RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlI416 2319742-1 Spruch, I416 2319742-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachungsdatum 06.01.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachungsdatum 06.01.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2025, gültig bis 02.10.2025, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. als Kindergartenassistentin unterstützt.
- Die belangte Behörde wies der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 ein Stellenangebot als Bekleidungsverkäuferin bzw. Einzelhandelskauffrau im Textilhandel bei der „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeberin F.) zu.
- Die belangte Behörde wies der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 ein Stellenangebot als Bekleidungsverkäuferin bzw. Einzelhandelskauffrau im Textilhandel bei der „ römisch 40 “ (im Folgenden: Dienstgeberin F.) zu.
- Am 13.05.2025 wurde der belangten Behörde seitens der Dienstgeberin F. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine „unverschämte Bewerbung“ übermittelt habe. Sie habe in ihrer Bewerbung einen Lohn in der Höhe von EUR 1.600 netto bei einer Beschäftigung für 16 Wochenstunden gefordert.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 21.05.2025 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde Folgendes: „Ich habe mich für 20 Stunden beworben und die Gehaltsvorstellung von EUR 1.600,00 hingeschrieben, da ich gut verdienen möchte und ich kenne Menschen, die so viel verdienen für diese Stunden. Ich habe mir dabei nicht viel gedacht, da auf den Onlineportalen oft nach Gehaltsvorstellungen gefragt wird, habe ich das so hingeschrieben.“
- Am 04.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung, worin sie unter anderem ausführte, dass ihr Gehaltswunsch basierend auf ihrer Berufserfahrung, den Lebenserhaltungskosten in Tirol und den marktüblichen Löhnen für vergleichbare Tätigkeiten sachlich begründet gewesen sei. Als alleinerziehende Mutter mit Betreuungspflichten sei sie auf ein existenzsicherndes Einkommen angewiesen, weshalb sie um eine faire und sorgfältige Prüfung des Sachverhalts ersuche.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 14.05.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei der Dienstgeberin F. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab dem 14.05.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei der Dienstgeberin F. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2025 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle schriftlich beworben habe und bezogen auf eine Teilzeitstelle mit 20 Wochenstunden eine Netto-Gehaltsvorstellung von EUR 1.600 angegeben habe, wobei dies keineswegs eine unangemessene Forderung gewesen sei. Die Dienstgeberin F. habe sie zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen, wodurch sie auch keine Gelegenheit gehabt habe, ihre Gehaltsvorstellungen persönlich zu erklären. Sie beantrage daher die Rücknahme des Bescheides vom 17.06.2025, die Aufhebung der Bezugssperre ab dem 14.05.2025 sowie die Auszahlung der Notstandshilfe für diesen Zeitraum.
- Mit Bescheid vom 21.08.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin mit EUR 2.195,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt worden wäre, weshalb die von der Beschwerdeführerin geäußerte Gehaltsvorstellung eine deutliche Überschätzung dargestellt habe. Somit habe die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit verhindert und den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
- Am 10.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 19.01.1999 bis 30.06.2009 bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend von 01.07.2009 bis 01.02.2010 Arbeitslosengeld.1.
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 19.01.1999 bis 30.06.2009 bei der römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend von 01.07.2009 bis 01.02.2010 Arbeitslosengeld. In weiterer Folge stand sie im Zeitraum 02.02.2010 bis 22.06.2010 im Wochengeldbezug bzw. im Zeitraum 23.06.2010 bis 26.06.2011 im Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin bezog – mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen – ab 27.06.2011 Arbeitslosengeld und ab 16.02.2013 Notstandshilfe. Im Zeitraum 01.09.2021 bis 26.10.2021 wurde ihr Bezug von Notstandshilfe bereits gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgeschlossen.Die Beschwerdeführerin bezog – mit zahlreichen kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen – ab 27.06.2011 Arbeitslosengeld und ab 16.02.2013 Notstandshilfe. Im Zeitraum 01.09.2021 bis 26.10.2021 wurde ihr Bezug von Notstandshilfe bereits gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2025, gültig bis 02.10.2025, wurde unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Einzelhandelskauffrau bzw. als Kindergartenassistentin (Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit, 20 - 40 Stunden) unterstützt . Am 05.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zur Auftragsnummer XXXX zugewiesen:Am 05.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zur Auftragsnummer römisch 40 zugewiesen: „Du willst deine Leidenschaft und Begeisterung für Mode teilen? Dann nutze die Chance für den Einstieg in ein erfolgreiches Lifestyle Unternehmen. Für unseren Store in XXXX XXXX suchen wir ab sofortFür unseren Store in römisch 40 römisch 40 suchen wir ab sofort 1 Bekleidungsverkäufer/in oder Einzelhandelskaufmann/-frau – Textilhandel Teilzeitbeschäftigung ab CA: 20 h/Woche nach Vereinbarung im Rahmen unserer Öffnungszeiten Du passt am besten in unser Team wenn… - du dich mit unserer Unternehmensphilosophie „Wir wollen ehrlich und kompetent beraten“ identifizieren kannst - du Leidenschaft mitbringst, sowie Spaß und Interesse für Mode und Trends - du Teamgeist hast, freundlich und hilfsbereit bist - du bereits Erfahrung im Verkauf hast, oder dich als Quereinsteiger_in neu orientieren willst Als Teil des Teams wirst du… - Kund_innen sowie (zukünftige) Stammkund_innen durch aktiven Verkauf und kompetente Beratung glücklich machen - Täglich mit den neusten Trends und unterschiedlichster Ware arbeiten - Für eine ansprechende Warenpräsentation, -kontrolle und -organisation sorgen - Kassatätigkeiten und Kassaabschlüsse durchführen Was unser Team von uns erwarten kann… -Aus- und Fortbildung - Zukunftsperspektiven, Loyalität sowie Wertschätzung - Spannende Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten - Ein familiäres Arbeitsklima und ein hochmotiviertes Arbeitsumfeld - Verkaufsprovisionen, Mitarbeiter_innenrabatte und weitere Benefits - Selbstverständlich gibt es Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation. Wir freuen uns auf deine aussagekräftige Bewerbung an […] oder via Mail an […]. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bekleidungsverkäufer/in beträgt 2.195,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben und den Gehaltstafeln für Angestellte im Handel, gültig ab 01.01.2025 (Beschäftigungsgruppe C: Einstieg EUR 2.195,00). Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in XXXX , sohin im Wohnort der Beschwerdeführerin, befunden. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in römisch 40 , sohin im Wohnort der Beschwerdeführerin, befunden. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Stelle als Bekleidungsverkäuferin am 12.05.2025 per E-Mail beworben und der Dienstgeberin F. einen Lebenslauf sowie ein Bewerbungsschreiben mit folgendem Inhalt übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Wie ich erfahren habe stellen Sie eine Bekleidungsverkäuferin in Teilzeit ein, hiermit möchte ich mich um eine Teilzeit Stelle im Ausmaß von 20 Stunden bewerben. Gehaltsvorstellung: 1600,- netto. Ich bin kontaktfreudig, an selbstständiges Arbeiten gewöhnt und zuverlässig. Zu meinen Stärken zählen Teamfähigkeit, Durchsetzungskraft und Geschick im Umgang mit Menschen. Mit freundlichen Grüßen“ Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und kam das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin geäußerten Gehaltsvorstellung von monatlich EUR 1.600,- netto bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zustande, worüber die belangte Behörde am 13.05.2025 Kenntnis erlangte. Es war der Beschwerdeführerin bewusst, dass ihre schriftlich geäußerte Gehaltsvorstellung deutlich über dem im Stellenvorschlag angegebenen Gehalt lag. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach. 1.
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 21.08.2025 seitens der belangten Behörde zur postalischen Versendung an einen Zustelldienst übergeben, wobei am 25.08.2025 ein Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 26.08.2025 bestimmt wurde. Die Beschwerdeführerin war von 18.08.2025 bis 31.08.2025 – wie auch der belangten Behörde bekannt – urlaubsbedingt ortsabwesend und übermittelte der belangten Behörde am 10.09.2025 einen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen betreffend die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, ihren Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeldbezug sowie den langjährigen Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Darin war unter anderem ein Bezugsverlauf der belangten Behörde enthalten, woraus sich überdies der Ausschluss gemäß § 10 AlVG im Jahr 2021 entnehmen ließ. Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in einen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin datiert mit 05.05.2026, weshalb die Feststellungen zu ihren Versicherungszeiten im Bundesgebiet zweifelsfrei zu treffen waren. 2.
- Die Feststellungen betreffend die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, ihren Wochengeld- und Kinderbetreuungsgeldbezug sowie den langjährigen Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Darin war unter anderem ein Bezugsverlauf der belangten Behörde enthalten, woraus sich überdies der Ausschluss gemäß Paragraph 10, AlVG im Jahr 2021 entnehmen ließ. Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in einen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin datiert mit 05.05.2026, weshalb die Feststellungen zu ihren Versicherungszeiten im Bundesgebiet zweifelsfrei zu treffen waren. Die Feststellungen zur abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung datiert mit 02.04.
- Der Inhalt des zitierten Stelleninserats der Dienstgeberin F. wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hat, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Der Wohnort der Beschwerdeführerin lässt sich dem eingeholten ZMR-Auszug entnehmen. Dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin F. beworben hat, ist unstrittig und beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren, unterdessen der Inhalt des konkreten Bewerbungsschreibens vom 12.05.2025 nach einem entsprechenden Auskunftsersuchen an die belangte Behörde dem Gerichtsakt (OZ 7) zu entnehmen war. Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung der Dienstgeberin F. vom 13.05.2025 geht unbestreitbar hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der geäußerten Gehaltsvorstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Bewerbungsschreibens nicht zustande gekommen ist. Hinsichtlich des überhöhten Gehaltswunsches ist auszuführen, dass aus der Formulierung im Bewerbungsschreiben nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch bereit gewesen wäre zum branchenüblichen Gehalt zu arbeiten und es musste der potenziellen Dienstgeberin eine Einigung angesichts der Differenz zwischen dem Gehaltswunsch und dem angebotenen Gehalt unwahrscheinlich erscheinen. Der Gehaltswunsch von netto EUR 1.600,00 für eine Teilzeitbeschäftigung wurde in keiner Weise relativiert. Dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass der von ihr genannte Betrag deutlich über dem angebotenen Gehalt lag, ergibt sich zum einen schon daraus, dass sie die rechnerische Differenz zwischen dem angebotenen Entgelt (EUR 2.195,00 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) und den von ihr genannten Betrag (EUR 1.600,00 netto pro Monat auf Basis von 20 Wochenstunden) einfach erkennen konnte. Zum anderen begründete sie ihr Vorgehen bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vom 21.05.2025 damit, dass sie gut verdienen wolle und Personen mit einem Verdienst in der Höhe von EUR 1.600,00 kennen würde, weshalb sie sich „nicht viel dabei gedacht“ habe. Im Zuge ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.06.2025 führte sie zu ihrem angegebenen Gehaltswunsch aus, dass dieser aufgrund ihrer Berufserfahrung, der Lebenserhaltungskosten und der marktüblichen Löhne für vergleichbare Tätigkeiten sachlich begründet gewesen sei; ein Missverständnis bzw. ein Nichterkennen der Diskrepanz zwischen dem angebotenen und dem geforderten Entgelt brachte sie im Verfahren hingegen nicht vor. Ein Bewerbungsschreiben dient in aller Regel dazu, dem potenziellen Arbeitgeber darzulegen, warum die Bewerberin eine passende Besetzung für die angebotene Stelle darstellt. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass ein weit überhöhter Gehaltswunsch beim Unternehmen nicht den Eindruck erweckt, dass sie an der betreffenden Stelle tatsächlich interessiert ist und so ihre Chancen auf eine Anstellung verringert werden. Für den erkennenden Senat wird es als nachvollziehbar erachtet, dass die Dienstgeberin F. der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verhaltens eine Absage erteilt hat. Dass die Beschwerdeführerin bis dato kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
- Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen waren dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen und beruhen insbesondere auf der im Akt ersichtlichen Beschwerdevorentscheidung, dem RSb-Rückschein sowie dem Vorlageantrag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: § 17 ZustellG „Hinterlegung“ lautet wie folgt:Paragraph 17, ZustellG „Hinterlegung“ lautet wie folgt:
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38 S, o, w, e, i, t, in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 14.05.2025 verloren habe, mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nach einer Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG auch rechtswirksam zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin bis 31.08.2025, wie auch der belangten Behörde zuvor ordnungsgemäß gemeldet, urlaubsbedingt ortsabwesend war und die Sendung erst am 01.09.2025 beheben hat können. Im gegenständlichen Fall hat die– unvertretene – Partei aufgrund ihrer späten Rückkehr an die Abgabestelle nicht mehr „rechtzeitig" iSd § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, schließlich stand ihr auch nicht mehr jener Zeitraum zur Verfügung, der ihr auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin hat im konkreten Einzelfall sohin später die Möglichkeit erlangt, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge einer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101). Die Einbringung des Vorlageantrags stellte sich angesichts der zweiwöchigen Frist somit als rechtzeitig dar. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nach einer Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG auch rechtswirksam zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin bis 31.08.2025, wie auch der belangten Behörde zuvor ordnungsgemäß gemeldet, urlaubsbedingt ortsabwesend war und die Sendung erst am 01.09.2025 beheben hat können. Im gegenständlichen Fall hat die– unvertretene – Partei aufgrund ihrer späten Rückkehr an die Abgabestelle nicht mehr „rechtzeitig" iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, schließlich stand ihr auch nicht mehr jener Zeitraum zur Verfügung, der ihr auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Die Beschwerdeführerin hat im konkreten Einzelfall sohin später die Möglichkeit erlangt, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge einer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101). Die Einbringung des Vorlageantrags stellte sich angesichts der zweiwöchigen Frist somit als rechtzeitig dar. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder ihre Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit, so entspricht das darin aufgeführte Gehalt von EUR 2.195,00 dem im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (01.01.2025) genannten Betrag bei einer Tätigkeit als Bekleidungsverkäuferin bzw. Einzelhandelskauffrau. Zudem wird im Stellenvorschlag die Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation angegeben, wobei die Beschwerdeführerin eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu keinem Zeitpunkt vorbrachte.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit, so entspricht das darin aufgeführte Gehalt von EUR 2.195,00 dem im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (01.01.2025) genannten Betrag bei einer Tätigkeit als Bekleidungsverkäuferin bzw. Einzelhandelskauffrau. Zudem wird im Stellenvorschlag die Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation angegeben, wobei die Beschwerdeführerin eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu keinem Zeitpunkt vorbrachte. Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090; 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an vergleiche VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090; 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). Damit war die Zuweisung der Stelle zulässig und hat sich diese nicht als unzumutbar erwiesen. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074). Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar bei der potenziellen Dienstgeberin beworben, zeigte sich aber in diesem Zuge nicht an der konkreten Stellenausschreibung interessiert und äußerte einen überhöhten Gehaltswunsch. Im konkreten Fall ist auf die einschlägige aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Auch ein bloßer Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht, kann als Vereitelung zu werten sein (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.
- 2000, 95/08/0329). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es zwar zulässig ist, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Wurde eine Bewerberin aber im Bewerbungsformular ausdrücklich zur Nennung von Gehaltswünschen aufgefordert, dann ist im Einzelfall zu beurteilen, ob angesichts der Höhe des Wunschgehalts und der sonstigen Umstände Vereitelungsvorsatz angenommen werden kann (vgl. 27.01.2026, Ra 2025/08/0105).Auch ein bloßer Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht, kann als Vereitelung zu werten sein vergleiche VwGH 05.09.1995, 95/08/0178, 23.
- 2000, 95/08/0329). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es zwar zulässig ist, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen - zumal dann, wenn das Inserat gar keine Aufforderung zur Angabe einer Gehaltsvorstellung enthalten hat - lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Wurde eine Bewerberin aber im Bewerbungsformular ausdrücklich zur Nennung von Gehaltswünschen aufgefordert, dann ist im Einzelfall zu beurteilen, ob angesichts der Höhe des Wunschgehalts und der sonstigen Umstände Vereitelungsvorsatz angenommen werden kann vergleiche 27.01.2026, Ra 2025/08/0105). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die sich im Notstandshilfebezug befindet, bereits in ihrem Bewerbungsschreiben auf eine Stelle mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt von monatlich EUR 2.195,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (38,5 Stunden) eine Gehaltsvorstellung von EUR 1.600,00 netto für 20 Wochenstunden angegeben. Sie hat somit bereits im Bewerbungsschreiben, ohne entsprechende Aufforderung im Stelleninserat, einen deutlich überhöhten Gehaltswunsch zum Ausdruck gebracht. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin dessen Wirkung zumindest bewusst war und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Sie hat damit jedenfalls in Kauf genommen, ihre Chancen für den Erhalt des Dienstverhältnisses zu verringern und konnte dies von der Dienstgeberin F. nicht anders als fehlendes Interesse an der angebotenen Stelle verstanden werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin die Stelle erhalten hätte, ausschlaggebend ist vielmehr, dass ihr Verhalten geeignet war, ihre Chancen zum Erhalt der Stelle zu verringern. Schließlich schadet es auch nicht, dass die Dienstgeberin F. dem AMS gegenüber, unter Anfügung des Bewerbungsschreibens der Beschwerdeführerin, eine überhöhte Gehaltsvorstellung für 16 Wochenstunden als Grund für den Nichterhalt der Stelle angegeben hat. Der unstrittig formulierte Gehaltswunsch hat die Dienstgeberin F. von der Beschäftigungsaufnahme abgehalten und ist insofern die Kausalität gegeben. Es steht für den erkennenden Senat außer Frage, dass eine derartige, das im Inserat genannte kollektivvertragliche Mindestentgelt weit übersteigende Gehaltsvorstellung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber davon abzuhalten, die Bewerberin überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sodass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die zweite Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichem Bescheid ausgesprochene 56-tägige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die zweite Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichem Bescheid ausgesprochene 56-tägige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 13.05.2025 Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin und war daher der Ausspruch eines Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 14.05.2025 zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132 Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2319742.1.00