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{'item': 'W235 2336967-1'}

Obsah (19)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW235 2336967-1 Spruch, W235 2336967-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2024 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 10).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2024 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 10). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe Syrien im August 2024 verlassen und sei über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien geschlagen worden und sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er sei sehr schlecht behandelt worden und die negative Entscheidung seines Asylantrags spreche gegen die Rückkehr nach Bulgarien. Von Bulgarien aus sei der Beschwerdeführer über Rumänien, Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 04.11.2025 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien, Rumänien und Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 15). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 04.11.2025 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien, Rumänien und Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 15). Am 13.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 13.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 20.11.2025 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 43). Mit Schreiben vom 20.11.2025 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 43).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2026 nachweislich zugestellt (vgl. AS 67). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2026 nachweislich zugestellt vergleiche AS 67). 1.

  1. Am 29.01.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich würden zwei Onkel und eine Tante von ihm leben. Die Onkel hätten die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen und die Tante sei subsidiär schutzberechtigt. Mit diesen Angehörigen habe der Beschwerdeführer Kontakt über Handy und erhalte ca. jede zweite oder dritte Woche € 30,-- bis € 40,-- für Zigaretten. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien um Asyl angesucht und sei dort ein Jahr und drei Monate aufhältig gewesen. Die ganze Zeit über sei er in einem Lager untergebracht gewesen, habe jedoch nur jeden zweiten Tag zu essen bekommen. Die Behandlung dort sei schlecht gewesen. Er sei bei der Einreise von der bulgarischen Polizei angehalten und festgenommen worden. Im Wagen habe man ihn geschlagen und gesagt, er müsse die Fingerabdrücke abgeben. Auch sei ihm gesagt worden, er könne Asyl beantragen, aber trotzdem sei sein Asylantrag dreimal abgewiesen worden und es sei eine Abschiebung erlassen worden. Es sei Zeitverschwendung gewesen, dass der Beschwerdeführer „dort“ ein Jahr und drei Monate sinnlos gewartet habe. Auf die Frage nach Rechtsmitteln gegen die negative Entscheidung gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen den ersten und zweiten Beschluss eine Beschwerde gemacht und beim dritten Mal auf eigene Kosten eine Anwältin gehabt habe. Da sei ihm gesagt worden, dass wegen des Abweisungsbescheides eine Beschwerde nicht mehr möglich sei. Er habe „dort“ seine Gründe gesagt, dass er in Syrien bedroht worden sei und wegen Clanproblemen. Die Leute vom anderen Clan hätten bereits seinen Cousin umgebracht und würden auch ihn umbringen wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer elf Tage in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Laut bulgarischem Gesetz müssten alle Personen nach der Festnahme ins Gefängnis gehen. Während dieser elf Tage Haft sei er viermal um drei oder vier Uhr früh einfach nur so geschlagen worden. Alle Häftlinge seien geschlagen worden. Nach diesen elf Tagen sei der Beschwerdeführer im offenen Lager untergebracht worden, wo er die ganze Zeit verbracht habe. Die Vorkommnisse im Gefängnis habe er nicht gemeldet, da es keine Möglichkeit gegeben habe sich zu beschweren. Während der Beschwerden gegen die negativen Entscheidungen habe er diese Vorfälle auch nicht vorgebracht, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn nochmals ins Gefängnis stecke. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, gab er an, dass „sie“ ihn nochmals schlagen würden und er von dort nach Syrien abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer wolle weder nach Bulgarien noch nach Syrien. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass es im Lager viele Kakerlaken und Mücken gegeben habe. Es sei auch sehr schmutzig gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Hautkrankheit bekommen wollen und es habe dort auch keinen Arzt gegeben. Als er in Bulgarien krank geworden sei, habe ihm niemand geholfen. Der Beschwerdeführer sei auf eigene Kosten zu einem Privatarzt gegangen. Er habe Fieber und Grippe gehabt, weil es im Lager keine Heizung und kein warmes Wasser gegeben habe. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, was ihm wichtig erscheine bzw. ob er noch etwas ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich Onkeln und eine Tante habe, die ihn unterstützen würden. Mit einer „weißen Karte“ könne er hier arbeiten. In Bulgarien habe er niemanden und er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Es gebe dort keine Menschenrechte, er sei gedemütigt worden und habe große Angst gehabt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 23.02.2026 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Zuge der Wiederholung des Verfahrensganges wurde erstmals vorgebracht, dass die Haftbedingungen dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass in einem Raum ca. 30 bis 40 Personen untergebracht gewesen seien. Ferner sei bei der Essensausgabe „Reih und Glied“ verlangt worden und es bei den geringsten Zusammenstößen zu Schlägen durch Wachen mit Schlagstöcken gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien zweimal mit hohem Fieber erkrankt und habe keine ausreichende medizinische Betreuung erhalten. Das Camp sei zwar als offen bezeichnet worden, aber er habe sich ständig überwacht gefühlt und habe beim Verlassen des Camps seinen Ausweis vorzeigen müssen. Er sei von Wachen schlecht behandelt und beleidigt worden. Weiters habe es einen nächtlichen Übergriff durch vermummte Polizisten im Camp gegen vier Uhr früh im Jänner oder Feber 2025 gegeben, bei der erneut massive Gewalt angewendet worden sei. Auch seien in Bulgarien effektiv keine Dolmetscher zur Verfügung gestanden und ihm sei bei der Verfahrensführung faktisch nicht geholfen worden. In Bulgarien habe er keine Familie, aber in Österreich habe er zwei Onkel und eine Tante, zu denen zwar keine Abhängigkeiten im rechtlichen Sinn bestünden, aber es Kontakt und Unterstützung gebe. Der Beschwerdeführer habe keine körperlichen Erkrankungen, sei jedoch, insbesondere seit Bescheiderlassung, psychisch stark belastet. Diese Belastungen – Schlafstörungen, Albträume, Traumatisierung – seien auf die Ereignisse in Syrien, die Erfahrungen in Bulgarien und auf die aktuelle Dublin-Entscheidung zurückzuführen. Begründend wurde ferner im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig und teilweise einseitig seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge wurde aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, aus dem ECRE Country Report: Bulgaria 2021 Update, Februar 2022, aus einem Recherchebericht des Ökumenischen Netzwerk Asyl in der Kirche NRW Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg matteo – Kirche und Asyl vom Jänner 2025 zitiert und hierzu vorgebracht, dass sich hieraus ergebe, dass es sowohl bei der Unterbringung als auch bei der Versorgung von vulnerablen Personen massive Defizite gebe. Obwohl die rechtlichen Grundlagen für die Versorgung vorhanden seien, würden sie nicht den realen Bedingungen entsprechen. Weiters wurde nach weiterer Zitierung aus dem oben erwähnten Recherchebericht sowie unter Verweis auf einen Bericht der Nachrichtenplattform Syria Direct vom 24.09.2025 und auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 ausgeführt, dass Berichte über Polizeigewalt in Bulgarien gut dokumentiert seien. Rechtliche Möglichkeiten dagegen würden zwar existieren, blieben jedoch in Fällen von Gewalt gegen Schutzsuchende meist wirkungslos. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2022 und führte hierzu aus, dass Human Rights Watch illegale Push-Backs dokumentiert und festgestellt habe, dass bulgarische Behörden Asylsuchende geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen und mit Polizeihunden attackiert und ohne formales Interview oder Asylverfahren in die Türkei zurückgeschoben hätten. Weiters wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Zudem wurde von der belangten Behörde auch nicht das Risiko einer Kettenabschiebung mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft, obwohl dokumentiert sei, dass Bulgarien die Türkei zum sicheren Herkunftsstaat erklärt habe. Eine Abschiebung nach Bulgarien stelle eine Verletzung der durch Art. 3, Art. 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte dar und sei somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.Begründend wurde ferner im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig und teilweise einseitig seien. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge wurde aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, aus dem ECRE Country Report: Bulgaria 2021 Update, Februar 2022, aus einem Recherchebericht des Ökumenischen Netzwerk Asyl in der Kirche NRW Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg matteo – Kirche und Asyl vom Jänner 2025 zitiert und hierzu vorgebracht, dass sich hieraus ergebe, dass es sowohl bei der Unterbringung als auch bei der Versorgung von vulnerablen Personen massive Defizite gebe. Obwohl die rechtlichen Grundlagen für die Versorgung vorhanden seien, würden sie nicht den realen Bedingungen entsprechen. Weiters wurde nach weiterer Zitierung aus dem oben erwähnten Recherchebericht sowie unter Verweis auf einen Bericht der Nachrichtenplattform Syria Direct vom 24.09.2025 und auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 ausgeführt, dass Berichte über Polizeigewalt in Bulgarien gut dokumentiert seien. Rechtliche Möglichkeiten dagegen würden zwar existieren, blieben jedoch in Fällen von Gewalt gegen Schutzsuchende meist wirkungslos. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2022 und führte hierzu aus, dass Human Rights Watch illegale Push-Backs dokumentiert und festgestellt habe, dass bulgarische Behörden Asylsuchende geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen und mit Polizeihunden attackiert und ohne formales Interview oder Asylverfahren in die Türkei zurückgeschoben hätten. Weiters wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Zudem wurde von der belangten Behörde auch nicht das Risiko einer Kettenabschiebung mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft, obwohl dokumentiert sei, dass Bulgarien die Türkei zum sicheren Herkunftsstaat erklärt habe. Eine Abschiebung nach Bulgarien stelle eine Verletzung der durch Artikel 3,, Artikel 8, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte dar und sei somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden der Beschwerde drei Kopien von Schwarz-Weiß Fotos beigelegt, die die Zustände im offenen bulgarischen Camp zeigen sollen. Wo und wann diese Fotos aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich.
  2. Mit Stellungnahme vom 13.04.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung vor, dass er sich in Schubhaft befinde. Er sei zwischenzeitlich von einer Fachärztin für Psychiatrie befundet worden und würden bei ihm stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine schwere rezidivierende Störung vorliegen. Laut Befund ergebe sich, dass eine Unterbrechung der dringend erforderlichen, engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Betreuung als erneute traumatische Belastung zu werten und eine Retraumatisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Weiters ergebe sich aus dem Befund, dass eine stabile, sichere und geschützte Lebenssituation sowie eine kontinuierliche psychiatrische und psychologische Weiterbehandlung in Österreich notwendig seien, da diese hier – im Gegensatz zu Syrien und Bulgarien – verlässlich gewährleistet werden könnten. Beigelegt wurde der angesprochene Klinisch-psychologische Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin vom XXXX .03.2026, dem – neben der oben angeführten Zusammenfassung – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer diese zwecks klinisch-psychologischer Befundung am XXXX .03.2026 aufgesucht hat. Eine darüber hinausgehende – vor oder nach dieser Befundung – stattgefunden habende psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlung lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen. Beigelegt wurde der angesprochene Klinisch-psychologische Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin vom römisch 40 .03.2026, dem – neben der oben angeführten Zusammenfassung – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer diese zwecks klinisch-psychologischer Befundung am römisch 40 .03.2026 aufgesucht hat. Eine darüber hinausgehende – vor oder nach dieser Befundung – stattgefunden habende psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlung lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen.
  3. Mit E-Mail vom 16.04.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Bulgarien überstellt wurde und legte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.04.2026 bei, dem zu entnehmen ist, dass die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien komplikationslos verlaufen ist (vgl. OZ 5).
  4. Mit E-Mail vom 16.04.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Bulgarien überstellt wurde und legte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.04.2026 bei, dem zu entnehmen ist, dass die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien komplikationslos verlaufen ist vergleiche OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im August 2024 und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er über Bulgarien, wo er am XXXX .09.2024 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Jahr und zwei Monaten in Bulgarien begab sich der Beschwerdeführer über Rumänien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im August 2024 und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er über Bulgarien, wo er am römisch 40 .09.2024 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Jahr und zwei Monaten in Bulgarien begab sich der Beschwerdeführer über Rumänien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 04.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.11.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 20.11.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.11.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 20.11.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Beschwerdeführer wurden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwere rezidivierende Störung diagnostiziert. Diesbezüglich suchte der Beschwerdeführer am XXXX .03.2026 eine Klinische- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin auf. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlungen bzw. Therapien in Anspruch genommen hat, kann nicht festgestellt werden. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Beim Beschwerdeführer wurden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwere rezidivierende Störung diagnostiziert. Diesbezüglich suchte der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026 eine Klinische- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin auf. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlungen bzw. Therapien in Anspruch genommen hat, kann nicht festgestellt werden. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wohnte der Beschwerdeführer mit keinem dieser Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen ebenfalls nicht. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2026 komplikationslos auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde. 1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien: Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 15 bis 31 unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). […] Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023). Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023). […] Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe

geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (

  1. Flüchtlingsstatus und
  2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025). 2025 gab es bis Stand
  3. Juli 2.080 Asylanträge, darunter 285 unbegleitete Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 5.122 Entscheidungen getroffen: Asylstatus: 51; subsidiärer Schutz: 723; Ablehnung: 2.507; Verfahren eingestellt: 1.841 (VB Sofia 1.9.2025). Wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht, ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 1.3.2025). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023).Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). ● • Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein eingestelltes Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung kann wieder aufgenommen werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). […] Im Jahr 2024 haben Gerichte verschiedener europäischer Länder Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt. Im Falle vulnerabler Beschwerdeführer kam es jedoch zu Aufhebungen oder es wurden individuelle Garantien gefordert (BHC/ECRE 1.3.2025). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft oder wieder aufgenommen werden kann, weil es ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt wurde, wird der Rückkehrer generell in ein Zentrum der Asylbehörde SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). Im Falle von Dublin-Rückkehrern mit zuvor eingestellten Verfahren, ist allerdings der Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren Berichten zufolge nur für vulnerable Antragsteller auch tatsächlich garantiert. Für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer sollen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten abhängen und wenn kein Platz verfügbar ist, muss Unterkunft und Verpflegung demnach auf eigene Kosten besorgt werden. Im Jahr 2024 berichtete SAREF angeblich weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 1.3.2025). 2023 beauskunftete SAREF jedoch im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, angesprochen auf Berichte über Mangel an Unterbringungskapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29

(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis dauert es einige Wochen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 1.3.2025). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Jahr 2023, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese aus eigener Tasche bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025) c). Non-Refoulement: Bulgarien beschloss am 3. April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025). Ein sicherer Drittstaat wird

bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum 10 angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). d). Versorgung: Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025). e). Unterbringung: Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025): ● Sofia (bestehend aus: Vrazdebna, Ovcha Kupel und Voenna Rampa) ● Banya ● Harmanli ● Transitzentrum Pastrogor Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (BHC/ECRE 1.3.2025). Aufgrund fehlender Mittel für Instandhaltungsarbeiten sanken die Unterbringungskapazitäten 2024 auf 3.225 Plätze. Ende 2024 waren diese zu 49% belegt. Die Aufnahmezentren waren weiterhin mit anhaltenden Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Lebensbedingungen konfrontiert, welche oft unter den Mindeststandards lagen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungsbedingungen werden weiterhin als prekär und unter internationalen und EU-Standards beschrieben. Es gibt keine umfassende Methodik zur regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit der Aufnahmebedingungen, und die Feedback-Systeme sind begrenzt, was die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, Lücken und Mängel bei den Dienstleistungen und Aufnahmebedingungen zu erkennen und zu beheben (UNHCR 4.2025). ● Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen zwischen den Zentren erheblich variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) hauptsächlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 1.3.2025). ● Ab dem 31. Januar 2025 übernahm das Innenministerium die Bewachung der SAREF-Aufnahmezentren, beginnend mit denen in Sofia und Harmanli, um die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber zu verbessern (BHC/ECRE 1.3.2025). f). Medizinische Versorgung: Laut Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber auch Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben damit auch keinen Zugang mehr zur medizinischen und psychologischen Versorgung in den Zentren. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist aber dennoch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist weiterhin erschwert, da SAREF aufgrund knapper Haushaltsmittel die medizinischen Kosten, die nicht von der nationalen Krankenkasse übernommen werden, nicht decken kann. Diese Kosten, sowie die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Labortests oder andere medizinische Leistungen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Hygieneartikeln, werden vom UNHCR, UNICEF und dem Roten Kreuz übernommen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Aufgrund des Mangels an Allgemeinmedizinern in Bulgarien erfolgt die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli, entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. In den Ambulanzen der Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.189 Erstuntersuchungen und 7.038 ambulante Untersuchungen von vier Ärzten, einem Rettungssanitäter und vier Krankenschwestern durchgeführt (BHC/ECRE 1.3.2025). Da sie die Behandlungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren als unzureichend kritisieren, sahen sich mehrere NGOs veranlasst, zusätzliche medizinische Hilfe anzubieten (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt. Obwohl alle Asylwerber

dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz Anspruch auf psychologische Hilfe haben, gibt es keine formellen Verfahren, um sie systematisch zu identifizieren und zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Dienste für die Überweisung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Sofia. Das Gesetz schreibt eine medizinische Eingangsuntersuchung für Antragsteller vor, bei der zwar bestimmte besondere medizinische Bedürfnisse festgestellt werden können, die jedoch möglicherweise nicht ausreicht, um bestimmte vulnerable Antragsteller (z. B. Opfer von Trauma oder Menschenhandel) zu identifizieren (UNHCR 4.2025). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.

Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). […] Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die Zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen (’out-of-pocket’-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023).

bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). g). Haft: Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. VB Sofia 1.9.2025).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze) mit zusammen 1.060 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vergleiche VB Sofia 1.9.2025). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb des Schubhaftzentrums Busmantsi, der einzigen Einrichtung, wo Asylwerber während ihres Verfahrens geschlossen untergebracht werden können (BHC/ECRE 1.3.2025). Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025).Haft von Migranten zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylantrags wird in Bulgarien systematisch angewandt (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, UNHCR 4.2025). Die meisten Asylanträge in Bulgarien werden aus der Haft gestellt. Eine Ausnahme von der Haft bilden offensichtlich unbegleitete Minderjährige. Von insgesamt 12.250 im Jahr 2024 registrierten Antragstellern stellten 7.828 Personen ihren Antrag an der Grenze oder aus der Haft, während 50 % direkten Zugang zum Asylverfahren an der Grenze hatten, ohne inhaftiert zu werden. Es gibt eine Anweisung des bulgarischen Geheimdienstes (SANS), niemanden vor einer Überprüfung und der Durchführung aller Sicherheitskontrollen in offene Aufnahmezentren zu überstellen (BHC/ECRE 1.3.2025). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Im Jahr 2024 gab es in Bulgarien insgesamt 9.208 Haftanordnungen. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (durchschnittliche Dauer 2024: sechs Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen u. a. Monitoring von Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten. 7.828 Asylwerber wurden in Haft identifiziert und beim Zugang zu Verfahren unterstützt (UNHCR 2.2025). Im Jahr 2024 befanden sich 68 Asylwerber während ihres Asylverfahrens in Haft, und zwar aus Gründen der Identitätsfeststellung bzw. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Haft während des Asylverfahrens kann theoretisch die gesamte Dauer des Verfahrens umfassen (durchschnittliche Dauer 2024: 86 Tage) (BHC/ECRE 1.3.2025). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zur Weiterreise nach Österreich über Rumänien, Serbien und Ungarn sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts in Bulgarien auf den Daten der Asylantragstellungen in Bulgarien ( XXXX .09.2024) und Österreich (04.11.2025). 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zur Weiterreise nach Österreich über Rumänien, Serbien und Ungarn sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts in Bulgarien auf den Daten der Asylantragstellungen in Bulgarien ( römisch 40 .09.2024) und Österreich (04.11.2025). Weiters beruht die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am XXXX .09.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt wurde, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 20.11.2025 auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. AS 43). Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Verfahren wiederholt an, dass sein Asylantrag in Bulgarien negativ entschieden bzw. dreimal abgewiesen worden sei. Weiters beruht die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 .09.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt wurde, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 20.11.2025 auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat vergleiche AS 43). Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Verfahren wiederholt an, dass sein Asylantrag in Bulgarien negativ entschieden bzw. dreimal abgewiesen worden sei. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht glaubhaft vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in sich nicht stimmig als auch widersprüchlich sind und darüber hinaus weitere Widersprüche im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen aufgetreten sind. Betreffend die behaupteten Misshandlungen in Bulgarien ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst nur davon gesprochen hat, bei der Einreise bzw. Festnahme von der Polizei angehalten und im Wagen geschlagen worden zu sein. Erst auf die Frage nach weiteren Vorkommnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zuge seiner elftägigen „Haft“ [gemeint: Unterbringung in einem geschlossenen Lager] viermal um drei oder vier Uhr früh einfach nur so geschlagen worden sei (vgl. AS 83). Widersprüchlich hierzu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass bei der Essensausgabe „Reih und Glied“ verlangt worden sei und es bei den geringsten Zusammenstößen zu Schlägen durch Wachen mit Schlagstöcken gekommen sei. Da die Essensausgabe wohl kaum um drei oder vier Uhr früh erfolgt ist, stellt das Beschwerdevorbringen sohin einen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers dar bzw. handelt es sich um eine Steigerung seines Vorbringens vor dem Bundesamt. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme keine Vorfälle im offenen Camp – sohin nach den ersten elf Tagen – erwähnte, wurde in der Beschwerde ein nächtlicher Übergriff durch vermummte Polizisten im Camp gegen vier Uhr früh im Jänner oder Feber 2025 vorgebracht, bei dem erneut massive Gewalt angewendet worden sei. Auch dieser Teil des Vorbringens stellt sich als widersprüchlich bzw. gesteigert und sohin als nicht glaubhaft dar. Nicht nachvollziehbar ist das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme beschriebene Verhalten. Zunächst gab er an, dass er die Vorkommnisse „im Gefängnis“ nicht gemeldet habe, da es keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu beschweren. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines mehr als einjährigen Aufenthalts in Bulgarien zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt haben will, diese Vorkommnisse zu melden, beispielsweise Mitarbeitern von NGOs oder seiner Anwältin. Diesbezüglich befragt gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er während seiner Rechtsmittel gegen die negativen Entscheidungen diese Vorfälle nicht vorgebracht habe, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn nochmals ins Gefängnis stecke. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – auf eigene Kosten eine Anwältin hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass er dieser Anwältin, die wohl mit der bulgarischen Gesetzgebung vertraut ist und sohin Möglichkeiten gehabt hätte, den Beschwerdeführer vor dem Gefängnis zu bewahren (sollte diese Befürchtung tatsächlich nicht vollkommen realitätsfern sein), die behaupteten Vorkommnisse im geschlossenen Lager nicht schilderte, zumal – wie erwähnt - diese Anwältin vom Beschwerdeführer bezahlt wurde. Weiters wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, dass die Haftbedingungen dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass in einem Raum ca. 30 bis 40 Personen untergebracht gewesen seien. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme nicht erwähnt. Ferner wurde in der Beschwerde angeführt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien zweimal an hohem Fieber erkrankt gewesen sei; hingegen sprach der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme nur von einer einmaligen Erkrankung mit Fieber und Grippe. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere bezogen auf seine Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde, aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen nicht als glaubhaft bezeichnet werden kann (vgl. zur allgemeinen Lage in Bulgarien auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht glaubhaft vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in sich nicht stimmig als auch widersprüchlich sind und darüber hinaus weitere Widersprüche im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen aufgetreten sind. Betreffend die behaupteten Misshandlungen in Bulgarien ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst nur davon gesprochen hat, bei der Einreise bzw. Festnahme von der Polizei angehalten und im Wagen geschlagen worden zu sein. Erst auf die Frage nach weiteren Vorkommnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zuge seiner elftägigen „Haft“ [gemeint: Unterbringung in einem geschlossenen Lager] viermal um drei oder vier Uhr früh einfach nur so geschlagen worden sei vergleiche AS 83). Widersprüchlich hierzu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass bei der Essensausgabe „Reih und Glied“ verlangt worden sei und es bei den geringsten Zusammenstößen zu Schlägen durch Wachen mit Schlagstöcken gekommen sei. Da die Essensausgabe wohl kaum um drei oder vier Uhr früh erfolgt ist, stellt das Beschwerdevorbringen sohin einen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers dar bzw. handelt es sich um eine Steigerung seines Vorbringens vor dem Bundesamt. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme keine Vorfälle im offenen Camp – sohin nach den ersten elf Tagen – erwähnte, wurde in der Beschwerde ein nächtlicher Übergriff durch vermummte Polizisten im Camp gegen vier Uhr früh im Jänner oder Feber 2025 vorgebracht, bei dem erneut massive Gewalt angewendet worden sei. Auch dieser Teil des Vorbringens stellt sich als widersprüchlich bzw. gesteigert und sohin als nicht glaubhaft dar. Nicht nachvollziehbar ist das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme beschriebene Verhalten. Zunächst gab er an, dass er die Vorkommnisse „im Gefängnis“ nicht gemeldet habe, da es keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu beschweren. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines mehr als einjährigen Aufenthalts in Bulgarien zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt haben will, diese Vorkommnisse zu melden, beispielsweise Mitarbeitern von NGOs oder seiner Anwältin. Diesbezüglich befragt gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er während seiner Rechtsmittel gegen die negativen Entscheidungen diese Vorfälle nicht vorgebracht habe, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn nochmals ins Gefängnis stecke. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – auf eigene Kosten eine Anwältin hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass er dieser Anwältin, die wohl mit der bulgarischen Gesetzgebung vertraut ist und sohin Möglichkeiten gehabt hätte, den Beschwerdeführer vor dem Gefängnis zu bewahren (sollte diese Befürchtung tatsächlich nicht vollkommen realitätsfern sein), die behaupteten Vorkommnisse im geschlossenen Lager nicht schilderte, zumal – wie erwähnt - diese Anwältin vom Beschwerdeführer bezahlt wurde. Weiters wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, dass die Haftbedingungen dadurch gekennzeichnet gewesen seien, dass in einem Raum ca. 30 bis 40 Personen untergebracht gewesen seien. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme nicht erwähnt. Ferner wurde in der Beschwerde angeführt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien zweimal an hohem Fieber erkrankt gewesen sei; hingegen sprach der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme nur von einer einmaligen Erkrankung mit Fieber und Grippe. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere bezogen auf seine Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde, aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen nicht als glaubhaft bezeichnet werden kann vergleiche zur allgemeinen Lage in Bulgarien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf dem mit Beschwerde vorgelegten Klinisch-psychologischen Befundbericht vom XXXX .03.
  6. Der Beschwerdeführer selbst gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 25 bzw. AS 81). Auf dem zuvor erwähnten Bericht basiert auch die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer – abgesehen von der in diesem Bericht erwähnten einmaligen Befundung durch eine Psychologin – psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlungen bzw. Therapien in Anspruch genommen hat. Diesem Bericht lässt sich nämlich kein Hinweis auf weitere Behandlungen entnehmen und wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bis zum Überstellungszeitpunkt auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf dem mit Beschwerde vorgelegten Klinisch-psychologischen Befundbericht vom römisch 40 .03.
  7. Der Beschwerdeführer selbst gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund sei und keine Medikamente nehme vergleiche AS 25 bzw. AS 81). Auf dem zuvor erwähnten Bericht basiert auch die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer – abgesehen von der in diesem Bericht erwähnten einmaligen Befundung durch eine Psychologin – psychiatrische, psychologische oder medizinische Behandlungen bzw. Therapien in Anspruch genommen hat. Diesem Bericht lässt sich nämlich kein Hinweis auf weitere Behandlungen entnehmen und wurden bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bis zum Überstellungszeitpunkt auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen. Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht die Feststellung zu seinen beiden in Österreich lebenden Onkeln und seiner Tante. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit keinem dieser Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebte und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen bzw. bestanden, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der in seiner Einvernahme angab, mit den genannten Angehörigen über Handy Kontakt zu haben und von ihnen ca. jede zweite oder dritte Woche € 30,00 bis € 40,00 für Zigaretten zu bekommen (vgl. AS 81). Auch in der Beschwerde wurde angeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen keine Abhängigkeiten im rechtlichen Sinn bestünden. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen.Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht die Feststellung zu seinen beiden in Österreich lebenden Onkeln und seiner Tante. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit keinem dieser Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebte und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen bzw. bestanden, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der in seiner Einvernahme angab, mit den genannten Angehörigen über Handy Kontakt zu haben und von ihnen ca. jede zweite oder dritte Woche € 30,00 bis € 40,00 für Zigaretten zu bekommen vergleiche AS 81). Auch in der Beschwerde wurde angeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen keine Abhängigkeiten im rechtlichen Sinn bestünden. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bulgarien am 16.04.2026 aus dem vom Bundesamt übermittelten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. 2.
  8. Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 08.09.2025 stammen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass es im Lager viele Kakerlaken und Mücken gegeben habe. Es sei auch sehr schmutzig gewesen (vgl. AS 77). Mit diesem Vorbringen wird den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR – zurückgegriffen wird. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bezieht und diese für ihrer eigene Argumentation heranzieht. Auch bezieht sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den ECRE/AIDA-Bericht, allerdings zieht das Bundesamt nicht jenen aus 2021, sondern die aktualisierte Version vom März 2025 heran. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Wenn die Beschwerde zu illegalen Push-Backs und zur Polizeigewalt aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2022 zitiert, der sich auf das Jahr 2021 bezieht, ist darauf zu verweisen, dass dies fünf Jahre später wohl nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann. Ebenso wenig kann der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 als aktuell bezeichnet werden. Zu den weiteren Berichten „Kirche und Asyl“ vom Jänner 2025 und „Syria Direct“ vom 24.09.2025 ist anzuführen, dass diese Berichte lediglich die Ansicht dieser Organisationen widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid sind. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass es im Lager viele Kakerlaken und Mücken gegeben habe. Es sei auch sehr schmutzig gewesen vergleiche AS 77). Mit diesem Vorbringen wird den Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet, zum anderen ist das Vorbringen, es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, nicht nachvollziehbar, da nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR – zurückgegriffen wird. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bezieht und diese für ihrer eigene Argumentation heranzieht. Auch bezieht sich die Beschwerde ebenso wie das Bundesamt auf den ECRE/AIDA-Bericht, allerdings zieht das Bundesamt nicht jenen aus 2021, sondern die aktualisierte Version vom März 2025 heran. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann sohin nicht erkannt werden. Wenn die Beschwerde zu illegalen Push-Backs und zur Polizeigewalt aus einem Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2022 zitiert, der sich auf das Jahr 2021 bezieht, ist darauf zu verweisen, dass dies fünf Jahre später wohl nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann. Ebenso wenig kann der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 als aktuell bezeichnet werden. Zu den weiteren Berichten „Kirche und Asyl“ vom Jänner 2025 und „Syria Direct“ vom 24.09.2025 ist anzuführen, dass diese Berichte lediglich die Ansicht dieser Organisationen widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid sind. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In ein

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.