Obsah (8)
§§ 2Art. 133§ 4§§ 8§ 14§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW207 2329622-1 Spruch, W207 2329622-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.05.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 30.05.2023, in dem die Funktionseinschränkung „Bösartige Neubildung der linken Brustdrüse (Erstdiagnose 3/2020; Unterer Rahmensatz bei Zustand nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2025 nach Ablauf der Heilungsbewährung für erforderlich erachtet.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.05.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 30.05.2023, in dem die Funktionseinschränkung „Bösartige Neubildung der linken Brustdrüse (Erstdiagnose 3 aus 2020,; Unterer Rahmensatz bei Zustand nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2025 nach Ablauf der Heilungsbewährung für erforderlich erachtet. Im Jänner 2025 leitete die belangte Behörde daher von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des BEinstG ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2025, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.2025, ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 21.07.2025 sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025 ein. Dieser stellte in seiner zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 22.07.2025 auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse seiner persönlichen Untersuchung zusammengefasst das aktuelle Vorliegen folgender Funktionseinschränkungen fest: „[……] „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.Z. punktförmiger Hirninfarkt im Mesencephalon links mit internukleärer Ophthalmoplegie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da klinisch Restitutio ad integrum, allerdings wird hier eine Anpassungsstörung miterfasst. 04.01.01 20 2 hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts und intraocularer Kontaktlinsenimplantation links, dekompensiertes Einwärtsschielen bei guter zentraler Sehschärfe beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da hohe Anisometropie und Doppelbilder 11.01.03 20 3 Zustand nach brusterhaltender Operation und Strahlentherapie bei Brustkrebserkrankung links Unterer Rahmensatz bei unauffälliger Nachsorge und Ablauf der Heilbewährung 08.03.01 10 4 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabsetzung des Krebsleidens 3 nach Ablauf der Heilbewährung. Neu anerkannt werden die Leiden 1, 2 und 4. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dadurch verringert sich der Gesamt-GdB von 50 auf 30vH. Xrömisch zehn Dauerzustand □ Nachuntersuchung - […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 07.07.2025, vom 21.07.2025 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025 wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin abermals als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2025 eine Beschwerde, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid einer Verwaltungsbehörde und ist damit zulässig. Der Bescheid verletzt mich in meinem subjektiven Recht auf die fortdauernde Zugehörigkeit bzgl. des Kreises der begünstigt behinderten Personen. Als Bescheidadressat, der nicht auf sein Beschwerderecht verzichtet hat, bin ich daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Ferner ist die Beschwerde auch rechtzeitig, da sie innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben wird. Im Einzelnen wird folgendes ausgeführt: Wegen Zn rezentem punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon li., Zn Stammhirninsult, Zn Mamma-CA, hoher Myopie beidseits, Depressio und nach Implantation einer HK Linse im rechten Auge störenden Doppelbildern, bin ich weiterhin im Ausmaß von zumindest 50% eingeschränkt. Beweis: 1) Ärztlicher Entlassungsbrief UKH W., vom 22.01.2025, (./A) 2) Befundbericht Dr. P., vom 03.09.2025, (./B) 3) Befundbericht X., vom 13.08.2025, (./C)3) Befundbericht römisch zehn., vom 13.08.2025, (./C) 4) Befundbericht Dr. K., vom 28.08.2025, (./D) Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen liegt ein Grad der Behinderung im anspruchsbegründenden Ausmaß weiterhin vor. Datum, Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden die in der Beschwerde erwähnten medizinische Unterlagen beigelegt, wobei der Ärztlicher Entlassungsbrief des UKH W. von der Beschwerdeführerin bereits vorgelegt worden war und bereits im Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025 Berücksichtigung fand. Die belangte Behörde holte aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neuen Befunde in einem beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 22.07.2025 erstellt hatte, ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 01.12.2025 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung am 21.11.2025 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt: „[…..] Anamnese: Vorgutachten Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, 21.7.2025 punktförmiger Hirninfarkt im Mesencephalon links mit internukleärer Ophthalmoplegie, 20%, eine Stufe über unterem Rahmensatz, da klinisch Restitutio ad integrum, allerdings wird hier eine Anpassungsstörung miterfasst. hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts, 20% Zustand nach brusterhaltender Operation und Strahlentherapie bei Brustkrebserkrankung links, 10%, unterer Rahmensatz bei unauffälliger Nachsorge und Ablauf der Heilbewährung. Bluthochdruck, 10% Gesamt GdB 30% Gegen das Ergebnis wird seitens der AW Einspruch erhoben: Wegen Z. n. rezentem punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon links, Z. n. Stammhirninsult, Z. n. Mamma- CA, hoher Myopie beidseits, Depressio und nach Implantation einer Hinterkammer-Linse im rechten Auge störenden Doppelbildern, bin ich weiterhin im Ausmaß von zumindest 50% eingeschränkt. Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Derzeitige Beschwerden: Sie hatte 2020 Brustkrebs, 1/2025 einen Stammhirninsult, sie klagt über Doppelbilder schief verschoben (horizontal und vertikal) vor allem beim Blick nach rechts, seit der implantierten Hinterkammerlinse sei dies noch schlechter geworden. lm Verlauf ihrer Erkrankung und da sie gerne arbeiten will, ist sie auch depressiv geworden. Hier war sie einmalig bei Dr. K. in M.Sie hatte 2020 Brustkrebs, 1 aus 2025, einen Stammhirninsult, sie klagt über Doppelbilder schief verschoben (horizontal und vertikal) vor allem beim Blick nach rechts, seit der implantierten Hinterkammerlinse sei dies noch schlechter geworden. lm Verlauf ihrer Erkrankung und da sie gerne arbeiten will, ist sie auch depressiv geworden. Hier war sie einmalig bei Dr. K. in M. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Thrombo ASS - Escitalopram 10 mg 1/2, nach 4 Tagen 1-0-0 laut Dr. K - Zolpidem 1/2 Tbl. abends - Naltrexon Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, ist akademisch geprüfte Krankenhaus-Hygienikerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. K., FA Psychiatrie/Neurologie, 28.8.2025 Seit Jahresbeginn geht es der Patientin psychisch sehr schlecht, was wahrscheinlich mit dem Schlaganfall zusammenhängt. Da sie nicht schlafen kann, hat sie im Sinne eines Entlastungstrinkens begonnen, ca. 5x pro Woche bis zu einer Flasche zu trinken, keine Entzugssymptomatik, wenn sie eine Woche keinen Alkohol konsumiert. Diagnose: Depressio, St. p. Stammhirninsult Therapeutisches Gespräch, Aufklärung über die Gefahren des Alkoholentzugs, Kontrolle in 6 Wochen Dr. P., FA Augenheilkunde, 3.9.2025 hohe Myopie beidseits, refraktive Chirurgie, Schieloperation os 2017, wegen seit dem 40. Lebensjahr bestehender Doppelbilder, danach 3 Jahre in Ordnung. Nach Implantation einer HK Linse im April 2025 am rechten Auge massiv störende Doppelbilder, St.p. Insult 1/25) Diagnosen: Heavy eye od, Strabismus vertikalis et convergens, Brown Syndrom postoperativ links, St. p. Myopia magna od>os Procedere: Prismenbrille, falls damit zurechtkommt - Computergleitsichtbrille, eventuell später Schiel-OP X Augenheilkunde, 13.8.2025römisch zehn Augenheilkunde, 13.8.2025 orthoptisch "erste Hilfe" bis zum Termin bei Fr. Prof. P. am 3.9. Universitätsklinikum W., Neurologie, 22.1.2025 - nur 1 Seite vorliegend Aufnahme 17.1.-22.1.2025 Okulomotorik INO links (Adduktionsdefizit links und konversatorischer Nystagmus rechts) Diagnose: rezenter punktförmiger Hirninfarkt im Mesencephalon links, Hypercholesterinämie, Mamma-CA 2020, Z.n. mehreren Schieloperationen bei Strabismus, SARS Cov2 20.1.25 Universitätsklinikum W., Klinische Abteilung für Neurologie, 19.1.2025 Stellungnahme: am 17.1.2025 mit einer internukleären Ophthalmoplegie links vorstellig. Im MRT zeigt sich ein passender Insult im Verlauf des Fasciculus longitidinalis medialis. Eine weitere Abklärung soll erfolgen. Patientin leidet derzeit unter Doppelbildern Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: HN: Abduktionsschwäche rechter Bulbus fassbar, Angabe von Doppelbildern, vor allem beim Blick nach rechts, ansonsten HN stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig, Schlaf mit Medikation ausreichend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon links, akut daraus resultierende internukleäre Ophthalmoplegie, im jetzigen Status eine Abducensschwäche rechts feststellbar, diese anamnestisch seit OP einer Hinterkammerlinsenimplantation rechts eine Stufe über dem unteren Rahmensatz,da eine depressive Anpassungsstörung hier mit beurteilt wird 04.01.01 20 2 hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts und intraocularer Kontaktlinsenimplantation links, dekompensiertes Einwärtsschielen bei guter zentraler Sehschärfe beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da hohe Anisometropie und Doppelbilder 11.01.03 20 3 Zustand nach Brusterhaltender Operation und Strahlentherapie bei Brustkrebserkrankung links unterer Rahmensatz da Ablauf der Heilsbewährung und komplikationsloser Verlauf 13.01.02 10 4 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da ungünstige wechselseitig Leidensbeeinflussung Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter wegen Geringfügigkeit Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein; das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.12.2025 wurde daher von ihr nicht bestritten. Die belangte Behörde erließ in der Folge wegen des bevorstehenden Ablaufes der Entscheidungsfrist keine Beschwerdevorentscheidung und legte am 12.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.05.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 30.05.2023, in dem die Funktionseinschränkung „Bösartige Neubildung der linken Brustdrüse (Erstdiagnose 3/2020; Unterer Rahmensatz bei Zustand nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2025 nach Ablauf der Heilungsbewährung für erforderlich erachtet.Mit rechtskräftigem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.05.2023 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens vom 30.05.2023, in dem die Funktionseinschränkung „Bösartige Neubildung der linken Brustdrüse (Erstdiagnose 3 aus 2020,; Unterer Rahmensatz bei Zustand nach operativer Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2025 nach Ablauf der Heilungsbewährung für erforderlich erachtet. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde im Jänner 2025 von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon links, akut daraus resultierende internukleäre Ophthalmoplegie, im jetzigen Status eine Abducensschwäche rechts feststellbar, diese anamnestisch seit OP einer Hinterkammerlinsenimplantation rechts; eine depressive Anpassungsstörung wird hier mit beurteilt 2. hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts und intraocularer Kontaktlinsenimplantation links, dekompensiertes Einwärtsschielen bei guter zentraler Sehschärfe beidseits; hohe Anisometropie und Doppelbilder 3. Zustand nach Brusterhaltender Operation und Strahlentherapie bei Brustkrebserkrankung links; Ablauf der Heilsbewährung und komplikationsloser Verlauf 4. arterielle Hypertonie Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine unauffällige Nachsorge und mehr als 5 Jahre nach der Erkrankung und der im Jahr 2020 erfolgten operativen Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung nunmehr Heilungsbewährung des damals einzigen Leidens 1, der Brustkrebserkrankung links (dem nunmehrigen Leiden 3), eingetreten ist. Darüber hinaus wurden die nunmehrigen Leiden 1, 3 und 4 neu aufgenommen und erstmals eingeschätzt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.07.2025, vom 21.07.2025 sowie in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 22.07.2025 erstellt hatte, vom 01.12.2025, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.11.2025, das von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, in dem der Beschwerdeführerin der Status einer begünstigten Behinderten zuerkannt wurde, basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich die von der belangten Behörde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten, insbesondere auf das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 22.07.2025 erstellt hatte, vom 01.12.2025, das von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde wird keine Rechtswidrigkeit der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung(
- en)der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 und zum damals abgeschlossenen Verfahren, das zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft geführt hat, im Hinblick auf das damals vorliegende Leiden, die Brustkrebserkrankung links, eine unauffällige Nachsorge vorliegt und nach der Erkrankung und der im Jahr 2020 erfolgten operativen Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung nunmehr Heilungsbewährung eingetreten ist; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebensowenig wie die vorgenommen Einstufung als nunmehriges Leiden 3 mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms [Heilungsbewährung]) betrifft. In Anbetracht des Umstandes, dass ein komplikationsloser Verlauf bei geringfügiger Funktionseinschränkung besteht – Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht – erweist sich die Einstufung dieses Leidens nunmehr mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. als rechtsrichtig. Was nun die neu hinzugekommenen und erstmals eingeschätzten Leiden 1, 2 und 4 betrifft, so wird mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen („Wegen Zn rezentem punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon li., Zn Stammhirninsult, Zn Mamma-CA, hoher Myopie beidseits, Depressio und nach Implantation einer HK Linse im rechten Auge störenden Doppelbildern, bin ich weiterhin im Ausmaß von zumindest 50% eingeschränkt.“), keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch aus amtswegiger Sicht nicht ersichtlich, was auch für die der Beschwerde beigelegten Unterlagen, die vom beigezogenen ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt wurden, gilt. Der beigezogene ärztliche Sachverständige nahm als nunmehr führendes Leiden 1 den „Zustand nach punktförmigen Hirninfarkt im Mesencephalon links, akut daraus resultierende internukleäre Ophthalmoplegie, im jetzigen Status eine Abducensschwäche rechts feststellbar, diese anamnestisch seit OP einer Hinterkammerlinsenimplantation rechts; eine depressive Anpassungsstörung wird hier mit beurteilt “ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und ordnete dieses Leiden zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche cerebrale Lähmungen leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden daher mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. („10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen“), was keinen Bedenken begegnet angesichts der Ergebnisse des oben wiedergegebenen, im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 02.06.2025 und am 21.11.2025 jeweils erhobenen Fachstatus, der keine über feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen hinausgehende Funktionseinschränkungen belegt. Die Beschwerdeführerin trat auch der durch die augenfachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.07.2025 vorgenommene Einstufung des nunmehrigen Leidens 2 („hochgradige Kurzsichtigkeit beidseits, Zustand nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation rechts und intraocularer Kontaktlinsenimplantation links, dekompensiertes Einwärtsschielen bei guter zentraler Sehschärfe beidseits; hohe Anisometropie und Doppelbilder“) unter der Positionsnummer 11.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionsstörungen der Augenmuskulatur betrifft („10 – 20 %: Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder; Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder“) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht substantiiert entgegen, was auch für die Einstufung des Leidens 4 („arterielle Hypertonie“), welches zutreffend nach dem fixen Rahmenwert von 10 v.H. der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft wurde, gilt. Die gegenständlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. So führte der beigezogene Gutachter nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Was aber die Leiden 3 und 4 betrifft, die jeweils mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft sind, so ist auf § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, letzteres ist aber im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Die gegenständlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. So führte der beigezogene Gutachter nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Was aber die Leiden 3 und 4 betrifft, die jeweils mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft sind, so ist auf Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, letzteres ist aber im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von den beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2025, einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 21.07.2025 sowie der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie insbesondere des im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Sachverständigengutachten vom 07.07.2025 und die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 22.07.2025 erstellt hatte, vom 01.12.2025, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.11.2025, das von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Diese ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Da bei der durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das damals einzige Leiden 1 (das nunmehrige Leiden 3), das zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft führte, insofern objektiviert wurde, als im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 im Hinblick auf das damals vorliegende Leiden, die Brustkrebserkrankung links, eine unauffällige Nachsorge vorliegt und nach der Erkrankung und der im Jahr 2020 erfolgten operativen Entfernung eines Mammakarzinoms und anschließender Bestrahlung nunmehr Heilungsbewährung eingetreten ist, war eine Neubeurteilung dieses Leidens notwendig und – unter Berücksichtigung der nunmehr neu hinzugekommen Leiden 1, 2 und 4 – die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Wie bereits ausgeführt wurde, sind
§ 3Abs.
2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. (dies betrifft die Leiden 3 und 4) außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Wie bereits ausgeführt wurde, sind
Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. (dies betrifft die Leiden 3 und 4) außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestritten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.12.2025 von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurde.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestritten schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.12.2025 von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2329622.1.00