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{'item': 'W213 2328514-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 14§ 17§ 52§ 24§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW213 2328514-1 Spruch, W213 2328514-1/2EW213 2328514-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 44 und 52 Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 44 und 52 Absatz 2, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Mit Schreiben vom 16.04.2025 wurde der Beschwerdeführer an der Behörde angewiesen, und der von ihm behaupteten Dienstfähigkeit sich einer abschließenden medizinischen Abklärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , fachärztlich untersuchen zu lassen. Er wurde ersucht, dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über einen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 16.04.2025 wurde der Beschwerdeführer an der Behörde angewiesen, und der von ihm behaupteten Dienstfähigkeit sich einer abschließenden medizinischen Abklärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , fachärztlich untersuchen zu lassen. Er wurde ersucht, dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über einen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 remonstrierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diese Weisung brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Weisung nicht zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stütze. Darüber hinaus stehe die Weisung im Zusammenhang mit einem Verfahren Ruhestandsversetzung

§ 14BDG 1979.

Für derartige Untersuchungen sei aber die PVA zuständig. römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 remonstrierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen diese Weisung brachte im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Weisung nicht zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stütze. Darüber hinaus stehe die Weisung im Zusammenhang mit einem Verfahren Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, BDG

  1. Für derartige Untersuchungen sei aber die PVA zuständig. Es wurde im Wesentlichen beantragt, Weisungen zu erlassen, wonach der Beschwerdeführer die Weisung vom 06.03.2025 nicht befolgen müsse bzw. deren Befolgung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Ferner wurden bescheidmäßige Feststellungen beantragt, wonach die Befolgung der Weisung vom 06.03.2025 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und deren Nichtbefolgung daher kenne diese Pflichtverletzung darstelle. I.
  2. Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2025 zur Kenntnis, dass dieser seit September 2019 nahezu durchgängig Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vorgelegt habe. Er sei in weiterer Folge mehrmals durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , in der untersucht worden, wobei zuletzt im Jänner 2024 gestellt wurde, dass eine stationäre Behandlung keine Verbesserung seines Zustandes bewirkt habe und mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht dazu rechnen sei. Es sei daher mit einer 21.02.2024 ein amtswegiges Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet worden. Hinweis auf die §§ 44 und 52 BDG 1979 wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Behörde zur Weisung bestimmten Inhaltes bestehe.römisch eins.
  3. Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2025 zur Kenntnis, dass dieser seit September 2019 nahezu durchgängig Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vorgelegt habe. Er sei in weiterer Folge mehrmals durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , in der untersucht worden, wobei zuletzt im Jänner 2024 gestellt wurde, dass eine stationäre Behandlung keine Verbesserung seines Zustandes bewirkt habe und mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht dazu rechnen sei. Es sei daher mit einer 21.02.2024 ein amtswegiges Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet worden. Hinweis auf die Paragraphen 44 und 52 BDG 1979 wurde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Behörde zur Weisung bestimmten Inhaltes bestehe. I.
  4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 30.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass der Dienstort des Beschwerdeführers das PKWs XXXX sei.

§ 17Abs.

3 Z. 4 PTSG sei daher das Personalamt XXXX für dienstrechtliche Maßnahmen zuständig. Das beim Vorstand gerichtete Personalamt sei oberste Dienstbehörde und ihm komme daher nicht die Funktion einer nachgeordneten Dienstbehörde zu. Das beim Vorstand gerichtete Personalamt zwischen Beschlüssen stehen zu sei daher weder sachlich noch örtlich zuständig.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 30.07.2025 im Wesentlichen entgegen, dass der Dienstort des Beschwerdeführers das PKWs römisch 40 sei.

Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, PTSG sei daher das Personalamt römisch 40 für dienstrechtliche Maßnahmen zuständig. Das beim Vorstand gerichtete Personalamt sei oberste Dienstbehörde und ihm komme daher nicht die Funktion einer nachgeordneten Dienstbehörde zu. Das beim Vorstand gerichtete Personalamt zwischen Beschlüssen stehen zu sei daher weder sachlich noch örtlich zuständig. Ausnahmsweise stehe aber dem Beamten das Recht auf Erlassung einer Weisung zu, wenn dem Rechtsschutzinteresse mit einer Feststellung keine Rechnung getragen werde. Im Fall des Beschwerdeführers stelle eine das Recht auf eine Weisung mit bestimmtem Inhalt ein probates Mittel für eine vorläufige zeitnahe notwendige Wirkung zum Schutz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur vorübergehenden Absicherung seines Grundrechts, selbst über seinen Körper zu bestimmen dar. Es wurden nachstehend angeführte Anträge gestellt: „Es wird festgestellt, dass 1.) die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. 2.) der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. In Eventu, dass 3.) der Antragsteller die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.der Antragsteller die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. 4.) der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. In eventu, dass 5.) der Antragsteller die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.der Antragsteller die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht. 6.) der Antragsteller zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.der Antragsteller zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht. 7.) der Antragsteller die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX 7.) der Antragsteller die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung 8.) der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht.der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht. 9.) der Antragsteller im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört.der Antragsteller im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. 10.) der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört.der Antragsteller die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen wird und der Antragsteller dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten hat, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben hat, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen hat und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen hat, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört. I.

  1. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Zu Ihrem Antrag vom
  3. April 2025 1.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht befolgen müssen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.1.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht befolgen müssen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. 2.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX 2.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht befolgen müssen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. in eventu 3.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX 3.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. 4.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind.4.) Auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind. in eventu 5.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen.5.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen. 6.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen.6.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen. 7.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX 7.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen. 8.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen.8.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen. 9.) Auf bescheidmäßige Feststellung dass Sie die Weisung, dass Sie im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser VorladtJng unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört,9.) Auf bescheidmäßige Feststellung dass Sie die Weisung, dass Sie im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser VorladtJng unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, 10.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört;10.) Auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie die Weisung, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört; wird zu den Punkten 5.) bis 10.) festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom
  4. April 2025, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, zu Ihren Dienstpflichten gehört hat. Die Antragspunkte 1.) bis 4.) werden zurückgewiesen.wird zu den Punkten 5.) bis 10.) festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom
  5. April 2025, dass Sie zur abschließenden medizinischen Klärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten haben, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben haben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen haben, zu Ihren Dienstpflichten gehört hat. Die Antragspunkte 1.) bis 4.) werden zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI. I Nr. 10/1999; § 52 BDG 1979 in der Fassung BGBI. I Nr. 90/2006.“Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 210 aus 2013,; Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 10 aus 1999,; Paragraph 52, BDG 1979 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 90 aus 2006,.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der letzte dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugewiesene Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter XXXX der Unternehmenszentrale, disloziert in XXXX , gewesen sei. Da dieser Arbeitsplatz bei der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG eingerichtet gewesen sei, sei das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt die dafür zuständige Dienstbehörde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der letzte dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugewiesene Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter römisch 40 der Unternehmenszentrale, disloziert in römisch 40 , gewesen sei. Da dieser Arbeitsplatz bei der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG eingerichtet gewesen sei, sei das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt die dafür zuständige Dienstbehörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, komme einem Beamten kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu. Die Punkte 1.) bis 4.) seines Antrages seien daher zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Antragspunkte 5.) bis 10.) wurde ausgeführt, dass alle diese Antragspunkte die Absprache über denselben Inhalt - nämlich die Befolgungspflicht der Weisung vom
  6. April 2025 über die Untersuchung bei Dr. XXXX - zum Gegenstand hätten und daher zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst würden.Hinsichtlich der Antragspunkte 5.) bis 10.) wurde ausgeführt, dass alle diese Antragspunkte die Absprache über denselben Inhalt - nämlich die Befolgungspflicht der Weisung vom
  7. April 2025 über die Untersuchung bei Dr. römisch 40 - zum Gegenstand hätten und daher zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst würden.

S 44 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

S 52 Abs. 2 BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

S 52 Absatz 2, BDG 1979 hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 44 und 52 Abs. 2 BDG 1979 wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Weisung nach der Remonstration des Beschwerdeführers wiederholt worden sei. Eine Befolgungspflicht sei daher nur bei Unzuständigkeit der Behörde, Strafrechtswidrigkeit oder Willkür zu verneinen. Strafrechtswidrigkeit liege nicht vor und werde auch nicht behauptet. Sohin sei zu beurteilen, ob Willkür vorliege.Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 44 und 52 Absatz 2, BDG 1979 wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Weisung nach der Remonstration des Beschwerdeführers wiederholt worden sei. Eine Befolgungspflicht sei daher nur bei Unzuständigkeit der Behörde, Strafrechtswidrigkeit oder Willkür zu verneinen. Strafrechtswidrigkeit liege nicht vor und werde auch nicht behauptet. Sohin sei zu beurteilen, ob Willkür vorliege. Die gegenständliche Weisung stütze sich auf § 52 BDG 1979, der in seinem zweiten Absatz mit einer „Muss-Bestimmung“ anordnet, dass der „infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte […] sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen" habe und dass eine solche Anordnung „spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen" sei. Lägen daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, sei die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zustehe.Die gegenständliche Weisung stütze sich auf Paragraph 52, BDG 1979, der in seinem zweiten Absatz mit einer „Muss-Bestimmung“ anordnet, dass der „infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte […] sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen" habe und dass eine solche Anordnung „spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen" sei. Lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 vor, sei die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zustehe. Die Weisung

§ 52Abs.

2 BDG 1979 sei vor dem Hintergrund des langen Krankenstandes des Beschwerdeführers jedenfalls gerechtfertigt und sogar notwendig gewesen, um sich ein abschließendes Bild über Ihren Gesundheitszustand zu verschaffen. Ein bei der Erteilung der Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Dienstbehörde liege sohin nicht vor. Die Weisung

Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 sei vor dem Hintergrund des langen Krankenstandes des Beschwerdeführers jedenfalls gerechtfertigt und sogar notwendig gewesen, um sich ein abschließendes Bild über Ihren Gesundheitszustand zu verschaffen. Ein bei der Erteilung der Weisung erfolgtes willkürliches Vorgehen der Dienstbehörde liege sohin nicht vor. I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte - nach weitschweifigen Ausführungen über seine wechselnden Verwendungen dem 20.12.2013 - im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei. Der letzte Dienst rechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei ein Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter XXXX der Unternehmenszentrale, in XXXX gewesen. Dienstort sei daher XXXX . Auch die zwischenzeitige Transferierung in den Postarbeitsmarkt XXXX und die zwischenzeitlichen Dienstzuteilungen Verwendungsänderungen seien in XXXX in den Umlandgemeinden von XXXX erfolgt. 17 Abs. 3 Z. 4 PTSG wäre daher das Personalamt XXXX für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung zuständig gewesen. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte - nach weitschweifigen Ausführungen über seine wechselnden Verwendungen dem 20.12.2013 - im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei. Der letzte Dienst rechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei ein Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter römisch 40 der Unternehmenszentrale, in römisch 40 gewesen. Dienstort sei daher römisch 40 . Auch die zwischenzeitige Transferierung in den Postarbeitsmarkt römisch 40 und die zwischenzeitlichen Dienstzuteilungen Verwendungsänderungen seien in römisch 40 in den Umlandgemeinden von römisch 40 erfolgt. 17 Absatz 3, Ziffer 4, PTSG wäre daher das Personalamt römisch 40 für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung zuständig gewesen. Ausnahmsweise stehe dem Beamten das Recht auf Erlassung einer Weisung zu, wenn dem Rechtsschutzinteresse mit einer Feststellung keine Rechnung getragen werde. Im Fall des Beschwerdeführers stelle eine das Recht auf eine Weisung mit bestimmtem Inhalt ein probates Mittel für eine vorläufige zeitnahe notwendige Wirkung zum Schutz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar. Die Bestimmung des § 52 BDG 1979 sei nur auf jenen Arbeitsplatz anwendbar, der den Beamten zuletzt dienstrechtlich mit Bescheid zugewiesen worden sei. Nachdem die Erkrankung und vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einen Arbeitsplatz betrifft, der im nicht wirksam zugewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.Die Bestimmung des Paragraph 52, BDG 1979 sei nur auf jenen Arbeitsplatz anwendbar, der den Beamten zuletzt dienstrechtlich mit Bescheid zugewiesen worden sei. Nachdem die Erkrankung und vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einen Arbeitsplatz betrifft, der im nicht wirksam zugewiesen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher wie folgt beantragt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der ÖPAG eingerichteten Personalamtes, Rochusplatz 1, 1030 Wien vom 20.10.2025, GZ: 100375/2025-Abf. 02, zugestellt am 21.10.2025

  1. a)wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und
  2. b)hinsichtlich der Antragspunkte 1.) bis 4.) 1.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Forderung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind;auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Forderung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind; 2.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind;auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht befolgen muss, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind; in eventu 3.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind;auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind; 4.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind; die Zurückweisung aufheben und an die belangte Behörde zur inhaltlichen/meritorischen Entscheidung zurückzuverweisen sowie
  3. c)hinsichtlich der Antragspunkte 5.) bis 10.) in der Sache selbst entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge wie folgt erkennen: 5.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seinesauf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung bedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung bedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; 6.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; 7.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer im § 14 BD Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seine Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung, dass der Beschwerdeführer im Paragraph 14, BD Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seine Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; 8.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, er der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht;auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, er der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, daher nicht befolgt werden muss und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht; 9.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im § 14 BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seinesauf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er im Paragraph 14, BDG Ruhestandsversetzungsverfahren zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe und allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe und allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört; 10.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Weisung, dass er zur abschließenden medizinischen Klärung seines Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werde und er dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten habe, der Ärztin ein umfassendes Bild seiner Beschwerden zu geben habe, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über seinen Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;
  4. d)in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde

§ 28Abs. 3, Satz 2 Vw

GVG zurückverweisen;d) in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 3,, Satz 2 VwGVG zurückverweisen; d) eine Beschwerdeverhandlung durchführen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als

§ 17

PTSG österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter XXXX der Unternehmenszentrale, disloziert in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit 24.09.2019 nahezu durchgängig krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.Der Beschwerdeführer steht als

Paragraph 17, PTSG österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Code 0401, im Postkundenservice, Callcenter römisch 40 der Unternehmenszentrale, disloziert in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit 24.09.2019 nahezu durchgängig krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 16.04.2025 erteilte ihm das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt nachstehende Weisung: „Unter Zugrundelegung Ihrer Eingabe vom 06.03.2025 und der von Ihnen behaupteten Dienstfähigkeit werden Sie zur abschließenden medizinischen Abklärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden.„Unter Zugrundelegung Ihrer Eingabe vom 06.03.2025 und der von Ihnen behaupteten Dienstfähigkeit werden Sie zur abschließenden medizinischen Abklärung Ihres Gesundheitszustandes in nächster Zeit von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen werden. Wir ersuchen Sie, dieser Vorladung unbedingt Folge zu leisten, der Ärztin ein umfassendes Bild Ihre Beschwerden zu geben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über Ihren Gesundheitszustand mitzubringen und der Gutachterin unaufgefordert vorzulegen.“ Aufgrund einer Remonstration des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.04.2025 wurde diese Weisung mit Schreiben vom 29.04.2025 schriftlich wiederholt. 2. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Weisung ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 44 BDG und § 52 BDG lauten auszugsweise wie folgt: Paragraph 44, BDG und Paragraph 52, BDG lauten auszugsweise wie folgt: „§ 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. § 52.
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52,
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ Im vorliegenden Fall sind die weitschweifigen Anträge des Beschwerdeführers dahingehend zu deuten, dass er die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Weisung durch eine entsprechende gegenteilige Weisung (Antragspunkte
  1. bis 4.) bzw. die Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, begehrt. Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu kommt (habe gehabt, 18.12.2014, GZ. Ro, 2014/12/0018). Die Behörde hat daher zu Recht unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hinsichtlich der Antragspunkt
  2. bis
  3. eine zurückweisende Entscheidung getroffen. Hinsichtlich der Antragspunkte
  4. bis
  5. ist davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde; ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (VwGH, 18.12.2014, GZ. Ro 2014/12/0018 mwN).Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde; ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (VwGH, 18.12.2014, GZ. Ro 2014/12/0018 mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers organisatorisch der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG zuzuordnen war. Damit aber ist

§ 17

… PTSG die Zuständigkeit der belangten Behörde sowohl zur Erteilung der Weisung als auch zur Durchführung des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens gegeben.Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der letzte dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers organisatorisch der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG zuzuordnen war. Damit aber ist

Paragraph 17, … PTSG die Zuständigkeit der belangten Behörde sowohl zur Erteilung der Weisung als auch zur Durchführung des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens gegeben. Die Weisung wurde nach erfolgter Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt. Die Rückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG ist daher nicht eingetreten. Dass die Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Normen verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.Die Weisung wurde nach erfolgter Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt. Die Rückziehungsfiktion des Paragraph 44, Absatz 3, BDG ist daher nicht eingetreten. Dass die Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Normen verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Ebensowenig kann von einem willkürlichen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer unstrittig seit mehreren Jahren krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Die belangte Behörde war daher

§ 52Abs.

2 BDG hierzu verpflichtet die verfahrensgegenständliche fachärztliche Untersuchung anzuordnen.Ebensowenig kann von einem willkürlichen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer unstrittig seit mehreren Jahren krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist. Die belangte Behörde war daher

Paragraph 52, Absatz 2, BDG hierzu verpflichtet die verfahrensgegenständliche fachärztliche Untersuchung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG ins Treffen führt ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da jedenfalls die Bestimmung des § 52 BDG eine hinlängliche rechtliche Grundlage für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung bietet. Darüber hinaus ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Pflicht zur Befolgung der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht aber eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers

§ 14BDG.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Antrags. Da

  1. bis
  2. abzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG ins Treffen führt ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da jedenfalls die Bestimmung des Paragraph 52, BDG eine hinlängliche rechtliche Grundlage für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung bietet. Darüber hinaus ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Pflicht zur Befolgung der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht aber eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers

Paragraph 14, BDG. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Antrags. Da

  1. bis
  2. abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage durch die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu beantwortende Rechtsfrage durch die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2328514.1.00

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