4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 31.12.2023
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.944,72
VG verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er im Jahr 2023 rückwirkend selbstständig pflichtversichert gewesen sei. 1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 19.09.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.944,72
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er im Jahr 2023 rückwirkend selbstständig pflichtversichert gewesen sei. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.11.2024, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 versehentlich seine Ausgaben nicht geltend gemacht habe, weshalb er fälschlicherweise als selbständig pflichtversichert eingestuft worden sei. Zur Korrektur dieser Einstufung habe er bereits einen Antrag auf Aufhebung
BAO sowie auf Änderung
BAO für das Steuerjahr 2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht, wobei dieses Verfahren noch anhängig sei.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.11.2024, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 versehentlich seine Ausgaben nicht geltend gemacht habe, weshalb er fälschlicherweise als selbständig pflichtversichert eingestuft worden sei. Zur Korrektur dieser Einstufung habe er bereits einen Antrag auf Aufhebung
Paragraph 299, BAO sowie auf Änderung
Paragraph 295 a, BAO für das Steuerjahr 2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht, wobei dieses Verfahren noch anhängig sei.
Am 02.02.2026 wurde dem erkennenden Gericht ergänzend mitgeteilt, dass der Bescheid zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.4. Aufgrund eines Amtshilfeersuchens vom 03.12.2025 übermittelte das Finanzamt Österreich am 05.12.2025 einen „Abweisungsbescheid 2023“ datiert mit 04.12.2025, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung
Paragraph 299, BAO abgewiesen wurde. Am 02.02.2026 wurde dem erkennenden Gericht ergänzend mitgeteilt, dass der Bescheid zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 09.08.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab darin an, nicht selbständig erwerbstätig zu sein. Ihm wurden darin überdies die Meldepflichten
VG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein selbständiges Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 09.08.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab darin an, nicht selbständig erwerbstätig zu sein. Ihm wurden darin überdies die Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht, wonach er unter anderem zur Mitteilung des Eintritts in ein selbständiges Arbeitsverhältnis verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer bezog daraufhin im Zeitraum 19.09.2023 bis 31.12.2023 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in der Höhe von EUR 37,93, sodass sich die Gesamtsumme von EUR 3.944,72 ergibt, welche dem Beschwerdeführer auch ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 durchgehend selbständig erwerbstätig. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023, ausgestellt am 29.05.2024, weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 13.029,06 sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 6.283,45 aus. Die Sonderausgaben betrugen EUR 70,00, die Einkommensteuer wurde mit EUR -257,00 festgesetzt. Der daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag vom 05.11.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheid
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag vom 05.11.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheid
Paragraph 299, BAO wurde mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04.12.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
1 Z 4 GSVG pflichtversichert.Der Beschwerdeführer war im Jahr 2023 durchgehend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. 2. Beweiswürdigung: Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten
VG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular, in welchem auf den Seiten 4 und 5 explizit auf die Meldepflichten
VG eingegangen wird. Die Feststellung zur fehlenden Angabe seiner Selbständigkeit gründet darauf, dass er auf den Seiten 2 und 3 bei den Fragen „Ich bin beschäftigt und/oder selbstständig.“ und „Ich war selbstständig.” jeweils „Nein” ankreuzte.Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular, in welchem auf den Seiten 4 und 5 explizit auf die Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG eingegangen wird. Die Feststellung zur fehlenden Angabe seiner Selbständigkeit gründet darauf, dass er auf den Seiten 2 und 3 bei den Fragen „Ich bin beschäftigt und/oder selbstständig.“ und „Ich war selbstständig.” jeweils „Nein” ankreuzte. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2023 samt dem Tagsatz und der dementsprechenden Auszahlung gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf sowie dem Auszahlungsdatenblatt der belangten Behörde, wobei der Beschwerdeführer den Erhalt dieser Beträge zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dass er im Jahr 2023 durchgängig selbständig erwerbstätig war, wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten und es ergaben sich auch aus dem Verwaltungsverfahrensakt keine Hinweise auf eine Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit; vielmehr bestritt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde lediglich die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Höhe seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem gab er im Rahmen einer Niederschrift vor der belangten Behörde am 24.10.2024 bekannt, dass er mit der Rückforderung vom 19.09.2023 bis 31.12.2023 einverstanden sei, jedoch die Unterlagen noch zu seiner Buchhalterin und dem Finanzamt bringen wolle. Darüber hinaus bleibt abschließend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit, wie im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich, auch im gesamten Kalenderjahr 2023 einer Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist. Sämtliche Feststellungen betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden „Einkommensteuerdaten 2023”, abgefragt am 12.11.2024, sowie dem im Rahmen der Amtshilfe eingeholten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich datiert mit 29.05.2024 (OZ 6). Dass der Antrag des Beschwerdeführers
BAO abgewiesen wurde, war dem Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 zu entnehmen (OZ 6), wobei das Finanzamt Österreich dem erkennenden Gericht am 02.02.2026 die Rechtskraft des Bescheids bestätigte. Sämtliche Feststellungen betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden „Einkommensteuerdaten 2023”, abgefragt am 12.11.2024, sowie dem im Rahmen der Amtshilfe eingeholten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Österreich datiert mit 29.05.2024 (OZ 6). Dass der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 299, BAO abgewiesen wurde, war dem Abweisungsbescheid vom 04.12.2025 zu entnehmen (OZ 6), wobei das Finanzamt Österreich dem erkennenden Gericht am 02.02.2026 die Rechtskraft des Bescheids bestätigte. Die bestandene Pflichtversicherung nach dem GSVG wird – wie bereits zuvor erwähnt – aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
VG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; (…)c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; (…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Einkommen 36a
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.36a
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des ASVG lautet wie folgt:
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2023: 500,91 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für 2023: 500,91 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.1. Zum Widerruf
VG:3.2.1. Zum Widerruf
Paragraph 24, AlVG:
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
VG gebührt bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. c AlVG zutrifft.Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gebührt bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG zutrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges oder eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 12.02.2025, Ra 2024/08/0109; 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosengeldbezuges oder eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 12.02.2025, Ra 2024/08/0109; 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN). Fallbezogen war der Beschwerdeführer von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend selbständig erwerbstätig und unterlag mit dieser selbständigen Erwerbstätigkeit auch im gesamten Kalenderjahr 2023, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der Pflichtversicherung nach dem GSVG. § 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Bei der Zwölftelung des Jahreseinkommens ist das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, heranzuziehen (vgl. für viele VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050 mwN). Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass als „monatliches Einkommen“ nicht „ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens“ (so der Wortlaut des § 36a Abs. 7 AlVG) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der insofern eindeutige Gesetzeswortlaut nicht (vgl. VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/0149).Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt. Bei der Zwölftelung des Jahreseinkommens ist das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, heranzuziehen vergleiche für viele VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050 mwN). Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass als „monatliches Einkommen“ nicht „ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens“ (so der Wortlaut des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der insofern eindeutige Gesetzeswortlaut nicht vergleiche VwGH 07.08.2023, Ra2021/08/0149). Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 13.029,06 und Sonderausgaben in der Höhe von EUR 70,00 auf. Das erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb abzüglich der Sonderausgaben ergibt ein jährliches Nettoeinkommen von EUR 12.959,06. Dividiert durch zwölf Monate errechnet sich für den Beschwerdeführer ein monatliches Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.079,92, welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 in der Höhe von EUR 500,91 deutlich übersteigt Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war und die Leistungen
VG zu widerrufen waren.Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG (als Voraussetzung des Leistungsbezuges) lag sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war und die Leistungen
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen waren. 3.2.2. Zur Rückforderung
VG:3.2.2. Zur Rückforderung
Paragraph 25, AlVG:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
VG vorliegt (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2020/08/0177).Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2020/08/0177). Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde als beurteilende Behörde durch korrekte und vollständige Angaben in jedem Antrag und jeder Erklärung bzw. unverzüglich/binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch umfassend, d.h., dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt abwickeln zu können. Weiters hat der Beschwerdeführer jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der belangten Behörde mitzuteilen. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. erkennen hätte müssen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde als beurteilende Behörde durch korrekte und vollständige Angaben in jedem Antrag und jeder Erklärung bzw. unverzüglich/binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch umfassend, d.h., dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt abwickeln zu können. Weiters hat der Beschwerdeführer jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der belangten Behörde mitzuteilen. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. erkennen hätte müssen vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 31.12.2023 Arbeitslosengeld bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei er der belangten Behörde seine Selbstständigkeit vor dem Leistungsbezug nicht mitgeteilt hat. So hat er - wie festgestellt – in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er selbständig erwerbstätig ist, verneint, obwohl sehr wohl eine selbständige Tätigkeit vorlag. Er verletzte sohin seine Meldeverpflichtung
VG, indem er maßgebende Tatsachen verschwiegen bzw. unwahre Angaben getätigt hat, die bei korrekter Angabe den nachfolgenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen hätten.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 31.12.2023 Arbeitslosengeld bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei er der belangten Behörde seine Selbstständigkeit vor dem Leistungsbezug nicht mitgeteilt hat. So hat er - wie festgestellt – in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er selbständig erwerbstätig ist, verneint, obwohl sehr wohl eine selbständige Tätigkeit vorlag. Er verletzte sohin seine Meldeverpflichtung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, indem er maßgebende Tatsachen verschwiegen bzw. unwahre Angaben getätigt hat, die bei korrekter Angabe den nachfolgenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen hätten. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte dem AMS zu melden. Gegenständlich ist das vom in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz - evident, wurde doch der Beschwerdeführer bereits im (von ihm unterfertigten) Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit bekannt zu geben. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung bzw. die falsche Angabe im unterfertigen Antrag eine Verletzung der Meldeverpflichtung
VG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129; 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte dem AMS zu melden. Gegenständlich ist das vom in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG angeführten Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen vorausgesetzte Verschulden - zumindest bedingter Vorsatz - evident, wurde doch der Beschwerdeführer bereits im (von ihm unterfertigten) Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit bekannt zu geben. Es ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommene Meldung bzw. die falsche Angabe im unterfertigen Antrag eine Verletzung der Meldeverpflichtung
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129; 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Beschwerdeführer brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich.Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der Beschwerdeführer brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich. Die Rückforderung des im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.944,72 erweist sich somit als berechtigt. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach Abs. 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Beschwerdeführer stellte überdies keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und war keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Beschwerdeführer stellte überdies keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und war keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2305823.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.