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{'item': 'W226 2328351-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 18§ 68§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW226 2328351-2 Spruch, W226 2328351-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.06.2013 nach schlepperunterstützter und illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, W150 2008605.1/20E, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen den Abspruch zu § 3 AsylG hatte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorangehend zurückgezogen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, W150 2008605.1/20E, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerde gegen den Abspruch zu Paragraph 3, AsylG hatte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vorangehend zurückgezogen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 18.08.2018 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 18.08.2018 verlängert. 1.2.

  1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Begehungen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB sowie wegen der Begehung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.2.
  2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Begehungen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie wegen der Begehung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 28.11.2017 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er nunmehr binnen drei Wochen Stellung beziehen könne. 1.2.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des BFA vom 28.12.2017 der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, Zl. W150 2008605-1/20E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.), und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) 1.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des BFA vom 28.12.2017 der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015, Zl. W150 2008605-1/20E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde im Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und deshalb

§ 9Abs. 2 Asyl

G die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen sei. Begründend wurde im Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und deshalb

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen sei. 1.2.

  1. Eine gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde vom 10.08.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 mit Erkenntnis vom 04.10.2021, W202 2008605-2/49E als unbegründet abgewiesen.1.2.
  2. Eine gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde vom 10.08.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 mit Erkenntnis vom 04.10.2021, W202 2008605-2/49E als unbegründet abgewiesen.
  3. Verfahren: 2.
  4. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 2.
  5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des Sichtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Bedachtnahme auf das Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.07.2022 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des Sichtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG unter Bedachtnahme auf das Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 22.07.2022 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.2.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Parteiengehör vom 17.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Darin wurde er um Beantwortung von Fragen, insbesondere zu seinen Privat- und Familienverhältnissen, ersucht und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gewährt. Der Beschwerdeführer hat – auch nach neuerlicher Einräumung einer Frist von 14 Tagen durch Schreiben des BFA vom 10.01.2023 - keine Stellungnahme abgegeben. 2.2.2 Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) erlassen. Des Weiteren wurde

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).2.2.2 Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen. Des Weiteren wurde

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auf Grund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 müsse von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es sei somit auszusprechen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. 2.2.

  1. In der mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.03.2022 ausgeführten Beschwerde wurden die Spruchpunkte II., III., V. und VI. der Entscheidung angefochten. Gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Weiters wurde auf die beim EuGH zu C-663/21 protokollierten Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen.2.2.
  2. In der mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.03.2022 ausgeführten Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der Entscheidung angefochten. Gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass die Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Weiters wurde auf die beim EuGH zu C-663/21 protokollierten Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 2.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.09.2023, W192 2008605-3/9E statt und behob den Bescheid des BFA vom 01.02.
  4. Dies mit folgender Begründung: „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, nach Ergehen der Vorabentscheidungen des EUGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C-402/22 und C-8/22 zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen folgendes ausgeführt: „Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit … Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  5. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C -663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
  7. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  8. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
  9. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
  10. dieses Urteils). Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“ Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte, ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Die Rechtslage ist diesbezüglich klar. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG nicht zulässig sei, war es

der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt II.) und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte III, V. und VI.) aufzuheben.“Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei, war es

der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daher waren diese (Spruchpunkt römisch zwei.) und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte römisch drei, römisch fünf. und römisch sechs.) aufzuheben.“

  1. Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot/Zulässigkeit der Abschiebung: 3.
  2. Am 18.06.2024 langte ein Abschlussbericht der LPD XXXX gegen den BF wegen des Verdachtes nach § 28a Abs.4 Suchtmittelgesetz bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF sich nebst anderen Straftätern, primär aus Afghanistan stammend, seit XXXX in Untersuchungshaft befinde. 3.
  3. Am 18.06.2024 langte ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 gegen den BF wegen des Verdachtes nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Suchtmittelgesetz bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde mitgeteilt, dass der BF sich nebst anderen Straftätern, primär aus Afghanistan stammend, seit römisch 40 in Untersuchungshaft befinde. 3.
  4. Am 08.07.2024 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Justizanstalt XXXX einvernommen, wobei der BF ausführte, im täglichen Gebrauch in Österreich Deutsch zu sprechen, er könne auch lesen, aber mit dem Schreiben habe er in Deutsch noch Probleme. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Draußen (gemeint: vor der Inhaftierung) habe er konsumiert, Kokain zum ziehen, nicht zum rauchen. Der BF schilderte, aus XXXX in der Provinz XXXX zu stammen, dort habe er immer gelebt. Der Onkel ms. habe die Reise des BF nach Europa bezahlt, er sei aktuell verlobt mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er über Instagram kennengelernt habe. Sein Vater sei verstorben, nämlich im Jahr XXXX , die Mutter und die drei Brüder würden beim Onkel in XXXX leben. Der Onkel lebe mit der eigenen Familie im selben Haushalt, mehrere weitere Verwandte würden auch in Afghanistan leben. Der Onkel habe dort ein Eigentumshaus, er handle mit XXXX . Früher habe der Onkel gut verdient, aber die Wirtschaft sei jetzt in Afghanistan schlecht, seitdem die Taliban an der Macht seien. Auf konkrete Nachfrage schilderte der BF, dass er glaube, dass die Brüder immer noch die Schule besuchen würden, der Onkel sei unverändert XXXX . Eine Schwester von ihm sei verlobt, die drei Brüder seien ledig. Er stehe mit der Familie über Facebook in Kontakt, allerdings unregelmäßig. Der BF führte aus, dass er wegen des Alkohols nicht mehr oft in die Moschee gehe, aber er bete. Er halte auch das Fasten ein im Gefängnis, im Gefängnis habe er wieder angefangen zu beten. Im Falle einer Rückkehrentscheidung würde er auch nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren, er könne sich das nicht vorstellen. Zwar habe er seine Mutter dort, aber hier in Österreich habe er auch Freunde gefunden, die für ihn wie eine Familie seien. 3.
  5. Am 08.07.2024 wurde der BF durch die belangte Behörde in der Justizanstalt römisch 40 einvernommen, wobei der BF ausführte, im täglichen Gebrauch in Österreich Deutsch zu sprechen, er könne auch lesen, aber mit dem Schreiben habe er in Deutsch noch Probleme. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Draußen (gemeint: vor der Inhaftierung) habe er konsumiert, Kokain zum ziehen, nicht zum rauchen. Der BF schilderte, aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 zu stammen, dort habe er immer gelebt. Der Onkel ms. habe die Reise des BF nach Europa bezahlt, er sei aktuell verlobt mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er über Instagram kennengelernt habe. Sein Vater sei verstorben, nämlich im Jahr römisch 40 , die Mutter und die drei Brüder würden beim Onkel in römisch 40 leben. Der Onkel lebe mit der eigenen Familie im selben Haushalt, mehrere weitere Verwandte würden auch in Afghanistan leben. Der Onkel habe dort ein Eigentumshaus, er handle mit römisch 40 . Früher habe der Onkel gut verdient, aber die Wirtschaft sei jetzt in Afghanistan schlecht, seitdem die Taliban an der Macht seien. Auf konkrete Nachfrage schilderte der BF, dass er glaube, dass die Brüder immer noch die Schule besuchen würden, der Onkel sei unverändert römisch 40 . Eine Schwester von ihm sei verlobt, die drei Brüder seien ledig. Er stehe mit der Familie über Facebook in Kontakt, allerdings unregelmäßig. Der BF führte aus, dass er wegen des Alkohols nicht mehr oft in die Moschee gehe, aber er bete. Er halte auch das Fasten ein im Gefängnis, im Gefängnis habe er wieder angefangen zu beten. Im Falle einer Rückkehrentscheidung würde er auch nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren, er könne sich das nicht vorstellen. Zwar habe er seine Mutter dort, aber hier in Österreich habe er auch Freunde gefunden, die für ihn wie eine Familie seien. 3.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  7. Fall und Abs. 4 Z 1 und 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  8. und
  9. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. 3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall und Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. und
  13. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von 01.10.2025 teilte die belangte Behörde dem BF nunmehr mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Der BF wurde eingeladen, einen Fragenkatalog zu beantworten, insbesonders auch ob sich seit der Einvernahme vom 08.07.2024 Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben hätten bzw. ob sich die sozioökonomische Lage in Afghanistan in Bezug auf seine Bezugspersonen seit der Einvernahme vom 08.07.2024 verändert hätte. Dem BF wurde die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.10.2025 in die Justizanstalt XXXX ausgefolgt. Mit Eingabe vom 14.10.2025 übermittelte der BF über den „sozialen Dienst“ in der Justizanstalt XXXX eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Inhalt (AS 493): Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von 01.10.2025 teilte die belangte Behörde dem BF nunmehr mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Der BF wurde eingeladen, einen Fragenkatalog zu beantworten, insbesonders auch ob sich seit der Einvernahme vom 08.07.2024 Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben hätten bzw. ob sich die sozioökonomische Lage in Afghanistan in Bezug auf seine Bezugspersonen seit der Einvernahme vom 08.07.2024 verändert hätte. Dem BF wurde die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.10.2025 in die Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt. Mit Eingabe vom 14.10.2025 übermittelte der BF über den „sozialen Dienst“ in der Justizanstalt römisch 40 eine schriftliche Mitteilung mit folgendem Inhalt (AS 493): „Erstens: Es haben sich keine Veränderungen ergeben. Zweitens: Aufgrund der Regierung in Afghanistan ist es meinen Familienangehörigen nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen oder die Schule zu besuchen. Dadurch verfügen sie kaum über finanzielle Mittel für das alltägliche Leben.“ 3.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und unter Spruchpunkt III. die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt. Die belangte Behörde erließ gegen den BF unter Spruchpunkt IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise dem BF nicht gewährt und wurde unter Spruchpunkt VI. eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und unter Spruchpunkt römisch drei. die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt. Die belangte Behörde erließ gegen den BF unter Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise dem BF nicht gewährt und wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde führte nebst den strafrechtlichen Verurteilungen des BF insbesondere auch zu seiner Rückkehrgefährdung aus und stellte fest, dass keine Gefahr bestehe, der BF könnte als verwestlicht angesehen werden. Der BF leide nach eigenen Angaben auch an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die afghanische Hauptstadt Kabul sei derzeit mit Linienflügen aus der Türkei, dem Iran oder Pakistan zu erreichen. Die Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme der Taliban gebessert und stelle somit kein Rückkehrhindernis dar. Zur Versorgungslage führte die belangte Behörde aus, dass der BF selbst im erwerbsfähigen Alter und gesund sei. Der BF verfüge über seine Angehörigen in Afghanistan, diese würden sich immer noch dort aufhalten und den eigenen Lebensunterhalt finanzieren können. Bei einer Rückkehr würde er von seiner Familie aufgenommen und unterstützt werden und stehe der BF auch in Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die schriftliche Stellungnahme insofern widersprüchlich sei zu den eigenen Angaben des BF in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde, da dieser in den persönlichen Angaben nicht angegeben hätte, dass aus den Geschäften des Onkels kein Einkommen mehr lukriert werden könne. Der BF könnte mit Sicherheit im XXXX des Onkels Fuß fassen und selbst einer Arbeit im Falle der Rückkehr nachgehen. In der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass die schriftliche Stellungnahme insofern widersprüchlich sei zu den eigenen Angaben des BF in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde, da dieser in den persönlichen Angaben nicht angegeben hätte, dass aus den Geschäften des Onkels kein Einkommen mehr lukriert werden könne. Der BF könnte mit Sicherheit im römisch 40 des Onkels Fuß fassen und selbst einer Arbeit im Falle der Rückkehr nachgehen. 3.

  1. Gegen diesen am 03.11.2025 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 24.11.2025 erhoben. Der BF führte unter anderem darin aus, dass ihm selbst unverändert Verfolgung drohe, weil er der älteste Sohn seines Vaters sei. Die restlichen Verwandten in Afghanistan seien entweder Kinder oder Frauen, welche regelmäßig nicht das Hauptziel von Verfolgungen seien. Der BF nahm auch Bezug auf Überlegungen der belangten Behörde, er habe Geld an die eigenen Angehörigen in Afghanistan geschickt, wie sich aus dem letzten Urteil des LG XXXX entnehmen lasse. Dazu führte der BF aus, dass es keine großen Geldbeträge gewesen seien, die er geschickt habe. Nur zwei oder drei Mal habe er 50 € oder 100 € nach Afghanistan geschickt, weil seine Familie dort gehungert habe. Der BF sei über zwölf Jahre in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich integriert. In Österreich habe er darüber hinaus im Gegensatz zu Afghanistan ein Unterstützungsnetz im Form von Verwandten. 3.
  2. Gegen diesen am 03.11.2025 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 24.11.2025 erhoben. Der BF führte unter anderem darin aus, dass ihm selbst unverändert Verfolgung drohe, weil er der älteste Sohn seines Vaters sei. Die restlichen Verwandten in Afghanistan seien entweder Kinder oder Frauen, welche regelmäßig nicht das Hauptziel von Verfolgungen seien. Der BF nahm auch Bezug auf Überlegungen der belangten Behörde, er habe Geld an die eigenen Angehörigen in Afghanistan geschickt, wie sich aus dem letzten Urteil des LG römisch 40 entnehmen lasse. Dazu führte der BF aus, dass es keine großen Geldbeträge gewesen seien, die er geschickt habe. Nur zwei oder drei Mal habe er 50 € oder 100 € nach Afghanistan geschickt, weil seine Familie dort gehungert habe. Der BF sei über zwölf Jahre in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und sei in Österreich integriert. In Österreich habe er darüber hinaus im Gegensatz zu Afghanistan ein Unterstützungsnetz im Form von Verwandten. 3.
  3. Mit Parteiengehör des BVwG vom 02.12.2025 wurde der rechtsfreundlich vertretene BF aufgefordert, darzulegen, ob er mit seinen Beschwerdeausführungen, er würde als Apostat angesehen werden, er sei verwestlicht, er fürchte Verfolgung wegen der Verwandtschaft mit dem Vater etc. dem Grunde nach einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Mit Eingabe vom 15.12.2025 teilte der BF mit, dass er sich mittlerweile mit seiner Familie beraten habe und nun tatsächlich beabsichtige, aus dem Stand der Justizhaft einen weiteren Asylantrag wegen der befürchteten Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft mit dem Vater und wegen der Einstufung als Apostat bzw. als Verwestlichter zu stellen. Darüber hinaus wurde bekannt gegeben, dass zwei Personen in Bezug auf das „ausgeprägte Privatleben und die Integration“ des BF als Zeugen aussagen könnten. Am 23.12.2025 stellte der BF den angeführten Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem am selben Tag eine Erstbefragung erfolgte. Am 22.04.2026 wurde der BF darüber hinaus durch die belangte Behörde zum Folgeantrag einvernommen. 3.
  4. Das erkennende Gericht führte am 05.05.2026 die beantragte Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.05.2026, W226 2328351-1/20E, als unbegründet ab. 4.
  5. Noch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Bescheid vom 29.10.2025 stellte der BF nunmehr aus der Justizhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am 23.12.2025 führte der BF aus, dass sich seit der Machtübernahme der Taliban vieles verändert habe. Seine Eltern würden mit ihm telefonieren und die Eltern hätten ihm gesagt, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei. Sie hätten ihm aber nicht genau gesagt wieso. Sie würden wissen, dass der BF im Gefängnis sei und nicht wollen, dass er noch mehr Stress und Angst habe. Er habe daher Angst, dass die Taliban auch ihn entführen oder ihn umbringen möchten, denn sein Vater sei damals beim Militär gewesen und sei von den Taliban umgebracht worden. Würde er zurückkehren, würden die Taliban ihn sicher auch entführen und töten. 4.
  6. Am 03.01.2026 langte bei der belangten Behörde ein Abschlussbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach der BF verdächtigt werde, eine gefährliche Bedrohung begangen zu haben, indem er seiner Ex-Freundin telefonisch gedroht habe, deren neuen Freund „abzustechen“ und dass auch die Ex-Freundin sterben werde.4.
  7. Am 03.01.2026 langte bei der belangten Behörde ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, wonach der BF verdächtigt werde, eine gefährliche Bedrohung begangen zu haben, indem er seiner Ex-Freundin telefonisch gedroht habe, deren neuen Freund „abzustechen“ und dass auch die Ex-Freundin sterben werde. Am 21.01.2026 langte ein weiterer Abschlussbericht der LPD XXXX ein, wonach der BF verdächtigt werde, eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 und 5 StGB begangen zu haben.Am 21.01.2026 langte ein weiterer Abschlussbericht der LPD römisch 40 ein, wonach der BF verdächtigt werde, eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4 und 5 StGB begangen zu haben. Zu beiden Abschlussberichten langte in weiterer Folge jeweils eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, dass gegen den BF aus den dargelegten Gründen bereits Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlung erhoben worden sei.Zu beiden Abschlussberichten langte in weiterer Folge jeweils eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, dass gegen den BF aus den dargelegten Gründen bereits Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlung erhoben worden sei. 4.
  8. Am 22.04.2026 erfolgte nunmehr zum gegenständlichen Folgeantrag die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Der BF verwies auf eine „leichte Hepatitis-B“, er habe diesbezügliche alle drei Monate eine ärztliche Kontrolle, bekomme aber keine Medikamente und nehme auch aus anderen Gründen keine Medikamente ein. Der BF schilderte, eines Tages gerne als Kellner arbeiten zu wollen, auch zuletzt in XXXX habe er als Kellner gearbeitet. Seine ehemalige Freundin (angemerkt die angeblich Bedrohte) würde ihn in der Justizhaft besuchen, aber sie seien kein Paar mehr. In der Heimat habe er noch seine Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester und einen Onkel. Wo sich die Mutter und die Geschwister aufhalten würden, das würde der BF nicht wissen, denn wegen der Taliban hätten diese das Haus verlassen. Er würde nicht wissen, wo sie sich aufhalten. Den letzten Kontakt zur Familie habe er vor zwei Wochen gehabt. 4.
  9. Am 22.04.2026 erfolgte nunmehr zum gegenständlichen Folgeantrag die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde. Der BF verwies auf eine „leichte Hepatitis-B“, er habe diesbezügliche alle drei Monate eine ärztliche Kontrolle, bekomme aber keine Medikamente und nehme auch aus anderen Gründen keine Medikamente ein. Der BF schilderte, eines Tages gerne als Kellner arbeiten zu wollen, auch zuletzt in römisch 40 habe er als Kellner gearbeitet. Seine ehemalige Freundin (angemerkt die angeblich Bedrohte) würde ihn in der Justizhaft besuchen, aber sie seien kein Paar mehr. In der Heimat habe er noch seine Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester und einen Onkel. Wo sich die Mutter und die Geschwister aufhalten würden, das würde der BF nicht wissen, denn wegen der Taliban hätten diese das Haus verlassen. Er würde nicht wissen, wo sie sich aufhalten. Den letzten Kontakt zur Familie habe er vor zwei Wochen gehabt. Auf Nachfrage, ob er nicht gefragt habe, wo sich die Familie gerade aufhält, vermeinte der BF: „Das Telefonieren ist sehr teuer. Nein.“ Kontakt zur Familie habe er eigentlich alle zwei bis drei Wochen, denen gehe es nicht gut, seit die Taliban die Macht übernommen haben. Der Onkel mütterlicherseits arbeite als XXXX , die Geschwister würden noch die Schule besuchen, er wisse aber nicht in welcher Schule. Auch ob die Familie noch Besitztümer habe, das wisse der BF nicht.Kontakt zur Familie habe er eigentlich alle zwei bis drei Wochen, denen gehe es nicht gut, seit die Taliban die Macht übernommen haben. Der Onkel mütterlicherseits arbeite als römisch 40 , die Geschwister würden noch die Schule besuchen, er wisse aber nicht in welcher Schule. Auch ob die Familie noch Besitztümer habe, das wisse der BF nicht. Der BF wiederholte im Wesentlichen, dass er nunmehr den Folgeantrag stelle, weil er gehört habe, dass die Taliban einen Bruder namens XXXX mitgenommen hätten. Er habe auch vor mehreren Jahren auf TikTok schlecht über die Taliban gesprochen, das sei in den Jahren 2020 bis 2022 gewesen. Er sei aber dann eingesperrt worden und das Handy sei ihm von der Polizei weggenommen worden, er habe auch sein Passwort vergessen. Beweismittel könne er deshalb dazu keine vorlegen.Der BF wiederholte im Wesentlichen, dass er nunmehr den Folgeantrag stelle, weil er gehört habe, dass die Taliban einen Bruder namens römisch 40 mitgenommen hätten. Er habe auch vor mehreren Jahren auf TikTok schlecht über die Taliban gesprochen, das sei in den Jahren 2020 bis 2022 gewesen. Er sei aber dann eingesperrt worden und das Handy sei ihm von der Polizei weggenommen worden, er habe auch sein Passwort vergessen. Beweismittel könne er deshalb dazu keine vorlegen. Auf die Frage, warum 13 Jahre nach seiner Ausreise die Taliban den BF noch immer suchen sollten, verwies der BF erneut auf die angebliche Entführung seines Bruders. Der Bruder sei vor ca. drei oder vier Jahren entführt worden. Ein Verwandter, der in XXXX lebe, habe dem BF davon erzählt. Die Familie habe ihm nichts davon erzählen wollen. Vor ca. einem Jahr habe er diese Information von einem Verwandten erfahren. Die beiden anderen Brüder seien für eine Entführung noch zu jung. Der BF bestätigte, seinerzeit die Ermordung seines eigenen Vaters in Afghanistan miterlebt und gesehen zu haben.Auf die Frage, warum 13 Jahre nach seiner Ausreise die Taliban den BF noch immer suchen sollten, verwies der BF erneut auf die angebliche Entführung seines Bruders. Der Bruder sei vor ca. drei oder vier Jahren entführt worden. Ein Verwandter, der in römisch 40 lebe, habe dem BF davon erzählt. Die Familie habe ihm nichts davon erzählen wollen. Vor ca. einem Jahr habe er diese Information von einem Verwandten erfahren. Die beiden anderen Brüder seien für eine Entführung noch zu jung. Der BF bestätigte, seinerzeit die Ermordung seines eigenen Vaters in Afghanistan miterlebt und gesehen zu haben. 4.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2026 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurück (Spruchpunkt I.und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2026 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.und römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte fest, dass das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit 17.08.2015 rechtskräftig entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung des Folgeantrages im Wesentlichen das bereits im Verfahren über seinen rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Antrag erstattete Vorbringen geltend gemacht bzw. sich auf das Fortbestehen dieses Vorbringens bezogen. Er habe eine Bedrohung durch Taliban nicht glaubhaft gemacht. Weiters würde den Beschwerdeführer keine Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage treffen und insbesondere keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt und verfüge in seiner Herkunftsregion über eine ausreichende Existenzgrundlage und eine Wohnmöglichkeit bei seinen dort aufhältigen Verwandten. Die Behörde traf weiters umfassende Feststellungen über die mittlerweile erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die zugrunde liegenden Tathandlungen und stellte fest, dass dieser eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen. Angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dessen aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ersichtlicher Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit würde ein besonders öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen. Da der Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen langen Zeitraum hinweg in regelmäßigen Abständen immer wieder straffällig geworden sei und seine kriminelle Energie sich zuletzt auch massiv gesteigert habe, ergebe sich aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, dass dieser weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt sei. 4.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 08.05.2026 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Bruder entführt worden sei. Die Familie wisse nicht, wo sich dieser Bruder eigentlich befinde. Auch hätten die Taliban die Familie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Zudem habe der Beschwerdeführer „die Werte der österreichischen Gesellschaft bereits sehr stark angenommen“. Er lebe seit 13 Jahren hier und sei „in Österreich integriert“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Rechtskraft des Vorverfahrens: Der Asylantrag vom 21.06.2013 wurde rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014 zurückgezogen hat.Der Asylantrag vom 21.06.2013 wurde rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2014 zurückgezogen hat. 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2026, W226 2328351-1/20E zu verweisen: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem gut Deutsch.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem, seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem gut Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan sieben Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer gelangte als Minderjähriger am 21.06.2013 nach Österreich, wo er Asyl beantragte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF als Soldat oder als Polizist gearbeitet hätte und ob dieser noch am Leben ist oder tatsächlich verstorben ist. Festgestellt werden kann jedoch, dass jedenfalls die Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester des BF unverändert in Afghanistan leben, nämlich im Heimatdistrikt XXXX bei einem Onkel ms., der dort einen XXXX betreibt und die Familie, somit die Mutter und die Geschwister seit der Ausreise des BF, somit seit ca. zwölf Jahren, versorgt. Die drei Brüder des BF gehen in die Schule. Der genannte Onkel des BF, bei dem seine Angehörigen seit zwölf Jahren aufhältig sind, hat auch die Ausreise des BF nach Europa und die damit einhergehenden Kosten für die Schleppung in Höhe von mehreren Tausend Euro finanziert. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF als Soldat oder als Polizist gearbeitet hätte und ob dieser noch am Leben ist oder tatsächlich verstorben ist. Festgestellt werden kann jedoch, dass jedenfalls die Mutter und drei Brüder sowie eine Schwester des BF unverändert in Afghanistan leben, nämlich im Heimatdistrikt römisch 40 bei einem Onkel ms., der dort einen römisch 40 betreibt und die Familie, somit die Mutter und die Geschwister seit der Ausreise des BF, somit seit ca. zwölf Jahren, versorgt. Die drei Brüder des BF gehen in die Schule. Der genannte Onkel des BF, bei dem seine Angehörigen seit zwölf Jahren aufhältig sind, hat auch die Ausreise des BF nach Europa und die damit einhergehenden Kosten für die Schleppung in Höhe von mehreren Tausend Euro finanziert. Der BF wurde somit nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, bis zur Ausreise wurde er mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut gemacht. Der BF hat weder im gegenständlichen Verfahren noch im parallel laufenden Folgeantrag auf internationalen Schutz dargelegt, dass er an schwerwiegenden Krankheiten leidet, die einer fachärztlichen dauerhaften Behandlung bedürften. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  5. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen und er ist immer noch sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Er hat sich in sozialen Medien nicht kritisch über den Islam geäußert. Es ist niemandem, außer vielleicht seinen Angehörigen, in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach verurteilt wurde und jahrelange Freiheitsstrafen zu verbüßen hat. 1.2.
  6. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Ihm würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt werden vom Islam abgefallen zu sein oder ungläubig geworden zu sein. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.
  7. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
  8. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im Juni 2013 nach Österreich ein. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zunächst durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorerst der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021 aberkannt. 1.3.
  9. Der Beschwerdeführer wurde bereits sechsmal in Österreich verurteilt. Er beging die erwähnten Straftaten, derzeit verbüßt er eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen der Verurteilung nach §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(4)Z 1 und 3 SMG. Während des Beschwerdeverfahrens langten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft XXXX ein, dass gegen den Beschwerdeführer 2 weitere Anklagen erhoben wurden, nämlich wegen §§ 107, 15, 12, 2. Fall StGB, § 288
(1)StGB bzw. wegen §§ 107, 15, 84
(4)StGB.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits sechsmal in Österreich verurteilt. Er beging die erwähnten Straftaten, derzeit verbüßt er eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen der Verurteilung nach Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer eins und 3 SMG. Während des Beschwerdeverfahrens langten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, dass gegen den Beschwerdeführer 2 weitere Anklagen erhoben wurden, nämlich wegen Paragraphen 107, 15, 12, 2, Fall StGB, Paragraph 288,
(1)StGB bzw. wegen Paragraphen 107, 15, 84,
(4)StGB. 1.
  1. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Diese ist durch den internationalen Flughafen Kabul und das Straßennetz sicher erreichbar. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht, die Angehörigen leben seit der Ausreise des Beschwerdeführers jedenfalls bei einem Onkel mütterlicherseits, der diese seit Jahren unterstützt und einen XXXX betreibt.Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht, die Angehörigen leben seit der Ausreise des Beschwerdeführers jedenfalls bei einem Onkel mütterlicherseits, der diese seit Jahren unterstützt und einen römisch 40 betreibt. Der Beschwerdeführer kann zudem bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen entfernten Verwandten in Österreich sowie von seiner Freundin in Österreich finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend die Heimatprovinz. Er hat dort bis zur Ausreise gelebt, ihm sind die Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, ledig, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit, im geschützten Umfeld, nachgehen. Der Beschwerdeführer kann im XXXX seines Onkels arbeiten oder sonstige Arbeiten ausführen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, ledig, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit, im geschützten Umfeld, nachgehen. Der Beschwerdeführer kann im römisch 40 seines Onkels arbeiten oder sonstige Arbeiten ausführen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung bei seiner Familie kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seinem Onkel in dessen Eigentumshaus wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung bei seiner Familie Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2022 (LIB 2022), - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC) 1.5.
  3. Allgemeines 2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
  4. Politische Lage 2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.3.Sicherheitslage 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
  5. Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
  6. Sicherheitslage 2022: Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Der Juni 2021 war der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. 1.5.
  7. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  8. Verfolgungspraxis der Taliban 2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  9. Zentrale Akteure 2025: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.8.Rechtsschutz und Justizwesen 2025: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.9.Sicherheitsbehörden 2025: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  11. Korruption 2025: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  12. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.12.Allgemeine Menschenrechtslage 2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  13. Folter und unmenschliche Behandlung 2025: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
  14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.15.Meinungs- und Pressefreiheit 2025: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
  15. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  17. Haftbedingungen 2025: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  18. Todesstrafe 2025: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
  19. Religionsfreiheit 2025: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
  20. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
  21. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
  22. Ethnische Gruppen 2025: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) 1.5.
  23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen 2025: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte

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