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{'item': 'G309 2337994-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlG309 2337994-2 Spruch, Schriftliche Ausfertigung des am 14.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses: G309 2337994-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, alias Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Pakistan, alias Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, zu Recht erkannt: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133Abs.4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 A, b, s, Punkt 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stellte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Identität gab er hierbei an, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.07.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. W132 1429046-1/5E, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  4. Von Seiten des BFA erfolgte die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens. Demnach wurde der BF am 11.08.2016 bei der Ausreise am Flughafen Wien-Schwechat kontrolliert, als er nach Pakistan geflogen sei. Die Rückkehr des BF nach Österreich sei am 24.10.2016 erfolgt. Laut Angaben des BF habe er in Pakistan geheiratet. In Afghanistan sei der BF seit der Asylgewährung nicht mehr gewesen.
  5. Am 15.02.2024 wurde dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll, wonach der BF rückkehrwillig sei, übermittelt. Seine richtige Identität ergebe sich aus der beigelegten Geburtsurkunde. Demnach trage der BF den im Spruch genannten Namen und sei Staatsangehöriger von Pakistan.
  6. Das freiwillige Rückkehrverfahren wurde am 18.04.2024 von der BBU widerrufen, da der BF sich nicht mehr gemeldet habe und auch nicht mehr erreichbar sei.
  7. Mit Urteil des eines Landesgerichts vom 08.08.2024 (rechtskräftig mit 13.08.2024) wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 83 Abs. 3 Z1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt.
  8. Mit Urteil des eines Landesgerichts vom 08.08.2024 (rechtskräftig mit 13.08.2024) wurde der BF wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 83, Absatz 3, Z1 StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2024 (rechtskräftig mit 17.12.2024) wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und zudem die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 08.08.2024 widerrufen.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2024 (rechtskräftig mit 17.12.2024) wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und zudem die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 08.08.2024 widerrufen.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.07.2015, Zl. W132 1429046-1/5E zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gem. § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 10.07.2015, Zl. W132 1429046-1/5E zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass die Asylgewährung auf der angeblichen Angst des BF vor einer Rückkehr nach Afghanistan beruht habe, da er dort durch die Taliban einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der nachweislichen Ausstellung der Geburtsurkunde des BF am 12.02.2024, sowie aus den Angaben des BF bei der Stellung des Antrages auf freiwillige Rückkehr ergebe sich unmissverständlich, dass sich der BF wieder freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates – nämlich Pakistan - unterstellt habe.
  13. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.
  14. Mit Erkenntnis des BVwG L503 1429046-3/16E vom 07.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  15. Der BF wurde am 17.11.2025 aus der Strafhaft entlassen und über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt.
  16. Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, Zahl G306 2337994-1/15Z wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  17. Am 14.04.2026 fand vor dem BVwG eine neuerliche Prüfung der Schubhaft von Amts wegen statt und es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm und zu der ein Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen wurde.
  18. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und es wurde ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  19. Am 24.04.2026 langte ein Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der BF gab ursprünglich an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und spricht Urdu.1.
  22. Der BF gab ursprünglich an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und spricht Urdu. 1.
  23. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit dem durch falsche Angaben über seine Identität und Fluchtgründe erschlichenen Konventionsreisepass reiste der BF in weiterer Folge mehrfach nach Pakistan. 1.
  24. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2025 wurde dem BF aufgrund der falschen Identität und dem Umstand, dass er sich wieder freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates – nämlich Pakistan - unterstellt habe, der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen den BF eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
  25. Der BF wurde am 08.08.2024 von einem LG wegen des Vergehens der Körperverletzung, §§ 83 Abs.1, 83 Abs. 3 Z 1 sowie 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. 1.
  26. Der BF wurde am 08.08.2024 von einem LG wegen des Vergehens der Körperverletzung, Paragraphen 83, Absatz eins, 83, Absatz 3, Ziffer eins, sowie 83 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. 1.
  27. Mit Urteil eines LG vom 11.12.2024 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die obig angeführte bedingt nachgesehen Strafe auf Grund des raschen einschlägigen Rückfalles widerrufen. 1.
  28. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe und seit dem 17.11.2025 befindet sich der BF in Schubhaft. 1.
  29. Es wird festgestellt, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und keine ernsthafte Bereitschaft zeigte, künftig freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Auch weigerte sich der BF, am HRZ-Verfahren mitzuwirken. 1.
  30. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, er ist mittellos und nicht integriert. 1.
  31. Das nunmehrige Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den pakistanischen Behörden wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet und wird von der belangten Behörde effizient geführt. Der Behörde liegt eine Geburtsurkunde des BF vor, weshalb mit einer Ausstellung eines HRZ durch die pakistanische Botschaft zu rechnen ist. Die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Botschaft funktioniert gut und werden auch regelmäßig HRZ ausgestellt und finden Abschiebungen im Luftweg nach Pakistan statt. 1.
  32. Von 12/2021 bis 07/2024 hatte der BF keinen gemeldeten Wohnsitz und hielt sich im Verborgenen auf.1.
  33. Von 12 aus 2021, bis 07 aus 2024, hatte der BF keinen gemeldeten Wohnsitz und hielt sich im Verborgenen auf. 1.
  34. Es ist nach wie vor Fluchtgefahr ist gegeben, ein gelinderes Mittel ist nicht anwendbar, die Schubhaft ist überdies auch verhältnismäßig.
  35. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur Verhandlung wurde der Vorakt G306 2337994-1 beigeschaft. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die pakistanische Staatsangehörigkeit ergibt sich aufgrund einer in einem Verfahren eingebrachten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zur Erteilung des Asylstatus an den BF unter der Annahme, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ergibt sich aus dem Verfahren W132 1429046-1/5E. Aus dem Verfahren L503 1429046-3/16E ergibt sich, dass dem BF unter anderem der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dass sich der BF von 2021 bis 2024 untergetaucht war, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. Stellungnahme des BFA vom 16.03.2026).Dass sich der BF von 2021 bis 2024 untergetaucht war, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche Stellungnahme des BFA vom 16.03.2026). Die Feststellungen zur Nichtmitwirkung des BF hinsichtlich des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zuletzt bekräftigte der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026, dass er nicht freiwillig in seinen Heimatstaat ausreisen werde. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. Die Zusammenarbeit mit den pakistanischen Behörden funktioniert gut und haben im Jahr 2026 bereits Außerlandesbringungen dorthin stattgefunden. In der Gesamtbetrachtung der Umstände ist noch immer von einer erheblichen Fluchtgefahr und der Gefahr des Untertauchens auszugehen.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.
  1. Abweisung der Beschwerde betreffend Anhaltung in Schubhaft: 3.2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:3.2.
  3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 17.11.2025 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Der BF reiste im September 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in diesem Zusammenhang an, dass er afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde im Beschwerdeverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit dem durch falsche Angaben über seine Identität und Fluchtgründe erschlichenen Konventionsreisepass reiste der BF in weiterer Folge mehrfach in seinen wirklichen Herkunftsstaat (Pakistan). Die Rechtsvertretung des BF brachte am 15.02.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF nach Pakistan ein. Da ein Kontakt zum BF nicht mehr gegeben war, wurde die freiwillige Rückkehr nicht mehr weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang legte die Rechtsvertretung auch eine pakistanische Geburtsurkunde lautend auf die nunmehrige Identität des BF vor. Das BFA leitete ein Aberkennungsverfahren des Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 06.03.2025 wurde dieser aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG am 07.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 17.11.2025 aus der Strafhaft entlassen und in Folge die verfahrensgegenständliche Schubhaft verhängt. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung am 17.11.2025 vor Beamten des BFA zusammengefasst an, dass es keine Gründe gebe, nicht nach Pakistan zurück zu können. Er wolle dies aber nicht, da er dort nicht genügend Geld habe um sich ein ordentliches Leben leisten zu können. Er wisse auch, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse. Er würde sowieso in ein anderes Land (Deutschland) ziehen, ein Land in dem er arbeiten könne. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zwei Mal wegen Gewaltdelikte strafrechtlich verurteilt und weist im Bundesgebiet seit Jahren, außer in Justizanstalten und Anhaltezentren, keine ordentliche Wohnsitzmeldung mehr auf. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist in Österreich privat und beruflich nicht intergiert und verfügt über keine Möglichkeit legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Auch zum Entscheidungszeitpunkt weist er keinen eigenen gesicherten Wohnsitz auf. Bislang hat sich der BF fest entschlossen gezeigt, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Dass er nicht bereit ist freiwillig nach Pakistan zurückzukehren, hat der BF auch in der heutigen Verhandlung und Befragungen in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung seine Rückführung durch Untertauchen bzw. eine Weiterreise in einen anderen Staat vereiteln würde. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig und als unkooperativ erwiesen. So weigerte sich der BF auch die für die Ausstellung eines HRZ erforderlichen Formblätter auszufüllen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den pakistanischen Behörden wurde zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet und wird von der belangten Behörde effizient geführt. Der Behörde liegt eine Geburtsurkunde des BF vor, weshalb mit einer Ausstellung eines HRZ durch die pakistanische Botschaft zu rechnen ist. Die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Botschaft funktioniert gut und werden auch regelmäßig HRZ ausgestellt und es finden Abschiebungen im Luftweg nach Pakistan statt. Der BF ist haftfähig und es haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben bzw. wurden solche auch nicht vorgebracht. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, da von den pakistanischen Behörden grundsätzlich HRZ ausgestellt werden und auch regelmäßig Rückführungen nach Pakistan stattfinden. Auch liegt eine von den Behörden Pakistans ausgestellte Geburtsurkunde vor. Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da das Verfahren vom BFA effizient geführt wird, und der BF selbst - wie oben ausgeführt - maßgeblich zur zeitlichen Verzögerung beigetragen hat. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1 u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten liegt hier jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, u 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2337994.2.00

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