Obsah (14)
Art. 133Art. 32§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 20§ 15§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW232 2326494-1 Spruch, W232 2326494-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in Syrien aufenthaltsberechtigter Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, brachte am 30.04.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur zweimaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 07.06.2025 bis 23.06.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Dabei wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer verheiratet und als Immobilienverwalter bzw. Makler berufstätig sei. Als Reisezweck wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seinen Sohn in Österreich zu besuchen. Im Zuge der Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen vorgelegt. Diesen lässt sich insbesondere entnehmen, dass er über ein Kontoguthaben in Höhe von (umgerechnet) € 2.080,-- verfüge, Gesellschafter sowie Geschäftsführer eines seit 2021 im syrischen Handelsregister eingetragenen Unternehmens sei und dabei ein monatliches Gehalt in der Höhe von $ 3.000,-- beziehe, von mehreren Immobilieneigentümern zum Verkauf von Liegenschaften bevollmächtigt worden sei, Zulassungsbesitzer von zwei Fahrzeugen sei sowie dass sein Unternehmen Eigentümer von vier Immobilien in Syrien sei. Zudem wurden Unterlagen vorgelegt, wonach sich zwei volljährige Töchter des Beschwerdeführers in Syrien aufhalten würden. Die Österreichische Botschaft Damaskus führte in weiterer Folge eine Anfrage im Zentralen Fremdenregister durch; dabei kam hervor, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie C durch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi im Dezember 2023 aufgrund unglaubhafter Angaben, Zweifel an der Wiederausreiseabsicht und mangelnden Unterhaltsmitteln nicht stattgegeben worden war. Der Beschwerdeführer hatte zudem am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, und war das diesbezügliche Verfahren am 03.05.2018 aufgrund seiner unterstützten freiwilligen Ausreise eingestellt worden.
- Mit Mandatsbescheid vom 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Damaskus verweigert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr oder Durchreise zu verfügen bzw. diese Mittel rechtmäßig erlangen zu können. Darüber hinaus seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen. Zudem würden begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestehen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, wobei seine Ehefrau sowie fünf seiner sieben Kinder in Österreich leben würden. Der vorgelegte Kontoauszug weise hohe Einmalzahlungen auf, und sei ein Nachweis über die Herkunft dieser Mittel nicht vorgelegt worden. Er habe die letzten zehn Jahre über kein Schengen-Visum verfügt, und handle es sich gegenständlich um seinen zweiten Antrag betreffend die Ausstellung eines Schengen-Visums.
- Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 01.06.2025 eine Vorstellung eingebracht; eine Ergänzung dieser Vorstellung langte am 02.06.2025 ein. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich vor zwanzig Jahren dazu entschlossen habe, zwei Frauen zu heiraten; seine Frau lebe ebenso wie drei seiner Kinder in Syrien, vier seiner Kinder würden in Österreich leben. Aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Sanktionen in Syrien seien Banken kein sicherer Ort für Ersparnisse – da jedoch Kontoauszüge gefordert gewesen seien, habe der Beschwerdeführer seine Ersparnisse kurzfristig auf ein Konto eingezahlt. Er wolle seinen Sohn zum Opferfest besuchen, in Österreich an der Verlobungsfeier des Sohnes teilnehmen, eine Abschlussfeier seiner Tochter besuchen sowie Museen und Sehenswürdigkeiten besuchen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Familie nunmehr jährlich zu besuchen. Er sei bereits im Jahr 2018 (nach Erhalt eines durch eine österreichische Vertretungsbehörde ausgestellten Visums der Kategorie D zum Zwecke des Familiennachzugs) aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist, um mit seiner Familie in Syrien zu leben und sein Unternehmen zu führen, obwohl sich damals schon ein Teil seiner Familie in Österreich befunden habe. Es wurde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer das von ihm gegründete Unternehmen, das Immobilien verwalte, als persönlich Verantwortlicher nicht vom Ausland aus führen könne. Er habe keine Schulden in Syrien und seien viele seiner Ersparnisse in Immobilien und das Unternehmen investiert. Es liege zudem eine Buchung für einen Rückflug vor.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer einerseits nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr oder Durchreise zu verfügen bzw. diese rechtmäßig erlangen zu können (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii), andererseits begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b). Neben einer Wiederholung der Begründung des Mandatsbescheids wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer seine Lebensführung in Syrien finanzieren könne. Zudem würden vier seiner sieben Kinder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe bereits einmal am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei dann in weiterer Folge freiwillig wieder aus Österreich ausgereist. Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer einerseits nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr oder Durchreise zu verfügen bzw. diese rechtmäßig erlangen zu können (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii), andererseits begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, vorliegen würden (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,). Neben einer Wiederholung der Begründung des Mandatsbescheids wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer seine Lebensführung in Syrien finanzieren könne. Zudem würden vier seiner sieben Kinder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe bereits einmal am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei dann in weiterer Folge freiwillig wieder aus Österreich ausgereist.
- Gegen diesen Bescheid langte am 14.07.2025 eine durch den rechtsanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich, dass der Beschwerdeführer zwei Ehen geschlossen habe, eine Ehefrau in Österreich lebe und eine Ehefrau in Syrien, ein Teil seiner Kinder in Österreich lebe und ein Teil seiner Kinder in Syrien, er in Syrien arbeite und wirtschaftlich tätig sei, der Beschwerdeführer nach Österreich reisen wolle, um die leiblichen Kinder und Enkelkinder zu sehen und er als Vater ein Recht darauf habe, die Kinder dann und wann zu besuchen, hätte berücksichtigen müssen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 wurde diese Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 wurde diese Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dabei wird zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der als tragfähig anzusehenden Elektronischen Verpflichtungserklärung des Sohnes des Beschwerdeführers die Ablehnung betreffend den Vorhalt der mangelnden finanziellen Mittel nicht mehr aufrechterhalten werde. Dennoch habe eine familiäre Verwurzelung des Beschwerdeführers in Syrien nicht ausreichend nachgewiesen werden können, da in Österreich zahlreiche Familienangehörige leben würden. Eine finanzielle Verwurzelung habe mangels Vorlage diesbezüglicher Unterlagen ebenfalls nicht nachgewiesen werden können; es sei zudem darauf hinzuweisen, dass Immobilien veräußert oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen werden können. Aufgrund der schwachen familiären, beruflichen und finanziellen Verwurzelung im Heimatland, der prekären Sicherheitslage in Syrien sowie dem Umstand, dass mehrere Familienangehörige in Österreich leben, sei ein Verbleib im Schengenraum über die Dauer eines Visums hinaus und die erneute Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wahrscheinlich.
- Am 15.09.2025 wurde ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
- Am 13.05.2026 langte eine E-Mail des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem darin enthaltenen Foto nach sei dem Beschwerdeführer am 30.12.2025 ein zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.01.2026 bis 06.03.2026 von der Deutschen Botschaft Beirut erteilt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Syrien aufenthaltsberechtigter Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, stellte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 30.04.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur zweimaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 07.06.2025 bis 23.06.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Einem zuvor eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie C wurde durch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi im Dezember 2023 aufgrund unglaubhafter Angaben, Zweifel an der Wiederausreiseabsicht und mangelnden Unterhaltsmitteln nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat – nach Erhalt eines durch eine österreichische Vertretungsbehörde ausgestellten Visums der Kategorie D zum Zwecke des Familiennachzugs – am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht; das diesbezügliche Verfahren wurde am 03.05.2018 aufgrund seiner unterstützten freiwilligen Ausreise eingestellt. Der Beschwerdeführer hat zwei Frauen geehelicht und ist Vater von sieben volljährigen Kindern. Drei seiner Kinder und eine Ehefrau leben in Syrien, vier seiner Kinder und eine Ehefrau leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter sowie Geschäftsführer eines seit 2021 im syrischen Handelsregister eingetragenen Unternehmens. Er wurde im Zuge seiner Tätigkeit von mehreren Immobilieneigentümern zum Verkauf von Liegenschaften bevollmächtigt. Er ist Eigentümer von zwei Fahrzeugen, das von ihm als Gesellschafter begründete Unternehmen ist Eigentümer von vier Immobilien in Syrien. Es bestehen begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass einem zuvor eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie C im Dezember 2023 nicht stattgegeben worden war, ergibt sich bereits aus dem von der Vertretungsbehörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, und ist dieser Umstand dem Beschwerdeführer naturgemäß auch bewusst. Die Feststellungen zum Visum der Kategorie D und zum Verfahren nach dem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus demselben Auszug in Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des entsprechenden Visums. Der Familienstand des Beschwerdeführers und die Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen fußen auf seinen eigenen Angaben unter Berücksichtigung des vorgelegten Auszugs aus dem syrischen Familienregister. Die Feststellungen zum Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter sowie Geschäftsführer eines seit 2021 im syrischen Handelsregister eingetragenen Unternehmens ist, gründen auf seinem Vorbringen und dem vorgelegten Auszug aus dem entsprechenden syrischen Register. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, welche Remuneration er für diese Tätigkeiten erhält, da lediglich ein Schreiben, das vom zweiten Gesellschafter des Unternehmens verfasst worden sein soll, vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettobetrag von $ 3.000 verdiene und dieser Betrag in bar ausbezahlt werde. Dieser Betrag erscheint vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage in Syrien zumindest zweifelhaft; weitere Unterlagen zum Nachweis des Einkommens wurden nicht vorgelegt (neben Kontoauszügen etwa Auszahlungsbestätigungen oder Kaufbelege, die den Schluss auf das vorgebrachte Einkommen zulassen). Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit von mehreren Immobilieneigentümern zum Verkauf von Liegenschaften bevollmächtigt wurde, er Eigentümer von zwei Fahrzeugen und das von ihm als Gesellschafter begründete Unternehmen Eigentümer von vier Immobilien in Syrien ist, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Vollmachten sowie den Auszügen aus den entsprechenden Registern. Über welches (Bar)Vermögen der Beschwerdeführer sonst noch verfügt, konnte nicht festgestellt werden – wie bereits ausgeführt, hätten neben Kontoauszügen etwa auch Auszahlungsbestätigungen oder Kaufbelege, die den Schluss auf die Höhe eines Vermögens zulassen oder aber andere Unterlagen vorgelegt werden können. Die von der Vertretungsbehörde geäußerten Zweifel am vorgelegten Kontoauszug sind ebenso nachvollziehbar und berechtigt. Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen, ist Folgendes auszuführen: Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien verfügt – er verfügt jedoch auch über fast ident gelagerte Anknüpfungspunkte in Österreich. Die in Syrien aufhältigen Kinder des Beschwerdeführers sind – wie sich aus den vorgelegten Kopien ihrer Reisepässe ergibt – allesamt volljährig bzw. mindestens 22 Jahre alt. Soziale Bindungen – wie etwa besonders enge Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status des Beschwerdeführers in Syrien kamen ebenfalls nicht hervor. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter sowie Geschäftsführer eines seit 2021 im syrischen Handelsregister eingetragenen Unternehmens ist. Aus dem vorgelegten diesbezüglichen Auszug ergibt sich jedoch auch, dass das Unternehmen einen zweiten Gesellschafter hat. Anteile an einem Unternehmen können übertragen werden, und erweist sich eine solche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf das Vorhandensein eines zweiten Gesellschafters sowie das Alter des Beschwerdeführers als erhöht. Darüber hinaus ist anzumerken, dass keinerlei Unterlagen zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens vorgelegt wurden, sodass auch keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob dieses gewinnbringend betrieben wird. Sparguthaben oder Barvermögen vermögen es nicht, überzeugende Anknüpfungspunkte an den Herkunftsstaat darzustellen, zumal Guthaben sowie Barvermögen keine Konstanten sind und aufgelöst bzw. mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Immobilien können veräußert oder auf im Herkunftsstaat verbleibende Familienangehörige (im gegenständlichen Fall: Ehefrau, drei Kinder) übertragen werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sind, dass als Eigentümer das vom Beschwerdeführer mitbegründete Unternehmen aufscheint (und nicht er selbst). Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Buchung eines Rückflugs sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweisen geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Verfahrensgegenständlich ist zudem beachtlich, dass der Beschwerdeführer – nach Erhalt eines durch eine österreichische Vertretungsbehörde ausgestellten Visums – am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht hat und das diesbezügliche Verfahren am 03.05.2018 aufgrund seiner unterstützten freiwilligen Ausreise eingestellt wurde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann dieser Sachverhalt nicht herangezogen werden, um eine bestehende Wiederausreiseabsicht zu untermauern. Vielmehr verdeutlicht dieser Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bestrebt war, die Möglichkeit des Familiennachzugs zu nutzen und gemeinsam mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu leben. Warum er von diesem Entschluss in weiterer Folge abgerückt ist bzw. dann zu seinen in Syrien aufhältigen Familienangehörigen zurückgekehrt ist, entzieht sich der zwar der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, jedoch muss unter Berücksichtigung dieses Umstands angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtigen könnte, wieder mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammenleben zu wollen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Zeitspanne von acht Jahren nicht von denselben persönlichen und politischen Gegebenheiten ausgegangen werden kann, die wiederum einen gesicherten Rückschluss auf die Absicht des Beschwerdeführers, zeitgerecht nach Syrien zurückzureisen, zulassen würden. Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt –der begründete Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern dass er in Europa bleiben will und beabsichtigt, sich niederzulassen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: „Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“ „Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist
§ 15Abs. 1 Vw
GVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mit Verweis auf VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus beruht (letztendlich) auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus beruht (letztendlich) auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. § 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. Im Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem Beschwerdeführer näher dargelegt. Paragraph 11, FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Damskus ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. Im Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem Beschwerdeführer näher dargelegt. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers bestehen. Im Hinblick auf die am 13.05.2026 eingelangte Nachricht, wonach dem Beschwerdeführer am 30.12.2025 ein zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.01.2026 bis 06.03.2026 von der Deutschen Botschaft Beirut erteilt worden sei, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen § 11 a Abs. 2 FPG 2005 entgegensteht; im Beschwerdeverfahren dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden und besteht zudem die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung zur Geltendmachung eines neuen Sachverhalts.
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Hinblick auf die am 13.05.2026 eingelangte Nachricht, wonach dem Beschwerdeführer am 30.12.2025 ein zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 12.01.2026 bis 06.03.2026 von der Deutschen Botschaft Beirut erteilt worden sei, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen Paragraph 11, a Absatz 2, FPG 2005 entgegensteht; im Beschwerdeverfahren dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden und besteht zudem die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung zur Geltendmachung eines neuen Sachverhalts.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2326494.1.00