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{'item': 'W207 2320640-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW207 2320640-1 Spruch, W207 2320640-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, stellte am 03.07.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen einen mit 01.07.2024 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, stellte am 03.07.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen einen mit 01.07.2024 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 - dieses auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 20.11.2024 - ein. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurden die Leiden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyneuropathien (sensibel, demyelinisierend) eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da vorwiegend sensibel ausgeprägt mit belastungsabhängigen Schmerzen, diesbezüglich Therapiereserven vorliegend 04.06.01 30 2 Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Monotherapie 09.02.01 20 3 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, soziale Integration 03.06.01 20 festgestellt und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. eingeschätzt. Nach Abgabe einer Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs und Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer gelangte der beigezogene ärztliche Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2025 zu dem Schluss, dass aus den vorliegenden Befunden eine Verschlechterung des Zustandsbildes in Bezug auf die drei eingeschätzten Leiden nicht ausreichend begründet werden könne. Eine Abänderung des Gutachtensergebnisses habe daher nicht erfolgen können. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies die belangte Behörde den am 03.07.2024 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, weil mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Dieser Beschwerde legte er ein Konvolut an weiteren – im bisherigen Verfahren nicht vorgelegten - medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 30.09.2025 zur Entscheidung vor. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2025 – dem Beschwerdeführer persönlich per Post zugestellt am 22.12.2025 – wurde der Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 10.02.2026 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen näher genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einzufinden. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werde, wenn der Beschwerdeführer ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund, dessen Vorliegen zu belegen sei, der Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte.Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2025 – dem Beschwerdeführer persönlich per Post zugestellt am 22.12.2025 – wurde der Beschwerdeführer im nunmehrigen Beschwerdeverfahren aufgefordert, sich am 10.02.2026 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen näher genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einzufinden. In dieser Ladung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt werde, wenn der Beschwerdeführer ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund, dessen Vorliegen zu belegen sei, der Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht nachkommen sollte. Am 10.02.2026 teilte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte ärztliche Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur vorgesehenen ärztlichen Untersuchung erschienen sei. Der Beschwerdeführer wiederum teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 telefonisch mit, dass er pünktlich beim Sozialministeriumservice gewesen sei, dass ihm aber mitgeteilt worden sei, dass der Sachverständige den Termin abgesagt habe, der Beschwerdeführer einen neuen Termin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bekommen würde und dass er wieder weggeschickt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er bereits in Invaliditätspension sei und einen Nachweis darüber nachgereicht habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes keine solche Nachreichung ersichtlich sei. Nach weiteren Telefonaten des Bundesverwaltungsgerichtes mit der belangten Behörde und mit dem Beschwerdeführer, in denen der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen wurde, dass er sein Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung schriftlich zu begründen und sein Vorbringen, vom Sozialministeriumservice weggeschickt worden zu sein, zu belegen habe, brachte der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 20.02.2026 u.a. vor, er frage sich, warum er immer noch von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht werden müsse. Laut der ihn behandelnden Neurologin und Psychologin sei er arbeitsunfähig, des Weiteren habe ihn der Chefarzt der ÖGK selbst ab September 2025 in den Krankenstand geschickt und er solle Invaliditätspension beantragen. Der Beschwerdeführer sei dann auch durch die Fachärztin für „Neurologie und Psychologie“ der PVA untersucht worden und die Invaliditätspension sei genehmigt worden. Er sei seit 23.01.2026 in Berufsunfähigkeitspension. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass gemäß §2 Abs.2 lit. c BEinstG der Bezug einer Geldleistung u.a. wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. dauernder Berufsunfähigkeit einen Ausschlussgrund darstellt, wenn der begünstige Behinderte nicht in Beschäftigung steht - aufgefordert, sein Vorbringen, dass er seit 23.01.2026 Berufsunfähigkeitspension beziehe, durch Vorlage des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt in Kopie binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen sowie darzulegen, ob er noch berufstätig sei. Eine allfällige Berufstätigkeit sei konkret zu benennen und durch geeignete Unterlagen (aktuelle Gehaltsbelege, etc.) zu belegen. Sollten diesbezügliche Nachweise nicht erfolgen, werde nicht vom Vorliegen einer aufrechten Beschäftigung ausgegangen werden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2026 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass gemäß §2 Absatz 2, Litera c, BEinstG der Bezug einer Geldleistung u.a. wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. dauernder Berufsunfähigkeit einen Ausschlussgrund darstellt, wenn der begünstige Behinderte nicht in Beschäftigung steht - aufgefordert, sein Vorbringen, dass er seit 23.01.2026 Berufsunfähigkeitspension beziehe, durch Vorlage des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt in Kopie binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu belegen sowie darzulegen, ob er noch berufstätig sei. Eine allfällige Berufstätigkeit sei konkret zu benennen und durch geeignete Unterlagen (aktuelle Gehaltsbelege, etc.) zu belegen. Sollten diesbezügliche Nachweise nicht erfolgen, werde nicht vom Vorliegen einer aufrechten Beschäftigung ausgegangen werden. Mit Eingabe vom 11.03.2026 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 03.02.2026 vor, in dem ausgeführt wird, aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit falle die vorläufige Leistung ab 23.01.2026 an. Die angewiesene Invaliditätspension betrage im Februar 2026 EUR 1.374,98. Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der PVA am 17.03.2026 ergab, dass es aktuell noch keine Entscheidung hinsichtlich einer dauerhaften Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers gebe, das Verfahren dazu sei noch nicht abgeschlossen, die Verfahrensdauer könne noch nicht abgeschätzt werden. Nach weiteren schriftlichen Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichtes bei der PVA am 23.04.2026 und am 11.05.2026 teilte die PVA dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mit Begleitschreiben vom 07.05.2026 mit, dass laut dem in der Anlage beigefügten Bescheid vom 03.12.2025 Invalidität im Fall des Beschwerdeführers dauerhaft vorliege, dass es aber bisher aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zu keiner Auszahlung der Pensionsleistung gekommen sei. Aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit falle die Leistung ab 23.01.2026 an. Diesem Schreiben vom 07.05.2026 wurden das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der PVA vom 03.02.2026, das bereits vom Beschwerdeführer vorgelegt worden war, sowie der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Bescheid der PVA vom 03.12.2025, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.08.2025 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wird, beigelegt. Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.05.2026 ergab, dass der Beschwerdeführer von der PVA seit 23.01.2026 einen „Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit“ bezieht. Der Bezug von Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskasse erfolgte bis 22.01.2026. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2024 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid der PVA vom 03.12.2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.08.2025 für die weitere Dauer der Invalidität gemäß §§ 86 und 254 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) anerkannt. Mit Bescheid der PVA vom 03.12.2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.08.2025 für die weitere Dauer der Invalidität gemäß Paragraphen 86 und 254 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) anerkannt. Bis 22.01.2026 war der Beschwerdeführer in einem näher genannten Hotelbetrieb beschäftigt, bis zu diesem Zeitpunkt bezog er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Seit 23.01.2026 kommt es zur Auszahlung der Invaliditäts-Pensionsleistung durch die PVA. Der Beschwerdeführer steht seit 23.01.2026 in keinem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis und er steht daher seit diesem Zeitpunkt nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor. Der Beschwerdeführer gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Der Beschwerdeführer gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Stellung eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt. Die deutsche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister g. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Invaliditätspension bezieht, gründet sich auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers selbst, bestätigt durch den von der PVA übermittelten, gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der PVA vom 03.12.2025, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab 01.08.2025 für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis 22.01.2026 in einem näher genannten Hotelbetrieb beschäftigt war und seit 23.01.2026 nicht mehr in Beschäftigung steht, gründet sich auf das vom Beschwerdeführer (und der PVA) im Verfahren vorgelegte, gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Schreiben der PVA vom 03.02.2026 vor, in dem ausgeführt wird, aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit falle die vorläufige Leistung ab 23.01.2026 an. Die Aufgabe der Tätigkeit in dem näher genannten Hotelbetrieb wird auch bestätigt durch die vom Bundesverwaltungsgericht getätigte Abfrage der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB Auskunftsverfahren) durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.05.2026, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bis 22.01.2026 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezogen hat, seit 23.01.2026 aber einen „Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit“ von der PVA erhält. Vom Beschwerdeführer wurde daher die Tatsache, dass er iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht nur nicht bestritten, sondern wurde dies von ihm selbst vorgebracht und durch entsprechende Unterlagen belegt. Vom Beschwerdeführer wurde daher die Tatsache, dass er iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht nur nicht bestritten, sondern wurde dies von ihm selbst vorgebracht und durch entsprechende Unterlagen belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Der Beschwerdeführer bezieht – was vom ihm nicht bestritten wurde – seit 23.01.2026 eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit; Invaliditätspension) und steht seit 23.01.2026 in keinem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Es liegt somit zum Entscheidungszeitpunkt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor, weil der Beschwerdeführer nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und aktuell nicht in Beschäftigung steht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die ihm seit 23.01.2026 zukommende dauerhafte Geldleistung wegen Invaliditätspension nur befristet – also zeitlich begrenzt durch Festsetzung eines Ereignisses, dessen Eintritt gewiss ist – zuerkannt worden wäre, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Der Beschwerdeführer bezieht – was vom ihm nicht bestritten wurde – seit 23.01.2026 eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit; Invaliditätspension) und steht seit 23.01.2026 in keinem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Es liegt somit zum Entscheidungszeitpunkt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor, weil der Beschwerdeführer nach bundesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und aktuell nicht in Beschäftigung steht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die ihm seit 23.01.2026 zukommende dauerhafte Geldleistung wegen Invaliditätspension nur befristet – also zeitlich begrenzt durch Festsetzung eines Ereignisses, dessen Eintritt gewiss ist – zuerkannt worden wäre, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gilt daher, weil er iSd des § 2 Abs. 2 lit. c BeinstG nach bundesgesetzlichen Vorschriften unbefristet Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und aktuell nicht in Beschäftigung steht, schon aus diesem Grund nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG. Auf den Grad der Behinderung kommt es daher im gegenständlichen Fall nicht mehr an, dieser kann dahinstehen.Der Beschwerdeführer gilt daher, weil er iSd des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BeinstG nach bundesgesetzlichen Vorschriften unbefristet Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bezieht und aktuell nicht in Beschäftigung steht, schon aus diesem Grund nicht als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Auf den Grad der Behinderung kommt es daher im gegenständlichen Fall nicht mehr an, dieser kann dahinstehen. Was – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt – im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt – im Übrigen den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem - unbestrittenen - Hintergrund des Bezuges von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem - unbestrittenen - Hintergrund des Bezuges von Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2320640.1.00

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