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{'item': 'W196 2338596-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW196 2338596-1 Spruch, W196 2338596-1/4E W196 2338602-1/4E W196 2338600-1/4E W196 2338598-1/4E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Alle sind moldawische Staatsangehörige und stellten am 19.01.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.01.2026 durch die Landespolizeidirektion Wien gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Roma spreche Romani und Russisch. Russisch könne er auch Lesen und Schreiben. Er habe eine Schwester die in Deutschland als Flüchtling lebe. Er hab als Barmittel 70 Euro und habe vor einem Monat den Entschluss zur Ausreise mit der Familie getroffen. Als Zielland hätten sie nach Österreich wollen, wegen der medizinischen Versorgung. Sie hätten schon früher einmal einen Asylantrag in Deutschland gestellt, würden aber nicht wissen wie dieses Verfahren ausgegangen ist, da sie nach ein paar Monaten im Flüchtlingslager wieder in die Heimat zurückgekehrt seien. In den Niederlanden hätten sie einen negativen Asylbescheid bekommen. In Belgien hätten sie Sozialleistungen und medizinische Versorgung bekommen, aber ob ihr Asylantrag abgelehnt wurde würden sie nicht wissen, da sie wiederum freiwillig in die Heimat zurückgegangen seien. Auch in Frankreich gab es kein Asyl und nur eine Notunterkunft. Schriftliche Unterlagen über all dies Verfahren hätten sie nicht mehr und genauere Angaben könnten sie auch nicht machen. Als Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer an, dass sie zu Hause nichts zu Essen und kein Geld hätten. Seine Söhne bräuchten medizinische Versorgung. Einer sei Autist und könne nicht gut sprechen und gehen und der zweite Sohn hat einen Fleck im Aug und seine Frau die Zweitbeschwerdeführerin habe am Kopf unbekannte Schmerzen. Er selbst habe nach einem Autounfall starke Rücken und Beinschmerzen und brauche ebenfalls medizinische Versorgung. In der Heimat befürchte er Arbeitslosigkeit und keine medizinische Versorgung für sich und die Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls Roma könne Romani und Russisch sprechen allerdings könne sie nicht schreiben. Sie sei orthodoxe Christin und hätte keine Schule besucht. Der Erstbeschwerdeführer sei ihr Ehemann. Ihr Bruder würde in Deutschland als anerkannter Flüchtling leben. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann gab sie an nach Österreich wegen der medizinischen Versorgung gekommen zu sein. Ebenso wie ihr Mann habe sie in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Frankreich Asylanträge gestellt und könne, wie auch er, dazu nichts Genaueres angeben. Weiter gab sie als Fluchtgrund an, dass sie zu Hause nichts zu Essen und kein Geld hätten. Die Söhne bräuchten medizinische Versorgung und auch sie selbst müsse ein MRT wegen unbekannter Schmerzen im Kopf machen und könne das in der Heimat nicht bezahlen.
  3. Am 03.02.2026 wurden der Erstbeschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, er sei am XXXX in Edinet, Moldawien geboren, sei Staatsangehöriger von Moldau, der Volksgruppe der Roma zugehörig und glaube an Gott. Früher habe er auch XXXX geheißen. Er habe in einem Haus in Edenet zur Miete gewohnt und habe wegen gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten können. Er habe außer den zwei Söhnen die mit gereist seien noch zwei weitere Kinder mit einer anderen Frau. Seine Mutter habe ein Haus in Moldawien. Dort könnten sie allerdings nicht leben, da die Kinder dem Stiefvater zu laut seien.Dabei gab er an, er sei am römisch 40 in Edinet, Moldawien geboren, sei Staatsangehöriger von Moldau, der Volksgruppe der Roma zugehörig und glaube an Gott. Früher habe er auch römisch 40 geheißen. Er habe in einem Haus in Edenet zur Miete gewohnt und habe wegen gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten können. Er habe außer den zwei Söhnen die mit gereist seien noch zwei weitere Kinder mit einer anderen Frau. Seine Mutter habe ein Haus in Moldawien. Dort könnten sie allerdings nicht leben, da die Kinder dem Stiefvater zu laut seien. Nach Österreich seien sie nur wegen der medizinischen Versorgung gekommen, da sie sich diese in der Heimat nicht leisten konnten, zumal ja beide Ehepartner nicht gearbeitet hätten. In “Europa“ gäbe es auch bessere Ärzte als in der Heimat. Nach seinem Autounfall habe er vom Unfallgegner keinen Schadenersatz bekommen, weil dieser auch Roma gewesen sei und mittellos. In Deutschland hätten sie Probleme gehabt, weil sie ein Lebensmittelgeschäft ohne zu bezahlen verlassen hätten. Den fremden Kinderwagen in Traiskirchen habe er sich einfach genommen, weil er krank sei und nichts heben könne. Er habe ihn ja nur „ausgeborgt“. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Söhnen dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer an, dass der Jüngere einen Fleck im Auge habe und der Ältere schlecht gehen könne und beim Reden Probleme habe. Sie selbst sei auch nicht ganz gesund. Sie nehme verschiedene Medikamente, habe bereits drei Autounfälle gehabt und habe Probleme mit ihrem Kopf. Zur Situation in der Heimat gab sie an, dass sie nur wisse, dass die Lage in Moldau schlecht sei. Da sie keinen Groschen Geld hätte, würde sie Österreich auch nicht bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens verlassen. Sie wisse, dass sie in Deutschland wegen Diebstahl gesucht werde, aber das sei ja schon vier Jahre her.
  4. Mit Bescheiden des BFA ad 1.) vom 05.02.2026, und vom 09.02.2026, ad 2.) bis 4.) wurden die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 19.
  5. 2026

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).4.

Mit Bescheiden des BFA ad 1.) vom 05.02.2026, und vom 09.02.2026, ad 2.) bis 4.) wurden die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01. 2026

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 53Abs.1 i

Vm. Abs 2 FPG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerde wurde

§ 18Abs.1 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

und

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung vorzubringen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen würden, die eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Trotz der von den Beschwerdeführern geltend gemachten schlechten wirtschaftliche Situation der Familie bestehe keine Gefahr, dass nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes sie in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass ihnen in der Republik Moldau die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre und sie bei einer Rückkehr dorthin in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würden sie könnten wieder in das Haus das sich im Familienbesitz befinde und dort wohnen. Die Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter und können ihren Lebensunterhalt in der Republik Moldau durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. den Bezug von Sozialleistungen des Staates bestreiten. Eine allgemeine Gefährdungslage liege in der Republik Moldau nicht vor.

  1. Rechtsmittelverzicht und Ausreise Im Zuge der Rückkehrberatung gab die Familie an gerne auf die Abschiebung zu warten, da dies schneller ginge als die freiwillige Rückkehr, außerdem würden sie aus gesundheitlichen Gründen eine Ausreise auf dem Landweg bevorzugen. (AS 267) Am
  2. 2026 gaben alle Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis V. ab.Am
  3. 2026 gaben alle Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ab. Am 18.02.2026 wurden alle vier Beschwerdeführer mittels unbegleitetem Linienflug nach Moldawien abgeschoben.
  4. Gegen diese Bescheide wurde am 04.03.2026 durch die Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Umfang von Spruchpunkt VI. bis VIII. und bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers bezüglich der Spruchpunkte VI. und VII. Beschwerde erhoben.
  5. Gegen diese Bescheide wurde am 04.03.2026 durch die Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Umfang von Spruchpunkt römisch sechs. bis römisch acht. und bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers bezüglich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich des gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes die Behörde eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt und der substantiierten Beurteilung desselben vermissen lässt. Die Behörde könne zwar strafrechtliche Tatbestände eigenständig beurteilen, jedoch verwendet sie den Verdacht auf Diebstahl eines Kinderwagens so, als würde bereits eine Verurteilung vorliegen. Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angeblich in Deutschland wegen Diebstahls gesucht werden fände ja bereits in dem von Deutschland erlassenen Schengen weiten Einreiseverbot seinen Niederschlag. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Aufzählung im § 53 Abs2 FPG nur demonstrativ ist, es müsse das beanstandete Verhalten aber einen vergleichbaren Schweregrad aufweisen. Im konkreten Fall würden derartige Umstände aber nicht vorliegen, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten. Somit möge das BVwG das Einreiseverbot ersatzlos beheben.Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Aufzählung im Paragraph 53, Abs2 FPG nur demonstrativ ist, es müsse das beanstandete Verhalten aber einen vergleichbaren Schweregrad aufweisen. Im konkreten Fall würden derartige Umstände aber nicht vorliegen, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten. Somit möge das BVwG das Einreiseverbot ersatzlos beheben. Sollte das erkennende Gericht zum Schluss gelangen, das Einreiseverbot nicht ersatzlos zu beheben, werde in eventu der Antrag gestellt dieses auf ein angemessenes Maß zu verkürzen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise betreffend alle vier Beschwerdeführer wird darauf verwiesen, dass diese nicht begründet wurden. Das erkennende Gericht solle diese Spruchpunkte ersatzlos beheben. Da für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose einem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer besondere Bedeutung zukomme werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W196 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  7. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführer und den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau. Ihre Identität steht fest. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Russisch. Der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus Edinet /Moldawien und sprechen außer Russisch auch Romani. Vor ihrer Ausreise wohnten sie im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers, wo sie aber rausgeworfen wurden. Fluchtgründe des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin sind rein wirtschaftlicher Natur. Sie hätten in der Heimat kein eigenes Haus und keine Arbeit und nichts zu essen. Hätten sie ein eigenes Haus wären sie zu Hause geblieben. Außerdem wollten sie sich in Österreich medizinisch versorgen lassen, denn eine teure MRT-Untersuchung könnten sie sich in der Heimat nicht leisten. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die von der Mutter behaupteten leichten gesundheitlichen Probleme der Kinder konnten keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt werden. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt in einem Haus in Moldawien, welche sich im Familienbesitz befindet. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche Familienangehörige, Schwestern Tanten und Onkel, im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind in Moldawien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Moldawien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurde von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft geltend gemacht. Es besteht für die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Moldawien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer werden im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung nach Moldawien nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, sind nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und werden nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer als Zivilpersonen bringt keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar und möglich, nach Moldawien zurückzukehren, sich dort niederzulassen und mittelfristig dort eine Existenz aufzubauen. Sie sind in Moldawien in einem moldawischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin könnten sich die Beschwerdeführer in Moldawien eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfangs mit Hilfs und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihnen wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Moldawien möglich. Sie könnten bei einer Rückkehr problemlos im sich im Familienbesitz befindlichen Hausunterkunft niemand. Sollte Ihnen eine Wohnsitznahme in diesem Haus aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, sind sie in der Lage in Moldawien eine einfache Unterkunft zu finden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehr Hilfe in Anspruch zu nehmen, die sie aber nicht nutzen wollten. Sie haben auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung durch ihre in Moldawien aufhältigen Familienangehörigen sowie zumindest geringe Leistungen des moldawischen Sozialsystems in Anspruch zu nehmen und sich dort an Hilfsorganisationen zu wenden. Die Beschwerdeführer befanden sich von Jänner bis
  8. Februar 2026 im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet weder substantielle familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein. Sie waren im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer bezogen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich des Strafverfahrens gem. § 127 StGB vorläufig zurückgetreten, da die Familie Österreich am 18.02.2026 verlassen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt von der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich des Strafverfahrens gem. Paragraph 127, StGB vorläufig zurückgetreten, da die Familie Österreich am 18.02.2026 verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau staatlichen Repressalien aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch eine zielgerichtete persönliche Bedrohung durch Privatpersonen, derentwegen der Staat nicht willens bzw. fähig wäre, Schutz zu gewähren, konnte nicht festgestellt werden.
  9. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
  10. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021). Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.). Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021).
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der der Behörde übergebenen moldawischen Reisepässe festgestellt werden. Die Feststellungen zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie auf die Kenntnis und die Verwendung der russischen Sprache. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Familienangehörige und ein Haus verfügen, gründet sich auf ihre eigenen Angaben. Die Feststellung über die bisherigen Asylanträge der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten folgt aus den Angaben des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der in der Erstbefragung gelisteten EURODAC-Treffern. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich darauf, dass im Verfahren keine Unterlagen über gesundheitliche Probleme vorgelegt werden konnten und diese auch nicht ersichtlich waren. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt sind, ergibt sich daraus, dass dies von den Beschwerdeführern nicht behauptet wurde. Vielmehr hatten sie behauptet, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen beruhe und es keinen fluchtauslösenden Anlass gegeben habe. So gaben sie an, dass die gesamte Familie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage einfach beschlossen habe aus Moldawien weg zu gehen und das Land zu verlassen. Den Beschwerdeführern war die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Die Feststellung zur Anzeige wegen Diebstahls gegen die Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom 16.02.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zu den Spruchpunkten I. bis V. wurde durch alle Beschwerdeführer am 12.02.2026 ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Damit besteht gegen alle Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.3.
  14. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. wurde durch alle Beschwerdeführer am 12.02.2026 ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Damit besteht gegen alle Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 3.
  15. Zum Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot). der angefochtenen Bescheide (nur bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin)3.
  16. Zum Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot). der angefochtenen Bescheide (nur bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin)

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. ….etc. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren -in den Fällen des Abs. 3 Zif 5 bis 9 leg cit auch unbefristet - erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren -in den Fällen des Absatz 3, Zif 5 bis 9 leg cit auch unbefristet - erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR

  1. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff), wobei die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff), wobei die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Das BFA hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete, Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG im Wesentlichen auf die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Diebstahl gestützt, wobei auch das in Deutschland bereits gesetzte Fehlverhalten der erwachsenen Beschwerdeführer Berücksichtigung gefunden hat. Das BFA hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete, Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG im Wesentlichen auf die Strafanzeige wegen des Verdachts auf Diebstahl gestützt, wobei auch das in Deutschland bereits gesetzte Fehlverhalten der erwachsenen Beschwerdeführer Berücksichtigung gefunden hat. Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die Beschwerdeführer verfügen über keine Familienangehörigen und über keine anderweitigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet und sind nicht integriert. Dem der Anzeige zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Verhalten ist aufgrund der mit der Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft eine hohe Verwerflichkeit immanent. Die Beschwerdeführer wussten, dass sie mit dem widerrechtlich angeeigneten Kinderwagen nicht mehr in die Unterkunft zurückkommen würden und hätte es von dem Vorfall keine Videoaufzeichnung gegeben wäre der Sachverhalt unentdeckt geblieben. Das Opfer erstattete Anzeige und die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt trat nachdem sich die Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befanden vorläufig von der Strafverfolgung zurück. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer in Deutschland bereits wegen Diebstahls zur Festnahme ausgeschrieben sind, wirkt die Rechtfertigung, dass die Beschwerdeführer den Kinderwagen lediglich ausborgen wollten, als reine Schutzbehauptung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Vorfall tiefgehend erforscht und substantiiert beurteilt. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das dreijährige Einreiseverbots rechtswidrig verhängt worden wäre, so ist festzustellen, dass die Fremden die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Eigentum konkrete gefährdet haben und daher unabhängig vom deutschen Einreiseverbot wegen des Verdachts der neuerlichen Straftat mit derselben schädlichen Neigung ein Einreiseverbots zu erlassen war. Zudem haben die Beschwerdeführer binnen drei Monate nach ihrer Einreise diese Straftat begangen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid richtig festgestellt hat, kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich ein Persönlichkeitsbild der erwachsenen Beschwerdeführer welches eine latente kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber unserer Rechtsordnung erkennen lässt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist sohin dem Grunde nach jedenfalls zulässig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und strafrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von drei Jahren erweist sich im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig. 3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzukommen der Frist für die freiwillige Ausreise Gem. § 18 Abs 1 BFA-VG kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, er keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand oder der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, er keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand oder der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das trifft jedenfalls für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer zu. Sie kommen aus einem sicheren Herkunftsstaat, haben keine Verfolgungsgründe iSd. GFK vorgebracht und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Tatsache, dass, obwohl sie bereits in Deutschland wegen Diebstahls zur Festnahme ausgeschrieben sind, der Erstbeschwerdeführer den Diebstahl eines Kinderwagens als „ausborgen“ verharmlost, zeigt, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung und wegen offensichtlicher Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung weiterhin besteht. Die beiden Kinder stellen aber auf Grund ihres Alters keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und war bei ihnen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher nicht abzuerkennen.

§ 55Abs.

1a FPG ist keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ist keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird. Im Ergebnis waren somit die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. und VII. bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen.Im Ergebnis waren somit die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. und VII. bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers war stattzugeben und die entsprechenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers war stattzugeben und die entsprechenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i.V.m. der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Folge GRC) ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 (2010/C83/02), entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Folge GRC) ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 (2010/C83/02), entgegenstehen. Angesichts der Rechtsprechung von VwGH und VfGH zur Abhaltung von mündlichen Verhandlungen konnte eine mündliche Verhandlung deshalb unterbleiben, weil der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht durch die Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer unter Zweitbeschwerdeführerin nachkam. Diese fanden erst vor etwa vier Monaten statt, womit im Lichte des vorliegenden Falles gebotene Aktualität vorliegt. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführer in Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu befragen, weil auch in der Beschwerde keine über die Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinausgehenden Ausführungen enthalten sind. Das Beschwerdevorbringen warf somit keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, zumal auch die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, nicht in Zweifel zog. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Befragung im Rahmen einer mündlichen Behandlung an den entscheidungsmaßgeblichen Aussagen von der belangten Behörde etwas hätte ändern können, zumal die Beschwerdeführer diese in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die in der Einvernahme getätigten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Leben in Österreich und ihren verwandtschaftlichen Beziehungen legte das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde; inwieweit eine mündliche Verhandlung in diesem Zusammenhang maßgeblich andere Feststellungen bzw. eine andere Entscheidung herbeiführen hätte können, wurde in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eindeutigen Fällen, bei denen selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, vgl. VwGH 03.07.2018, RA 2018/21/0066, und 15.03.2018, RA 2017/21/0147,mwN). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Befragung im Rahmen einer mündlichen Behandlung an den entscheidungsmaßgeblichen Aussagen von der belangten Behörde etwas hätte ändern können, zumal die Beschwerdeführer diese in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die in der Einvernahme getätigten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Leben in Österreich und ihren verwandtschaftlichen Beziehungen legte das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde; inwieweit eine mündliche Verhandlung in diesem Zusammenhang maßgeblich andere Feststellungen bzw. eine andere Entscheidung herbeiführen hätte können, wurde in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (aufenthaltsbeendender Maßnahmen in eindeutigen Fällen, bei denen selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, vergleiche VwGH 03.07.2018, RA 2018/21/0066, und 15.03.2018, RA 2017/21/0147,mwN). Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen Länderberichte, die über jene hinausgingen, in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, eingeführt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass den Beschwerdeführern in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Überhaupt sind der vorliegenden Entscheidung keine Beweismittel zugrundegelegt, die den Beschwerdeführern nicht bereits vorgehalten wurden oder in ihren wesentlichen Aussagen bekannt waren. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W196.2338596.1.00

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