RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW180 2318467-1 Spruch, W180 2318467-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 04.03.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2024 schriftlich und am 24.09.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2024 schriftlich und am 24.09.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , so wie sie syrischer Staatsangehöriger, sei, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, Zl. W136 2288240-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , so wie sie syrischer Staatsangehöriger, sei, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, Zl. W136 2288240-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- In der Folge übermittelte das ÖGK Istanbul den Antrag samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
- In der Folge übermittelte das ÖGK Istanbul den Antrag samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
- Mit Schreiben vom 23.12.2024 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme an das ÖGK Istanbul und führte darin aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.
- Mit Schreiben vom 23.12.2024 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme an das ÖGK Istanbul und führte darin aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
- Das soeben genannte Schreiben des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 03.02.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 14.02.2025 erstattet.
- Nach neuerlicher Befassung durch das ÖGK Istanbul teilte das Bundesamt am 03.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom 04.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes abgewiesen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom 04.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 31.03.2025, per E-Mail am selben Tag eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.08.2025, eingelangt am 03.09.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, Zl. W161 2318467-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, Zl. W161 2318467-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 25.02.2026, Ra 2025/18/0374, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionsfall gleiche in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399-0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionsfall gleiche in allen entscheidungswesentlichen Aspekten dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399-0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399-0401, nahm der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, gab die entscheidungswesentliche Begründung dieses Erkenntnisses wieder und schloss sich dieser Rechtsprechung an. Sodann führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe – ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209-1211/2025 entschiedenen Rechtssachen – für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch – im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 16.12.2025 – nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei. Vielmehr hätte es zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde, und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der Behörde oder der Bezugsperson zuzurechnen sei.Im Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399-0401, nahm der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, gab die entscheidungswesentliche Begründung dieses Erkenntnisses wieder und schloss sich dieser Rechtsprechung an. Sodann führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe – ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209-1211/2025 entschiedenen Rechtssachen – für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch – im Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 16.12.2025 – nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei. Vielmehr hätte es zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde, und im Licht von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der Behörde oder der Bezugsperson zuzurechnen sei.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der Gerichtsabteilung W180 zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen.
- In seiner Stellungnahme vom 04.05.2026 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das Aberkennungsverfahren sei am 23.12.2024 eingeleitet worden. Als weiterer Ermittlungsschritt zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes im Aberkennungsverfahren sei ein Termin für eine Einvernahme am 11.06.2026 festgesetzt worden. Die Einvernahme am 11.06.2026 bleibe abzuwarten, damit der maßgebliche Sachverhalt geklärt und das Aberkennungsverfahren abgeschlossen werden könne. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob die Änderung auch dauerhafter Natur sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2024 schriftlich bzw. am 24.09.2024 persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 beim ÖGK Istanbul.Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2024 schriftlich bzw. am 24.09.2024 persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, Zl. W136 2288240-1 (Berichtigung des Namens mit Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2024), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2024, Zl. W136 2288240-1 (Berichtigung des Namens mit Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2024), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 23.12.2024 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes bisher keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine Einvernahme der Bezugsperson ist für den 11.06.2026 geplant. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Am 23.12.2024 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes bisher keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine Einvernahme der Bezugsperson ist für den 11.06.2026 geplant. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes allein aus dem Grund abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson bzw. zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels getroffen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Bezugsperson beruhen auf dem Verwaltungsakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesamt erstattete mit Schreiben vom 04.05.2026 eine Stellungnahme zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und zum Stand dieses Verfahrens. Aus dieser Stellungnahme des Bundesamtes ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens, mit Ausnahme der Festlegung eines Termins für eine Einvernahme, keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt in der Stellungnahme keine Gründe genannt hat, wonach die Verzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre, sowie daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte. Im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist ersichtlich, dass das Aberkennungsverfahren nach wie vor anhängig ist. Das Bundesamt konnte zudem keinen Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen, sondern führte lediglich aus, die Einvernahme bleibe abzuwarten, damit der maßgebliche Sachverhalt geklärt und das Aberkennungsverfahren abgeschlossen werden könne, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist. Dass der Antrag der Beschwerdeführerin allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.12.2024 bzw. aus dem angefochtenen Bescheid. Dass weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Einreisetitels nicht getroffen wurden bzw. diese nicht geprüft wurden, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme und aus dem Bescheid. Dass der Antrag der Beschwerdeführerin allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.12.2024 bzw. aus dem angefochtenen Bescheid. Dass weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Einreisetitels nicht getroffen wurden bzw. diese nicht geprüft wurden, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme und aus dem Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Zur Zurückverweisung: 3.1.
- Rechtliche Grundlagen: §§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:Paragraphen 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. §§ 9, 11, 11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 9, 11, 11 a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: Beschwerden § 9.
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9,
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. §§ 1 und 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:Paragraphen eins und 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt. Bundesverwaltungsgericht § 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399-0401, auf dessen Entscheidungsgründe in der die gegenständliche Rechtssache betreffenden Entscheidung vom 25.02.2026, Ra 2025/18/0374, verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht darauf hätte beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Bewilligung der gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Entscheidungsgründe in der die gegenständliche Rechtssache betreffenden Entscheidung vom 25.02.2026, Ra 2025/18/0374, verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht darauf hätte beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 der Bewilligung der gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. dessen Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, angeschlossen. 3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des notorischen Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht – im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 23.12.2024 eingeleitet und ist damit seit knapp eineinhalb Jahren anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur überschritten erschiene, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer ersichtlicher Verfahrensschritt erfolgt ist, eine Einvernahme erst am 11.06.2026 geplant ist und zudem auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens absehbar ist. Weiters ist die Verzögerung der Verfahrensdauer allein dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen, wobei noch festzuhalten ist, dass eine bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt. Damit wurde im Ergebnis jedoch das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der Beschwerdeführerin nicht im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Die Abweisung des Einreiseantrages ist im vorliegenden Fall ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren gestützt worden. Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Einreisetitels ist der Stellungnahme des Bundesamtes, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson (allenfalls im Wege von Dokumentenprüfungen und Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall steht § 7 Abs. 2 BFA-VG einer zurückverweisenden Entscheidung nicht entgegen, zumal darin auf § 7 Abs. 1 BFA-VG verwiesen wird und dessen Z 2 bezieht sich auf die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ergibt sich hingegen aus § 9 Abs 3 iVm § 11a FPG. Eine § 7 Abs. 2 BFA-VG entsprechende Regelung ist dort nicht normiert.Im vorliegenden Fall steht Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG einer zurückverweisenden Entscheidung nicht entgegen, zumal darin auf Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG verwiesen wird und dessen Ziffer 2, bezieht sich auf die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ergibt sich hingegen aus Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11 a, FPG. Eine Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG entsprechende Regelung ist dort nicht normiert. Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insbesondere Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insbesondere Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen. 3.1.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W180.2318467.1.00