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{'item': 'W141 2340867-1'}

Obsah (19)§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW141 2340867-1 Spruch, W141 2340867-1/4EW141 2340867-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.11.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2025, hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage fachärztlicher Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
  3. Mit Schreiben vom 28.01.2026 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin

§ 45

AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3. Mit Schreiben vom 28.01.2026 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin via E-Mail am 08.02.2026 eine Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei und wichtige Informationen fehlen würden oder missverstanden worden seien. Aufgrund der beidseitigen Arthrose, Meniskuszerstörung, Knochenmarködemen, großen Zysten und einer Bandinstabilität im linken Knie seien beide Kniegelenke schwer und strukturell weit fortgeschädigt, wodurch sich ihr Gangbild massiv verschlechtert habe und ein sicheres, schmerzarmes Gehen im Alltag nicht mehr möglich sei. Sie bemängele den Ablauf der Untersuchung, insbesondere seien keine gezielten Untersuchungen der Kniegelenke durchgeführt worden und ihre mitgebrachten Befunde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ihre tatsächliche Geh- und Stehfähigkeit im Alltag sei stark eingeschränkt und längere Gehstrecken nur unter starken Schmerzen, Belastungsüberschreitung und mit Zuhilfenahme von Gehstöcken und präventiver Schmerzmedikation möglich. Sie widerspreche den Feststellungen und der Einschätzung des Grades der Behinderung.
  2. Mit Schreiben vom 11.02.2026 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die Einwendungen ihrer Stellungnahme mit aktuellen medizinischen Befunden zu belegen.
  3. Mit Schreiben vom 03.03.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.03.2026, hat die Beschwerdeführerin ein neuerliches medizinisches Beweismittel eines Facharztes für Unfallchirurgie vorgelegt. In diesem werden die bisher genannten Gesundheitsschädigungen nochmals bekräftigt.
  4. Zur Überprüfung der Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme desselben medizinischen Sachverständigengutachters vom 10.03.2026 ein. In dieser gibt er im Wesentlichen an, dass er die Schlußfolgerungen des Facharztes für Unfallchirurgie nicht teilt, da objektivierbare Angaben fehlen würden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.11.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.8.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.11.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten und die medizinische Stellungnahme beigeschlossen.

  1. Mit Schreiben vom 31.03.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.04.2026, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX eingebracht. In dieser führt sie im Wesentlichen aus, dass sie schwerwiegende Verfahrensmängel im medizinischen Sachverständigengutachten verortet. Das Gutachten sei nicht auf einer klinisch relevanten Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern hauptsächlich auf einem Anamnesegespräch und einen im Sitzen durchgeführten Bewegungstests. Das Untersuchungszimmer sei aufgrund der kleinen räumlichen Verhältnisse nicht geeignet gewesen eine funktionale Ganganalyse – d.h. die Beobachtung und Beurteilung des Gangbildes, der Schrittlänge, eines etwaigen Hinkmechanismus sowie der Standsicherheit im Stehen und Gehen – durchzuführen.
  2. Mit Schreiben vom 31.03.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.04.2026, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 eingebracht. In dieser führt sie im Wesentlichen aus, dass sie schwerwiegende Verfahrensmängel im medizinischen Sachverständigengutachten verortet. Das Gutachten sei nicht auf einer klinisch relevanten Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern hauptsächlich auf einem Anamnesegespräch und einen im Sitzen durchgeführten Bewegungstests. Das Untersuchungszimmer sei aufgrund der kleinen räumlichen Verhältnisse nicht geeignet gewesen eine funktionale Ganganalyse – d.h. die Beobachtung und Beurteilung des Gangbildes, der Schrittlänge, eines etwaigen Hinkmechanismus sowie der Standsicherheit im Stehen und Gehen – durchzuführen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Gehfähigkeit und Belastbarkeit liege somit nicht vor, womit das Gutachten den vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geforderten Mindeststandards an Vollständigkeit und Schlüssigkeit widerspreche und nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen hätte werden dürfen. Des Weiteren sei ihr bisheriger Krankheitsverlauf nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dass der Grad der Behinderung trotz einer objektivierten Ausweitung des Leidens und trotz einer chronischen, langjährigen Behandlungsgeschichte unverändert bei 30 % belassen worden sei, lasse den Schluss zu, dass hier ein fixer Schwellenwert knapp unter der für den Behindertenpass relevanten 50-%-Grenze gesetzt worden sei. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob angesichts der beidseitigen mittleren Funktionseinschränkung eine Einstufung nach der Positionsnummer 02.05.21 der Einschätzungsverordnung (GdB von 40 %) oder höher vorzunehmen gewesen wäre. Es wird geltend gemacht, dass die Rahmenbedingungen am Untersuchungstag unzumutbar gewesen seien. Die Wegstrecke innerhalb des Gebäudes sei für die gehbehinderte Beschwerdeführerin kaum bewältigbar gewesen, zudem hätten Sitzmöglichkeiten gefehlt, weshalb die Untersuchung nur unter präventiver Einnahme starker Schmerzmittel habe absolviert werden können. Der Sachverständige habe zudem selbst eingeräumt, dass es sich bei dem Raum nicht um sein übliches Untersuchungszimmer gehandelt habe, weshalb dieser nicht adäquat orthopädisch ausgestattet gewesen sei. Mitgebrachte radiologische Befunde in Form einer CD-ROM seien zudem ignoriert worden. Die belangte Behörde habe diese Mängel in einem Antwortschreiben vom 30.01 2026 der Sache nach ausdrücklich anerkannt und angekündigt, die Raumzuteilung künftig zu optimieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne ein Gutachten, das unter behördlich eingestandenen, ungeeigneten Bedingungen entstanden sei, keine valide Basis für einen Bescheid bilden. Dem Gutachten fehle es an klinischen Parametern zur Gehstrecke, zum Gangbild und zur Fähigkeit, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖVM) sicher anzuhalten. Die Behauptung, das Gehen sei „gut möglich“, widerspreche den objektiven Befunden eklatant. Zudem habe die Behörde ein vorgelegtes ärztliches Attest zur ÖVM-Unzumutbarkeit pauschal und ohne fachliche Gegenbegründung abgelehnt. Dies verstoße gegen die freie Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) und die amtswegige Ermittlungspflicht (§ 37 AVG), da bei Zweifeln ein ergänzendes Gutachten hätte eingeholt werden müssen.Dem Gutachten fehle es an klinischen Parametern zur Gehstrecke, zum Gangbild und zur Fähigkeit, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖVM) sicher anzuhalten. Die Behauptung, das Gehen sei „gut möglich“, widerspreche den objektiven Befunden eklatant. Zudem habe die Behörde ein vorgelegtes ärztliches Attest zur ÖVM-Unzumutbarkeit pauschal und ohne fachliche Gegenbegründung abgelehnt. Dies verstoße gegen die freie Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) und die amtswegige Ermittlungspflicht (Paragraph 37, AVG), da bei Zweifeln ein ergänzendes Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Zur Untermauerung der Beschwerde werde die Nachreichung eines orthopädischen Gegengutachtens angekündigt, welches eine vollständige klinische Befundung, eine funktionelle MRT-Auswertung sowie eine fundierte Beurteilung der ÖVM-Tauglichkeit und des chronischen Verlaufs enthalten werde.
  3. Mittels Beschwerdevorlage vom 08.04.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.04.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 2 Walkingstöcke Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Ernährungszustand:GutErnährungszustand:, Gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 150,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 20-0-20, Ott 30/33 normal LWS FBA + 20 cm Reklination 10, Seitneigen 20-0-20, R 20-0-20, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierung. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R (F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
  8. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 80-0-
  9. Radial-, Ulnar-Abspreizung je 30, bandstabil, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen verplumpt, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie rechts: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S0-0-100, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen ++ positiv SG bds: S 10-0-30, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Gesamtmobilität – Gangbild: Breitbeinig, mittelschrittig, Hinken links, Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, langsam Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. 1.2.
  10. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Kniegelenksarthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da vor allem links anhaltende Beschwerden und eingeschränkte Beweglichkeit und nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten. 02.05.19 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.
  11. Der gegenständliche Antrag ist am 24.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
  12. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Einschätzung des Leidens 1, „Kniegelenksarthrose beidseits“, erfolgt durch den medizinischen Sachverständigen unter der Richtsatzposition 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, „Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig“, mit einem vorgesehenen Rahmen für den Grad der Behinderung von 20 bis 30 v.H. Die Wahl der oberen Richtsatzposition ist schlüssig begründet, da die vor allem links anhaltenden Beschwerden und eingeschränkte Beweglichkeit im Ausmaß von 0-0-100 diese rechtfertigen. So gab die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Anamnese an, seit 2008 immer wieder an stärkeren Schmerzen und Funktionseinschränkungen zu leiden, sodass seitens des erkennenden Senates nicht an den lebensnahen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschwerdeintensität gezweifelt wird. Jedoch führt der medizinische Sachverständige für Orthopädie und Unfallchirurgie weiters aus, dass nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Die Wahl einer höheren Richtsatzposition ist aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht zu rechtfertigen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aktuelle Befunde, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor und hätten im Übrigen aufgrund der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG, wie unter II.
  15. noch ausgeführt werden wird, nicht mehr berücksichtigt werden und sohin zu keiner anderen Beurteilung mehr führen können.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aktuelle Befunde, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor und hätten im Übrigen aufgrund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG, wie unter römisch zwei.
  16. noch ausgeführt werden wird, nicht mehr berücksichtigt werden und sohin zu keiner anderen Beurteilung mehr führen können. Das Sachverständigengutachten berücksichtigte daher die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Befunde in vollem Umfang. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder seiner Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, mit welchem die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen bestritten wurden, wurde nicht erstattet. Auch ist die Beschwerdeführerin dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist das Datum 24.11.2025 auf.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.11.2025 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Über den im Einwand von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf Bewilligung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Vornahme der Zusatzeintragung mangels Antragstellung durch die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nicht Entscheidungsgegenstand des Sozialministeriumservice war und in weiterer Folge nicht die des BVwG sein konnte. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bescheid der Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Bescheid der Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Da

§ 46

dritter Satz BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, hätten auch neue Befunde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Änderung mehr herbeizuführen vermocht. Sofern die Beschwerdeführerin mittels aktueller fachärztlicher Befunde zu einer weitergehenden Objektivierung ihrer Beschwerden beitragen kann, hätte sie sich mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde zu wenden.Da

Paragraph 46, dritter Satz BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, hätten auch neue Befunde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Änderung mehr herbeizuführen vermocht. Sofern die Beschwerdeführerin mittels aktueller fachärztlicher Befunde zu einer weitergehenden Objektivierung ihrer Beschwerden beitragen kann, hätte sie sich mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde zu wenden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine medizinische Stellungnahme eingeholt, welche als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Ein konkretes Tatsachenvorbringen, aus welchem sich aus der Anwendung der Einschätzungsverordnung ein höherer Grad der Behinderung ergeben könnte, wurde nicht erstattet. Stattdessen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesem Erkenntnis vollumfänglich zu Grunde gelegt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2340867.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.