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{'item': 'W108 2340808-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 9§§ 7§ 15Art. 132§ 117c§ 6§ 17§ 29§ 33§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW108 2340808-1 Spruch, W108 2340808-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid vom 05.09.2025 wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nach Gewährung des Parteiengehörs den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Public Health

§ 14Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (Ärzte

G 1998) iVm § 15 sowie Anlage 28 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ab.1.1. Mit dem angefochtenen Teilbescheid vom 05.09.2025 wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) nach Gewährung des Parteiengehörs den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Public Health

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Anlage 28 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) ab. Dieser Bescheid enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerde-Antrag zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG).“„Gegen diesen Bescheid kann das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerde-Antrag zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG).“ Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels Einschreibens an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angeordnet und am 16.09.2025 durch Übernahme der Briefsendung durch die Beschwerdeführerin bewirkt. 1.

  1. Mit E-Mail vom 14.10.2025 mit dem Betreff „Teilbescheid vom 05.09.2025“ schrieb die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Folgendes (Schreibweise wie im Original; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Sehr geehrter Herr OMR Dr. Steinhart, sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf den Teilbescheid vom 05.09.2025, Aktenzeichen XXXX /AF/14-2025, möchte ich hiermit meine Verwunderung und Enttäuschung über die Ablehnung meines Ansuchens vom 17.01.2025 zum Ausdruck bringen.Bezugnehmend auf den Teilbescheid vom 05.09.2025, Aktenzeichen römisch 40 /AF/14-2025, möchte ich hiermit meine Verwunderung und Enttäuschung über die Ablehnung meines Ansuchens vom 17.01.2025 zum Ausdruck bringen. Insbesondere die Ablehnung der Anerkennung der Facharztausbildung im Zeitraum vom 01.10.1997 bis 09.06.2000 ist für mich nicht nachvollziehbar. Bereits beim ersten Einreichen am 17.01.2015 wurde das Vereinbarungsprotokoll der XXXX mit der Universität XXXX vorgelegt, welches ausdrücklich die Möglichkeit einer Absolvierung der Ausbildung für in XXXX tätigen Ärzte über die Universität in XXXX vorsieht. Zusätzlich wurden die notariell beglaubigte Übersetzung der Lehrinhalte, der Evaluierungsbogen sowie die Bestätigung der Universität, inklusive der Jahresabschlussbenotung, in deutscher Sprache beigelegt.Bereits beim ersten Einreichen am 17.01.2015 wurde das Vereinbarungsprotokoll der römisch 40 mit der Universität römisch 40 vorgelegt, welches ausdrücklich die Möglichkeit einer Absolvierung der Ausbildung für in römisch 40 tätigen Ärzte über die Universität in römisch 40 vorsieht. Zusätzlich wurden die notariell beglaubigte Übersetzung der Lehrinhalte, der Evaluierungsbogen sowie die Bestätigung der Universität, inklusive der Jahresabschlussbenotung, in deutscher Sprache beigelegt. Im Schreiben „Parteiengehör“ vom 16.04.2025 wurde Ihrerseits darauf hingewiesen, dass mangels detaillierten Nachweises der absolvierten Ausbildungszeiten (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) eine Anrechnung nicht erfolgen könne. Infolgedessen habe ich am 19.05.2025 den detaillierten Nachweis (Bescheinigung vom 15.05.2025 unterzeichnet vom Ärztlichen Leiter des XXXX ) nachgereicht.Im Schreiben „Parteiengehör“ vom 16.04.2025 wurde Ihrerseits darauf hingewiesen, dass mangels detaillierten Nachweises der absolvierten Ausbildungszeiten (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) eine Anrechnung nicht erfolgen könne. Infolgedessen habe ich am 19.05.2025 den detaillierten Nachweis (Bescheinigung vom 15.05.2025 unterzeichnet vom Ärztlichen Leiter des römisch 40 ) nachgereicht. Damit liegen Ihnen sämtliche relevanten Dokumente zu den Ausbildungsinhalten vor. Die von Ihnen angeführte Diskrepanz zwischen einer vollzeitigen fachärztlichen Ausbildung im Bereich Hygiene und Public Health an der Universität XXXX und einer Tätigkeit im Dienst für Hygiene und Öffentliche Gesundheit in XXXX kann durch das Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität XXXX und der XXXX , nachdem in XXXX tätige Ausbildungsärzte über XXXX zum Facharzt ausgebildet werden, entkräftet werden.Die von Ihnen angeführte Diskrepanz zwischen einer vollzeitigen fachärztlichen Ausbildung im Bereich Hygiene und Public Health an der Universität römisch 40 und einer Tätigkeit im Dienst für Hygiene und Öffentliche Gesundheit in römisch 40 kann durch das Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität römisch 40 und der römisch 40 , nachdem in römisch 40 tätige Ausbildungsärzte über römisch 40 zum Facharzt ausgebildet werden, entkräftet werden. Dieses Abkommen und die bestätigte Absolvierung der Facharztausbildung wurde Ihnen am 17.01.2025 übermittelt. Aus Zeit- und Kostengründen habe ich mich persönlich dazu entschieden, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten. Dennoch bin ich der Auffassung, dass Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, etwaige Zweifel, die trotz vollständiger Dokumentenabgabe Ihrerseits bestehen könnten, auszuräumen. Daher ersuche ich Sie höflichst, die Möglichkeit einer außergerichtlichen Neubewertung der eingereichten Dokumentation zuzulassen. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ 1.
  2. Mit Schreiben vom 10.11.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie mit E-Mail vom 14.10.2025 um „Zulassung einer außergerichtlichen Neubewertung der eingereichten Dokumentation“ im Verfahren ersucht habe, eine „außergerichtliche Neubewertung ihres Ansuchens“ aber nicht möglich sei und eine neuerliche Behandlung eines mit Bescheid zu erledigenden Verwaltungsverfahrens nur insofern möglich sei, als das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werde. Falls kein Rechtsmittel eingebracht werde, werde der Bescheid mit Ende der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und somit rechtlich bindend. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde sei im Fall der Beschwerdeführerin bereits am 14.10.2025 verstrichen und habe diese mit E-Mail vom 14.10.2025 bereits mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten. Eine Beschwerde sei demnach nicht eingebracht worden. Eine Neubewertung ihres Ansuchens sei daher auf Grund des Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Bescheides nicht möglich.
  3. Mit als „Beschwerde“ bezeichnetem Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025, eingebracht bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025, in der ausgeführt wurde: 2. Mit als „Beschwerde“ bezeichnetem Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025, eingebracht bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025, in der ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin habe bereits mit E-Mail vom 14.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 erhoben, verbunden mit dem Ersuchen auf Neubewertung und entsprechende Abänderung des Bescheides. Diese Beschwerde sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025 wegen Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Bescheides zurückgewiesen worden. Angesichts dieser doch sehr überraschenden Abweisung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen Anwalt damit beauftragt, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und bei der Behörde „nachzuhacken“, in der Hoffnung, dass die Beschwerde am Ende doch angenommen werde. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei etwas unklar und missverständlich formuliert, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise diese so interpretiert habe, dass zum einen eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, und zum anderen ein bloßes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der Behörde (eine sogenannte ,,Beschwerde im Abhilfewege"), verbunden mit dem Ersuchen um Neubewertung der Angelegenheit durch die Behörde, möglich wäre. Gerade für letztere Art der Beschwerde habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, dort wo sie erklärt habe, aus Kostengründen grundsätzlich nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht gehen zu wollen. Wenn es denn aber so sein sollte, dass kein Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde möglich wäre, dann möchte die Beschwerdeführerin natürlich schon, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werde, dies mit allfälliger Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer formgerechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sofern die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde hierfür als nicht ausreichend erachtet werden sollte. Die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde setze sich kritisch mit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde auseinander, enthalte den

§ 9Vw

GVG notwendigen Beschwerdeinhalt und es schade dem Charakter einer Beschwerde nicht, wenn diese nicht formal als Beschwerde betitelt sei. Mit dem abschließend formulierten Hinweis im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 „nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten“ sei – in der Annahme der Möglichkeit einer Widerspruchsbeschwerde – ausschließlich zum Ausdruck gekommen, dass sie nicht unbedingt gerichtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die belangte Behörde vorgehen wolle, sondern die Möglichkeit des Verfahrens über die belangte Behörde mittels der vorgebrachten Beschwerde wahrnehmen wolle. Dabei handle es sich jedoch keinesfalls um einen Verzicht auf die Behandlung dieses Falles durch das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde nehme folglich irrig an, dass ein Verzicht vorliege und der angefochtene Teilbescheid vom 05.09.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Es müsse zudem angemerkt werden, dass im Verwaltungsrecht jede Behörde prinzipiell jederzeit die Möglichkeit habe, u.a. beim Auftreten neuer Erkenntnisse, oder auch bloß durch Neubewertung vorliegender Umstände, eine erlassene Verwaltungsmaßnahme zurückzunehmen oder zu Gunsten der Betroffenen nachträglich abzuändern.Die Beschwerdeführerin habe bereits mit E-Mail vom 14.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025 erhoben, verbunden mit dem Ersuchen auf Neubewertung und entsprechende Abänderung des Bescheides. Diese Beschwerde sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025 wegen Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Bescheides zurückgewiesen worden. Angesichts dieser doch sehr überraschenden Abweisung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin einen Anwalt damit beauftragt, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und bei der Behörde „nachzuhacken“, in der Hoffnung, dass die Beschwerde am Ende doch angenommen werde. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei etwas unklar und missverständlich formuliert, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise diese so interpretiert habe, dass zum einen eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, mit dem Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Maßnahme, und zum anderen ein bloßes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der Behörde (eine sogenannte ,,Beschwerde im Abhilfewege"), verbunden mit dem Ersuchen um Neubewertung der Angelegenheit durch die Behörde, möglich wäre. Gerade für letztere Art der Beschwerde habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, dort wo sie erklärt habe, aus Kostengründen grundsätzlich nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht gehen zu wollen. Wenn es denn aber so sein sollte, dass kein Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde möglich wäre, dann möchte die Beschwerdeführerin natürlich schon, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werde, dies mit allfälliger Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer formgerechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sofern die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde hierfür als nicht ausreichend erachtet werden sollte. Die am 14.10.2025 eingereichte Beschwerde setze sich kritisch mit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde auseinander, enthalte den

Paragraph 9, VwGVG notwendigen Beschwerdeinhalt und es schade dem Charakter einer Beschwerde nicht, wenn diese nicht formal als Beschwerde betitelt sei. Mit dem abschließend formulierten Hinweis im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 „nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten“ sei – in der Annahme der Möglichkeit einer Widerspruchsbeschwerde – ausschließlich zum Ausdruck gekommen, dass sie nicht unbedingt gerichtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die belangte Behörde vorgehen wolle, sondern die Möglichkeit des Verfahrens über die belangte Behörde mittels der vorgebrachten Beschwerde wahrnehmen wolle. Dabei handle es sich jedoch keinesfalls um einen Verzicht auf die Behandlung dieses Falles durch das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde nehme folglich irrig an, dass ein Verzicht vorliege und der angefochtene Teilbescheid vom 05.09.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Es müsse zudem angemerkt werden, dass im Verwaltungsrecht jede Behörde prinzipiell jederzeit die Möglichkeit habe, u.a. beim Auftreten neuer Erkenntnisse, oder auch bloß durch Neubewertung vorliegender Umstände, eine erlassene Verwaltungsmaßnahme zurückzunehmen oder zu Gunsten der Betroffenen nachträglich abzuändern. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, die belangte Behörde möge – auch im Wege einer Neubewertung der Sachlage – die erfolgte Facharztausbildung vom 01.10.1997 bis zum 09.06.2000 anerkennen, in eventu, die vorliegende Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens einer rechtsgültigen Beschwerde weiterleiten sowie in eventu, mit einem neuen Bescheid der Beschwerdeführerin eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gewähren und dementsprechend eine Frist von vier Wochen für die entsprechende Beschwerdeerhebung einräumen. 3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 16.02.2026 die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 als verspätet zurück.3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 16.02.2026 die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 als verspätet zurück. Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die am 23.12.2025 erhobene Beschwerde gegen den am 16.09.2025 zugestellten angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der mit 14.10.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 14.10.2025 sei keine Beschwerde

§§ 7und 9 Abs. 1 Vw

GVG eingebracht worden, da mit diesem mitgeteilt worden sei, dass keine Behandlung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht gewünscht sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die E-Mail vom 14.10.2025 nicht einen Verzicht auf das Rechtmittel der Beschwerde darstelle. Die Beschwerde vom 23.12.2025 sei daher als verspätet zurückzuweisen.Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die am 23.12.2025 erhobene Beschwerde gegen den am 16.09.2025 zugestellten angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der mit 14.10.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei. Mit E-Mail vom 14.10.2025 sei keine Beschwerde

Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, VwGVG eingebracht worden, da mit diesem mitgeteilt worden sei, dass keine Behandlung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht gewünscht sei. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die E-Mail vom 14.10.2025 nicht einen Verzicht auf das Rechtmittel der Beschwerde darstelle. Die Beschwerde vom 23.12.2025 sei daher als verspätet zurückzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 09.03.2026, eingebracht per E-Mail und eingeschriebenem Brief am 09.03.2026 (Einschreiben eingelangt am 17.03.2026), fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG, in dem sie zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde zusammengefasst ausführte:4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 09.03.2026, eingebracht per E-Mail und eingeschriebenem Brief am 09.03.2026 (Einschreiben eingelangt am 17.03.2026), fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem sie zur Verspätung der eingebrachten Beschwerde zusammengefasst ausführte: Sie habe gegen den abweisenden Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, welcher ihr am 16.09.2025 zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 14.10.2025 eine entsprechende Beschwerde per E-Mail eingebracht. Die belangte Behörde bestreite weder den fristgerechten Eingang dieses Schreibens noch das Vorhandensein des notwendigen Beschwerdeinhalts

§ 9Vw

GVG. Der einzige Grund der Zurückweisung ihrer Beschwerde finde sich in der nicht nachvollziehbaren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerderecht verzichtet und erst am 23.12.2025 eine verspätete Beschwerde eingebracht habe. Diese irrige Rechtsauffassung stütze sich auf eine beiläufige Äußerung der Beschwerdeführerin, dass sie „nicht den Weg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten“ wolle. Damit hätte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass kein eigens beauftragter Rechtsbeistand „gegen“ die belangte Behörde vorgehen bzw. keine separate Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werde solle. Folglich liege kein Beschwerdeverzicht vor und habe die Behandlung dieses Falls vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter Einbeziehung der im Schreiben vom 14.10.2025 genannten Punkte zu erfolgen. Ein solcher Verzicht sei auch im Schriftsatz vom 23.12.2025, welcher als Ergänzung zur Beschwerde vom 14.10.2025 dienen sollte, von der belangten Behörde aber als autonom eingebrachte Beschwerde gewertet worden sei, bestritten worden.Sie habe gegen den abweisenden Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, welcher ihr am 16.09.2025 zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 14.10.2025 eine entsprechende Beschwerde per E-Mail eingebracht. Die belangte Behörde bestreite weder den fristgerechten Eingang dieses Schreibens noch das Vorhandensein des notwendigen Beschwerdeinhalts

Paragraph 9, VwGVG. Der einzige Grund der Zurückweisung ihrer Beschwerde finde sich in der nicht nachvollziehbaren Auffassung, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerderecht verzichtet und erst am 23.12.2025 eine verspätete Beschwerde eingebracht habe. Diese irrige Rechtsauffassung stütze sich auf eine beiläufige Äußerung der Beschwerdeführerin, dass sie „nicht den Weg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten“ wolle. Damit hätte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass kein eigens beauftragter Rechtsbeistand „gegen“ die belangte Behörde vorgehen bzw. keine separate Klage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werde solle. Folglich liege kein Beschwerdeverzicht vor und habe die Behandlung dieses Falls vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter Einbeziehung der im Schreiben vom 14.10.2025 genannten Punkte zu erfolgen. Ein solcher Verzicht sei auch im Schriftsatz vom 23.12.2025, welcher als Ergänzung zur Beschwerde vom 14.10.2025 dienen sollte, von der belangten Behörde aber als autonom eingebrachte Beschwerde gewertet worden sei, bestritten worden. Dem Vorlageantrag waren der Teilbescheid der belangten Behörde vom 05.09.2025, das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, das Antwortwortschreiben der belangten Behörde vom 10.11.2025, die Beschwerde vom 23.12.2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 als Beilagen angeschlossen. 5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.04.2026 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 (übermittelt per Telefax und per E-Mail am 27.04.2026) führte die Beschwerdeführerin, nach einem umfassenden inhaltlichen Sachvortrag betreffend ihre Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten

§ 14Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998, in Bezug auf ihr E-Mail vom 14.10.2025 und die Beschwerde vom 23.12.2025 aus:6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 (übermittelt per Telefax und per E-Mail am 27.04.2026) führte die Beschwerdeführerin, nach einem umfassenden inhaltlichen Sachvortrag betreffend ihre Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, in Bezug auf ihr E-Mail vom 14.10.2025 und die Beschwerde vom 23.12.2025 aus: Die belangte Behörde gehe in ihrer Beschwerdevorentscheidung irrtümlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem E-Mail vom 14.10.2025 auf die Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verzichtet habe, weshalb es zu einer negativen Beschwerdevorentscheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge – auch im Wege einer Neubewertung der Sachlage – die erfolgte Facharztausbildung vom 01.10.1997 bis zum 09.06.2000 anerkennen, in eventu, die belangte Behörde dazu anhalten, die vorliegende Angelegenheit und den Antrag vom 17.01.2025 nochmals neu zu behandeln bzw. neu zu entscheiden sowie in eventu, die belangte Behörde dazu anhalten, die Beschwerdeführerin – im Fall einer nicht rechtswirksam eingebrachten Beschwerde – mit einem neuen Bescheid in die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025 wiedereinzusetzen, auch aufgrund der missverständlich zu verstehenden bzw. zu interpretierenden Rechtsmittelbelehrung. Der Eingabe waren ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität XXXX und der XXXX , zwei notarielle beglaubigte Übersetzungen von Bestätigungen der Universität XXXX über absolvierte Ausbildungszeiten, ein Ausbildungsnachweis, vier Rasterzeugnisse und eine weitere Bestätigung von XXXX als Beilagen angeschlossen.Der Eingabe waren ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der Universität römisch 40 und der römisch 40 , zwei notarielle beglaubigte Übersetzungen von Bestätigungen der Universität römisch 40 über absolvierte Ausbildungszeiten, ein Ausbildungsnachweis, vier Rasterzeugnisse und eine weitere Bestätigung von römisch 40 als Beilagen angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Der angefochtene Teilbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.09.2025 wirksam zugestellt und die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde am 23.12.2025 per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag und in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 27.04.2026 nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So ist der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.09.2025 und Einbringung der Beschwerde am 23.12.2025 angesichts des Akteninhaltes, insbesondere des im Akt einliegenden Zustellnachweises betreffend den angefochtenen Bescheid (Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die an sie adressierte eingeschriebene Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 16.09.2025 übernommen hat, und des am 23.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelten Beschwerdeschriftsatzes, aus welchem auch hervorgeht, dass der soeben dargestellte Zustellvorgang nicht bestritten wird, erwiesen. Die Beschwerdeführerin trat auch weder in ihrer Beschwerde vom 23.12.2025 noch im Vorlageantrag vom 09.03.2026 oder in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2026 der Versäumung der Rechtsmittelfrist bei Einbringung der Beschwerde am 23.12.2025 entgegen, vielmehr stellte sie bereits in ihrer Beschwerde vom 23.12.2025 und wiederholenden im Schriftsatz vom 27.04.2026 einen Wiedereinsetzungsantrag im Rahmen eines Eventualbegehrens, der die Versäumung der Rechtsmittelfrist voraussetzt. Die festgestellte Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem angefochtenen Teilbescheid vom 05.09.
  3. Ausgehend von dieser Rechtsmittelbelehrung ist das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer „unklaren“ und „missverständlichen“ Rechtmittelbelehrung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, hat die belangte Behörde doch ausdrücklich und unmissverständlich auf eine vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ab Zustellung des Bescheides hingewiesen und ergibt sich daraus nicht der geringste Hinweis, dass daneben auch ein wie von der Beschwerdeführerin angesprochenes „Widerspruchs-Beschwerdeverfahren“ durch eine ,,Beschwerde im Abhilfewege" vor der belangten Behörde möglich wäre. Daher war diesem Vorbingen – auch soweit damit im Ergebnis die Frist zur Einbringung der Beschwerde angezweifelt wird – nicht zu folgen. Die Feststellungen zum Inhalt des E-Mails vom 14.10.2025 ergeben sich aus diesem und sind ebenfalls unstrittig. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 117cAbs. 3 Ärzte

G 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren

Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren

§ 14leg.

cit.

Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren

Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren

Paragraph 14, leg. cit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). § 7 VwGVG bestimmt auszugsweise:Paragraph 7, VwGVG bestimmt auszugsweise: „

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

… Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“ § 9 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugsweise:

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist
  1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
  2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, …“

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (§ 14 Abs. 2 VwGVG).Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG). § 15 VwGVG bestimmt:Paragraph 15, VwGVG bestimmt: „

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keiner aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33 VwGVG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: Paragraph 33, VwGVG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.
  1. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben. 3.
  2. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist: 3.3.
  3. Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 14.10.2025 eine Beschwerde erhoben hat. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dieser Eingabe um keine Beschwerde handelt, ist beizutreten: Jedes Anbringen bedarf schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184).Jedes Anbringen bedarf schon insofern der Auslegung, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt vergleiche etwa VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).Für die Beurteilung von Parteianträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl. VwGH 18.06.1996, 94/04/0183; 19.03.2013, 2012/21/0082).Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang vergleiche VwGH 18.06.1996, 94/04/0183; 19.03.2013, 2012/21/0082). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 ihrem objektiven Erklärungswert entsprechend unbedenklich nicht als Beschwerde werten. Denn danach wurde die Eingabe weder als Beschwerde bezeichnet noch wurde mit dieser Eingabe sonst erklärt, dass damit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, eine Beschwerde gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde, vielmehr wurde gegenteilig eindeutig und nachdrücklich (und nicht wie die Beschwerdeführerin meint: beiläufig) ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu gehen. Mit dieser Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin unverkennbar die belangte Behörde (und nicht das Bundesverwaltungsgericht), die Möglichkeit einer außergerichtlichen Neubewertung der eingereichten Dokumentation zuzulassen, und beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser Eingabe, aus welchen Gründen der Teilbescheid vom 05.09.2025 nicht nachvollziehbar und unrichtig sei, auf dieses Begehren. Die Eingabe vom 14.10.2025 zielt somit ihrem eindeutigen Inhalt nach unmissverständlich auf eine Neubeurteilung durch die Behörde und gerade nicht im Wege der Beschwerde über das Bundesverwaltungsgericht ab. Trotz der durch die Beschwerdeführerin artikulierten Unzufriedenheit über die durch die belangte Behörde verfügte negative Sachentscheidung muss aufgrund der konkreten gesetzlichen Regelung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 9 VwGVG, des einem solchen Beschwerdeverfahren immanenten Zwecks, eine gerichtliche Überprüfung eines mit Bescheid nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu erreichen, und aufgrund des Inhalts der in Rede stehenden Eingabe in ihrer Gesamtheit, insbesondere der gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten zu wollen bzw. eine außergerichtliche Klärung anzustreben, bei einer objektiven Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Verwunderung und Enttäuschung über die Ablehnung ihres Ansuchens auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten

§ 14Abs. 1 Z 2 Ärzte

G 1998 vom 17.01.1025 zum Ausdruck gebracht und die belangte Behörde um eine außergerichtliche Neubewertung der eingereichten Unterlagen ersucht hat, aber keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieses Verständnis entspricht auch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2025, wonach sie sich mit ihrer Eingabe vom 14.10.2025 aus Zeit- und Kostengründen nicht für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern für ein „Widerspruchs-Beschwerdeverfahren“ vor der belangten Behörde entschieden habe. Denn danach wurde die Eingabe weder als Beschwerde bezeichnet noch wurde mit dieser Eingabe sonst erklärt, dass damit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, eine Beschwerde gegen den Teilbescheid vom 05.09.2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werde, vielmehr wurde gegenteilig eindeutig und nachdrücklich (und nicht wie die Beschwerdeführerin meint: beiläufig) ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu gehen. Mit dieser Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin unverkennbar die belangte Behörde (und nicht das Bundesverwaltungsgericht), die Möglichkeit einer außergerichtlichen Neubewertung der eingereichten Dokumentation zuzulassen, und beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dieser Eingabe, aus welchen Gründen der Teilbescheid vom 05.09.2025 nicht nachvollziehbar und unrichtig sei, auf dieses Begehren. Die Eingabe vom 14.10.2025 zielt somit ihrem eindeutigen Inhalt nach unmissverständlich auf eine Neubeurteilung durch die Behörde und gerade nicht im Wege der Beschwerde über das Bundesverwaltungsgericht ab. Trotz der durch die Beschwerdeführerin artikulierten Unzufriedenheit über die durch die belangte Behörde verfügte negative Sachentscheidung muss aufgrund der konkreten gesetzlichen Regelung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG, des einem solchen Beschwerdeverfahren immanenten Zwecks, eine gerichtliche Überprüfung eines mit Bescheid nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu erreichen, und aufgrund des Inhalts der in Rede stehenden Eingabe in ihrer Gesamtheit, insbesondere der gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht beschreiten zu wollen bzw. eine außergerichtliche Klärung anzustreben, bei einer objektiven Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Verwunderung und Enttäuschung über die Ablehnung ihres Ansuchens auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vom 17.01.1025 zum Ausdruck gebracht und die belangte Behörde um eine außergerichtliche Neubewertung der eingereichten Unterlagen ersucht hat, aber keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Dieses Verständnis entspricht auch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2025, wonach sie sich mit ihrer Eingabe vom 14.10.2025 aus Zeit- und Kostengründen nicht für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern für ein „Widerspruchs-Beschwerdeverfahren“ vor der belangten Behörde entschieden habe. Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Daher ist auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin – wie der Inhalt des E-Mails vom 14.10.2025 verstanden werden sollte – (das Gewollte) nicht abzustellen, sondern ist alleine der Inhalt ihrer Eingabe vom 14.10.2025 (das Erklärte) für die Frage einer rechtswirksamen Beschwerdeerhebung maßgebend. Somit verbleibt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde sowie im Vorlageantrag und im nachfolgenden Schriftsatz dargelegte subjektive Auffassung bezüglich ihrer E-Mail vom 14.10.2025 kein Raum. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens (wie hier: keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu begehren) sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Auch der Umstand, dass im Zweifel der Erklärung einer (insbesondere unvertretenen) Partei nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, kann dem Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht zum Durchbruch verhelfen, da angesichts des eindeutigen Inhalts des Anbringens der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, insbesondere der ausdrücklich gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten bzw. eine außergerichtliche Neubewertung anzustreben, keine Zweifel über das Erklärte bestehen können. Auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen kann keine Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Bei der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen kommt es auf das Erklärte, nicht aber auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive der Partei an. Daher ist auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin – wie der Inhalt des E-Mails vom 14.10.2025 verstanden werden sollte – (das Gewollte) nicht abzustellen, sondern ist alleine der Inhalt ihrer Eingabe vom 14.10.2025 (das Erklärte) für die Frage einer rechtswirksamen Beschwerdeerhebung maßgebend. Somit verbleibt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde sowie im Vorlageantrag und im nachfolgenden Schriftsatz dargelegte subjektive Auffassung bezüglich ihrer E-Mail vom 14.10.2025 kein Raum. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens (wie hier: keine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu begehren) sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Auch der Umstand, dass im Zweifel der Erklärung einer (insbesondere unvertretenen) Partei nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden darf, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, kann dem Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht zum Durchbruch verhelfen, da angesichts des eindeutigen Inhalts des Anbringens der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025, insbesondere der ausdrücklich gewählten Formulierung der Beschwerdeführerin, nicht den Weg über das Bundesverwaltungsgericht zu beschreiten bzw. eine außergerichtliche Neubewertung anzustreben, keine Zweifel über das Erklärte bestehen können. Auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen kann keine Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229 mit Verweis auf VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Beim E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 handelte es sich daher um keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass diese Eingabe in Hinblick auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 14 VwGVG keine Verpflichtung zum Tätigwerden bzw. Rechtswirkung auslöste. Folglich stellt die Beschwerde vom 23.12.2025 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Beschwerdeergänzung dar, sondern, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde, ganz abgesehen davon, dass der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025 nicht als „Beschwerdeergänzung“, sondern als „Beschwerde“ bezeichnet ist. Beim E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 handelte es sich daher um keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass diese Eingabe in Hinblick auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 14, VwGVG keine Verpflichtung zum Tätigwerden bzw. Rechtswirkung auslöste. Folglich stellt die Beschwerde vom 23.12.2025 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Beschwerdeergänzung dar, sondern, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde, ganz abgesehen davon, dass der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2025 nicht als „Beschwerdeergänzung“, sondern als „Beschwerde“ bezeichnet ist. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass ein Beschwerdeverzicht – wie dieser von der Beschwerdeführerin verneint und von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 (im Wege einer doppelten Verneinung) nicht ausgeschlossen wurde – zwar nicht vorliegt, da ein solcher nur ausdrücklich, somit in eindeutiger und zweifelsfreier Form, durch die Beschwerdeführerin hätte erfolgen können. Auch wenn die Eingabe vom 14.10.2025 nach den obigen Ausführungen zweifelsfrei nicht als Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, kann die damit abgegebene Erklärung ebenso wenig als ein ausdrücklicher Beschwerdeverzicht (der damals [noch] nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin) verstanden werden. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob ein Beschwerdeverzicht vorliegt oder nicht, da lediglich von Bedeutung ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG darstellt, was zu verneinen ist. Dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23.12.2025, im Vorlageantrag vom 09.03.2026 und im Schriftsatz vom 27.04.2026 erweisen sich zudem auch deshalb als irrelevant, da die belangte Behörde mit dem Spruch der erlassenen Beschwerdevorentscheidung die am 23.12.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet – und nicht wegen sonstiger Unzulässigkeit – zurückgewiesen hat, die belangte Behörde daher ihre Entscheidung nicht auf einen Beschwerdeverzicht gestützt hat. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass ein Beschwerdeverzicht – wie dieser von der Beschwerdeführerin verneint und von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 (im Wege einer doppelten Verneinung) nicht ausgeschlossen wurde – zwar nicht vorliegt, da ein solcher nur ausdrücklich, somit in eindeutiger und zweifelsfreier Form, durch die Beschwerdeführerin hätte erfolgen können. Auch wenn die Eingabe vom 14.10.2025 nach den obigen Ausführungen zweifelsfrei nicht als Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, kann die damit abgegebene Erklärung ebenso wenig als ein ausdrücklicher Beschwerdeverzicht (der damals [noch] nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin) verstanden werden. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob ein Beschwerdeverzicht vorliegt oder nicht, da lediglich von Bedeutung ist, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellt, was zu verneinen ist.

Dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23.12.2025, im Vorlageantrag vom 09.03.2026 und im Schriftsatz vom 27.04.2026 erweisen sich zudem auch deshalb als irrelevant, da die belangte Behörde mit dem Spruch der erlassenen Beschwerdevorentscheidung die am 23.12.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet – und nicht wegen sonstiger Unzulässigkeit – zurückgewiesen hat, die belangte Behörde daher ihre Entscheidung nicht auf einen Beschwerdeverzicht gestützt hat. 3.3.2.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.3.3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.09.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG mit Ablauf des 14.10.2025.Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.09.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 14.10.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, allerdings nicht bis zum Ablauf des 14.10.2025, sondern erst am 23.12.2025 ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter oder auf einem minderen Grad des Versehens beruhender Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter oder auf einem minderen Grad des Versehens beruhender Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, zurückzuweisen und inhaltlich nicht zu behandeln. Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des Teilbescheides der belangten Behörde vom 05.09.2025) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des Teilbescheides der belangten Behörde vom 05.09.2025) festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  2. Für die von der Beschwerdeführerin in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. 3.
  3. Für den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde am 23.12.2025 sowie (wiederholend) im Schriftsatz vom 27.04.2026 als Eventualbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde ist, da dieser vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde,

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die belangte Behörde zuständig (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Für einen – wie hier – vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

§ 33Abs. 4 Vw

GVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und der Antragstellerin mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. 3.5. Für den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde am 23.12.2025 sowie (wiederholend) im Schriftsatz vom 27.04.2026 als Eventualbegehren gestellten Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde ist, da dieser vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde,

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die belangte Behörde zuständig vergleiche etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde kann durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Für einen – wie hier – vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und der Antragstellerin mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt durch die allfällige Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, daher die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (somit der vorliegende Gerichtsbeschluss) außer Kraft (vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die allfällige Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, daher die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (somit der vorliegende Gerichtsbeschluss) außer Kraft vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045). 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340808.1.00

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