RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW165 2337757-1 Spruch, W165 2337761-1/5E W165 2337758-1/5E W165 2337757-1/5E W165 2337759-1/5E IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (in der Folge: BF2 - BF4) am 22.01.2024 schriftlich und am 06.02.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (in der Folge: BF2 - BF4) am 22.01.2024 schriftlich und am 06.02.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der BF1 bzw. Vater der BF2 - BF4 angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ: W138 2264928-1/17E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2024 wurde den BF aufgetragen, die in den Anträgen genannten Unterlagen dem ÖGK Istanbul vorzulegen. Nach Erhalt der Einreiseanträge samt Unterlagen teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 22.10.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Das behauptete Familienverhältnis sei nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen.Nach Erhalt der Einreiseanträge samt Unterlagen teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 22.10.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Das behauptete Familienverhältnis sei nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. In einer weiteren Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.01.2025 gab das BFA bekannt, dass die Statuserteilung nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.In einer weiteren Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 08.01.2025 gab das BFA bekannt, dass die Statuserteilung nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Mit Schreiben vom 07.02.2025 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. In der Stellungnahme vom 14.02.2025 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs. 4 AsylG lediglich besage, eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht erfolgen, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Verwiesen wurde auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr wegfallen könne, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, sei es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien.In der Stellungnahme vom 14.02.2025 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Vertretungsbehörde Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise zu erteilen habe, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das Bundesamt nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich besage, eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht erfolgen, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsyIG im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Verwiesen wurde auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr wegfallen könne, abgewiesen werde; solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, sei es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, da diese nach Ansicht des VwGH während der Bearbeitungszeit durch das Bundesamt gehemmt seien. Nach neuerlicher Befassung durch das ÖGK Istanbul teilte das BFA mit E-Mail vom 17.09.2025 mit, dass es an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2025 verweigerte das ÖGK Istanbul mit Verweis auf die Stellungnahme des BFA vom 08.01.2025 die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2025 verweigerte das ÖGK Istanbul mit Verweis auf die Stellungnahme des BFA vom 08.01.2025 die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Gegen diesen Bescheid richten sich die am 14.10.2025 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen neben bereits zuvor Dargelegtem ausgeführt wurde, dass die BF durch den Bescheid in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG verletzt seien, da auch ein Vierteljahr nach dem Sturz des Assad-Regimes nur vereinzelt gegen in Österreich schutzberechtigte Syrer Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die BF seien wohl willkürlich ausgewählt worden. Weiter könne von keiner allgemeinen Stabilisierung der Sicherheitslage in Syrien ausgegangen werden. Aufgrund der Prognose des BFA seien die BF in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt. Das BFA habe überdies seine gesetzliche Entscheidungsfrist verletzt, indem es im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson keine rasche Entscheidung getroffen habe. Gegen diesen Bescheid richten sich die am 14.10.2025 eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen neben bereits zuvor Dargelegtem ausgeführt wurde, dass die BF durch den Bescheid in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 7, B-VG verletzt seien, da auch ein Vierteljahr nach dem Sturz des Assad-Regimes nur vereinzelt gegen in Österreich schutzberechtigte Syrer Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die BF seien wohl willkürlich ausgewählt worden. Weiter könne von keiner allgemeinen Stabilisierung der Sicherheitslage in Syrien ausgegangen werden. Aufgrund der Prognose des BFA seien die BF in ihrem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt. Das BFA habe überdies seine gesetzliche Entscheidungsfrist verletzt, indem es im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson keine rasche Entscheidung getroffen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2025 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der BF vom 15.12.2025 wurden Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG gestellt.Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der BF vom 15.12.2025 wurden Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung, der dagegen eingebrachte Vorlageantrag, sowie die Verwaltungsakten übermittelt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2026 wurde das BFA aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme des BFA vom 27.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, Zl. W138 2264928-1/17 E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Bezugsperson im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und den Reservedienst in Syrien verweigert bzw. sich diesem entzogen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien - insbesondere in deren Herkunftsregion - habe die Gefahr bestanden, vom damaligen Assad-Regime zum Reservedienst eingezogen zu werden und hätten bei einer Wehrdienstverweigerung Sanktionen gedroht. Am 07.01.2025 sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da sich infolge des Regimewechsels die maßgeblichen Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Zu den bisher gesetzten Ermittlungsschritten werde mitgeteilt, dass die Bezugsperson für den 27.05.2026 zu einer Einvernahme geladen worden sei. Hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer sei anzumerken, dass diese derzeit aufgrund einer außergewöhnlich hohen Anzahl anhängiger Verfahren betreffend syrischer Staatsangehöriger nur eingeschränkt prognostiziert werden könne. Da jedoch bereits ein Verfahren betreffend die Bezugsperson beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, werde das gegenständliche Aberkennungsverfahren prioritär behandelt. Sofern sich im Zuge der Einvernahme keine weiterführenden Ermittlungsbedarfe ergeben würden, sei aus derzeitiger Sicht mit einer Entscheidung voraussichtlich Juni 2026 zu rechnen.Mit Stellungnahme des BFA vom 27.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, Zl. W138 2264928-1/17 E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Bezugsperson im wehrdienstpflichtigen Alter befinde und den Reservedienst in Syrien verweigert bzw. sich diesem entzogen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien - insbesondere in deren Herkunftsregion - habe die Gefahr bestanden, vom damaligen Assad-Regime zum Reservedienst eingezogen zu werden und hätten bei einer Wehrdienstverweigerung Sanktionen gedroht. Am 07.01.2025 sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, da sich infolge des Regimewechsels die maßgeblichen Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Zu den bisher gesetzten Ermittlungsschritten werde mitgeteilt, dass die Bezugsperson für den 27.05.2026 zu einer Einvernahme geladen worden sei. Hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer sei anzumerken, dass diese derzeit aufgrund einer außergewöhnlich hohen Anzahl anhängiger Verfahren betreffend syrischer Staatsangehöriger nur eingeschränkt prognostiziert werden könne. Da jedoch bereits ein Verfahren betreffend die Bezugsperson beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, werde das gegenständliche Aberkennungsverfahren prioritär behandelt. Sofern sich im Zuge der Einvernahme keine weiterführenden Ermittlungsbedarfe ergeben würden, sei aus derzeitiger Sicht mit einer Entscheidung voraussichtlich Juni 2026 zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF2 - BF4) am 22.01.2024 schriftlich und am 06.02.2024 persönlich beim ÖGK Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF2 - BF4) am 22.01.2024 schriftlich und am 06.02.2024 persönlich beim ÖGK Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 - BF4 angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ: W138 2264928-1/17E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Festgestellt wird, dass das BFA mit Mitteilung vom 22.10.2024 zunächst ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die Gewährung eines Schutzstatus an die BF wahrscheinlich und ein Visum auszustellen sei. Am 07.01.2025 leitete das BFA aufgrund des Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Am 07.01.2025 leitete das BFA aufgrund des Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In einer weiteren Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 an das ÖGK Istanbul vom 08.01.2025 gab das BFA bekannt, dass eine Statuserteilung an die BF nicht wahrscheinlich sei, da (nunmehr) ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 gegen die Bezugsperson anhängig sei.In einer weiteren Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 an das ÖGK Istanbul vom 08.01.2025 gab das BFA bekannt, dass eine Statuserteilung an die BF nicht wahrscheinlich sei, da (nunmehr) ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gegen die Bezugsperson anhängig sei. In der Folge wurden seitens des BFA - mit Ausnahme einer erst für den 27.05.2026 angesetzten Einvernahme der Bezugsperson - im Aberkennungsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad - Regime geltend gemacht und aus diesem Grund mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ: W138 2264928-1/17 E, Asyl zuerkannt erhalten. Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgte. Sofern sich im Zuge der Einvernahme keine weiterführenden Ermittlungsbedarfe ergeben würden, sei aus derzeitiger Sicht voraussichtlich im Juni 2026 mit einer Entscheidung zu rechnen.Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgte. Sofern sich im Zuge der Einvernahme keine weiterführenden Ermittlungsbedarfe ergeben würden, sei aus derzeitiger Sicht voraussichtlich im Juni 2026 mit einer Entscheidung zu rechnen. Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch einige Wochen bis mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die BF und deren Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des ÖGK Istanbul. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich durchgeführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023, GZ: W138 2264928-1/17 E. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Die Feststellung, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Furcht vor dem vormaligen Assad Regime geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus der vom BFA vorgelegten Stellungnahme. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich zum einen daraus, dass seit Einleitung des Aberkennungsverfahren am 07.01.2025, sowie seit der Veröffentlichung des Länderinformationsblattes im Mai 2025 keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden, sowie zum anderen daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson weitere Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 27.04.2026 mitgeteilt hat, dass beim BFA eine außergewöhnlich hohe Anzahl anhängiger Verfahren betreffend syrische Staatsangehörige anhängig sei. Zwar wurde angegeben, dass für den 27.05.2026 eine Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren anberaumt worden und mit einer Entscheidung voraussichtlich Juni 2026 zu rechnen sei. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Absichtsbekundung. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nunmehr bereits seit rund 16 Monaten anhängig ist, kann derzeit keine konkrete Prognose zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verfahrensabschlusses abgegeben werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten: Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) idgF lauten wie folgt: § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: In Bezug auf die Bezugsperson ist ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen wären.In Bezug auf die Bezugsperson ist ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zunächst davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen wären. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist, sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist, sowie, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Damit legt der Verfassungsgerichtshof konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:Damit legt der Verfassungsgerichtshof konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein,
- das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein,
- das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,
- das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und
- es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.
- es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen. In seiner Entscheidung vom 21.01.2026 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der eben dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an (vgl. Ra 2025/20/0399 bis 0401).In seiner Entscheidung vom 21.01.2026 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof der eben dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an vergleiche Ra 2025/20/0399 bis 0401). Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson, wie gegenständlich, Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 07.01.2025 eingeleitet und ist damit seit rund sechzehn Monaten anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch einige Wochen bis mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist. Ungeachtet der Frage, ob schon allein damit eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten höchstgerichtlicher Judikatur überschritten erscheint, ist eine „zügige Verfahrensführung“ in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben, da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens - somit seit nunmehr rund 16 Monaten - mit Ausnahme einer Ladung zu einer Einvernahme keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind und ein möglicher Abschlusszeitpunkt des Verfahrens nur vage in den Raum gestellt wird. Im Ergebnis wurde das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der BF im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht „zügig“ geführt, sodass eine Abweisung der Beschwerden schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren waren die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere die Familienangehörigeneigenschaft) zumindest vormals offensichtlich gegeben, da andernfalls die zunächst positive Stellungnahme des BFA vom 22.10.2024 nicht ergangen wäre. Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sein, wären die beantragten Einreisetitel zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals - und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort - festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens zum Bundesverwaltungsgericht, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals - und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort - festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens zum Bundesverwaltungsgericht, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, nicht in Betracht kommen kann. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W165.2337757.1.00