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{'item': 'W272 2336706-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW272 2336706-1 Spruch, W272 2259785-2/36EW272 2259782-2/22EW272 2259783-2/21EW272 2336706-1/4EIm namen der republ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Irömisch eins II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.01.2026, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.01.2026, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3 und BF4 oder alle gemeinsam: BF). Vorverfahren:

  1. Die BF1 bis BF3 reisten am 19.03.2022 im Besitz gültiger Visa C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2023 die Anträge auf internationalen Schutz. Die BF brachten zusammengefasst im behördlichen Verfahren vor (BF2 und BF3 stützen ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die des BF1), dass der BF1 einer Märtyrer Familie entstamme und 19 Jahre Basiji-Mitglied der Revolutionsgarde gewesen sei und er sich geweigert habe, einige Anweisungen zu befolgen und habe deswegen Probleme bekommen (Vorladungen, Hausdurchsuchung) und Angst vor der Regierung und fürchte um sein Leben.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wies die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-3 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF1-3 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V. und VI.).
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wies die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-3 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF1-3 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.).
  4. Die am 05.09.2022 dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2023, XXXX als unbegründet abgewiesen.
  5. Die am 05.09.2022 dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2023, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass das Fluchtvorbringen des BF1 vor dem Hintergrund der eingeholten Länderberichte und seiner widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei, ebenso mangle es der behaupteten Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung der BF – wie behauptet durch Teilnahme an Demonstrationen und das Weiterleiten von Tweets – an Plausibilität. Ebenso kam das Bundesverwaltungsgericht zum dem Schluss, dass die weilblichen BF eine „westliche Orientierung“, der eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent sei, weder verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung in Österreich verankert hätte und betreffe das Vorbringen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran die beiden weiblichen BF, abgesehen von der Pflicht des Tragens eines Kopftuches, nicht.
  6. In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  7. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, zurück. Wiederaufnahmeantrag:
  8. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellten die BF1-3, vertreten durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.
  9. Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den BF1 vom Nachmieter erhalten habe. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die BF1-3 haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die BF1-3 seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den BF1 vom Nachmieter erhalten habe. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die BF1-3 haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die BF1-3 seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
  10. Nach erfolgten Parteiengehör zu den vorgelegten Dokumente, brachten die BF1-3 am 28.02.2024 eine Stellungnahme ein, in der der Zustellvorgang konkretisiert wurde und legten die originalen Schriftstücke samt Übersetzung als Beilage vor.
  11. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des BF1 und der BF2 XXXX am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des BF1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, XXXX , ein.
  12. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des BF1 und der BF2 römisch 40 am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des BF1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, römisch 40 , ein.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1 sowie der gewillkürte Rechtsvertreter der BF1-3 teilnahmen. Der BF1 wurde näher zum Erhalt und Inhalt der Schriftstücke näher befragt.
  14. Mit Eingabe vom 22.10.2024 gaben die BF1-3 stellungnehmend an, dass der BF1 den iranischen Rechtsanwalt kontaktiert habe, aber eine Einsicht in die SANA-Datenbank mangels eingeschränkten Befugnisse des Rechtsanwalts nicht möglich gewesen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung des Rechtsanwalts wurde beigefügt.
  15. Am 07.11.2024 übermittelte die Staatendokumentation Bezug nehmend auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2024 entsprechende Informationen in der Anfragebeantwortung Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.
  16. Am 23.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung der Verhandlung vom 28.08.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF1 und die BF2 teilnahmen und die aktuellen Länderinformationen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Parteiengehör gebracht wurden.
  17. Mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, GZ: XXXX , gemäß § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG statt, weil die vorgelegten Beweismittel (Ladung und Urteil wegen Befehlsverweigerung) abstrakt die Eignung gehabt hätten, welche im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Ob diese Beweismittel echt oder eine Fälschung darstellten, die nicht geeignet seien, die Richtigkeit des abgeschlossenen Verfahrens angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen zu lassen, sei nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern in Folge im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären.
  18. Mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG statt, weil die vorgelegten Beweismittel (Ladung und Urteil wegen Befehlsverweigerung) abstrakt die Eignung gehabt hätten, welche im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Ob diese Beweismittel echt oder eine Fälschung darstellten, die nicht geeignet seien, die Richtigkeit des abgeschlossenen Verfahrens angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen zu lassen, sei nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern in Folge im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären. Gegenständliches – wiederaufgenommenes – Verfahren und nachgeborene BF4
  19. Am XXXX kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz von einem im Österreich nachgeborenen Kind gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht.
  20. Am römisch 40 kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz von einem im Österreich nachgeborenen Kind gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht.
  21. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und wurde dem BF4 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V. und VI.). Begründet wurde ausgeführt, dass für den BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und ergeben sich bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Die Anträge seiner Eltern und seiner Schwester seien mit Bescheiden vom 18.08.2022 gänzlich negativ entschieden worden.
  22. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und wurde dem BF4 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Begründet wurde ausgeführt, dass für den BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und ergeben sich bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Die Anträge seiner Eltern und seiner Schwester seien mit Bescheiden vom 18.08.2022 gänzlich negativ entschieden worden.
  23. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 05.02.2026 erhoben, welche gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt nach einer Unzuständigkeitsanzeige infolge Annexität der Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.05.2026 übermittelt wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde insbesondere ein mangelndes Ermittlungsverfahren und fehlende Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl sowie mangelhafte Länderfeststellungen moniert. Zusätzlich habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Dem BF4 drohe aufgrund der oppositionellen Haltung seiner Eltern gegen das iranische Regime eine staatliche Verfolgung im Iran. Ihm und seiner Familie drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte.
  24. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 05.02.2026 erhoben, welche gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt nach einer Unzuständigkeitsanzeige infolge Annexität der Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.05.2026 übermittelt wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde insbesondere ein mangelndes Ermittlungsverfahren und fehlende Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl sowie mangelhafte Länderfeststellungen moniert. Zusätzlich habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Dem BF4 drohe aufgrund der oppositionellen Haltung seiner Eltern gegen das iranische Regime eine staatliche Verfolgung im Iran. Ihm und seiner Familie drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte.
  25. Mit Eingabe vom 06.05.2026 wurden Seitens der BBU GmbH die aktuellen Vollmachten der BF vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren des BF4 aufgrund der Annexität der Fälle gemeinsam zu führen sei. Es wurde zudem um Akteneinsicht bzw. Übermittlung der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 28.08.2024 und 23.01.2025 sowie der in der Ladung erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2026 ersucht, welche per Mail vom 08.
  26. und 11.05.2026 nachgekommen wurde.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2026 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren der BF1-3 sowie Beschwerdeverfahren des nachgeborenen BF4 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2 und die BF3 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und brachte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör. Schließlich wurde noch eine abschließende Stellungnahme der Rechtsvertretung abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vor- bzw. wiederaufgenommenen Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zahlen: XXXX , rechtkräftig abgeschlossen war, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 im Wiederaufnahmeverfahren, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes in Bezug auf den BF4, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten aktuellen Länderinformationen, der mündlichen Verhandlungen am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vor- bzw. wiederaufgenommenen Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zahlen: römisch 40 , rechtkräftig abgeschlossen war, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 im Wiederaufnahmeverfahren, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes in Bezug auf den BF4, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten aktuellen Länderinformationen, der mündlichen Verhandlungen am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Zur Person der BF: 1.1.
  30. Die Identität der BF steht fest. Sie sind iranische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Azari (türkische Sprachgruppe) und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache der BF ist Türkisch (Azari) als auch Farsi. Die BF3 spricht außerdem Deutsch und Englisch und der BF1 sowie die BF2 sprechen auch etwas Deutsch. Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich seit ca. 21 Jahren verheiratet und die Eltern zweier Kinder, der volljährigen BF3 und des minderjährigen BF
  31. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 ist im Bundesgebiet bei einem Unfall im Juni 2024 verstorben. 1.1.
  32. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens XXXX für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion.1.1.
  33. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens römisch 40 für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig. Die BF3 wurde am XXXX in Teheran in Iran geboren und wuchs bis zur Ausreise im März 2022 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie dem bereits verstorbenen Bruder in Teheran im Bezirk XXXX auf. Sie besuchte in Teheran acht Jahre lang die Schule und erhielt privaten Tanzunterricht. Außerdem besuchte sie einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen.Die BF3 wurde am römisch 40 in Teheran in Iran geboren und wuchs bis zur Ausreise im März 2022 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie dem bereits verstorbenen Bruder in Teheran im Bezirk römisch 40 auf. Sie besuchte in Teheran acht Jahre lang die Schule und erhielt privaten Tanzunterricht. Außerdem besuchte sie einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen. Der BF4 wurde am XXXX in Österreich geboren und wächst seitdem bei seinen Eltern und seiner Schwester im Bundesgebiet auf.Der BF4 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wächst seitdem bei seinen Eltern und seiner Schwester im Bundesgebiet auf. 1.1.
  34. Seit dem Kriegsausbruch in Iran mit Ende Februar 2026 besteht kein Kontakt der BF zu ihren bis dahin dort aufhältigen Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des BF1 und Mutter sowie fünf Brüder der BF2). Der aktuelle Verbleib und das Wohlergehen der Angehörigen der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt unklar und ist eine familiäre Unterstützung der BF in Iran nicht sichergestellt. 1.1.
  35. Die BF1-3 reisten gemeinsam am 19.03.2022 im Besitz von einem Visa C legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, XXXX als unbegründet abgewiesen wurden.Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Erkenntnisbeschwerden wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10 abgelehnt und auch der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, zurück. Nach Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025, GZ: XXXX , wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamts vom 18.08.2022 wieder aufgenommen.Nach Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025, GZ: römisch 40 , wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamts vom 18.08.2022 wieder aufgenommen. Am XXXX kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) gänzlich abgewiesen wurde und gegen den BF4 gleichfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Am römisch 40 kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) gänzlich abgewiesen wurde und gegen den BF4 gleichfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. 1.1.
  36. Die BF leben alle im gemeinsamen Haushalt in XXXX und finanzieren den Familienunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des BF1, der als selbständiger Paket- und Essenslieferant arbeitet und im Bundesgebiet seit Oktober 2022 selbsterhaltungsfähig ist und für die Familie aufkommt. Die BF2 geht keiner Erwerbsarbeit nach und kümmert sich um die Kinder, insbesondere den im Oktober 2025 geborenen BF4 und den Haushalt. Die mittlerweile volljährige BF3 ist nicht erwerbstätig, aber besucht im Bundesgebiet die Handelsschule und trifft sich in ihrer Freizeit mit Freundinnen. Die BF2 und BF3 kleiden sich im Bundesgebiet ohne Kopftuch.1.1.
  37. Die BF leben alle im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und finanzieren den Familienunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des BF1, der als selbständiger Paket- und Essenslieferant arbeitet und im Bundesgebiet seit Oktober 2022 selbsterhaltungsfähig ist und für die Familie aufkommt. Die BF2 geht keiner Erwerbsarbeit nach und kümmert sich um die Kinder, insbesondere den im Oktober 2025 geborenen BF4 und den Haushalt. Die mittlerweile volljährige BF3 ist nicht erwerbstätig, aber besucht im Bundesgebiet die Handelsschule und trifft sich in ihrer Freizeit mit Freundinnen. Die BF2 und BF3 kleiden sich im Bundesgebiet ohne Kopftuch. Der BF1 und die BF2 haben grundlegende Deutschkenntnisse und die BF3 hat bereits sehr gute Deutschkenntnisse. 1.1.
  38. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die volljährigen BF sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF1 wurde zwar 2023 wegen Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren geführt, aber es erfolgte eine Schadensgutmachung und kam nie zu einer Verurteilung, sodass der BF1 als unbescholten gilt. Der BF4 ist strafunmündig. 1.
  39. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  40. Den BF drohten und droht keine konkrete und individuelle gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung wegen der Mitgliedschaft des BF1 zu der Basiji-Miliz und seiner früheren Tätigkeiten als Basiji. Der BF1 genießt als Mitglied einer Märtyrer-Familie eine privilegierte Stellung vor den iranischen Behörden und zwei seiner Schwestern sind Mitglieder der Sepah. Der BF ließ sich seinen Basiji-Ausweis zuletzt bis 2016 verlängern und war bis dahin aktiv tätig, danach setzte er keine Tätigkeiten mehr. Den BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Beendigung der Tätigkeiten als Basiji des BF
  41. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Befehlsverweigerung konnte der BF1 nicht glaubhaft darlegen. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben den Iran gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.
  42. Den BF droht im Falle der Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. Die BF sind geborene Muslime, aber sind nicht streng gläubig und übten den Islam weder in Iran noch in Österreich kaum aus. Die BF sind nicht verinnerlicht vom Islam abgefallen. 1.2.
  43. Ebenso wird festgestellt, dass die BF2 und BF3 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind. Es wird festgestellt, dass die BF2 und die BF3 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise verinnerlicht angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran darstellen würde. Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF2 und BF3, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor. Die BF2 besuchte in Iran die Grundschule, machte eine Berufsausbildung und war erwerbstätig. Auch die BF3 ging in Iran zur Schule und spielte Volleyball. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. So haben die BF2 und die BF3 keine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil ihrer Identität angenommen, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht. Die BF2 und die BF3 haben sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert und die Annehmlichkeiten dieses Gesellschaftsbildes zu schätzen gelernt. Sie konnten jedoch nicht darlegen, warum sie diesbezüglich in Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso droht ihnen auch keine Zwangsheirat oder droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung aufgrund ihres Geschlechts. 1.2.
  44. Bis auf das einzelne Weiterleiten und „Liken“ verschiedener kritischer Fotos und Videos des Iran-Regimes auf ihren privaten Instagram-Account ist die BF3 nicht öffentlichkeitswirksam exilpolitisch in einer regelmäßigen Weise engagiert, sodass anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden davon in Kenntnis sind und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Interesse an der BF3 besteht. An einer Demonstration hat die BF3 selbst jedoch nicht teilgenommen. Der BF3 droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der geposteten oder weitergeleiteten Fotos und das - unkommentierte – „Liken“ von Informationen über den Iran auf Instagram. 1.2.
  45. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in den Iran wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb Iran weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.2.
  46. Die BF waren im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen. 1.
  47. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
  48. Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten. Israel und die USA haben den Iran am 28.02.2026 mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten. Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar. Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde. Hinzu kommt, dass die Angehörigen der BF seit dem Angriffskrieg in Iran nicht mehr erreichbar sind, ihr Aufenthalt deshalb unbekannt und somit auch eine familiäre Unterstützung im Falle einer Rückkehr nicht sichergestellt ist. Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran nach Teheran ist nicht möglich.Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran nach Teheran ist nicht möglich. 1.
  49. Die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Iran stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Aus dem ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 12.02.2026 (Version 12) und dem EUAA Länderbericht zu Iran von Juni 2024 sowie weitere konkrete Berichte zu Basiji, iranische Verurteilung und den aktuellen Angriffen auf den Iran: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran: Rückkehr in den Iran; insbesondere Basij-Mitglied und Nationalsportler vom 10.04.2018 - Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.2024 - Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Ausstellung und Übermittlung von Rechtsdokumenten, Justizplattform SANA bzw. Adl Iran vom 23.03.2026 - Kurzinformation zu US amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran vom 02.03.2026 und vom 09.03.2026 - Kurzinformation zum Waffenstillstandsabkommen zu den Verhandlungen zwischen der USA und Iran sowie zu den Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes auf die Zivilbevölkerung im Iran vom 13.04.2026 und - Iranische Antwort für Trump „inakzeptabel“ (https://orf.at/stories/3429515/ abgefragt zuletzt am 12.05.2026) ergibt sich wie folgt: Politische Lage Institutioneller Aufbau Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024). Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025). BPB 10.1.2020 Jüngste Wahlen Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a). Proteste Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026). Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am
  50. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vergleiche NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am
  51. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026). Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b). Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023). Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht. Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026) Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vergleiche AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vergleiche ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vergleiche AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025). Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vergleiche ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026). Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vergleiche Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vergleiche TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026). Sicherheitslage Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vergleiche ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025). Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vergleiche ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vergleiche LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vergleiche LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025). Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024). Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025). Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vergleiche Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025). Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025). Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden. Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025). Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden. AJ 25.6.2025 Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters -

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