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{'item': 'L502 2314341-1'}

Obsah (22)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlL502 2314341-1 Spruch, L502 2314342-1/12E L502 2314341-1/8E L502 2314343-1/3E L502 2314344-1/3E IM NAMEN DER REPU

§ 8Abs. 6 Asyl

G wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“.„

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“.

  1. Der Spruchpunkt V der Bescheide wird jeweils aufgehoben.
  2. Der Spruchpunkt römisch fünf der Bescheide wird jeweils aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2022 jeweils für sich und für ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer (BF3), einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 21.12.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  3. Eine erste Ladung zur Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde erfolglos zuzustellen versucht, da die Beschwerdeführer (BF) unbekannten Aufenthalts waren und mit 16.07.2023 abgemeldet wurden.
  4. Am 19.09.2024 wurden – nach Bekanntwerden des neuerlichen Aufenthalts im Bundesgebiet - der BF1 und die BF2 beim BFA zu ihren Anträgen und als gesetzliche Vertreter zum Antrag des BF3 auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum behaupteten Herkunftsstaat eingeräumt, worauf sie verzichteten. Dabei brachten sie als Beweismittel einen Personenstandsregisterauszug und eine Geburtsurkunde in arabischer Sprache in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 01.10.2024 wurde der BF1 zur Vorlage personenbezogener Dokumente im Original zur Identitätsfeststellung aufgefordert, welche in weiterer Folge unterblieb.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 02.10.2024 wurde die Staatendokumentation der Behörde um Recherchen in sozialen Medien bzw. der Facebook-Plattform zur möglichen Herkunft bzw. möglichen früheren Aufenthaltsorten der BF ersucht. Das Ergebnis dieser Recherchen langte am 25.10.2024 beim BFA ein.
  7. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom BFA dem BF1 am 16.04.2025 zur Stellungnahme übermittelt, welche am 22.04.2025 dort einlangte.
  8. Der vom BF1 vorgelegte Personenstandsregisterauszug wurde einer urkundentechnischen Überprüfung unterzogen, deren Ergebnis am 31.01.2025 beim BFA einlangte.
  9. Eine Abfrage des Schengen-Informationssystems zum BF1 vom 16.04.2025 ergab einen Treffer in Form einer Rückkehrentscheidung der schweizerischen Fremdenbehörde vom Juni
  10. Eine am 16.04.2025 vom BFA veranlasste Übersetzung der vom BF1 vorgelegten Urkunden langte am 21.04.2025 dort ein.
  11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 25.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).11. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 25.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 12. Mit Information des BFA vom gleichen Tag wurde den BF von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.12.

Mit Information des BFA vom gleichen Tag wurde den BF von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen die, nach erfolglosem Zustellversuch am 05.05.2025 an der Abgabestelle der BF, am 06.05.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 26.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben und ein weiteres Beweismittel vorgelegt.
  2. Mit 12.06.2025 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Eine vorerst für den 19.03.2026 anberaumte Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde wegen kurzfristiger Erkrankung des BF1 abberaumt.
  4. Das BVwG ersuchte das BFA um Übermittlung der erstinstanzlich aufgenommenen Beweise für die Feststellung des Herkunftsstaates der BF, dessen Antwortschreiben am 02.04.2026 einlangte.
  5. Das BVwG richtete am 07.04.2026 ein Amtshilfeersuchen an das schweizerische Staatssekretariat für Migration zur Frage der Herkunftsstaatfeststellung im dortigen Rückkehrentscheidungsverfahren aus
  6. Dessen Antwortschreiben langte am 10.04.2026 beim BVwG ein.
  7. Das BVwG führte am 06.05.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer durch, bei der der BF1 und die BF2 sowie ihre Vertretung anwesend waren.
  8. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die genaue Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 und die BF2 sind traditionell verheiratet. Aus ihrer Verbindung stammen zwei minderjährige Kinder, der fünfjährige BF3 und die zweijährige BF
  11. Sie sprechen Arabisch als Muttersprache. Ihr Herkunftsstaat war nicht feststellbar. Nicht feststellbar war insbesondere auch, dass BF1, BF2 und BF3 in Syrien gelebt haben und von dort ausgehend ihre Reise nach Österreich angetreten haben. Nach unrechtmäßiger Einreise am 20.12.2022 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und halten sich seither, mit einer Unterbrechung im Jahr 2023, als sie versuchten in die Schweiz einzureisen und dort beim versuchten Grenzübertritt angehalten und ausgewiesen wurden, hier auf. Die BF4 wurde in Österreich geboren. Sie haben in Österreich keine Verwandten. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie haben weder Deutschkurse noch Sprachprüfungen absolviert, verfügen über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und sind keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. 1.
  12. Die von BF1 und BF2 behaupteten Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz waren nicht glaubhaft und daher nicht feststellbar.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und einer Stellungnahme des BF1, ergänzende Beweisaufnahmen des BVwG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung. 2.
  15. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  16. Die Identität und Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat der BF konnten aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden. 2.3.
  17. Bei ihrer jeweiligen Erstbefragung behaupteten BF1 und BF2, dass sie syrische Staatsangehörige seien und zuletzt an genanntem Ort in Syrien gelebt haben. Syrien hätten sie wegen des Krieges dort verlassen. Bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme behauptete der BF1 zunächst ebenso, aus Syrien zu stammen, bis zur Ausreise immer dort gelebt zu haben und Araber zu sein. Im Weiteren schilderte er die früheren Lebensumstände. Nachdem er als Beweismittel einen Auszug aus einem palästinensischen Personenregister und eine syrische Geburtsurkunde seines Sohnes vorgelegt hatte, gab er an, ebenso wie seine Gattin der palästinensischen Volksgruppe aus Syrien anzugehören, bei der Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA aber nie registriert gewesen zu sein. Er habe zwar einmal einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee erhalten, sei aber der Einziehung zum Militärdienst durch Bestechung entgangen. Einen Nachweis für die Einberufung könne er nicht vorlegen, weil er ihn verloren habe. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass es im Gegensatz zu seiner Behauptung nicht glaubhaft sei bis zur Ausreise nie zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen worden zu sein, zumal er auch behauptet hatte einen syrischen Reisepass besessen zu haben, änderte er sein Vorbringen dahingehend ab (vgl. AS 73), dass er sich schon im Alter von fünf Jahren mit seiner Herkunftsfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) niedergelassen und dort bis 2018, sohin ca. 24 Jahre lang, gelebt habe. 2018 sei er nach Syrien zurückgekehrt, habe dort seine Gattin geehelicht und bis 2021 an genanntem Ort gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Syrien aber weder eine Einberufung zum Militärdienst erhalten noch irgendwelche Probleme mit der syrischen Regierung gehabt, sondern Syrien aus Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die VAE habe er zuvor verlassen, weil sein Vater dort 2017 verstorben sei und er keine Beschäftigung finden konnte. Seine Mutter sei mit ihm nach Syrien zurückgekehrt und lebe nun auch dort. Die beiden von ihm vorgelegten Urkunden seien ihm nach Österreich von einem Anwalt nachgesandt worden. Ihm wurde aufgetragen einen Nachweis für seinen Aufenthalt in den VAE in Form eines früheren Aufenthaltstitels vorzulegen, dem er in späterer Folge aber nicht nachkam.Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass es im Gegensatz zu seiner Behauptung nicht glaubhaft sei bis zur Ausreise nie zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen worden zu sein, zumal er auch behauptet hatte einen syrischen Reisepass besessen zu haben, änderte er sein Vorbringen dahingehend ab vergleiche AS 73), dass er sich schon im Alter von fünf Jahren mit seiner Herkunftsfamilie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) niedergelassen und dort bis 2018, sohin ca. 24 Jahre lang, gelebt habe. 2018 sei er nach Syrien zurückgekehrt, habe dort seine Gattin geehelicht und bis 2021 an genanntem Ort gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Syrien aber weder eine Einberufung zum Militärdienst erhalten noch irgendwelche Probleme mit der syrischen Regierung gehabt, sondern Syrien aus Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die VAE habe er zuvor verlassen, weil sein Vater dort 2017 verstorben sei und er keine Beschäftigung finden konnte. Seine Mutter sei mit ihm nach Syrien zurückgekehrt und lebe nun auch dort. Die beiden von ihm vorgelegten Urkunden seien ihm nach Österreich von einem Anwalt nachgesandt worden. Ihm wurde aufgetragen einen Nachweis für seinen Aufenthalt in den VAE in Form eines früheren Aufenthaltstitels vorzulegen, dem er in späterer Folge aber nicht nachkam. Die BF2 gab im Wesentlichen an aus Syrien zu stammen, der palästinensischen Volksgruppe aus Syrien anzugehören, aber nie entsprechende Identitätsdokumente besessen zu haben, wie dies auch bei ihren Eltern der Fall sei, und ihren Gatten in Syrien im Jahr 2019 traditionell geehelicht zu haben, nachdem sie zuvor schon für eineinhalb bis zwei Jahre mit zusammengelebt habe. Sie selbst sei immer in Syrien aufhältig gewesen. Als Ausreisegrund gab sie vorerst an, dass ihr Gatte eingezogen werden sollte, änderte dieses Vorbringen aber nach Vorhalt der anderslautenden Aussagen ihres Gatten dahingehend ab, dass sie Syrien aus Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Nachdem also BF1 und BF2 in ihren Erstbefragungen und Einvernahmen widersprüchliche und divergierende Angaben zu ihrem früheren Lebenswandel vor der Reise nach Österreich und ihren Antragsgründen gemacht hatten, die ihre persönliche Glaubwürdigkeit maßgeblich in Frage stellten, wurde ihnen in der Beschwerdeverhandlung nochmals die Gelegenheit zur Darlegung dieser Umstände gegeben. Dabei verwickelte sich der BF1 in weitere Widersprüche. So vermeinte er, dass seine Eltern seit etwa sieben Jahren in Abu Dhabi (VAE) leben, diese zuvor in Syrien gelebt hätten und er selbst zwischen 2006 und 2010 mit den Eltern schon in den VAE gelebt habe. Erst auf Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA, dass er erst 2018 aus den VAE nach Syrien zurückgekehrt sei, korrigierte er seine vorherige Aussage. Zudem gab er auf Nachfrage an, 2018 alleine nach Syrien gereist zu sein. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA, dass er damals gemeinsam mit seiner Mutter nach Syrien gereist sei, verneinte er dies. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, sein Vater sei 2017 in den VAE verstorben, behauptete er nun, dass dieser nach wie vor in den VAE lebe. Diese wesentlich von seinen Aussagen vor dem BFA abweichenden Angaben zu ganz persönlichen Umständen warfen weitere Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit insbesondere auch die behauptete Herkunft aus Syrien betreffend auf. Als Antragsgründe gab er auf Nachfrage neuerlich an, dass er Syrien aus Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch die BF2 wurde neuerlich zu den persönlichen Umständen im behaupteten Herkunftsstaat Syrien befragt. Dabei vermeinte sie etwa im Gegensatz zum BF1, der angegeben hatte mit seinen Angehörigen in Syrien bis zur Ausreise in einer kleinen Eigentumswohnung gelebt zu haben, die er dann verkauft habe, dass die Familie in einer kleinen Wohnung gelebt habe, diese sich aber in einem Haus befunden habe, das ihrem Schwager gehörte. Auch zur Frage, wie viele Brüder ihr Gatte habe, widersprach sie sowohl ihrer eigenen Aussage vor dem BFA, wo sie von vier Brüdern gesprochen hatte, als auch der Aussage des BF1 bei der Erstbefragung, wo dieser ebenso von vier Brüdern gesprochen hatte, und beharrte darauf, dass dieser nur zwei Brüder habe. In Widerspruch zu ihrer erstinstanzlichen Aussage, dass sie, neben zwei Brüdern, zwei Schwestern habe, vermeinte sie trotz Vorhalts ihrer anderslautenden Aussage vor dem BFA, dass sie lediglich eine Schwester habe. Diese lebe mit ihrer Familie aktuell in Syrien, während ihre Eltern und Brüder seit Kurzem im Libanon leben würden. Auch diese divergierenden Angaben der BF2 zu ganz persönlichen Umständen warfen weitere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit insbesondere ihre behauptete Herkunft aus Syrien betreffend auf. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen konnten auch die vorgelegten Identitätsnachweise nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten Herkunft aus Syrien beitragen. Erstinstanzlich legte der BF1 u.a. einen Ausdruck aus dem Personenstandsregister Syriens, „Generalautorität für palästinensische Flüchtlinge“ (vgl. Übersetzung AS 165), vor. Diese Urkunde wurde urkundentechnisch untersucht und beurteilt und lautete die Bewertung durch das Bundeskriminalamt, dass „der Formularvordruck inklusive der Ausfüllschriften in einem Druckvorgang mittels Tintenstrahldruckverfahren hergestellt und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, die Rundstempelaufdrucke wurden mittels Stempelplatte gesetzt, der zeilenförmige Stempelabdruck wurde mittels Tintenstrahldruckverfahren aufgebracht, was auf eine Nachahmung hindeutet“ (vgl. AS 138). Aus dieser Bewertung war zu gewinnen, dass die Urkunde also im Wesentlichen mit einem einfachen Tintenstrahldrucker hergestellt wurde und auch keine belastbaren Merkmale für eine authentische und echte Urkunde aufwies. Darüber hinaus legte der BF1 auf Nachfrage dar, dass er diese Urkunde aus Syrien per Post „von einem Anwalt“ erhalten habe, was ebenso keine belastbaren Hinweise auf Ihre Herkunft und Herstellung erbrachte. Erstinstanzlich legte der BF1 u.a. einen Ausdruck aus dem Personenstandsregister Syriens, „Generalautorität für palästinensische Flüchtlinge“ vergleiche Übersetzung AS 165), vor. Diese Urkunde wurde urkundentechnisch untersucht und beurteilt und lautete die Bewertung durch das Bundeskriminalamt, dass „der Formularvordruck inklusive der Ausfüllschriften in einem Druckvorgang mittels Tintenstrahldruckverfahren hergestellt und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, die Rundstempelaufdrucke wurden mittels Stempelplatte gesetzt, der zeilenförmige Stempelabdruck wurde mittels Tintenstrahldruckverfahren aufgebracht, was auf eine Nachahmung hindeutet“ vergleiche AS 138). Aus dieser Bewertung war zu gewinnen, dass die Urkunde also im Wesentlichen mit einem einfachen Tintenstrahldrucker hergestellt wurde und auch keine belastbaren Merkmale für eine authentische und echte Urkunde aufwies. Darüber hinaus legte der BF1 auf Nachfrage dar, dass er diese Urkunde aus Syrien per Post „von einem Anwalt“ erhalten habe, was ebenso keine belastbaren Hinweise auf Ihre Herkunft und Herstellung erbrachte. Der vom BF1 vorgelegte Ausdruck einer syrischen Geburtsurkunde seines Sohnes wurde erstinstanzlich nicht urkundentechnisch untersucht. Auffällig war bei der vom BFA veranlassten Übersetzung jedoch (vgl. AS 171), dass sich dort kein Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe findet.Der vom BF1 vorgelegte Ausdruck einer syrischen Geburtsurkunde seines Sohnes wurde erstinstanzlich nicht urkundentechnisch untersucht. Auffällig war bei der vom BFA veranlassten Übersetzung jedoch vergleiche AS 171), dass sich dort kein Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe findet. Gemeinsam mit der Beschwerde legte der BF1 schließlich eine Kopie eines „Ausweises für Palästinenser aus Syrien“ vor, deren Inhalt in der Beschwerdeverhandlung übersetzt wurde. Diese Urkunde sei dem BF1 ebenso aus Syrien nachgesandt worden. Inhaltlich auffällig war dabei, dass sich dort ein Eintrag über eine „ursprüngliche Heimat“ fand, die der BF1 auf Nachfrage geografisch nicht zuordnen konnte. Er selbst vermeinte lediglich, dass seine Familie ursprünglich von dort stammen würde, und liege dieser Ort „in Palästina“. Im Weiteren vermeinte er jedoch, dass dieser Ort weder in Gaza noch im Westjordanland, welche umgangssprachlich als „Palästina“ bezeichnet werden, sondern auf „israelischem Staatsgebiet“. Er besaß sohin auch keinerlei Kenntnisse von dem im vorgelegten Dokument ursprünglichen Herkunftsgebiet seiner Familie, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten regionalen und ethnischen Herkunft aufwarf. Weshalb er im Übrigen während des gesamten Verfahrens nie eine Identitätsurkunde im Original vorlegte, der ein größerer Beweiswert zukommen hätte können und wozu er auch schon vom BFA aufgefordert worden war, blieb er bis zuletzt schuldig darzulegen. 2.3.
  18. Dass die belangte Behörde im Gegensatz zur Behauptung des BF1 und der BF2 vom Herkunftsstaat Jordanien ausging, stützte diese auf zwei maßgebliche Beweisquellen. Zum einen hatte ein Treffer im Schengen-Informationssystem (SIS) hervorgebracht, dass die BF im Juni 2023 beim versuchten Grenzübertritt in die Schweiz angehalten wurden und im System festgehalten wurde, dass sie sich als jordanische Staatsangehörige bezeichnet hatten. Identitätsdokumente hätten sie jedoch keine vorgelegt. Diesem Hinweis ging im Beschwerdeverfahren das erkennende Gericht durch ein Amtshilfeersuchen an die schweizerische Fremdenbehörde nach. Die entsprechende direkte Auskunft der Behörde erbrachte keine weiteren Ergebnisse, sondern wurde nur bestätigt, dass die Eintragung der jordanischen Staatsangehörigkeit auf den persönlichen Angaben der BF beruhte. Für das BVwG war daraus zu gewinnen, dass sich die BF sohin im Gegensatz zu allen ihren Aussagen in der Erstbefragung, der Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung von sich aus als jordanische Staatsangehörige bezeichneten, was ein weiteres maßgebliches Indiz dafür war, dass ihre Behauptung eines syrischen Herkunftsstaates nicht zutrifft. Nachdem sich über diese bloße Aussage des BF1 hinaus aber keine Urkunden fanden oder solche vorgezeigt wurden, die eine jordanische Staatsangehörigkeit auch belegt hätten, kam dieser Aussage per se noch nicht jenes Gewicht zu, dass eine jordanische Staatsangehörigkeit letztlich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar war. Der BF1 bestritt wiederum auf Vorhalt dieses Akteninhalts in der Beschwerdeverhandlung bloß, dass er im Zuge der Anhaltung an der Staatsgrenze jemals eine jordanische Staatsangehörigkeit angegeben habe. Das BFA hatte auch eine Recherche in sozialen Medien in Auftrag gegeben, ausgehend vom Bekanntwerden eines möglichen sogen. Facebook-accounts des BF
  19. Bei dieser Recherche fanden sich insgesamt fünf solcher accounts, die dem BF1 namentlich zugeordnet werden könnten. Inhaltlich fanden sich verschiedene Anknüpfungspunkte zu seiner Person, so etwa mehrere Fotos von ihm und Hinweise darauf, dass er aus Amman oder aus Irbid (Anm.: zweitgrößte Stadt Jordaniens), jeweils in Jordanien, stammt und er im Jahr 2023 in Österreich, im Genaueren an jenem Ort, wo sich auch seine Meldeadresse befand, war. Unter anderem fand sich auch Hinweis auf einen Aufenthalt in Abu Dhabi. (vgl. im Einzelnen dazu AS 99 – 119). Das BFA hatte auch eine Recherche in sozialen Medien in Auftrag gegeben, ausgehend vom Bekanntwerden eines möglichen sogen. Facebook-accounts des BF
  20. Bei dieser Recherche fanden sich insgesamt fünf solcher accounts, die dem BF1 namentlich zugeordnet werden könnten. Inhaltlich fanden sich verschiedene Anknüpfungspunkte zu seiner Person, so etwa mehrere Fotos von ihm und Hinweise darauf, dass er aus Amman oder aus Irbid Anmerkung, zweitgrößte Stadt Jordaniens), jeweils in Jordanien, stammt und er im Jahr 2023 in Österreich, im Genaueren an jenem Ort, wo sich auch seine Meldeadresse befand, war. Unter anderem fand sich auch Hinweis auf einen Aufenthalt in Abu Dhabi. vergleiche im Einzelnen dazu AS 99 – 119). Auch diese Ergebnisse der Beweisaufnahme veranlassten das BFA zur Feststellung einer jordanischen Staatsangehörigkeit bzw. eines solchen Herkunftsstaats. Das BVwG schließt sich zwar der Ansicht des BFA an, dass damit weitere Indizien für eine mögliche jordanische Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft der BF vorhanden waren. Dass der BF1 selbst auf Vorhalt des Ergebnisses der Recherchen ebenso wie auf dessen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung bloß vermeinte, dass die entsprechenden ihm zugeordneten accounts wohl von Unbekannten gefälscht worden seien, entbehrte aus Sicht des Gerichts der nötigen Plausibilität. Im Lichte aller vorliegenden Beweise und Aussagen zum Beweisthema der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaats der BF, die ein nicht einmal annähernd konsistentes Gesamtbild ergaben, wobei abschließend anzumerken ist, dass neben einer jordanischen Herkunft auch eine mögliche Herkunft aus den VAE sich als denkmöglich darstellt, war für das BVwG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass der Herkunftsstaat der BF Jordanien ist, weshalb oben eine entsprechende negative Feststellung dazu wie auch zur als nicht glaubhaft zu wertenden Behauptung einer syrischen Herkunft zu treffen war. 2.3.
  21. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, dem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Arabisch als Muttersprache war angesichts ihrer Sprachkenntnisse im gg. Verfahren festzustellen. Dass sie der arabischen Ethnie angehören, leitete sich ebenso aus diesen Sprachkenntnissen ab, während ihre Behauptung einer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe aus den Erwägungen oben von ihnen nicht glaubhaft gemacht wurde. Dass sie der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehören, leitete das Gericht daraus ab, dass sie offenkundig aus einem – wenn auch nicht näher feststellbaren - arabisch-sprachigen Gebiet stammen, deren Bewohner wohl mehrheitlich dieser Glaubensgemeinschaft angehören, und sie nie eine Zugehörigkeit zu einer anderen Glaubensgemeinschaft behaupteten. Ebenso lassen diese Umstände die Behauptung einer Eheschließung nach traditionell-islamischem Ritus als glaubhaft erscheinen. 2.
  22. Insgesamt betrachtet fehlte dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Antragsgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen im Lichte der oben dargelegten Erwägungen eine substantiierte Tatsachengrundlage, zumal sich diese Gründe und Befürchtungen alleine auf den behaupteten Herkunftsstaat Syrien bezogen, dieser jedoch als solcher nicht festzustellen war. Gleiches trifft auf die Frage allfälliger Gründe für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu. 2.
  23. Länderfeststellungen des Gerichts zu einem allfälligen Herkunftsstaat waren im Lichte dessen obsolet.
  24. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF1 und die BF2 eine allfällige individuelle Verfolgung aus von ihnen genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen konnten. 1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 6 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (ergänze: ohne Zuordnung eines Herkunftsstaats) abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Damit ist eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, sofern diese nicht

§ 9

BFA-VG unzulässig ist.

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (ergänze: ohne Zuordnung eines Herkunftsstaats) abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Damit ist eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, sofern diese nicht

Paragraph 9, BFA-VG unzulässig ist. 2.2. Mit Blick auf die fehlende Feststellbarkeit des Herkunftsstaats der BF war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide mit einer Maßgabeentscheidung

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 abzuweisen.2.2. Mit Blick auf die fehlende Feststellbarkeit des Herkunftsstaats der BF war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide mit einer Maßgabeentscheidung

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen. 3.

  1. § 10 Abs. 1 AsylG lautet:3.
  2. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. […]
  3. […]
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  5. […]
  6. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. […]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. […]
  4. […]
  5. […] § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

(1)[…]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. […]
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. […]
  4. […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)-
(11)[…] § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […] Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.3.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es lagen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 2 i

Vm § 8 Abs. 6 AsylG war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.
  3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 3.
  6. Die Beschwerdeführer sind alle in gleichem Maße von der gg. aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde.3.
  7. Die Beschwerdeführer sind alle in gleichem Maße von der gg. aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Dezember 2022 in Österreich auf. Ihnen kam nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Ihr nun seit drei Jahren und fünf Monaten bestehender Aufenthalt in Österreich war überdies dadurch in seinem Gewicht abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung ihrer Anträge jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Die mehr als dreijährige Verfahrensdauer war den Beschwerdeführern unter dem Aspekt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG nicht anzulasten. Dessen ungeachtet durften sie aber während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal – wie bereits ausgeführt wurde – die gegenständlichen Anträge kein Aufenthaltsrecht begründeten. Außerdem stellt eine lange Verfahrensdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG nur einen von mehreren Aspekten dar, der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.Die mehr als dreijährige Verfahrensdauer war den Beschwerdeführern unter dem Aspekt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG nicht anzulasten. Dessen ungeachtet durften sie aber während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal – wie bereits ausgeführt wurde – die gegenständlichen Anträge kein Aufenthaltsrecht begründeten. Außerdem stellt eine lange Verfahrensdauer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG nur einen von mehreren Aspekten dar, der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Trotz des mehr als dreijährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erzielten sie keine außergewöhnlichen Integrationserfolge. Weder haben sie bislang einen Deutschkurs besucht noch eine Sprach- oder Integrationsprüfung absolviert und verfügen sie über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Darüber hinaus beziehen die Beschwerdeführer seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber für ihren Lebensunterhalt. Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren sohin nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Der nun fünfjährige BF3 reiste als Kleinkind zusammen mit den Eltern nach Österreich, die nun zweijährige BF4 wurde hier geboren, wo sie sich im Familienverband aufhalten. Beide befinden sich jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter. Da von der gg. Rückkehrentscheidung die gesamte Familie betroffen ist, ist davon auszugehen, dass sie von den Eltern, egal in welchem Herkunftsstaat, bei der Wiedereingliederung unterstützt werden. Der sohin nur sehr schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. 3.

  1. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.3.
  2. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
  3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
  4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 5.

§ 52Abs.

9 FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verbinden, es sei denn, dass ein solcher aus von den Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht feststellbar ist.5.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verbinden, es sei denn, dass ein solcher aus von den Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht feststellbar ist. Wie oben dargelegt wurde, konnte der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aufgrund ihrer widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben und mangels Vorlage beweiskräftiger Urkunden nicht festgestellt werden. Der Spruchpunkt V der Bescheide war sohin in Stattgebung der Beschwerde jeweils aufzuheben. Der Spruchpunkt römisch fünf der Bescheide war sohin in Stattgebung der Beschwerde jeweils aufzuheben.

  1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
  2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Es waren keine besonderen Umstände iSd § 55 Abs. 2 und 3 FPG feststellbar, derentwegen eine längere Ausreisefrist geboten wäre, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.Es waren keine besonderen Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG feststellbar, derentwegen eine längere Ausreisefrist geboten wäre, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.
  3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L502.2314341.1.00

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