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{'item': 'W272 1437681-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW272 1437681-2 Spruch, W272 1437681-2/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Anträge von XXXX , geboren an XXXX , StA. Russische Föderation, auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Anträge von römisch 40 , geboren an römisch 40 , StA. Russische Föderation, auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026, den Beschluss: A) I. Die Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026 werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. römisch eins. Die Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026 werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz): 1.
  2. Die damals minderjährige Antragstellerin (im Folgenden: ASt) reiste am 17.07.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurde der Antrag der ASt auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurde der Antrag der ASt auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 zog die ASt ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamts zurück und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 30.11.2015 das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1.
  6. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 zog die ASt ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamts zurück und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 30.11.2015 das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 1.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es wurde dargelegt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu berücksichtigen ist.1.
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es wurde dargelegt, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu berücksichtigen ist. 1.
  9. Am 24.04.2017 wurde der ASt eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. 1.
  10. Am 24.04.2017 wurde der ASt eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. 1.
  11. In der Folge wurden der ASt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) und nach dem AsylG 2005 erteilt.
  12. Zu den gegenständlichen Anträgen: 2.
  13. Mit Schriftsatz vom 17.03.2026, 26.03.2026 und 27.03.2026 stellte die ASt die folgenden Anträge: „- Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des BFA, des Magistrats XXXX und des Roten Kreuzes im Zusammenhang mit der Überleitung in das NAG-System sowie dem Verbleib in der Grundversorgung.„- Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des BFA, des Magistrats römisch 40 und des Roten Kreuzes im Zusammenhang mit der Überleitung in das NAG-System sowie dem Verbleib in der Grundversorgung. - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Familientrennung im Jahr 2021 und Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens. - Bestätigung und Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG.- Bestätigung und Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG. - Sicherstellung der Rechte aller Familienmitglieder, insbesondere der minderjährigen Kinder. - umfassende rechtliche Prüfung der Umstände der Statusänderung. - Feststellung der konkreten Rechtsgrundlage der Überleitung in eine Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit. - Wiederherstellung des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus entsprechend der Entscheidung aus 2015; Prüfung einer Entschädigung für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Dezember 2015 eine Entscheidung des BVwG erlassen worden sei, mit der ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zuerkannt worden sei. Trotz des Bescheides aus 2015 sei die ASt von 2016 bis 2018 unrechtmäßig in der Grundversorgung gehalten worden, wodurch ein materieller Schaden entstanden sei. Im Zeitraum von 2018 bis 2026 sei der ASt eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt worden. Dieses Dokument sei durch den Magistrat XXXX ausgestellt worden, der sie faktisch ohne Zustimmung in das NAG-System überführt hätte, entgegen der gerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr
  14. Im Jahr 2021 sei durch das BFA ein Protokoll erstellt worden, wonach die Mutter der ASt und zwei ältere Kinder angeblich seit 2021 getrennt leben würden, obwohl die Familie durchgehend gemeinsam gelebt habe. Dies stelle einen rechtswidrigen Akt dar und verletze die Entscheidung aus 2015 sowie die Rechte der Familie. Die Handlungen des BFA, des Magistrats sowie des Roten Kreuzes würden die gerichtliche Entscheidung aus 2015 verletzen; zur faktischen Trennung der Familie führen; rechtmäßige Ansprüche entziehen, rechtliche Unsicherheit sowie materiellen und immateriellen Schaden verursachen.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Dezember 2015 eine Entscheidung des BVwG erlassen worden sei, mit der ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zuerkannt worden sei. Trotz des Bescheides aus 2015 sei die ASt von 2016 bis 2018 unrechtmäßig in der Grundversorgung gehalten worden, wodurch ein materieller Schaden entstanden sei. Im Zeitraum von 2018 bis 2026 sei der ASt eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt worden. Dieses Dokument sei durch den Magistrat römisch 40 ausgestellt worden, der sie faktisch ohne Zustimmung in das NAG-System überführt hätte, entgegen der gerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr
  15. Im Jahr 2021 sei durch das BFA ein Protokoll erstellt worden, wonach die Mutter der ASt und zwei ältere Kinder angeblich seit 2021 getrennt leben würden, obwohl die Familie durchgehend gemeinsam gelebt habe. Dies stelle einen rechtswidrigen Akt dar und verletze die Entscheidung aus 2015 sowie die Rechte der Familie. Die Handlungen des BFA, des Magistrats sowie des Roten Kreuzes würden die gerichtliche Entscheidung aus 2015 verletzen; zur faktischen Trennung der Familie führen; rechtmäßige Ansprüche entziehen, rechtliche Unsicherheit sowie materiellen und immateriellen Schaden verursachen. Der Antrag vom 16.03.2026 war eigenhändig unterschrieben. 2.
  16. Nachdem das BVwG mit Schreiben vom 02.04.2026 ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gerichtet hatte, übermittelte das BFA dem BVwG mit Schriftsatz vom selben Tag eine Liste der an die ASt erteilten Aufenthaltstitel. 2.
  17. Am 29.04.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher die ASt teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zur Person der ASt: 1.1.
  20. Die ASt ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gegen die ASt auf Dauer unzulässig ist. Die Ast wurde mit 24.04.2017 – 23.04.2018 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 durch das BFA zuerkannt. In der Folge wurden der ASt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG und nach dem AsylG 2005 erteilt. Die ASt verfügt über einen bis zum 03.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel. 1.1.
  21. Die ASt ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung gegen die ASt auf Dauer unzulässig ist. Die Ast wurde mit 24.04.2017 – 23.04.2018 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BFA zuerkannt. In der Folge wurden der ASt verschiedene Aufenthaltstitel nach dem NAG und nach dem AsylG 2005 erteilt. Die ASt verfügt über einen bis zum 03.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel. 1.
  22. Zu den gegenständlichen Anträgen der ASt: 1.2.
  23. Mit unterschriebenen Schriftsatz vom 16.03.2026 und 27.03.2026 beantragte die ASt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des BFA, des Magistrats XXXX und des Roten Kreuzes im Zusammenhang mit der Überleitung in das NAG-System sowie dem Verbleib in der Grundversorgung; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Familientrennung im Jahr 2021 und Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens; die Bestätigung und Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG; die Sicherstellung der Rechte aller Familienmitglieder; eine umfassende rechtliche Prüfung der Umstände der Statusänderung; die Feststellung der konkreten Rechtsgrundlage der Überleitung in eine Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit; die Wiederherstellung des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus entsprechend der Entscheidung aus 2015 sowie die Prüfung einer Entschädigung für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden. 1.2.
  24. Mit unterschriebenen Schriftsatz vom 16.03.2026 und 27.03.2026 beantragte die ASt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen des BFA, des Magistrats römisch 40 und des Roten Kreuzes im Zusammenhang mit der Überleitung in das NAG-System sowie dem Verbleib in der Grundversorgung; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Familientrennung im Jahr 2021 und Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens; die Bestätigung und Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG; die Sicherstellung der Rechte aller Familienmitglieder; eine umfassende rechtliche Prüfung der Umstände der Statusänderung; die Feststellung der konkreten Rechtsgrundlage der Überleitung in eine Niederlassungsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit; die Wiederherstellung des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus entsprechend der Entscheidung aus 2015 sowie die Prüfung einer Entschädigung für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden.
  25. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus einer Einsicht in den Gerichtsakt des Vorverfahren der ASt sowie in die gegenständlichen Gerichtsakte der ASt und ihres Vaters (W272 1425419-2). 2.
  26. Zu den Feststellungen zur Person der ASt: 2.1.
  27. Die Feststellungen wonach die ASt Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und zum Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 ergeben sich aus einer Einsicht in dieses Erkenntnis (vgl. W146 1437681-1/8E). Die Feststellung, wonach der ASt in der Folge verschiedene Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie über einen bis zum 03.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, beruhen auf einer Einsicht in das Schreiben des BFA vom 02.04.2026 (vgl. W272 1425419-2/15Z) sowie in den in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Aufenthaltstitel (vgl. S. 2 VH-Prot.). 2.1.
  28. Die Feststellungen wonach die ASt Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und zum Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 ergeben sich aus einer Einsicht in dieses Erkenntnis vergleiche W146 1437681-1/8E). Die Feststellung, wonach der ASt in der Folge verschiedene Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie über einen bis zum 03.07.2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, beruhen auf einer Einsicht in das Schreiben des BFA vom 02.04.2026 vergleiche W272 1425419-2/15Z) sowie in den in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Aufenthaltstitel vergleiche S. 2 VH-Prot.). 2.
  29. Zu den Feststellungen zu den gegenständlichen Anträgen der ASt: 2.2.
  30. Die Feststellungen zu den Schriftsätzen vom 16.03.2026 und vom 27.03.2026 gestellten Anträgen der ASt beruhen auf einer Einsicht in das diesbezüglich von der ASt unterschriebene Schreiben (vgl. OZ 6) bzw. im Akt des Vaters aufliegenden Schriftsatz. 2.2.
  31. Die Feststellungen zu den Schriftsätzen vom 16.03.2026 und vom 27.03.2026 gestellten Anträgen der ASt beruhen auf einer Einsicht in das diesbezüglich von der ASt unterschriebene Schreiben vergleiche OZ 6) bzw. im Akt des Vaters aufliegenden Schriftsatz.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zulässigkeit und Verfahren: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  34. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG und damit verbundenen Anträge vom 16.03.2026 und 27.03.2026 (Spruchpunkt A). I.):3.
  35. Zur Zurückweisung der Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen Anträge vom 16.03.2026 und 27.03.2026 (Spruchpunkt A). römisch eins.): 3.2.
  36. Art 130 B-VG lautet:3.2.
  37. Artikel 130, B-VG lautet: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
  4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ 3.2.
  1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 B-VG sehen keine sachliche Zuständigkeit des BVwG vor, über die von der ASt gestellten Anträge zu entscheiden. Weder liegt in casu eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, noch eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Auch wird keine Verletzung der Entscheidungspflicht über einen von der ASt gestellten Antrag durch eine Verwaltungsbehörde substantiiert behauptet und ist eine solche auch nicht ersichtlich. 3.2.
  2. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 130, B-VG sehen keine sachliche Zuständigkeit des BVwG vor, über die von der ASt gestellten Anträge zu entscheiden. Weder liegt in casu eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, noch eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Auch wird keine Verletzung der Entscheidungspflicht über einen von der ASt gestellten Antrag durch eine Verwaltungsbehörde substantiiert behauptet und ist eine solche auch nicht ersichtlich. Eine gegenständliche Zuständigkeit des BVwG nach Art 130 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 B-VG liegt mangels einfachgesetzlicher Grundlage über die Anträge der ASt zu entscheiden, ebenfalls nicht vor:Eine gegenständliche Zuständigkeit des BVwG nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, B-VG liegt mangels einfachgesetzlicher Grundlage über die Anträge der ASt zu entscheiden, ebenfalls nicht vor: „Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG erfasst verwaltungsbehördliches Verhalten in Vollziehung der Gesetze; dieses Verhalten kann ein Handeln oder ein Unterlassen im Bereich der Hoheitsverwaltung darstellen (genauer Adler/Fister, ecolex 2014, 763), das nicht geeignet ist, subjektive Rechte zu verletzen (vgl Kneihs in Kneihs/Lienbacher Rz 15). Im Gegensatz zu den Fällen des Abs 1 erfasst Abs 2 Z 1 formfreies Verwaltungsverhalten (sog „schlichte Hoheitsverwaltung“), das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist (vgl zB § 88 Abs 2 SPG). Die Verhaltensbeschwerde ist nur zulässig, sofern sie einfachgesetzlich vorgesehen ist (vgl VfSlg 20.099). Dazu gehört etwa die Richtlinienbeschwerde gem § 89 Abs 4 SPG (VfSlg 19.986) sowie die Beschwerde gem § 88 Abs 2 SPG wegen Rechtsverletzung in anderer Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung.“ (vgl. Muzak, B-VG6 Art 130 RZ 10 (Stand 1.10.2020, rdb.at). „Art 130 Absatz 2, Ziffer eins, B-VG erfasst verwaltungsbehördliches Verhalten in Vollziehung der Gesetze; dieses Verhalten kann ein Handeln oder ein Unterlassen im Bereich der Hoheitsverwaltung darstellen (genauer Adler/Fister, ecolex 2014, 763), das nicht geeignet ist, subjektive Rechte zu verletzen vergleiche Kneihs in Kneihs/Lienbacher Rz 15). Im Gegensatz zu den Fällen des Absatz eins, erfasst Absatz 2, Ziffer eins, formfreies Verwaltungsverhalten (sog „schlichte Hoheitsverwaltung“), das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist vergleiche zB Paragraph 88, Absatz 2, SPG). Die Verhaltensbeschwerde ist nur zulässig, sofern sie einfachgesetzlich vorgesehen ist vergleiche VfSlg 20.099). Dazu gehört etwa die Richtlinienbeschwerde gem Paragraph 89, Absatz 4, SPG (VfSlg 19.986) sowie die Beschwerde gem Paragraph 88, Absatz 2, SPG wegen Rechtsverletzung in anderer Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung.“ vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 130, RZ 10 (Stand 1.10.2020, rdb.at). „Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG sieht durch die Wendung „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten“ eine weite „generelle Ermächtigung an die (einfache) Gesetzgebung . . .., den Verwaltungsgerichten (neue) Aufgaben zuzuweisen“ (ErläutRV 301 BlgNR
  3. GP 5) vor. Dadurch soll das Erfordernis einer expliziten bundesverfassungsrechtlichen Grundlage für die Schaffung zusätzlicher Kompetenzen (vgl etwa die zuvor erlassene Verfassungsbestimmung des § 3 Abs 2 des BG über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen, BGBl I 2018/50, die im Zuge der B-VG-Nov BGBl I 2019/14 noch vor deren Inkrafttreten aufgehoben wurde) vermieden werden. Die Formulierung ist weit und deckt durch das Wort „Anträge“ auch erstinstanzliche Zuständigkeiten, die nicht auf die Überprüfung eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes abzielen. Grenzen für die Schaffung von Kompetenzen der VwG gem Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG wird man dort anzunehmen haben, wo verfassungsrechtlich eine Zuständigkeit anderer Organe geboten ist. So erscheinen weitgehende Kompetenzen im Bereich des Zivil- und Strafrechts aufgrund des Art 92 B-VG ausgeschlossen; inwieweit solche in einzelnen Angelegenheiten geschaffen werden dürfen, erscheint aufgrund des Art 94 B-VG fraglich. Erstinstanzliche Kompetenzen im Bereich der Sicherheitsverwaltung erscheinen aufgrund der Art 78a ff B-VG ausgeschlossen.“ (vgl. Muzak, B-VG6 Art 130 RZ 13 (Stand 1.10.2020, rdb.at).„Art 130 Absatz 2, Ziffer 4, B-VG sieht durch die Wendung „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten“ eine weite „generelle Ermächtigung an die (einfache) Gesetzgebung . . .., den Verwaltungsgerichten (neue) Aufgaben zuzuweisen“ (ErläutRV 301 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 5) vor. Dadurch soll das Erfordernis einer expliziten bundesverfassungsrechtlichen Grundlage für die Schaffung zusätzlicher Kompetenzen vergleiche etwa die zuvor erlassene Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, des BG über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen, BGBl römisch eins 2018/50, die im Zuge der B-VG-Nov BGBl römisch eins 2019/14 noch vor deren Inkrafttreten aufgehoben wurde) vermieden werden. Die Formulierung ist weit und deckt durch das Wort „Anträge“ auch erstinstanzliche Zuständigkeiten, die nicht auf die Überprüfung eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes abzielen. Grenzen für die Schaffung von Kompetenzen der VwG gem Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG wird man dort anzunehmen haben, wo verfassungsrechtlich eine Zuständigkeit anderer Organe geboten ist. So erscheinen weitgehende Kompetenzen im Bereich des Zivil- und Strafrechts aufgrund des Artikel 92, B-VG ausgeschlossen; inwieweit solche in einzelnen Angelegenheiten geschaffen werden dürfen, erscheint aufgrund des Artikel 94, B-VG fraglich. Erstinstanzliche Kompetenzen im Bereich der Sicherheitsverwaltung erscheinen aufgrund der Artikel 78 a, ff B-VG ausgeschlossen.“ vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 130, RZ 13 (Stand 1.10.2020, rdb.at). Die Möglichkeit einer sonstigen Zuständigkeit nach Art 130 B-VG scheidet bereits a priori aus. Die Möglichkeit einer sonstigen Zuständigkeit nach Artikel 130, B-VG scheidet bereits a priori aus. 3.2.
  5. Die von der ASt eingebrachten Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß § 55 AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026 waren daher gemäß Art 130 B-VG sowie §§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
  6. Die von der ASt eingebrachten Anträge auf Wiederherstellung der Rechtswirkungen der Entscheidung aus 2015 gemäß Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen Anträge vom 27.03.2026 waren daher gemäß Artikel 130, B-VG sowie Paragraphen 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die ASt die Prüfung einer Entschädigung für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden begehrt, ist sie damit allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0150).Soweit die ASt die Prüfung einer Entschädigung für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden begehrt, ist sie damit allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0150). Bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird nochmals darauf hingewiesen, dass hiefür die Behörden und nicht das Gericht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus einer etwaigen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die ASt. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend über die Rechtssituation aufgeklärt und würde eine weitere Inanspruchnahme des Gerichtes mit einem gleichen Antrag einer mutwilligen missbräuchlichen Behördeninanspruchnahme indizieren. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag beim Bundesverwaltungsgericht mittels e-mail nicht ausreichend ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.1437681.2.00

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