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{'item': 'W236 2152261-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW236 2152261-3 Spruch, W236 2152261-3/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Zl. 1081545801/231143092:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian KREINER, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, Zl. 1081545801/231143092: A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 25.05.2023 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, per Post beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  2. Am 25.05.2023 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, per Post beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.07.2023 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, die Mängel seines Anbringens binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens durch persönliche Antragstellung sowie Vorlage ein gültiges Reisedokument zu beheben.
  4. Am 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt ein.
  5. Am 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt ein.
  6. Mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1081545801/231143092, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ab.
  7. In Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, den Bescheid vom 24.10.2023 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  8. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  9. In Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, den Bescheid vom 24.10.2023 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  11. Gegen diesen Beschluss erhob das Bundesamt mit Schriftsatz vom 02.02.2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über welche noch nicht entschieden wurde.
  12. Am 09.04.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Das Bundesamt legte den Schriftsatz am 09.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  13. Am 09.04.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Das Bundesamt legte den Schriftsatz am 09.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  14. Mit Schreiben vom 13.04.2026 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdevorlage versehentlich verfrüht erfolgt sei, da die Entscheidungsfrist wegen des anhängigen Revisionsverfahrens gehemmt sei. Man habe diese Rechtsmeinung dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt und ihm die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde freigestellt.
  15. Am 04.05.2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass keine Rückmeldung seitens des Rechtsanwaltes erfolgt sei, weshalb die Säumnisbeschwerde endgültig vorgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1081545801/231143092, abwies.Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.09.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, den das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1081545801/231143092, abwies. In Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
  17. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.In Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  18. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dagegen erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2024 innerhalb offener Rechtsmittelfrist eine (außerordentliche) Amtsrevision, die das Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2024 dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Das Revisionsverfahren ist derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2024/17/0024 anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren liegt bisher noch nicht vor. Am 09.04.2026 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, welches selbige am 04.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W286 2152261-2 geführten Verfahrens über die Erlassung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses gemäß § 28 Abs. 3
  20. Satz VwGVG sowie aus den damit übereinstimmenden Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde, als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seinen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2026 und vom 04.05.2026.Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W286 2152261-2 geführten Verfahrens über die Erlassung eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  21. Satz VwGVG sowie aus den damit übereinstimmenden Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers in der Säumnisbeschwerde, als auch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seinen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 13.04.2026 und vom 04.05.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde wie folgt:Paragraph 8, VwGVG regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde wie folgt: „

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes steht der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Einen solchen Neubeginn der Entscheidungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unter anderem angenommen nach der Kassation des Bescheides, welcher den die Entscheidungspflicht auslösenden Antrag zunächst erledigt hatte, sodass der Antrag wieder offen ist, oder nach rechtskräftiger Abweisung eines Devolutionsantrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 24, Stand 15.02.2017, rdb.at, mwN). In seiner Entscheidung vom 27.04.2017, Fr 2017/11/0002, übertrug der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation seine ständige Rechtsprechung zum vollumfänglichen Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der Unterinstanz nach der Abweisung eines Devolutionsantrags auf den Fall der rechtskräftigen Abweisung einer Säumnisbeschwerde.Nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes steht der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Einen solchen Neubeginn der Entscheidungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unter anderem angenommen nach der Kassation des Bescheides, welcher den die Entscheidungspflicht auslösenden Antrag zunächst erledigt hatte, sodass der Antrag wieder offen ist, oder nach rechtskräftiger Abweisung eines Devolutionsantrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 24, Stand 15.02.2017, rdb.at, mwN). In seiner Entscheidung vom 27.04.2017, Fr 2017/11/0002, übertrug der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation seine ständige Rechtsprechung zum vollumfänglichen Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der Unterinstanz nach der Abweisung eines Devolutionsantrags auf den Fall der rechtskräftigen Abweisung einer Säumnisbeschwerde. Ein Grund, weshalb die zu kassatorischen Entscheidungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ebenfalls sinngemäß auf die nunmehrige Rechtslage Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. In dem Sinn gehen auch Hengstschläger/Leeb davon aus, dass in jenen Fällen die Entscheidungspflicht der Behörde wieder auflebt, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde, nachträglich wieder aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wie insbesondere bei der Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 39, Stand 01.03.2018, rdb.at). Daher setzt auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG die grundsätzlich sechs Monate dauernde Entscheidungsfrist der Behörde wieder neu in Gang.Ein Grund, weshalb die zu kassatorischen Entscheidungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ebenfalls sinngemäß auf die nunmehrige Rechtslage Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. In dem Sinn gehen auch Hengstschläger/Leeb davon aus, dass in jenen Fällen die Entscheidungspflicht der Behörde wieder auflebt, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde, nachträglich wieder aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wie insbesondere bei der Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 39, Stand 01.03.2018, rdb.at). Daher setzt auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG die grundsätzlich sechs Monate dauernde Entscheidungsfrist der Behörde wieder neu in Gang. Im vorliegenden Fall begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 daher mit dem auf Grundlage des § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG erlassenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, neu zu laufen.Im vorliegenden Fall begann die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 daher mit dem auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG erlassenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, W286 2152261-2/5E, neu zu laufen. Indem die belangte Behörde weniger als ein Monat später am 02.02.2024 gegen diese Entscheidung innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist eine Amtsrevision erhob und diese am 05.02.2024 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, wurde die wieder aufgelebte Entscheidungsfrist des Bundesamtes gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 VwGVG gehemmt. Da das Revisionsverfahren derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2024/17/0024 anhängig ist, dauert diese Fristhemmung weiterhin an. Die durch den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnene sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ist daher noch offen.Indem die belangte Behörde weniger als ein Monat später am 02.02.2024 gegen diese Entscheidung innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist eine Amtsrevision erhob und diese am 05.02.2024 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, wurde die wieder aufgelebte Entscheidungsfrist des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gehemmt. Da das Revisionsverfahren derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2024/17/0024 anhängig ist, dauert diese Fristhemmung weiterhin an. Die durch den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnene sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ist daher noch offen. Die vom Beschwerdeführer am 04.05.2026 eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, mwN).Die vom Beschwerdeführer am 04.05.2026 eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2152261.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.