4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung11. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.12.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vom BF am 28.12.2025 um 11:00 Uhr übernommen). 12. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde
1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und
1 Z 1, 4 und 6 BFAVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen, der BF verweigerte die Unterschrift. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.12. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde
Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFAVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen, der BF verweigerte die Unterschrift. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.
G 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G 2005 wurde dem BF
G 2005 nicht zuerkannt.16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, , in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch die für den 08.05.2026 geplante Abschiebung vereitelt habe. 21. Am 11.05.2026 legte das BFA dem BVwG abermals die Akten
Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch die für den 08.05.2026 geplante Abschiebung vereitelt habe.
GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 19.05.2026, 12:00 Uhr, einlangend beim BVwG gesetzt. Dazu erstattete der BF bis dato keine Stellungnahme. 23. Das oben unter Punkt 21. angeführte Schreiben wurde am 15.05.2026 dem BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 19.05.2026, 12:00 Uhr, einlangend beim BVwG gesetzt. Dazu erstattete der BF bis dato keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 1 FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt. 1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2025, GZ römisch 40 , ordnete das wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2026, Zl. W140 2341588-1/15E, wurde
4 BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2026, Zl. W140 2341588-1/15E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.3.
G dem BF
G nicht zuerkannt wurde liegt im Akt ein.Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem IZR. Die Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem Einreiseverbot von Spanien und der Schweiz ergeben sich aus dem Schengener Informationssystem. Der Bescheid des BFA vom 29.12.2025 liegt dem Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 mit welchem der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt wurde liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem rezenten amtsärztlichen Befund und Gutachten. Die Feststellungen zum HRZ, zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Marokko sowie zum geplanten Termin für eine begleitete Abschiebung am 08.05.2026 ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 20.04.2026, 21.04.2026, 11.05.2026 sowie dem im Akt einliegenden HRZ. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage, insbesondere dem Verfahrensgang. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF die Behörden über seine Identität, sein Alter und über seine Staatsangehörigkeit sowohl bei seinem Aufgriff, als auch in der Erstbefragung, in der er vortäuschte, ein minderjähriger algerischer Staatsangehöriger zu sein, täuschte. Er zeige sich als hochmobil und unzuverlässig und habe keinerlei nennenswerte Anbindungen im Bundesgebiet. Er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach und könne als mittellos bezeichnet werden. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz bestand laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz bestand laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen.
3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz besteht laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein.Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz besteht laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde
1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gem § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und bestand
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte in der Folge am 03.04.2026 einen Folgeantrag. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt (vom BF am 03.04.2026 um 12:20 Uhr übernommen).Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde
Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und bestand
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte in der Folge am 03.04.2026 einen Folgeantrag. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt (vom BF am 03.04.2026 um 12:20 Uhr übernommen).
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags im Stande der Schubhaft am 03.04.2026 eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären sowie keine verfahrensrelevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie des BF lebt in Marokko. Der BF verfügt über keine Barmittel. Der BF kann in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF trat unter Aliasidentitäten auf, um den Herkunftsstaat sowie seine Identifizierung zu erschweren. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verweigerte Unterschriften. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verfahrensrelevanten sozialen Bindungen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Es ist bei einer Freilassung des BF damit zu rechnen, dass er sich der für den 08.05.2026 geplanten begleiteten Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 9 FPG vor und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 9 FPG vor und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären sowie verfahrensrelevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF trat unter Aliasidentitäten auf um den Herkunftsstaat sowie seine Identifizierung zu erschweren. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verweigerte Unterschriften. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 geplante Abschiebung vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Das BFA hat ein HRZ bei den marokkanischen Behörden beantragt. Von den marokkanischen Behörden wurde ein HRZ - mit einer Gültigkeit vom 27.03.2026 bis 27.05.2026 - ausgestellt. Der BF hätte am 17.04.2026 unbegleitet nach Marokko abgeschoben werden sollen, doch aufgrund von Widerstandshandlungen des BF musste die Abschiebung abgebrochen werden und der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko ist zum Entscheidungszeitpunkt für 23.05.2026 geplant. Abschiebungen nach Marokko finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt und verlaufen behördlicherseits unkompliziert. Aufgrund des Vorverhaltens des BF erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der begleiteten Abschiebung am 08.05.2026) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der begleiteten Abschiebung am 08.05.2026) verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen der Europäischen Union missachtet, sowie auch die Strafgesetze in Spanien, da er dort einige Delikte beging. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 28.12.2025 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der begleiteten Abschiebung am 23.05.2026 führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der begleiteten Abschiebung am 23.05.2026 führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt, von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte der BF jedoch keinen Gebrauch.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt, von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte der BF jedoch keinen Gebrauch. Zu B: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2341588.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.