RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW215 2342155-1 Spruch, W215 2342162-1/14E W215 2342155-1/14E W215 2342161-1/14E W215 2342157-1/14E W215 2342159-1
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen , 1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, , 4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, zugestellt am 31.03.2026, erhoben der Vertreter von P1 bis P5 fristgerecht mit Schriftsätzen vom 22.04.2026 gegenständliche Beschwerden wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem werden auszugsweise die bisherige Vorbingen in den Verfahren wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 22.04.2026 langten am 24.04.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Nach Unzuständigkeitsanzeigen wurden die Verfahren am 27.04.2026 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Da es sich um sogenannte „Fristakte“ handelt, führte das Bundesverwaltungsgericht mit P1 und P2, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und im Beisein ihres Vertreters, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits vorab über die Nichtteilnahme an der Verhandlung informiert. In der Verhandlung wurde P1 und P2 zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt und die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 12.05.2026 langten schriftlichen Stellungnahmen des Vertreters, samt Kopien von Unterlagen, für P1 bis P5 im Bundesverwaltungsgericht ein. Der XXXX von P2, die Heiratsurkunde von P1 und P2 und die Geburtsurkunde von P3 wurden im Original vorgelegt.Am 12.05.2026 langten schriftlichen Stellungnahmen des Vertreters, samt Kopien von Unterlagen, für P1 bis P5 im Bundesverwaltungsgericht ein. Der römisch 40 von P2, die Heiratsurkunde von P1 und P2 und die Geburtsurkunde von P3 wurden im Original vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
- a)persönliche Verhältnisse: Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P5 stehen fest. Sie sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates, gehören der Volksgruppe der Mongolen an P1 und P2 sind buddhistischen Glaubens. P1 und P2 sind standesamtlich verheiratet und für beide ist es die erste Ehe. Im Zweifel kann nicht festgestellt werden, ob P1 der leibliche Vater von P3 ist, oder wann er P3 adoptiert hat. Festgestellt wird, dass die minderjährigen P3 bis P5 denselben Familiennamen führen, P1 und P2 als Eltern von P3 bis P5 gelten und ausschließlich P1 und P2 für P3 bis P5 zur Obsorge berechtigt sind. P1 bis P5 haben vor der Ausreise im XXXX , in ihrer Eigentumswohnung gelebt. P1 hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat. P1 bis P5 haben vor der Ausreise im römisch 40 , in ihrer Eigentumswohnung gelebt. P1 hat keine Verwandten im Herkunftsstaat. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat. Nachdem P1 zehn Jahre lang zur Schule ging, arbeitete er bis zur Ausreise als XXXX in der XXXX . Nachdem P1 zehn Jahre lang zur Schule ging, arbeitete er bis zur Ausreise als römisch 40 in der römisch 40 . P2 ist ebenfalls zehn Jahre lang zur Schule gegangen, hat vier Jahre lang an der Universität XXXX studiert, einen XXXX und einen XXXX abgeschlossen. P2 hat bis zur Ausreise in einem, im Eigentum von P1 und P2 XXXX gearbeitet. Dass P2, als Mutter von drei Kindern, zudem auch noch vierzig Stunden pro Woche entgeltlich für die XXXX gearbeitet hat, kann im Zweifel nicht festgestellt werden; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe. P2 ist ebenfalls zehn Jahre lang zur Schule gegangen, hat vier Jahre lang an der Universität römisch 40 studiert, einen römisch 40 und einen römisch 40 abgeschlossen. P2 hat bis zur Ausreise in einem, im Eigentum von P1 und P2 römisch 40 gearbeitet. Dass P2, als Mutter von drei Kindern, zudem auch noch vierzig Stunden pro Woche entgeltlich für die römisch 40 gearbeitet hat, kann im Zweifel nicht festgestellt werden; siehe dazu 2. Beweiswürdigung c Fluchtgründe. Die XXXX -jährige P3 hat XXXX Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht und danach bis XXXX Jahre lang eine mongolische Schule. Die römisch 40 -jährige P3 hat römisch 40 Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht und danach bis römisch 40 Jahre lang eine mongolische Schule. Die XXXX P4 hat XXXX Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht, danach bis XXXX Jahre lang eine mongolische Schule. Die römisch 40 P4 hat römisch 40 Jahre lang einen mongolischen Kindergarten besucht, danach bis römisch 40 Jahre lang eine mongolische Schule. Der XXXX P5 konnte wegen XXXX im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchten. Der römisch 40 P5 konnte wegen römisch 40 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchten. P1 bis P4 sind gesund. P5 leidet an XXXX bzw. an einer XXXX .P1 bis P4 sind gesund. P5 leidet an römisch 40 bzw. an einer römisch 40 .
- b)Verfahrensverläufe: P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen 1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, 4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten VI. wurde Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten VII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zahlen , 1) 1459112908/251684942, 2) 1459112810/251685005, 3) 1459113001/251685035, , 4) 1459112603/251685027 und 5) 1459112701/251685019, wurde die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in den Spruchpunkten römisch sieben. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Freist für die freiwillige Ausreise besteht. Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerden fand am 07.05.2026 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
- c)Fluchtgründe: 1. Es kann weder festgestellt werden, dass die XXXX -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt war, gegen den Willen von P1 und P2, zwangsverheiratet zu werden noch, dass P3 im Fall ihrer Rückkehr verheiratet wird. 1. Es kann weder festgestellt werden, dass die römisch 40 -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt war, gegen den Willen von P1 und P2, zwangsverheiratet zu werden noch, dass P3 im Fall ihrer Rückkehr verheiratet wird. Nach der mongolischen Gesetzeslage liegt das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen bei 18 Jahren und man darf nur mit gerichtlichen Ausnahmengenehmigungen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, heiraten. 2. P5 leidet seit seiner Geburt an XXXX , weshalb er im mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht. 2. P5 leidet seit seiner Geburt an römisch 40 , weshalb er im mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 vor ihrer Ausreise von XXXX Politikern, oder mongolischen Behördenvertretern verfolgt wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt werden wird. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 vor ihrer Ausreise von römisch 40 Politikern, oder mongolischen Behördenvertretern verfolgt wurde, oder im Fall ihrer Rückkehr verfolgt werden wird. 4. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P2 in der Bundesrepublik Deutschland von in XXXX und bestimmten XXXX , die in der XXXX in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt wird und „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ hätte. 4. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P2 in der Bundesrepublik Deutschland von in römisch 40 und bestimmten römisch 40 , die in der römisch 40 in Deutschland tätig sind, wegen ihrer politischen Gesinnung und ihrer kritischen Äußerungen verfolgt wird und „keine reale Chance in Deutschland ohne Verfolgung einen internationalen Schutz zu bekommen“ hätte. 5. Für P1 und P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- d)Rückkehr in den Herkunftsstaat: P1 bis P5 wurde von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt und sie reisten damit problemlos, legal am XXXX über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus. P1 bis P5 wurde von den mongolischen Behörden Reisepässe ausgestellt und sie reisten damit problemlos, legal am römisch 40 über einen internationalen Flughafen aus dem Mongolischen Staat aus. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr von P1 bis P5 entgegensteht. P1 bis P4 sind gesund. Der XXXX P5 leidet seit seiner Geburt an XXXX , einer angeborenen, nicht heilbaren XXXX .P1 bis P4 sind gesund. Der römisch 40 P5 leidet seit seiner Geburt an römisch 40 , einer angeborenen, nicht heilbaren römisch 40 . P1 und P2 waren bis zur Ausreise berufstätig und konnten mit ihrer Arbeit problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten. P1 bis P5 haben in einer im Eigentum von P1 und P2 stehende Wohnung gelebt und hatten ein Auto. P1 und P2 sind gesund, arbeitsfähig und -willig. P1 bis P5 sprechen ihre Muttersprache Mongolisch, P3 hat sich zudem vor ihrer Ausreise im Mongolischen Staat sehr gute Englischkenntnis angeeignet. P1 und P2 verfügen über abgeschlossene Schulausbildungen und P2 hat im Mongolischen Staat einen XXXX und einen XXXX abgeschlossen. P1 und P2 sind gesund, arbeitsfähig und -willig. P1 bis P5 sprechen ihre Muttersprache Mongolisch, P3 hat sich zudem vor ihrer Ausreise im Mongolischen Staat sehr gute Englischkenntnis angeeignet. P1 und P2 verfügen über abgeschlossene Schulausbildungen und P2 hat im Mongolischen Staat einen römisch 40 und einen römisch 40 abgeschlossen. Nach ihrer Einreise am XXXX konnten P1 bis P5 von Ersparnissen leben und seit ihren Asylantragstellungen am XXXX leben P1 bis P5 von der österreichischen Bundesbetreuung. Nach ihrer Einreise am römisch 40 konnten P1 bis P5 von Ersparnissen leben und seit ihren Asylantragstellungen am römisch 40 leben P1 bis P5 von der österreichischen Bundesbetreuung. P1 und P2 können nach der Rückkehr wieder den Lebensunterhalt für P1 bis P5 bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 nach ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden. Laut 1. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat wird seitens der IOM bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind. Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt.
- e)Privat- und Familienleben: P1 bis P5 halten sich laut Angaben von P1 und P2 weniger als XXXX Monaten im Bundesgebiet auf.P1 bis P5 halten sich laut Angaben von P1 und P2 weniger als römisch 40 Monaten im Bundesgebiet auf. P1 hat am 21.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und einen Deutschkurs in XXXX besucht. P1 hat am 21.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. P2 hat am 27.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und besucht seit zwei Monaten einen Deutschkurs A1. P3 hat am 15.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und geht seit XXXX in Österreich in eine XXXX , entwickelt sehr schnell Deutschkenntnisse, verfügt bereits über sehr guten Englischkenntnisse und bemüht sich in die Klassengemeinschaft zu integrieren. P3 hat am 15.01.2026 7,5 Stunden lang an einem Kurs Grundregeln für Asylwerber/innen teilgenommen und geht seit römisch 40 in Österreich in eine römisch 40 , entwickelt sehr schnell Deutschkenntnisse, verfügt bereits über sehr guten Englischkenntnisse und bemüht sich in die Klassengemeinschaft zu integrieren. P4 geht seit XXXX in Österreich in eine XXXX , nimmt engagiert am Deutschkurs teil, zeigt dabei eine ausgesprochen hohe Lernbereitschaft und kann bereits deutliche Fortschritte im Spracherwerb vorweisen. P4 geht seit römisch 40 in Österreich in eine römisch 40 , nimmt engagiert am Deutschkurs teil, zeigt dabei eine ausgesprochen hohe Lernbereitschaft und kann bereits deutliche Fortschritte im Spracherwerb vorweisen. P1 bis P5 leben nach ihrer Einreise von Ersparnissen und seit ihren Asylantragstellungen von der österreichischen Grundversorgung. P1 bis P5 haben keine Familienangehörigen in Österreich. Die Eltern und die Schwester von P2 leben nach wie vor im Mongolischen Staat.
- f)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 02.01.2024: Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: […] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am 1. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023). Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023). Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen In der Mongolei besteht Wehrpflicht für Männer zwischen 18-27 Jahren (für den freiwilligen Militärdienst ist ein Eintritt in die Militärschulen mit 17 Jahren möglich ist); 12-monatige Wehrpflicht in der Armee, den Luftstreitkräften oder der Polizei (kann unter besonderen Umständen um 3 Monate verlängert werden); der Wehrdienst kann gegen einen 24-monatigen Einsatz im Zivildienst oder eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung eingetauscht werden; nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für 2 oder 4 Jahre zum Militärdienst verpflichten; der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann bis zum Alter von 31 Jahren um weitere zwei Jahre verlängert werden (CIA 6.12.2023). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen (ÖB 3.2023). Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Quellen: […] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Quellen: […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen: […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am 1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen: […] Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). Quellen: […] Minderheiten Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023). NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Quellen: […] Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022). Quellen: […] Sexuelle Minderheiten Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 14.12.2023). Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023). LGBTQI+-Personen wurden sowohl in der Öffentlichkeit als auch zu Hause diskriminiert und berichteten von Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt. Es wurde berichtet, dass LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023). NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur selten LGBTQI+-Personen einstellten, die offen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz offenlegten, häufig mit Diskriminierung konfrontiert waren, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 20.3.2023). Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023). Berichte aus der LGBTQI+-Gemeinschaft deuten auf ein mangelndes Verständnis der Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der physischen und psychischen Probleme hin, mit denen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023). Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023). NRO berichten, dass es Fälle von so genannten Konversionstherapien gibt, einschließlich psychologischer Zwangsbehandlung und religiöser Rituale, die auf Jugendliche und junge Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen bei intersexuellen Kindern, wenn sie noch sehr jung sind, zur medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023). LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie daran hindert, sich für ihre Interessen im politischen Bereich einzusetzen. Öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023). Quellen: […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: […] Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: […] Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: […] Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: […] Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: […] 2. Beweiswürdigung:
- a)persönliche Verhältnisse: Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 bis P5 konnten bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und festgestellt werden. Die Aliasdaten im Spruch wurden für die sogenannten „Verfahrensidentitäten“ von P1 bis P3 von den Bescheiden des Bundesamtes übernommen und in () gesetzt. Die Feststellungen zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, beruhen, ebenso wie die Feststellungen zu schulischen und beruflichen Ausbildungen auf den Angaben von P1 und P2. Hatte P2 in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch mehrfach behauptet, dass ihr Ex-Ehegatte der Vater vor P3 sei, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, zum ersten Mal verheiratet zu sein: „…11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Die Menschenrechte werden in der Mongolei missachtet. Es ist sehr gefährlich. Mein Ex-Ehemann […] möchte unsere gemeinsame Tochter mit Gewalt zu sich nehmen und zwangsverheiraten […] 11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst vor meinem Exmann, um mein Leben und um das Leben meiner Tochter. Meine Tochter weiß nichts davon…“ (Erstbefragung von P2 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 30) „…VP: Nein, aber mein Ex-Mann hat islamisches Religionsbekenntnis und […] Sie wurden hiermit über die Möglichkeiten des § 20 Abs 1 AsylG 2005 idgF nachweislich in Kenntnis gesetzt. § 20 Abs 1 AsylG 2005 idgF trifft auf Sie insofern zu, als Sie in der heutigen Einvernahme angegeben haben, Ihr Ehemann hat Sie geschlagen und auch darauf Ihre Furcht vor Verfolgung zu gründen. Sind Sie mit den hier zur heutigen Amtshandlung anwesenden Personen, insbesondere mit deren Geschlecht, einverstanden? Falls Sie Änderungen verlangen, welche Änderungen verlangen Sie?Sie wurden hiermit über die Möglichkeiten des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nachweislich in Kenntnis gesetzt. Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 idgF trifft auf Sie insofern zu, als Sie in der heutigen Einvernahme angegeben haben, Ihr Ehemann hat Sie geschlagen und auch darauf Ihre Furcht vor Verfolgung zu gründen. Sind Sie mit den hier zur heutigen Amtshandlung anwesenden Personen, insbesondere mit deren Geschlecht, einverstanden? Falls Sie Änderungen verlangen, welche Änderungen verlangen Sie? VP: Mein Ex-Mann war […] Auch meine ältere Tochter weiß nicht, dass mein Mann nicht Ihr Vater ist, sondern mein erster Ehemann. Als meine Tochter XXXX alt war, habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt. Auch meine ältere Tochter weiß nicht, dass mein Mann nicht Ihr Vater ist, sondern mein erster Ehemann. Als meine Tochter römisch 40 alt war, habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt. LA: Wurden Sie von Ihrem Ex-Mann auch angegriffen oder bedroht? […] nach der Geburt meiner Tochter, dann hat mich mein Ex-Mann in Ruhe gelassen. […] oder ich werde von meinem Ex-Mann umgebracht, wenn ich ihm unsere Tochter nicht gebe…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seiten 07, 11f bzw. Akt BFA Seite 153 und 157f) „…R: Auf Grund der Vorlage Ihres mongolischen Personalausweises konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Identität feststellen (Kopie im Akt BFA Seite 27f). Bitte geben Sie dennoch für die heutige Verhandlung Ihre persönlichen Daten bekannt. P1: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongole, Religion Buddhist.P1: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongole, Religion Buddhist. R: Sind Sie mit P2 verheiratet? P1: Ja. R: Wann und wo haben Sie P2 geheiratet? P1: In der XXXX am XXXX oder XXXX , glaube ich.P1: In der römisch 40 am römisch 40 oder römisch 40 , glaube ich. R: War es vor oder nach der Geburt der Kinder? P1: P3 war schon auf der Welt. R: War Ihre Ehegattin schwanger mit P4, oder nicht? P1: Kann sein. R: Sie müssen doch wissen, ob Ihre Ehegattin bei der Hochzeit schwanger war, oder nicht? P1: Das weiß ich jetzt nicht. Nachgefragt: Es könnte sein, dass sie mit P4 schwanger war. R: Wann ist P4 geboren? P1: Am XXXX .P1: Am römisch 40 . R: Dann müssten Sie doch wissen, ob Ihre Ehegattin wenige Monate nach der Eheschließung ein Kind zur Welt gebracht hat, oder erst ein Jahr und wenige Monate danach. P1: Nach einem Jahr, circa. Also war meine Ehegattin nicht schwanger. Ich glaube daher, wir haben am XXXX geheiratet.P1: Nach einem Jahr, circa. Also war meine Ehegattin nicht schwanger. Ich glaube daher, wir haben am römisch 40 geheiratet. […] R: Auf Grund der Vorlage Ihres mongolischen Personalausweises konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihre Identität feststellen (Kopie im Akt BFA Seite 27f). Bitte geben Sie dennoch für die heutige Verhandlung Ihre persönlichen Daten bekannt. P2: Ich heiße XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongolin, Religion Buddhistin.P2: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, Volksgruppe Mongolin, Religion Buddhistin. R: Wann haben Sie P1 geheiratet? P2: XXXX , glaube ich. Ich reiche unsere Heiratsurkunde nach. Das war am XXXX .P2: römisch 40 , glaube ich. Ich reiche unsere Heiratsurkunde nach. Das war am römisch 40 . […] R: Zum wievielten Mal sind Sie verheiratet? P2: Ich habe zum ersten Mal meinen Ehegatten geheiratet. […] R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt angegeben, dass Ihre Eltern und Ihre Schwestern im Mongolischen Staat leben (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seiten 04 und 08 bzw. Akt BFA Seiten 150 und 154). Ist das nach wie vor aktuell? P2: Ja. […] R: Seit wann führt P3 den Namen Ihres Ehegatten? P2: Seit XXXX . Sie hat vorher meinen Vornamen als Familienname gehabt. Nachgefragt: Nach der Eheschließung im Jahr XXXX kam meine zweite Tochter auf die Welt.P2: Seit römisch 40 . Sie hat vorher meinen Vornamen als Familienname gehabt. Nachgefragt: Nach der Eheschließung im Jahr römisch 40 kam meine zweite Tochter auf die Welt. R: Das heißt, Sie waren bei der Eheschließung schwanger? P2: Ja, ich war schwanger. Das Kind habe ich am XXXX bekommen.P2: Ja, ich war schwanger. Das Kind habe ich am römisch 40 bekommen. R: Hat man ein Bauch gesehen? P2: Ja, ich hatte ein Umstandskleid bei der Eheschließung an. R: Wieso führt P3 den Familiennamen Ihres Mannes, wie kam es dazu? P2: Er hat sie adoptiert…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08 und 23 und 30) Die auffallend widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 bezüglich ihrer Eheschließung waren nicht zu überhören. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der - nach der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter am 12.05.2026 im Original übermittelten - mongolischen Heiratsurkunde geht hervor, dass die Eheschließung, entgegen der Behauptungen von P1 und P2, bereits am XXXX stattgefunden hat und erst am XXXX ins Bürgerregister aufgenommen wurde.Die auffallend widersprüchlichen Angaben von P1 und P2 bezüglich ihrer Eheschließung waren nicht zu überhören. Aus einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der - nach der Beschwerdeverhandlung vom Vertreter am 12.05.2026 im Original übermittelten - mongolischen Heiratsurkunde geht hervor, dass die Eheschließung, entgegen der Behauptungen von P1 und P2, bereits am römisch 40 stattgefunden hat und erst am römisch 40 ins Bürgerregister aufgenommen wurde. P1 hat angegeben, nicht der leibliche Vater von P3 zu sein. Da P3 denselben Familiennamen wie P4 und P5 führt (gemäß der mongolischen Tradition den Vornamen des Vaters), gab P1 in der Beschwerdeverhandlung an, P3 adoptiert zu haben, hat jedoch bis dato die Adoption von P3 nicht nachgewiesen, weshalb im Zweifel nicht festgestellt wird, ob P3 die leibliche Tochter von P1 ist, oder wann P3 von P1 adoptiert wurde. Laut Übersetzung einer am 12.05.2026 vom Vertreter im Original vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde von P3, welche am XXXX ausgestellt wurde, ist P1 der Vater und P2 die Mutter von P3.Laut Übersetzung einer am 12.05.2026 vom Vertreter im Original vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde von P3, welche am römisch 40 ausgestellt wurde, ist P1 der Vater und P2 die Mutter von P3. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, da P1 gemäß der Geburtsurkunde von P3 (oder mit der Adoption) in rechtlicher Hinsicht als Vater von P3 gilt und in Folge gemeinsam mit P1 zur Obsorge berechtigt: „…P1: Meine Frau und ich gelten als ihre Eltern und wir beide bestimmen über sie, so lange sie minderjährig ist…“ (Verhandlungsschrift Seite 11) Die Feststellungen zu den Ausbildungen von P1 bis P5 und den von P1 und P2 im Herkunftsstaat ausgeübten Berufen ergeben sich aus den Angaben von P1 und P2 im Lauf der Verfahren. P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass P1 bis P4 gesund sind. Bezüglich der XXXX von P5 wurden eine Ambulanzbericht vom XXXX und ein fachärztliches Schreiben vom XXXX in Vorlage gebracht.P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass P1 bis P4 gesund sind. Bezüglich der römisch 40 von P5 wurden eine Ambulanzbericht vom römisch 40 und ein fachärztliches Schreiben vom römisch 40 in Vorlage gebracht.
- b)Verfahrensverläufe: Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
- c)Fluchtgründe: 1. P1 und P2 gaben in ihren Erstbefragungen an, dass ihr Fluchtgrund die Zwangsverheiratung der XXXX jährige P3 durch deren leiblichen Vater, den Ex-Mann von P2, sei und P5 keinen Kindergartenplatz bekommen habe.1. P1 und P2 gaben in ihren Erstbefragungen an, dass ihr Fluchtgrund die Zwangsverheiratung der römisch 40 jährige P3 durch deren leiblichen Vater, den Ex-Mann von P2, sei und P5 keinen Kindergartenplatz bekommen habe. P1 und P2 hätten sich für die Ausreise im XXXX zwar deutsche Visa besorgt, aber P1 hätte bereits XXXX bewusst Österreich als Zielland ausgesucht, weil es für ihn gefühlsmäßig am besten passe. P2 gab in deren Erstbefragung als letzten von ihre ausgeübten Beruf XXXX an sowie, dass P2 bereits vor einem oder zwei Jahren beschlossen habe nach Österreich zu kommen, weil dies ein so familienfreundliches Land sei.P1 und P2 hätten sich für die Ausreise im römisch 40 zwar deutsche Visa besorgt, aber P1 hätte bereits römisch 40 bewusst Österreich als Zielland ausgesucht, weil es für ihn gefühlsmäßig am besten passe. P2 gab in deren Erstbefragung als letzten von ihre ausgeübten Beruf römisch 40 an sowie, dass P2 bereits vor einem oder zwei Jahren beschlossen habe nach Österreich zu kommen, weil dies ein so familienfreundliches Land sei. Aus der Übersetzungen einer vorgelegten mongolischen Bestätigungen vom XXXX geht hervor, dass P5 ab XXXX einen Monat lang einen Kindergarten besucht hat. Aus der Übersetzungen einer mongolischen Bestätigung vom XXXX , dass P5 wegen seiner Krankheit nicht in der Lage ist den (anderen) Kindergaren zu besuchen und aus der Übersetzung der Bestätigung vom XXXX , dass dem Antrag auf Aufnahme in den (dritten) Kindergarten nicht stattgegeben werden kann, weil P5 nicht im Einzugsgebiet des Kindergartens wohnt; zur Erkrankung von P5, der auch in Österreich keinen Kindergarten besucht, siehe weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.Aus der Übersetzungen einer vorgelegten mongolischen Bestätigungen vom römisch 40 geht hervor, dass P5 ab römisch 40 einen Monat lang einen Kindergarten besucht hat. Aus der Übersetzungen einer mongolischen Bestätigung vom römisch 40 , dass P5 wegen seiner Krankheit nicht in der Lage ist den (anderen) Kindergaren zu besuchen und aus der Übersetzung der Bestätigung vom römisch 40 , dass dem Antrag auf Aufnahme in den (dritten) Kindergarten nicht stattgegeben werden kann, weil P5 nicht im Einzugsgebiet des Kindergartens wohnt; zur Erkrankung von P5, der auch in Österreich keinen Kindergarten besucht, siehe weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr. Es erscheint glaubhaft, dass P1 und P2, auch wenn sie beide gearbeitet haben, eine Eigentumswohnung, ein Auto und ihre Ziele hatten (niederschriftliche Befragung von P2 am 16.02.2026 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 154), wegen besseren Zukunftsaussichten in Österreich laut P1 bereits ab XXXX bzw. laut P2 ein oder zwei Jahre vor ihren Asylantragstellungen den Wunsch verspürten, die Mongolei zu verlassen und sich mit ihren Kindern in Österreich ein neues Leben aufzubauen, vor allem weil beide mit ihrem XXXX und der Arbeit von P1 in der XXXX voll berufstätig waren, während P5 aufgrund einer angeborenen Erkrankung nicht im Kindergarten aufgenommen werden konnte.Es erscheint glaubhaft, dass P1 und P2, auch wenn sie beide gearbeitet haben, eine Eigentumswohnung, ein Auto und ihre Ziele hatten (niederschriftliche Befragung von P2 am 16.02.2026 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 154), wegen besseren Zukunftsaussichten in Österreich laut P1 bereits ab römisch 40 bzw. laut P2 ein oder zwei Jahre vor ihren Asylantragstellungen den Wunsch verspürten, die Mongolei zu verlassen und sich mit ihren Kindern in Österreich ein neues Leben aufzubauen, vor allem weil beide mit ihrem römisch 40 und der Arbeit von P1 in der römisch 40 voll berufstätig waren, während P5 aufgrund einer angeborenen Erkrankung nicht im Kindergarten aufgenommen werden konnte. Hingegen werden die in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe – die Verfolgung durch den Vater von P3, weil er P3 zwangsverheiraten will, – aus den folgenden Gründen als nicht glaubhaft erachtet: Es spricht nicht unbedingt für die persönliche Glaubwürdigkeit, wenn man nicht einmal bezüglich der Anzahl der Eheschließungen gleichbleibende Angaben macht. P2 behauptete mehrmals in beiden erstinstanzlichen Befragungen, dass der Vater von P3 ihr Ex-Ehegatte sei, gab in der Beschwerdeverhandlung jedoch an, dass P1 ihr erster Ehegatte sei; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung a persönliche Verhältnisse. Behauptete P1 in der Befragung beim Bundesamt noch, dass P2 ihm von ein bis zwei Bedrohungen wegen P3 von deren Vater erzählt habe (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2026 Seite 08f bzw. Akt BFA Seite 171), sprach P1 in der Beschwerdeverhandlung von vier bis fünf Bedrohungen: „…R: Eine drohende Zwangsehe eines Kinders ist dramatisch und somit einprägsam, zumal wenn man deswegen mehr als 7.500 Kilometer bis nach Österreich flieht. Ich verstehe daher nicht, warum Sie in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt die genaue Zahl der Bedrohungen und Kontakte durch den Ex-Ehegatten wegen der Zwangsehe nicht nennen konnten? P1: Es waren sicher vier bis fünf Kontakte. R: Beim BFA haben Sie von ein bis zwei gesprochen und ich habe mich schon gewundert, warum Sie nicht genau wussten, ob es jetzt einer oder doch zwei waren. Heute sprechen Sie jedoch von vier bis fünf. P1: Meine Frau hat mir gesagt ein bis zwei Mal, so wie ich damals gesagt habe, aber eigentlich waren es vier bis fünf Mal, dass meine Frau Kontakt hatte deswegen mit ihrem Ex-Lebensgefährten…“ (Verhandlungsschrift Seite 17) Zudem widerspricht der ursprünglich angegebene Fluchtgrund - wonach die XXXX -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt gewesen sein soll, gegen den Willen von P1 und P2 (die als deren gesetzlich anerkannte zur Obsorge berechtigten Eltern gelten), zwangsverheiratet zu werden - den mongolischen Gesetzen. Zudem widerspricht der ursprünglich angegebene Fluchtgrund - wonach die römisch 40 -jährige P3 vor ihrer Ausreise aus dem Mongolischen Staat der Gefahr ausgesetzt gewesen sein soll, gegen den Willen von P1 und P2 (die als deren gesetzlich anerkannte zur Obsorge berechtigten Eltern gelten), zwangsverheiratet zu werden - den mongolischen Gesetzen. Die Feststellungen zur Gesetzeslage bezüglich des Mindestalters für Eheschließungen im Mongolischen Staat stammen aus dem, den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Bericht: „…R: Ich dachte das Mindestalter für Eheschließungen im Mongolischen Staat ist 18 Jahre und man darf nur mit gerichtlicher Ausnahmegenehmigung schon zwischen 16 und 18 heiraten. Zumindest steht das so im USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025 (https://www.state.gov/reports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/. Wie kann es sein, dass man ein XXXX -jähriges Mädchen verheiraten können sollte?„…R: Ich dachte das Mindestalter für Eheschließungen im Mongolischen Staat ist 18 Jahre und man darf nur mit gerichtlicher Ausnahmegenehmigung schon zwischen 16 und 18 heiraten. Zumindest steht das so im USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025 (https://www.state.gov/reports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/. Wie kann es sein, dass man ein römisch 40 -jähriges Mädchen verheiraten können sollte? P1: Für Moslems ist es egal, meine ich. […] R: Es gibt für Ihren Herkunftsstaat Länderinformationen der Staatendokumentation. Aktuell wird das Länderinformationsblatt Mongolei vom 02.01.2024 verwendet. In Erledigungen wird immer die jeweils aktuellste Fassung der Feststellungen der Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat verwendet. Zudem könnten weitere Berichte aus der Staatendokumentation herangezogen werden, falls diese die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffen sollten, wie z.B. den heute erwähnten UN Bericht A/HRC/61/48/Add.1 vom 17.02.2026 über einen Besuch in der Mongolei von 08 bis 14.04.2025, oder den USDOS Bericht Mongolei 2024 vom 12.08.2025. Es kann sein, dass ich nicht alle Feststellungen und Berichte heranziehe, falls es darin um Themen bzw. Probleme gehen sollte, die in Ihrem Verfahren nie angesprochen wurden, da Sie nicht betroffen sind, oder die nicht Gegenstand dieser Verfahren sind. Benötigen Sie die genannten Feststellungen oder Berichte? P1: Nein. P2: Nein. PV: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seiten 18 und 33) Im Verfahren nicht beweiswürdigend verwertet und daher nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im USDOS Bericht Mongolei vom 23.04.2024 (https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/) zu lesen ist, dass das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr 16 Jahre beträgt. Bei Verletzung der gesetzlichen Vorschrift durch Vergewaltigung (diese wird definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren ohne Anwendung körperlicher Gewalt und ohne Androhung von Gewalt), beträgt die Strafdrohung bis zu fünf Jahren Haft. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 und P2 in ihren Erstbefragungen eine frei erfunden Geschichte bezüglich der Zwangsehe der XXXX -jährigen P3 präsentierten.Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass P1 und P2 in ihren Erstbefragungen eine frei erfunden Geschichte bezüglich der Zwangsehe der römisch 40 -jährigen P3 präsentierten. 2. P1 hat in seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass die Familie auch deshalb nach Österreich gekommen ist, weil P5 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen durfte. Im Lauf des Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass P5 seit seiner Geburt an XXXX leidet, weshalb er im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht; siehe dazu weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr.2. P1 hat in seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, dass die Familie auch deshalb nach Österreich gekommen ist, weil P5 im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen durfte. Im Lauf des Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass P5 seit seiner Geburt an römisch 40 leidet, weshalb er im Mongolischen Staat keinen Kindergarten besuchen konnte und auch in Österreich keinen Kindergarten besucht; siehe dazu weiter unten 2. Beweiswürdigung d Rückkehr. 3. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit der von P2 behaupteten politischen Verfolgung, wenn sie angibt bereits am XXXX nach Österreich eingereist zu sein (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), sich darauf mit Hilfe des Internets ein oder zwei Jahre lang vorbereitet zu haben (Erstbefragung am XXXX Seite 04 bzw. Akt Seite 28), jedoch erst nach Wochen am XXXX die Anträge auf internationalen Schutz stellt. 3. Es spricht gegen die Glaubwürdigkeit der von P2 behaupteten politischen Verfolgung, wenn sie angibt bereits am römisch 40 nach Österreich eingereist zu sein (niederschriftliche Befragung am 16.02.2026 Seite 09 bzw. Akt BFA 155), sich darauf mit Hilfe des Internets ein oder zwei Jahre lang vorbereitet zu haben (Erstbefragung am römisch 40 Seite 04 bzw. Akt Seite 28), jedoch erst nach Wochen am römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz stellt. Wenn jemand verfolgt wird und die Reise nach Österreich dermaßen lange plant, wäre zu erwarten, dass er schnellstmöglich nach der Einreise Asylanträge stellt und in der Erstbefragung am XXXX nicht nur die Zwangsehe von P3 als Verfolgungen nennt, wenn es tatsächlich einen anderen Hauptfluchtgrund gibt. Wenn jemand verfolgt wird und die Reise nach Österreich dermaßen lange plant, wäre zu erwarten, dass er schnellstmöglich nach der Einreise Asylanträge stellt und in der Erstbefragung am römisch 40 nicht nur die Zwangsehe von P3 als Verfolgungen nennt, wenn es tatsächlich einen anderen Hauptfluchtgrund gibt. Hatte P2 in der Erstbefragung noch angegeben als XXXX im eigenen XXXX gearbeitet zu haben, brachte der Vertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 erstmals vor, dass P2 für die XXXX gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der XXXX gestanden habe, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU, sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung XXXX bedroht und angezeigt worden und vor der XXXX nach Österreich geflohen. Hatte P2 in der Erstbefragung noch angegeben als römisch 40 im eigenen römisch 40 gearbeitet zu haben, brachte der Vertreter in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2026 erstmals vor, dass P2 für die römisch 40 gearbeitet habe und nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine unter starkem Druck seitens der römisch 40 gestanden habe, weil P2 gegen die Einmischung der USA und der EU, sei. P2 sei wegen dieser politischen Haltung römisch 40 bedroht und angezeigt worden und vor der römisch 40 nach Österreich geflohen. Erst einen Monat nach diesem neuen Vorbringen wurde in einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2026 ein neues Vorbringen erstattet, indem behauptet wurde, dass P2 auch deshalb verfolgt werde, weil sie im XXXX Fragen gestellt hätte und sie wissen wollte was mit den XXXX mongolischen XXXX passiert sei. Erst einen Monat nach diesem neuen Vorbringen wurde in einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2026 ein neues Vorbringen erstattet, indem behauptet wurde, dass P2 auch deshalb verfolgt werde, weil sie im römisch 40 Fragen gestellt hätte und sie wissen wollte was mit den römisch 40 mongolischen römisch 40 passiert sei. In ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt am 16.02.2026 gab P2 auf die Frage nach ihren Fluchtgründen die Zwangsehe von P3 und danach an, dass ihre politische Verfolgung ihr Hauptfluchtgrund sei, allerdings schilderte P2 diesen Hauptfluchtgrund extrem vage und ohne ihre Verfolger namentlich zu nennen, was nicht dafür spricht, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Dass P1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass die politische Tätigkeit von P2 ebenfalls sein Hauptfluchtgrund sei, P2 bereits seit XXXX bedroht werde, P1 aber über keinerlei Wissen dazu verfügte, zunächst angab, dass er nicht wegen P2 verfolgt werde, nur um unmittelbar danach das Gegenteil zu behaupten und nicht einmal die Namen der Verfolger seiner Ehegattin nennen konnte, ist lebensfremd und spricht nicht für den Wahrheitsgehalt der Behauptungen:Dass P1 in der Beschwerdeverhandlung angab, dass die politische Tätigkeit von P2 ebenfalls sein Hauptfluchtgrund sei, P2 bereits seit römisch 40 bedroht werde, P1 aber über keinerlei Wissen dazu verfügte, zunächst angab, dass er nicht wegen P2 verfolgt werde, nur um unmittelbar danach das Gegenteil zu behaupten und nicht einmal die Namen der Verfolger seiner Ehegattin nennen konnte, ist lebensfremd und spricht nicht für den Wahrheitsgehalt der Behauptungen: „…R: Von wem konkret werden Sie aktuell im Mongolischen Staat verfolgt? P1: Wegen meiner Frau, aber mich persönlich verfolgt niemand. R: Also Ihre Frau wird verfolgt, Sie oder Ihre Kinder nicht? P1: Doch, die ganze Familie wird verfolgt. R: Wer konkret verfolgt Sie oder Ihre Kinder? P1: Die XXXX .P1: Die römisch 40 . R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von XXXX verfolgt?R: Weshalb konkret werden Sie im Mongolischen Staat von römisch 40 verfolgt? P1: Im Jahr XXXX wurde meine Frau XXXX …P1: Im Jahr römisch 40 wurde meine Frau römisch 40 … R: Ich unterbreche Sie an dieser Stelle, ich will nicht das, was sie bereits beim BFA gesagt haben, wortwörtlich wiedergegeben haben. Ich stelle eine konkrete Frage und ich hätte darauf gerne eine Antwort oder eben keine, wenn Sie die Antwort nicht wissen. R: Ich frage Sie jetzt nochmals: Weshalb konkret werden Sie selbst von XXXX verfolgt?R: Ich frage Sie jetzt nochmals: Weshalb konkret werden Sie selbst von römisch 40 verfolgt? P1: Meine Frau, die ganze Familie wurde bedroht. R: Weshalb wurden Sie konkret bedroht? P1: Ich nicht, aber meine Frau. […] R: Wann wurde Ihre Frau und wie oft bedroht? P1: Seit XXXX wird meine Frau von XXXX bedroht.P1: Seit römisch 40 wird meine Frau von römisch 40 bedroht. R: Warum wird Ihre Frau seit XXXX von XXXX bedroht?R: Warum wird Ihre Frau seit römisch 40 von römisch 40 bedroht? P1: Meine Frau soll aufhören ihren Kampf für Gerechtigkeit zu führen. R: Warum ist die XXXX gegen den Kampf für Gerechtigkeit und bedroht deshalb Ihre Frau?R: Warum ist die römisch 40 gegen den Kampf für Gerechtigkeit und bedroht deshalb Ihre Frau? P1: Die XXXX ist korrupt und diese XXXX kämpft gegen die Gerechtigkeit, um diese Korruption zu verstecken.P1: Die römisch 40 ist korrupt und diese römisch 40 kämpft gegen die Gerechtigkeit, um diese Korruption zu verstecken. R: Wovor haben Sie Angst, wenn Sie in den Mongolischen Staat zurückkehren? P1: Was meine Frau