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{'item': 'W255 2322574-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW255 2322574-1 Spruch, W255 2322574-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 05.04.2022 Arbeitslosengeld und stand seitdem wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht der BF mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld seit 21.10.2023 Arbeitslosengeld und seit 08.01.2025 Notstandshilfe. 1.
  3. Am 14.02.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler helfe und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. Festgehalten wurde zusätzlich, dass der BF Teilzeit arbeite und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. 1.
  4. Am 14.02.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler helfe und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. Festgehalten wurde zusätzlich, dass der BF Teilzeit arbeite und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien. 1.
  5. Am 22.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Malerei XXXX übermittelt. Geboten wurde eine kurze und lange Woche mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von € 2.820,-- brutto. Der BF wurde aufgefordert, sich für das vom AMS durchgeführte Vorauswahlverfahren zu bewerben. 1.
  6. Am 22.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Malerei römisch 40 übermittelt. Geboten wurde eine kurze und lange Woche mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von € 2.820,-- brutto. Der BF wurde aufgefordert, sich für das vom AMS durchgeführte Vorauswahlverfahren zu bewerben. 1.
  7. Am 05.05.2025 meldete die für die Vorauswahl verantwortliche Ansprechperson des AMS, dass bis dato keine Bewerbung des BF eingelangt sei. 1.
  8. Am 05.06.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass ursprünglich der Plan gewesen sei, einen Malerbetrieb zu übernehmen. Er habe widersprüchliche Informationen zur Meistervorbereitung und der Lehrabschlussprüfung erhalten; letztendlich sei der Meistervorbereitungskurs ab November 2025 möglich. Er habe den Stellenvorschlag erhalten, sich jedoch nicht beworben, da er eine andere Arbeitsstelle beim Campingplatz XXXX in Aussicht gehabt habe. Er habe sich am 10.04.2025 schriftlich für diese Stelle beworben, wobei das Datum des Beginns des Dienstverhältnisses noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei und sich der Chef noch melden habe wollen. Ende Mai 2025 habe er erfahren, dass der Campingplatz erst im Juni 2025 aufsperren werde und erst ab voraussichtlich Juli 2025 ein Mitarbeiter benötigt werde. Aus diesem Grund habe er sich für die vermittelte Beschäftigung nicht beworben. Ihm sei bislang nicht bewusst gewesen, dass er sich innerhalb von 7 Tagen auf die Stelle bewerben müsse, da er eine mündliche Zusage gehabt habe, dass er im Juli oder August 2025 zu arbeiten beginnen könne. Da er vom AMS die Meldung bzgl. einer vorsorglichen Leistungseinstellung erhalten habe, habe er sich mit der Firma XXXX in Verbindung gesetzt und ihm sei eine Stelle im Verkauf ab 01.08.2025 zugesagt worden. 1.
  9. Am 05.06.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass ursprünglich der Plan gewesen sei, einen Malerbetrieb zu übernehmen. Er habe widersprüchliche Informationen zur Meistervorbereitung und der Lehrabschlussprüfung erhalten; letztendlich sei der Meistervorbereitungskurs ab November 2025 möglich. Er habe den Stellenvorschlag erhalten, sich jedoch nicht beworben, da er eine andere Arbeitsstelle beim Campingplatz römisch 40 in Aussicht gehabt habe. Er habe sich am 10.04.2025 schriftlich für diese Stelle beworben, wobei das Datum des Beginns des Dienstverhältnisses noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei und sich der Chef noch melden habe wollen. Ende Mai 2025 habe er erfahren, dass der Campingplatz erst im Juni 2025 aufsperren werde und erst ab voraussichtlich Juli 2025 ein Mitarbeiter benötigt werde. Aus diesem Grund habe er sich für die vermittelte Beschäftigung nicht beworben. Ihm sei bislang nicht bewusst gewesen, dass er sich innerhalb von 7 Tagen auf die Stelle bewerben müsse, da er eine mündliche Zusage gehabt habe, dass er im Juli oder August 2025 zu arbeiten beginnen könne. Da er vom AMS die Meldung bzgl. einer vorsorglichen Leistungseinstellung erhalten habe, habe er sich mit der Firma römisch 40 in Verbindung gesetzt und ihm sei eine Stelle im Verkauf ab 01.08.2025 zugesagt worden. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 05.05.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 05.05.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF sich nicht ordnungsgemäß bei der Firma XXXX beworben habe und somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 05.05.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 05.05.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF sich nicht ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 beworben habe und somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  12. Am 14.06.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der Vermittlungsvorschlag im eAMS-Konto mit der Firma „anonym“ betitelt gewesen sei, was ihn verwirrt habe. In der Stellenbeschreibung seien für ihn unverständliche Angaben wie „kurze/lange Woche“ und das Mindestentgelt gestanden. Den Begriff „kurze/lange Woche“ gebe es seines Wissens nach nur bei einer Vollzeitbeschäftigung, bei Teilzeit ergebe dies keinen Sinn. Aus seiner Betreuungsvereinbarung sei eindeutig ersichtlich, dass er maximal 25 Stunden arbeiten könne, da er Betreuungspflichten für drei Kinder zu den Zeiten habe, zu denen seine Lebensgefährtin arbeiten würde. Eine Vollzeitbeschäftigung sei nicht zumutbar. Diese und weitere Unklarheiten habe er beim nächsten AMS-Termin mit seiner Betreuerin abklären wollen, da dies das erste Jobangebot gewesen sei und er unter anderem nicht gewusst habe, ob er tatsächlich verpflichtet sei, sich bei einer Vollzeitstelle zu bewerben. Auch den Begriff „kurze/lange Woche“ und seine möglichen Arbeitszeiten habe er mit seiner Betreuerin besprechen wollen. Er habe diese Unklarheiten beim nächsten Termin am 28.05.2025 besprechen wollen, was er auch bei der Niederschrift am 05.06.2025 gesagt habe, leider sei dies nicht protokolliert worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt weiters bereits eine Jobzusage gehabt. 1.
  14. Mit Schreiben des AMS vom 16.09.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf seinen Teilzeitwunsch nur Rücksicht genommen werden könne, sofern Teilzeitarbeitsplätze in dem Beruf Maler vorhanden seien. Er befinde sich bereits im Notstandshilfebezug und sei verpflichtet, jede zumutbare Stelle anzunehmen. Der BF habe im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 25.10.2023 angegeben, dass die Kinderbetreuung am Dienstag, Mittwoch und Freitag durch den Kindergarten und die Mutter des BF geregelt werde. Montags und Donnerstag bestünde keine Kinderbetreuung. Der BF könne von Dienstag bis Mittwoch von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 07:00 bis 14:00 Uhr arbeiten. Der potentielle Dienstgeber habe mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten in der langen Woche von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr sowie in der kurzen Woche von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, jeweils mit einer Stunde Mittagspause, gewesen seien. Das AMS habe bezüglich der Betreuungsmöglichkeiten der Kinder in der Stadtgemeinde XXXX nachgefragt und die Nachricht erhalten, dass in XXXX Kindergärten Betreuungsmöglichkeiten bis 18:00 Uhr anbieten würden. Außerdem gebe es eine Nachmittagsbetreuung für Volksschulkinder bis 17:00 Uhr. Es sei daher festzustellen, dass auch am Montag und Donnerstag die Betreuungsmöglichkeiten durch Schule und Kindergarten in XXXX im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr gegeben seien. Laut einer Haushaltsabfrage lebe die Mutter des BF im gemeinsamen Haushalt und könne die Betreuung der Kinder zwischen 06:30 Uhr und 07:00 Uhr sowie zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr übernehmen. Dem BF wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 29.09.2025 eingeräumt. 1.
  15. Mit Schreiben des AMS vom 16.09.2025 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf seinen Teilzeitwunsch nur Rücksicht genommen werden könne, sofern Teilzeitarbeitsplätze in dem Beruf Maler vorhanden seien. Er befinde sich bereits im Notstandshilfebezug und sei verpflichtet, jede zumutbare Stelle anzunehmen. Der BF habe im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 25.10.2023 angegeben, dass die Kinderbetreuung am Dienstag, Mittwoch und Freitag durch den Kindergarten und die Mutter des BF geregelt werde. Montags und Donnerstag bestünde keine Kinderbetreuung. Der BF könne von Dienstag bis Mittwoch von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 07:00 bis 14:00 Uhr arbeiten. Der potentielle Dienstgeber habe mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten in der langen Woche von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr sowie in der kurzen Woche von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, jeweils mit einer Stunde Mittagspause, gewesen seien. Das AMS habe bezüglich der Betreuungsmöglichkeiten der Kinder in der Stadtgemeinde römisch 40 nachgefragt und die Nachricht erhalten, dass in römisch 40 Kindergärten Betreuungsmöglichkeiten bis 18:00 Uhr anbieten würden. Außerdem gebe es eine Nachmittagsbetreuung für Volksschulkinder bis 17:00 Uhr. Es sei daher festzustellen, dass auch am Montag und Donnerstag die Betreuungsmöglichkeiten durch Schule und Kindergarten in römisch 40 im Zeitraum von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr gegeben seien. Laut einer Haushaltsabfrage lebe die Mutter des BF im gemeinsamen Haushalt und könne die Betreuung der Kinder zwischen 06:30 Uhr und 07:00 Uhr sowie zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr übernehmen. Dem BF wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis 29.09.2025 eingeräumt. 1.
  16. Am 21.09.2025 übermittelte der BF dem AMS eine Stellungnahme. 1.
  17. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.09.2025, GZ: WF 2025-0566-3-009622, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Dienstgeber bereit gewesen wäre, Bewerber mit weniger Wochenstunden anzumelden, sohin wäre die Kinderbetreuung auch an den Wochentagen Montag und Donnerstag von 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr und am Abend ab 17:00 Uhr gegeben gewesen. Die Arbeitszeiten der Beschäftigung seien im Vermittlungsvorschlag nicht konkretisiert worden. Es sei daher jedenfalls zumutbar gewesen, dass der BF sich bewerbe und im Rahmen des Vorstellungsgesprächs kläre, welches konkrete Ausmaß erforderlich sei und wie sich die tatsächlichen Arbeitszeiten gestalten würden. 1.
  18. Am 06.10.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  19. Am 16.10.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  20. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  22. Feststellungen 2.1.
  23. Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.08.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  24. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.08.2017 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  25. Der BF ist Vater dreier Kinder, XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den drei Kindern. Die Kinder besuchen die Volksschule XXXX bzw. den Kindergarten XXXX . Die Lebensgefährtin des BF und Mutter der Kinder beginnt montags und donnerstags jeweils ab 07:00 Uhr morgens zu arbeiten. Der Kindergarten XXXX bietet eine Betreuung von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr an. In der Stadtgemeinde XXXX steht ein Kindergarten ab 07:00 Uhr morgens und bis 18:00 Uhr abends zur Verfügung. In der Volksschule XXXX wird eine Nachmittagsbetreuung bis 17:00 Uhr angeboten. 2.1.
  26. Der BF ist Vater dreier Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den drei Kindern. Die Kinder besuchen die Volksschule römisch 40 bzw. den Kindergarten römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF und Mutter der Kinder beginnt montags und donnerstags jeweils ab 07:00 Uhr morgens zu arbeiten. Der Kindergarten römisch 40 bietet eine Betreuung von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr an. In der Stadtgemeinde römisch 40 steht ein Kindergarten ab 07:00 Uhr morgens und bis 18:00 Uhr abends zur Verfügung. In der Volksschule römisch 40 wird eine Nachmittagsbetreuung bis 17:00 Uhr angeboten. 2.1.
  27. Der BF bezog erstmals ab 05.04.2022 Arbeitslosengeld und stand seitdem wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld seit 21.10.2023 Arbeitslosengeld und seit 08.01.2025 Notstandshilfe. 2.1.
  28. Am 14.02.2025 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Maler hilft und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS binnen 8 Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert. Festgehalten wurde zusätzlich, dass der BF Teilzeit arbeitet und die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt seien. 2.1.
  29. Am 22.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Malerei XXXX übermittelt. Geboten wurde eine kurze und lange Woche mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von € 2.820,-- brutto. Der Vermittlungsvorschlang enthält keine Angaben, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Der BF wurde aufgefordert, sich für das vom AMS durchgeführte Vorauswahlverfahren zu bewerben. 2.1.
  30. Am 22.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Malerei römisch 40 übermittelt. Geboten wurde eine kurze und lange Woche mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von € 2.820,-- brutto. Der Vermittlungsvorschlang enthält keine Angaben, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Der BF wurde aufgefordert, sich für das vom AMS durchgeführte Vorauswahlverfahren zu bewerben. 2.1.
  31. Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben. Der BF hat sich deswegen nicht beworben, da er dachte, ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, welches jedoch in der Folge nicht zustande kam. Der BF hat Fragen, die er zu dem Stellenangebot hatte, nicht unmittelbar mit dem AMS geklärt. Der BF hat nicht mit dem potentiellen Dienstgeber abgeklärt, ob eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Er hat beim potentiellen Dienstgeber keine Erkundigungen angestellt, was genau mit der „kurzen/langen Woche“ im Vermittlungsvorschlag gemeint ist. Der Dienstgeber wäre bereit gewesen, den BF auch im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung anzustellen. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. 2.1.
  32. Am 05.06.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass ursprünglich der Plan gewesen sei, einen Malerbetrieb zu übernehmen. Er habe widersprüchliche Informationen zur Meistervorbereitung und der Lehrabschlussprüfung erhalten; letztendlich sei der Meistervorbereitungskurs ab November 2025 möglich. Er habe den Stellenvorschlag erhalten, sich jedoch nicht beworben, da er eine andere Arbeitsstelle beim Campingplatz XXXX in Aussicht gehabt habe. Er habe sich am 10.04.2025 schriftlich für diese Stelle beworben, wobei das Datum des Beginns des Dienstverhältnisses noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei und sich der Chef noch melden habe wollen. Ende Mai 2025 habe er erfahren, dass der Campingplatz erst im Juni 2025 aufsperren werde und erst ab voraussichtlich Juli 2025 ein Mitarbeiter benötigt werde. Aus diesem Grund habe er sich für die vermittelte Beschäftigung nicht beworben. Ihm sei bislang nicht bewusst gewesen, dass er sich innerhalb von 7 Tagen auf die Stelle bewerben müsse, da er eine mündliche Zusage gehabt habe, dass er im Juli oder August 2025 zu arbeiten beginnen könne. Da er vom AMS die Meldung bzgl. einer vorsorglichen Leistungseinstellung erhalten habe, habe er sich mit der Firma XXXX in Verbindung gesetzt und ihm sei eine Stelle im Verkauf ab 01.08.2025 zugesagt worden. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt am 20.05.2026 keine vollversicherungspflichte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er ist seit 17.06.2025 geringfügig beschäftiger Arbeiter bei der XXXX .2.1.
  33. Am 05.06.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass ursprünglich der Plan gewesen sei, einen Malerbetrieb zu übernehmen. Er habe widersprüchliche Informationen zur Meistervorbereitung und der Lehrabschlussprüfung erhalten; letztendlich sei der Meistervorbereitungskurs ab November 2025 möglich. Er habe den Stellenvorschlag erhalten, sich jedoch nicht beworben, da er eine andere Arbeitsstelle beim Campingplatz römisch 40 in Aussicht gehabt habe. Er habe sich am 10.04.2025 schriftlich für diese Stelle beworben, wobei das Datum des Beginns des Dienstverhältnisses noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei und sich der Chef noch melden habe wollen. Ende Mai 2025 habe er erfahren, dass der Campingplatz erst im Juni 2025 aufsperren werde und erst ab voraussichtlich Juli 2025 ein Mitarbeiter benötigt werde. Aus diesem Grund habe er sich für die vermittelte Beschäftigung nicht beworben. Ihm sei bislang nicht bewusst gewesen, dass er sich innerhalb von 7 Tagen auf die Stelle bewerben müsse, da er eine mündliche Zusage gehabt habe, dass er im Juli oder August 2025 zu arbeiten beginnen könne. Da er vom AMS die Meldung bzgl. einer vorsorglichen Leistungseinstellung erhalten habe, habe er sich mit der Firma römisch 40 in Verbindung gesetzt und ihm sei eine Stelle im Verkauf ab 01.08.2025 zugesagt worden. Der BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt am 20.05.2026 keine vollversicherungspflichte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er ist seit 17.06.2025 geringfügig beschäftiger Arbeiter bei der römisch 40 . 2.1.
  34. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  35. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  36. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.05.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.05.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  38. Der BF brachte am 14.06.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  39. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  40. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 23.09.2025, GZ: WF 2025-0566-3-009622, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 24.09.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  41. Mit Schreiben vom 06.10.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  42. Beweiswürdigung 2.2.
  43. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  44. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  45. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF und seinen Kindern (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verfahrensakt, insbesondere den vom BF ausgefüllten Fragebogen zur Kinderbetreuung und das Schreiben des AMS an den BF vom 16.09.
  46. Darin legt das AMS nachvollziehbar dar, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin sowie den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen, dass die Kinder die Volksschule XXXX sowie den Kindergarten XXXX besuchen, stützt sich auf die Anfrage des AMS bei der Stadtgemeinde XXXX vom 26.08.2025 und die entsprechende Beantwortung der Gemeinde. Die Arbeitszeiten der Lebensgefährtin am Montag und Donnerstag stützen sich auf den Vorlageantrag des BF sowie den Fragebogen zur Kinderbetreuung. Die Öffnungszeiten des Kindergartens XXXX , des Kindergartens in XXXX und der Nachmittagsbetreuung der Volksschule XXXX stützen sich ebenfalls auf das Antwortschreiben der Stadtgemeinde XXXX . Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde dem BF mit Schreiben vom 16.09.2025 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, in der der BF im Wesentlichen vorbringt, dass entgegen der Ausführungen des AMS seine Mutter nicht bei ihm wohne und der geplante Arbeitsbeginn beim potentiellen Dienstgeber um 07:00 Uhr mit dem Beginn der Betreuung im Kindergarten bzw. in der Volksschule nicht vereinbar sei. Auch ein Dienstende um 17:00 Uhr ließe sich mit dem Ende der Nachmittagsbetreuung um 17:00 Uhr nicht vereinen.2.2.
  47. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF und seinen Kindern (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verfahrensakt, insbesondere den vom BF ausgefüllten Fragebogen zur Kinderbetreuung und das Schreiben des AMS an den BF vom 16.09.
  48. Darin legt das AMS nachvollziehbar dar, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin sowie den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen, dass die Kinder die Volksschule römisch 40 sowie den Kindergarten römisch 40 besuchen, stützt sich auf die Anfrage des AMS bei der Stadtgemeinde römisch 40 vom 26.08.2025 und die entsprechende Beantwortung der Gemeinde. Die Arbeitszeiten der Lebensgefährtin am Montag und Donnerstag stützen sich auf den Vorlageantrag des BF sowie den Fragebogen zur Kinderbetreuung. Die Öffnungszeiten des Kindergartens römisch 40 , des Kindergartens in römisch 40 und der Nachmittagsbetreuung der Volksschule römisch 40 stützen sich ebenfalls auf das Antwortschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 . Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde dem BF mit Schreiben vom 16.09.2025 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, in der der BF im Wesentlichen vorbringt, dass entgegen der Ausführungen des AMS seine Mutter nicht bei ihm wohne und der geplante Arbeitsbeginn beim potentiellen Dienstgeber um 07:00 Uhr mit dem Beginn der Betreuung im Kindergarten bzw. in der Volksschule nicht vereinbar sei. Auch ein Dienstende um 17:00 Uhr ließe sich mit dem Ende der Nachmittagsbetreuung um 17:00 Uhr nicht vereinen. Der BF hat die seitens des AMS ermittelten Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen in XXXX sohin nicht bestritten, sondern sein Vorbringen vor allem darauf gestützt, dass diese Öffnungszeiten nicht mit den ebenfalls vom AMS festgestellten Arbeitszeiten vereinbar seien. Der BF hat die seitens des AMS ermittelten Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen in römisch 40 sohin nicht bestritten, sondern sein Vorbringen vor allem darauf gestützt, dass diese Öffnungszeiten nicht mit den ebenfalls vom AMS festgestellten Arbeitszeiten vereinbar seien. 2.2.
  49. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
  51. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.5.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht nicht hervor, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt, enthalten ist bloß das kollektivvertragliche Mindestentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung, woraus sich jedoch keine Schlüsse auf das tatsächlich Arbeitsstundenausmaß ziehen lassen. Dass der BF die Angabe einer kurzen und langen Woche lediglich mit einer Vollzeitbeschäftigung in Verbindung bringe, stellt keinen Hinweis auf eine lediglich im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung ausgeschriebene Stelle dar. 2.2.
  52. Dass der BF sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung bewarb (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. In der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF detailliert dar, dass er ursprünglich einen Malerbetrieb übernehmen habe wollen, sich aber Probleme mit der Lehrabschlussprüfung und der Meisterprüfung ergeben hätten. Weiters brachte er auch vor, sich am 10.04.2025 auf eine Stelle bei einem Campingplatz beworben zu haben, wobei das Beginndatum der Anstellung noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei. Ende Mai 2025 habe der Chef sich gemeldet und dem BF mitgeteilt, dass er erst ab Juni 2025 aufsperren und erst ab Juli einen Mitarbeiter benötigen werde. Dazu ist in der Niederschrift Folgendes festgehalten: „Aus diesem Grund habe ich mich für die Stelle bei Fa. XXXX nicht beworben.“ Der BF hat damit eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben zu haben, da er eine andere Stelle in Aussicht gehabt habe. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. In der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF detailliert dar, dass er ursprünglich einen Malerbetrieb übernehmen habe wollen, sich aber Probleme mit der Lehrabschlussprüfung und der Meisterprüfung ergeben hätten. Weiters brachte er auch vor, sich am 10.04.2025 auf eine Stelle bei einem Campingplatz beworben zu haben, wobei das Beginndatum der Anstellung noch offen gewesen sei, da dies witterungsabhängig sei. Ende Mai 2025 habe der Chef sich gemeldet und dem BF mitgeteilt, dass er erst ab Juni 2025 aufsperren und erst ab Juli einen Mitarbeiter benötigen werde. Dazu ist in der Niederschrift Folgendes festgehalten: „Aus diesem Grund habe ich mich für die Stelle bei Fa. römisch 40 nicht beworben.“ Der BF hat damit eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben zu haben, da er eine andere Stelle in Aussicht gehabt habe. Diesbezüglich ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er Unklarheiten, die sich aus dem Vermittlungsvorschlag ergeben hätten, bei seinem nächsten Termin beim AMS besprechen habe wollen. Da es sich um das erste Jobangebot handle, habe er unter anderem nicht gewusst, ob er tatsächlich verpflichtet sei, sich auf eine Vollzeitbeschäftigung zu bewerben. Auch den Begriff „kurze/lange Woche“ habe er mit seiner AMS-Betreuerin abklären wollen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass der BF, wie festgestellt, im Jahr 2022 erstmals Arbeitslosengeld bezog und zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung erneut seit 21.10.2023 im Leistungsbezug stand. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF bekannt war, dass er sich unmittelbar auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben hat, was auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde. Auch musste dem BF aufgrund der im Betreuungsplan vereinbarten Verpflichtung, dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben, klar gewesen sein, dass ein Besprechen der Unklarheiten bei seinem nächsten AMS-Termin nicht mehr zeitgerecht gewesen wäre. Er hätte diese und andere Unklarheiten auch telefonisch oder per eAMS mit dem AMS klären können, was er jedoch nicht getan hat. Weiters werden im Vermittlungsvorschlag keine Angaben hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes gemacht. Der Vermittlungsvorschlag enthält zwar den Verweis auf eine „kurze/lange Woche“, aber keine weiteren Hinweise, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt. Bloß aus dem Umstand, dass dem BF der Begriff „kurze/lange Woche“ im Zusammenhang mit einer Vollzeitbeschäftigung bekannt ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die vermittelte Stelle nur im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten wird. Der BF hätte dies in einem Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber abklären können, was er jedoch ebenfalls nicht getan hat. Er hat nicht abgeklärt, ob der potentielle Dienstgeber auch einen Teilzeitbeschäftigten anstellen würde und auch nicht nachgefragt, was mit der „kurzen/langen Woche“ gemeint sei. Der BF hätte eine Bewerbung verfassen und diese Unklarheiten im Zuge eines Bewerbungsgesprächs abklären können. Das AMS kontaktierte den potentiellen Dienstgeber am 23.09.2025 telefonisch. Der Dienstgeber bestätigte dem AMS, dass er im Mai 2025 dringend Arbeitskräfte gesucht habe und sich niemand beworben habe. Sofern sich jemand vorgestellt hätte, der an zwei Tagen wegen der Kinderbetreuung andere Arbeitszeiten gebraucht hätte, wäre er froh gewesen, auch für 30 Wochenstunden jemanden zu finden. Er hätte daher auch einen Bewerber mit 30 Wochenstunden eingestellt. Dass kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verfahrensakt. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  55. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  56. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.9 und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.
  57. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  58. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  59. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde am 22.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei dem potentiellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag war nicht angeführt, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Geboten wurde unter anderem eine „kurze/lange Woche“. Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben, da er bereits eine andere Beschäftigung in Aussicht gehabt habe. Zudem sei er davon ausgegangen, dass es sich aufgrund der Angabe, dass es kurze und lange Wochen gebe, um eine Vollzeitstelle handle, die mit seinen Betreuungspflichten nicht vereinbar sei. Der BF hat es jedoch unterlassen, das AMS zeitnah über Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitausmaß der vermittelten Beschäftigung zu informieren und sich zu erkundigen, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Auch hat der BF es unterlassen, die Arbeitszeiten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. im Zuge der Vorauswahl des AMS zu klären. Der BF hätte seine Fragen hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung in einem Bewerbungsgespräch klären können. Ein an der vermittelten Beschäftigung interessierter Bewerber hätte derartige Fragen nach einer Bewerbung bei einem Vorstellungsgespräch besprochen. Dadurch, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat, hat er unmissverständlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Dem BF wurde am 22.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei dem potentiellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Im Vermittlungsvorschlag war nicht angeführt, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Geboten wurde unter anderem eine „kurze/lange Woche“. Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben, da er bereits eine andere Beschäftigung in Aussicht gehabt habe. Zudem sei er davon ausgegangen, dass es sich aufgrund der Angabe, dass es kurze und lange Wochen gebe, um eine Vollzeitstelle handle, die mit seinen Betreuungspflichten nicht vereinbar sei. Der BF hat es jedoch unterlassen, das AMS zeitnah über Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitausmaß der vermittelten Beschäftigung zu informieren und sich zu erkundigen, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Auch hat der BF es unterlassen, die Arbeitszeiten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem potentiellen Dienstgeber bzw. im Zuge der Vorauswahl des AMS zu klären. Der BF hätte seine Fragen hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung in einem Bewerbungsgespräch klären können. Ein an der vermittelten Beschäftigung interessierter Bewerber hätte derartige Fragen nach einer Bewerbung bei einem Vorstellungsgespräch besprochen. Dadurch, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben hat, hat er unmissverständlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
  7. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 242). Am 05.06.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Der BF brachte vor, bereits ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht gehabt zu haben, weswegen er sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben hatte. Auch bei einer Einstellungszusage muss der BF gemäß § 9 Abs. 4 AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auf eine Einstellungszusage ist bei der Vermittlung einer Beschäftigung keine Rücksicht zu nehmen; diese kann allenfalls (bei tatsächlichem Antritt der Beschäftigung) einen etwaigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen. Der BF war daher ungeachtet der Einstellungszusage jedenfalls verpflichtet, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen.Der BF brachte vor, bereits ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht gehabt zu haben, weswegen er sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben hatte. Auch bei einer Einstellungszusage muss der BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auf eine Einstellungszusage ist bei der Vermittlung einer Beschäftigung keine Rücksicht zu nehmen; diese kann allenfalls (bei tatsächlichem Antritt der Beschäftigung) einen etwaigen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen. Der BF war daher ungeachtet der Einstellungszusage jedenfalls verpflichtet, die vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Weiters brachte der BF vor, aufgrund der Betreuungspflichten für seine Kinder die Stelle nicht annehmen zu können, da die Arbeitszeiten ab 07:00 Uhr mit den Öffnungszeiten des Kindergartens bzw. der Nachmittagsbetreuung nicht vereinbar seien. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, arbeitet die Lebensgefährtin des BF montags und donnerstags ab 07:00 Uhr. Der BF ist daher jedenfalls an Montagen und Donnerstagen morgens für die Kinder verantwortlich. Es ist zuzustimmen, dass ein Dienstbeginn um 07:00 Uhr nicht mit einer Kinderbetreuung ab 07:00 Uhr vereinbar ist; jedoch hat der potentielle Dienstgeber klargestellt, dass er auch bereit gewesen wäre, einen Bewerber mit nur 30 Wochenstunden einzustellen, um die notwendige Kinderbetreuung zu gewährleisten. Der BF hätte daher für die beiden Wochentage, an denen seine Lebensgefährtin arbeitet, einen späteren Dienstbeginn mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbaren können. Dasselbe trifft auch für das Dienstende um 17:00 Uhr zu. An den anderen Wochentagen (Dienstag, Mittwoch, Freitag) hätte die Lebensgefährtin die Betreuung der Kinder in der Zeit zwischen Arbeitsbeginn bzw. Verlassen des Hauses und Betreuungsbeginn im Kindergarten bzw. Volksschule übernehmen können. Die vermittelte Stelle war daher mit den Betreuungspflichten vereinbar. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
  11. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
  12. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
  13. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass dadurch, dass er sich gar nicht auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.2.3.2.
  14. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass dadurch, dass er sich gar nicht auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
  17. Aus diesem Grund war daher die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2322574.1.00

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