GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid vom 05.09.2025 wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nach Gewährung des Parteiengehörs den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Public Health
G 1998) iVm § 15 sowie Anlage 28 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ab.1.1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid vom 05.09.2025 wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nach Gewährung des Parteiengehörs den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Public Health
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Anlage 28 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ab. Dieser Bescheid enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerde-Antrag zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG).“„Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerde-Antrag zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG).“ Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels Einschreibens an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angeordnet und am 16.09.2025 durch Übernahme der Briefsendung durch die Beschwerdeführerin bewirkt. 1.
1 Z 1 B-VG gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025, in der ausgeführt wurde: 2. Mit als „Beschwerde“ bezeichnetem Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025, eingebracht bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025, in der ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin habe bereits mit E-Mail vom 14.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 erhoben, verbunden mit dem Ersuchen auf Neubewertung und entsprechende Abänderung des Bescheides. Diese Beschwerde sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025 wegen Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Bescheides zurückgewiesen worden. Angesichts dieser doch sehr überraschenden Abweisung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen Anwalt damit beauftragt, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und bei der Behörde „nachzuhacken“, in der Hoffnung, dass die Beschwerde am Ende doch angenommen werde. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei etwas unklar und missverständlich formuliert, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise diese so interpretiert habe, dass zum einen eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, und zum anderen ein bloßes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der Behörde (eine sogenannte ,,Beschwerde im Abhilfewege"), verbunden mit dem Ersuchen um Neubewertung der Angelegenheit durch die Behörde, möglich wäre. Gerade für letztere Art der Beschwerde habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, dort wo sie erklärt habe, aus Kostengründen grundsätzlich nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht gehen zu wollen. Wenn es denn aber so sein sollte, dass kein Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde möglich wäre, dann möchte die Beschwerdeführerin natürlich schon, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werde, dies mit allfälliger Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer formgerechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sofern die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde hierfür als nicht ausreichend erachtet werden sollte. Die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde setze sich kritisch mit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde auseinander, enthalte den
GVG notwendigen Beschwerdeinhalt und es schade dem Charakter einer Beschwerde nicht, wenn diese nicht formal als Beschwerde betitelt sei. Mit dem abschließend formulierten Hinweis im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 „nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten“ sei – in der Annahme der Möglichkeit einer Widerspruchsbeschwerde – ausschließlich zum Ausdruck gekommen, dass sie nicht unbedingt gerichtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die belangte Behörde vorgehen wolle, sondern die Möglichkeit des Verfahrens über die belangte Behörde mittels der vorgebrachten Beschwerde wahrnehmen wolle. Dabei handle es sich jedoch keinesfalls um einen Verzicht auf die Behandlung dieses Falles durch das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde nehme folglich irrig an, dass ein Verzicht vorliege und der angefochtene Teilbescheid vom 05.09.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Es müsse zudem angemerkt werden, dass im Verwaltungsrecht jede Behörde prinzipiell jederzeit die Möglichkeit habe, u.a. beim Auftreten neuer Erkenntnisse, oder auch bloß durch Neubewertung vorliegender Umstände, eine erlassene Verwaltungsmaßnahme zurückzunehmen oder zu Gunsten der Betroffenen nachträglich abzuändern.Die Beschwerdeführerin habe bereits mit E-Mail vom 14.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 erhoben, verbunden mit dem Ersuchen auf Neubewertung und entsprechende Abänderung des Bescheides. Diese Beschwerde sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025 wegen Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Bescheides zurückgewiesen worden. Angesichts dieser doch sehr überraschenden Abweisung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen Anwalt damit beauftragt, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und bei der Behörde „nachzuhacken“, in der Hoffnung, dass die Beschwerde am Ende doch angenommen werde. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei etwas unklar und missverständlich formuliert, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise diese so interpretiert habe, dass zum einen eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, und zum anderen ein bloßes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der Behörde (eine sogenannte ,,Beschwerde im Abhilfewege"), verbunden mit dem Ersuchen um Neubewertung der Angelegenheit durch die Behörde, möglich wäre. Gerade für letztere Art der Beschwerde habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, dort wo sie erklärt habe, aus Kostengründen grundsätzlich nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht gehen zu wollen. Wenn es denn aber so sein sollte, dass kein Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde möglich wäre, dann möchte die Beschwerdeführerin natürlich schon, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werde, dies mit allfälliger Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer formgerechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sofern die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde hierfür als nicht ausreichend erachtet werden sollte. Die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde setze sich kritisch mit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde auseinander, enthalte den
Paragraph 9, VwGVG notwendigen Beschwerdeinhalt und es schade dem Charakter einer Beschwerde nicht, wenn diese nicht formal als Beschwerde betitelt sei. Mit dem abschließend formulierten Hinweis im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 „nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten“ sei – in der Annahme der Möglichkeit einer Widerspruchsbeschwerde – ausschließlich zum Ausdruck gekommen, dass sie nicht unbedingt gerichtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die belangte Behörde vorgehen wolle, sondern die Möglichkeit des Verfahrens über die belangte Behörde mittels der vorgebrachten Beschwerde wahrnehmen wolle. Dabei handle es sich jedoch keinesfalls um einen Verzicht auf die Behandlung dieses Falles durch das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde nehme folglich irrig an, dass ein Verzicht vorliege und der angefochtene Teilbescheid vom 05.09.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Es müsse zudem angemerkt werden, dass im Verwaltungsrecht jede Behörde prinzipiell jederzeit die Möglichkeit habe, u.a. beim Auftreten neuer Erkenntnisse, oder auch bloß durch Neubewertung vorliegender Umstände, eine erlassene Verwaltungsmaßnahme zurückzunehmen oder zu Gunsten der Betroffenen nachträglich abzuändern. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, die belangte Behörde möge – auch im Wege einer Neubewertung der Sachlage – die erfolgte Facharztausbildung vom 01.10.1997 bis zum 09.06.2000 anerkennen, in eventu, die vorliegende Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens einer rechtsgültigen Beschwerde weiterleiten sowie in eventu, mit einem neuen Bescheid der Beschwerdeführerin eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gewähren und dementsprechend eine Frist von vier Wochen für die entsprechende Beschwerdeerhebung einräumen. 3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung
GVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 16.02.2026 die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 als verspätet zurück.3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 16.02.2026 die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 als verspätet zurück. Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die am 23.12.2025 erhobene Beschwerde gegen den am 16.09.2025 zugestellten angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der mit 14.10.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 14.10.2025 sei keine Beschwerde
GVG eingebracht worden, da mit diesem mitgeteilt worden sei, dass keine Behandlung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht gewünscht sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die E-Mail vom 14.10.2025 nicht einen Verzicht auf das Rechtmittel der Beschwerde darstelle. Die Beschwerde vom 23.12.2025 sei daher als verspätet zurückzuweisen.Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die am 23.12.2025 erhobene Beschwerde gegen den am 16.09.2025 zugestellten angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der mit 14.10.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 14.10.2025 sei keine Beschwerde
Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, VwGVG eingebracht worden, da mit diesem mitgeteilt worden sei, dass keine Behandlung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht gewünscht sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die E-Mail vom 14.10.2025 nicht einen Verzicht auf das Rechtmittel der Beschwerde darstelle. Die Beschwerde vom 23.12.2025 sei daher als verspätet zurückzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 09.03.2026, eingebracht per E-Mail und eingeschriebenem Brief am 09.03.2026 (Einschreiben eingelangt am 17.03.2026), fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG, in dem sie zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde zusammengefasst ausführte:4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 09.03.2026, eingebracht per E-Mail und eingeschriebenem Brief am 09.03.2026 (Einschreiben eingelangt am 17.03.2026), fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem sie zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde zusammengefasst ausführte: Sie habe gegen den abweisenden Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, welcher ihr am 16.09.2025 zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 14.10.2025 eine entsprechende Beschwerde per E-Mail eingebracht. Die belangte Behörde bestreite weder den fristgerechten Eingang dieses Schreibens noch das Vorhandensein des notwendigen Beschwerdeinhalts
GVG. Der einzige Grund der Zurückweisung ihrer Beschwerde finde sich in der nicht nachvollziehbaren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerderecht verzichtet und erst am 23.12.2025 eine verspätete Beschwerde eingebracht habe. Diese irrige Rechtsauffassung stütze sich auf eine beiläufige Äußerung der Beschwerdeführerin, dass sie „nicht den Weg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten“ wolle. Damit hätte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass kein eigens beauftragter Rechtsbeistand „gegen“ die belangte Behörde vorgehen bzw. keine separate Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werde solle. Folglich liege kein Beschwerdeverzicht vor und habe die Behandlung dieses Falls vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter Einbeziehung der im Schreiben vom 14.10.2025 genannten Punkte zu erfolgen. Ein solcher Verzicht sei auch im Schriftsatz vom 23.12.2025, welcher als Ergänzung zur Beschwerde vom 14.10.2025 dienen sollte, von der belangten Behörde aber als autonom eingebrachte Beschwerde gewertet worden sei, bestritten worden.Sie habe gegen den abweisenden Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, welcher ihr am 16.09.2025 zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 14.10.2025 eine entsprechende Beschwerde per E-Mail eingebracht. Die belangte Behörde bestreite weder den fristgerechten Eingang dieses Schreibens noch das Vorhandensein des notwendigen Beschwerdeinhalts
Paragraph 9, VwGVG. Der einzige Grund der Zurückweisung ihrer Beschwerde finde sich in der nicht nachvollziehbaren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerderecht verzichtet und erst am 23.12.2025 eine verspätete Beschwerde eingebracht habe. Diese irrige Rechtsauffassung stütze sich auf eine beiläufige Äußerung der Beschwerdeführerin, dass sie „nicht den Weg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten“ wolle. Damit hätte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass kein eigens beauftragter Rechtsbeistand „gegen“ die belangte Behörde vorgehen bzw. keine separate Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werde solle. Folglich liege kein Beschwerdeverzicht vor und habe die Behandlung dieses Falls vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter Einbeziehung der im Schreiben vom 14.10.2025 genannten Punkte zu erfolgen. Ein solcher Verzicht sei auch im Schriftsatz vom 23.12.2025, welcher als Ergänzung zur Beschwerde vom 14.10.2025 dienen sollte, von der belangten Behörde aber als autonom eingebrachte Beschwerde gewertet worden sei, bestritten worden. Dem Vorlageantrag waren der Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, das Antwortwortschreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025, die Beschwerde vom 23.12.2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 als Beilagen angeschlossen. 5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.04.2026 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 (übermittelt per Telefax und per E-Mail am 27.04.2026) führte die Beschwerdeführerin, nach einem umfassenden inhaltlichen Sachvortrag betreffend ihre Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten
G 1998, in Bezug auf ihr E-Mail vom 14.10.2025 und die Beschwerde vom 23.12.2025 aus:6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 (übermittelt per Telefax und per E-Mail am 27.04.2026) führte die Beschwerdeführerin, nach einem umfassenden inhaltlichen Sachvortrag betreffend ihre Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, in Bezug auf ihr E-Mail vom 14.10.2025 und die Beschwerde vom 23.12.2025 aus: Die belangte Behörde gehe in ihrer Beschwerdevorentscheidung irrtümlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem E-Mail vom 14.10.2025 auf die Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verzichtet habe, weshalb es zu einer negativen Beschwerdevorentscheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge – auch im Wege einer Neubewertung der Sachlage – die erfolgte Facharztausbildung vom 01.10.1997 bis zum 09.06.2000 anerkennen, in eventu, die belangte Behörde dazu anhalten, die vorliegende Angelegenheit und den Antrag vom 17.01.2025 nochmals neu zu behandeln bzw. neu zu entscheiden sowie in eventu, die belangte Behörde dazu anhalten, die Beschwerdeführerin – im Fall einer nicht rechtswirksam eingebrachten Beschwerde – mit einem neuen Bescheid in die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025 wiedereinzusetzen, auch aufgrund der missverständlich zu verstehenden bzw. zu interpretierenden Rechtsmittelbelehrung. Der Eingabe waren ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität XXXX und der XXXX , zwei notarielle beglaubigte Übersetzungen von Bestätigungen der Universität XXXX über absolvierte Ausbildungszeiten, ein Ausbildungsnachweis, vier Rasterzeugnisse und eine weitere Bestätigung von XXXX als Beilagen angeschlossen.Der Eingabe waren ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität römisch 40 und der römisch 40 , zwei notarielle beglaubigte Übersetzungen von Bestätigungen der Universität römisch 40 über absolvierte Ausbildungszeiten, ein Ausbildungsnachweis, vier Rasterzeugnisse und eine weitere Bestätigung von römisch 40 als Beilagen angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
G 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
cit.
Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren
Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren
Paragraph 14, leg. cit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 7 VwGVG bestimmt auszugsweise:Paragraph 7, VwGVG bestimmt auszugsweise: „
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
… Sie beginnt
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (§ 14 Abs. 2 VwGVG).Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG). § 15 VwGVG bestimmt:Paragraph 15, VwGVG bestimmt: „
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33 VwGVG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: Paragraph 33, VwGVG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: „
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
G 1998 vom 17.01.1025 zum Ausdruck gebracht und die belangte Behörde um eine außergerichtliche Neubewertung der eingereichten Unterlagen ersucht hat, aber keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieses Verständnis entspricht auch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2025, wonach sie sich mit ihrer Eingabe vom 14.10.2025 aus Zeit- und Kostengründen nicht für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern für ein „Widerspruchs-Beschwerdeverfahren“ vor der belangten Behörde entschieden habe. Denn danach wurde die Eingabe weder als Beschwerde bezeichnet noch wurde mit dieser Eingabe sonst erklärt, dass damit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, eine Beschwerde gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde, vielmehr wurde gegenteilig eindeutig und nachdrücklich (und nicht wie die Beschwerdeführerin meint: beiläufig) ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu gehen. Mit dieser Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin unverkennbar die belangte Behörde (und nicht das Bundesverwaltungsgericht), die Möglichkeit einer außergerichtlichen Neubewertung der eingereichten Dokumentation zuzulassen, und beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser Eingabe, aus welchen Gründen der Teilbescheid vom 05.09.2025 nicht nachvollziehbar und unrichtig sei, auf dieses Begehren. Die Eingabe vom 14.10.2025 zielt somit ihrem eindeutigen Inhalt nach unmissverständlich auf eine Neubeurteilung durch die Behörde und gerade nicht im Wege der Beschwerde über das Bundesverwaltungsgericht ab. Trotz der durch die Beschwerdeführerin artikulierten Unzufriedenheit über die durch die belangte Behörde verfügte negative Sachentscheidung muss aufgrund der konkreten gesetzlichen Regelung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG, des einem solchen Beschwerdeverfahren immanenten Zwecks, eine gerichtliche Überprüfung eines mit Bescheid nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu erreichen, und aufgrund des Inhalts der in Rede stehenden Eingabe in ihrer Gesamtheit, insbesondere der gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten zu wollen bzw. eine außergerichtliche Klärung anzustreben, bei einer objektiven Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Verwunderung und Enttäuschung über die Ablehnung ihres Ansuchens auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vom 17.01.1025 zum Ausdruck gebracht und die belangte Behörde um eine außergerichtliche Neubewertung der eingereichten Unterlagen ersucht hat, aber keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieses Verständnis entspricht auch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2025, wonach sie sich mit ihrer Eingabe vom 14.10.2025 aus Zeit- und Kostengründen nicht für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern für ein „Widerspruchs-Beschwerdeverfahren“ vor der belangten Behörde entschieden habe. Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Daher ist auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin – wie der Inhalt des E-Mails vom 14.10.2025 verstanden werden sollte – (das Gewollte) nicht abzustellen, sondern ist alleine der Inhalt ihrer Eingabe vom 14.10.2025 (das Erklärte) für die Frage einer rechtswirksamen Beschwerdeerhebung maßgebend. Somit verbleibt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde sowie im Vorlageantrag und im nachfolgenden Schriftsatz dargelegte subjektive Auffassung bezüglich ihrer E-Mail vom 14.10.2025 kein Raum. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens (wie hier: keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu begehren) sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Auch der Umstand, dass im Zweifel der Erklärung einer (insbesondere unvertretenen) Partei nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, kann dem Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht zum Durchbruch verhelfen, da angesichts des eindeutigen Inhalts des Anbringens der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, insbesondere der ausdrücklich gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten bzw. eine außergerichtliche Neubewertung anzustreben, keine Zweifel über das Erklärte bestehen können. Auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen kann keine Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Daher ist auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin – wie der Inhalt des E-Mails vom 14.10.2025 verstanden werden sollte – (das Gewollte) nicht abzustellen, sondern ist alleine der Inhalt ihrer Eingabe vom 14.10.2025 (das Erklärte) für die Frage einer rechtswirksamen Beschwerdeerhebung maßgebend. Somit verbleibt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde sowie im Vorlageantrag und im nachfolgenden Schriftsatz dargelegte subjektive Auffassung bezüglich ihrer E-Mail vom 14.10.2025 kein Raum. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens (wie hier: keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu begehren) sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Auch der Umstand, dass im Zweifel der Erklärung einer (insbesondere unvertretenen) Partei nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, kann dem Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht zum Durchbruch verhelfen, da angesichts des eindeutigen Inhalts des Anbringens der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, insbesondere der ausdrücklich gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten bzw. eine außergerichtliche Neubewertung anzustreben, keine Zweifel über das Erklärte bestehen können. Auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen kann keine Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Beim E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 handelte es sich daher um keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass diese Eingabe in Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 14 VwGVG keine Verpflichtung zum Tätigwerden bzw. Rechtswirkung auslöste. Folglich stellt die Beschwerde vom 23.12.2025 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Beschwerdeergänzung dar, sondern, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde, ganz abgesehen davon, dass der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025 nicht als „Beschwerdeergänzung“, sondern als „Beschwerde“ bezeichnet ist. Beim E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 handelte es sich daher um keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass diese Eingabe in Hinblick auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 14, VwGVG keine Verpflichtung zum Tätigwerden bzw. Rechtswirkung auslöste. Folglich stellt die Beschwerde vom 23.12.2025 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Beschwerdeergänzung dar, sondern, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde, ganz abgesehen davon, dass der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025 nicht als „Beschwerdeergänzung“, sondern als „Beschwerde“ bezeichnet ist. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass ein Beschwerdeverzicht – wie dieser von der Beschwerdeführerin verneint und von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 (im Wege einer doppelten Verneinung) nicht ausgeschlossen wurde – zwar nicht vorliegt, da ein solcher nur ausdrücklich, somit in eindeutiger und zweifelsfreier Form, durch die Beschwerdeführerin hätte erfolgen können. Auch wenn die Eingabe vom 14.10.2025 nach den obigen Ausführungen zweifelsfrei nicht als Beschwerde
1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, kann die damit abgegebene Erklärung ebenso wenig als ein ausdrücklicher Beschwerdeverzicht (der damals [noch] nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin) verstanden werden. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob ein Beschwerdeverzicht vorliegt oder nicht, da lediglich von Bedeutung ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG darstellt, was zu verneinen ist. Dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23.12.2025, im Vorlageantrag vom 09.03.2026 und im Schriftsatz vom 27.04.2026 erweisen sich zudem auch deshalb als irrelevant, da die belangte Behörde mit dem Spruch der erlassenen Beschwerdevorentscheidung die am 23.12.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet – und nicht wegen sonstiger Unzulässigkeit – zurückgewiesen hat, die belangte Behörde daher ihre Entscheidung nicht auf einen Beschwerdeverzicht gestützt hat. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass ein Beschwerdeverzicht – wie dieser von der Beschwerdeführerin verneint und von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 (im Wege einer doppelten Verneinung) nicht ausgeschlossen wurde – zwar nicht vorliegt, da ein solcher nur ausdrücklich, somit in eindeutiger und zweifelsfreier Form, durch die Beschwerdeführerin hätte erfolgen können. Auch wenn die Eingabe vom 14.10.2025 nach den obigen Ausführungen zweifelsfrei nicht als Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, kann die damit abgegebene Erklärung ebenso wenig als ein ausdrücklicher Beschwerdeverzicht (der damals [noch] nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin) verstanden werden. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob ein Beschwerdeverzicht vorliegt oder nicht, da lediglich von Bedeutung ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 eine Beschwerde
Dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23.12.2025, im Vorlageantrag vom 09.03.2026 und im Schriftsatz vom 27.04.2026 erweisen sich zudem auch deshalb als irrelevant, da die belangte Behörde mit dem Spruch der erlassenen Beschwerdevorentscheidung die am 23.12.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet – und nicht wegen sonstiger Unzulässigkeit – zurückgewiesen hat, die belangte Behörde daher ihre Entscheidung nicht auf einen Beschwerdeverzicht gestützt hat. 3.3.2.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.3.3.2.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.09.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG mit Ablauf des 14.10.2025.Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.09.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 14.10.
GVG die belangte Behörde zuständig (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Für einen – wie hier – vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und der Antragstellerin mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. 3.5. Für den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde am 23.12.2025 sowie (wiederholend) im Schriftsatz vom 27.04.2026 als Eventualbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde ist, da dieser vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde,
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die belangte Behörde zuständig vergleiche etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Für einen – wie hier – vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und der Antragstellerin mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen.
GVG tritt durch die allfällige Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, daher die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (somit der vorliegende Gerichtsbeschluss) außer Kraft (vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die allfällige Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, daher die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (somit der vorliegende Gerichtsbeschluss) außer Kraft vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045). 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340808.1.00
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