Obsah (17)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW142 2295704-1 Spruch, W142 2295704-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.01.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich Sicherheitsbehörde am 09.01.2024 gab die BF wie folgt an: „Ich bin geflohen, weil mein Leben in Gefahr war. Ich arbeitete in einer Art Krankenhaus und da kamen die englischsprachigen Rebellen daher und beschuldigten mich die französischsprachige Bevölkerung gepflegt zu haben. Dadurch wurde ich mit dem Leben bedroht. Das sind alle meine Fluchtgründe.“
- Am 24.04.2024 wurde die BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Englisch, von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Dabei gab diese wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Können Sie sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen? VP: Ja. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? D.h. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX geboren. Ich bin kamerunische Staatsbürgerin.VP: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin kamerunische Staatsbürgerin. Anmerkung: VP schreibt ihre Daten auf. Diese werden abgeglichen und für gleichlautend befunden. LA: Sind Sie an der Adresse XXXX , wohnhaft?LA: Sind Sie an der Adresse römisch 40 , wohnhaft? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Ich stehe nicht in ärztlicher Behandlung, aber ich bin nicht wirklich gesund. Nachgefragt, manchmal schmerzen mich meine Augen, ich sehe verschwommen und nicht gut. Nachgefragt, ungefähr vor zwei Monaten hat das angefangen. Nachgefragt, ich habe es vorgehabt, aber ich bin noch nicht zu einem Arzt gegangen. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde vom Staat unterstützt. Wir bekommen 49 Euro pro Woche. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Ich habe einen Freund. Ich habe ihn hier kennengelernt. LA: Wer ist Ihr Freund? Erzählen Sie mir, was sie von ihm wissen. VP: Es ist eigentlich kein Freund, es ist ein männlicher Freund. Nachgefragt, ich habe ihn in Wien getroffen, im ersten Lager wo ich in Wien war. LA: Können Sie mir den Namen und das Alter Ihres Freundes nennen? VP: XXXX . Er ist 22 oder 23 Jahre, so nahe stehe ich ihm auch wieder nicht.VP: römisch 40 . Er ist 22 oder 23 Jahre, so nahe stehe ich ihm auch wieder nicht. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja, in XXXX habe ich einen Deutschkurs gemacht.VP: Ja, in römisch 40 habe ich einen Deutschkurs gemacht. Nachgefragt, der Kurs hat vorige Woche begonnen, das ist jetzt die zweite Woche. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie persönlich Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich spreche kein Deutsch, aber ich versuche mich zu verbessern, auch online und über YouTube. Ich versuche mit den Leuten in meiner Umgebung zu kommunizieren. Ich sage zum Beispiel guten Abend und guten Morgen. LA: Welche Dokumente haben Sie in Kamerun je besessen? VP: Ich hatte eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis. Ich bin beruflich eine Krankenschwester, da habe ich ein Diplom. LA: Können Sie Ihr Diplom in Vorlage bringen? VP: Ich habe es nicht hier. Es ist im Haus verbrannt. Nachgefragt, in Egbekor in Mamfe. Nachgefragt, Egbekor ist eine Art Vorort von Mamfe. LA: Haben Sie je einen Reisepass besessen? VP: Nein. LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise aus dem Heimatland – legal oder illegal? VP: Was heißt legal, ich verstehe das nicht. Es gab Leute, die waren vom Roten Kreuz, die haben uns hierhergebracht. LA: Sind Sie von einem Flughafen ausgereist? Wenn ja, von welchem? VP: Sie haben uns in einen Van gebracht in der Nacht. Dieser Van hat uns zum Flughaften gebracht. Ich weiß nicht, zu welchem Flughafen. LA: Welche Dokumente mussten Sie am Flughafen vorzeigen? VP: Wir waren in einer Gruppe. Ein Weißer hat uns abgeholt, er ist hineingegangen und hat mit diesen Leuten gesprochen. Er hat nur gesagt, wir sollen uns niedersetzen. LA: Heißt das, Sie sind ohne ein Dokument mit dem Flugzeug aus Kamerun ausgereist? VP: Das Einzige, was ich mithatte, war mein Personalausweis und meine Geburtsurkunde, die wurden mir hier in Österreich abgenommen. LA: Noch einmal zu Ihrer Ausreise aus Kamerun. Welche Dokumente mussten Sie am Flughafen vorweisen? VP: Ich habe kein Dokument vorgewiesen. LA: Sie haben gesagt, das Rote Kreuz hat Sie zum Flughafen gebracht. Wie sind Sie in Kontakt zum Roten Kreuz getreten? VP: Da gab es einen Vorfall in Mamfe. Ich möchte erklären, wie wir die getroffen haben. Nach diesem Vorfall sind wir um unser Leben gelaufen. Nachdem wir geschlagen worden sind, waren einige von uns verletzt. Einige wurden vergewaltigt. Auch ich wurde vergewaltigt und geschlagen. LA: Bitte beantworten Sie die Frage. Wie sind Sie mit dem Roten Kreuz in Kontakt gekommen? VP: Als wir davongelaufen sind, haben wir die Leute vom Roten Kreuz auf der Straße getroffen. LA: Wo genau haben Sie die Leute getroffen? VP: Das war auch auf der Straße von Mamfe. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Sieben Jahre Grundschule. In der Sekundärschule gab es das Problem, dass meine Mutter finanzielle Probleme hatte, da bin ich nur ab und zu hingegangen. LA: Haben Sie weitere Ausbildungen gemacht? VP: Ich bin drei Jahre zur Universität gegangen, ich habe ein Diplom erworben. LA: Haben Sie eine Kopie oder ein Foto am Handy von Ihrem Diplom? VP: Ich habe nichts. Es ist verbrannt. LA: Wann haben Sie Ihr Diplom erworben? VP:
- Nachgefragt, ich habe mich für die Prüfung angemeldet, die hat angefangen im Mai und im Juni geendet. Aber ich weiß nicht, wann das Diplom ausgestellt wurde. Nachgefragt, das ist ein Diplom in Krankenpflege. Ich habe keinen akademischen Grad erworben. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ejagham ist meine Muttersprache. Ich gehöre zum Stamm Manyu. Die Manyus sind in Mamfe. Nachgefragt, ich bin apostolisch. LA: Gehören Sie dem Christentum an? VP: Ja, apostolisch ist eine christliche Religion. Das ist die Pfingstkirche. LA: Zu welcher größeren Ethnie gehören die Manyus an? VP: Die Leute in Mamfe sind die Manyus. Die haben Dörfer in Manyu. Es gibt verschiedene Dörfer, die fallen alle unter die Manyus. Manyu ist die Gruppe, die darübersteht, unter den Manyus gibt es verschiedene Dörfer. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Kamerun gelebt? VP: In Egbekor, das ist der Vorort von Mamfe, Newlayout Mamfe (Stadtviertel). LA: In welcher Provinz in Kamerun liegt Mamfe? VP: Das ist im Süd-Westen von Kamerun, Provinz South-West. LA: Von wann bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: Seit meinen Universitätstagen habe ich dort gelebt. Das war
- Ich habe mein A-Level im Jahr 2016 abgeschlossen und kam dann 2017 bzw. 2018 auf die Universität und lebte dann in Egbekor. Dort lebte ich dann, bis ich das Land verlassen habe. Nachgefragt, am 08.01.2024 habe ich das Land verlassen. LA: Mit wem haben Sie in Egbekor zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Ich habe nur mit meinem Bruder dort gelebt, aber er ist verstorben. LA: Wann kam es zum Tod Ihres Bruders? VP: Mein Bruder starb bei diesem Vorfall, bei dem Brand. LA: Wann ereignete sich dieser Brand? VP: Am
- November
- LA: Warum können Sie dieses Datum so konkret nennen? VP: Weil ich dabei war. LA: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie auf die Universität gingen? VP: Ich lebte im Dorf in Mkpot. Nachgefragt, Mkpot ist ein Dorf, das zu Mamfe gehört. LA: Mit wem haben Sie in Mkpot zusammengelebt? VP: Meine verstorbene Mutter. Nachgefragt, heute genau vor vier Jahren, im Jahr
- LA: Wer lebte sonst noch mit Ihnen und Ihrer Mutter in Mkpot? VP: Ich habe dort nur mit meiner Mutter gelebt, mein verstorbener Bruder ist schon früher von dort weggegangen. Meine Mutter war sehr alt. Nachgefragt, meine Mutter ist verstorben, unmittelbar nachdem das Haus angezündet wurde, hatte meine Mutter einen Herzanfall. LA: Wann wurde das Haus angezündet? VP:
- LA: Was ist mit dem Brand, der sich am
- November 2023 ereignete? Ist das ein anderer Vorfall? VP: Bevor es diesen Vorfall am
- November gegeben hat, gab es einen Vorfall im Spital im Mamfe. LA: Was ist mit Ihrem Vater? VP: Mein Vater ist gestorben, als ich sehr klein war. LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Kamerun? VP: Das war nur mein Bruder, der verstorben ist. LA: Haben Sie aktuell noch Angehörige in Kamerun wie Tanten, Onkel, Cousins oder Cousinen? VP: Die einzige Schwester meiner Mutter ist vor meiner Mutter gestorben. Nachgefragt, ich habe keine Angehörigen mehr. LA: An welcher Universität haben Sie studiert? Wie heißt diese? VP: Biaka Universität Institute of Buea. LA: Liegt die Stadt Mamfe im englischsprachigen oder im französischsprachigen Teil Kameruns? VP. Im englischsprachigen Teil Kameruns. LA: Gibt es in der Stadt Mamfe einen Fluss? VP: Ja, es gibt einen Fluss, der heißt Badi River. Es gibt noch einen Fluss, der heißt Satum River. LA: Wie viele Einwohner hat die Stadt Mamfe mit ihren Vororten? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie viele Einwohner hat der Vorort Egbekor, wo Sie gelebt haben? VP: Weiß ich nicht. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe bei der AYAH Foundation gearbeitet. LA: Was macht diese Organisation? VP: Das ist eine NGO, eine Nichtregierungsorganisation, eine humanitäre Organisation. LA: Was haben Sie konkret für diese Organisation gemacht? VP: Wir wurden hinausgeschickt zu den Leuten, die medizinische Probleme hatten, aufgrund der Krise. LA: Können Sie konkretisieren, was Sie da konkret gemacht haben? VP: Vor allem Erste Hilfe haben wir gemacht. LA: Wo wurden Sie hingeschickt, um Erste Hilfe zu leisten? VP: Kleine Städte, zum Beispiel nach Kumba, Mayemen oder Nguiti. LA: Wie hoch war Ihr durchschnittliches Einkommen pro Monat? VP: Bei dieser Organisation? Frage wird wiederholt und erklärt. VP: Ca. 50.000 Francs (CFA) pro Monat. LA: Haben Sie weitere Einkommen bezogen? VP: Nein, ich hatte einen kleinen Garten, ich habe Gemüse angebaut. LA: Für wie lange haben Sie für diese Organisation gearbeitet? VP: Unmittelbar nachdem ich meine Sekundärschule beendet hatte, das war im Jahr 2016, habe ich als Köchin für AYAH gearbeitet. Die brauchen dort verschiedene Berufe wie Köche oder Krankenschwestern. LA: Von wann bis wann haben Sie für AYAH gearbeitet? VP: Als ich meinen A-Level abgeschlossen habe, begann ich dort als Köchin zu arbeiten. Nachgefragt, wann das war, ich kann mich nicht erinnern. LA: Über welchen Zeitraum haben Sie für AYAH gearbeitet? VP: Also, helfen Sie mir bitte, das auszurechnen. Als ich die Schule abgeschlossen hatte, das war 2016 begann ich dort als Köchin zu arbeiten. Anm.: VP überlegt sehr lange.Anmerkung, VP überlegt sehr lange. LA: Wann haben Sie zuletzt für diese Organisation gearbeitet? VP: Bis zum Jahr
- LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt nach 2021 bestritten? VP: Ich hatte einen kleinen Garten. Ich war Freiwillige als Krankenschwester. Ich habe in kleinen Zentren in Mamfe gearbeitet als Freiwillige. LA: Wo waren Sie konkret als freiwillige Krankenschwester tätig? VP: Im Mamfe General Hospital, also im Allgemeinen Krankenhaus der Region Mamfe. Es ist kein regionales Krankenhaus. LA: Was bedeutet das, dass Sie als freiwillige Krankenschwester in diesem Krankenhaus gearbeitet haben? VP: Wenn sie beispielsweise Arbeitskräfte brauchen und wenn sie Krankenschwestern brauchen. Zum Beispiel wenn man in der Schule fertig ist, möchte man die praktischen Fähigkeiten verbessern und man geht dorthin, um zu üben. LA: Wurden Sie für Ihre Tätigkeiten im Krankenhaus auch bezahlt? VP: Ja. Nachgefragt, ich habe ungefähr 45.000 bekommen. Nachgefragt, pro Monat habe ich das bekommen. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe mein Land verlassen, weil mein Leben bedroht war. Mein Leben wurde bedroht von den Separatisten Kämpfern (Fighters) und dem Militär, die Ambazonians. Diese Kämpfer halten uns für Spione. Die glauben, dass wir sowohl das Militär als auch die Ambazonia Kämpfer mit Informationen versorgen. Das war’s. LA: Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe so konkret und detailliert wie möglich. Machen Sie Angaben zu Daten und schildern Sie die Ereignisse so, dass sich die Behörde ein Bild von Ihrer Situation machen kann. VP: Der Hauptgrund war der Vorfall am
- November
- Um drei Uhr früh war ich im Haus mit meinem Bruder, der mittlerweile verstorben ist. Plötzlich war das ganze Gebäude so heiß, mir war sehr heiß. Durch die Hitze bin ich aufgewacht, ich habe geschrien. Das ganze Haus hat bereits gebrannt, als ich aufgewacht bin. In Kamerun sind die Fenster ganz klein. Ich habe versucht, das Haus zu verlassen, weil alles gebrannt hat. Es war schwierig hinauszukommen. Leute wurden wie ich geschlagen und vergewaltigt. Schwangere Frauen wurden vergewaltigt. Die ganze Gemeinde war angezündet. Wir sind dann davongelaufen in das Gebüsch. Alle rannten durcheinander und sie haben geschossen. Sie haben die Leute mit Messern verletzt. Alle sind durcheinandergelaufen, weil es finster war. Wir rannten in die Büsche. Wir haben Leute getroffen, die auch um ihr Leben in denselben Wald gelaufen sind. Einige von uns wurden schwer verletzt. Wir blieben ungefähr drei Tage in dem Gebüsch. Im Gebüsch hatten wir noch immer keinen Frieden, es wurde noch immer geschossen. Wir sind gelaufen und gelaufen, bis zum Ende dieses Waldes. Wir sind dann dort ungefähr drei Tage geblieben und aus dem Wald wieder hinausgegangen. Dann haben wir auf der Straße die Leute vom Roten Kreuz gesehen. Wir haben sie aufgehalten. Wir haben ihnen die Lage erklärt, dann haben sie uns mitgenommen auf dieser Mamfe Straße. Wir sind zwei Monate dortgeblieben. Einige von uns waren schwer verletzt, sie wurden mit Messern verletzt. Ich hatte auch meinen Knöchel verletzt. Sie haben sich um uns gekümmert und uns behandelt. Manche wurden auch mit Macheten verletzt. Das ist es. LA: Möchten Sie zu Ihren Gründen für die Asylantragstellung noch etwas hinzufügen? VP: Ich bitte nur um Schutz, weil seit dem Tag, als sie unser Haus niedergebrannt haben und meine Mutter danach verstorben ist, bin ich nicht mehr ich selbst. Ich habe niemanden mehr, keine Mutter und keinen Vater. Anmerkung: Die Einvernahme wird für 30 Minuten unterbrochen. LA: Sie brachten heute vor, als freiwillige Krankenschwester im Krankenhaus Mamfe General Hospital tätig gewesen zu sein. Nennen Sie bitte die genaue Adresse des Krankenhauses. VP: Das Spital ist nicht in Banja. Ich kann Ihnen nur beschreiben, wo es ist, die genaue Adresse weiß ich nicht. Wissen Sie, wo das Leichenschauhaus in Mamfe ist, es ist daneben. LA: Wie groß ist dieses Krankenhaus? VP: Es ist groß. LA: Wie viele Personen waren dort beschäftigt? VP: Ich weiß es nicht. LA: Welche Abteilungen gab es in diesem Krankenhaus? VP: Alle möglichen, zum Beispiel die Interne, die Kardiologie, die Augenabteilung, es gibt viele. LA: Wo waren Sie tätig? VP: In der medizinischen Abteilung. LA: Was meinen Sie mit medizinischer Abteilung? VP: Ich weiß nicht, wie ich das beschreiben soll. Zum Beispiel kommen Leute mit Malaria hin, es werden Bluttests gemacht, es werden Medikamente verschrieben. Es gibt auch eine Geburtenstation. LA: Auf welcher Station haben Sie in dem Krankenhaus gearbeitet? Wie heißt diese? VP: Medical Unit (Medizinische Abteilung). Da wurden beispielsweise Spritzen gegeben. Es kamen Leute mit Malaria. LA: Wie hieß der Leiter dieses Krankenhauses, als Sie dort gearbeitet haben? VP: Das weiß ich nicht. Früher gab es dort den Doktor XXXX , aber den gibt es dort nicht mehr.VP: Das weiß ich nicht. Früher gab es dort den Doktor römisch 40 , aber den gibt es dort nicht mehr. LA: Wer war Ihr Vorgesetzter? VP: XXXX . VP: römisch 40 . Nachgefragt, er war ein Krankenpfleger. LA: Sie haben heute gesagt, dass Sie von den Separatisten Kämpfern und den Ambazonians bedroht wurden. Schildern Sie konkret, was vorgefallen ist. VP: Der Grund ist, dass sie uns für Spione halten. Sie betrachten uns als Verschwörer. Sie glauben, dass wir Informationen über sie an das Militär weitergeben. LA: Was hat das mit Ihnen persönlich zu tun? VP: Sie sind gekommen, sie haben uns gesucht. Sie wollten uns töten. LA: Können Sie konkrete Angaben zu dem Vorfall machen, als sie gekommen sind? Machen Sie auch Orts- und Zeitangaben dazu. VP: Es war ungefähr um drei Uhr in der Früh. LA: Wer konkret ist in dieser Nacht um drei Uhr in der Früh gekommen? VP: Irgendwelche Männer, ich weiß nicht wer genau. Sie haben Feuer gelegt und geschossen. LA: Wieso glauben Sie, dass es sich dabei um die Separatisten Kämpfer gehandelt hat? VP: Das ist, weil sie geschossen haben. Die Art, wie sie geschossen haben. Sie haben mich vergewaltigt. LA: Wen meinen Sie, wenn Sie von den Separatisten Kämpfern sprechen? Um wen konkret handelt es sich dabei? VP: Diese Separatisten Kämpfer nennen sich Ambazonians. In Kamerun nennt man sie Ambazonians. Sie werden Separatisten genannt, weil es einen Kampf gibt zwischen den Französisch- und Englischsprachigen. LA: Was meinen Sie damit konkret, dass Sie für diese als Spionin gehalten werden? VP: Sie glauben, dass wir die Informationen gleichermaßen an sie und an das Militär weitergeben. LA: Welche Informationen konkret? VP: Sie meinen, dass wir das Militär nicht behandeln sollten, weil wir dadurch Informationen an das Militär weitergeben könnten, die wir erhalten haben, als wir die Ambazonians behandelt haben. LA: Welche Informationen haben Sie von den Ambazonians erhalten? VP: Ich habe nichts über sie. Ich kann nur sagen, dass mein Leben bedroht war, sie wollten uns töten. LA: Was denken Sie, wer Ihr Haus in Brand gesteckt hat? VP: Was meinen Sie jetzt? Frage wird erklärt. VP: Wir wissen nicht, woher das Feuer kam, plötzlich wurde geschossen. LA: Was glauben Sie, wer dahintersteckt? VP: Ich kann es nicht sagen. In unserem Land ist es jetzt so unsicher, man kann niemandem trauen. LA: Was oder wen haben Sie gesehen, als Sie in dieser Nacht wach wurden und Ihr Haus brannte? VP: Die einzige Person, die noch im Haus mit mir war, war mein Bruder, der dann verstorben ist. LA: Sonst haben Sie keine anderen Personen gesehen? VP: Im Haus sah ich niemanden, dort haben mein Bruder und ich geschlafen. LA: Sie haben gesagt, dass auf Sie geschossen wurde, haben Sie da niemanden gesehen? VP: Nicht auf mich geschossen, sie haben überall geschossen. Die Leute rannten um ihr Leben. Die ganze Gemeinde brannte. LA: Waren Sie seit dem Vorfall, als Ihr Haus abbrannte, je wieder bei Ihrem Haus? VP: Nein, weil ich um mein Leben gefürchtet habe und weil mein Bruder dort verstorben ist. LA: Haben Sie sich bei jemanden erkundigt, was jetzt mit Ihrem Haus ist? VP: Nein. LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder im Zuge dieses Brandes verstorben ist? VP: Weil ich seit dem Tag nichts mehr von ihm gehört habe und ihn nicht mehr gesehen habe und sein Telefon auch nicht mehr funktioniert. LA: Was haben Sie mitgenommen, als Sie von Ihrem brennenden Haus flüchteten? VP: Ich habe geschrien, als das Haus gebrannt hat, ich bin aufgestanden und gerannt. Es war ein Sessel im Haus, darauf war eine Tasche mit den Sachen, mit denen ich zur Arbeit gegangen bin. Diese Tasche habe ich gepackt. Ich hatte deswegen die Geburtsurkunde und den Personalausweis mit, den ich hier bei der Polizei abgegeben habe, weil man in Kamerun ohne Personalausweis nicht arbeiten kann. Nachgefragt, sonst habe ich nichts mitgenommen. Gar nichts habe ich mitgenommen, alles ist niedergebrannt. LA: Beschreiben Sie Ihre Flucht, als Sie weggelaufen sind, mit sämtlichen Details. VP: Ich kann es nicht sagen, ich kann es nicht erklären. LA: Wohin sind Sie gelaufen? In welche Richtung? VP: Ich sprang hinaus vom Fenster und habe mir den Knöchel verstaucht. LA: Wohin sind Sie gelaufen? VP: Ins Gebüsch. Es war Nacht, jeder ist gelaufen. LA: Wie weit ist der Wald wo Sie hingelaufen sind, von Ihrem Haus entfernt? VP: Ich kann das nicht sehr gut ausrechnen, wie viele Kilometer das sind, aber es ist ein bisschen weit. LA: Wie lange sind Sie gelaufen, bis Sie den Wald erreicht haben? VP: Ich kann es nicht sagen. LA: Erzählen Sie mir, was Sie erlebten, als sie im Wald unterwegs waren. VP: Ich hatte einen verstauchten Knöchel, ich bin niedergefallen. Dornen hatte ich in den Beinen. Ich hatte auch eine Wunde am Rücken, es war ein tödliches Massaker. LA: Können Sie beschreiben, mit wem oder mit wie vielen Personen Sie im Wald unterwegs waren? VP: Es waren viele. Alle sind durcheinandergelaufen. LA: Was meinen Sie mit viele? VP: Ich kann es nicht sagen, weil ich um mein Leben gerannt bin und alle haben um ihr Leben gekämpft. LA: Was können Sie mir noch erzählen, was Sie erlebt haben, als Sie im Wald unterwegs waren? VP: Kein Essen, kein Wasser. Das Ärgste war, dass alle ihre Familienmitglieder gesucht haben und ich meinen Bruder nicht finden konnte. Da war nur ein ganz kleiner Bach, da haben die Leute getrunken, um zu überleben. LA: Sie haben heute auch erwähnt, dass Sie geschlagen und vergewaltigt wurden. Können Sie mir diesbezüglich Angaben machen, wann und wo dies geschehen ist? VP: An diesem Tag. Als ich davonlaufen wollte, hat mich ein Mann gepackt und vergewaltigt. Ich habe noch immer ein Jucken in der Vagina. Nachgefragt, das war nicht im Wald. Als ich aus dem Fenster hinausgesprungen bin, haben sie mich gepackt und niedergeworfen. Auch wenn ich hier in XXXX auf die Toilette gehe, spüre ich ein Ziehen in der Vagina. Nachgefragt, das war nicht im Wald. Als ich aus dem Fenster hinausgesprungen bin, haben sie mich gepackt und niedergeworfen. Auch wenn ich hier in römisch 40 auf die Toilette gehe, spüre ich ein Ziehen in der Vagina. LA: Sie sagten heute, dass Sie am Ende des Waldes dann schließlich rauskamen. Wo war das? VP: Wir sind dann bei der Mamfe Straße herausgekommen. Ich verstehe nicht. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Dann kam ein Auto vom Roten Kreuz. Wir haben es aufgehalten und die haben uns mitgenommen. LA: Wen meinen Sie mit wir? Wer war noch dabei? VP: Wir waren fünf, ich und vier andere. LA: Wer waren die vier anderen Personen? VP: Ich weiß es nicht. Wir sind erst an diesem Tag im Gebüsch zusammengekommen. LA: Was können Sie von den vier anderen Personen sonst noch sagen? VP: Ich kann nur sagen, dass wir in einem Van mitgenommen wurden und wir dann ca. zwei Monate geblieben sind und behandelt wurden. LA: Mit wie vielen Personen saßen Sie dann in dem Van? VP: Sie haben fünf von uns mitgenommen. Es waren zwei vom Roten Kreuz, einer war der Fahrer, beide waren weiß. LA: Wohin sind Sie dann gebracht worden? VP: Sie haben uns zu ihrer Station an der Mamfe Straße gebracht. LA: Wie lange hat die Fahrt dorthin gedauert? VP: Ich weiß es nicht mehr. LA: Können Sie einschätzen, ob es Minuten, Stunden oder noch länger war? VP: Ich weiß es nicht, ich war traumatisiert. Ich hatte auch einen stechenden Schmerz an der Brust, das ist von der Verletzung, die ich am Rücken hatte. LA: Was haben Sie in den zwei Monaten auf der Station des Roten Kreuzes gemacht? VP: Wir wurden nur behandelt, sonst nichts. Einige von uns waren sehr schwer verletzt. LA: Beschreiben Sie mir die Station des Roten Kreuzes. Was gab es dort? VP: Dort bei der Mamfe Straße? Frage wird wiederholt. VP: Es ist ein kleines Haus. Sie können dort Leute behandeln und ihnen dort Medikamente geben. Auch das Rote Kreuz hat Probleme, seiner Arbeit nachzugehen. LA: Hatten Sie dort ein eigenes Zimmer beim Roten Kreuz? VP: Nein. Es war nur ein kleines Haus, es waren nur Matratzen, auf denen wir geschlafen haben. LA: Was können Sie mir über die anderen Leute erzählen, die auch dort untergebracht waren? VP: Beispielsweise, wo Sie sind? Frage wird wiederholt. VP: Ich erinnere mich nur, dass sie uns in diesen Van zum Flughafen gebracht haben. Die haben vier von uns in diesen Van transportiert, mich und drei andere. LA: Warum haben Sie nicht versucht, sich anderenorts in Kamerun eine neue Existenz aufzubauen? VP: Mein Leben stand auf dem Spiel, sie haben versucht mich zu töten. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Kamerun? VP: Ich möchte nicht zurückgehen, weil ich die Einzige bin, die übrig ist. Ich fürchte mich, sie würden mich töten. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für Ihre Asylantragstellung wichtig erscheint? VP: Ja, ich habe alles gesagt, ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja, sehr gut. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich möchte etwas korrigieren. Sonst ist alles in Ordnung. Zu Seite 9, letzter Satz: Es war nicht der
- November, es war der
- November. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2024
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2024
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Gegen den zuvor genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 18, AsylG 2005 lautet wie folgt: „
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
§ 28Abs 5 Vw
GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben, sondern die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte nicht ausschließlich auf die Aussagen des Asylwerbers gestützt werden. Vielmehr ist auch die konkrete Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, da die Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätsprüfung zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich in aktueller und hinreichender Weise mit der Lage im Herkunftsstaat der BF auseinanderzusetzen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich dabei maßgeblich auf Länderberichte, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits nahezu zwei Jahre bzw. teilweise mehr als zwei Jahre alt waren. Für eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens der BF wäre das Bundesamt jedoch gehalten gewesen, aktuelle und differenzierte Feststellungen insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Menschenrechtssituation zu treffen. Diese hätten auf Grundlage zeitnaher Länderdokumentation und gegebenenfalls durch eine ergänzende, spezifische Anfrage an die Staatendokumentation getroffen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Sicherheitslage in Kamerun volatil ist und sich insbesondere in einzelnen Regionen laufend verändert. Das Bundesamt stellte auf Grundlage eines Berichts aus September 2022 selbst fest, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest weiterhin andauern. Da die BF angegeben hat, aus der Region Southwest zu stammen, wäre es gerade deshalb erforderlich gewesen, aktuelle Berichte zur dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen. Überdies fehlen in der angefochtenen Entscheidung konkrete Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsort bzw. zur Herkunftsregion der BF. Gerade diese Feststellungen wären jedoch wesentlich gewesen, um die konkrete Sicherheitslage, die humanitäre Situation sowie die individuellen Rückkehrbedingungen im maßgeblichen Herkunftsgebiet der BF beurteilen zu können. Zudem führte das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass „weder Ihren Ausführungen konkrete Vorfälle entnommen werden konnten noch ersichtlich geworden sei, dass Sie jemals eine gegenwärtige Furcht vor Verfolgung gehabt hätten, welche Sie zur Ausreise aus Ihrem Heimatland veranlasst hätte“. Diese Feststellung entspricht jedoch nicht den Tatsachen, zumal die BF ausdrücklich von Bedrohungen sowohl durch separatistische Kämpfer („Fighters“ bzw. Ambazonians) als auch durch das Militär berichtete (vgl. Seiten 97 und 99 des erstinstanzlichen Aktes).Zudem führte das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass „weder Ihren Ausführungen konkrete Vorfälle entnommen werden konnten noch ersichtlich geworden sei, dass Sie jemals eine gegenwärtige Furcht vor Verfolgung gehabt hätten, welche Sie zur Ausreise aus Ihrem Heimatland veranlasst hätte“. Diese Feststellung entspricht jedoch nicht den Tatsachen, zumal die BF ausdrücklich von Bedrohungen sowohl durch separatistische Kämpfer („Fighters“ bzw. Ambazonians) als auch durch das Militär berichtete vergleiche Seiten 97 und 99 des erstinstanzlichen Aktes). Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens sowie die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sind im gegenständlichen Fall somit unterblieben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese gravierenden Ermittlungsmängel eine Zurückverweisung erforderlich und gerechtfertigt erscheint (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens sowie die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sind im gegenständlichen Fall somit unterblieben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese gravierenden Ermittlungsmängel eine Zurückverweisung erforderlich und gerechtfertigt erscheint vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten sein, sich eingehend mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen, konkrete Ermittlungen unter Einbeziehung aktueller Länderberichte durchzuführen und die gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften, nachvollziehbaren und schlüssigen Prüfung zu unterziehen. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W142.2295704.1.00