Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW177 2336182-1 Spruch, W177 2336182-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 27.08.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 27.08.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Farsi seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im Jahr 2013 in den Iran verlassen, um dort arbeiten zu können, ehe er im Oktober 2024 in die Türkei weitergezogen sei. Nach einem Aufenthalt von acht oder neun Monaten habe er am 03.08.2025 die Türkei verlassen. Er sei über Bulgarien, Serbien, Ungarn, Slowenien und Italien nach Österreich gekommen.römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste am 27.08.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 27.08.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, dass Farsi seine Muttersprache sei. Afghanistan habe er im Jahr 2013 in den Iran verlassen, um dort arbeiten zu können, ehe er im Oktober 2024 in die Türkei weitergezogen sei. Nach einem Aufenthalt von acht oder neun Monaten habe er am 03.08.2025 die Türkei verlassen. Er sei über Bulgarien, Serbien, Ungarn, Slowenien und Italien nach Österreich gekommen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe fünf Jahre Schule besucht und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter gesammelt. Er habe noch seine Eltern, drei Schwestern und fünf Brüder, die entweder im Iran oder noch in Afghanistan leben würden. Er stamme aus der Provinz Herat. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort in Familienstreitigkeiten verwickelt gewesen wäre. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er – abgesehen von diesen Streitigkeiten – nichts zu befürchten. I.1.
- Am 30.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er spreche allerdings auch Paschtu. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er generell gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er müsse eine Tablette wegen seiner Schilddrüse und dem Bluthochdruck nehmen.römisch eins.1.
- Am 30.10.2025 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er spreche allerdings auch Paschtu. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er generell gesund sei und bisher die Wahrheit gesagt habe. Er müsse eine Tablette wegen seiner Schilddrüse und dem Bluthochdruck nehmen. Er sei in der Provinz Herat in Afghanistan geboren worden und sunnitischer Moslem, Paschtune und afghanischer Staatsbürger. Er habe in der Provinz Herat im Distrikt XXXX gelebt. Seine letzte Wohnadresse habe sich in der Stadt XXXX befunden. Dort würden heute noch seine Mutter und seine Brüder leben. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, weil diese die türkischen Behörden zerrissen hätten. Er könne eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vorlegen.Er sei in der Provinz Herat in Afghanistan geboren worden und sunnitischer Moslem, Paschtune und afghanischer Staatsbürger. Er habe in der Provinz Herat im Distrikt römisch 40 gelebt. Seine letzte Wohnadresse habe sich in der Stadt römisch 40 befunden. Dort würden heute noch seine Mutter und seine Brüder leben. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, weil diese die türkischen Behörden zerrissen hätten. Er könne eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vorlegen. Er bezeichne sich als nicht religiös. Er bete und er faste, aber er trinke auch Alkohol. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, allerdings wegen der Religiosität mit seiner Familie. Er sehe sich als intellektuell an und meine, jeder solle selber entscheiden, wie er seine Religion ausübe. Dies werde aber in Afghanistan nicht akzeptiert. Er habe in Afghanistan 5 Jahre die Schule besucht und 5 bis 6 Jahre im Iran. Er habe keinen richtigen Abschluss. Im Iran habe er in einer Baufirma im Büro gearbeitet. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Diese existiere nicht mehr, denn seine Brüder wären dann in den Iran gegangen um dort zu arbeiten. Seit dem Regierungswechsel gehe des der Familie finanziell schlechter, weil es keine Arbeit gäbe. Er sei verheiratet und habe keine eigenen Kinder. Seine Frau lebe in Österreich und habe drei Kinder aus der ersten Ehe mitgebracht. Sie habe 2017 den Asylstatus bekommen und dann mit dem Pass in den Iran gekommen, wo sie geheiratet hätten. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er keine Angehörigen in Österreich habe, weil die Behörde seine Frau nicht habe finden können Es gäbe keine Beweise für die Ehe, weil seine Frau geschieden sei und deshalb habe die Zeremonie nur traditionell stattgefunden. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zahlreiche Onkel und Tanten sowie Halbonkel leben. Er habe insgesamt drei Schwestern und fünf Brüder, von denen eine Schwester und drei Brüder im Iran leben würden. Insgesamt würden in Afghanistan ungefähr 100 Leute leben, die seine Verwandtschaft wären. Er sei regelmäßig mit seinen Verwandten in Kontakt. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden zusammen in einem Eigentumshaus wohnen. Neben seiner Ehefrau habe er in der EU noch einige Verwandte in Deutschland. Persönliche Beziehungen in Österreich habe er nur durch seine Ehefrau und deren drei Kinder. Er habe Mitte November 2013 Afghanistan illegal in den Iran verlassen. Auf der Route nach Österreich sei er im Iran, in der Türkei, in Bulgarien, in Serbien, in Ungarn, in Slowenien und in Italien gewesen. Österreich sei wegen seiner Frau sein Zielland gewesen. Die Flucht habe ich 20 Millionen Rial gekostet. Diese Mittel habe er sich durch eigene Arbeit angespart. In seiner Heimat habe es vor 24 Jahren einen Streit gegeben. Er sei unschuldig gewesen, aber eine Woche in einem Container festgehalten worden. Er sei in der Heimat oder in einem anderen Land nicht vorbestraft bzw. habe er keine Strafrechtsdelikte begangen. Er werde in Afghanistan weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht noch sei von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er habe auch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und sonstige Probleme mit den Behörden. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und in der Heimat auch nicht von staatlicher Seite wegen der politischen Gesinnung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sein Heimatland habe er vor 12 Jahren verlassen, weil es finanziell und wirtschaftlich zu wenig gegeben habe. Sein zweiter Grund sei es gewesen, dass es in Afghanistan keine Freiheit gäbe, auch nicht in der Familie. Das wären seine Fluchtgründe. Seine Familie und allgemein die Paschtunen seien religiöser als andere Völker. Ein junger Mann, wie er hätte nicht mit diesen Beschränkungen leben können. Es sei wie ein Gefängnis gewesen, aus dem er sich habe befreien wollen. Den Iran habe er nach 12 Jahren verlassen, weil er zu seiner Frau nach Österreich gekommen sei. Ihr Ex Mann habe auch im Iran nach dem BF gesucht. Als Afghane im Iran habe er keine Rechte und könnte dort auch nicht frei leben. Der Ex Mann der Frau lebe in Afghanistan. Er sei mit dem BF verwandt. Sein Schwiegervater habe ihn telefonisch bedroht und auch gesagt, dass der Ex Mann seiner Frau nach ihm suche. Der Ex Mann hätte den BF getötet, wenn er ihn gefunden hätte. Das Problem daran sei, dass der Ex Mann und auch sein Schwiegervater der Meinung wären, dass seine Frau nicht mehr heiraten hätte sollen. Sie würden dem BF die Schuld geben, dass seine Frau wegen ihm den Iran verlassen habe. Beide würden wissen, dass der BF in Österreich sei, jedoch hätten sie keine Möglichkeit hierherzukommen. Er habe sich immer für eine legale Lösung eingesetzt, jedoch sei dies am Widerstand der Familie gescheitert. Seine Ehefrau habe, als sie in den Iran gereist sei, Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Er selbst habe den Iran sowieso verlassen wollen, auch ohne diese Probleme habe er nach Österreich kommen müssen. Seine Frau habe er kurz nach ihrer Scheidung im Iran kennengelernt. Geheiratet habe er zu Weihnachten 2020 im Iran. Sein Schweigervater sei auf den BF beleidigt, weil er denke, dass er schuld sei, dass seine Schwester gestorben sei. In Afghanistan könne er nicht mehr leben, weil dort der Ex Mann der Frau lebe. Dies sei auch ohne Meldesystem über Umwege schnell möglich. Sich an Behörden wenden sei zwecklos, weil keiner akzeptieren würde, was er getan habe. Man werde in Afghanistan sofort getötet. Sein Schwiegervater habe diese Heirat nicht akzeptiert. Er sei im Iran gewesen und seine Frau lebe in Österreich. Ich wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Seine Frau sei bereits im Kleinkindalter im Iran gewesen. Er möchte nicht zurückkehren, weil er in Afghanistan sicher wirtschaftlich und finanzielle Probleme bekommen werde. Der Ex Mann seiner Frau arbeite auch mit der neuen Regierung zusammen und lebe in XXXX . Wenn er und seine Frau in XXXX wären würde er sie finden. Er habe nicht vor nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe sieben Länder illegal durchquert und möchte hier leben.Er möchte nicht zurückkehren, weil er in Afghanistan sicher wirtschaftlich und finanzielle Probleme bekommen werde. Der Ex Mann seiner Frau arbeite auch mit der neuen Regierung zusammen und lebe in römisch 40 . Wenn er und seine Frau in römisch 40 wären würde er sie finden. Er habe nicht vor nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe sieben Länder illegal durchquert und möchte hier leben. Den Iran habe er nicht früher verlassen, weil er immer eine legale Reise zu seiner Frau habe machen wollen. Er habe keine Papiere erhalten. In den 5 Jahren im Iran habe es immer Probleme mit dem Schwiegervater oder dem Ex-Mann gegeben. Er sei mehrere Male vor seiner Türe gestanden, aber er sei zum Glück nicht zu Hause gewesen. Dies habe die Schwester seiner Frau ihm erzählt. Auf Vorhalt, dass er den BF nicht einmal am Arbeitsplatz im Iran habe finden können und ihm dies aber in Afghanistan möglich sein sollte, vermeinte der BF, dass er immer unterwegs in Teheran gewesen sei. Der ausschlaggebende Grund, dass er Afghanistan gerade zur angeführten Zeit verlassen habe, sei ein besseres Leben ohne finanzielle Probleme gewesen. In Afghanistan könne er nirgendwo in Frieden leben. Am Programm der freiwilligen Rückkehr sei er nicht interessiert. Er habe dort Probleme und könne nicht zurück. Er wolle bei seiner Frau sein und nicht in Armut leben. Wenn er nach Afghanistan zurückmüsse, würde er sofort in den Iran und dann wieder nach Österreich gehen. Er könne auch nicht an der Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen und der Einräumung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, gab der BF an, dass er schriftlich nicht Stellung nehmen möchte. Die afghanische Gesellschaft habe viele Probleme. Das Leben in Afghanistan werde immer schwerer, besonders für die Frauen. Es gibt keine Möglichkeit auf Schulbildung. Die Probleme gäbe es auf allen Ebenen. Deshalb sei das Leben in Afghanistan unmöglich. In Österreich dürfe er keine Deutschkurse machen, sodass er Deutsch übers Internet lerne. Er arbeite auch ehrenamtlich und habe ein Bankkonto eröffnet. Er habe einen Integrationskurs besucht, aber sonst keine Ausbildung in Österreich gemacht. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch die Grundversorgung. Er habe hier weder gearbeitet noch sich um Arbeit bemüht. Er lerne deutsch, mache Sport oder gehe in den Wald. Er arbeite seit ca. 2 Wochen jeden Tag von 09:30 Uhr bis max. 15:00 Uhr ehrenamtlich bei der Caritas. Seine Frau habe er bis jetzt noch nicht gesehen. Sie solle sich Zeit nehmen und sich vorbereiten. Er habe in Österreich Freunde bzw. Bekannte. Er sehe eine ganz gute Zukunft für ihn und er wolle bald arbeiten gehen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte fest, dass die Angaben zu seiner Herkunft glaubhaft gewesen seien. Seine Identität stünde in Ermangelung einer Vorlage eines unbedenklichen, personenbezogenen Ausweises nicht fest. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen nicht fähig gewesen wäre, um einen Asylstatus begründen zu können. Als Hauptgrund für den Antrag auf internationalen Schutz habe der BF in der Einvernahme angeführt, dass er aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage Afghanistan verlassen hätte. Einen weiteren Widerspruch stelle die Tatsache dar, dass der BF in der Erstbefragung mit keinem Wort die angebliche Verfolgung seitens des Schwiegervaters und des Ex-Mannes seiner Frau erwähnt habe. Er habe lediglich angegeben, dass es wegen familiärer Streitigkeiten Afghanistan verlassen hätte. In der Einvernahme vor dem BFA habe er diese angebliche Verfolgung jedoch ausführlich geschildert. Es erscheine daher aus diesem Grund bereits nicht glaubhaft, dass eine solche Verfolgung jemals stattgefunden habe. Des Weiteren habe der BF angegeben, dass er im Jahr 2020 geheiratet hätte und bis zur Ausreise aus dem Iran im Jahr 2025, er dort leben und arbeiten hätte können. Es sei nicht plausibel, dass er einer Verfolgung in welcher Art auch immer ausgesetzt gewesen wäre. Dass der Ex Mann mehrmals versucht haben soll, den BF zu finden, der BF aber nicht ausgereist sei, weil den Kontakt zur Familie der Frau aufrecht erhalten habe, um den Segen für die Hochzeit zu bekommen, sei wider jedwede Lebenserfahrung. Bezugnehmend auf die angebliche Hochzeit habe der BF angegeben, dass diese im Jahr 2020 stattgefunden haben solle. Das bedeute, dass der BF weitere fünf Jahre im Iran geblieben sei, ohne seine Ehefrau auch nur einmal zu sehen. Auch die Tatsache, dass er seit der Ankunft in Österreich seine Ehefrau kein einziges Mal gesehen habe, habe die Behörde in der Annahme bestärkt, dass es eine solche Ehe nie gegeben habe. Auch habe sich der BF darauf berufen, dass er den Iran auch ohne jegliche Probleme verlassen hätte. Ebenso vermeinte der BF im Falle einer Rückkehr in Afghanistan nichts zu befürchten zu habe und er nicht nach Afghanistan zurückkönne, weil dort Armut herrsche. Die Behörde habe vermeint, dass er Afghanistan lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und er sich in Österreich ein besseres Leben erhoffe. Ein großer Teil der Familienangehörigen lebe nach wie vor in Afghanistan. Der vom BF behauptete Fluchtgrund, unter Verfolgung von Angehörigen der Frau zu stehen, sei für die Behörde nicht glaubhaft und nachvollziehbar gewesen, weshalb dieser im Ergebnis nicht glaubhaft gewesen wären, um eine Verfolgung darlegen zu können. Andere Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht und wären amtswegig auch nicht festgestellt worden. Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.Die Sicherheits- und die Versorgungslage hätten sich in den letzten Jahren verbessert, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan nicht gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßen würde. Abgesehen davon könne der BF in Afghanistan auf ein soziales Netz zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2025 wurde dem BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb
H für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am 25.11.2025 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2025 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Einhergehend wurde am 25.11.2025 die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und zur freiwilligen Ausreise und zur Rückkehrberatung dem BF übersandt. I.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.12.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es für den BF nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit er seine Fluchtgründe darlegen beziehungsweise konkretisieren hätte müssen, weil er nicht rechtskundig sei. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde diesbezüglich genauer nachfragen müssen. Die belangte Behörde hätte
dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit mittels weiterführender Fragestellungen den Sachverhalt daher genauer ermitteln müssen.römisch eins.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.12.2025 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Länderfeststellungen moniert. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit einem groben Verfahrensmangel belastet, weil es für den BF nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit er seine Fluchtgründe darlegen beziehungsweise konkretisieren hätte müssen, weil er nicht rechtskundig sei. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde diesbezüglich genauer nachfragen müssen. Die belangte Behörde hätte
dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit mittels weiterführender Fragestellungen den Sachverhalt daher genauer ermitteln müssen. Der BF sei aufgrund seiner Verwestlichung und seiner säkularen Ansichten einer asylrechtlich relevanten Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. In der EUAA Guidance Note würden unter der Risikogruppe der Personen, die als Apostaten oder Blasphemiker wahrgenommen werden, auch säkulare Muslime kategorisiert werden. Auch Menschen, die sich gegen die Taliban aussprechen würden, würden als Apostaten gesehen werden. Der IS sehe auch Schiiten als Ungläubige an. Personen, welche unter diese Risikogruppe fallen würden, hätten lt. EUAA grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine weitere Risikogruppe in direktem Zusammenhang wären Menschen, welche religiöse und soziale Vorschriften nicht beachten würden, da in diesem Zusammenhang seit Juni 2022 viele Fälle von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung, wie auch öffentliches Auspeitschen registriert worden wäre. Aus der aktuellen EUAA Country Guidance gehe schließlich auch hervor, dass als verwestlichte wahrgenommene Personen eine Risikogruppe darstellen, welche in Afghanistan seitens ihrer Familienmitglieder, der konservativen Gesellschaft und der Taliban verfolgt werden würden. Insbesondere Personen, welche auf Grund ihres Verhaltens identifizierbar wären, aus konservativen Gegenden stammen würden und lange Jahre in westlichen Ländern gelebt hätten, wären besonders gefährdet. Die Verfolgung stehe im Zusammenhang mit religiösen oder politischen Gründen oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Beweiswürdigung der Behörde entspräche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, weil sie sich nur unzureichend und völlig einseitig mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen.Die Beweiswürdigung der Behörde entspräche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, weil sie sich nur unzureichend und völlig einseitig mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen. Der BF könne die Eheschließung mit seiner Ehefrau, die der belangten Behörde bekannt sei, nicht nachweisen, weil ihre Familie sie nicht bei der Erlangung von Heiratsdokumenten bei der afghanischen Botschaft im Iran unterstützt habe, weil sie gegen die Ehe sei und alle Beweise in der Türkei verloren gegangen wäre. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Ehe nie bestanden habe, weil es der BF nicht beweisen könne, jedoch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Ehefrau des BF im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht zu befragen, bevor sie so weitreichende Feststellungen wie die Nichtexistenz der Ehe treffen würde. Hätte sich die Behörde mit dem Fluchtvorbringen des BF entsprechend ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht auseinandergesetzt und sein Vorbringen mit aktuellen Länderberichten abgeglichen, hätte sie daher feststellen müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung sowie eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK drohe.Hätte sich die Behörde mit dem Fluchtvorbringen des BF entsprechend ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht auseinandergesetzt und sein Vorbringen mit aktuellen Länderberichten abgeglichen, hätte sie daher feststellen müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung sowie eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Der BF würde im Falle einer tatsächlichen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines persönlichen Profils gezwungenermaßen in eine existenzielle Notlage geraten, weil er seine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könnte. Der BF sei aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage sowie insgesamt der schlechten humanitären Lage in Afghanistan der realen Gefahr ausgesetzt eine Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK-Verletzung zu erfahren und es werde auf die individuellen Umstände des BF hingewiesen (kein Kontakt zu den Verwandten, lange Ortsabwesenheit), welche diese existenzielle Notlage ohnehin noch konkreter zu begründen vermögen. Zusammengefasst sei festzuhalten gewesen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei, und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe und sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Aufgrund der voranstehend ausgeführten Beschwerdegründe würden die Anträge ergehen, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen; in eventu: dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu: das Verfahren zur Sanierung der aufgetretenen Verfahrensmängel zur neuerlichen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. I.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.02.2026, eingelangt beim BVwG am 18.02.2026, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.02.2026, eingelangt beim BVwG am 18.02.2026, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es die Pflicht des BF sei, alle relevanten Sachverhalte mitzuteilen. Dieser habe die Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt, sodass dieser der volle Beweis zukomme. Es hätten sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. I.1.
- Am 10.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.
- Am 10.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Es wurde eine Arbeitsbestätigung des BF vom 07.04.2026 (Beilage 1) vorgelegt. Der BF gab im informellen Gespräch an, dass er zurzeit in einem Flüchtlingsheim wohnhaft sei. Seine Frau wohne in der Nähe von XXXX . Man würde miteinander telefonieren. Seine Ehefrau habe in die aufrechte Ehe drei Kinder mitgebracht. Die Tochter sei 18 Jahre, die Söhne 14 und 12 Jahre alt. Auch zu diesen genannten habe er Kontakt. Man habe sich vor seiner Einreise regelmäßig und ausführlich in Teheran getroffen. Dabei wären die Kinder der Ehefrau auch immer dabei gewesen.Es wurde eine Arbeitsbestätigung des BF vom 07.04.2026 (Beilage 1) vorgelegt. Der BF gab im informellen Gespräch an, dass er zurzeit in einem Flüchtlingsheim wohnhaft sei. Seine Frau wohne in der Nähe von römisch 40 . Man würde miteinander telefonieren. Seine Ehefrau habe in die aufrechte Ehe drei Kinder mitgebracht. Die Tochter sei 18 Jahre, die Söhne 14 und 12 Jahre alt. Auch zu diesen genannten habe er Kontakt. Man habe sich vor seiner Einreise regelmäßig und ausführlich in Teheran getroffen. Dabei wären die Kinder der Ehefrau auch immer dabei gewesen. Dem BF und der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhanden Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Er können in Dari und Farsi lesen und schreiben und ein bisschen Deutsch sprechen. Der BF könne sich noch an die Befragung bei der Polizei und die Einvernahme beim BFA erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das damals Gesagte heute so wiederholen. Er habe auch nichts zu erläutern oder zu korrigieren und auch keine Neuigkeiten. Er habe sich mit seiner Frau getroffen und diese einmal besucht. Öfter hätte er es sich nicht leisten können, weil er kein Geld gehabt hätte. Er habe eine Strafe bekommen und diese abbezahlen müssen, denn er habe gegen die Gebietsbeschränkung verstoßen. Am ersten Tag habe er ins Camp gehen wollen. Da er keine Fahrkarte dabeigehabt hätte, habe dafür eine Strafe bekommen. Nachdem seine Frau einen positiven Asylbescheid bekommen habe, sei diese dreimal in den Iran gekommen. Zuerst 2020, dann ca. sechs oder sieben Monate später das zweite Mal und vor ca. zweieinhalb Jahren mit den Kindern. Sie wären dort ein Monat lang gemeinsam gewesen. Bei der letzten Einvernahme sei er diesbezüglich nicht so genau gefragt worden. Insgesamt wäre seine Ehefrau drei Mal im Iran gewesen. Seine Schulausbildung habe er fünf Jahre in Afghanistan und sechs Jahre im Iran absolviert. Im Iran sei er ungefähr 30 Jahre alt gewesen, als er begonnen habe. Es sei wie ein Kurs gewesen. Dort habe er lesen und schreiben gelernt. Einige Kurse habe er privat bezahlt. Es wäre keine staatliche Schule, sondern ein Privatinstitut gewesen. In Afghanistan habe er leider niemanden, der ihn unterstützen könnte. Er habe auch keinen, der es sich das leisten könnte. Als er im Iran gewesen sei, habe er sogar seiner Mutter und seiner Familie helfen müssen. Seine Mutter sei krank. Von seinen Brüdern habe jeder fünf oder sechs Kinder. Finanziell sei es nicht gut. Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe Afghanistan von einem Dorf verlassen, in dem die Familie eine Landwirtschaft gehabt hätte. Nach einer Dürre sei es der Familie finanziell sehr schlecht gegangen. Mit ihrem Onkel hätten sie auch Probleme gehabt, weshalb sie weggegangen wären. Festgehalten wurde, dass der BF vor etwa elf Jahren sein Heimatland verlassen habe. Dies habe er aufgrund der dortigen schwierigen Lebenssituation tun müssen. Im Iran habe er ohne eine behördliche Erlaubnis und in prekären Verhältnissen gelebt. Dadurch wären auch die Beziehungen zum Heimatland und insbesondere zu den Familienangehörigen in Afghanistan seit langer Zeit unterbrochen. Die Mutter sei 77 Jahre alt. Andere Geschwister in Afghanistan würden selbst in prekären Verhältnissen leben. Er selbst verfüge nur über eine rudimentäre Schulbildung. Die Weiterbildung im Iran habe vornehmlich der Alphabetisierung bzw. Auffrischung von Kenntnissen gedient, die er im Baugewerbe benötigt hatte. Es handle sich dabei aber nicht um eine stabile und grundlegende Schulbildung. Zu seiner Ehefrau habe er im Iran mehrfachen Kontakt und dies über längere Zeiträume. Die Ehefrau, die in Österreich einen Asylstatus habe, habe keine häufigeren Besuche durchführen können. Aus Sicht des Gerichtes erscheine die Ehe vor dem Hintergrund des IPRG nicht ungültig. Die Lebenssituation wäre für den BF in Afghanistan äußerst schwierig. Hierbei ist auch das fortgeschrittene Alter, die fast völlig fehlende Bildung und irgendeine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Zudem habe der BF in Österreich eine eheliche Beziehung, die aktuell nicht geschieden sei. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. I.1.
- In einer Stellungnahme vom 22.04.2026 brachte die Rechtsvertretung des BF vor, dass dem BF, neben der Furcht vor seinem Schwiegervater und dem Ex-Mann seiner Frau, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan insb. eine Verletzung seiner Rechte gem. Art 2 oder 3 EMRK aufgrund der prekären Versorgungslage und seiner besonderen Vulnerabilität drohe.römisch eins.1.
- In einer Stellungnahme vom 22.04.2026 brachte die Rechtsvertretung des BF vor, dass dem BF, neben der Furcht vor seinem Schwiegervater und dem Ex-Mann seiner Frau, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan insb. eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, oder 3 EMRK aufgrund der prekären Versorgungslage und seiner besonderen Vulnerabilität drohe. Die Vulnerabilität des BF gründe sich auf mehreren Faktoren. Er verfüge bloß über eine rudimentäre Schuldbildung und keine Berufsausbildung. Seine Arbeitserfahrung in einfachen Hilfstätigkeiten und die Absenz eines professionellen Netzwerks in Afghanistan lasse eine anhaltende Arbeitslosigkeit des BF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen. Er habe Afghanistan vor über einem Jahrzehnt verlassen und könne auf kein soziales Netzwerk außerhalb seiner Familie zurückgreifen. Die Familie des BF sei jedoch bisher von der finanziellen Unterstützung des BF abhängig gewesen und könne gerade deshalb nicht umgekehrt als Unterstützungsnetzwerk für den BF fungieren. Der BF verfüge auch über keinerlei Ersparnisse. In Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte werde der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12/2025) vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass in der Heimatregion des BF XXXX besonders von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und limitiertem Zugang zu Ressourcen für Heimkehrer und vulnerable Personen betroffen sei.In Ergänzung zu den bisher in das Verfahren eingebrachten Länderberichte werde der aktuelle IPC-Bericht zur akuten Ernährungsunsicherheit Afghanistan (IPC, Afghanistan, IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSIS, SEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026, Published on 16 December 2025; im Folgenden: IPC Afghanistan 12 aus 2025,) vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass in der Heimatregion des BF römisch 40 besonders von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten und limitiertem Zugang zu Ressourcen für Heimkehrer und vulnerable Personen betroffen sei. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch mit einer Verletzung der Rechte des BF gem. Art 2 oder 3 EMRK aufgrund der prekären Versorgungslage in seiner Heimatregion in Zusammenhalt mit der besonderen Vulnerabilität des BF und seiner Familienangehörigen in Afghanistan zu rechnen.Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch mit einer Verletzung der Rechte des BF gem. Artikel 2, oder 3 EMRK aufgrund der prekären Versorgungslage in seiner Heimatregion in Zusammenhalt mit der besonderen Vulnerabilität des BF und seiner Familienangehörigen in Afghanistan zu rechnen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF gebe weiters bekannt, dass es ihm aufgrund der Probleme in seiner Ehe und den durch seine Ehefrau eingeschränkten Kontakt bis zum heutigen Datum leider nicht möglich gewesen sei, seine Heiratsurkunde vorzulegen. Der BF habe jedoch nochmals bekräftigt, dass er mit einer Lösung seiner Eheprobleme rechne und sich ein Familienleben in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen Stiefkindern bald weiter entfalten werde. In eventu sei daher dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen und seine Abschiebung für unzulässig zu erklären.In eventu sei daher dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen und seine Abschiebung für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er ist in der Provinz Herat im Distrikt XXXX geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er hat in Afghanistan 5 Jahre die Schule besucht und 5 bis 6 Jahre im Iran an einem Privatinstitut Unterricht gehabt. Dort hat der BF lesen und schreiben gelernt, sodass er bei er in einer Baufirma im Büro arbeiten hat können. In Afghanistan hat der BF in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.Er ist in der Provinz Herat im Distrikt römisch 40 geboren worden. Dort hat der BF auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Er hat in Afghanistan 5 Jahre die Schule besucht und 5 bis 6 Jahre im Iran an einem Privatinstitut Unterricht gehabt. Dort hat der BF lesen und schreiben gelernt, sodass er bei er in einer Baufirma im Büro arbeiten hat können. In Afghanistan hat der BF in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Afghanistan hat der BF im Jahr 2013 in den Iran verlassen, um dort arbeiten zu können, ehe er im Oktober 2024 in die Türkei weitergezogen ist. Nach einem Aufenthalt von acht oder neun Monaten hat er am 03.08.2025 die Türkei verlassen. Er ist über Bulgarien, Serbien, Ungarn, Slowenien und Italien nach Österreich gekommen, wo er am 27.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet auch nicht an psychischen Problemen. Er wird bloß wegen der Schilddrüse medikamentös behandelt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Seine Frau lebt in Österreich und hat drei Kinder aus der ersten Ehe mitgebracht. Sie hat 2017 den Asylstatus bekommen. Der BF ist diese Ehe im Iran eingegangen, wobei er keinen Nachweis der Eheschließung hat erbringen können. In Österreich führt der BF kein Eheleben mit seiner Frau. In den neun Monaten seines Aufenthalts in Österreich ist es bloß zu einem einmaligen Treffen gekommen. Ein gem. Art. 8 EMRK schützenwertes Familienleben liegt daher nicht vor.Der BF ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Seine Frau lebt in Österreich und hat drei Kinder aus der ersten Ehe mitgebracht. Sie hat 2017 den Asylstatus bekommen. Der BF ist diese Ehe im Iran eingegangen, wobei er keinen Nachweis der Eheschließung hat erbringen können. In Österreich führt der BF kein Eheleben mit seiner Frau. In den neun Monaten seines Aufenthalts in Österreich ist es bloß zu einem einmaligen Treffen gekommen. Ein gem. Artikel 8, EMRK schützenwertes Familienleben liegt daher nicht vor. In Afghanistan leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zahlreiche Onkel und Tanten sowie Halbonkel. Eine Schwester und drei Brüder sind im Iran aufhältig. Insgesamt leben in Afghanistan ungefähr 100 Leute, die seiner Verwandtschaft zuzurechnen sind. Er ist regelmäßig mit seinen Verwandten in Kontakt. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben zusammen in einem Eigentumshaus. Zu sonstigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder tiefergehende Freundschaften zu sonstigen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden. Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Es wird festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht einer Verfolgung als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam angefallener Apostat ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan auch nicht einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert. Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Herat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatprovinz Herat ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. In Afghanistan leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zahlreiche Onkel und Tanten sowie Halbonkel. Eine Schwester und drei Brüder sind im Iran aufhältig. Insgesamt leben in Afghanistan ungefähr 100 Leute, die seiner Verwandtschaft zuzurechnen sind. Er ist regelmäßig mit seinen Verwandten in Kontakt. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester wohnen zusammen in einem Eigentumshaus. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen sowie Wohnraum zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, faktisch alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Heimatregion, der Provinz Herat. Der Beschwerdeführer hat dort bereits gelebt und ist dort fünf Jahre zur Schule und hat dort viele Jahre auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihm sind ländliche und städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch, trotz längerer Abwesenheit, leicht wieder zurechtfinden kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Provinz Herat kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Provinz Herat einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er hat sich im Iran weitergebildet und dort bei einer Baufirma im Büro gearbeitet. Er kann bei seinen Angehörigen in der Provinz Herat zumindest vorübergehend wohnen. Diesen könnten ihn anfangs sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Auch hat der BF zahlreiche im Ausland lebende Verwandte, die ihn anfangs unterstützen könnten. Davon ist auszugehen, zumal der BF selbst seine in Afghanistan lebenden Verwandten vom Ausland aus finanziell unterstützt hat. Ebenso können ihn seine im Iran lebenden Verwandten vom Ausland aus unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der BF reiste am 27.08.2025 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 27.08.2025 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2025 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen.Der BF reiste am 27.08.2025 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und hält sich seit 27.08.2025 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2025 in Österreich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vollständig abgewiesen. Der BF ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Seine Frau lebt in Österreich und hat drei Kinder aus der ersten Ehe mitgebracht. Sie hat 2017 den Asylstatus bekommen. Der BF ist diese Ehe im Iran eingegangen, wobei er keinen Nachweis der Eheschließung hat erbringen können. In Österreich führt der BF kein Eheleben mit seiner Frau. In den neun Monaten seines Aufenthalts in Österreich ist es bloß zu einem einmaligen Treffen gekommen. Ein gem. Art. 8 EMRK schützenwertes Familienleben liegt daher nicht vor.Der BF ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Seine Frau lebt in Österreich und hat drei Kinder aus der ersten Ehe mitgebracht. Sie hat 2017 den Asylstatus bekommen. Der BF ist diese Ehe im Iran eingegangen, wobei er keinen Nachweis der Eheschließung hat erbringen können. In Österreich führt der BF kein Eheleben mit seiner Frau. In den neun Monaten seines Aufenthalts in Österreich ist es bloß zu einem einmaligen Treffen gekommen. Ein gem. Artikel 8, EMRK schützenwertes Familienleben liegt daher nicht vor. Er spricht sehr wenig Deutsch, ist aber bemüht sich zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht daher Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Es wird nicht verkannt, dass der BF bei Putztätigkeiten im Asylheim mithilft und vor kurzem bei der Caritas als ehrenamtlicher Helfer begonnen hat. Er geht hier auch keiner Ausbildung nach. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet weder an psychischen Problemen. Er wird bloß medikamentös wegen der Schilddrüse behandelt. Der BF ist arbeitsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025): 1.5.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.5.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
- Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.5.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1) Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18) Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat. Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Denno