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{'item': 'W150 2341588-2'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 12a§ 12§ 45§ 67§§ 52a§ 51§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW150 2341588-2 Spruch, W150 2341588-2/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste am 15.11.2025 gemeinsam mit zwei weiteren Fremden von Italien kommend nach Österreich ein, wo er in Maglern einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei er keine für die Einreise bzw. den Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen konnte. Er gab dabei folgende Identitätsdaten bekannt: XXXX 2008, StA: Algerien. Er gab weiters an, Algerien vor mehreren Monaten verlassen zu haben, und über eine unbekannte Route von Slowenien nach Italien gelangt zu sein. Der BF stellte im Zuge der Festnahme einen Asylantrag.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste am 15.11.2025 gemeinsam mit zwei weiteren Fremden von Italien kommend nach Österreich ein, wo er in Maglern einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei er keine für die Einreise bzw. den Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen konnte. Er gab dabei folgende Identitätsdaten bekannt: römisch 40 2008, StA: Algerien. Er gab weiters an, Algerien vor mehreren Monaten verlassen zu haben, und über eine unbekannte Route von Slowenien nach Italien gelangt zu sein. Der BF stellte im Zuge der Festnahme einen Asylantrag.
  3. Die ED-Behandlung brachte ein SIS Einreise/Aufenthaltsverbot von Spanien ES/72500275921A1/0000/01 unter der Alias-Identität XXXX 2003, Marokko sowie ein SIS Einreiseverbot der Schweiz CH/2000001611496/0000/01 unter der Alias-Identität XXXX 2003, Marokko, zum Vorschein.
  4. Die ED-Behandlung brachte ein SIS Einreise/Aufenthaltsverbot von Spanien ES/72500275921A1/0000/01 unter der Alias-Identität römisch 40 2003, Marokko sowie ein SIS Einreiseverbot der Schweiz CH/2000001611496/0000/01 unter der Alias-Identität römisch 40 2003, Marokko, zum Vorschein.
  5. Der BF wurde am 16.11.2025 einer Erstbefragung durch Organwalter der LPD Kärnten unterzogen, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX 2008 geboren worden zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters gab er an, 17 Jahre alt und ledig zu sein, in Algerien würden seine Eltern und 2 Schwestern leben, er hätte zuletzt in Oran, Algerien gelebt, hätte den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2025 getroffen, wäre im April 2025 legal ausgereist, mit einem algerischen Reisepass, welchen er am Weg verloren hätte, er wäre über die Türkei, Bulgarien und unbekannte Länder bis nach Slowenien gereist. Als Ausreisegrund gab der BF an: „Ich habe Probleme in Algerien, weil mein Cousin jemanden umgebracht hat. Er ist momentan im Gefängnis. Die Familie vom Opfer möchte sich an mir rächen und mich umbringen. Ich wollte ein besseres Leben, ohne Angst, deswegen bin ich geflüchtet“. Weiters gab der BF an, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien um sein Leben fürchten würde. Nachdem dem BF der Eurodactreffer von Spanien, ES21849222081 vom 14.10.2024 vorgehalten wurde, stritt er ab, jemals in Spanien gewesen zu sein.
  6. Der BF wurde am 16.11.2025 einer Erstbefragung durch Organwalter der LPD Kärnten unterzogen, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 2008 geboren worden zu sein und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters gab er an, 17 Jahre alt und ledig zu sein, in Algerien würden seine Eltern und 2 Schwestern leben, er hätte zuletzt in Oran, Algerien gelebt, hätte den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2025 getroffen, wäre im April 2025 legal ausgereist, mit einem algerischen Reisepass, welchen er am Weg verloren hätte, er wäre über die Türkei, Bulgarien und unbekannte Länder bis nach Slowenien gereist. Als Ausreisegrund gab der BF an: „Ich habe Probleme in Algerien, weil mein Cousin jemanden umgebracht hat. Er ist momentan im Gefängnis. Die Familie vom Opfer möchte sich an mir rächen und mich umbringen. Ich wollte ein besseres Leben, ohne Angst, deswegen bin ich geflüchtet“. Weiters gab der BF an, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien um sein Leben fürchten würde. Nachdem dem BF der Eurodactreffer von Spanien, ES21849222081 vom 14.10.2024 vorgehalten wurde, stritt er ab, jemals in Spanien gewesen zu sein.
  7. Aufgrund der SIS Ausschreibungen von Spanien und der Schweiz wurden in weiterer Folge Informationen über die Ausschreibungen eingeholt. Die spanischen Behörden teilten am 10.12.2025 Folgendes mit: “The details of the return decision are the following: Issued by the Government Delegation of SAN SEBASTIAN Dates: from 21/10/2025 until 21/10/2032 Reasons: illegal immigration Entry ban accompanying a return decision: YES, 5 YEARS CRIMINAL RECORD(…)“
  8. Die schweizerischen Behörden teilten am 10.12.2025 mit, dass gegen den BF wegen illegaler Einreise eine Rückkehrentscheidung iVm einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen wurde.
  9. Die schweizerischen Behörden teilten am 10.12.2025 mit, dass gegen den BF wegen illegaler Einreise eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen wurde.
  10. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder “belangte Behörde”) wurde der BF am 25.11.2025 einer Befragung unterzogen, dabei gab er an, dass sein richtiger Name XXXX 2003 geboren wäre und er marokkanischer Staatsangehöriger wäre. Der BF gab auch an, dass er 1 bis 2 Mal im Monat mit seinen Verwandten in der Heimat in Kontakt stehen würde. Auch seine Eltern und Geschwister würden marokkanische Staatsangehörige sein. Er würde Medikamente gegen Gastritis nehmen. Er gab auch an, dass er im Jahr 2024 nach Spanien gereist wäre, dann in der Folge nach Frankreich sowie in die Schweiz, und in der Folge nach Italien. Er gab an, dass er über seine Identität gelogen hätte, da er als Algerier mehr Chancen gehabt hätte.
  11. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder “belangte Behörde”) wurde der BF am 25.11.2025 einer Befragung unterzogen, dabei gab er an, dass sein richtiger Name römisch 40 2003 geboren wäre und er marokkanischer Staatsangehöriger wäre. Der BF gab auch an, dass er 1 bis 2 Mal im Monat mit seinen Verwandten in der Heimat in Kontakt stehen würde. Auch seine Eltern und Geschwister würden marokkanische Staatsangehörige sein. Er würde Medikamente gegen Gastritis nehmen. Er gab auch an, dass er im Jahr 2024 nach Spanien gereist wäre, dann in der Folge nach Frankreich sowie in die Schweiz, und in der Folge nach Italien. Er gab an, dass er über seine Identität gelogen hätte, da er als Algerier mehr Chancen gehabt hätte.
  12. Während des Aufenthaltes des BF in Traiskirchen wurden seitens der BBU mehrere Vorfallsmeldungen abgegeben. Der BF störte am 24.11.2025 die Nachtruhe, bei ihm wurde am 25.11.2025 ein Taschenmesser gefunden und ihm in der Folge abgenommen, am 05.12.2025 verstieß der BF gegen die Hausordnung (Rauchen).
  13. Seitens des BFA wurde am 27.12.2025 eine Anzeige an die LPD Kärnten wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung, des Sozialleistungsbetruges sowie der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG übermittelt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde dem BF mit 19.03.2026 eine Diversion – gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 50 Stunden - angeboten.
  14. Seitens des BFA wurde am 27.12.2025 eine Anzeige an die LPD Kärnten wegen des Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung, des Sozialleistungsbetruges sowie der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG übermittelt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde dem BF mit 19.03.2026 eine Diversion – gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 50 Stunden - angeboten.
  15. Das BFA erließ am 27.12.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Der BF wurde am 27.12.2025 um 11:20 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“) verbracht.
  16. Der BF wurde am 28.12.2025 einer Befragung unterzogen, und gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme, in der Erstbefragung gelogen hätte, 2 Freunde in Wien hätte, doch die Adresse wüsste er nicht, in Europa hätte er keine Verwandten. Er hätte Marokko vor ca. 14 Monaten verlassen, illegal und wäre in Marokko als Bodenfliesenleger tätig gewesen, er habe 8 Jahre die Schule besucht. In Marokko würden noch seine Eltern sowie ein Bruder und 2 Schwestern leben. Er wäre weder verheiratet noch hätte er Kinder. Reise- oder Personendokumente könne er nicht vorlegen.
  17. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.12.2025 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung11. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 28.12.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vom BF am 28.12.2025 um 11:00 Uhr übernommen). 12. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde

§ 53Abs.

1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und

§ 18Abs.

1 Z 1, 4 und 6 BFAVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen, der BF verweigerte die Unterschrift. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.12. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde

Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFAVG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen, der BF verweigerte die Unterschrift. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft.

  1. Am 05.01.2026 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. Am 08.01.2026 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (in der Folge auch: „BBU“) dem BFA die Zurückziehung des Antrags auf freiwillige Rückkehr durch den BF mit, der BF sei nicht ausreisewillig.
  2. Am 23.03.2026 wurde dem BF der für den 04.04.2026 geplante Abschiebeflug nachweislich bekanntgegeben (der BF verweigerte die Unterschrift).
  3. Am 03.04.2026 stellte der BF einen Folgeantrag. Der für 04.04.2026 geplante Flug musste storniert werden.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt.16. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, , in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt.

  1. Am 10.04.2026 wurde dem BF der neue für 17.04.2026 geplante Abschiebetermin nachweislich bekanntgegeben.
  2. Das vom BFA bei den marokkanischen Behörden beantragte Heimreisezertifikat (im Folgenden auch: „HRZ“) wurde - mit einer Gültigkeit vom 27.03.2026 bis 27.05.2026 - ausgestellt.
  3. Die für den 17.04.2026 geplante Abschiebung des BF nach Marokko musste aufgrund von Widerstandshandlungen des BF abgebrochen werden; der BF wurde wieder zurück in ein PAZ nach Wien gebracht.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 23.04.2026, Zl. W140 2341588-1/15E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
  5. Die für den 08.05.2026 geplante Abschiebung des BF nach Marokko musste am Flughafen Wien Schwechat abgebrochen werden, da sich der BF mit einer Rasierklinge mehrere Schnitte am linken Oberarm zugefügt hatte und in weiterer Folge in einem Landeskrankenhaus medizinisch versorgt werden musste. Danach wurde der BF wieder zurück in ein PAZ nach Wien gebracht.
  6. Am 11.05.2026 legte das BFA dem BVwG abermals die Akten

§ 22a

BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch die für den 08.05.2026 geplante Abschiebung vereitelt habe. 21. Am 11.05.2026 legte das BFA dem BVwG abermals die Akten

Paragraph 22 a, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch die für den 08.05.2026 geplante Abschiebung vereitelt habe.

  1. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 15.05.2026 übermittelte die LPD Wien am 20.05.2026 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
  2. Das oben unter Punkt
  3. angeführte Schreiben wurde am 15.05.2026 dem BF

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 19.05.2026, 12:00 Uhr, einlangend beim BVwG gesetzt. Dazu erstattete der BF bis dato keine Stellungnahme. 23. Das oben unter Punkt 21. angeführte Schreiben wurde am 15.05.2026 dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 19.05.2026, 12:00 Uhr, einlangend beim BVwG gesetzt. Dazu erstattete der BF bis dato keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  4. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
  5. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  6. Der BF wird seit dem 28.12.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  8. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  9. Der BF verfügt in Österreich über keine verfahrensrelevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie des BF lebt in Marokko. In Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine Barmittel. Der BF kann in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF spricht nicht Deutsch. Auch kultureller Hinsicht ist der BF im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er hat sich Aliasidentitäten bedient, um seinen Herkunftsstaat sowie seine Identifizierung zu erschweren. 1.3.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2025, GZ XXXX , ordnete das wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt. 1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2025, GZ römisch 40 , ordnete das wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch an diesem Tage persönlich ausgehändigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2026, Zl. W140 2341588-1/15E, wurde

§ 22aAbs.

4 BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2026, Zl. W140 2341588-1/15E, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA VG festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass eine Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.3.

  1. Der am 15.11.2025 gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.12.2025, vollumfänglich abgewiesen, gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein zweijähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. 1.3.
  2. Das BFA führte das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates insgesamt bisher zügig. Für den BF liegt ein gültiges HRZ der marokkanischen Behörden vor. Abschiebungen nach Marokko finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt und verlaufen behördlicherseits unkompliziert. Eine Abschiebung des BF wird zeitnah, voraussichtlich jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftfrist erfolgen. 1.3.
  3. Der BF erweist sich in Österreich strafgerichtlich als unbescholten. Er scheint aber nach Auskunft der spanischen Behörden dort im Strafregister mit Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Raub auf. 1.3.
  4. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet, ist haftfähig und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. 1.3.
  5. Der BF ist nicht ausreisewillig. Er hat nach Stellung eines Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr bereits drei Tage danach seine Ausreiseunwilligkeit bekundet. Er hat bereits zum zweiten Mal einen Abschiebeversuch vereitelt. Zuletzt hat er sich dabei mittels einer Rasierklinge am linken Oberarm selbst verletzt, sodass er ambulant in einer Krankenanstalt behandelt werden musste. 1.3.
  6. Der BF hat im Stande der Anhaltung in Schubhaft mehrfach gegen Bestimmungen der Hausordnung verstoßen, sich aggressiv und unkooperativ verhalten, einen Schmuggelversuch unternommen und auch spitze Gegenstände bei sich gehabt, wofür er insgesamt viermal abgemahnt werden musste. Er hat auch einmal den Fernsehapparat aus dem Gemeinschaftsraum entfernt sowie mehrmals sowohl die Körperpflege als auch die Essenseinnahme verweigert. 1.3.
  7. Der BF stellte kurz vor seiner für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Er verfügt über keinen faktischen Abschiebeschutz. 1.3.
  8. Das Gericht geht bei dem hochmobilen BF von hoher Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen, allenfalls wieder nach Italien oder Spanien ausreisen und sich jedenfalls vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes ist von einem nochmals gesteigerten Sicherungsbedarf auszugehen.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Das Fehlverhalten des BF im Stande der Anhaltung ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und der Aktenlage. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid vom 28.12.2025 liegt im Akt ein. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem IZR. Die Rückkehrentscheidungen iVm einem Einreiseverbot von Spanien und der Schweiz ergeben sich aus dem Schengener Informationssystem. Der Bescheid des BFA vom 29.12.2025 liegt dem Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 mit welchem der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G dem BF

§ 12aAbsatz 4 Asyl

G nicht zuerkannt wurde liegt im Akt ein.Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem IZR. Die Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit einem Einreiseverbot von Spanien und der Schweiz ergeben sich aus dem Schengener Informationssystem. Der Bescheid des BFA vom 29.12.2025 liegt dem Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 mit welchem der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt wurde liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem rezenten amtsärztlichen Befund und Gutachten. Die Feststellungen zum HRZ, zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Marokko sowie zum geplanten Termin für eine begleitete Abschiebung am 08.05.2026 ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 20.04.2026, 21.04.2026, 11.05.2026 sowie dem im Akt einliegenden HRZ. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage, insbesondere dem Verfahrensgang. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF die Behörden über seine Identität, sein Alter und über seine Staatsangehörigkeit sowohl bei seinem Aufgriff, als auch in der Erstbefragung, in der er vortäuschte, ein minderjähriger algerischer Staatsangehöriger zu sein, täuschte. Er zeige sich als hochmobil und unzuverlässig und habe keinerlei nennenswerte Anbindungen im Bundesgebiet. Er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach und könne als mittellos bezeichnet werden. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz bestand laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz bestand laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen.

§ 76Abs.

3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz besteht laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein.Seitens der spanischen Behörden und den Behörden der Schweiz besteht laut Schengener Informationssystem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF reiste entgegen den gegen ihn verhängten Einreiseverboten illegal in das Bundesgebiet ein.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde

§ 53Abs.

1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gem § 18 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und bestand

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte in der Folge am 03.04.2026 einen Folgeantrag. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde

§ 12aAbsatz 4 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wurde dem BF

§ 12aAbsatz 4 Asyl

G nicht zuerkannt (vom BF am 03.04.2026 um 12:20 Uhr übernommen).Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 29.12.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde

Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und bestand

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde vom BF am 29.12.2025 (11:55 Uhr) übernommen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF stellte in der Folge am 03.04.2026 einen Folgeantrag. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.04.2026 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt (vom BF am 03.04.2026 um 12:20 Uhr übernommen).

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags im Stande der Schubhaft am 03.04.2026 eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären sowie keine verfahrensrelevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie des BF lebt in Marokko. Der BF verfügt über keine Barmittel. Der BF kann in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF trat unter Aliasidentitäten auf, um den Herkunftsstaat sowie seine Identifizierung zu erschweren. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verweigerte Unterschriften. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 und den 08.05.2026 geplanten Abschiebungen vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verfahrensrelevanten sozialen Bindungen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Es ist bei einer Freilassung des BF damit zu rechnen, dass er sich der für den 08.05.2026 geplanten begleiteten Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 9 FPG vor und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 9 FPG vor und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären sowie verfahrensrelevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF trat unter Aliasidentitäten auf um den Herkunftsstaat sowie seine Identifizierung zu erschweren. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verweigerte Unterschriften. Der BF stellte kurz vor der für den 04.04.2026 geplanten Abschiebung einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die für 04.04.2026 geplante Abschiebung musste storniert werden. Die für den 17.04.2026 geplante Abschiebung vereitelte er durch Widerstandshandlungen. Das BFA hat ein HRZ bei den marokkanischen Behörden beantragt. Von den marokkanischen Behörden wurde ein HRZ - mit einer Gültigkeit vom 27.03.2026 bis 27.05.2026 - ausgestellt. Der BF hätte am 17.04.2026 unbegleitet nach Marokko abgeschoben werden sollen, doch aufgrund von Widerstandshandlungen des BF musste die Abschiebung abgebrochen werden und der BF wurde zurück ins PAZ Wien HG gebracht. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko ist zum Entscheidungszeitpunkt für 23.05.2026 geplant. Abschiebungen nach Marokko finden zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig statt und verlaufen behördlicherseits unkompliziert. Aufgrund des Vorverhaltens des BF erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der begleiteten Abschiebung am 08.05.2026) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der begleiteten Abschiebung am 08.05.2026) verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen der Europäischen Union missachtet, sowie auch die Strafgesetze in Spanien, da er dort einige Delikte beging. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 28.12.2025 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der begleiteten Abschiebung am 23.05.2026 führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der begleiteten Abschiebung am 23.05.2026 führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt, von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte der BF jedoch keinen Gebrauch.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt, von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme machte der BF jedoch keinen Gebrauch. Zu B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2341588.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.