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{'item': 'W228 2313043-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 24§ 21a§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW228 2313043-1 Spruch, W228 2313043-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.10.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 10.05.2024

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 360,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da er aus beiden geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 29.10.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 10.05.2024

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 360,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da er aus beiden geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Außerdem liege kein Anwendungsbereich für § 12 Abs. 3 lit h AlVG vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Außerdem liege kein Anwendungsbereich für Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vor. In der Beschwerdeergänzung vom 29.11.2024 bestritt der Beschwerdeführer das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, da bei der tageweisen geringfügigen Beschäftigung € 60 verdient wurden, in denen € 5,20 pauschale Urlaubsabgeltung enthalten seien. Die Urlaubsabgeltung habe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben. Zudem wurde die Anrechnung

§ 21aAl

VG begehrt.In der Beschwerdeergänzung vom 29.11.2024 bestritt der Beschwerdeführer das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, da bei der tageweisen geringfügigen Beschäftigung € 60 verdient wurden, in denen € 5,20 pauschale Urlaubsabgeltung enthalten seien. Die Urlaubsabgeltung habe bei der Beurteilung der Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben. Zudem wurde die Anrechnung

Paragraph 21 a, AlVG begehrt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.01.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass auch nach Abzug der pauschalen Urlaubsabgeltung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes, wie sich aus einer Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebe. Eine Anwendbarkeit des § 21a AlVG sei mangels Arbeitslosigkeit nicht gegeben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 22.01.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass auch nach Abzug der pauschalen Urlaubsabgeltung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes, wie sich aus einer Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebe. Eine Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, AlVG sei mangels Arbeitslosigkeit nicht gegeben. Mit Schreiben vom 07.02.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 03.06.2025 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2025 für den Fall einer Stattgabe noch die Anspruchsberechnungen offen. Zudem teilte sie mit, dass sie einerseits aus mehreren Gründen keine Anwendbarkeit des § 21a AlVG sehe. Andererseits sei die Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Thema im Verfahren und irrelevant. Jedenfalls liege eine reine Rechtsfrage vor.Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 03.06.2025 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.06.2025 für den Fall einer Stattgabe noch die Anspruchsberechnungen offen. Zudem teilte sie mit, dass sie einerseits aus mehreren Gründen keine Anwendbarkeit des Paragraph 21 a, AlVG sehe. Andererseits sei die Durchführungsanweisung zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG kein Thema im Verfahren und irrelevant. Jedenfalls liege eine reine Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.06.2025, Zl. W228 2313043-1/5E, der Beschwerde stattgegeben und den Spruch insoweit abgeändert, sodass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag für den Zeitraum „€ 4,00“ zu lauten hat. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.03.2026 dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2026 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.05.2024 bis 10.05.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 36,07, sohin insgesamt € 360,70, bezogen. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2024 mit Geltendmachungsdatum 11.05.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ und „Ich bin beschäftigt oder selbstständig“ beantwortete er jeweils mit „nein“. Der Beschwerdeführer stand von 24.02.2024 bis 15.11.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Am 21.05.2024 war er bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer stand von 24.02.2024 bis 15.11.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Am 21.05.2024 war er bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2024 ein Einkommen in Höhe von € 477,50 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH und weitere € 54,80 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH, somit insgesamt € 532,30 erzielt.Der Beschwerdeführer hat im Mai 2024 ein Einkommen in Höhe von € 477,50 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH und weitere € 54,80 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 GmbH, somit insgesamt € 532,30 erzielt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahre 2024 € 518,44, die Einkünfte des Beschwerdeführers übersteigen daher im Mai 2024 die geltende Geringfügigkeitsgrenze. Der Beginn der Pflichtversicherung trat am 01.05.2024 ein. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer verwies auf eine mittelbare Bekanntgabe via Gehaltszettel.
  2. Beweiswürdigung: Der Bezug von Arbeitslosengeld im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 29.04.2024 liegt im Akt ein. Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig. Das vom Beschwerdeführer im Mai 2024 bezogene Entgelt ergibt sich unzweifelhaft aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen Mai 2024 der XXXX GmbH sowie der XXXX GmbH.Das vom Beschwerdeführer im Mai 2024 bezogene Entgelt ergibt sich unzweifelhaft aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen Mai 2024 der römisch 40 GmbH sowie der römisch 40 GmbH. Betreffend den Beginn der Pflichtversicherung mit 01.05.2024 ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich keine Hinweise für eine solche Meldung im Akt finden und vom Beschwerdeführer eine entsprechende Meldung auch nicht substantiiert behauptet wurde. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.04.2024 hat er die Fragen nach einem eigenen Einkommen bzw. nach dem Vorliegen einer Beschäftigung verneint. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein am 24.02.2024 aufgenommenes geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH dem AMS erst am 21.05.2024 (über Aufforderung des AMS) bekannt gegeben hat. Seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH hat er dem AMS gegenüber zu keiner Zeit erwähnt, sondern gelangte dem AMS diese Beschäftigung erstmals am 08.10.2024 mittels Überlagerungsmeldung zur Kenntnis.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich keine Hinweise für eine solche Meldung im Akt finden und vom Beschwerdeführer eine entsprechende Meldung auch nicht substantiiert behauptet wurde. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.04.2024 hat er die Fragen nach einem eigenen Einkommen bzw. nach dem Vorliegen einer Beschäftigung verneint. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein am 24.02.2024 aufgenommenes geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH dem AMS erst am 21.05.2024 (über Aufforderung des AMS) bekannt gegeben hat. Seine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH hat er dem AMS gegenüber zu keiner Zeit erwähnt, sondern gelangte dem AMS diese Beschäftigung erstmals am 08.10.2024 mittels Überlagerungsmeldung zur Kenntnis. Die Feststellung zum Gehaltszettel ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist. Arbeitslos ist

den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3).Arbeitslos ist

den in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Ziffer eins,), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Ziffer 2,) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Ziffer 3,). Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN).Zu der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN). Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aus vergleiche VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195; 2.5.2012, 2009/08/0155; 31.7.2014, 2013/08/0282; 10.3.2025, Ra 2024/08/0129). Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“). Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die §§ 471f bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des § 471f (und damit auch der §§ 471g bis 471m) ASVG dar (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229).Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die Paragraphen 471 f bis 471 m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies - in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (Paragraph 44 a, ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - keinen Anwendungsfall des Paragraph 471 f, (und damit auch der Paragraphen 471 g bis 471 m) ASVG dar vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.2.2012, 2011/08/0361; 12.5.2012, 2011/08/0229). § 471h trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den §§ 10, 11 ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).Paragraph 471 h, trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den Paragraphen 10, 11, ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 471, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend von 24.02.2024 bis 15.11.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Am 21.05.2024 war er bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend von 24.02.2024 bis 15.11.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Am 21.05.2024 war er bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 01.05.2024 aufrecht war) und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Mai 2024 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von § 471h Abs. 1 ASVG rückwirkend am 01.05.2024 eingetreten. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Mai 2024 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen (vgl. VwGH vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016).Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 01.05.2024 aufrecht war) und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im Monat Mai 2024 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG rückwirkend am 01.05.2024 eingetreten. Dass eine dieser Beschäftigungen schon vor Mai 2024 bestand, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegen vergleiche VwGH vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016). Ausgehend davon war

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Mai 2024) Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 21a Abs. 1 AlVG vor (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).Ausgehend davon war

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ab diesem Tag (und im gesamten Monat Mai 2024) Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 21 a, Absatz eins, AlVG vor vergleiche VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123). Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2024 bis 10.05.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und gebührte ihm in diesem Zeitraum daher kein Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2024 bis 10.05.2024 nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG und gebührte ihm in diesem Zeitraum daher kein Arbeitslosengeld.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf des im Zeitraum 01.05.2024 bis 10.05.2024 zuerkannten Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf des im Zeitraum 01.05.2024 bis 10.05.2024 zuerkannten Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet bzw. im Antragsformular unwahre Angaben gemacht. Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund der unterlassenen Meldung trotz Aufnahme zweier geringfügiger Dienstverhältnisse jedenfalls auszugehen. Hinsichtlich der im Vergleich zu den Feststellungen unwahren Angaben im Antragsformular ist auf folgenden Teil der Entscheidung des VwGH vom 15.05.2013, Geschäftszahl 2011/08/0388, zu verweisen: „[…] Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl erneut das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). […]“. Dies war hier den Feststellungen entsprechend nicht der Fall, zumal ein Gehaltszettel des Beschwerdeführers nur nach Auszahlung des Gehalts erstellt werden kann, die Angaben im Antragsformular unwahr waren und früher, also vor dem Vorliegen eines Gehaltszettels zu einer Leistungsauszahlung führten.Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund der unterlassenen Meldung trotz Aufnahme zweier geringfügiger Dienstverhältnisse jedenfalls auszugehen. Hinsichtlich der im Vergleich zu den Feststellungen unwahren Angaben im Antragsformular ist auf folgenden Teil der Entscheidung des VwGH vom 15.05.2013, Geschäftszahl 2011/08/0388, zu verweisen: „[…] Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche erneut das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). […]“. Dies war hier den Feststellungen entsprechend nicht der Fall, zumal ein Gehaltszettel des Beschwerdeführers nur nach Auszahlung des Gehalts erstellt werden kann, die Angaben im Antragsformular unwahr waren und früher, also vor dem Vorliegen eines Gehaltszettels zu einer Leistungsauszahlung führten. Es erfolgte daher auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zu Recht.Es erfolgte daher auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und Beginn der Versicherungspflicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die gegenständliche Entscheidung insbesondere an der Entscheidung des VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016, orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2313043.1.00

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