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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW169 2123372-4 Spruch, W169 2123372-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. 830146509-240633595, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl. 830146509-240633595, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 14.06.2024 wird gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 14.06.2024 wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 14.06.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 14.06.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 02.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2018 zur Zl. L512 2123372-1/23E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde.
  2. Am 09.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2020 zur Zl. W195 2123372-2/7E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde.
  3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.09.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022 zur Zl. W124 2123372-3/5E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes zurückgewiesen wurde.
  4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.09.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022 zur Zl. W124 2123372-3/5E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes zurückgewiesen wurde.
  5. Mit Postbrief vom 16.04.2024 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.
  6. Mit Postbrief vom 16.04.2024 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG
  7. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer schriftlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung und diverser Dokumente und Unterlagen, persönlich einzubringen am 14.06.
  8. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seines persönlichen Erscheinens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diverse Dokumente sowie eine schriftliche Antragsbegründung verbunden mit einem Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vor.
  9. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seines persönlichen Erscheinens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diverse Dokumente sowie eine schriftliche Antragsbegründung verbunden mit einem Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vor.
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 17.04.2024 gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 14.06.2024 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
  11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 17.04.2024 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 14.06.2024 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund darstelle, aus dem der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe. Im Übrigen setzte sich die Behörde inhaltlich näher mit dem gestellten Mängelheilungsantrag auseinander, dem nicht stattzugeben gewesen sei.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022 gemäß §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen.Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022 gemäß Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.04.2024 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG
  14. Am 14.06.2024 erfolgte eine diesbezügliche persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei dieser Behörde. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV in Hinblick auf nicht vorgelegte Ausweisdokumente.Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.04.2024 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG
  15. Am 14.06.2024 erfolgte eine diesbezügliche persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei dieser Behörde. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV in Hinblick auf nicht vorgelegte Ausweisdokumente.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3).Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß Abs. 2 leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Absatz 2, leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Nach Absatz 3, leg.cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebietet es Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 25.11.2024, Ra 2023/17/0115, mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebietet es Artikel 8, EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 25.11.2024, Ra 2023/17/0115, mwN). In der gegenständlichen Angelegenheit besteht gegen den Beschwerdeführer unstrittig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem Beschwerdeführer in Beachtung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 – anders als nämlich im Falle eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 – jedenfalls zu versagen ist.In der gegenständlichen Angelegenheit besteht gegen den Beschwerdeführer unstrittig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem Beschwerdeführer in Beachtung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 – anders als nämlich im Falle eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 – jedenfalls zu versagen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. Da gemäß § 58 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind, wurde der gegenständliche Antrag aber nicht bereits durch die postalische Übermittlung am 17.04.2024, sondern erst durch die persönliche Vorsprache beim Bundesamt am 14.06.2024 gestellt, sodass der behördliche Spruch entsprechend abzuändern war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. Da gemäß Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind, wurde der gegenständliche Antrag aber nicht bereits durch die postalische Übermittlung am 17.04.2024, sondern erst durch die persönliche Vorsprache beim Bundesamt am 14.06.2024 gestellt, sodass der behördliche Spruch entsprechend abzuändern war. Eine Mängelheilung scheidet in Bezug auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund aus. Der vom Beschwerdeführer gestellte Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vom 14.06.2024 bezieht sich lediglich auf den Zurückweisungsgrund der Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht herangezogen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Mängelheilungsantrag vom 14.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine Mängelheilung scheidet in Bezug auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund aus. Der vom Beschwerdeführer gestellte Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vom 14.06.2024 bezieht sich lediglich auf den Zurückweisungsgrund der Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht herangezogen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Mängelheilungsantrag vom 14.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist gegenständlich der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2123372.4.00

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