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{'item': 'W262 2333457-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2026 GeschäftszahlW262 2333457-1 Spruch, W262 2333457-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 09.01.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 07.01.2026 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach Beendigung ihres Krankenstandes am 19.12.2025 beim AMS telefonisch gemeldet habe, sondern erst am 07.01.2026.
  2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 09.01.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab 07.01.2026 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach Beendigung ihres Krankenstandes am 19.12.2025 beim AMS telefonisch gemeldet habe, sondern erst am 07.01.
  3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie bereits vor Ende des Krankenstandes am 19.12.2025 über ihr eAMS Konto am 18.12.2025 das Ende des Krankenstandes mit 19.12.2025 bekanntgegeben und sich insofern wiedergemeldet habe. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Rückmeldung am Montag nach Ende des Krankenstandes, dem 22.12.2025, nicht mehr erforderlich sei.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass seit 01.07.2025 gemäß § 46 Abs. 5 AlVG bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen eine telefonische Mitteilung, eine Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS) oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesehen sei, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zeitgerecht über die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen informiert worden.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass seit 01.07.2025 gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen eine telefonische Mitteilung, eine Mitteilung über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS) oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesehen sei, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zeitgerecht über die ab 01.07.2025 geltenden Regelungen informiert worden. Eine Mitteilung, dass ein Unterbrechungsgrund „nicht mehr vorliegt“ kann bereits begrifflich erst dann erfolgen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht mehr vorliegt, also gerade nicht mehr andauert. Andernfalls liegt keine Mitteilung über einen nicht mehr vorliegenden Unterbrechungsgrund vor, sondern darüber, dass ein noch andauernder Unterbrechungsgrund zu einem bestimmten (oder auch noch unbestimmten) zukünftigen Zeitpunkt wegfallen werde und können derartige Mitteilungen lediglich der Bestimmung des § 46 Abs. 7 AlVG nach Rechtslage bis zum 30.06.2025 subsumiert werden, die jedoch eben nicht mehr in Geltung steht. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin bis einschließlich 19.12.2025 Krankengeld bezogen und gebührt dieses Krankengeld für jeden Kalendertag der Erkrankung (vgl. § 141 ASVG). Die Beschwerdeführerin stand daher bis zum Ablauf des 19.12.2025 um 24:00 Uhr im Bezug von Krankengeld und lag bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldes vor.Eine Mitteilung, dass ein Unterbrechungsgrund „nicht mehr vorliegt“ kann bereits begrifflich erst dann erfolgen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht mehr vorliegt, also gerade nicht mehr andauert. Andernfalls liegt keine Mitteilung über einen nicht mehr vorliegenden Unterbrechungsgrund vor, sondern darüber, dass ein noch andauernder Unterbrechungsgrund zu einem bestimmten (oder auch noch unbestimmten) zukünftigen Zeitpunkt wegfallen werde und können derartige Mitteilungen lediglich der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 7, AlVG nach Rechtslage bis zum 30.06.2025 subsumiert werden, die jedoch eben nicht mehr in Geltung steht. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin bis einschließlich 19.12.2025 Krankengeld bezogen und gebührt dieses Krankengeld für jeden Kalendertag der Erkrankung vergleiche Paragraph 141, ASVG). Die Beschwerdeführerin stand daher bis zum Ablauf des 19.12.2025 um 24:00 Uhr im Bezug von Krankengeld und lag bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldes vor. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann die eAMS-Nachricht vom 18.12.2025 daher nicht als rechtswirksame Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG ab dem 20.12.2025 qualifiziert werden, weshalb der Leistungsanspruch erst ab dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung besteht, die am 07.01.2026 erfolgt ist. Zumal die eAMS-Nachricht, der die Arbeitsunfähigkeitsmeldung anbei liegt, ohnedies lediglich darüber informiert, dass im Anhang die Krankmeldung übermittelt werde. Ob damit überhaupt eine Wiedermeldung indiziert gewesen sein hätte sollen, ist der Nachricht nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin Ihrer Beschwerde anbei eine Empfangsbestätigung über Ihre Nachricht vom 18.12.2025 beilegt, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Eingang einer Nachricht bestätigt wird. Gerade nicht bestätigt wird damit eine (erfolgreiche) Wiedermeldung. Zumal der Beschwerdeführerin aus der Vergangenheit bereits bekannt ist, dass nach erfolgreichen Wiedermeldung jeweils eine neue Mitteilung über den Leistungsanspruch ergeht aus der einerseits die Unterbrechung ersichtlich ist, andererseits das „neue“ Höchstausmaß des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hervorgeht. Insgesamt geht das AMS weiterhin davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 richtigerweise festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG (erst) ab dem 07.01.2026 gebührt und wird daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann die eAMS-Nachricht vom 18.12.2025 daher nicht als rechtswirksame Wiedermeldung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ab dem 20.12.2025 qualifiziert werden, weshalb der Leistungsanspruch erst ab dem Tag der tatsächlichen Wiedermeldung besteht, die am 07.01.2026 erfolgt ist. Zumal die eAMS-Nachricht, der die Arbeitsunfähigkeitsmeldung anbei liegt, ohnedies lediglich darüber informiert, dass im Anhang die Krankmeldung übermittelt werde. Ob damit überhaupt eine Wiedermeldung indiziert gewesen sein hätte sollen, ist der Nachricht nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin Ihrer Beschwerde anbei eine Empfangsbestätigung über Ihre Nachricht vom 18.12.2025 beilegt, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Eingang einer Nachricht bestätigt wird. Gerade nicht bestätigt wird damit eine (erfolgreiche) Wiedermeldung. Zumal der Beschwerdeführerin aus der Vergangenheit bereits bekannt ist, dass nach erfolgreichen Wiedermeldung jeweils eine neue Mitteilung über den Leistungsanspruch ergeht aus der einerseits die Unterbrechung ersichtlich ist, andererseits das „neue“ Höchstausmaß des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hervorgeht. Insgesamt geht das AMS weiterhin davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 richtigerweise festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, AlVG (erst) ab dem 07.01.2026 gebührt und wird daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  6. Mit Schreiben vom 28.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu oa. Ausführungen der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu äußern. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 28.09.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld. Sie meldete dem AMS telefonisch am 12.12.2025 einen Krankenstand ab 12.12.2025 und wurde über Wiedermeldung nach Unterbrechung, dh. erster Tag nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat am 18.12.2025 über eAMS mit Betreff “Krankmeldung” ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung hochgeladen aus der hervorgeht, dass der Krankenstand mit Ablauf des 19.12.2025 endet; eine Empfangsbestätigung der Nachricht wurde gesendet. Die Beschwerdeführerin war von 12.12.2025 bis 19.12.2025 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 07.01.2026 telefonisch beim AMS nach ihrem Krankenstand bis 19.12.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 07.01.2026 gebührt.Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, AlVG Arbeitslosengeld ab 07.01.2026 gebührt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen. Die telefonische Krankmeldung beim AMS am 12.12.2025 ab 12.12.2025 wurde ebenso wie die erfolgte Belehrung zur Wiedermeldung nach Unterbrechung (erster Tag nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes) im Akt dokumentiert. Die eAMS-Nachricht vom 18.12.2025 mit Betreff “Krankmeldung” samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 12.12.2025 bis 19.12.2025 sowie die Empfangsbestätigung liegen im Akt ein. Der Anruf des AMS bei der Beschwerdeführerin am 07.01.2026 wurde im Akt dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass das Telefonat vom AMS als Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach Unterbrechung des Leistungsbezuges qualifiziert wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. § 46 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 47/2025, lautet auszugsweise wie folgt:3.
  14. Paragraph 46, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, lautet auszugsweise wie folgt: „Antragstellung §
  15. …Paragraph 46, …

(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von Paragraph 50, auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Absatz 5, oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. …“ 3.
  1. Vorauszuschicken ist, dass Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG einer umfassenden Meldepflicht unterliegen; diese umfasst die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung. Auch der Eintritt einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. 3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG einer umfassenden Meldepflicht unterliegen; diese umfasst die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung. Auch der Eintritt einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem AMS unverzüglich zu melden. 3.
  3. Die Obliegenheiten der arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in den § 46 Abs. 5 bis Abs. 7 AlVG normiert. 3.
  4. Die Obliegenheiten der arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in den Paragraph 46, Absatz 5 bis Absatz 7, AlVG normiert. § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG kommt zur Anwendung, wenn eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen vorliegt. Nach der angeführten Bestimmung reicht in diesem Fall eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG kommt zur Anwendung, wenn eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von weniger als 62 Tagen vorliegt. Nach der angeführten Bestimmung reicht in diesem Fall eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Auch die Bestimmung des § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung im Fall einer Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3) nur gebührt, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird, setzt voraus, dass seitens des Leistungsbeziehers eine Mitteilung des Unterbrechungsgrundes (Erkrankung) und eine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG erfolgen.Auch die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung im Fall einer Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,) nur gebührt, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird, setzt voraus, dass seitens des Leistungsbeziehers eine Mitteilung des Unterbrechungsgrundes (Erkrankung) und eine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS zuletzt am 12.12.2025 über die per 01.07.2025 geänderte Rechtslage betreffend Art und Zeitpunkt der Wiedermeldung nach einer Unterbrechung der Leistung informiert. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin von 12.12.2025 bis 19.12.2025 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Die telefonische Wiedermeldung nach der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der belangten Behörde erfolgte jedoch erst am 07.01.
  5. Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht.Der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht. 3.
  6. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen (Wiedermeldungen) dar: Der insoweit auf die Neufassung des § 46 AlVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes Absehen von der Unterbrechung des Leistungsbezuges ist daher nicht vorgesehen. 3.
  7. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen (Wiedermeldungen) dar: Der insoweit auf die Neufassung des Paragraph 46, AlVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes Absehen von der Unterbrechung des Leistungsbezuges ist daher nicht vorgesehen. Daran ändert auch § 17 Abs. 3 AlVG (idF BGBl. I Nr. 66/2024; vormals § 17 Abs. 4 AlVG) nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,; vormals Paragraph 17, Absatz 4, AlVG) nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, nunmehr Abs. 3) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG (nun Abs. 3) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, nunmehr Absatz 3,) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (nun Absatz 3,) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da damit kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre die Beschwerdeführerin im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Eine Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhensgrundes erfolgte daher erst am 07.01.2026, weswegen der Beschwerdeführerin ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührte. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine – soweit für den Beschwerdefall relevant – ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2333457.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.