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{'item': 'W177 2327179-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW177 2327179-1 Spruch, W177 2327179-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 05.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Paschtu seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im ca. im Sommer 2003 illegal in den Iran verlassen. Er sei über die Türkei, wo er sich 9 Monate aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien (2 Monate Aufenthalt) und Ungarn, nach Österreich gekommen.römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 05.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Paschtu seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im ca. im Sommer 2003 illegal in den Iran verlassen. Er sei über die Türkei, wo er sich 9 Monate aufgehalten habe, Bulgarien, Serbien (2 Monate Aufenthalt) und Ungarn, nach Österreich gekommen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe zehn Jahre Schule besucht und weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe zehn Jahre Schule besucht und weder Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Er sei dort belästigt worden und man habe ihn bedroht, dass er sich ihnen anschließen müsse. Weitere Asylgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. I.1.
  3. Am 23.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher und könne auch noch Farsi und Dari. Er könne alle 3 Sprachen lesen und schreiben. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er habe bloß seit 4 Tagen am rechten Ohr Schmerzen. Er sei beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen.römisch eins.1.
  4. Am 23.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher und könne auch noch Farsi und Dari. Er könne alle 3 Sprachen lesen und schreiben. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er habe bloß seit 4 Tagen am rechten Ohr Schmerzen. Er sei beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. In einer kurzen Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens wurde festgehalten, dass der BF am 05.08.2024 den Antrag gestellt habe und die Erstbefragung am 06.08.2024 stattgefunden habe. Eine am 24.09.2024 erfolgte Altersfeststellung sei zum Ermittlungsergebnis gekommen, dass er spätestens am 13.11.2005 geboren worden sei. Er sei am 29.11.2024 untergetaucht und am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden. Er könne heute seine Tazkira vorlegen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar. Da er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe, habe der Dolmetscher zu ihm gesagt, er solle irgendein Datum angeben. Seine Familie habe ihm diese Tazkira an seine Verwandten nach Frankreich geschickt. Er selbst habe diese dann vor etwa zehn Tagen bekommen. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er einmal pro Monat Kontakt. Diese lebe jetzt in Dorf XXXX im Distrikt XXXX gezogen. Sein Onkel lebe in der Stadt XXXX (nachgefragt) das ist von XXXX mit dem Auto ca. eine halbe Stunde entfernt.Er könne heute seine Tazkira vorlegen. Einen Reisepass oder Personalausweis habe er nie besessen. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar. Da er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe, habe der Dolmetscher zu ihm gesagt, er solle irgendein Datum angeben. Seine Familie habe ihm diese Tazkira an seine Verwandten nach Frankreich geschickt. Er selbst habe diese dann vor etwa zehn Tagen bekommen. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er einmal pro Monat Kontakt. Diese lebe jetzt in Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 gezogen. Sein Onkel lebe in der Stadt römisch 40 (nachgefragt) das ist von römisch 40 mit dem Auto ca. eine halbe Stunde entfernt. Der BF habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese mit 8 Jahren die Schule begonnen. Nach der 5.Klasse habe er die Schule für 3 Jahre unterbrochen und danach sei er wieder 5 Jahre in die Schule gegangen. Die 3 Jahre dazwischen habe er bei seinem Vater ausgeholfen. Es wären je nach Saison Weizen, Mais, Zwiebel und Spinat angebaut worden. Sowohl auf anderen, gepachteten Grundstücken gearbeitet als auch auf dem kleinen familieneigenen Grundstück. Vieh hätten sie nicht gehabt. Es habe auch noch einen Laden gegeben, in dem Lebensmittel weiterverkauft wurden. Diese sei verkauft und die Felder in XXXX zurückgegeben worden. Seit seiner Flucht helfe sein Onkel der Familie. Diese bestehe aus 4 Personen, den alten Eltern und den kleinen Geschwistern. Es gehe ihnen wirtschaftlich schlecht. Nach der
  5. Klasse sei er noch 1-2 Jahre zu Hause gewesen. Seine Schule sei im Heimatdorf XXXX gewesen. Laut Tazkira sei er in XXXX geboren worden, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass er in XXXX geboren worden sei, weil seine Familie während der Revolution in Pakistan gelebt habe.Der BF habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese mit 8 Jahren die Schule begonnen. Nach der 5.Klasse habe er die Schule für 3 Jahre unterbrochen und danach sei er wieder 5 Jahre in die Schule gegangen. Die 3 Jahre dazwischen habe er bei seinem Vater ausgeholfen. Es wären je nach Saison Weizen, Mais, Zwiebel und Spinat angebaut worden. Sowohl auf anderen, gepachteten Grundstücken gearbeitet als auch auf dem kleinen familieneigenen Grundstück. Vieh hätten sie nicht gehabt. Es habe auch noch einen Laden gegeben, in dem Lebensmittel weiterverkauft wurden. Diese sei verkauft und die Felder in römisch 40 zurückgegeben worden. Seit seiner Flucht helfe sein Onkel der Familie. Diese bestehe aus 4 Personen, den alten Eltern und den kleinen Geschwistern. Es gehe ihnen wirtschaftlich schlecht. Nach der
  6. Klasse sei er noch 1-2 Jahre zu Hause gewesen. Seine Schule sei im Heimatdorf römisch 40 gewesen. Laut Tazkira sei er in römisch 40 geboren worden, aber sein Vater habe ihm gesagt, dass er in römisch 40 geboren worden sei, weil seine Familie während der Revolution in Pakistan gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er bete und faste. Er folge 3 von 5 Säulen des Islams (Glaubensbekenntnis, Beten und Fasten). Er gebe keine Almosen und könne sich eine Wahlfahrt nach Mekka nicht leisten. Wenn er es finanziell könnte, würde er es tun. Weiter Beweismittel habe er nicht. Er könne sich nur daran erinnern, in XXXX gelebt zu haben. Dort hätten sie kostenfrei im Haus eines weitschichtigen Verwandten seines Vaters leben können. Er habe dort bis zu seiner Flucht gelebt. Ca. 15 Tage danach habe auch sein Vater das Haus verlassen. Das sei im
  7. oder 6.Monat des Jahres 2023 gewesen. Seine Eltern würden jetzt in XXXX leben, wo ihnen der Freund des Onkels etwas zur Verfügung stellen würde.Weiter Beweismittel habe er nicht. Er könne sich nur daran erinnern, in römisch 40 gelebt zu haben. Dort hätten sie kostenfrei im Haus eines weitschichtigen Verwandten seines Vaters leben können. Er habe dort bis zu seiner Flucht gelebt. Ca. 15 Tage danach habe auch sein Vater das Haus verlassen. Das sei im
  8. oder 6.Monat des Jahres 2023 gewesen. Seine Eltern würden jetzt in römisch 40 leben, wo ihnen der Freund des Onkels etwas zur Verfügung stellen würde. Der BF habe die Schule wegen der Armut nicht abschließen können, weil er im Laden und auf den Feldern arbeiteten habe müssen. Auf seiner Reise sei er länger in der Türkei (9-10 Monate) und in Serbien (1-2 Monate) gewesen. In der Türkei habe er gearbeitet (Hilfstätigkeiten als Teppichreiniger in Istanbul). Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern wären jetzt in XXXX . Der Vater sei 56 und könne nicht mehr arbeiten. Seine Schwester sei ungefähr 15 und sein Bruder ungefähr 14 Jahre alt. Sein Bruder gehe ab und in die Schule. Sein Onkel habe in XXXX ein Lebensmittelgeschäft. Er habe noch einen weiteren Onkel, aber zu diesem keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandte; in Frankreich habe er weitschichtig Verwandte. Den Kontakt zu diesen habe sein Vater hergestellt. Er selbst sei nur irrtümlich in Frankreich gewesen, weil er nach Deutschland hätte gehen wollen. Warum er nach Deutschland habe gehen wollen, wisse er selber auch nicht. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich, würde aber sehr gerne arbeiten.Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern wären jetzt in römisch 40 . Der Vater sei 56 und könne nicht mehr arbeiten. Seine Schwester sei ungefähr 15 und sein Bruder ungefähr 14 Jahre alt. Sein Bruder gehe ab und in die Schule. Sein Onkel habe in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft. Er habe noch einen weiteren Onkel, aber zu diesem keinen Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandte; in Frankreich habe er weitschichtig Verwandte. Den Kontakt zu diesen habe sein Vater hergestellt. Er selbst sei nur irrtümlich in Frankreich gewesen, weil er nach Deutschland hätte gehen wollen. Warum er nach Deutschland habe gehen wollen, wisse er selber auch nicht. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich, würde aber sehr gerne arbeiten. Für die Reise nach Europa habe er ungefähr € 7.000,- bis – € 8.000,- gezahlt. Die Mittel hätten sein Onkel und sein Vater aufgebracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass es der erste Grund gewesen sei, dass er von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei und diese seinen Vater aufgefordert hätten, den BF an die Taliban auszuliefern bzw. hätten sie gewollt, dass er sich den Taliban anschließe. Der zweite Grund sei es gewesen, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei. Eines Tages habe er mit ihr vor ihrem Haus gesprochen, als plötzlich ihr Vater aufgetaucht sei. Aus Angst vor ihm sei er nach Hause gelaufen. Ihr Vater sei bei den Taliban gewesen. Dann habe er das Land verlassen müssen. Als die Taliban an die Macht gekommen wären, hätten sie die Jugendlichen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er sei sogar mit dem Kolben eines Gewehres geschlagen worden. Sie hätten einfach mehr Personal haben wäre. Sie wären sehr oft beim BF zu Hause und im Laden gewesen. Sie hätten nicht gezielt nach ihm gesucht, sondern nach allen Jugendlichen. Dies habe sich ca. 4-5 Monate nach der Machtübernahme zugetragen. Die Taliban wären 2-3-mal im Monat gekommen, zuletzt ca. 2 Monate vor seiner Ausreise. Nach dem anderen Vorfall habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Sie wären über zwei Jahre lang immer wieder gekommen. Er sei auch einmal mit dem Fuß getreten worden und habe deshalb nach wie vor Rückenschmerzen, wobei der BF dies nicht als Krankheit ansehe. Die Taliban hätten immer gesagt, dass der einfach mit ihnen mitgehen solle. Das Mädchen habe er während der Schulzeit kennengelernt. Sie sei kam auch immer wieder einkaufen gekommen. Der Vorfall sei eine Schande in ihrer Gesellschaft. Wenn ihr Vater ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Ihr Name sei Aysha und sie sei etwas jünger als der BF. Er wisse, dass sie einen Bruder gehabt habe und der Vater von ihr bei den Taliban sei. Er sei damals zu ihr gegangen und habe sich ca. eine halbe Stunde dort aufgehalten. Sie hätten sich kurz unterhalten und dann sei ihr Vater in die Gasse gekommen. Als er sie gesehen habe, sei er sofort nach Hause gelaufen. Davor habe er sie zuletzt vor fünf Tage einkaufen am Bazar gesehen, weil die Mädchenschulen geschlossen gewesen wären. Sie sei in Begleitung der Cousinen oder Tanten gewesen. Dort hätte sie keine männliche Begleitung gebraucht. Sie sei Kundschaft gewesen und man habe sich ganz normal unterhalten. Sonstige Treffen habe es immer wieder gegeben. Alleine wären die Treffen sehr kurz und sehr wenig gewesen. Sie hätten einander geliebt und auch heiraten wollen. Wie es ihr jetzt gehe, wisse er nicht. Er habe gewusst, wo sie lebe, denn in dieser Gegend gäbe es nur wenige Häuser und bloß eines mit einer Wasserpumpe davor. Er sei zu ihr hingefahren, weil er sich um sie gesorgt habe. Sie sei regenmäßig alle acht bis zehn Tage in den Laden gekommen. Er habe das bei der Erstbefragung nicht angeführt, weil er nicht detailliert über die Gründe befragt worden wäre. Der Vater von Aysha hätte beide sicher getötet, weil dies bei den Paschtunen so üblich wäre. Was nach seiner Ausreise passiert sei, wisse er nicht, denn sein sei in ein anderes Dorf geflüchtet, weil bei solchen Fehden sogar Familienmitglieder getötet werden würden. Aus Angst sind sie mit Unterstützung in ein anderes Dorf gezogen. Wie lange sie genau dort noch geblieben wären, wisse er nicht. Der Vater der Freundin sei jedenfalls kein einfaches Mitglied/Soldat, sondern vermutlich ein hochrangiger Kommandant gewesen. Das Mädchen habe ihm das gesagt. Was der Vater von Aysha nach der Ausreise des BF veranlasst habe, wisse der BF nicht. Er sei noch am selben Tag zum Laden gekommen, aber dort sei niemand gewesen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, weil seine Familie nicht mehr dortgeblieben wäre. Der Bruder sei noch zu klein, um für die Taliban interessant zu sein und seine Familie habe bloß keine Probleme mit den Taliban oder mit dem Vater von Aysha, weil die nicht wissen würden, wohin die Familie gezogen sei. Die Familie lebe jetzt in einem Zelt in XXXX rund 1 ½ Stunden vom Heimatdorf entfernt.Der Bruder sei noch zu klein, um für die Taliban interessant zu sein und seine Familie habe bloß keine Probleme mit den Taliban oder mit dem Vater von Aysha, weil die nicht wissen würden, wohin die Familie gezogen sei. Die Familie lebe jetzt in einem Zelt in römisch 40 rund 1 ½ Stunden vom Heimatdorf entfernt. Aysha sei damals herausgekommen, weil sie nachmittags bei der Pumpe vor dem Haus Wasser hole. Er sei hingegangen, in der Hoffnung, dass sie auch diesmal Wasser hole. Sie hätten einander begrüßt und gefragt, wie es einander gehe. Er habe sie gefragt, warum sie nicht zum Laden gekommen sei. In diesem Moment sei ihr Vater gekommen. Der Vater von Aysha habe den BF nicht persönlich gekannt, aber gewusst, dass sein Vater den Laden habe. Er habe sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, das Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können. Sein Vorbringen könne er nicht mit Beweismitteln untermauern. Er habe sich nicht in einer anderen Provinz niedergelassen, weil er dort auch gefunden hätte werden können. Auch sein Vater habe ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, dass die Taliban – besonders der Vater von Aysha, wenn er Talibankommandant wäre, den Vater und Bruder festnehmen würde, wenn er nicht zurückkommen würde, vermeinte der BF, dass sein Vater sehr alt und sein Bruder noch klein wäre. Er wisse nicht wie lange sein Vater in XXXX geblieben sei. Der Vater des Mädchens wisse nicht, wo das Haus der Familie sei. Wenn er ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Wenn er dortgeblieben wäre, würde er ihn finden können. Die Familie werde nicht gefunden, weil die Eltern alt wären und seine Geschwister klein. Sie wären die ganze Zeit zu Hause. Er sei jung und wenn er in Afghanistan lebe, müsse er arbeiten und rausgehen. Deshalb bestünde die Gefahr, dass er gefunden werde.Auf Vorhalt, dass die Taliban – besonders der Vater von Aysha, wenn er Talibankommandant wäre, den Vater und Bruder festnehmen würde, wenn er nicht zurückkommen würde, vermeinte der BF, dass sein Vater sehr alt und sein Bruder noch klein wäre. Er wisse nicht wie lange sein Vater in römisch 40 geblieben sei. Der Vater des Mädchens wisse nicht, wo das Haus der Familie sei. Wenn er ihn erwischt hätte, hätte er ihn getötet. Wenn er dortgeblieben wäre, würde er ihn finden können. Die Familie werde nicht gefunden, weil die Eltern alt wären und seine Geschwister klein. Sie wären die ganze Zeit zu Hause. Er sei jung und wenn er in Afghanistan lebe, müsse er arbeiten und rausgehen. Deshalb bestünde die Gefahr, dass er gefunden werde. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er konkret, dass er getötet werde. Er sei sich sicher, dass nach ihm gesucht werde. Dort sei er nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Auch habe er niemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er werde weder von den Behörden in seinem Heimatland gesucht noch gehöre er einer politischen Partei an. Er sei auch nicht wegen seiner Volksgruppe, Rasse, Nationalität, Religion persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sammle Pfandflaschen. Er besuche keine Kurse, sondern lerne Deutsch auf YouTube. Er verstehe Deutsch ein bisschen, sprechen könne er es nicht. Auf Vorhalt, dass er im Dublin-Verfahren in Frankreich angegeben habe, dass er Afghanistan 03/2021 verlassen habe und nicht 2023, vermeinte der BF, dass seine Angaben in Österreich die richtigen wären.In Österreich lebe er von der Grundversorgung und sammle Pfandflaschen. Er besuche keine Kurse, sondern lerne Deutsch auf YouTube. Er verstehe Deutsch ein bisschen, sprechen könne er es nicht. Auf Vorhalt, dass er im Dublin-Verfahren in Frankreich angegeben habe, dass er Afghanistan 03 aus 2021, verlassen habe und nicht 2023, vermeinte der BF, dass seine Angaben in Österreich die richtigen wären. Die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan wurden dem BF vorgehalten. Er nehme diese zur Kenntnis, habe aber in Afghanistan persönliche Probleme, weshalb sein Leben dort in Gefahr sei. Man könne sich dort nicht frei bewegen. Das Land sei wie ein Gefängnis geworden. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der BF. Nach Rückübersetzung befragt, gab der BF an, dass sein Onkel verheiratet sei und 3 Töchter und 2 Söhne hat. Eine gute Kuh koste ca. 100.000 Afghani. Günstigere Kühe könne man um ca. 70 – 80.000 Afghani (umgerechnet ca. € 1.000,-) kaufen. Er hätte gerne zwei Kühe. I.1.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest.römisch eins.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Glaubwürdigkeit des BF schon allein deshalb in Frage gestellt werde, weil sich das Fluchtvorbringen von der Erstbefragung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in wesentlichen Punkten widersprechen würde. Er habe in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der Vater von Aysha – in die der BF verliebt sei – den BF und Aysha bei einem harmlosen Gespräch vor deren Wohnhaus gesehen/erwischt hätte, und da dieser ein hochrangiger lokaler Talibankommandant sei, hätte der Vater des BF, nachdem der BF unverzüglich nach Hause gelaufen wären, beschlossen, dass er unmittelbar das Land verlassen müsste, denn der Vater von Aysha würde den BF sonst töten. Diese Angaben wären insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht habe, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF habe aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon hätte die Differenz ganze 6 Jahre betragen. Auch habe er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. am

  1. März 2021 (entgegen Österreich 08/2023) verlassen zu haben. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Machtübernahme der Taliban noch bevorstand. Abgesehen davon sei der BF in Frankreich und Deutschland nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten zu haben.Er habe in der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF sein Vorbringen insofern gesteigert, dass der Vater von Aysha – in die der BF verliebt sei – den BF und Aysha bei einem harmlosen Gespräch vor deren Wohnhaus gesehen/erwischt hätte, und da dieser ein hochrangiger lokaler Talibankommandant sei, hätte der Vater des BF, nachdem der BF unverzüglich nach Hause gelaufen wären, beschlossen, dass er unmittelbar das Land verlassen müsste, denn der Vater von Aysha würde den BF sonst töten. Diese Angaben wären insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen, weil er versucht habe, als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der BF habe aber eine profunde Schulbildung, sodass er zumindest sein Alter kennen müsste. Abgesehen davon hätte die Differenz ganze 6 Jahre betragen. Auch habe er bei der Befragung in Frankreich unterschiedliche Angaben zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. am
  2. März 2021 (entgegen Österreich 08 aus 2023,) verlassen zu haben. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Machtübernahme der Taliban noch bevorstand. Abgesehen davon sei der BF in Frankreich und Deutschland nicht als minderjährig aufgetreten, sondern unter dem Geburtsdatum seiner Tazkira, die er erst angeblich eine Woche vor der Einvernahme am 23.10.2025 mit der Post erhalten zu haben. Das Vorbringen, dass er nach der Machtübernahme von den Taliban 17-mal aufgefordert worden sei, sich diesen anzuschließen, so sei dies nicht mit einer Intensität geschehen, die eine asylrelevante Verfolgung auslöse. Wesentliche Konsequenzen der Weigerung sich diesen anzuschließen habe der BF nicht beschrieben und such die Rekrutierungsversuche selbst habe der BF wenig substantiiert ausgeführt. Die Verfolgung durch den Vater von Aysha sei nicht glaubwürdig, weil der BF diese nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe, obgleich dieser Vorfall der Fluchtauslösende gewesen wäre. Nicht glaubwürdig sei es gewesen, dass das Mädchen weder die Schule noch ohne männliche Begleitung das Haus verlassen hätte können oder gar Lebensmittel einkaufen hätte dürfen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Vater von Aysha seinen Ehrverlust nach wie vor nicht gerächt haben sollte, weil die Eltern und Geschwister des BF noch am Leben und unversehrt wären. Sollte der Vater von Aysha tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in XXXX geblieben sei und sein Vater noch die Waren im Laden verkaufen habe können und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Er wisse nur von einem Besuch des Vaters von Aysha beim Laden – die Wohnadresse der Familie hätte er nicht gewusst. Sonst wäre diesbezüglich nichts vorgefallen. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar.Sollte der Vater von Aysha tatsächlich ein hochrangiger Kommandant gewesen sein, so hätte er genügend Mittel und Möglichkeiten gehabt, die Familie des ausfindig zu machen um seine Ehre wieder herzustellen. Daher sei es unplausibel, dass die Familie nach jenem Vorfall noch weitere 15 Tage in römisch 40 geblieben sei und sein Vater noch die Waren im Laden verkaufen habe können und er erst das Dorf mit Hilfe/Unterstützung des Onkels verlassen hätte könne. Er wisse nur von einem Besuch des Vaters von Aysha beim Laden – die Wohnadresse der Familie hätte er nicht gewusst. Sonst wäre diesbezüglich nichts vorgefallen. Dass die Familie im Verborgenen lebe und deshalb von den Taliban nicht gefunden werden würde, sei nicht nachvollziehbar. Die Fluchtgründe des BF wären ein Konstrukt mit dem der BF mit der Angabe von falschen Daten (Geburtsdatum, Ausreisedatum) und erfundenen Vorkommnissen eine asylrelevante Verfolgung darstellen habe wollen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in XXXX vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebe. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, sei nicht glaubhaft gewesen. Ebenso habe der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Selbst nachdem der BF bereits in der Türkei durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei über die Schweiz und Frankreich nach Deutschland weitergereist. Dies spreche ebenso gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation, da davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich bedrohte Person primär das Erreichen eines sicheren Landes in den Vordergrund stellen würde und nicht das Erreichen eines vorbestimmten Ziellandes oder die Weiterreise in einem laufenden Verfahren und dem Stellen weiterer Asylanträge.Die Fluchtgründe des BF wären ein Konstrukt mit dem der BF mit der Angabe von falschen Daten (Geburtsdatum, Ausreisedatum) und erfundenen Vorkommnissen eine asylrelevante Verfolgung darstellen habe wollen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie nach wie vor in römisch 40 vom Lebensmittelhandel und Landwirtschaft lebe. Eine Arbeitsunfähigkeit des Vaters, welcher 56 Jahre alt sein soll, sei nicht glaubhaft gewesen. Ebenso habe der BF bei seiner Reise mehrfach Länder durchquert, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen wäre. Selbst nachdem der BF bereits in der Türkei durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können, habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt und sei über die Schweiz und Frankreich nach Deutschland weitergereist. Dies spreche ebenso gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation, da davon auszugehen sei, dass eine tatsächlich bedrohte Person primär das Erreichen eines sicheren Landes in den Vordergrund stellen würde und nicht das Erreichen eines vorbestimmten Ziellandes oder die Weiterreise in einem laufenden Verfahren und dem Stellen weiterer Asylanträge. Auch wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ausführlich dargelegt, sei es nicht glaubhaft gewesen, dass er vor der Ausreise einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF nunmehr im Falle der Rückkehr, einer solchen aufgrund der von ihm vorgebrachten Ereignisse oder sonstiger Gründe wäre. Ebenso liege keine Bedrohungssituation aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe vor. Auch sei der BF in seinem Herkunftsstaat geboren worden und sei dort aufgewachsen, habe die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Er sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut und spreche mit Paschtu und Dari Sprachen des Herkunftsstaates. Wie ausführlich dargelegt, habe der BF keine Lebenseinstellung angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle und er habe sich selbst als gläubigen Menschen, der sich an die Vorgaben der Religion halte, bezeichnet. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF ausschließlich aufgrund Ihres Aufenthaltes in Europa oder der Machtübernahme der Taliban eine maßgeblich relevante Bedrohung im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat drohen würde. Aus oben dargelegten Gründen sei daher zu beurteilen gewesen, dass der BF mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei, er mit Paschtu und Dari Sprachen des Herkunftsstaates spreche und Familienangehörige nach wie vor im Herkunftsstaat am Heimatort leben, die den BF bei der Reintegration unterstützen könnten, sei dem BF eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Konkrete Hinweise, dass nunmehr jeder Afghane/jede Afghanin aufgrund des Aufenthaltes in einem europäischen Land, ohne dass diese/dieser eine Lebenseinstellung angenommen hätte, die in einem Widerspruch zu der allgemein verbreiteten Lebensweise stehen würde, einer unmenschlichen und maßgeblichen Bestrafung ausgesetzt wäre, lasse sich aus den Länderfeststellungen jedoch nicht ableiten. Da die Gefahr einer Verfolgung nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation aus einem in der GFK genannten Grund für Ihre Person. Andere Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht und wären amtswegig auch nicht festgestellt worden. Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. I.1.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb

H für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt.römisch eins.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt. I.1.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 12.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden.römisch eins.1.
  2. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 12.11.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung würden sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig erweisen. Der belangten Behörde sei in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zu Afghanistan gewürdigt zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten, wie den oben zitierten, sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in seine Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe. Nicht nachvollziehbar sei der Vorhalt der belangten Behörde, der BF wäre keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt, zumal er die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen massiv ablehne. Er wolle nicht unter den Regeln der Taliban leben. Dem BF würde wegen seiner Weigerung, den Taliban beizutreten, und wegen seinem Verhältnis zu dem Mädchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Entscheidend sei nicht, ob Verfolgung bereits stattgefunden habe, es sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei einer Rückkehr würde der BF im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgenommen werden. Ihm drohe jahrelange Haft, Folter, der Tod etc., sohin individuelle Verfolgung. Des Weiteren drohe dem BF Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer. Die belangte Behörde habe mit den voranstehend ausgeführten unbewiesenen Unglaubwürdigkeitsunterstellungen jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit und Erwägung ausgeschlossen und somit auch unterlassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF auch nicht zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger, Durst sterbe.Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit und (medizinischer) Grundversorgung nicht einmal seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Dem BF drohe somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, da die Gefahr drohe, dass er binnen kürzester Zeit an Kälte, Krankheit, Hunger, Durst sterbe. Zusammengefasst sei festzuhalten gewesen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei, und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe und sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aufgrund der voranstehend ausgeführten Beschwerdegründe würden die Anträge ergehen, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen; in eventu: dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu: das Verfahren zur Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel zur neuerlichen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. I.1.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2025, eingelangt beim BVwG am 21.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2025, eingelangt beim BVwG am 21.11.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es die Pflicht des BF sei, alle relevanten Sachverhalte mitzuteilen. Dieser habe die Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt, sodass dieser der volle Beweis zukomme. Es hätten sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. I.1.
  5. Am 19.02.2026 erging eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. In dieser wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan ergeben würde. Bedacht zu nehmen sei darauf, dass die IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) als Abbildung der herrschenden Versorgungslage einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf einer möglichen Art. 2 und 3 EMRK-Verletzung darstelle und daher auch in die Beurteilung der vorliegenden Rückkehrsituation miteinzufließen habe. Bei Vorliegen der IPC-Stufe 3 (Krise) sei davon auszugehen, dass die Versorgungslage nicht so hinreichend sei, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass Rückkehrende nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Die Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, werde mit der IPC-Phase 3 eingestuft. Die Phase 3 („Krise“) beschreibe eine Situation, in der Haushalte entweder deutliche Lücken im Nahrungsmittelkonsum aufweisen, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln, oder nur knapp in der Lage wären, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken.römisch eins.1.
  6. Am 19.02.2026 erging eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. In dieser wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan ergeben würde. Bedacht zu nehmen sei darauf, dass die IPC-Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification) als Abbildung der herrschenden Versorgungslage einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf einer möglichen Artikel 2 und 3 EMRK-Verletzung darstelle und daher auch in die Beurteilung der vorliegenden Rückkehrsituation miteinzufließen habe. Bei Vorliegen der IPC-Stufe 3 (Krise) sei davon auszugehen, dass die Versorgungslage nicht so hinreichend sei, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass Rückkehrende nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Die Herkunftsprovinz des BF, Nangarhar, werde mit der IPC-Phase 3 eingestuft. Die Phase 3 („Krise“) beschreibe eine Situation, in der Haushalte entweder deutliche Lücken im Nahrungsmittelkonsum aufweisen, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln, oder nur knapp in der Lage wären, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken. Zwar weise die Prognose für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 bestimmte Provinzen mit IPC-Phase 2 („Stress“) aus, jedoch sei diese Einstufung nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage des BF zu entkräften. IPC-Phase 2 bedeute keineswegs eine sichere Versorgungslage. Haushalte in dieser Phase können ihren Mindestnahrungsmittelbedarf nur decken, indem sie wesentliche Ausgaben für Gesundheit, Bildung oder Lebensunterhalt einschränken. Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Existenzgrundlagen und birge ein hohes Risiko, bei zusätzlichen Belastungen – wie Dürren, Überschwemmungen oder Einkommensverlust – erneut in IPC-Phase 3 („Krise“) zurückzufallen. Die Versorgungslage in Afghanistan stellt sich nicht als statisch, sondern chronisch instabil und schwankend dar. Aus all diesen Gründen wäre dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie der Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur aktuellen individuellen Versorgungslage des BF sei anzumerken, dass eine potentielle Versorgungsmöglichkeit durch die Familie des BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellbar sei. In Kombination mit der derzeitigen prekären humanitären Lage in ganz Afghanistan liege die Vermutung nahe, dass eine Versorgungs- und Aufnahmemöglichkeit durch die Familie im Fall der Rückkehr nicht gegeben sei. Hier gelte die vom EGMR aufgestellte Vermutungsregel zulasten von Antragsteller*innen auf internationalen Schutz (in dubio pro refugio). Es könne auch keinesfalls von einer nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan gesprochen werden. I.1.
  7. Am 10.04.2026 fand, nachdem die mündliche Verhandlung am 20.02.2026 abberaumt worden war, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.
  8. Am 10.04.2026 fand, nachdem die mündliche Verhandlung am 20.02.2026 abberaumt worden war, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Der BF habe im informellen Gespräch angegeben, dass er nur eine Schwester und einen Bruder habe, die beide jünger seien als er. Es gäbe einen Onkel väterlicherseits, den er aber nie kennengelernt habe und von dem er auch nicht wisse, wo er lebe. Mit einem Onkel mütterlicherseits habe er Kontakt gehabt. Es gäbe keine Tanten als Schwestern der Eltern. Vor etwa drei Monaten habe er mit dem Onkel telefoniert und über das Befinden der Eltern erfahren. Damals seien diese noch in Nangarhar gewesen. Er habe die letzte (10.) Schulklasse nicht mehr mit einem Zeugnis abgeschlossen. Er habe in der väterlichen Landwirtschaft geholfen. Der Vater habe ca. 500 m² eigenen Grund gehabt und weitere Grundstücke habe er dazu gepachtet. Dem BF und der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Der BF spreche Paschtu, Dari und ein wenig Deutsch. Ein Deutschzertifikat habe er keines, weil er in einem Camp gewesen sei, wo es keinen Deutschkurs gegeben habe. Danach habe er mit der Arbeit begonnen. Er sei in einem Restaurant in der Reinigung tätig und wasche Teller ab. Er könne die Beschäftigungsbewilligung vom 12.03.2026, die Arbeitgeberbestätigung vom 07.04.2026 und ein Zeugnis „Wertekurs“ vom 17.07.2025 vorlegen. Er könne sich noch an die Befragung bei der Polizei und die Einvernahme beim BFA erinnern. Damals habe er die Wahrheit gesagt und er würde dies heute auch so wiederholen. Er wolle nur erläutern, dass er nicht gewusst habe, wann er geboren worden sei und dies nur von dieser Tazkira her wisse. In Afghanistan sei die Lage schlechter geworden. Es gäbe keine Rechte und er dürfe sich seine Haare nicht schneiden so wie er möchte und seinen Bart nicht so rasieren, wie ich wolle. Das Leben sei dort wie im Gefängnis. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein Mädchen geliebt habe. Ihr Vater sei ein Kommandant der Taliban. Sie hätten eine Beziehung gehabe. Eines Tages sei er abends vor ihrem Haus gewesen und habe gewartet. Sie sei rausgekommen, weil sie jeden Tag am Abend Wasser vor dem Haus hole. Als sie miteinander gesprochen haben, sei plötzlich ihr Vater mit anderen Personen dort gewesen. Sie hätten einander gesehen, er sei weggelaufen und sie wären ihm nachgelaufen. Er sei nach Hause gegangen und sein habe gesagt, er sei ein Taliban-Kommandant, der den BF töten werde, wenn er ihn finde. Er sei zu seinem Onkel gebracht worden, der gemeint habe, dass er das Land verlassen müsse. Er sei über den Iran in die Türkei gereist, wo er neun bis zehn Monate geblieben sei. Dann sei er über Bulgarien nach Serbien gegangen, wo er drei Monate in Serbien geblieben sei ehe er nach Österreich gekommen. Er sei nach der Machtübernahme der Taliban zweimal belästigt und geschlagen worden. Man sei auch aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen. Nach dem Verlesen der Stellungnahme des BF vom 19.02.2026 meinte der BF, dass der Vater des Mädchens ein Kommandant der Taliban gewesen sei. Er sei ein hoch angesehener Mensch gewesen, aber welche Funktion er gehabt hätte, wisse er nicht. Er sei immer von bewaffneten Personen begleitet worden. Der BF habe gewusst, wo sich das Heimatdorf des Kommandanten befunden habe. Der Vorfall habe sich im fünften oder sechsten Monat im Jahr 2023 vor dem Haus der Freundin zugetragen. Er sei mit dem Auto zu ihr gefahren, weil er gewusst habe, dass sie am Abend immer Wasser hole. Sie hätten einander schon länger gekannt, weil ihre Schulen in der Nähe gewesen wäre und das Geschäft der Familie in der Nähe gewesen sei. Sie hätten weiterhin Kontakt gehabt und heiraten wollen. Er habe die Schule für drei Jahre unterbrochen, aber das Mädchen sei immer wieder ins Geschäft gekommen. Nachdem er die
  9. Klasse abgebrochen habe, sei er noch zwei bis drei Monate in Afghanistan geblieben. Er habe das Mädchen Aysha etwa acht Jahre vor dem Vorfall kennengelernt. Sie hätten sich immer wieder gesehen und in ersten Jahren freundschaftliche Gespräche geführt, ehe er offenbart habe, dass er sie möge. Sie hätten sich nicht treffen oder spazieren gehen können. Als die Taliban noch nicht an der Macht gewesen wären, habe sie die Schule besucht und sei zu ihm ins Geschäft gekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban wäre sie alle sechs bis sieben Tage zu ihm ins Geschäft gekommen und sie hätten sich kleine Geschenke gegeben. Es waren Kleinigkeiten, damit es zuhause keiner mitbekommt. Es waren einfache billige Sachen. Als er das zweite Mal in der Schule gewesen sei, habe er auch gleichzeitig im Geschäft und den Feldern gearbeitet. Das Geschäft sei ein eher kleineres Lebensmittelgeschäft gewesen. Am Tag des Vorfalls sei er ohne Bescheid zu sagen, dorthin gekommen, weil sie damals gesagt habe, dass sie jeden Tag am Abend Wasser hole. Vor dem Haus sei eine Wasserpumpe gewesen. Er habe an einer Ecke auf sie gewartet. Als sie zur Pumpe gegangen sei, hab er sich ihr genähert und das Gespräch begonnen. Er habe dann nach hinten geschaut und ihren Vater gesehen. Sie sei nachhause geflüchtet und er sei in eine andere Gasse geflüchtet. Aysha sei wohl etwas jünger als der BF. Der BF sei beim Vorfall das erste Mal bei ihrem Haus gewesen. Sonst habe er sie nur vor der Schule oder vor dem Geschäft getroffen. Er könne sich noch an die Farbe der Kleidung und des Kopftuches erinnern. Den Vater habe er von Aussehen gekannt, weil er auch im Geschäft eingekauft habe. Gesprochen habe er mit diesem nicht. Er habe immer gewusst, dass er ein Kommandant der Taliban sei. Ob er streng religiös gewesen sei, wisse der BF nicht. Er habe nie mit Aysha darüber geredet und er sei nie mit ihr alleine gewesen, weil immer jemand mit ihr gewesen sei. Dass dieser Vater die Hochzeit erlauben würden, das habe er nicht geglaubt. Er habe sich sogar davor gefürchtet ihn zu fragen. Er würde heute noch bedroht werden, weil bei den Paschtunen es nicht vergeben werde, wenn etwas ein Mädchen betreffe. Der Vater habe die beiden damals gesehen und die acht Jahre davor habe er nichts davon gewusst. Hierbei gehe nicht um einen Vorfall, sondern um die Ehre. In seiner Heimat habe er sich an die Regeln des Islam gehalten. Jetzt sei er auch irgendwie gegen den Islam wegen der Taliban. Dass er sich an die westlichen Sitten und Gebräuche gewöhnt habe, komme dadurch zum Ausdruck, dass er sich die Haare und den Bart so kurz schneiden lassen könne, wie er wolle. Er habe freie Wahl bei der Kleidung und trinke Bier und Alkohol. Hier werde er auch gut behandelt. Die Polizisten würden ihn normal behandeln es gäbe hier Menschenrechte. In Afghanistan werde die Lage dort von Tag zu Tag schlechter. Die Möglichkeiten, die er hier habe, habe er dort nicht. Er habe Kontakte mit Österreichern geknüpft und eine Arbeit gefunden. Er möchte auf eigenen Beinen stehen und sich eine gute Zukunft aufbauen. Zu seiner Familie habe er seit drei Monaten keinen Kontakt mehr. Auch sein Onkel könne sich auch nicht mehr um die Familie des BF kümmern. Sein Onkel habe ein Grundstück mit Mauern und die Familie dort in einem Zelt leben lassen. Seine Eltern wären alt, seine Geschwister seien jung. Er wisse nun nicht mehr, wie es ihnen gehe. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. I.1.

  1. In einer Stellungnahme wurde in einer Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12/2025) vorgelegt.römisch eins.1.
  2. In einer Stellungnahme wurde in einer Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12 aus 2025,) vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass die der Heimatregion des BF, Nangarhar, besonders von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und limitiertem Zugang zu Ressourcen für Heimkehrer und vulnerable Personen, ua durch das Erdbeben im August 2025, betroffen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme von 22.04.2026, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat zehn Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Geschäft gesammelt.Er ist in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat zehn Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und im familieneigenen Geschäft gesammelt. Er hat Afghanistan illegal im Jahr 2023 verlassen. Er hat über längere Zeit in der Türkei gelebt, wo er auch gearbeitet hat. Danach ist er schlepperunterstützt nach Europa weitergezogen, wo er ebenfalls mehrere Monate in Serbien illegal gelebt hat. Im August 2024 ist der BF dann nach Österreich weitergezogen, wo er am 05.08.2024, nach dem Durchqueren mehrerer sicherer Länder, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Er ist am 29.11.2024 untergetaucht und am 07.07.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden. Er hat sich in dieser Zeit auch in der Schweiz und in Frankreich aufgehalten und in Deutschland und Frankreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich sind keine weiteren Verwandten des BF aufhältig. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben in der Provinz Nangarhar. In Afghanistan verfügt der BF zumindest über einen Onkel mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen. Zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder tiefergehende Freundschaften zu sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. 1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden. Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht einer Verfolgung als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam angefallener Apostat ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan auch nicht einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt. 1.
  6. Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert. Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatprovinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Seine Angehörigen wohnen derzeit in der Heimatprovinz des BF. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass jedenfalls noch seine Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie ein Onkel leben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen. Der Vater und der ältere Bruder unterstützten die Familie vom Ausland aus. Es ist dem BF daher möglich, zu den in Afghanistan lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen. Den Angehörigen des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan jedenfalls so gut, dass diese nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen sowie Wohnraum zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Heimatregion, der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat dort bereits gelebt und ist dort zwölf Jahre zur Schule und hat dort erste Arbeitserfahrungen gemacht. Ihm sind ländliche und städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Provinz Nangarhar kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Provinz Nangarhar einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seinen Angehörigen in der Provinz Nangarhar zumindest vorübergehend wohnen. Diesen könnten ihn anfangs sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  7. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste am 05.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 07.07.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im November 2024 untergetaucht ist und er durch zahlreiche Staaten Europas weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 07.07.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.Der BF reiste am 05.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 07.07.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im November 2024 untergetaucht ist und er durch zahlreiche Staaten Europas weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 07.07.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen. Der BF hat, mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern Familienangehörige in Afghanistan. In Österreich leben keine Angehörigen des BF. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich kaum freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Er spricht sehr wenig Deutsch, ist aber bemüht sich zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und bezieht daher keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist, abgesehen von der Mithilfe bei Putztätigkeiten im Asylheim, weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Er geht hier auch keiner Ausbildung nach. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist arbeitsfähig und in einem Arbeitsverhältnis. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025): 1.5.
  9. Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  10. Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
  11. Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  12. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
  13. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  14. Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  15. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
  16. Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
  17. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
  18. Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
  19. Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  20. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  21. Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  22. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
  23. Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  24. Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
  25. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
  26. Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
  27. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  28. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  29. Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  30. Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen

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