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{'item': 'W240 2343381-1'}

Obsah (20)§ 5Art. 133Art. 13§ 61Art. 17Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW240 2343381-1 Spruch, W240 2343381-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, (in der Folge auch BF) stellte am 31.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 (illegale Einreise) zu Spanien vom 10.12.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2026 gab der Beschwerdeführer an, er sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und sei drei Monate in Mali und rund sieben Monate in Algerien gewesen, bevor er einige Wochen in Spanien gewesen sei, danach sei er rund zwei Tage in Frankreich aufhältig gewesen sowie über unbekannte Länder rund 24 Stunden mit dem Zug nach Österreich gelangt. Er sei auf dem Meer aufgegriffen worden und in ein Lager des Roten Kreuzes gebracht worden, er sei dort finanziell unterstützt worden, er habe keinen Asylantrag gestellt. Er beherrsche die spanische Sprache nicht, es habe ihn nicht wirklich gefallen in Spanien, sonst falle ihm nichts ein. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, in Frankreich zu bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs 1 Dublin III-VO am 20.01.2026 an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen gem. , Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO am 20.01.2026 an Spanien. Mit Schreiben vom 05.02.2026 stimmte die spanischen Dublin-Behörde diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. In der Antwort wurde angeführt, dass der BF in Spanien ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Namen angegeben hatte.Mit Schreiben vom 05.02.2026 stimmte die spanischen Dublin-Behörde diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu. In der Antwort wurde angeführt, dass der BF in Spanien ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Namen angegeben hatte. Am 08.04.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Einvernahme gestaltete sich insbesondere wie folgt: „(…) LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein, ich habe keinen Rechtsanwalt. Ich habe aber einen Bruder in Wien. Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Der AW wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des AW dient. VP. Ich war in Spanien wollte dort aber nicht bleiben, da ich in Österreich meinen Bruder habe. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ich habe damals alles gesagt was ich zu sagen habe. LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind? VP: Ich habe die Aufenthaltskarte meines Bruders und ich eine Fotografie meines Passes. Anmerkung: AW wird über die BBU die Kopien einbringen. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? VP: Ich habe ein Leiden im Ohr es tritt Flüssigkeit aus, es wechselt sich ab bei den Ohren ca. alle 3 Monate. Ursprünglich sagte man es ist vererblich und in Spanien hat man festgestellt es ist eine Infektion. Medikamente nehme ich keine. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? VP: Ja, meinen Bruder. Er heißt XXXX , er wohnt in Wien.VP: Ja, meinen Bruder. Er heißt römisch 40 , er wohnt in Wien. LA: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Familie? VP: Nein, zurzeit nicht. LA: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Bruder aus? VP: Seitdem ich da bin, habe ich den Bruder 3mal getroffen. Wir telefonieren nicht regelmäßig, wir haben aber erst letzte Woche miteinander telefoniert. LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und sonstigen Personen in Österreich? VP: Ich kenne niemanden der mich unterstützen könnte. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. VP: Es würde für mich sehr viel ändern, weil die einzige Person die ich kenne und habe ist mein Bruder in Österreich, der mir Schutz bittet, hier fühle ich mich in Sicherheit. Ich möchte mein Studium fortsetzen. LA: Um welches Studium geht es? VP: Mein Traumwunsch wäre Logistik, habe mich aber dann für Elektrotechnik entschieden. LA: Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte, Länderinformationsblätter zum Mitgliedsstaat Spanien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes zur dortigen Lage, Dublinrückübernahme…. ableitet. LA: Möchten Sie Einsicht nehmen? VP: Ja, bitte. Anmerkung: Dem AW wird eine Kopie der Länderinformationen betreffend Spanien ausgefolgt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Alles was ich gerne hätte ist, dass ich hier sein kann. Ich möchte bitte hier deutsch lernen und mein Studium vorantreiben. Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die (…)“ Übermittelt wurde insbesondere eine Kopie des Konventionsreisepasses des volljährigen und in Österreich asylberechtigen Bruder des BF. Weiters wurden Unterlagen über die Ausbeildung des BF in seinem Herkunftsstaat Programmen über Elektrotechnik übermittelt.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Entscheidung wurden folgende Länderberichte zu Spanien zugrunde gelegt:

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium (Accem / ECRE 4.2025; vgl. OAR o.D.c).Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium (Accem / ECRE 4.2025; vergleiche OAR o.D.c). Schematische Darstellung des spanischen Asylsystems: (Quelle: Accem / ECRE 4.2025) Im Jahr 2024 gab es nach der Stellung eines Asylantrags lange Wartezeiten für die Einbringung („Formalisierung“) des Asylantrags, hauptsächlich wegen des Mangels an Ressourcen. Ist ein Antrag zulässig, hat OAR im regulären Verfahren sechs Monate Zeit, um diesen inhaltlich zu prüfen. In der Praxis kann dies jedoch bis zu zwei Jahre dauern, in bestimmten Fällen sogar bis zu drei Jahre. Die Prüfung eines Antrags durch OAR endet mit einem Entscheidungsentwurf, welcher der Interministeriellen Asyl- und Flüchtlingskommission (CIAR) vorgelegt wird, die über die Gewährung oder Ablehnung internationalen Schutzes entscheidet (Accem / ECRE 4.2025). Von Jänner bis April 2025 wurden 51.389 Asylanträge gestellt. Im gleichen Zeitraum hat OAR der CIAR in 2.107 Fällen internationalen Schutz und in 2.225 Fällen subsidiären Schutz vorgeschlagen. In 10.683 Fällen wurde humanitärer Schutz und in 23.314 Fällen eine Ablehnung vorgeschlagen (OAR 4.2025). Laut offiziellen Zahlen des spanischen Innenministeriums für die ersten fünf Monate 2025 sind gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres illegale Einreisen national um insgesamt 27,6% (-6.017 Personen) zurückgegangen. Die Ankünfte über See sind auf den Kanarischen Inseln um 35,4% gesunken, auf dem Festland und den Balearen um 8,7% (entspricht +323 Einreisen) gestiegen. In den beiden spanischen Enklaven Ceuta und Melilla stellen sich die Ankünfte im genannten Zeitraum folgendermaßen dar: Ceuta über See: -72,7%; Ceuta über Land: -33,3%; Melilla über See: keine Veränderung; Melilla über Land: +262,5% (entspricht +42 Einreisen) (VB 3.6.2025). Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum c): Dirección General de Protección Internacional [Generaldirektion für internationalen Schutz], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/conocenos/, Zugriff 4.6.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (4.2025): AVANCE de solicitudes y propuestas de resolución de protección internacional. Datos provisionales acumulados entre el 1 de enero y el 30 de abril de 2025 [Fortschritt der Anträge und Entscheidungsvorschläge auf internationalen Schutz. Vorläufige kumulierte Daten vom
  2. Januar bis
  3. April 2025], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/estadisticas/ultimos-datos/Avance-Mensual-PI-abril-2025.pdf, Zugriff 4.6.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Madrid (3.6.2025): Statistik des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
  4. Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer stehen in der Praxis vor denselben Herausforderungen beim Zugang zum Asylverfahren und zur Versorgung wie alle anderen Antragsteller. OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde das vorherige Asylverfahren eines Rückkehrers eingestellt, muss er einen erneuten Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (Accem / ECRE 4.2025). 2018 hatten Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgeführt wurden, Schwierigkeiten beim Zugang zur Aufnahme. Nach Gerichtsurteilen wurden im Januar 2019 Anweisungen herausgegeben, um sicherzustellen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung zurückgeführt werden, Zugang zur Aufnahme erhalten. Die internen Regelungen wurden entsprechend geändert (Accem / ECRE 4.2025). Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich, mit Zentren unterschiedlicher Kapazität oder Wohnungen (IOM 29.7.2022). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail
  5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Das Gesetz sieht keinen spezifischen Früherkennungsmechanismus für vulnerable Antragsteller (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) vor. Das Gesetz besagt, dass ihre spezifische Situation zu berücksichtigen ist und sieht bestimmte Maßnahmen für Unterstützung, Hilfe und Services vor, es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. UNHCR spielt als Teil der Interministeriellen Kommission für Asyl (CIAR) auch eine wichtige Rolle bei der Identifizierung von Vulnerabilität während des Entscheidungsprozesses (Accem / ECRE 4.2025). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (Accem / ECRE 4.2025). Betreuung von und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige (UM) sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen (Accem / ECRE 4.2025; vgl. OAR o.D.a). Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen. Die Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen in Spanien stellt jedoch keinen Asylantrag (Accem / ECRE 4.2025).Betreuung von und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige (UM) sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen (Accem / ECRE 4.2025; vergleiche OAR o.D.a). Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen. Die Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen in Spanien stellt jedoch keinen Asylantrag (Accem / ECRE 4.2025). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen, bei Zweifeln ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. In der Praxis werden Altersfeststellungen angeblich eher als Regel denn als Ausnahme angewendet, selbst bei Vorliegen von Identitätsdokumenten, und auch das Günstigkeitsprinzip werde in der Praxis nicht angewendet (Accem / ECRE 4.2025). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Besonders vulnerable Antragsteller werden bei Bedarf an externe, spezialisierte Dienste verwiesen. Das spanische Aufnahmesystem garantiert etwa keine speziellen Aufnahmeplätze für Opfer von Menschenhandel, Folteropfer, unbegleitete minderjährige Asylwerber oder Personen mit psychischen Störungen. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs in ihren Aufnahmeeinrichtungen über spezielle Plätze für weibliche Opfer von Menschenhandel. Diese NGOs können die Vulnerablen auch beim Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung unterstützen. (Accem / ECRE 4.2025). Es gibt keine speziellen Ressourcen für unbegleitete minderjährige Asylwerber, sodass sie in allgemeinen Zentren für unbegleitete Minderjährige untergebracht oder sich selbst überlassen werden. Kritiker betonen die Notwendigkeit, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, in Andalusien, Ceuta und Melilla geeignete Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige zu schaffen (Accem / ECRE 4.2025). Kritiker sehen die Rechte unbegleiteter minderjähriger Migranten durch die Überbelegung der Zentren auf den Kanarischen Inseln beeinträchtigt. Die Zentralregierung schlug 2024 eine obligatorische Umsiedlung dieser Minderjährigen im ganzen Land vor, was jedoch von den meisten autonomen Regionen abgelehnt wurde (AI 29.4.2025). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Spain 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124669.html, Zugriff 3.6.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum a): Menores extranjeros no acompañados o separados [Unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte minderjährige Ausländer], https://proteccion-asilo.interior.gob.es/es/proteccion-internacional/menores-no-acompanados-y-otras-personas-en-situacion-de-vulnerabilidad/menores-no-acompanados/, Zugriff 3.6.2025
  6. Non-Refoulement Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Einige dieser Abkommen konzentrieren sich ausschließlich auf Rückführungen, während andere auch auf die Stärkung der Grenzverwaltung in den Partnerländern abzielen (Accem / ECRE 4.2025). Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irregulär eingereiste Bürger dieser Länder dorthin abzuschieben, üblicherweise ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders aus den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht.

spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Legalisierung von Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sei, aus Marokko auszureisen (Accem / ECRE 4.2025). Spanien wendet die Konzepte des sicheren Herkunftsstaats und des sicheren Drittstaats an. Es gibt aber keine entsprechenden Listen von Ländern (Accem / ECRE 4.2025). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025

  1. Versorgung Unterbringung ist ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung vorgesehen. Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen, die eingehalten werden, auch wenn ein Asylwerber in der Zwischenzeit Asyl erhält. Die Dauer der Unterbringung beträgt maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable): • die Bewertungs- und Zuweisungsphase: dient der Feststellung des Profils und der Bedürfnisse einer Person, zwecks schnellstmöglicher Zuweisung einer geeigneten Unterkunft. Antragsteller erhalten: grundlegende Informationen über das Aufnahmesystem; grundlegende und sofortige Unterstützung, z.B. Hygienekits, Babynahrung, Gesundheitscheck und -versorgung; rechtliche und psychologische Unterstützung; vorübergehende Unterbringung bis ein Platz im Aufnahmesystem verfügbar ist; bei Bedarf Übersetzungen und Dolmetscherdienste. Dauer: bis zu 30 Tage. Diese Phase zählt nicht bei der Berechnung der maximalen Unterbringungsdauer (Accem / ECRE 4.2025). • die Unterbringungsphase (Phase 1): neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser Versorgungsphase u.a., kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Zugang zu Berufsausbildung, rechtliche, psychologische, kulturelle und soziale Beratung, Schulbildung für Minderjährige usw. und ein Taschengeld in Höhe von €56 im Monat, plus €22 für jeden abhängigen Minderjährigen. Dauer: bis zum Ende des Asylverfahrens, also laut Gesetz sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). • die Autonomiephase (Phase 2): während dieser Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Intensivsprachkurse und Programme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit werden angeboten. Es ist auch möglich, finanzielle Unterstützung für bestimmte Ausgaben wie Gesundheit, Bildung, Ausbildung und Geburt zu erhalten. Dauer: sechs Monate; verlängerbar um weitere sechs Monate für Vulnerable (Accem / ECRE 4.2025). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen die Deckung persönlicher Ausgaben für Grundbedürfnisse und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung für Erwachsene und Minderjährige, Bildungsaktivitäten, Schulung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Spracherwerb, Berufsausbildung, Kinderbetreuung, Bildungsmaßnahmen usw. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration (Accem / ECRE 4.2025). Der Zugang zu Aufnahmebedingungen ist an die Aufnahme des Antragstellers in eine offizielle Asylunterkunft gebunden, welche Zugang zu allen anderen angebotenen Dienstleistungen bietet. Das bedeutet, dass Antragsteller, die sich dafür entscheiden, sich privat unterzubringen, in der Praxis vom System abgeschnitten sind und keinen garantierten Zugang zu finanzieller u.a. Unterstützung haben, wie sie in Aufnahmezentren vorgesehen ist (Accem / ECRE 4.2025). Das spanische System verfügt über ca. 29.211 Unterbringungsplätze für Asylwerber. Es umfasst folgende Unterbringungstypen, die je nach Unterbringungsphase zur Verfügung stehen: In der Bewertungs- und Zuweisungsphase gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in CATE und CAED: • Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vgl. USDOS 23.4.2024).• Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE): diese unterstehen der Polizei. Migranten, die per Boot in Spanien ankommen, werden hier zunächst für bis zu 72 Stunden festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. UM werden üblicherweise in entsprechende Schutzzentren gebracht (Accem / ECRE 4.2025 ; vergleiche USDOS 23.4.2024). • Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED): sind offene Zentren, geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz, welche gewisse Unterstützungsleistungen bieten, wie Information, soziale und rechtliche Unterstützung (Accem / ECRE 4.2025). In der Unterbringungsphase (Phase 1) stehen den Antragstellern folgende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung: • vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit insgesamt 425 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (Accem / ECRE 4.2025). • Unterbringungseinrichtungen (Zentren und Privatwohnungen), die von NGOs betrieben werden (Accem / ECRE 4.2025). Organisationen, die mit Flüchtlingen arbeiten, berichteten von einem insgesamt gut funktionierenden Flüchtlingsaufnahmesystem im Land und einer verbesserten Steuerung der Ankunft irregulärer Migranten an den Küsten des Landes, insbesondere auf den Kanarischen Inseln (USDOS 23.4.2024). In der Vergangenheit gab es Wartezeiten von bis zu einem Monat bis zur Unterbringung und Fälle von Obdachlosigkeit werden berichtet. Chronische Mängel im spanischen Aufnahmesystem werden seit Jahren von verschiedenen Seiten kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centro de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla) für Migranten und Asylwerber, die dort illegal nach Spanien einreisen. Diese Einrichtungen werden für ihre schlechten Unterbringungsbedingungen kritisiert (Accem / ECRE 4.2025). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem, oder werden entlassen, wenn sie das Maximum von 60 Tagen Haft erreicht haben (Accem / ECRE 4.2025). Die Europäische Asylunterstützungsagentur EUAA unterstützt Spanien bei der Stärkung der nationalen Aufnahmebehörden (Accem / ECRE 4.2025). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Maßnahmen zur Integration von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt im Rahmen des Aufnahmesystems umfassen z.B. individuelle Beratungsgespräche, Vorbereitung auf die Beschäftigung, Berufsausbildung und aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche. In der Praxis sehen sich Asylwerber jedoch mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt konfrontiert, wie die Sprachbarriere, langwierige Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und Diskriminierung (Accem / ECRE 4.2025). Ein Liste von NGOs, welche Asylwerbern Unterstützung bieten ist einer Broschüre der spanischen Asylbehörde zu entnehmen (OAR o.D.b). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - OAR - Oficina de Asilo y Refugio (ohne Datum b): INFORMATION FOR APPLICANTS FOR INTERNATIONAL PROTECTION: RIGHT TO ASYLUM AND SUBSIDIARY PROTECTION, https://proteccion-asilo.interior.gob.es/documentos/folletos/folleto_PI_ingles.pdf, Zugriff 3.6.2025 - USDOS - US Department of State (23.3.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html, Zugriff 2.6.2025 5.
  2. Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Seit 2025 verwalten drei NGOs (Accem, Red Acoge und San Juan de Dios) insgesamt 82 Plätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen im Rahmen des Asylaufnahmesystems. Im Jahr 2024 verwaltete Progestión außerdem neun Aufnahmeplätze für Asylwerber mit psychischen Erkrankungen in Madrid. Fehlende Einträge in das Melderegister können Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge beim Zugang zum Gesundheitssystem vor Herausforderungen stellen (Accem / ECRE 4.2025). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Im Jahr 2024 stellte UNHCR einen zunehmenden Bedarf an psychosozialer Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge im Asylsystem fest und richtete eine Referenzgruppe für psychische Gesundheit ein, an der NGOs, von Flüchtlingen geführte Organisationen und Behörden beteiligt sind, um die Koordinierung zu verbessern und gemeindebasierte Initiativen zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung zu fördern (Accem / ECRE 4.2025). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - Accem / ECRE - Asociación Comisión Católica Española de Migración (Accem, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (4.2025): Country Report: Spain; 2024 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_2024Update.pdf, Zugriff 9.5.2025 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO ergeben. In seinem Fall sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Die Anordnung zur Außerlandesbringung führe insgesamt zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK, die Zurückweisungsentscheidung sei daher auch unter diesen Aspekten zulässig. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

, Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. In seinem Fall sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Die Anordnung zur Außerlandesbringung führe insgesamt zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, , Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK, die Zurückweisungsentscheidung sei daher auch unter diesen Aspekten zulässig.

  1. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF bei seiner Einvernahme angegeben habe, sein Bruder in Österreich, bei dem er lebe, sei der Einzige, der ihm Schutz biete. Dieser lebe seit 2013 in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Seit sich der BF in Österreich aufhalte, seien der BF mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF habe in Spanien traumatische Erfahrungen gemacht. Nicht nur habe er an den unmenschlichen Zuständen im überfüllten Flüchtlingslager gelitten, sondern sei er auch rassistisch behandelt worden, er habe sich von den spanischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Er leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen. Erst seitdem er in der Nähe seines Bruders sei und von diesem ua. auch emotionale Unterstützung erhalte, gehe es dem BF besser. Im Fall einer Rückkehr nach Spanien befürchte der BF eine Retraumatisierung und Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes. Darüber hinaus fürchte er neuerlich den untragbaren Zuständen und dem rassistischen Klima als Schutzsuchender in Spanien ausgesetzt zu sein. In Spanien wäre der BF völlig auf sich allein gestellt. Zum Beweis für das soeben erstattete Vorbringen – insbesondere den negativen Erlebnissen des BF in Spanien und den entsprechenden Rückehrbefürchtungen - werde die neuerliche Einvernahme des BF sowie seines Bruders zum Familienleben im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem BF sei es im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich, näher über seine traumatischen Erlebnisse in Spanien zu berichten. Entgegen der Ansicht der Behörde sei in Spanien die Versorgung von Dublin-Rückkehrer keinesfalls gesichert. Wie vom BF im Rahmen seiner Einvernahme geschildert, lebe sein Bruder (als anerkannter Flüchtling) seit vielen Jahren in Österreich. Dieser sei die einzige Bezugsperson, die der BF aktuell habe. Nicht zuletzt aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Spanien und seines deshalb fragilen Gesundheitszustandes, sei der BF auf familiäre Unterstützung in besonderem Maße angewiesen. Demgegenüber bestehe zu Spanien keinerlei Beziehung bzw. verfüge der BF dort über keinerlei Netzwerk. Der BF halte sich dort lediglich kurzfristig im Zuge der Durchreise auf. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung würden somit klar die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnung überwiegen. Die geplante Rückführung erweise sich daher als unverhältnismäßig und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
  2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF bei seiner Einvernahme angegeben habe, sein Bruder in Österreich, bei dem er lebe, sei der Einzige, der ihm Schutz biete. Dieser lebe seit 2013 in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Seit sich der BF in Österreich aufhalte, seien der BF mit seinem Bruder in Kontakt. Der BF habe in Spanien traumatische Erfahrungen gemacht. Nicht nur habe er an den unmenschlichen Zuständen im überfüllten Flüchtlingslager gelitten, sondern sei er auch rassistisch behandelt worden, er habe sich von den spanischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Er leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen. Erst seitdem er in der Nähe seines Bruders sei und von diesem ua. auch emotionale Unterstützung erhalte, gehe es dem BF besser. Im Fall einer Rückkehr nach Spanien befürchte der BF eine Retraumatisierung und Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes. Darüber hinaus fürchte er neuerlich den untragbaren Zuständen und dem rassistischen Klima als Schutzsuchender in Spanien ausgesetzt zu sein. In Spanien wäre der BF völlig auf sich allein gestellt. Zum Beweis für das soeben erstattete Vorbringen – insbesondere den negativen Erlebnissen des BF in Spanien und den entsprechenden Rückehrbefürchtungen - werde die neuerliche Einvernahme des BF sowie seines Bruders zum Familienleben im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem BF sei es im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich, näher über seine traumatischen Erlebnisse in Spanien zu berichten. Entgegen der Ansicht der Behörde sei in Spanien die Versorgung von Dublin-Rückkehrer keinesfalls gesichert. Wie vom BF im Rahmen seiner Einvernahme geschildert, lebe sein Bruder (als anerkannter Flüchtling) seit vielen Jahren in Österreich. Dieser sei die einzige Bezugsperson, die der BF aktuell habe. Nicht zuletzt aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Spanien und seines deshalb fragilen Gesundheitszustandes, sei der BF auf familiäre Unterstützung in besonderem Maße angewiesen. Demgegenüber bestehe zu Spanien keinerlei Beziehung bzw. verfüge der BF dort über keinerlei Netzwerk. Der BF halte sich dort lediglich kurzfristig im Zuge der Durchreise auf. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung würden somit klar die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnung überwiegen. Die geplante Rückführung erweise sich daher als unverhältnismäßig und mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar.
  3. Am 18.05.2026 langte eine Beschwerdeergänzung der ausgewiesenen Vertretung beim BVwG ein, darin wurde ausgeführt, der BF habe mitgeteilt, er sei bisher um medizinische Befundung gemüht. Aktuell erhalte er in seiner Betreuungseinrichtung die Medikamente Mirtazapin, 15 mg (Antidepressivum), Dominal forte, 80 mg (Beruhigungsmittel), InfectoCiproCort, 3 mg/ml + 0,25 mg/ml (antibiotische Ohrentropfen) und easyear Ohrentropfen 7 g. Darüber hinaus wurde die Meldeadresse des beantragten Zeugen, des Bruders des BF, berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, stellte am 31.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 2 (illegale Einreise) zu Spanien vom 10.12.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs 1 Dublin III-VO am 20.01.2026 an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen gem. , Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO am 20.01.2026 an Spanien. Mit Schreiben vom 05.02.2026 stimmte die spanischen Dublin-Behörde diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. In der Antwort wurde angeführt, dass der BF in Spanien ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Namen angegeben hatte.Mit Schreiben vom 05.02.2026 stimmte die spanischen Dublin-Behörde diesem Ersuchen ausdrücklich gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu. In der Antwort wurde angeführt, dass der BF in Spanien ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Namen angegeben hatte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF gab vor dem BFA an, er habe eine Ohreninfektion, er nehme jedoch keine Medikamente ein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in Spanien traumatische Erfahrungen gemacht habe. Nicht nur habe er an den unmenschlichen Zuständen im überfüllten Flüchtlingslager gelitten, sondern sei er auch rassistisch behandelt worden, er habe sich von den spanischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Er leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen. Am 18.05.2026 langte eine Beschwerdeergänzung der ausgewiesenen Vertretung beim BVwG ein, darin wurde ausgeführt, der BF habe mitgeteilt, er sei bisher um medizinische Befundung gemüht. Aktuell erhalte er in seiner Betreuungseinrichtung die Medikamente Mirtazapin, 15 mg (Antidepressivum), Dominal forte, 80 mg (Beruhigungsmittel), InfectoCiproCort, 3 mg/ml + 0,25 mg/ml (antibiotische Ohrentropfen) und easyear Ohrentropfen 7 g. Darüber hinausgehende Erkrankungen sowie eine im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit werden nicht festgestellt. Es wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der BF weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einer in Österreich lebenden Person. Ein Bruder des BF lebt seit 2013 in Österreich, er ist asylberechtigt, es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Es konnte in Summe eine entscheidungsrelevante Abhängigkeit oder Beziehungsintensität nicht erkannt werden. Der BF konnte zudem zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Der Kontakt kann zudem wie bisher telefonisch und über soziale Medien aufrecht erhalten werden, auch finanzielle Unterstützung durch den Bruder ist auch möglich, sollte der BF nicht mehr in Österreich aufhältig sein. Der BF hat darüber hinaus keine entscheidungsrelevanten sozialen Bindungen im Bundesgebiet und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung. 1.
  7. Zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien: Zum spanischen Asylverfahren sowie zur Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien, auch in Bezug auf Rückkehrer

der Dublin III-VO, wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche und hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Spanien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zu seinem Reiseweg einschließlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Spanien von Algerien aus, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der BF am 10.12.2025 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 und wurde vom BF auch im Verfahren widerspruchsfrei vorgebracht. Hinzu kommt, dass die spanische Dublinbehörde der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.01.2026 auf der Basis von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Dass der BF am 10.12.2025 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 und wurde vom BF auch im Verfahren widerspruchsfrei vorgebracht. Hinzu kommt, dass die spanische Dublinbehörde der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.01.2026 auf der Basis von , Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Spanien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Spaniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Ausführungen und das vorgelegte Schreiben der BBU, das in der Beschwerdeergänzung an das BVwG übermittelt wurde. Der BF gab vor dem BFA an, er habe eine Ohreninfektion, er nehme jedoch keine Medikamente ein. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in Spanien traumatische Erfahrungen gemacht habe. Nicht nur habe er an den unmenschlichen Zuständen im überfüllten Flüchtlingslager gelitten, sondern sei er auch rassistisch behandelt worden, er habe sich von den spanischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Er leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der BF, der vor den Behörden Spaniens zudem einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte, damit seine Bereitschaft gezeigt hat, Falschangaben vor Behörden zu tätigen, seine Angaben in Österreich unglaubwürdig gesteigert hatte und damit offensichtlich versucht seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Am 18.05.2026 langte eine Beschwerdeergänzung der ausgewiesenen Vertretung beim BVwG ein, darin wurde ausgeführt, der BF habe mitgeteilt, er sei bisher um medizinische Befundung gemüht. Aktuell erhalte er in seiner Betreuungseinrichtung die Medikamente Mirtazapin, 15 mg (Antidepressivum), Dominal forte, 80 mg (Beruhigungsmittel), InfectoCiproCort, 3 mg/ml + 0,25 mg/ml (antibiotische Ohrentropfen) und easyear Ohrentropfen 7 g. Darüber hinausgehende Erkrankungen sowie eine im Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit werden nicht festgestellt. Es wurde in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, getroffen. Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Er brachte vor und ergibt sich auch aus den eingeholten Auszügen, dass sein Bruder in Österreich asylberechtigt ist, er ist seit 2013 in Österreich aufhältig. Der BF lebt mit seinem Bruder weder im gemeinsamen Haushalt noch können finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten erkannt werden. Noch in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu seiner Beziehung zum Bruder an, er haben diesen drei Mal getroffen, sie würden auch nicht regelmäßig telefonieren. Erst in der Beschwerde wurde die Beziehung des BF zu seinem in Österreich seit 2013 lebenden Bruder dahingehend gesteigert, dass dieser für den BF besonders wichtig sei. Die beantragte Einvernahme des Bruders war für die Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, weil der BF auch nie auf einen weiteren Aufenthalt in Österreich vertrauen durfte, sein Bruder volljährig ist, die Brüder auch über Jahre getrennt voneinander gelebt haben und eine Unterstützung sowie ein Kontakt des Bruders auch telefonisch bzw. über soziale Medien erfolgen kann, wenn der BF nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Da der Beschwerdeführer auch weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht vorgebracht hat, war die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter Bindungen familiärer, beruflicher oder privater Natur im österreichischen Bundesgebiet zu treffen. 2.
  5. Die Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Spanien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls im Überstellungszeitpunkt hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der BF nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass diese nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise Amnesty International, International Organisation for Migration oder Freedom House – zurückgreifen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Spanien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, , C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus Algerien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Spanien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Spanien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens vom BF weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Weiters hat die spanische Dublinbehörde dem Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 05.02.2026 ausdrücklich zugestimmt. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der BF aus Algerien – einem Drittstaat – kommend, die Grenze von Spanien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Spanien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens vom BF weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Weiters hat die spanische Dublinbehörde dem Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 05.02.2026 ausdrücklich zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, , Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situation – in ihrem Recht

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situation – in ihrem Recht

Artikel 3, und/oder , Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Zum Aufenthalt in Spanien brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei, er sei einige Wochen in Spanien gewesen sei. Er sei auf dem Meer aufgegriffen worden und in ein Lager des Roten Kreuzes gebracht worden, er sei dort finanziell unterstützt worden, er habe keinen Asylantrag gestellt. Er beherrsche die spanische Sprache nicht, es habe ihn nicht wirklich gefallen in Spanien, sonst falle ihm nichts ein. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass er eigentlich zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder hätte gelangen wollen. Systemische Mängel im spanischen Asylsystem sind aus dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich. Erst in der Beschwerde wurde behauptet, der BF sei in Spanien schlecht behandelt worden, auch Rassismus wurde in Spanien behauptet, er schilderte psychische Beschwerden aufgrund der Erlebnisse. Betreffend den erlebten Rassismus ist darauf hinzuweisen, dass es sich offensichtlich um Probleme mit Privatpersonen handelt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der BF, der vor den Behörden Spaniens zudem einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte, damit seine Bereitschaft gezeigt hat, Falschangaben vor Behörden zu tätigen, seine Angaben in Österreich unglaubwürdig gesteigert hatte und damit offensichtlich versucht seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Zudem ist festzuhalten, dass der spanische Staat willens und auch in der Lage ist, Personen vor drohenden Übergriffen Privater hinreichenden Schutz zu bieten. Festzuhalten bleibt, dass dem Beschwerdeführer in Spanien, einem Rechtsstaat und Mitglied der EU, jedenfalls die Möglichkeit offensteht, konkrete Bedrohungen bzw. Übergriffe welcher Art auch immer, zur Anzeige zu bringen und bei den dortigen Behörden staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass der BF illegal in Spanien eingereist ist und in der Folge keinen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehen die spanischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Spanien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da der BF in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die spanischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Verpflegung und Unterbringung) zu versorgen, was sie allerdings dennoch getan haben. Schließlich hat der BF nur relativ kurze Zeit in Spanien verbracht und wollte offensichtlich weiterreisen, um zu seinem Bruder in Österreich zu gelangen. Der BF hatte offensichtlich kein Interesse daran, dort einen Asylantrag zu stellen und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Spanien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es wäre dem BF nach illegaler Einreise in das spanische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden einen Asylantrag zu stellen. An dieser Stelle ist generell darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterbringung und die Verpflegung in Spanien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Die Behauptungen des BF sind auch nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass der BF illegal in Spanien eingereist ist und in der Folge keinen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehen die spanischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Spanien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da der BF in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die spanischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Verpflegung und Unterbringung) zu versorgen, was sie allerdings dennoch getan haben. Schließlich hat der BF nur relativ kurze Zeit in Spanien verbracht und wollte offensichtlich weiterreisen, um zu seinem Bruder in Österreich zu gelangen. Der BF hatte offensichtlich kein Interesse daran, dort einen Asylantrag zu stellen und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Spanien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es wäre dem BF nach illegaler Einreise in das spanische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden einen Asylantrag zu stellen. An dieser Stelle ist generell darauf zu verweisen, dass selbst wenn die Unterbringung und die Verpflegung in Spanien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Die Behauptungen des BF sind auch nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Als Dublin-Rückkehrerin wird dem BF in Spanien auf der Grundlage seiner Bedürfnisse und seiner Fähigkeit, ein selbstständiges Leben zu führen, eine Unterbringung zugewiesen. Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sind. Aus welchen Gründen dies für den BF nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt. Dass es dem BF in Spanien nicht gefallen hat, stellt keinesfalls einen systemischen Mangel im spanischen Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen dar. Weiters verfügt Spanien über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF nach seiner Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des , Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF nach seiner Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass eine Einzelfallprüfung von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des BF befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch wenn der BF in Österreich bleiben will, weil er hier einen Asylantrag gestellt hat und sich sein Bruder hier als Asylberechtigter aufhält, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich darüber hinaus im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie (ihres Erachtens) die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurden in einer Gesamtschau schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, nicht festgestellt (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Unabhängig davon existiert in Spanien ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches auch Asylwerbern zugänglich ist. Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem BF – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Spanen gewährt werden wird.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurden in einer Gesamtschau schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, nicht festgestellt vergleiche hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Unabhängig davon existiert in Spanien ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches auch Asylwerbern zugänglich ist. Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem BF – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Spanen gewährt werden wird. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim BF keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der BF sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Spanien unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Da der BF sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Spanien unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Es kann nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung nach Spanien einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Der Bruder des BF in Österreich lebt seit 2013 in Österreich und ist asylberechtigt, es besteht kein gemeinsamer Haushalt und konnte keine Abhängigkeit dargelegt werden wie beweiswürdigend ausgeführt. Es leben in Summe keine Familienmitglieder oder Personen in Österreich, zu denen eine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht. Es kann nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung nach Spanien einen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Der Bruder des BF in Österreich lebt seit 2013 in Österreich und ist asylberechtigt, es besteht kein gemeinsamer Haushalt und konnte keine Abhängigkeit dargelegt werden wie beweiswürdigend ausgeführt. Es leben in Summe keine Familienmitglieder oder Personen in Österreich, zu denen eine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit fast sechs Monaten in Österreich auf. Der BF verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Wie bereits zuvor angesprochen, besteht in Spanien ebenfalls Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit fast sechs Monaten in Österreich auf. Der BF verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Wie bereits zuvor angesprochen, besteht in Spanien ebenfalls Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Der BF hat – wie beweiswürdigend dargelegt – keine intensiven familiären Bindungen zu Österreich, die seiner Überstellung entgegenstehen. Es ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF auch in Vergangenheit ohne die Unterstützung zu seinem in Österreich lebenden Bruder ausgekommen ist. Es ist möglich, den Kontakt über das Telefon oder andere Kommunikationswege auch von Spanien aus aufrechtzuerhalten. Es liegt auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen seinem Bruder in Österreich vor. In Österreich sind in Summe keine Familienangehörigen des BF aufenthaltsberechtigt, zu denen eine entscheidungsrelevante Beziehung oder gar Abhängigkeit besteht. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von fast sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von fast sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überw

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