Obsah (12)
Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 29Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW177 2330860-1 Spruch, W177 2330860-1/6EW177 2330860-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 03.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 03.08.2024 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 03.08.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Usbekisch seine Muttersprache sei, er aber auch Dari in Wort und Schrift spreche. Afghanistan habe er vor fünf Jahren illegal in den Iran verlassen. Er sei über in die Türkei, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe, nach Europa gekommen. Nach der Durchreise von ihm unbekannten Ländern sei er nach Österreich gekommen. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen, weil er dort Verwandte habe. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht sowie Berufsausbildung und Berufserfahrung als Frisör gesammelt. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus XXXX , in der Provinz Jawzjan.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht sowie Berufsausbildung und Berufserfahrung als Frisör gesammelt. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Er stamme dort aus römisch 40 , in der Provinz Jawzjan. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er Afghanistan in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und nun wären die Taliban an der Macht. Das wären alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er eine schlechte Zukunft und eine schlechte wirtschaftliche Situation. Nach der Antragstellung habe der BF das Bundesgebiet verlassen und sei am 10.08.2024 nach Deutschland gereist, wo er am 13.08.2024 einen Antrag gestellt habe. Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.09.2024 wurde das Verfahren in Österreich
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt.Nach der Antragstellung habe der BF das Bundesgebiet verlassen und sei am 10.08.2024 nach Deutschland gereist, wo er am 13.08.2024 einen Antrag gestellt habe. Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.09.2024 wurde das Verfahren in Österreich
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 11.09.2024 stellte die Bundesrepublik Deutschland ein Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 12.09.2024 wurde dem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands zugestimmt. Am 02.06.2025 wurde der BF der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. I.1.
- Am 09.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher, auch wenn Usbekisch seine Muttersprache sei. Er könne Dari in Wort und Schrift. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er nehme manchmal Tabletten gegen Magenschmerzen. Er sei in diesem Verfahren unvertreten.römisch eins.1.
- Am 09.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er verstehe den Dolmetscher, auch wenn Usbekisch seine Muttersprache sei. Er könne Dari in Wort und Schrift. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er nehme manchmal Tabletten gegen Magenschmerzen. Er sei in diesem Verfahren unvertreten. In Österreich lerne er jeden Tag auf YouTube die deutsche Sprache. Er habe bis jetzt keinen Kurs erhalten. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch betätige er sich politisch oder machen hier sonst noch etwas. In Österreich würde zwei Cousins leben. In Deutschland habe er einen Onkel und einen weiteren Cousin. Auf die Frage, warum er Österreich nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wieder verlassen habe und er in Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt habe, vermeinte der BF, dass er wegen seinen Onkels nach Deutschland habe gehen wollen. Im Zuge der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in Österreich sei der afghanische Reisepass des BF sichergestellt worden. Er habe sich etwa von 2021 bis 2024 in der Türkei aufgehalten, wo er als in Istanbul als Frisör gearbeitet habe. In der Türkei habe er keine Dokumente gehabt. Sein Arbeitgeber habe ihm eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Er habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt und bei der Erstbefragung den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Bloß sein Alter und sein Name wären nicht richtig protokolliert worden. Seinen Reisepass habe er sich in Afghanistan Jawzjan, XXXX , ausstellen lassen. Diese habe er sich von seinem Arbeitgeber in der Türkei über einen Bekannten nach Europa bringen lassen. Es wisse nichts Näheres über ihn, denn es ein Freund seines Freundes, mit dem er im selben Geschäft gearbeitet habe, gewesen. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2020 oder 2021 in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, in der Stadt XXXX bei der Reisepassbehörde ausgestellt worden. Er sei persönlich bei der Behörde in XXXX gewesen, um den Reisepass zu beantragen und abzuholen. Weitere Beweismittel habe der BF nicht. Es wurde festgehalten, dass der Reisepass am XXXX beim Konsulat XXXX ausgestellt worden sei.Seinen Reisepass habe er sich in Afghanistan Jawzjan, römisch 40 , ausstellen lassen. Diese habe er sich von seinem Arbeitgeber in der Türkei über einen Bekannten nach Europa bringen lassen. Es wisse nichts Näheres über ihn, denn es ein Freund seines Freundes, mit dem er im selben Geschäft gearbeitet habe, gewesen. Der Reisepass sei ihm im Jahr 2020 oder 2021 in Afghanistan in der Provinz Jawzjan, in der Stadt römisch 40 bei der Reisepassbehörde ausgestellt worden. Er sei persönlich bei der Behörde in römisch 40 gewesen, um den Reisepass zu beantragen und abzuholen. Weitere Beweismittel habe der BF nicht. Es wurde festgehalten, dass der Reisepass am römisch 40 beim Konsulat römisch 40 ausgestellt worden sei. Er sei in der Provinz Jawzjan im Distrikt XXXX geboren worden und auch aufgewachsen. Dort habe er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt. Der Ort habe XXXX geheißen. Er habe in Afghanistan bis zur 9.Klasse die Schule besucht und danach als Frisör gearbeitet.Er sei in der Provinz Jawzjan im Distrikt römisch 40 geboren worden und auch aufgewachsen. Dort habe er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt. Der Ort habe römisch 40 geheißen. Er habe in Afghanistan bis zur 9.Klasse die Schule besucht und danach als Frisör gearbeitet. Warum er bei der Erstbefragung ein nicht mit dem Reisepass übereinstimmendes Geburtsdatum angegeben habe, vermeinte der BF, dass er sich aufgrund der Flucht damals nicht richtig konzentrieren habe können und er dieses in einer Stresssituation schätzungsweise angegeben habe. Er gehöre zur Volksgruppe der Usbeken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ein gläubiger Mensch und bete. In Österreich könne er keine Moschee besuchen, weil es in der Näher seiner Unterkunft keine gäbe. In seiner Heimat habe er immer im Familienhaus gelebt. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt Die Schwestern wäre bis zu ihrer Hochzeit dort gewesen. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau habe er am 10.07.2021 in Jawzjan geheiratet. Auf Vorhalt, dass er dies bei der Erstbefragung verschwiegen habe, vermeinte der BF abermals, dass er von der Flucht geschwächt gewesen sei und er deshalb Fehler gemacht habe. Er habe Afghanistan am 15.02.2022 alleine verlassen. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan im Haus der Familie. Der BF stehe in Kontakt zu dieser. Sein Bruder arbeite bei einer Schneiderei und unterstütze die Familie. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern würden allesamt in der Provinz Jawzjan leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er einen Frisörladen in Afghanistan gehabt hätte und die Taliban gegen seine Arbeit gewesen wären, weil er die Haare der Kunden gestylt und den Bart rasiert habe. Zwei Mal hätten sie sein Geschäft geschlossen und den BF beim dritten Mal für eine Nacht inhaftiert. Aus Angst vor den Taliban sei er dann geflohen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er sei in Afghanistan weder Mitglied einer politischen Partei noch politisch aktiv gewesen. Er sei in Afghanistan auch nicht von einem Gericht, einer Behörde oder sonstigen Institutionen verurteilt oder bestraft worden. Außer die eine Nacht bei den Taliban sei er in Afghanistan auch nicht inhaftiert oder festgenommen worden. Er habe in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe gehabt. Er auch nie an Demonstrationen teilgenommen oder aktiv gegen die Taliban aktiv gekämpft. Den Frisörladen in Afghanistan habe es ca. 20 Jahre gegeben. Er habe diesen Beruf bei seinem Vater erlernt und dann ausgeübt. Davor hatte sein Vater einen anderen Laden gehabt. Er selbst habe ca. 15 Jahre als Frisör in Afghanistan gearbeitet, zumal er schon während der Schulzeit begonnen habe. Er sei 15 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe dort zu arbeiten. Das Geschäft sei zum ersten Mal ca. 1 ½ Monate nach der Machtübernahme von den Taliban geschlossen worden. Davor habe er schon eine Verwarnung erhalten. Das Geschäft sei das erste Mal etwa Anfang Oktober 2021 für einen Tag geschlossen worden. Das Geschäft sei ca. einen Monat danach zum zweiten Mal von den Taliban geschlossen worden. Eine dritte Schließung hätte es zwei Monate später (nach der zweiten Schließung) gegeben. Die Taliban hätten ihn schon nach einer Nacht wieder freigelassen, weil er verwarnt worden wäre und man gesagt habe, dass er das nächste Mal mehr bestraft werden würde. Afghanistan habe er dann am 15.02.2022 verlassen. In den 1 ½ Monaten nach der Inhaftierung habe er nicht regelmäßig gearbeitet und sich an die Vorschriften der Taliban gehalten. Er habe viele seiner Kunden verloren und daher beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan 2019 verlassen zu haben, sei nicht richtig, weil er damals nicht in einem normalen Zustand gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass sein Reisepass am XXXX am afghanischen Generalkonsulat in XXXX ausgestellt worden sei und dies indiziere, dass der BF damals nicht in Afghanistan gewesen sei, weil es sich aus einer Anfragebeantwortung ergebe, dass zum damaligen Zeitpunkt für in Afghanistan lebende Personen diese Pässe in Kabul ausgestellt worden wären, hingegen für sämtliche in Europa inklusive der Türkei lebende Afghanen die Reisepässe am Konsulat in XXXX ausgestellt worden wären.Dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan 2019 verlassen zu haben, sei nicht richtig, weil er damals nicht in einem normalen Zustand gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass sein Reisepass am römisch 40 am afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 ausgestellt worden sei und dies indiziere, dass der BF damals nicht in Afghanistan gewesen sei, weil es sich aus einer Anfragebeantwortung ergebe, dass zum damaligen Zeitpunkt für in Afghanistan lebende Personen diese Pässe in Kabul ausgestellt worden wären, hingegen für sämtliche in Europa inklusive der Türkei lebende Afghanen die Reisepässe am Konsulat in römisch 40 ausgestellt worden wären.
dem Reisepass wäre der BF bereits im Dezember 2020 nicht in Afghanistan gewesen, sondern – wie in der Erstbefragung auch angegeben habe – bereits in der Türkei gewesen und somit zum Zeitpunkt der heute behaupteten Ereignisse im Jahr 2021/2022 gar nicht mehr in Afghanistan gewesen. Ebenso könne, aufgrund der Reisepassausstellung in XXXX , die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan, der Eheschließung, sowie der Ausstellung dieses Reisepasses nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF vermeinte bloß, dass er die Wahrheit gesagt habe und er nicht wisse, wo dieser Reisepass gedruckt worden wäre.
dem Reisepass wäre der BF bereits im Dezember 2020 nicht in Afghanistan gewesen, sondern – wie in der Erstbefragung auch angegeben habe – bereits in der Türkei gewesen und somit zum Zeitpunkt der heute behaupteten Ereignisse im Jahr 2021 aus 2022, gar nicht mehr in Afghanistan gewesen. Ebenso könne, aufgrund der Reisepassausstellung in römisch 40 , die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan, der Eheschließung, sowie der Ausstellung dieses Reisepasses nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF vermeinte bloß, dass er die Wahrheit gesagt habe und er nicht wisse, wo dieser Reisepass gedruckt worden wäre. Auf Vorhalt und Erörterung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan gab der BF an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. I.1.
- Am 10.11.2025 wurde dem BF das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI CMS Version 13 mit einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der gesetzten Frist brachte der BF keine Stellungnahme ein.römisch eins.1.
- Am 10.11.2025 wurde dem BF das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI CMS Version 13 mit einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der gesetzten Frist brachte der BF keine Stellungnahme ein. Bezüglich des am 10.10.2025 zur Dokumentenprüfung übersendeten Reisepass langte am 25.11.2025 der Untersuchungsbericht des BKA ein, der ergab, dass es sich um ein Original handeln würde. I.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises fest.römisch eins.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises fest. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF unwahre Angaben zur Ausstellung des Reisepasses, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und zum Familienstand gemacht habe. Dass der BF Afghanistan erstmals am 15.02.2022 verlassen hätte und am 10.07.2021 in Jawzjan geheiratet hätte, gehe nicht mit der Reisepassausstellung des „Afghanistan Consulate General XXXX “ am XXXX einher.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF unwahre Angaben zur Ausstellung des Reisepasses, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und zum Familienstand gemacht habe. Dass der BF Afghanistan erstmals am 15.02.2022 verlassen hätte und am 10.07.2021 in Jawzjan geheiratet hätte, gehe nicht mit der Reisepassausstellung des „Afghanistan Consulate General römisch 40 “ am römisch 40 einher. Aus den angeführten Länderfeststellungen und der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 08.07.2020 habe sich ergeben, dass vor der Machtübernahme der Taliban, das afghanische Generalkonsulat in XXXX für die Ausstellung aller in Europa (einschließlich der Türkei) beantragten Reisepässe zuständig gewesen sei, weswegen bei all diesen auf selbiger Ausstellungsort angeführt worden sei. Daher habe der BF zu diesem Zeitpunkt bereits Afghanistan verlassen gehabt.Aus den angeführten Länderfeststellungen und der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 08.07.2020 habe sich ergeben, dass vor der Machtübernahme der Taliban, das afghanische Generalkonsulat in römisch 40 für die Ausstellung aller in Europa (einschließlich der Türkei) beantragten Reisepässe zuständig gewesen sei, weswegen bei all diesen auf selbiger Ausstellungsort angeführt worden sei. Daher habe der BF zu diesem Zeitpunkt bereits Afghanistan verlassen gehabt. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats sei festzuhalten gewesen, dass sich der BF laut seines am XXXX durch das afghanische Generalkonsulat in XXXX ausgestellten Reisepasses seit spätestens diesem Zeitpunkt nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Daher sei Fluchtvorbringen als unwahr zu qualifizieren und festzustellen gewesen, dass der BF seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe.Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats sei festzuhalten gewesen, dass sich der BF laut seines am römisch 40 durch das afghanische Generalkonsulat in römisch 40 ausgestellten Reisepasses seit spätestens diesem Zeitpunkt nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Daher sei Fluchtvorbringen als unwahr zu qualifizieren und festzustellen gewesen, dass der BF seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Auch wären im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Umstände hervorgetreten, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre. Auch habe der BF explizit eine Bedrohung aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit ausgeschlossen. Zudem gehe aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen hervor, dass sich über 80 % der afghanischen Bevölkerung, so wie Sie, zum sunnitischen Islam bekennen würden. Es wären auch keine Anzeichen ersichtlich gewesen, dass der BF von Islam abgefallen sei oder durch seinen kurzen Aufenthalt als verwestlicht angesehen werden müsse. Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. I.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb
H für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt.römisch eins.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am römisch 40 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt. I.1.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 19.12.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung würden sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig erweisen. Der BF würde als Frisör, der westliche Haarschnitte machen würde, als eine oppositionell gesinnte Person angesehen werden.römisch eins.1.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 19.12.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es aus den Länderberichten entnommen werden könne, dass die Taliban mit aller Härte gegen oppositionell Denkende vorgehen würden und ebenso gegen als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer verfolgt werden würden. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung würden sich im gegenständlichen Fall als mangelhaft bzw. unrichtig erweisen. Der BF würde als Frisör, der westliche Haarschnitte machen würde, als eine oppositionell gesinnte Person angesehen werden. Der BF wolle klarstellen, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan im Jahr 2019 verlassen zu haben. Bei seiner späteren Einvernahme änderte er diese Angaben, weil ihm Freunde in Deutschland geraten hätten, nicht anzugeben, dass er Afghanistan zweimal verlassen habe, sondern lediglich das letzte Mal als einmalige Ausreise darzustellen. Tatsächlich habe der BF Ende 2019 Afghanistan in die Türkei verlassen und sei von dort Ende 2020 nach Afghanistan abgeschoben worden. Anschließend habe der BF erneut als Friseur in Afghanistan gearbeitet und es sei nach der Machtübernahme der Taliban zu diesen Vorfällen mit den Taliban gekommen. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass der BF verheiratet sei, aber er habe im Jahr 2021 seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Er sei bei der Erstbefragung äußerst müde gewesen und habe die Fragen nicht korrekt beantworten können. Die Erstbefragung habe nicht lange gedauert und ihm sei gesagt worden, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausreichend Zeit haben werde, sein Fluchtvorbringen detailliert zu schildern. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban, deren Werte und begangene Menschenrechtsverletzungen massiv ab, und möchte nicht unter den Regeln der Taliban leben. Ihm werde von diesen aufgrund der geschilderten Vorfälle, er habe als Frisör gearbeitet und Männer die Haare und Bärte geschnitten und rasiert, die Verwestlichung und eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Entscheidend sei nicht, ob Verfolgung bereits stattgefunden habe, es sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei einer Rückkehr würde der BF im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festgenommen werde. Ihm drohe jahrelange Haft, Folter, der Tod etc., sohin individuelle Verfolgung. Der BF verfüge in Afghanistan über kein ausreichendes soziales, familiäres- oder finanzielles Unterstützungsnetzwerk. Er würde in Afghanistan keine Arbeit finden und vollkommen perspektivlos sein. Sowohl die vorherrschende IPC 3-Lage als auch die individuell vulnerable Lebenssituation würden für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Art 2 und 3 EMRK-Verletzung sprechen.Der BF verfüge in Afghanistan über kein ausreichendes soziales, familiäres- oder finanzielles Unterstützungsnetzwerk. Er würde in Afghanistan keine Arbeit finden und vollkommen perspektivlos sein. Sowohl die vorherrschende IPC 3-Lage als auch die individuell vulnerable Lebenssituation würden für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Artikel 2 und 3 EMRK-Verletzung sprechen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe, jedenfalls eine Verletzung seiner, nach Art 2 und 3 EMRK, geschützten Rechte.Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, richtiger Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten und unter Heranziehung des von der Behörde zur Verfügung stehenden Spezialwissens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe, jedenfalls eine Verletzung seiner, nach Artikel 2 und 3 EMRK, geschützten Rechte. Aufgrund der voranstehend ausgeführten Beschwerdegründe würden die Anträge ergehen, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen; in eventu: dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu: das Verfahren zur Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel zur neuerlichen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. I.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2025, eingelangt beim BVwG am 29.12.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2025, eingelangt beim BVwG am 29.12.2025, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es keine Hinweise für eine Verwestlichung beim BF gäbe und das Vorbringen, zweimal in der Türkei gewesen zu sein, einen Versuch darstelle, um die Reisepassausstellung außerhalb Afghanistans legitimieren zu können, ohne die Fluchtgeschichte als denkunmöglich erscheinen zu lassen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei bloß um eine Schutzbehauptung handle. Abgesehen davon habe der BF in der Beschwerde weder Beweismittel vorlegen noch Angaben machen können, die zu einem anderen Ergebnis als das im bekämpften Bescheid führen würden. I.1.
- Am 04.05.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 02.04.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.
- Am 04.05.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 02.04.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF gab informell befragt an, dass er etwa im Jahr 2019 ein erstes Mal aus Afghanistan ausgereist sei und er etwa 13 Monate in der Türkei gelebt habe. Er sei dann etwa im Jahr 2020 von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden. Am 15.02.2022 habe er dann ein weiteres Mal Afghanistan verlassen und danach etwa 30 Monate in der Türkei gelebt. Er sei einmal im Jahr 2024 in Deutschland gewesen. Er habe einen afghanischen Reisepass in diesem Verfahren vorgelegt. Dieser sei in Deutschland ausgestellt worden. Die Rechtsvertretung brachte vor, dass ein Reisepass in Afghanistan in 2015 ausgestellt worden sei. Im Jahr 2020, während seines Aufenthalts in der Türkei, habe er den Reisepass verlängern lassen. Damals sei, nach der afghanischen Rechtslage, die afghanische Botschaft/Konsulat in XXXX zuständig gewesen. Der BF sei damals in der Türkei und nicht in Deutschland gewesen.Die Rechtsvertretung brachte vor, dass ein Reisepass in Afghanistan in 2015 ausgestellt worden sei. Im Jahr 2020, während seines Aufenthalts in der Türkei, habe er den Reisepass verlängern lassen. Damals sei, nach der afghanischen Rechtslage, die afghanische Botschaft/Konsulat in römisch 40 zuständig gewesen. Der BF sei damals in der Türkei und nicht in Deutschland gewesen. Der BF habe den afghanischen Reisepass beim afghanischen Konsulat in Istanbul abgeholt. Ein Freund sei in Istanbul gewesen und habe ihm den Reisepass im Jahr 2024 von der Türkei nach Deutschland gebracht. Den zweiten Reisepass habe er in Istanbul vom afghanischen Konsulat abgeholt. Er erinnere sich nicht genau, wahrscheinlich sei es im zwölften Monat 2020 gewesen, als er diesen abgeholt habe. Als er von der Türkei abgeschoben worden sei, habe er den Reisepass in der Türkei bei einem Freund gelassen. Als er das zweite Mal in die Türkei gereist sei, sei ihm der Reisepass mit der Post von der Familie nachgesandt worden. Der BF habe den Pass nicht selbst mitgenommen, weil er illegal gereist sei. Als er dann nach Deutschland gereist sei, habe ein guter Freund seinen Reisepass nach Deutschland nachgebracht. Nach der eingehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Rechtsvertretung legte eine Stellungnahme zur aktuellen Situation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vor, welche verlesen und als Beilage./1 zum Akt genommen wurden. Ebenso wurde ein Empfehlungsschreiben (undatiert) als Beilage./2 und eine Bescheidausfertigung
§ 20Abs 3 Ausl
BG vom AMS vom 21.04.2026 als Beilage./3 vorgelegt. Diese wurden ebenfalls verlesen und zum Akt genommen.Nach der eingehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Rechtsvertretung legte eine Stellungnahme zur aktuellen Situation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vor, welche verlesen und als Beilage./1 zum Akt genommen wurden. Ebenso wurde ein Empfehlungsschreiben (undatiert) als Beilage./2 und eine Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG vom AMS vom 21.04.2026 als Beilage./3 vorgelegt. Diese wurden ebenfalls verlesen und zum Akt genommen. Der BF habe neun Jahre die Schule besucht und immer ein Zeugnis bekommen. Er könne auf Dari und Usbekisch lesen und schreiben; Türkisch könne er sprechen und teilweise auch Deutsch. Er können sich noch an die Befragung/en bei der Polizei und die Einvernahme/n beim BFA erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er das damals Gesagte heute so wiederholen. Es gäbe nicht Neues in seiner Sache, jedoch sei es beim BFA nicht protokolliert worden, dass er zwei Mal in der Türkei gewesen sei und er einmal abgeschoben worden wäre. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er als Friseur gearbeitet habe. Die Taliban hätten es nicht erlaubt, dass man sich rasiert und die Haare schneidet. Sie hätten zwei Mal sein Geschäft gesperrt. Beim dritten Mal hätten sie den BF mitgenommen und für eine Nacht inhaftiert. Sie hätten Probleme mit der usbekischen Sprache und den BF deswegen schlecht behandelt. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Ob er etwas anderes arbeiten könnte, außer Friseur, beantwortete der BF dahingehend, dass in Afghanistan keine Freiheit mehr hätte. Er sei im Jahr 2021 aus der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden und danach mehr als ein Jahr in Afghanistan aufhältig gewesen. Die Taliban hätten Gesetze gehabt, dass man nicht rasieren und die Haare schneiden dürfe. Dies habe er nicht akzeptiert. Er sei beim dritten Mal ins Gefängnis gebracht worden. Die Taliban hätten ihm dahingehend gedroht, dass der streng bestraft werde, wenn er die Gesetze nicht akzeptiere. Dann habe er Afghanistan verlassen. Das Geschäft sei gemietet gewesen, aber nach seiner Ausreise wäre jemand von den Taliban bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten ein oder zwei Mal wissen wollen, wo er sei. Er habe einem Freund für die Hochzeit die Haare geschnitten, wobei er gefilmt worden sei und das Material an die Taliban übermittelt worden wäre. Ein Taliban-Mitglied habe seinen Vater darüber informiert. Sein Vater habe gesagt, dass er schnell das Land verlassen müsse. Sein Vater habe dem BF ca. 2 Wochen nachdem er das Land verlassen habe, gesagt, dass ca. vier Personen tagsüber gekommen wären und mit seinem Vater gesprochen hätten. Sie hätten gesagt, es sei verboten, als Friseur zu arbeiten. Was mit dem Freund passiert sei, dem er die Haare für die Hochzeit gemacht habe, wisse der BF nicht. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist im Distrikt XXXX in der Provinz Jawzjan geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat sieben Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung als Frisör gesammelt.Er ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz Jawzjan geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise zumeist gelebt. Der BF hat sieben Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan Berufserfahrung als Frisör gesammelt. Er hat Afghanistan illegal etwa im Jahr 2019 ein erstes Mal verlassen und er etwa 13 Monate in der Türkei gelebt. Im Jahr 2020 ist er von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden. Am 15.02.2022 hat er dann ein weiteres Mal Afghanistan verlassen und danach etwa 30 Monate in der Türkei gelebt. Danach ist er schlepperunterstützt nach Europa weitergezogen, wo er am 03.08.2024 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat. Er ist am danach untergetaucht und am 02.06.2025 aus Deutschland rücküberstellt worden. Er hat in dieser Zeit auch in Deutschland (am 13.08.2024) einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich sind zwei Cousins des BF aufhältig. Zu diesen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. In Deutschland leben ein Onkel und ein weiterer Cousin. Seine Eltern, seine Ehefrau, drei Schwestern und zwei Brüder leben in der Provinz Jawzjan. In Afghanistan verfügt der BF zumindest über einen tragfähigen Angehörigenkreis. Zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder tiefergehende Freundschaften zu sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden. Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Usbeken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht einer Verfolgung als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam angefallener Apostat ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan auch nicht einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert. Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde. Im Bescheid vom XXXX entschied die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen würde und er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen können. Er würde in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal er auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könnte. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.Im Bescheid vom römisch 40 entschied die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen würde und er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen können. Er würde in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal er auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könnte. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Verfahrensgegenständlich ist daher nicht zu überprüfen, ob der BF aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte
Art. 2
und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Verfahrensgegenständlich ist daher nicht zu überprüfen, ob der BF aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte
Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
1.
- Zum Leben in Österreich: Der BF reiste am 03.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 02.06.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im August 2024 untergetaucht ist und er nach Deutschland weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 02.06.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.Der BF reiste am 03.08.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 02.06.2025 durchgehend in Österreich auf, zumal er im August 2024 untergetaucht ist und er nach Deutschland weitergereist ist. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2024 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig und seit 02.06.2025 auch durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen. Seine Eltern, zwei Brüder, drei Schwestern und seine Ehefrau leben in der Provinz Jawzjan. In Afghanistan verfügt der BF über einen tragfähigen Angehörigenkreis. In Österreich leben – bis auch zwei Cousins – keine Angehörigen des BF. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu diesen oder sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich kaum freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien oder Vereinen und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Er spricht sehr wenig Deutsch, ist aber bemüht sich zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er besucht keine Integrationskurse. Er geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und bezieht daher Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Er geht hier auch keiner Ausbildung nach. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen noch wird er medikamentös behandelt. Der BF ist arbeitsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025): 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
- Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1) Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18) Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat. Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban. Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle. Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3) Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4) Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen: Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen. In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern, es wurden die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schut