G305 2337616-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlG305 2337616-1 Spruch, G305 2337616-1/12E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch Mag. Stephan WIRTH, Rechtsanwalt, Belruptstraße 6, 6900 Bregenz, nach einer am 02.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch Mag. Stephan WIRTH, Rechtsanwalt, Belruptstraße 6, 6900 Bregenz, nach einer am 02.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) Der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 .2026 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am römisch 40 .2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am römisch 40 .2026 um 16:50 Uhr der belangten Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge römisch eins.) der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ersatzlos aufheben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufheben, römisch zwei.) den Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abändern, dass ein Durchsetzungsaufschub von zwei Monaten gewährt werde, römisch drei.) den Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abändern, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, in eventu das achtjährig befristete Aufenthaltsverbot auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, das es richtig sei, dass er sich seit dem XXXX .2005 durchgehend in Österreich befinde und seit dem XXXX .2016 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) verfüge. Am XXXX .2025 sei er beim Grenzübergang XXXX von Beamten des LKA XXXX bei bestehender Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX der Einreise aus der Schweiz nach Österreich festgenommen worden. Unmittelbar bei seiner Festnahme seien Suchtgifte aufgefunden und sichergestellt worden. Es sei richtig, dass er am XXXX vom LG Feldkirch zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden sei.
Er bereue seine Taten zutiefst und wolle er darauf hinweisen, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehe und er ein umfassendes, zur Wahrheitsfindung beitragendes reumütiges Geständnis abgelegt habe und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, sowie die Suchtergebenheit seinerseits zu berücksichtigen seien. Er könne sich auf sämtliche Milderungsgründe berufen und seien sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und dessen Unbescholtenheit ebenso ins Treffen zu führen, wie sein reumütiges Geständnis.
Entgegen der Ansicht der Behörde stelle sein Verhalten keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der österreichischen Bevölkerung dar und seien seine Taten, auch wenn sie unwidersprochen schwer sind, nicht von einem besonderen Schweregrad, die innere und äußere Sicherheit der Republik zu gefährden und ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren zu rechtfertigen.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, das es richtig sei, dass er sich seit dem römisch 40 .2005 durchgehend in Österreich befinde und seit dem römisch 40 .2016 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) verfüge. Am römisch 40 .2025 sei er beim Grenzübergang römisch 40 von Beamten des LKA römisch 40 bei bestehender Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 der Einreise aus der Schweiz nach Österreich festgenommen worden.
Unmittelbar bei seiner Festnahme seien Suchtgifte aufgefunden und sichergestellt worden. Es sei richtig, dass er am römisch 40 vom LG Feldkirch zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden sei.
Er bereue seine Taten zutiefst und wolle er darauf hinweisen, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehe und er ein umfassendes, zur Wahrheitsfindung beitragendes reumütiges Geständnis abgelegt habe und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, sowie die Suchtergebenheit seinerseits zu berücksichtigen seien. Er könne sich auf sämtliche Milderungsgründe berufen und seien sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und dessen Unbescholtenheit ebenso ins Treffen zu führen, wie sein reumütiges Geständnis.
Entgegen der Ansicht der Behörde stelle sein Verhalten keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der österreichischen Bevölkerung dar und seien seine Taten, auch wenn sie unwidersprochen schwer sind, nicht von einem besonderen Schweregrad, die innere und äußere Sicherheit der Republik zu gefährden und ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren zu rechtfertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Seine Muttersprache ist ungarisch und verfügt er auch über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Die deutsche Sprache erlernte er in seinem Herkunftsstaat Ungarn in der Schule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7f].
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 3 unten].
In seinem Herkunftsstaat Ungarn erlernte er den Beruf eines Kellners, den er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einer Lehrabschlussprüfung (LAP) zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 oben].
1.2. Beim Beschwerdeführer scheinen seit dem XXXX .2015 an unterschiedlichen Adressen des Bundesgebietes, jeweils mit Unterbrechungen, Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage]:1.2. Beim Beschwerdeführer scheinen seit dem römisch 40 .2015 an unterschiedlichen Adressen des Bundesgebietes, jeweils mit Unterbrechungen, Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen auf [ZMR-Abfrage]:
XXXX .2015 bis XXXX .2016 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2016 bis XXXX .2017 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2017 bis XXXX 2018 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2017 bis römisch 40 2018 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2019 bis XXXX .2021 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX .2021 bis XXXX .2025 XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2025 römisch 40 Hauptwohnsitz Darüber hinaus scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Nebenwohnsitz XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Nebenwohnsitz Weiters scheinen bei ihm folgende Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf:
XXXX 2025 bis XXXX .2025 XXXX (JA XXXX ) NWS römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 (JA römisch 40 ) NWS XXXX .2025 bis laufend XXXX (JA XXXX ) HWS römisch 40 .2025 bis laufend römisch 40 (JA römisch 40 ) HWS Demnach hat er sich unter Berücksichtigung seiner Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen seit dem XXXX .2017 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.Demnach hat er sich unter Berücksichtigung seiner Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen seit dem römisch 40 .2017 bis laufend durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.
1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und plant in nächster Zeit keine Eheschließung. Er hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 4f].
1.4. Er hat keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, zumal er weder über einen Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe in Österreich verfügt.
Er verfügt weder in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, weshalb er als mittellos anzusehen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 oben].
1.5. Er ist im Bundesgebiet bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen einer legalen Erwerbstätigkeit als Kellner in der Gastronomie nachgegangen [HV-Abfrage; sic PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5 unten].
Der Gastronomiebetrieb, in dem er arbeitete, hatte in den Monaten Jänner und Februar geschlossen und bezog er während seiner Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Der Arbeitslosengeldbezug endete mit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am XXXX . eines jeden Jahres [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7 Mitte].Der Gastronomiebetrieb, in dem er arbeitete, hatte in den Monaten Jänner und Februar geschlossen und bezog er während seiner Arbeitslosigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Der Arbeitslosengeldbezug endete mit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am römisch 40 . eines jeden Jahres [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7 Mitte].
Bei seiner letzten Dienstgeberin, der Firma XXXX brachte er monatlich netto EUR 2.200,-- ins Verdienen, wobei dieser Verdienst durch Trinkgelder in Höhe von EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- netto angehoben wurde, sodass ihm monatlich ein Betrag zwischen EUR 3.700,-- bis EUR 4.200,-- zur Verfügung stand [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5f].Bei seiner letzten Dienstgeberin, der Firma römisch 40 brachte er monatlich netto EUR 2.200,-- ins Verdienen, wobei dieser Verdienst durch Trinkgelder in Höhe von EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- netto angehoben wurde, sodass ihm monatlich ein Betrag zwischen EUR 3.700,-- bis EUR 4.200,-- zur Verfügung stand [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 5f].
1.6. Er hat mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie, die teils in XXXX , teils in XXXX leben, in Österreich aufhältige Verwandte. 1.6. Er hat mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie, die teils in römisch 40 , teils in römisch 40 leben, in Österreich aufhältige Verwandte.
Der Beschwerdeführer selbst hat keine eigene Kernfamilie.
Im Herkunftsstaat leben seine Tante, zu der er nach eigenen Angaben „nicht so einen“ Kontakt hat, und seine Großmutter, mit der einmal pro Woche telefonisch Kontakt hat. Die Großmutter lebt an einem nicht festgestellten Ort des Herkunftsstaates in einem Haus mit Grundstück, das sich in deren Eigentum befindet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 02.04.2026, S. 7 oben].
1.7. Das Dienstverhältnis bei seiner letzten Dienstgeberin endete am Tag seiner Verhaftung, sohin am XXXX 2025 wegen des Verdachts auf Drogenhandel [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2026, S. 5f]. Tatsächlich ist er dem Drogenhandel aus dem Motiv der Gewinnsucht heraus nachgegangen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7 Mitte].1.7. Das Dienstverhältnis bei seiner letzten Dienstgeberin endete am Tag seiner Verhaftung, sohin am römisch 40 2025 wegen des Verdachts auf Drogenhandel [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2026, S. 5f]. Tatsächlich ist er dem Drogenhandel aus dem Motiv der Gewinnsucht heraus nachgegangen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7 Mitte].
1.8. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 dritter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form einer Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und 28 Abs. 2 SMG schuldig, wofür es eine unbedingte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 4,5 (viereinhalb) Jahren über ihn verhängte. 1.8. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, dritter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils in Form einer Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und 28 Absatz 2, SMG schuldig, wofür es eine unbedingte Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 4,5 (viereinhalb) Jahren über ihn verhängte.
Demnach habe er in XXXX und anderen Orten in VorarlbergDemnach habe er in römisch 40 und anderen Orten in Vorarlberg 1. teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar:1. teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar:
Dadurch habe er begangen: zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB;zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB; zu 2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG;zu 2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG; zu 3. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, weshalb er in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4,5 (viereinhalb) Jahren, gem. § 20 Abs. 1 und 3 StGB zur Zahlung von EUR 115.000,00 sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.zu 3. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, weshalb er in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4,5 (viereinhalb) Jahren, gem. Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB zur Zahlung von EUR 115.000,00 sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.
In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er wissentlich und willentlich die im Schuldspruch beschriebenen strafbaren Handlungen begangen habe und seit dem Jahr XXXX von seinem Wohnort in XXXX bzw. seinem Arbeitsplatz in XXXX aus einen teils grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben habe. In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er wissentlich und willentlich die im Schuldspruch beschriebenen strafbaren Handlungen begangen habe und seit dem Jahr römisch 40 von seinem Wohnort in römisch 40 bzw. seinem Arbeitsplatz in römisch 40 aus einen teils grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben habe.
So habe er in mehreren Tranchen Suchtgiftlieferungen aus den Niederlanden über Deutschland oder aus der Schweiz nach Österreich organisiert und die Suchtgifte teilweise an Abnehmer in Ungarn weitergeliefert. Teilweise habe er Suchtgifte in entgeltlichen Geschäften gewinnbringend teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern überlassen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. So habe er in mehreren Tranchen Suchtgiftlieferungen aus den Niederlanden über Deutschland oder aus der Schweiz nach Österreich organisiert und die Suchtgifte teilweise an Abnehmer in Ungarn weitergeliefert. Teilweise habe er Suchtgifte in entgeltlichen Geschäften gewinnbringend teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern überlassen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 Mitte].
Nach erfolgter Festnahme am XXXX hätten bei der im Anschluss daran durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Suchtgifte fest- und sichergestellt werden können, die er mit dem Vorsatz besessen habe, diese in Verkehr zu setzen. Die eingeführten bzw. erworbenen Suchtmittel habe er an Abnehmer vorwiegend in Österreich und Ungarn mit einem entsprechenden Preisaufschlag weitergegeben, den er wiederum dazu verwendete, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamt habe er so einen Gesamtumsatzerlös von EUR 150.000,-- erwirtschaftet [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 oben]. Nach erfolgter Festnahme am römisch 40 hätten bei der im Anschluss daran durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Suchtgifte fest- und sichergestellt werden können, die er mit dem Vorsatz besessen habe, diese in Verkehr zu setzen. Die eingeführten bzw. erworbenen Suchtmittel habe er an Abnehmer vorwiegend in Österreich und Ungarn mit einem entsprechenden Preisaufschlag weitergegeben, den er wiederum dazu verwendete, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamt habe er so einen Gesamtumsatzerlös von EUR 150.000,-- erwirtschaftet [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5 oben].
Zudem habe er gewusst, dass es sich bei den oben genannten Substanzen um verbotenes Suchtgift gehandelt hätte, dessen Ein- und Ausfuhr, sowie der Verkauf und das Überlassen in Österreich vorschriftswidrig war und ist, was er billigend in Kauf genommen habe. Beim gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes habe er sich billigend damit abgefunden, dass dieses geeignet war, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 Mitte]. Zudem habe er gewusst, dass es sich bei den oben genannten Substanzen um verbotenes Suchtgift gehandelt hätte, dessen Ein- und Ausfuhr, sowie der Verkauf und das Überlassen in Österreich vorschriftswidrig war und ist, was er billigend in Kauf genommen habe. Beim gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes habe er sich billigend damit abgefunden, dass dieses geeignet war, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5 Mitte].
Auch sei es ihm darauf angekommen, das gesamte Cannabiskraut, Cannabis-Harz, Amphetamin und die XTC-Tabletten „durch Verkäufe und Übergaben an Dritte gewinnbringend in Verkehr zu setzen.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 unten] Ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon der Marke IPHONE Type 15 PRO, das in seinem Eigentum gestanden ist, verwendete er zur Begehung der Straftaten [Ebda]. Überdies stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der bei ihm stattgehabten Hausdurchsuchung einen Bargeldbetrag von EUR 9.527,26 „in szenetypischer Stückelung“, eine Digitalwaage mit Suchtgiftanhaftungen und Suchtgift sicher [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5f].Auch sei es ihm darauf angekommen, das gesamte Cannabiskraut, Cannabis-Harz, Amphetamin und die XTC-Tabletten „durch Verkäufe und Übergaben an Dritte gewinnbringend in Verkehr zu setzen.“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5 unten] Ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon der Marke IPHONE Type 15 PRO, das in seinem Eigentum gestanden ist, verwendete er zur Begehung der Straftaten [Ebda]. Überdies stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der bei ihm stattgehabten Hausdurchsuchung einen Bargeldbetrag von EUR 9.527,26 „in szenetypischer Stückelung“, eine Digitalwaage mit Suchtgiftanhaftungen und Suchtgift sicher [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5f].
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat in einem auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stand, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts und die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, die Verwirklichung beider Begehungsformen des alternativen Mischdelikts nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, die Bestimmung eines weiteren Mittäters zur strafbaren Handlung und die massive Grenzmengenüberschreitung als erschwerend.
Als schwerwiegend sah das Gericht auch an, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der strafbaren Handlungen aus Gewinnsucht handelte. Nach einer Abwägung der mildernden Umstände und der Erschwerungsgründe sah das Strafgericht in seinem Fall eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen an [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 7]. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat in einem auffallenden Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stand, das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts und die Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, die Verwirklichung beider Begehungsformen des alternativen Mischdelikts nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, die Bestimmung eines weiteren Mittäters zur strafbaren Handlung und die massive Grenzmengenüberschreitung als erschwerend.
Als schwerwiegend sah das Gericht auch an, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der strafbaren Handlungen aus Gewinnsucht handelte. Nach einer Abwägung der mildernden Umstände und der Erschwerungsgründe sah das Strafgericht in seinem Fall eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen an [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 7].
1.9. Der BF befindet sich gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und ist das errechnete Entlassungsdatum der XXXX .1.9. Der BF befindet sich gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und ist das errechnete Entlassungsdatum der römisch 40 .
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der am 02.04.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seinen Kompetenzen der ungarischen und deutschen Sprache. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis stellen. Die Kenntnisse seiner Muttersprache können schon in Hinblick auf seine Sozialisierung im Herkunftsstaat vorausgesetzt werden.
Die Konstatierungen zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und dazu, dass er seit dem XXXX bis laufend hier aufhältig ist, gründen einerseits auf den von ihm gemachten Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers. Auf seinen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass seine Eltern und sein Bruder im Bundesgebiet aufhältig ist und er im Herkunftsstaat mit seiner Tante und seiner Großmutter weitere nahe Angehörige hat, wobei er diesbezüglich angegeben hat, dass er mit seiner Großmutter wöchentlich in telefonischem Kontakt steht.Die Konstatierungen zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet und dazu, dass er seit dem römisch 40 bis laufend hier aufhältig ist, gründen einerseits auf den von ihm gemachten Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers.
Auf seinen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass seine Eltern und sein Bruder im Bundesgebiet aufhältig ist und er im Herkunftsstaat mit seiner Tante und seiner Großmutter weitere nahe Angehörige hat, wobei er diesbezüglich angegeben hat, dass er mit seiner Großmutter wöchentlich in telefonischem Kontakt steht.
Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet legalen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in der Gastronomie nachgegangen ist, und er während seiner saisonalen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld vom österreichischen Staat bezogen hat, gründet einerseits auf seinen Angaben in der am 02.03.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den im amtswegig beigeschafften Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthaltenen Angaben. Aus dieser Quelle geht hervor, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bei diversen Dienstgeberinnen in der Gastronomie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist.
Auf seinen Angaben beruhen auch die Konstatierungen zu seiner Mittellosigkeit, sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei Ersparnisse und über keinen Immobilienbesitz verfügt. Im Herkunftsstaat verfügt er nach eigenen Angaben selbst über keinen Immobilienbesitz.
Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, sowie zu seiner Strafhaft im Bundesgebiet gründen einerseits auf den vom Landesgericht XXXX in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , getroffenen Feststellungen, andererseits auf den aus dem Zentralen Melderegister extrahierbaren Angaben zu seiner Unterbringung in den Justizanstalten XXXX und XXXX . Die hier getroffene Konstatierung, dass er die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte aus Gewinnstreben beging, gründen auf den Feststellungen im Strafurteil. Insoweit er diese Feststellung vor dem erkennenden Gericht in Abrede zu stellen versuchte, vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der stattgehabten Hausdurchsuchung neben für die Begehung von Suchtgiftdelikten typischen Gegenständen auch einen erheblichen Bargeldbetrag in „szenetypischer Stückelung“ sicherstellten.
Der sichergestellte hohe Bargeldbetrag und die Tatbegehung über einen verhältnismäßig langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum untermauern die Tatbegehung aus Gewinnstreben.Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, sowie zu seiner Strafhaft im Bundesgebiet gründen einerseits auf den vom Landesgericht römisch 40 in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , getroffenen Feststellungen, andererseits auf den aus dem Zentralen Melderegister extrahierbaren Angaben zu seiner Unterbringung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Die hier getroffene Konstatierung, dass er die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte aus Gewinnstreben beging, gründen auf den Feststellungen im Strafurteil.
Insoweit er diese Feststellung vor dem erkennenden Gericht in Abrede zu stellen versuchte, vermochte er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde bei der stattgehabten Hausdurchsuchung neben für die Begehung von Suchtgiftdelikten typischen Gegenständen auch einen erheblichen Bargeldbetrag in „szenetypischer Stückelung“ sicherstellten. Der sichergestellte hohe Bargeldbetrag und die Tatbegehung über einen verhältnismäßig langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum untermauern die Tatbegehung aus Gewinnstreben.
Zu Spruchteil A):
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.03.2026, GZ: G305 2337616-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.03.2026, GZ: G305 2337616-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.
Das Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2026 gerichtete Teil der Beschwerde,Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 .2026 gerichtete Teil der Beschwerde, 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ungarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ungarischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd.
Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.
Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2017 bis laufend, sohin durch einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und ist hier mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich seit dem obigen Zeitpunkt auch tatsächlich hier aufhält. Vor seiner Festnahme am XXXX .2025 verfügte er über eine Mietwohnung. Er ist weder verheiratet, noch hat er eigene oder an kindesstatt angenommene Kinder. Vor seiner Inhaftierung lebte er auch mit keiner Person in Partnerschaft. Dabei wird nicht übersehen, dass im Bundesgebiet, konkret in Bregenz und Feldkirch, die Eltern des BF und dessen Bruder samt Familie leben. Im Herkunftsstaat lebt eine Tante des Beschwerdeführers und dessen Großmutter, wobei er mit der Großmutter einmal pro Woche telefoniert und er mit seiner im Herkunftsstaat lebenden Tante sporadisch Kontakt hat.
Abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder mit dessen Familie verfügt er im Bundesgebiet über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hat er auch angegeben, dass er im Gefängnis keinen Besuch erhält. Das ist geradezu typisch für jemanden, der über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 2017 bis laufend, sohin durch einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und ist hier mangels anderslautender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich seit dem obigen Zeitpunkt auch tatsächlich hier aufhält.
Vor seiner Festnahme am römisch 40 .2025 verfügte er über eine Mietwohnung. Er ist weder verheiratet, noch hat er eigene oder an kindesstatt angenommene Kinder. Vor seiner Inhaftierung lebte er auch mit keiner Person in Partnerschaft. Dabei wird nicht übersehen, dass im Bundesgebiet, konkret in Bregenz und Feldkirch, die Eltern des BF und dessen Bruder samt Familie leben. Im Herkunftsstaat lebt eine Tante des Beschwerdeführers und dessen Großmutter, wobei er mit der Großmutter einmal pro Woche telefoniert und er mit seiner im Herkunftsstaat lebenden Tante sporadisch Kontakt hat. Abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder mit dessen Familie verfügt er im Bundesgebiet über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte.
In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hat er auch angegeben, dass er im Gefängnis keinen Besuch erhält. Das ist geradezu typisch für jemanden, der über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.
Ungeachtet der von ihm ausgeübten Tätigkeiten in Saisonbetrieben der Gastronomie und seiner auf Gewinnstreben ausgerichtet gewesenen Tätigkeit des Suchtgifthandels ist es ihm nicht gelungen, im Bundesgebiet, in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Vermögenswerte zu schaffen. In der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, mittellos zu sein. Auch hat er angegeben, dass er (zumindest) zu Beginn seiner Tätigkeit als Suchtgifthändler diese Tätigkeit aus einem Gewinnstreben heraus durchführte, sich dies jedoch in der Folge geändert hätte. Letztere Angabe des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal sich diese vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Relativierung in den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom XXXX , GZ: XXXX , nicht abbildet.
Vielmehr nimmt das erkennende Gericht an, dass er die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen aus dem Motiv des Gewinnstrebens begangen hatte, zumal er sich aus dem gewinnbringenden Verkauf des Suchtgifts den Lebensunterhalt finanzieren wollte; eine Rolle spielte bei ihm auch das Motiv der Suchtgiftgewöhnung. In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht weiter aus, dass es der BF ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sich die von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen dafür eigneten, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ Letzteres offenbart, dass ihm die Gesundheit seiner Abnehmer gleichgültig war.
Ungeachtet der von ihm ausgeübten Tätigkeiten in Saisonbetrieben der Gastronomie und seiner auf Gewinnstreben ausgerichtet gewesenen Tätigkeit des Suchtgifthandels ist es ihm nicht gelungen, im Bundesgebiet, in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Vermögenswerte zu schaffen. In der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, mittellos zu sein. Auch hat er angegeben, dass er (zumindest) zu Beginn seiner Tätigkeit als Suchtgifthändler diese Tätigkeit aus einem Gewinnstreben heraus durchführte, sich dies jedoch in der Folge geändert hätte. Letztere Angabe des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal sich diese vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Relativierung in den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nicht abbildet.
Vielmehr nimmt das erkennende Gericht an, dass er die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen aus dem Motiv des Gewinnstrebens begangen hatte, zumal er sich aus dem gewinnbringenden Verkauf des Suchtgifts den Lebensunterhalt finanzieren wollte; eine Rolle spielte bei ihm auch das Motiv der Suchtgiftgewöhnung. In der Urteilsbegründung führte das Strafgericht weiter aus, dass es der BF ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sich die von ihm in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen dafür eigneten, „in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.“ Letzteres offenbart, dass ihm die Gesundheit seiner Abnehmer gleichgültig war.
In der Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren über ihn.In der Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren über ihn.
Anlassbezogen kommt dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.Anlassbezogen kommt dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.
Hinzu kommt, dass die in Österreich gesetzte Straftat einerseits von seiner eigenen Gewöhnung an Suchtgift (Suchtgiftergebenheit), andererseits davon getragen war, sich aus dem gewinnbringenden Verkauf des Suchtgifts den Lebensunterhalt zu finanzieren.
Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft und ist schon deshalb in seinem Fall nicht von einem Wohlverhalten auszugehen. Weiters hat er vor dem erkennenden Gericht eingeräumt, weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat über ein Sparvermögen, noch über einen Immobilienbesitz zu verfügen, was in der Zusammenschau mit seiner Gewöhnung an Suchtgift und seiner über einen längeren Zeitraum gezeigten Neigung zur Suchtgiftkriminalität auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen raschen Rückfall in die Delinquenz befürchten lässt.
Ihm ist es nicht gelungen, dem erkennenden Gericht zu vermitteln, dass es ihm daran liegt, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Hinzu kommt, dass sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich, abgesehen von seinen Eltern und seinem Bruder, sowie dessen Familie, weder über soziale, noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er selbst hat im Bundesgebiet keine eigene Kernfamilie.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass er mit seinem Verhalten - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass er mit seinem Verhalten - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbots betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes, sowie der zahlreich von ihm innert kurzer Zeit begangenen Straftaten, im Vergleich des von ihm gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70. (1) […]Paragraph 70, (1) […] […]
Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt I. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt römisch eins. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2337616.1.01