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{'item': 'W129 2338679-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 11§ 12§ 13Art. 130§ 24§ 6Art. 17§ 1§ 56§ 5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW129 2338679-1 Spruch, W129 2338679-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 12.01.2026 wurde in Beantwortung des Schreibens der Schulpflichtmatrik, für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, diese wiederum vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH , die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 auf der Vorschulstufe angezeigt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers seit Herbst 2025 regelmäßig auf Geschäftsreisen im Ausland befinden würden, weshalb der mj. Beschwerdeführer seitdem Zuhause unterrichtet worden wäre. Während vorübergehender Aufenthalte in Moskau (Russische Föderation) besuche der mj. Beschwerdeführer eine staatlich anerkannte Vorschule vor Ort. Im kommenden Schuljahr 2026/2027 sei jedoch geplant, dass der mj. Beschwerdeführer eine öffentliche Volksschule in Wien besuche. Bis dahin sei ein dauernder Schulbesuch in Österreich aufgrund der regelmäßig stattfindenden Auslandsaufenthalte der Erziehungsberechtigten nicht sinnvoll. Die vorübergehenden berufsbedingten Auslandsaufenthalte seien vor September 2025 nicht absehbar gewesen, weshalb eine Anzeige des häuslichen Unterreichts

§ 11Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) nicht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres erfolgen konnte. Aus diesen Gründen habe auch ein Schulbesuch im Ausland

§ 12Abs. 2 Sch

PflG nicht eher bei der Bildungsdirektion Wien angezeigt habe werde können. Es lägen somit unvorhersehbare Gründe vor, weshalb eine nunmehrige Anzeige als rechtskonform anzusehen sei.Am 12.01.2026 wurde in Beantwortung des Schreibens der Schulpflichtmatrik, für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, diese wiederum vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH , die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, auf der Vorschulstufe angezeigt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers seit Herbst 2025 regelmäßig auf Geschäftsreisen im Ausland befinden würden, weshalb der mj. Beschwerdeführer seitdem Zuhause unterrichtet worden wäre. Während vorübergehender Aufenthalte in Moskau (Russische Föderation) besuche der mj. Beschwerdeführer eine staatlich anerkannte Vorschule vor Ort. Im kommenden Schuljahr 2026 aus 2027, sei jedoch geplant, dass der mj. Beschwerdeführer eine öffentliche Volksschule in Wien besuche. Bis dahin sei ein dauernder Schulbesuch in Österreich aufgrund der regelmäßig stattfindenden Auslandsaufenthalte der Erziehungsberechtigten nicht sinnvoll. Die vorübergehenden berufsbedingten Auslandsaufenthalte seien vor September 2025 nicht absehbar gewesen, weshalb eine Anzeige des häuslichen Unterreichts

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) nicht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres erfolgen konnte. Aus diesen Gründen habe auch ein Schulbesuch im Ausland

Paragraph 12, Absatz 2, SchPflG nicht eher bei der Bildungsdirektion Wien angezeigt habe werde können. Es lägen somit unvorhersehbare Gründe vor, weshalb eine nunmehrige Anzeige als rechtskonform anzusehen sei. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 03.02.2026, zugestellt am 05.02.2028 mittels Web-ERV, wurde die Anzeige des mj. Beschwerdeführers vom 12.02.2026 zur Teilnahme am häuslichen Unterreicht im Schuljahr 2025/2026 als verspätet zurückgewiesen und festgestellt, dass der mj. Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd des § 5 SchPflG zu erfüllen habe, die Erziehungsberechtigten seien verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht in diesem Sinne Sorge zu tragen. Eine rechtzeitig gegen die Entscheidung der Behörde eingebrachte und zulässige Beschwerde habe zudem keine aufschiebende Wirkung, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 09.08.2010, AW 2010/10/0025) entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehen würde und

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids dringend geboten sei. Die belangte Behörde führte zusammenfassend aus, dass

§ 11Abs. 3 Sch

PflG die Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion Wien bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (in diesem Fall der 27.06.2025) anzuzeigen sei. Die Frist zur Einbringung der Anzeige habe damit am Freitag, 04.07.2025 um 15:30 Uhr geendet. Die gegenständliche Anzeige sei daher verspätet eingebracht worden und mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 03.02.2026, zugestellt am 05.02.2028 mittels Web-ERV, wurde die Anzeige des mj. Beschwerdeführers vom 12.02.2026 zur Teilnahme am häuslichen Unterreicht im Schuljahr 2025 aus 2026, als verspätet zurückgewiesen und festgestellt, dass der mj. Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe, die Erziehungsberechtigten seien verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht in diesem Sinne Sorge zu tragen. Eine rechtzeitig gegen die Entscheidung der Behörde eingebrachte und zulässige Beschwerde habe zudem keine aufschiebende Wirkung, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 09.08.2010, AW 2010/10/0025) entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehen würde und

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids dringend geboten sei. Die belangte Behörde führte zusammenfassend aus, dass

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion Wien bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (in diesem Fall der 27.06.2025) anzuzeigen sei. Die Frist zur Einbringung der Anzeige habe damit am Freitag, 04.07.2025 um 15:30 Uhr geendet. Die gegenständliche Anzeige sei daher verspätet eingebracht worden und mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Am 04.03.2026, eingelangt am 06.03.2026, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, alle vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, binnen offener Frist verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge

§ 24Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2026, Gz. 9131.101/0006-Präs3a/2026 dahingehend abändern, dass der Anzeige des mj. Beschwerdeführers Folge geleistet und dem häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 stattgegeben wird. In eventu beantragte der mj. Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde seitens des mj. Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, zusammenfassend vorgebracht, dass es erforderlich sei, dass XXXX aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer selbst gegründeten Handelsgesellschaft, der XXXX , Geschäftsreisen unternehme, Geschäftspartner besuche und an Messen teilnehme. Seine Ehefrau sei – neben ihrer Pension – ebenfalls für die Handelsgesellschaft tätig und begleite ihren Ehemann auf allen Reisen. Der mj. Beschwerdeführer werde in dieser Zeit meist von Verwandten betreut oder begleite seine Erziehungsberechtigten auf Geschäftsreisen. Aufgrund der berufsbedingten Geschäftsreisen halte sich die Familie des mj. Beschwerdeführers gemeinsam immer wieder vorübergehend im Ausland auf (sowohl innerhalb der EU, als auch außerhalb), aufgrund der häufigen Aufenthalte in Russland sei der mj. Beschwerdeführer dort bereits in ein schulisches und soziales Netzwerk integriert, er besuche dort eine internationale Schule. Darüber hinaus werde er im häuslichen Unterricht auf sehr hohem Niveau unterrichtet. Trotz der häufigen Geschäftsreisen habe die Familie weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Für das Schuljahr 2025/2026 habe der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, aufgrund verschiedener unvorhergesehener Umstände leider die Anzeigefrist für den häuslichen Unterricht verpasst, weshalb er die Anzeige verspätet vorgenommen habe. Insbesondere sei die Familie Ende Mai/Juni auf einer wichtigen Geschäftsreise im Ausland gewesen und hätte die Anzeige daher nicht fristgerecht einbringen können. Da es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gäbe, hätte die Anzeige auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass zu keiner Zeit die Schulreife des mj. Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde sei rechtswidrig erfolgt, da nach der ständigen Rechtsprechung Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 SchPflG

§ 13Abs. 1 Vw

GVG aufschiebende Wirkung zukomme. Diese dürfe die Schulbehörde nur ausschließen, wenn bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheid wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Zwar gehe der Verwaltungsgerichtshof von einem großen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Schulpflichterfüllung schulpflichtiger Kinder aus, die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung (vgl. VfGH 04.03.2024, G261/2023 mit Verweis auf BVwG 28.02.2022, W128 2252063-1; 01.03.2022). Gegenständlich habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Interessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Es überwiege das Interesse des mj. Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Anzeige am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Es bestehe keine Entscheidung über die Schulreife des mj. Beschwerdeführers und sei ihm auch noch keine konkrete öffentliche Schule zugewiesen worden.Am 04.03.2026, eingelangt am 06.03.2026, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, alle vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, binnen offener Frist verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2026, Gz. 9131.101/0006-Präs3a/2026 dahingehend abändern, dass der Anzeige des mj. Beschwerdeführers Folge geleistet und dem häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, stattgegeben wird. In eventu beantragte der mj. Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde seitens des mj. Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, zusammenfassend vorgebracht, dass es erforderlich sei, dass römisch 40 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer selbst gegründeten Handelsgesellschaft, der römisch 40 , Geschäftsreisen unternehme, Geschäftspartner besuche und an Messen teilnehme. Seine Ehefrau sei – neben ihrer Pension – ebenfalls für die Handelsgesellschaft tätig und begleite ihren Ehemann auf allen Reisen. Der mj. Beschwerdeführer werde in dieser Zeit meist von Verwandten betreut oder begleite seine Erziehungsberechtigten auf Geschäftsreisen. Aufgrund der berufsbedingten Geschäftsreisen halte sich die Familie des mj. Beschwerdeführers gemeinsam immer wieder vorübergehend im Ausland auf (sowohl innerhalb der EU, als auch außerhalb), aufgrund der häufigen Aufenthalte in Russland sei der mj. Beschwerdeführer dort bereits in ein schulisches und soziales Netzwerk integriert, er besuche dort eine internationale Schule. Darüber hinaus werde er im häuslichen Unterricht auf sehr hohem Niveau unterrichtet. Trotz der häufigen Geschäftsreisen habe die Familie weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Für das Schuljahr 2025 aus 2026, habe der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, aufgrund verschiedener unvorhergesehener Umstände leider die Anzeigefrist für den häuslichen Unterricht verpasst, weshalb er die Anzeige verspätet vorgenommen habe. Insbesondere sei die Familie Ende Mai/Juni auf einer wichtigen Geschäftsreise im Ausland gewesen und hätte die Anzeige daher nicht fristgerecht einbringen können. Da es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gäbe, hätte die Anzeige auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass zu keiner Zeit die Schulreife des mj. Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die belangte Behörde sei rechtswidrig erfolgt, da nach der ständigen Rechtsprechung Beschwerden gegen Entscheidungen nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukomme. Diese dürfe die Schulbehörde nur ausschließen, wenn bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheid wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Zwar gehe der Verwaltungsgerichtshof von einem großen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Schulpflichterfüllung schulpflichtiger Kinder aus, die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei jedoch jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche VfGH 04.03.2024, G261/2023 mit Verweis auf BVwG 28.02.2022, W128 2252063-1; 01.03.2022). Gegenständlich habe es die belangte Behörde unterlassen, eine Interessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Es überwiege das Interesse des mj. Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Anzeige am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Es bestehe keine Entscheidung über die Schulreife des mj. Beschwerdeführers und sei ihm auch noch keine konkrete öffentliche Schule zugewiesen worden. Bezüglich der Untersagung des häuslichen Unterrichts führte der Rechtsvertreter der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers aus, dass das Versäumen der Anzeigefrist keiner der § 11 Abs. 6 SchPflG nicht bloß demonstrativ sondern taxativ aufgezählten Untersagungsgründe sei. Zudem sei nach der Verfassungsbestimmung in Art 17 Staatsgrundgesetz (StGG) wonach der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliegt, sowohl die Untersagungsgründe nach § 11 Abs. 6 SchPflG ,als auch das Versäumen der Frist nach § 11 Abs. 3 SchPflG, eng auszulegen. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwingende Gründe im Privat- und Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Auslandsabwesenheit nach sich ziehen würden und der mj. Beschwerdeführer während der beruflich bedingten notwendigen Aufenthalte in Russland dort eine internationale Schule und darüber hinaus schulbegleitend Deutschkurse besucht habe und im häuslichen Unterricht unterrichtet werde.Bezüglich der Untersagung des häuslichen Unterrichts führte der Rechtsvertreter der Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers aus, dass das Versäumen der Anzeigefrist keiner der Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nicht bloß demonstrativ sondern taxativ aufgezählten Untersagungsgründe sei. Zudem sei nach der Verfassungsbestimmung in Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) wonach der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliegt, sowohl die Untersagungsgründe nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ,als auch das Versäumen der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG, eng auszulegen. Dies sei insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwingende Gründe im Privat- und Familienleben nach Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Auslandsabwesenheit nach sich ziehen würden und der mj. Beschwerdeführer während der beruflich bedingten notwendigen Aufenthalte in Russland dort eine internationale Schule und darüber hinaus schulbegleitend Deutschkurse besucht habe und im häuslichen Unterricht unterrichtet werde. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die materiell-rechtliche Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG eine Verletzung von Art, 17 Abs. 3 StGG darstelle, da durch diese eine unzulässige Beschränkung des häuslichen Unterrichts vorgenommen werde. So sei im Falle der Nichteinhaltung der Frist der häusliche Unterricht nach der stRsp des VwGH überhaupt nicht zulässig bzw. zu untersagen. Die Frist sei auch werde durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122; BVwG W224 2227483-1/2E). Diese Verfassungswidrigkeit der Bestimmung werde insbesondere im gegenständlichen Fall evident, da die Beschwerdeführer die Frist

§ 11Abs. 3 Sch

PflG aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses – einer Geschäftsreise Ende Mai/Juni – nicht einhalten und die Anzeige daher nicht fristgerecht einbringen konnten. Vor diesem Hintergrund müsse § 11 Abs 3 SchPflG verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige vor Beginn des Schuljahres – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht zu werten und die verspätete Anzeige des mj. Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalts GmbH daher dennoch inhaltlich zu behandeln sei und nicht automatisch zur Untersagung des häuslichen Unterrichts führe.Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die materiell-rechtliche Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG eine Verletzung von Art, 17 Absatz 3, StGG darstelle, da durch diese eine unzulässige Beschränkung des häuslichen Unterrichts vorgenommen werde. So sei im Falle der Nichteinhaltung der Frist der häusliche Unterricht nach der stRsp des VwGH überhaupt nicht zulässig bzw. zu untersagen. Die Frist sei auch werde durch die belangte Behörde erstreckbar, noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122; BVwG W224 2227483-1/2E). Diese Verfassungswidrigkeit der Bestimmung werde insbesondere im gegenständlichen Fall evident, da die Beschwerdeführer die Frist

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses – einer Geschäftsreise Ende Mai/Juni – nicht einhalten und die Anzeige daher nicht fristgerecht einbringen konnten. Vor diesem Hintergrund müsse Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige vor Beginn des Schuljahres – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht zu werten und die verspätete Anzeige des mj. Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalts GmbH daher dennoch inhaltlich zu behandeln sei und nicht automatisch zur Untersagung des häuslichen Unterrichts führe. Einlangend am 13.03.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend zum Vorbringen im Bescheid aus, dass die Erziehungsberechtigten des durchgehend in Wien hauptwohnsitzgemeldeten mj. Beschwerdeführers bereits im Schuljahr 2024/25 verpflichtet gewesen wären, für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der SchülerInneneinschreibung bzw. Schulreifefeststellung iSd § 6 SchPflG zu sorgen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei somit im Schuljahr 2025/26 unklar, ob bei dem in der Russischen Föderation geborenen Beschwerdeführer Deutschförderbedarf iSd § 4 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bestehe und könne auch nicht festgestellt werden, ob dessen körperlicher und geistiger Reife durch Beschulung auf der Vorschulstufe entsprochen werde. Zudem sei die Anzeige des häuslichen Unterrichts erst auf Nachfrage der Bildungsdirektion für Wien im Rahmen der Schulpflichtmatrik erfolgt. Es sei daher aus Sicht der Behörde jedenfalls vorerst für eine reguläre gesetzliche Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zu sorgen, um für den mj. Beschwerdeführer ein bestmögliches Fortkommen im öffentlichen Schulwesen zu ermöglichen. Da dies auch mit den zu wahrenden Rechten des mj. Beschwerdeführers korrespondiere und keinen weiteren Aufschub dulde, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.Einlangend am 13.03.2026 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend zum Vorbringen im Bescheid aus, dass die Erziehungsberechtigten des durchgehend in Wien hauptwohnsitzgemeldeten mj. Beschwerdeführers bereits im Schuljahr 2024/25 verpflichtet gewesen wären, für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der SchülerInneneinschreibung bzw. Schulreifefeststellung iSd Paragraph 6, SchPflG zu sorgen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei somit im Schuljahr 2025/26 unklar, ob bei dem in der Russischen Föderation geborenen Beschwerdeführer Deutschförderbedarf iSd Paragraph 4, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bestehe und könne auch nicht festgestellt werden, ob dessen körperlicher und geistiger Reife durch Beschulung auf der Vorschulstufe entsprochen werde. Zudem sei die Anzeige des häuslichen Unterrichts erst auf Nachfrage der Bildungsdirektion für Wien im Rahmen der Schulpflichtmatrik erfolgt. Es sei daher aus Sicht der Behörde jedenfalls vorerst für eine reguläre gesetzliche Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zu sorgen, um für den mj. Beschwerdeführer ein bestmögliches Fortkommen im öffentlichen Schulwesen zu ermöglichen. Da dies auch mit den zu wahrenden Rechten des mj. Beschwerdeführers korrespondiere und keinen weiteren Aufschub dulde, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 12.01.2026 wurde in Beantwortung des Schreibens der Schulpflichtmatrik, für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, diese wiederum vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH , die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 auf der Vorschulstufe angezeigt und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erziehungsberechtigten regelmäßig Geschäftsreisen ins Ausland tätigen, der mj. Beschwerdeführer zu Hause unterrichtet wird und während vorübergehender Aufenthalte in Moskau dort eine staatlich anerkannte Vorschule besucht. Mit E-Mail vom 12.01.2026 wurde in Beantwortung des Schreibens der Schulpflichtmatrik, für den mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, diese wiederum vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH , die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025 aus 2026, auf der Vorschulstufe angezeigt und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erziehungsberechtigten regelmäßig Geschäftsreisen ins Ausland tätigen, der mj. Beschwerdeführer zu Hause unterrichtet wird und während vorübergehender Aufenthalte in Moskau dort eine staatlich anerkannte Vorschule besucht. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 03.02.2026, GZ 9131.101/0006- Präs3a1/2026, zugestellt am 05.02.2026, wurde die Anzeige vom 12.01.2026 als verspätet zurückgewiesen. Mit elektronisch zugestellten Schreiben vom 04.03.2026, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorlegte, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.

  1. Vorab festzuhalten ist, dass ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht, Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Nicht verfahrensgegenständlich ist demnach die Prüfung, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen.3.
  2. Vorab festzuhalten ist, dass ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht, Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Nicht verfahrensgegenständlich ist demnach die Prüfung, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen. Zu A) 3.
  3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 17Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [

  1. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [

  1. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

§ 56Abs. 2 Z1 lit.c Wiener Schulgesetz, LGBl. 20/1976 idg

F endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

Ziffer 2 leg.cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den

  1. Juni und spätestens auf den
  2. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Paragraph 56, Absatz 2, Z1 Litera c, Wiener Schulgesetz, Landesgesetzblatt 20 aus 1976, idgF endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien.

Ziffer 2 leg.cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den

  1. Juni und spätestens auf den
  2. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. 3.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Das Schuljahr 2024/2025 endete in Wien mit Ablauf des 27.06.
  4. Die Frist zur Einbringung der Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht

§ 11Abs. 3 Sch

PflG endete demnach eine Woche darauf am Freitag, 04.07.2025 mit Ende der auf der Website der Bildungsdirektion Wien kundgemachten Amtsstunden um 15:30 Uhr. Die erst am 12.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige war daher

§ 11Abs. 3 Sch

PflG verspätet und wurde zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. Das Schuljahr 2024 aus 2025, endete in Wien mit Ablauf des 27.06.2025. Die Frist zur Einbringung der Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG endete demnach eine Woche darauf am Freitag, 04.07.2025 mit Ende der auf der Website der Bildungsdirektion Wien kundgemachten Amtsstunden um 15:30 Uhr. Die erst am 12.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige war daher

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet und wurde zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen. Keinesfalls kann die Nichteinhaltung der Anzeigefrist – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Punkt 3.3.6.) – auf ein „unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis“ zurückgeführt werden. Dass sich die Erziehungsberechtigten des mj. Beschwerdeführers aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten regelmäßig „immer wieder vorübergehend“ im Ausland aufhalten, wurde zudem im Rahmen der Beschwerde von diesen selbst-festgestellt (Punkt 1.2. und Punkt 1.3.) und hätte aufgrund des absehbaren Interesses an einer Teilnahme des mj. Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht Sorge dafür getragen werden müssen, die Anzeige fristgerecht einzubringen. Auch die Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 3 SchPflG können nicht geteilt werden, da die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art 17Abs 3 St

GG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 20.311/2019). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2022, E 2766/2022, ausdrücklich ausführte, führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.Auch die Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG können nicht geteilt werden, da die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 20.311 aus 2019,). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2022, E 2766 aus 2022,, ausdrücklich ausführte, führt auch die Änderung des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 232 aus 2021, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat das Kind

§ 5Sch

PflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch den Besuch einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen. 3.5. Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat das Kind

Paragraph 5, SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, durch den Besuch einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen. 3.6. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2338679.1.00

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