jeweils) Test auf Alkoholkonsum bzw. Test auf Drogenkonsum bei den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion in den Jahren 2020 bis tagesaktuell beim jeweiligen Dienstantritt oder im Dienst erfolgt sind und wie die jeweiligen Ergebnisse ausgefallen sind. Des Weiteren wie viel Prozent der Sachverhaltsdarstellungen, die von XXXX bei der StA XXXX im Jahre 2024 eingebracht wurden, einfach seitens der StA XXXX eingestellt wurden bzw. von Einleitung eines Verfahrens seitens der StA XXXX einfach abgesehen wurde, nach dem derzeitigen Wissensstand.”Des Weiteren wie viel Prozent der Sachverhaltsdarstellungen, die von römisch 40 bei der StA römisch 40 im Jahre 2024 eingebracht wurden, einfach seitens der StA römisch 40 eingestellt wurden bzw. von Einleitung eines Verfahrens seitens der StA römisch 40 einfach abgesehen wurde, nach dem derzeitigen Wissensstand.” 1.4. Ebenfalls am 2.10.2025 (11:31 Uhr) hatte der BF folgende Eingabe an die belangte Behörde gerichtet (auszugsweise wiedergegeben): “Ihr Mail muss ich leider als RECHTLICHES NIX werten, da Sie - KEINERLEI ZEICHNUNGSBEFUGNIS für das Organ Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates - KEINERLEI ZEICHNUNGSBEFUGNIS für das Organ Geschäftsordnungsausschuss des Bundesrates - KEINERLEI ZEICHNUNGSBEFUGNIS für das Organ Präsidenten des Nationalrates - KEINERLEI ZEICHNUNGSBEFUGNIS für das Organ Präsidenten des Bundesrates (…) nachgewiesen haben (…) Des Weiteren fehlt die Aufstellung, dazu wann (Datum) meine Eingaben, jeweils, an - das Organ Präsidenten des Nationalrates - das Organ Präsidenten des Bundesrates zugestellt wurden oder wann (Datum) meine Eingaben unterdrückt wurden.” 1.5. Am 9.10.2025 (11:07 Uhr) trat der BF mit folgender Eingabe an die belangte Behörde heran (auszugsweise wiedergegeben): “Ich habe meines Erachtens ein WIRRES Mail von der Abteilung 7.5 erhalten, dass [sic] hoffentlich NICHT von ihnen genehmigt wurde, da ich am 6. Oktober 2025 KEINE Stellungnahme abgegeben habe. Bitte um (…) Information wann (Datum und Uhrzeit) Sie, Herr XXXX , das Mail unten genehmigt haben, sowie zur Vertretungsbefugnis und Zeichnungsbefugnis der Abteilung 7.5”“Ich habe meines Erachtens ein WIRRES Mail von der Abteilung 7.5 erhalten, dass [sic] hoffentlich NICHT von ihnen genehmigt wurde, da ich am 6. Oktober 2025 KEINE Stellungnahme abgegeben habe. Bitte um (…) Information wann (Datum und Uhrzeit) Sie, Herr römisch 40 , das Mail unten genehmigt haben, sowie zur Vertretungsbefugnis und Zeichnungsbefugnis der Abteilung 7.5” 1.6. Am selben Tag (11:34 Uhr) tätigte der BF folgende Eingabe an die belangte Behörde: “Ich begehre Information zum Rauchen von Mitarbeitern des Parlaments und zwar

  1. a)wie viele Stunden im Dienst pro Arbeitstag BEZAHLT eine MitarbeiterIn rauchen darf?
  2. b)ob MitarbeiterInnen des Sicherheitspersonal- und Wachdienstes des Parlaments WÄHREND des Dienstes ihren Einsatzort verlassen dürfen und BEZAHLT rauchen dürfen, geschlüsselt nach Einsatzort, u.a. für den Eingangsbereich?
  3. c)wie viele Stunden für Rauchen im Dienst von MitarbeiterInnen des Parlaments, unter Verlassen des Arbeitsplatzes, angefallen sind und bezahlt wurden für die Jahre 2020-2024?
  4. d)wie viel Euro die österreichischen SteuerzahlerInnen für Rauchen im Dienst für MitarbeiterInnen des Parlaments bezahlen mussten oder müssen für die Jahre 2020-2024, sowie im Jahre 2025?” 1.7. Mit Eingabe vom 17.10.2025 an die belangte Behörde führte der BF aus: “4 Wochen sind vorbei - ich begehre Information nach IFG, seit wann (Datum) es das Organ XXXX nicht so genau mit der Frist im IFG nimmt und URGIERE die offene Information?”“4 Wochen sind vorbei - ich begehre Information nach IFG, seit wann (Datum) es das Organ römisch 40 nicht so genau mit der Frist im IFG nimmt und URGIERE die offene Information?” 1.8. Am 04.11.2025 erging via E-Mail der belangten Behörde ein Antwortschreiben bzgl. des Informationsbegehrens des BF vom 06.10.2025 hinsichtlich „Eigentümerverhältnisse”, wonach die genannte Person nicht mehr Bediensteter der Parlamentsdirektion sei und die Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit der genannten Zeitung nicht im Wirkungsbereich der belangten Behörde und somit keine vorhandene Information im Sinne des IFG seien. 1.9. Weiters erging am selben Tag via E-Mail der belangten Behörde ein Antwortschreiben bzgl. des Informationsbegehrens des BF hinsichtlich „Rauchen von Mitarbeitern des Parlaments” vom 09.10.2025 mit der Aufforderung zur Darlegung und Konkretisierung des Informationsinteresses aufgrund des Verdachts der Mutwilligkeit des Informationsbegehrens. 1.10. Mit E-Mail vom 04.11.2025 antwortete der BF auf das Antwortschreiben hinsichtlich „Eigentümerverhältnisse”: „Sehr geehrte Damen und Herren, möglicherweise mag, dass [sic] JETZT so sein - es entzieht sich meiner Kenntnis. Da der Verdacht besteht, dass der Mailverkehr über XXXX bzw. XXXX abgewickelt wurde, stellt sich die Frage NICHT ob die Herren noch im Parlament sind oder nicht, da die Mail-Adresse XXXX während seiner Amtszeit dem Organ des XXXX zuordnen ist, detto für XXXX als den Gehilfen XXXX . Da der Verdacht besteht, dass der Mailverkehr über römisch 40 bzw. römisch 40 abgewickelt wurde, stellt sich die Frage NICHT ob die Herren noch im Parlament sind oder nicht, da die Mail-Adresse römisch 40 während seiner Amtszeit dem Organ des römisch 40 zuordnen ist, detto für römisch 40 als den Gehilfen römisch 40 . Mit Hinweis u. a. auf das Mail und andere Mails an den XXXX . Mit Hinweis u. a. auf das Mail und andere Mails an den römisch 40 . […]“ 1.11. Mit E-Mail vom 06.11.2025 antwortete der BF auf das Antwortschreiben hinsichtlich „Rauchen von Mitarbeitern des Parlaments” (auszugsweise wiedergegeben): „Ich habe das Mail unterhalb erhalten und vermute, dass es sich dabei um ein FAKE-Mail handelt, da es KEINE Zeichnung aufweist, die Rückschluss auf die zeichnende Person und deren Zeichnungsbefugnisse zulässt und auch keinen Rückschluss zulässt, für welches Organ des Nationalrates das Mail sein soll. Es könnte sein, dass mich ein paar ‚Haberer‘ pflanzen wollen und mir daher das FAKE-Mail unten gesandt haben, samt Bitte an Sie, bitte um Ihre Stellungnahme zu der meines Erachtens vollkommen PERVERSEN Zeichnung des Mails, im Sinne von nicht erkennbar von WEM und für WEN bzw. für welches ORGAN gezeichnet sein soll, so wie bitte um Klarstellung, dass es sich um ein FAKE-Mail handelt, zumal ja auf eine Uralt-Judikatur VwGH 23.3.1997, 97/19/0022; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 verwiesen wird, die kaum im Zusammenhang mit dem IFG stehen kann, dass erst mit 1.9.2025 in Kraft getreten ist. Ich gehe davon aus, dass das Mail ein FAKE-Mail ist und GEGENSTANDSLOS ist. Sollte es sich, wider Erwarten, um ein Mail für den Herrn XXXX handeln, bitte ich um eine RECHTSKONFORM gezeichnete Antwort des Herrn XXXX , wo dieser klarstellt, dass das Mail unten für den Herrn XXXX sein soll und KEINE RECHTSKONFORME Zeichnung aufweist, samt der BitteSollte es sich, wider Erwarten, um ein Mail für den Herrn römisch 40 handeln, bitte ich um eine RECHTSKONFORM gezeichnete Antwort des Herrn römisch 40 , wo dieser klarstellt, dass das Mail unten für den Herrn römisch 40 sein soll und KEINE RECHTSKONFORME Zeichnung aufweist, samt der Bitte um ‚Erziehungsmaßnahme‘, im Sinne von Bitte um Fortbildungsmaßnahmen für die GehilfInnen des Herrn XXXX zur Vermittlung des erforderlichen Wissens, wie eine rechtskonforme Zeichnung auszuschauen hat. um ‚Erziehungsmaßnahme‘, im Sinne von Bitte um Fortbildungsmaßnahmen für die GehilfInnen des Herrn römisch 40 zur Vermittlung des erforderlichen Wissens, wie eine rechtskonforme Zeichnung auszuschauen hat. (…)” 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge auf Bescheiderlassung vom 6. Oktober 2025 zurück, soweit die begehrte Information erteilt wurde (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass das Recht auf Informationszugang dem Einschreiter im Übrigen aufgrund der offenbaren Missbräuchlichkeit seiner Eingaben (insbesondere) vom 6. Oktober 2025 im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG nicht zukomme (Spruchpunkt II.) und verhängte “aufgrund der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne des § 35 AVG” gegenüber dem Einschreiter eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 350,-, wobei der Betrag binnen zwei Wochen auf ein näher genanntes Konto der Parlamentsdirektion zu überweisen sei (Spruchpunkt III.). 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge auf Bescheiderlassung vom 6. Oktober 2025 zurück, soweit die begehrte Information erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), sprach aus, dass das Recht auf Informationszugang dem Einschreiter im Übrigen aufgrund der offenbaren Missbräuchlichkeit seiner Eingaben (insbesondere) vom 6. Oktober 2025 im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, IFG nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.) und verhängte “aufgrund der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde im Sinne des Paragraph 35, AVG” gegenüber dem Einschreiter eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 350,-, wobei der Betrag binnen zwei Wochen auf ein näher genanntes Konto der Parlamentsdirektion zu überweisen sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde gab zunächst zu “I. Sachverhalt und Verfahrensgang” den Inhalt von E-Mails des BF sowie hierauf bezugnehmender Erledigungen der belangten Behörde im Zeitraum vom 6.10.2025 bis zum 13.11.2025 wieder und traf sodann zusammengefasst folgende Feststellungen: Es seien insgesamt von September bis November 2025 rund 40 Eingaben des BF betreffend Informationsbegehren nach dem IFG bei der belangten Behörde bzw. der Parlamentsdirektion eingelangt, darunter die wiedergegeben Eingaben. Dazu kämen datenschutzrechtliche Betroffenenanträge, Beschwerden an das BVwG, häufige Anträge auf Akteneinsicht und unzählige Anrufe. Aufgrund seines Verhaltens bei Besuchen des Parlamentsgebäudes seien dem BF bereits wiederholt befristete Hausverbote angedroht bzw. erteilt worden. Mit Bescheid vom 22.10.2025 zu GZ. 42010.0030/11-31/2025 sei gegenüber dem BF erstmals ausgesprochen worden, dass ihm das Recht au Auskunftserteilung aufgrund der offenbaren Mutwilligkeit von Eingaben nicht zukomme (ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist hg zu GZ W171 2329131 anhängig). In weiterer Folge bezog sich die belangte Behörde auf einzelne der dargestellten Eingaben, stellte dar, inwiefern seitens der Behörde auf diese eingegangen worden sei und folgerte, soweit die Eingaben nicht oder nur teilweise beantwortet worden sein, seien sie offenbar missbräuchlich iSd § 9 Abs 3 IFG. Es sei aber nur über die Eingaben vom 6.10.2025, die Anträge auf Bescheiderlassung in Bezug auf Informationsbegehren im Bereich der Parlamentsverwaltung enthielten, förmlich abzusprechen. Es seien insgesamt von September bis November 2025 rund 40 Eingaben des BF betreffend Informationsbegehren nach dem IFG bei der belangten Behörde bzw. der Parlamentsdirektion eingelangt, darunter die wiedergegeben Eingaben. Dazu kämen datenschutzrechtliche Betroffenenanträge, Beschwerden an das BVwG, häufige Anträge auf Akteneinsicht und unzählige Anrufe. Aufgrund seines Verhaltens bei Besuchen des Parlamentsgebäudes seien dem BF bereits wiederholt befristete Hausverbote angedroht bzw. erteilt worden. Mit Bescheid vom 22.10.2025 zu GZ. 42010.0030/11-31/2025 sei gegenüber dem BF erstmals ausgesprochen worden, dass ihm das Recht au Auskunftserteilung aufgrund der offenbaren Mutwilligkeit von Eingaben nicht zukomme (ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist hg zu GZ W171 2329131 anhängig). In weiterer Folge bezog sich die belangte Behörde auf einzelne der dargestellten Eingaben, stellte dar, inwiefern seitens der Behörde auf diese eingegangen worden sei und folgerte, soweit die Eingaben nicht oder nur teilweise beantwortet worden sein, seien sie offenbar missbräuchlich iSd Paragraph 9, Absatz 3, IFG. Es sei aber nur über die Eingaben vom 6.10.2025, die Anträge auf Bescheiderlassung in Bezug auf Informationsbegehren im Bereich der Parlamentsverwaltung enthielten, förmlich abzusprechen. Rechtlich führte die Behörde aus, die flutartigen Eingaben, die großteils aus haltlosen Unmutsäußerungen bestünden, seien - soweit es sich um Informationsbegehren nach dem IFG handle - stets gesetzeskonform behandelt worden, lediglich die offenbar missbräuchlichen Eingaben seien nicht beantwortet worden (Spruchpunkt I. – Zurückweisung wegen Informationserteilung). Rechtlich führte die Behörde aus, die flutartigen Eingaben, die großteils aus haltlosen Unmutsäußerungen bestünden, seien - soweit es sich um Informationsbegehren nach dem IFG handle - stets gesetzeskonform behandelt worden, lediglich die offenbar missbräuchlichen Eingaben seien nicht beantwortet worden (Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung wegen Informationserteilung). Die Eingaben vom 6. Oktober 2025 seien im Zusammenschau mit der Rückmeldung des BF auf das Antwortschreiben vom 4.11.2025 offenbar missbräuchlich iSd § 9 Abs 3 IFG Hervorzuheben seien die abschätzigen Formulierungen bzw. beleidigenden Schreibweisen sowohl in den Eingaben com 6.10.2025 als der Rückmeldung auf das Antwortschreiben vom 4.11.2025 (“FAKE-Mail”, “PERVERSEN ZEICHNUNG”, “F Ü N F Vollzeit-Äquivalente pro Tag im Parlament verbrannt bzw verraucht”, “RECHTLICHES NIX”, “WIRRES Mail”). Die Mutwilligkeit indizierten auch die zahlreichen und wiederholten Eingaben mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (Eingabeflut), denen kein konkretes Informationsinteresse zu entnehmen sei, sondern die ein Mittel seien, die eigene Rechtsansicht und Unzufriedenheit kundzutun bzw. die belangte Behörde zu belehren. Aufgrund der zum Teil suggestiven, zynischen und angriffigen Formulierung der Fragen sei klar erkennbar, dass es dem Einschreiter keineswegs um die Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses gehe. Auch das Verhalten des Einschreiters in den Parlamentsgebäuden u.a. gegenüber Bediensteten der Parlamentsdirektion, das zu Hausverboten geführt habe, könne nicht außer Betracht bleiben. Darüber hinaus hemme die Bearbeitung der Fülle der Eingaben den XXXX in der Besorgung der übrigen Aufgaben. Es lasse sich keine hinreichende Darlegung bzw Konkretisierung des Informationsinteresses hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend “Rauchen” und “Pressesprecher” erkennen. Es sei weder ersichtlich, dass der BF Journalist sei, noch, dass er Public watchdog sei. Die Eingaben vom 6. Oktober 2025 seien im Zusammenschau mit der Rückmeldung des BF auf das Antwortschreiben vom 4.11.2025 offenbar missbräuchlich iSd Paragraph 9, Absatz 3, IFG Hervorzuheben seien die abschätzigen Formulierungen bzw. beleidigenden Schreibweisen sowohl in den Eingaben com 6.10.2025 als der Rückmeldung auf das Antwortschreiben vom 4.11.2025 (“FAKE-Mail”, “PERVERSEN ZEICHNUNG”, “F Ü N F Vollzeit-Äquivalente pro Tag im Parlament verbrannt bzw verraucht”, “RECHTLICHES NIX”, “WIRRES Mail”). Die Mutwilligkeit indizierten auch die zahlreichen und wiederholten Eingaben mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (Eingabeflut), denen kein konkretes Informationsinteresse zu entnehmen sei, sondern die ein Mittel seien, die eigene Rechtsansicht und Unzufriedenheit kundzutun bzw. die belangte Behörde zu belehren. Aufgrund der zum Teil suggestiven, zynischen und angriffigen Formulierung der Fragen sei klar erkennbar, dass es dem Einschreiter keineswegs um die Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses gehe. Auch das Verhalten des Einschreiters in den Parlamentsgebäuden u.a. gegenüber Bediensteten der Parlamentsdirektion, das zu Hausverboten geführt habe, könne nicht außer Betracht bleiben. Darüber hinaus hemme die Bearbeitung der Fülle der Eingaben den römisch 40 in der Besorgung der übrigen Aufgaben. Es lasse sich keine hinreichende Darlegung bzw Konkretisierung des Informationsinteresses hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend “Rauchen” und “Pressesprecher” erkennen. Es sei weder ersichtlich, dass der BF Journalist sei, noch, dass er Public watchdog sei. Das Verhalten des BF sei als mutwillig im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG zu deuten, weswegen auch eine Mutwillensstrafe über den BF verhängt worden sei. Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunfsbegehrens iSd § 1 Abs 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz sei ident mit jenem der offenbaren Inanspruchname der Tätigkeit der Behörde iSd § 35 AVG. Die Verhängung der Mutwillensstarfe sei notwendig, um der enormen Flut von aussichtlosen und zwecklosen Anträgen Einhalt zu gebieten und diene der befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Sie schöpfe die Höhe von EUR 726,00 aufgrund der zweitmaligen Verhängung nicht aus, beziehe aber ein, dass der Einschreiter von weiterem derartigen Fehlverhalten abgehalten werden solle. Der besondere Umfang, die besondere Kühnheit (provokante und zynische Formulierungen) und die anhaltende Flut der Eingaben seien als erschwerend zu berücksichtigen. Das Verhalten des BF sei als mutwillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, IFG zu deuten, weswegen auch eine Mutwillensstrafe über den BF verhängt worden sei. Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunfsbegehrens iSd Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz Auskunftspflichtgesetz sei ident mit jenem der offenbaren Inanspruchname der Tätigkeit der Behörde iSd Paragraph 35, AVG. Die Verhängung der Mutwillensstarfe sei notwendig, um der enormen Flut von aussichtlosen und zwecklosen Anträgen Einhalt zu gebieten und diene der befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Sie schöpfe die Höhe von EUR 726,00 aufgrund der zweitmaligen Verhängung nicht aus, beziehe aber ein, dass der Einschreiter von weiterem derartigen Fehlverhalten abgehalten werden solle. Der besondere Umfang, die besondere Kühnheit (provokante und zynische Formulierungen) und die anhaltende Flut der Eingaben seien als erschwerend zu berücksichtigen. 2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF “u.a. wegen Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit, erheblichen gravierenden Verfahrensmängeln, falscher bzw fehlender Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung” mit den Anträgen auf Aufhebung, vollumfängliche und vollinhaltliche Auskunft bzw. Informationen und die Übersendung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusammengefasst bringt der BF vor, der Bescheid sei rechts- und aktenwidrig, der Akt sei unvollständig und ergänzungsnotwendig und es liege eine Verkennung der Rechtslage, unrichtige Gesetzesauslegung im Spruch des Bescheids, Verletzung des Parteiengehörs und eine Verweigerung der Akteneinsicht vor. 2.3. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht – einlangend am 19.01.2026 - zur Entscheidung vor. Sie führte dazu zusammengefasst aus, die Begründung der Beschwerde sei kaum substantiiert, die behauptete journalistische Tätigkeit des BF (auch in der Form des “public watchdog”) sei nicht ersichtlich. Eine Befangenheit wäre von Amts wegen aufzugreifen, sei aber nicht ansatzweise dargetan. 2.4. Mit handschriftlicher Eingabe vom 31.03.2026 legt der BF einen USB-Stick unter Bezugnahme auf mehrere Geschäftszahlen des BVwG vor und führte aus, die Parlamentsdirektion könne weder Beschwerdegegnerin sein noch für den XXXX zeichnen. 2.4. Mit handschriftlicher Eingabe vom 31.03.2026 legt der BF einen USB-Stick unter Bezugnahme auf mehrere Geschäftszahlen des BVwG vor und führte aus, die Parlamentsdirektion könne weder Beschwerdegegnerin sein noch für den römisch 40 zeichnen. 2.5. In einer weiteren elektronischen Eingabe vom gleichen Tag an das BVwG beantragt der BF die Vorlage an den EGMR sowie den VfGH zur Klärung bzw Feststellung, dass u.a. das Hausverbot des Präsidenten des Nationalrates der österreichischen Verfassung widerspreche, die sexuelle Belästigung durch den BF und andere Feststellungen frei erfunden seien und die Verweigerung einer kostenfreien persönlichen Einbringung einer parlamentarischen Initiative im Parlament durch persönliche Vorlage der Unterstützungserklärunen massiv der EMRK und die österreichische Verfassung widersprächen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: 3. Das Gericht legt den (unstrittigen und mit E-Mails dokumentierten) eingangs wiedergegebenen Verfahrensgang sowie die (unbestritten gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der dargestellten Historie der Eingaben und Erledigungen im Verhältnis zwischen BF und der belangten Behörde bezüglich Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz, dem IFG sowie weiterer Verfahren, einschließlich der Tatsache eines verhängten Hausverbots, auch seiner Entscheidung zu Grunde. Daraus ergibt sich rechtlich: 4.1. §§ 2 Abs 1, 8, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:4.1. Paragraphen 2, Absatz eins, 8, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten: § 2.

(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2,
(1)Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. § 8.
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist

Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist

Abs. 1 mitzuteilen.

(2)Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist

Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist

Absatz eins, mitzuteilen. § 9.

(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. 4.
  1. Gleichzeitig mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde (bezeichnet als 3.) erhebt der BF einen “Befangenheitsantrag” gegen den XXXX (1.), gegen Dr. XXXX (Bescheidverfasserin) (2.) und ein “IFG-Begehr” auf zeitnahe Information und Übersendung einer Liste der Informationsflüsse zum Beschwerdeführer… (4.).4.
  2. Gleichzeitig mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde (bezeichnet als 3.) erhebt der BF einen “Befangenheitsantrag” gegen den römisch 40 (1.), gegen Dr. römisch 40 (Bescheidverfasserin) (2.) und ein “IFG-Begehr” auf zeitnahe Information und Übersendung einer Liste der Informationsflüsse zum Beschwerdeführer… (4.). Zur Begründung der Beschwerde führt der BF aus, er sei journalistisch tätig und wolle bloß rechtswidriges Verhalten der Behörde dokumentieren. Seine Schreibweise in Großbuchstaben mute allenfalls etwas unkonventionell an, aber er habe sich stets sachlich verhalten. Es sei nachvollziehbar, wenn jemand wiederholt urgiere. Eine nur deshalb verhängte Mutwillensstrafe sei rechtswidrig. Die Strafe sei “aufgrund seiner Person” ergangen und es läge der Anschein von Befangenheit vor. Art 57 Abs 4 DSGVO sei dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Anzahl exzessiv seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF zur Zahlung an die Parlamentsdirektion verpflichtet worden sei, zumal er im Falle (nicht vorliegenden) Mutwillens nur “dem Rechtsträger der belangen Behörde” bezahlen müsste. Es liege kein Bescheid vor.Zur Begründung der Beschwerde führt der BF aus, er sei journalistisch tätig und wolle bloß rechtswidriges Verhalten der Behörde dokumentieren. Seine Schreibweise in Großbuchstaben mute allenfalls etwas unkonventionell an, aber er habe sich stets sachlich verhalten. Es sei nachvollziehbar, wenn jemand wiederholt urgiere. Eine nur deshalb verhängte Mutwillensstrafe sei rechtswidrig. Die Strafe sei “aufgrund seiner Person” ergangen und es läge der Anschein von Befangenheit vor. Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sei dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Anzahl exzessiv seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BF zur Zahlung an die Parlamentsdirektion verpflichtet worden sei, zumal er im Falle (nicht vorliegenden) Mutwillens nur “dem Rechtsträger der belangen Behörde” bezahlen müsste. Es liege kein Bescheid vor. In der Beschwerde wendet sich der BF daher - soweit er nicht lediglich höchstgerichtliche Judikatur im Sinne einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen wiedergibt - nur allgemein gegen die Unterstellung eines mutwilligen Verhaltens bzw. die Verhängung einer Mutwillensstrafe, ohne auf seine einzelnen, im Bescheid genannten Informationsbegehren einzugehen. 4.3.

§ 9Abs.

3 IFG ist der Zugang zur Information u.a. nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt. Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insbesondere durch die Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit für die informationspflichtige Stelle offenbar geworden sein. Laut Rechtsprechung des VwGH zu den Auskunftspflichtgesetzen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist Mutwilligkeit als „Inanspruchnahme der Behörde in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse“ zu verstehen. Die Materialien erklären die diesbezüglich ständige Judikatur des VwGH für einschlägig und auf das IFG übertragbar. Der erste Aspekt bezieht sich auf die bewusste Aussichtlosigkeit des Informationsbegehrens, der zweite auf die Mutwilligkeit im engeren Sinn (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 22-23 (Stand 1.06.2025, rdb.at)).4.3.

Paragraph 9, Absatz 3, IFG ist der Zugang zur Information u.a. nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt. Die Missbräuchlichkeit muss durch das Informationsbegehren, insbesondere durch die Formulierung, allenfalls auch durch vorherige Anfragen, eindeutig zum Ausdruck gebracht und damit für die informationspflichtige Stelle offenbar geworden sein. Laut Rechtsprechung des VwGH zu den Auskunftspflichtgesetzen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist Mutwilligkeit als „Inanspruchnahme der Behörde in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse“ zu verstehen. Die Materialien erklären die diesbezüglich ständige Judikatur des VwGH für einschlägig und auf das IFG übertragbar. Der erste Aspekt bezieht sich auf die bewusste Aussichtlosigkeit des Informationsbegehrens, der zweite auf die Mutwilligkeit im engeren Sinn (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 22-23 (Stand 1.06.2025, rdb.at)). Aussichtlos ist das Informationsbegehren, wenn damit nach Ansicht des verständigen Organs vom Informationswerber bewusst Zwecke verfolgt werden, die zwar für sich berechtigt sein mögen, aber nicht im Wege des IFG zu verfolgen sind (Miernicki IFG § 9 E 7 mit Hinweis auf VwSlg. 19447 A/2016; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dies ist bei Übertragung der Judikatur des VwGH auf das IFG etwa dann der Fall, wenn ein Antragsteller darlegt, »Schwachstellen der nationalen Rechtslage« aufdecken zu wollen oder »Rechtsfragen in der Art eines Interpellationsrechtes« erörtern und einen edukativen Zweck verfolgen zu wollen (Dworschak aaO), ebenso bei erkennbarer Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten" (s. VwGH Ra 2015/03/0038).Aussichtlos ist das Informationsbegehren, wenn damit nach Ansicht des verständigen Organs vom Informationswerber bewusst Zwecke verfolgt werden, die zwar für sich berechtigt sein mögen, aber nicht im Wege des IFG zu verfolgen sind (Miernicki IFG Paragraph 9, E 7 mit Hinweis auf VwSlg. 19447 A/2016; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Dies ist bei Übertragung der Judikatur des VwGH auf das IFG etwa dann der Fall, wenn ein Antragsteller darlegt, »Schwachstellen der nationalen Rechtslage« aufdecken zu wollen oder »Rechtsfragen in der Art eines Interpellationsrechtes« erörtern und einen edukativen Zweck verfolgen zu wollen (Dworschak aaO), ebenso bei erkennbarer Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten" (s. VwGH Ra 2015/03/0038). Mutwillig im engeren Sinn ist das Informationsbegehen, wenn daraus verpönte Interessen offenbar werden, die jedenfalls nicht als berechtigte Informationsinteressen aufgefasst werden dürfen. Dazu gehört jedenfalls „Freude an der Behelligung“, die durch eine Flut gleichartiger Anbringen und Eingaben ersichtlich werden kann (VwSlg 13.388 A/2016). Auch als Informationsbegehren „verpackte“ haltlose Anschuldigungen und Vorwürfe sind als mutwillig zu qualifizieren (BVwG 25.08.2016, W214 2013544-1; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 24-25 (Stand 1.06.2025, rdb.at)).Mutwillig im engeren Sinn ist das Informationsbegehen, wenn daraus verpönte Interessen offenbar werden, die jedenfalls nicht als berechtigte Informationsinteressen aufgefasst werden dürfen. Dazu gehört jedenfalls „Freude an der Behelligung“, die durch eine Flut gleichartiger Anbringen und Eingaben ersichtlich werden kann (VwSlg 13.388 A/2016). Auch als Informationsbegehren „verpackte“ haltlose Anschuldigungen und Vorwürfe sind als mutwillig zu qualifizieren (BVwG 25.08.2016, W214 2013544-1; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 24-25 (Stand 1.06.2025, rdb.at)). Die mutwillige bzw zweckwidrige und damit missbräuchliche Geltendmachung des Informationszugangsrechts verpflichtet die adressierte informationspflichtige Behörde nicht zur Erledigung des offenbar mutwilligen Informationsbegehrens. Im Ergebnis ist die Information nicht zu erteilen, dh der »Zugang zur Information« ist dann nicht zu gewähren („Abweisung“ laut VwGH Ra 2015/03/0038), wenn die Antragstellung »offenkundig« rechtsmissbräuchlich erfolgt (Dworschak aaO, Rz 20). Die Missbräuchlichkeit muss „offenbar“ geworden, also aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 22).Die mutwillige bzw zweckwidrige und damit missbräuchliche Geltendmachung des Informationszugangsrechts verpflichtet die adressierte informationspflichtige Behörde nicht zur Erledigung des offenbar mutwilligen Informationsbegehrens. Im Ergebnis ist die Information nicht zu erteilen, dh der »Zugang zur Information« ist dann nicht zu gewähren („Abweisung“ laut VwGH Ra 2015/03/0038), wenn die Antragstellung »offenkundig« rechtsmissbräuchlich erfolgt (Dworschak aaO, Rz 20). Die Missbräuchlichkeit muss „offenbar“ geworden, also aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 22). Daraus folgt: 4.4.

  1. In Zusammenschau der im Verfahrensgang zusammengefassten Eingaben des BF geht es diesem offenkundig darum, mit durchwegs angriffigen, suggestiven und beleidigenden Formulierungen sein persönliches Unbehagen an der behördlichen Vorgehensweise ihm gegenüber kundzutun bzw. die Behörde mit seinen Schriftsätzen im Gewand eines Informationsbegehrens zu belehren und zu „erziehen“. Zu verweisen ist dabei etwa auf das E-Mail des BF vom 06.11.2025 an die belangte Behörde, wo er von einer „vollkommen PERVERSEN Zeichnung“ des Mails spricht, von einem „FAKE-Mail“ ausgeht, mit dem ihn „ein paar ‚Haberer‘ pflanzen wollen“ und die belangte Behörde wörtlich um „Erziehungsmaßnahmen“ für ihre Mitarbeiter ersucht. Offensichtlich belehrend bzw. seinen Unmut abreagierend ist auch das „Informationsbegehren“ vom 17.10.2025, mit dem er „Information nach IFG“ begehrt und fragt, seit wann es die belangte Behörde „nicht so genau mit der Frist im IFG“ nehme. Desgleichen beleidigend und angriffig ist die Eingabe des BF vom 09.10.2025, wonach er ein „WIRRES Mail“ von einer Abteilung der belangten Behörde erhalten habe (s. auch die Eingabe vom 02.10.2025, wonach der BF das Mail der belangten Behörde „als RECHTLICHES NIX“ werte und er ua wissen wolle, wann seine „Eingaben unterdrückt“ worden seien). Wenn der BF in mehreren Eingaben Informationen betreffend eine durch XXXX eingebrachte Sachverhaltsdarstellung an die StA hinsichtlich seiner Person begehrt, so wird deutlich, dass es ihm mit diesen Fragen, etwa nach dem Prozentsatz der von XXXX eingebrachten und von der StA eingestellten Sachverhaltsdarstellungen, darum geht, seinen Unmut über die gegen ihn getätigte Anzeige zum Ausdruck zu bringen („meines Erachtens VOLLKOMMEN SUBSTANZLOS“; „Ressourcen (…) NICHT zur Verfügung standen, um RICHTIGE Terroristen und Verbrecher zu fangen“). Wenn der BF in mehreren Eingaben Informationen betreffend eine durch römisch 40 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung an die StA hinsichtlich seiner Person begehrt, so wird deutlich, dass es ihm mit diesen Fragen, etwa nach dem Prozentsatz der von römisch 40 eingebrachten und von der StA eingestellten Sachverhaltsdarstellungen, darum geht, seinen Unmut über die gegen ihn getätigte Anzeige zum Ausdruck zu bringen („meines Erachtens VOLLKOMMEN SUBSTANZLOS“; „Ressourcen (…) NICHT zur Verfügung standen, um RICHTIGE Terroristen und Verbrecher zu fangen“). Die dem Bescheid zu Grunde liegende Eingabe des BF vom 06.10.2025 lässt die Intention, seinen Unmut abzureagieren, schon durch ihre einleitenden Sätze erkennen, in denen der BF die Begründung für das über ihn verhängte Hausverbot für das Parlament als „FREI erfunden, OHNE jegliches Tatsachensubstrat, vollkommen unsubstantiiert“ sowie „MENSCHENRECHTSWIDRIG und GESETZWIDRIG“ und wiederum als „RECHTLICHES NIX“ bezeichnet. In dem dargestellten Zusammenhang kann auch den beiden Eingaben des BF vom 02.
  2. bzw. 09.10.2025 betreffend “Test auf Alkoholkonsum bzw. Test auf Drogenkonsum bei den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion” bzw. “Information zum Rauchen von Mitarbeitern des Parlaments” ein berechtigtes Informationsinteresse nicht entnommen werden. Der BF behauptete im Übrigen gänzlich unsubstantiiert eine journalistische Tätigkeit seinerseits, legte eine solche aber nicht konkret dar. Die den hier gegenständlichen Eingaben zu Grunde liegende Diktion des BF wäre im Übrigen mit journalistischer Tätigkeit selbst im weitesten Sinne nicht in Einklang zu bringen. Zusammengefasst zeigt die Beschwerde nicht ansatzweise auf, dass die gegenständlichen Informationsbegehren des BF dazu dienen, eine tatsächliche Information durch die Behörde zu erhalten und nicht lediglich Unmut und Unzufriedenheit mit der Behörde kundzutun bzw. diese zu belehren und zu erziehen. Dies verfehlt den Zweck des IFG. Somit zeigt der BF nicht auf, dass die belangte Behörde zum angegebenen Umfang der Eingaben zu Unrecht den Tatbestand der Mutwilligkeit des Informationsbegehrens als erfüllt erachtete. Im Übrigen wendet sich der BF in seiner Beschwerde nur pauschal gegen die Annahme der Mutwilligkeit durch die belangte Behörde, verweist – geradezu konträr zu den wiedergegebenen Eingaben – auf eine „stets sachliche“ Ausdrucksweise und behauptet unsubstantiiert, dass seine Urgenzen aufgrund eines von der Behörde nicht erfüllten BVwG-Erkenntnisses erfolgt seien, wobei offen bleibt, um welches Erkenntnis es sich dabei handeln soll. 4.4.
  3. Hinsichtlich der von der Behörde verhängten Mutwillensstrafe wendet sich der BF ausdrücklich lediglich dagegen, dass ihm eine Zahlung an die Parlamentsdirektion aufgetragen worden sei. Eine Unrichtigkeit im Hinblick auf § 36 AVG wird dadurch nicht aufgezeigt, zumal die Strafe damit letztlich dem Bund zufließt, der den Aufwand der belangten Behörde zu tragen hat. Eine Unrichtigkeit im Hinblick auf Paragraph 36, AVG wird dadurch nicht aufgezeigt, zumal die Strafe damit letztlich dem Bund zufließt, der den Aufwand der belangten Behörde zu tragen hat. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF von September bis November 2025 rund 40 Eingaben betreffend Informationsbegehren bei der belangten Behörde bzw. bei der Parlamentsdirektion (als ihrem Hilfsapparat) eingebracht hat. Angesichts dieser offensichtlichen Eingabenflut (s. auch die verfahrenseinleitenden Darstellung der Eingaben des BF, wonach dieser öfters mehrere Eingaben pro Tag einbrachte) kann in Zusammenhalt mit der Mutwilligkeit der hier gegenständlichen Informationsbegehren sowie den gegenüber dem BF wiederholt angedrohten bzw. über diesen verhängten Hausverboten keine Rechtswidrigkeit in der verhängten Mutwillensstrafe erkannt werden. Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. 4.4.
  4. Der BF zeigt auch weder in der Beschwerde noch den weiteren Eingaben nachvollziehbar eine tatsächliche Befangenheit oder einen Anschein einer Befangenheit der belangten Behörde oder der Erstellerin des Bescheids im Sinne des § 7 AVG auf, da insbesondere keine wichtigen Gründe ersichtlich sind oder auch nur vorgebracht wurden, die geeignet wären, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. 4.4.
  5. Der BF zeigt auch weder in der Beschwerde noch den weiteren Eingaben nachvollziehbar eine tatsächliche Befangenheit oder einen Anschein einer Befangenheit der belangten Behörde oder der Erstellerin des Bescheids im Sinne des Paragraph 7, AVG auf, da insbesondere keine wichtigen Gründe ersichtlich sind oder auch nur vorgebracht wurden, die geeignet wären, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Auch für eine vom BF behauptete aber nicht näher ausgeführte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach § 17 AVG bestehen keine Anhaltspunkte. Solche – nicht hervorgekommenen - Umstände wären im Übrigen allenfalls als Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens aufzugreifen, sodass die entsprechenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.Auch für eine vom BF behauptete aber nicht näher ausgeführte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG bestehen keine Anhaltspunkte. Solche – nicht hervorgekommenen - Umstände wären im Übrigen allenfalls als Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens aufzugreifen, sodass die entsprechenden Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren. 4.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die vom BF beantragte mündliche Verhandlung zur Vernehmung zahlreicher genannter Zeugen konnte entfallen, da der wesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der objektivierten Eingaben des BF feststeht. Auch aufgrund der letztlich nicht fasslichen Behauptung einer “nicht rechtskonform erfolgten Zeichnung von PDF-Dateien” ergab sich kein Bedarf eines Beweisverfahrens. 5. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und es konnte auf die insofern übertragbare höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Auskunftspflichtgesetzen zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2332622.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.