RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlI416 2324847-1 Spruch, I416 2324847-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 10.06.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 10.06.2025 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2025, gültig bis 22.01.2026, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Tischler unterstützt.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 30.07.2025 ein Stellenangebot als Montagetischler bei der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Dienstgeberin H.) zur Auftragsnummer XXXX zu.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 30.07.2025 ein Stellenangebot als Montagetischler bei der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Dienstgeberin H.) zur Auftragsnummer römisch 40 zu.
- Am 04.08.2025 wurde der belangten Behörde seitens des die Vorauswahl treffenden Service für Unternehmen des AMS (im Folgenden: SFU) zur Auftragsnummer XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben angeführt habe, dass er ab 06.10.2025 eine andere Arbeitsstelle antreten werde und nur an einer kurzzeitigen Beschäftigung interessiert sei.
- Am 04.08.2025 wurde der belangten Behörde seitens des die Vorauswahl treffenden Service für Unternehmen des AMS (im Folgenden: SFU) zur Auftragsnummer römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben angeführt habe, dass er ab 06.10.2025 eine andere Arbeitsstelle antreten werde und nur an einer kurzzeitigen Beschäftigung interessiert sei.
- In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2025 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, eine Anstellung zu verhindern, sondern er lediglich den Betrieb informieren habe wollen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.08.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 04.08.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass er das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Montagetischler bei der Dienstgeberin H. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.08.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab dem 04.08.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass er das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Montagetischler bei der Dienstgeberin H. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben habe und in seiner Bewerbung lediglich darauf hingewiesen habe, dass er ab dem 06.10.2025 bereits eine fixe Arbeitsstelle antreten werde, gleichzeitig aber ausdrücklich seine Bereitschaft für eine kurzfristige Beschäftigung erklärt habe. Angesichts seiner transparenten Information habe er keineswegs die Annahme der Stelle vereitelt, sondern im Gegenteil seine Verfügbarkeit bis zum 06.10.2025 signalisiert. Überdies habe er seitens des AMS zuvor keinen Hinweis erhalten, dass diese Formulierung problematisch sei, wobei dies dringend erforderlich gewesen wäre. Den Hinweis auf seine zukünftige Arbeitsaufnahme habe er nunmehr aus seinen Bewerbungen entfernt, womit er sich kooperativ und lernbereit zeige. Darüber hinaus liege angesichts seiner Einstellungszusage ab 06.10.2025 ein berücksichtigungswürdiger Fall nach § 10 Abs. 3 AlVG vor, weshalb der Anspruchsverlust ganz oder teilweise nachzusehen gewesen wäre.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben habe und in seiner Bewerbung lediglich darauf hingewiesen habe, dass er ab dem 06.10.2025 bereits eine fixe Arbeitsstelle antreten werde, gleichzeitig aber ausdrücklich seine Bereitschaft für eine kurzfristige Beschäftigung erklärt habe. Angesichts seiner transparenten Information habe er keineswegs die Annahme der Stelle vereitelt, sondern im Gegenteil seine Verfügbarkeit bis zum 06.10.2025 signalisiert. Überdies habe er seitens des AMS zuvor keinen Hinweis erhalten, dass diese Formulierung problematisch sei, wobei dies dringend erforderlich gewesen wäre. Den Hinweis auf seine zukünftige Arbeitsaufnahme habe er nunmehr aus seinen Bewerbungen entfernt, womit er sich kooperativ und lernbereit zeige. Darüber hinaus liege angesichts seiner Einstellungszusage ab 06.10.2025 ein berücksichtigungswürdiger Fall nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor, weshalb der Anspruchsverlust ganz oder teilweise nachzusehen gewesen wäre.
- Mit Bescheid vom 21.10.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz die Intention zum Ausdruck gebracht habe, die mit der Spezifikation einer Dauerstelle angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten. Damit habe er seine Arbeitswilligkeit im konkreten Fall in Zweifel gestellt und die Aufnahme der Beschäftigung bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes iSd § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt. Mangels zeitnaher Aufnahme einer Beschäftigung sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch nicht nachzusehen.
- Mit Bescheid vom 21.10.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz die Intention zum Ausdruck gebracht habe, die mit der Spezifikation einer Dauerstelle angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten. Damit habe er seine Arbeitswilligkeit im konkreten Fall in Zweifel gestellt und die Aufnahme der Beschäftigung bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vereitelt. Mangels zeitnaher Aufnahme einer Beschäftigung sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch nicht nachzusehen.
- Am 02.11.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 02.05.2022 bis 02.10.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend von 03.10.2023 bis 01.10.2024 Weiterbildungsgeld. Im Zeitraum 10.06.2025 bis 23.06.2025 sowie von 04.07.2025 bis 14.09.2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2025, gültig bis 22.01.2026, wurde unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Tischler (Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit, 25 - 40 Stunden) unterstützt . Am 30.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin H. zur Auftragsnummer XXXX zugewiesen:Am 30.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin H. zur Auftragsnummer römisch 40 zugewiesen: „[…] Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir 1 Montagetischler_in in Vollzeit als Dauerstelle Dein Aufgabengebiet: * Fachgerechte Lieferung und Montage von Küchen und Möbeln bei unseren Kund_innen vor Ort * Anpassungs- und Feinmontagen sowie Nachbearbeitung von Küchenbauteilen * Sicherstellung einer hohen Montagequalität und Einhaltung der Kund_innenanforderungen * Enge Zusammenarbeit mit dem Planungsteam zur Umsetzung individueller Kund_innenwünsche * Verantwortung für Werkzeuge und Arbeitsmaterialien Deine Qualifikation: * Abgeschlossene Berufsausbildung als Tischler_in von Vorteil, bzw. einschlägige Erfahrung in der Küchen- oder Möbelmontage * eine selbstständige und zuverlässige Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit * Handwerkliches Geschick, hohes Qualitätsbewusstsein und ein Auge fürs Detail * Flexibilität und körperliche Belastbarkeit * Deutschkenntnisse in Wort und Schrift * Freundliches und professionelles Auftreten bei unseren Kund_innen * Führerschein B sowie Fahrpraxis erforderlich Wir bieten: * Einen modernen Arbeitsplatz im Herzen von XXXX * Einen modernen Arbeitsplatz im Herzen von römisch 40 * Ein unterstützendes Team und ein positives Betriebsklima * Faire Entlohnung mit Bereitschaft zur Überzahlung abhängig von Qualifikation und Erfahrung Bewerbungsmodalitäten: Das AMS fungiert für das Unternehmen als Vorauswahlpartner – Bitte übermitteln Sie uns Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Motivationsschreiben und vollständigen Lebenslauf unter Bekanntgabe der Auftragsnummer […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Montagetischler_in beträgt 2.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in XXXX , sohin im damaligen Wohnort des Beschwerdeführers, befunden. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in römisch 40 , sohin im damaligen Wohnort des Beschwerdeführers, befunden. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle als Tischler am 04.08.2025 per E-Mail beworben und ein Bewerbungsschreiben mit folgendem Inhalt übermittelt: „Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Empfehlung des AMS bewerbe ich mich auf Ihre ausgeschriebene Stelle als Tischler. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich ab 06.10.2025 bereits eine fixe Arbeitsstelle antrete. Sollten Sie eine kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeit bis dahin sehen, freue ich mich über Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen“ Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und kam das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, da der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben ins Treffen führte, dass er nur für eine kurzzeitige Beschäftigung bis 06.10.2025 zur Verfügung stehen würde, worüber die belangte Behörde am 04.08.2025 Kenntnis erlangte. Es war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich an einer dauerhaften Arbeitsaufnahme, wie im Stelleninserat angeführt, nicht interessiert zeigt. Der Beschwerdeführer hat seither in Österreich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und war bis 13.10.2025 im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst, woraufhin er nach Deutschland verzogen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, seinen Weiterbildungsgeldbezug sowie den Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sohin dem enthaltenen Bezugsverlauf entnehmen. Ergänzend nahm das erkennende Gericht am 19.05.2026 Einsicht in einen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, weshalb die Feststellungen zu seinen Versicherungszeiten im Bundesgebiet sowie seiner Wohnsitzmeldung in Österreich zweifelsfrei zu treffen waren. Die Feststellungen zur abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung datiert mit 22.07.
- Der Inhalt des zitierten Stelleninserats der Dienstgeberin H. wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hat, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Der damalige Wohnort des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten ZMR-Auszug entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin H. beworben hat, ist unstrittig und beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren, unterdessen der Inhalt des konkreten Bewerbungsschreibens ebenso dem Verwaltungsakt zu entnehmen war. Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des SFU an die belangte Behörde vom 04.08.2025 geht unbestreitbar hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der im Rahmen des Bewerbungsschreibens geäußerten, lediglich kurzzeitigen Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist. Ein Bewerbungsschreiben dient in aller Regel dazu, dem potenziellen Arbeitgeber darzulegen, warum der Bewerber eine passende Besetzung für die angebotene Stelle darstellt. Es entspricht dahingehend der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle, wenn diese nicht explizit auf eine befristete Arbeitsaufnahme ausgelegt ist, primär an Interessierte an der konkret zu besetzenden Stelle vergeben wird. Im gegenständlichen Stelleninserat wurde sogar deutlich auf eine angebotene „Dauerstelle in Vollzeit“ hingewiesen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine fehlende Bereitschaft an einer langfristigen Beschäftigung klar zum Ausdruck gebracht, wobei dies vor dem Hintergrund des Stelleninserats nach Ansicht des erkennenden Senats ein klares Ausschlusskriterium darstellt. Der Beschwerdeführer weist Berufserfahrung auf und ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, dass er das Wissen um eine Erhöhung seiner Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er – wie im Stelleninserat angegeben – unbefristet zur Verfügung steht und nicht bereits von vornherein seinen Willen zum baldigen Arbeitsplatzwechsel zum Ausdruck bringt. Das Nichtzustandekommen der Anstellung wurde somit in Kauf genommen, da er – wenn auch wahrheitsgetreu - ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle widergespiegelt hat. Für den erkennenden Senat wird es als nachvollziehbar erachtet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens eine Absage erteilt wurde. Der Vollständigkeit halber bleibt nach Durchsicht des Verwaltungsaktes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2025 eine Einstellungszusage als Tischler bei der „ XXXX “ ab voraussichtlich 03.11.2025 in Vorlage gebracht hat, welche von der belangten Behörde nicht akzeptiert worden ist. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am selben Tag eine weitere Einstellungszusage ab voraussichtlich 06.10.2025 beim selben Dienstgeber vorgelegt, welche von der belangten Behörde am 21.07.2025 aufgrund der zeitlichen Distanz ebenso nicht akzeptiert worden ist. Obgleich die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits am 21.07.2025 bekanntgegeben hat, dass diese Einstellungszusage keine Auswirkung auf seine Bewerbungsverpflichtung habe, hat er sich im gegenständlichen Bewerbungsverfahren auf diese berufen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hingewiesen hat, dass sein Vertrauen auf die Zulässigkeit dieser Formulierung durch ein AMS-Bewerbungsverfahren am 25.07.2025 begründet war, war dieser Annahme vor dem Hintergrund der Ablehnung seiner Einstellungszusage und der konkret inserierten Dauerstelle nicht zu folgen.Der Vollständigkeit halber bleibt nach Durchsicht des Verwaltungsaktes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2025 eine Einstellungszusage als Tischler bei der „ römisch 40 “ ab voraussichtlich 03.11.2025 in Vorlage gebracht hat, welche von der belangten Behörde nicht akzeptiert worden ist. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am selben Tag eine weitere Einstellungszusage ab voraussichtlich 06.10.2025 beim selben Dienstgeber vorgelegt, welche von der belangten Behörde am 21.07.2025 aufgrund der zeitlichen Distanz ebenso nicht akzeptiert worden ist. Obgleich die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits am 21.07.2025 bekanntgegeben hat, dass diese Einstellungszusage keine Auswirkung auf seine Bewerbungsverpflichtung habe, hat er sich im gegenständlichen Bewerbungsverfahren auf diese berufen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hingewiesen hat, dass sein Vertrauen auf die Zulässigkeit dieser Formulierung durch ein AMS-Bewerbungsverfahren am 25.07.2025 begründet war, war dieser Annahme vor dem Hintergrund der Ablehnung seiner Einstellungszusage und der konkret inserierten Dauerstelle nicht zu folgen. Dass der Beschwerdeführer bis dato kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, wobei sein zwischenzeitlicher Verzug nach Deutschland aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 04.12.2025 hervorgeht (OZ 2).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.08.2025 verloren habe, mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder seine Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit und wird im Stellenvorschlag die Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation angegeben, wobei der Beschwerdeführer eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu keinem Zeitpunkt vorbrachte.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit und wird im Stellenvorschlag die Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation angegeben, wobei der Beschwerdeführer eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu keinem Zeitpunkt vorbrachte. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und ihm auch sonst zumutbar gewesen wäre. Insbesondere erhob der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren etwaige Behauptungen betreffend eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074). Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 04.09.2023, 2013/08/0101).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 04.09.2023, 2013/08/0101). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar auf die zugewiesene Stelle ordnungsmäßig beim SFU beworben, zeigte sich aber in diesem Zuge nicht an der konkreten Stellenausschreibung interessiert. So teilte er im Rahmen seines Bewerbungsschreibens mit, dass er – trotz inserierter Dauerstelle – kein Interesse an einer langfristigen Arbeitsaufnahme habe. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG auch dann, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch dann, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Eine schlichte Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zu (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019), wobei ergänzend anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte schlichte Einstellungszusage vonseiten der belangten Behörde nicht akzeptiert worden ist. An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019).An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der Beschwerdeführer hat somit seine Absicht, bereits in Kürze eine Arbeitsstelle in einem anderen Betrieb aufnehmen zu wollen, in den Vordergrund seiner Bewerbung gerückt und somit durch sein Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin bzw. das SFU von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Er tat sein Desinteresse für die ihm zugewiesene Dauerstelle gegenüber dem SFU kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.Der Beschwerdeführer hat somit seine Absicht, bereits in Kürze eine Arbeitsstelle in einem anderen Betrieb aufnehmen zu wollen, in den Vordergrund seiner Bewerbung gerückt und somit durch sein Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin bzw. das SFU von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Er tat sein Desinteresse für die ihm zugewiesene Dauerstelle gegenüber dem SFU kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Er hat damit jedenfalls in Kauf genommen, seine Chancen für den Erhalt des Dienstverhältnisses zu verringern und konnte dies von der Dienstgeberin H. bzw. vom SFU nicht anders als fehlendes Interesse an der angebotenen Stelle verstanden werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Stelle ansonsten in jedem Fall erhalten hätte, ausschlaggebend ist vielmehr, dass sein Verhalten geeignet war, sein Chancen zum Erhalt der Stelle zu verringern, somit Kausalität gegeben ist. Es steht für den erkennenden Senat außer Frage, dass ein derartig geäußertes Desinteresse an einer dauerhaften Anstellung geeignet ist, das die Vorauswahl treffende SFU davon abzuhalten, einen Bewerber überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sodass in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen war der gegenständlich ausgesprochene 42-tägige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen war der gegenständlich ausgesprochene 42-tägige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 04.08.2025 Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und war daher der Ausspruch eines Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 04.08.2025 zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich aufgenommen und ist zwischenzeitlich nach Deutschland übersiedelt. Er hat sohin auch die - wie von ihm gegenständlich mehrfach angegebene - Arbeitsstelle bei der „ XXXX “ nicht angetreten. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich aufgenommen und ist zwischenzeitlich nach Deutschland übersiedelt. Er hat sohin auch die - wie von ihm gegenständlich mehrfach angegebene - Arbeitsstelle bei der „ römisch 40 “ nicht angetreten. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I416.2324847.1.00