VG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde
GVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , VN: römisch 40 , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.09.2024 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, es habe am 24.09.2024 darüber Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.09.2024 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, es habe am 24.09.2024 darüber Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 05.11.2024 beim AMS einlangte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. XXXX wurde diese Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darüber entschied das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. XXXX , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A I.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 05.11.2024 beim AMS einlangte. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. römisch 40 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darüber entschied das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. römisch 40 , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A römisch eins.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch zwei.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig. Mit nunmehr gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, weshalb die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.Mit nunmehr gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , VN: römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von römisch 40 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, weshalb die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Rückforderungsbetrag anhand des Bescheides nicht nachvollziehen lasse. Es seien keinerlei Angaben über Zeitraum, Bemessungsgrundlage oder Dauer des – angeblich zu Unrecht – ausbezahlten Leistungsbezuges gemacht worden. Sie ersuche daher um eine detaillierte Angabe über Leistungsart, genauen Zeitraum (Beginn und Ende), Bemessungsgrundlage, täglichen Auszahlungsbetrag, genaues Auszahlungsdatum (Überweisungsdatum).Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Rückforderungsbetrag anhand des Bescheides nicht nachvollziehen lasse. Es seien keinerlei Angaben über Zeitraum, Bemessungsgrundlage oder Dauer des – angeblich zu Unrecht – ausbezahlten Leistungsbezuges gemacht worden. Sie ersuche daher um eine detaillierte Angabe über Leistungsart, genauen Zeitraum (Beginn und Ende), Bemessungsgrundlage, täglichen Auszahlungsbetrag, genaues Auszahlungsdatum (Überweisungsdatum). Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2026 zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der richtige Rückforderungsbetrag XXXX ( XXXX wäre. Ein Dokument zur Berechnung und Erläuterung XXXX ist ebenso Teil des vorgelegten Aktes.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2026 zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der richtige Rückforderungsbetrag römisch 40 ( römisch 40 wäre. Ein Dokument zur Berechnung und Erläuterung römisch 40 ist ebenso Teil des vorgelegten Aktes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde
Vm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 24.09.2024 ausgesprochen, somit für die Zeit vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024.Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 42 Tagen ab 24.09.2024 ausgesprochen, somit für die Zeit vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die am 05.11.2024 beim AMS einlangte. Es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im jeweiligen Monat) vom 24.09.2024 bis zum 30.09.2024 (7 Tage) in der Höhe von täglich XXXX , vom 01.10.2024 bis zum 31.10.2024 (31 Tage) in der Höhe von täglich XXXX und vom 01.11.2024 bis zum 04.11.2024 (4 Tage) in der Höhe von täglich ebenso XXXX vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt.Es wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde (für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume im jeweiligen Monat) vom 24.09.2024 bis zum 30.09.2024 (7 Tage) in der Höhe von täglich römisch 40 , vom 01.10.2024 bis zum 31.10.2024 (31 Tage) in der Höhe von täglich römisch 40 und vom 01.11.2024 bis zum 04.11.2024 (4 Tage) in der Höhe von täglich ebenso römisch 40 vorläufig weiterhin Notstandshilfe ausbezahlt. Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 somit XXXX vorläufig ausbezahlt.Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 somit römisch 40 vorläufig ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. XXXX , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A I.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.01.2025, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2025, Zl. römisch 40 , wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben (Spruchpunkt A römisch eins.) und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch zwei.). Die Revision erklärte es nicht für zulässig. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.12.2025 zugestellt und ist rechtskräftig geworden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Rückforderungsbetrag anhand des Bescheides nicht nachvollziehen lasse. Festgestellt wird, dass der richtige Rückforderungsbetrag XXXX beträgt.Festgestellt wird, dass der richtige Rückforderungsbetrag römisch 40 beträgt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet: „§ 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Bei einem Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).Bei einem Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN). Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für Behörden und Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN).Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für Behörden und Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN). Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent. Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung ein (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent. Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung ein vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, das auf Zustellmängel des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2025 schließen lassen würde. Mit der Zustellung, die sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, galt das Erkenntnis als erlassen und wurde somit auch rechtskräftig. Es steht somit rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin
Vm § 10 AlVG für 42 Tage ab 24.09.2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.Es steht somit rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 24.09.2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin (gegen den Bescheid vom 24.10.2024) wurde – wie festgestellt – im Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich XXXX (insgesamt sohin XXXX ) weiterhin ausbezahlt, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte.Aufgrund der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin (gegen den Bescheid vom 24.10.2024) wurde – wie festgestellt – im Zeitraum vom 24.09.2024 bis zum 04.11.2024 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich römisch 40 (insgesamt sohin römisch 40 ) weiterhin ausbezahlt, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte. Der Spruch des nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX war sohin dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung dieses Betrages, nämlich iHv XXXX , verpflichtet wird, zumal – wie bereits ausgeführt – der Rückforderungsbetrag, der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX genannt wurde XXXX , von der Behörde irrtümlich falsch berechnet wurde.Der Spruch des nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 war sohin dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung dieses Betrages, nämlich iHv römisch 40 , verpflichtet wird, zumal – wie bereits ausgeführt – der Rückforderungsbetrag, der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 genannt wurde römisch 40 , von der Behörde irrtümlich falsch berechnet wurde. Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2341102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.