4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind
Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer brachten im Wege ihrer rechtlichen Vertretung am 27.05.2024 jeweils einen Antrag
G 2005) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) ein. Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Beschwerdeführer brachten im Wege ihrer rechtlichen Vertretung am 27.05.2024 jeweils einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) ein. Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt. In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung
G 2005.In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. In der der Mitteilung
G 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 09.05.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil die in den Anträgen genannte Bezugsperson bereits volljährig sei. Zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehe somit im Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Eigenschaft als Familienangehörige i. S. d. § 35 Abs. 5 AsylG 2005, weshalb die Gewährung von Status im Familienverfahren nicht wahrscheinlich sei.In der der Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom 09.05.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil die in den Anträgen genannte Bezugsperson bereits volljährig sei. Zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehe somit im Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Eigenschaft als Familienangehörige i. S. d. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, weshalb die Gewährung von Status im Familienverfahren nicht wahrscheinlich sei. Nach Wahrung von Parteiengehör und Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln mit den oben bezeichneten Bescheiden
G 2005 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör und Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln mit den oben bezeichneten Bescheiden
Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 27.05.2024 schriftlich und am 05.08.2024 persönlich beim GK Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 27.05.2024 schriftlich und am 05.08.2024 persönlich beim GK Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
G 2005 ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anträgen
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellungen zur Bezugsperson ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 3. Rechtlich folgt: Zu A:
G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Ziffer eins,) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Ziffer 3,), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,). Nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger
G 2005 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
1 Z. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z. 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.Nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4, Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde
G 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
G 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde
Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.
G 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen
G 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005; Ziffer eins,), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Ziffer 2,) und im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten (Ziffer 3,).
G 2005 ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Nach dem mit „Verordnung der Bundesregierung“ überschriebenen § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind, falls die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, die Bestimmungen des
G 2005 ist in der Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 AsylG 2005 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a AsylG 2005 anwendbar.
Paragraph 36, Absatz eins a, AsylG 2005 ist in der Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 AsylG 2005 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, AsylG 2005 anwendbar. Eine Verordnung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kann
G 2005 für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.Eine Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kann
Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Wie festgestellt stellten die Beschwerdeführer am 27.05.2024 jeweils einen Antrag
G 2005 beim GK Istanbul. In der daraufhin eingeholten Mitteilung
G 2005 vom 09.05.2025 führte das BFA aus, dass die Gewährung von Status an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei.Wie festgestellt stellten die Beschwerdeführer am 27.05.2024 jeweils einen Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beim GK Istanbul. In der daraufhin eingeholten Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.05.2025 führte das BFA aus, dass die Gewährung von Status an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung begründete das BFA unter anderem mit der st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer Bezugsperson auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge
G 2005, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankommt; die Erteilung eines Einreisetitels im Rahmen des asylrechtlichen Familienzusammenführungsverfahrens sei bei Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson ausgeschlossen, weil die Voraussetzung der Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr erfüllt (VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312; 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).Diese Einschätzung begründete das BFA unter anderem mit der st. Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer Bezugsperson auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankommt; die Erteilung eines Einreisetitels im Rahmen des asylrechtlichen Familienzusammenführungsverfahrens sei bei Erreichung der Volljährigkeit der Bezugsperson ausgeschlossen, weil die Voraussetzung der Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht mehr erfüllt (VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312; 11.09.2024, Ra 2024/20/0312). Aufgrund der Mitteilung des BFA wies das GK Istanbul die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 25.06.2025 ab. Diese Bescheide sind rechtswidrig: Mit Ablauf des 23.05.2025 trat das Bundesgesetz, mit dem das AsylG 2005 geändert wird (Bundesgesetzblatt I 2025/17) in Kraft. Die wesentliche Neuerung umfasste die Einführung von Sondernormen für den Familiennachzug nach § 35 AsylG 2005, die nun im neu eingefügten § 36a AsylG 2005 verankert sind. Zusätzlich wurde die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 erweitert, um bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit den Familiennachzug zu regeln.Mit Ablauf des 23.05.2025 trat das Bundesgesetz, mit dem das AsylG 2005 geändert wird (Bundesgesetzblatt römisch eins 2025/17) in Kraft. Die wesentliche Neuerung umfasste die Einführung von Sondernormen für den Familiennachzug nach Paragraph 35, AsylG 2005, die nun im neu eingefügten Paragraph 36 a, AsylG 2005 verankert sind. Zusätzlich wurde die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 erweitert, um bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit den Familiennachzug zu regeln.
G 2005 sind nunmehr der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
G 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 gehemmt, soweit in § 36a Abs. 2 AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 sind nunmehr der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 gehemmt, soweit in Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist. Nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt die Hemmung
G 2005 nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
Die Mitteilung des Bundesamts
G 2005 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt die Hemmung
Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten
Die Mitteilung des Bundesamts
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
G 2005 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall AsylG 2005), anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages
G 2005 zu beurteilen.
Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall AsylG 2005), anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages
Paragraph 35, AsylG 2005 zu beurteilen. § 75 Abs. 30 AsylG 2005 sagt: „In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach § 35 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), auch dann
4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.“Paragraph 75, Absatz 30, AsylG 2005 sagt: „In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach Paragraph 35, ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), auch dann
Paragraph 36 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.“ Den Materialien zufolge soll der neu geschaffene § 36a Abs. 4 AsylG 2005 im Interesse minderjähriger (asyl- oder subsidiär schutzberechtigter) Bezugspersonen verhindern, dass sich eine während der Hemmung von Entscheidungsfrist und Entscheidungspflicht (§ 36a Abs. 1 AsylG 2005) und somit vor Erledigung des Einreiseantrags eingetretene Volljährigkeit nachteilig auf die betroffenen Familienangehörigen auswirkt. Dieser Tatbestand steht somit im Widerspruch zur oben dargestellten – und vom BFA zur Begründung seiner negativen Prognose herangezogenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer Bezugsperson auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge
G 2005 und nicht auf jenen der Antragstellung abzustellen ist (IA 167/A 28. GP 5).Den Materialien zufolge soll der neu geschaffene Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 im Interesse minderjähriger (asyl- oder subsidiär schutzberechtigter) Bezugspersonen verhindern, dass sich eine während der Hemmung von Entscheidungsfrist und Entscheidungspflicht (Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005) und somit vor Erledigung des Einreiseantrags eingetretene Volljährigkeit nachteilig auf die betroffenen Familienangehörigen auswirkt. Dieser Tatbestand steht somit im Widerspruch zur oben dargestellten – und vom BFA zur Begründung seiner negativen Prognose herangezogenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer Bezugsperson auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 und nicht auf jenen der Antragstellung abzustellen ist (IA 167/A 28. Gesetzgebungsperiode 5). Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist § 36a Abs. 4 AsylG 2005 mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach § 35 AsylG 2005 anzuwenden. Demnach hätte die Bestimmung auch im gegenständlichen, mit Bescheid vom 24.05.2026 abgeschlossenen Verfahren Berücksichtigung finden müssen.Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 anzuwenden. Demnach hätte die Bestimmung auch im gegenständlichen, mit Bescheid vom 24.05.2026 abgeschlossenen Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005 am 27.05.2024 gestellt haben und die am XXXX geborene Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt minderjährig war.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, AsylG 2005 am 27.05.2024 gestellt haben und die am römisch 40 geborene Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Vor dem Hintergrund des § 36a Abs. 4 AsylG 2005, wonach für die Beurteilung der Minderjährigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung
G 2005 abzustellen ist, besteht kein Zweifel daran, dass die Bezugsperson im maßgeblichen Zeitpunkt als minderjährig anzusehen war.Vor dem Hintergrund des Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005, wonach für die Beurteilung der Minderjährigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung
Paragraph 35, AsylG 2005 abzustellen ist, besteht kein Zweifel daran, dass die Bezugsperson im maßgeblichen Zeitpunkt als minderjährig anzusehen war. Daraus folgt, dass die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson – entgegen der Auffassung des BFA in seiner Mitteilung vom 09.05.2025 – nicht aufgrund einer zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Volljährigkeit der Bezugsperson verneint werden durfte. Stattdessen hätte bei rechtsrichtiger Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung die Familieneigenschaft aus dem Grund des Alters nicht in Frage gestellt werden dürfen. Infolge der nunmehr maßgeblichen Rechtslage nach § 36a Abs. 4 AsylG 2005 sowie des Umstandes, dass das BFA seine negative Prognose hinsichtlich der Zuerkennung eines Status im Familienverfahren ausschließlich auf das vermeintliche Nichtbestehen der Familieneigenschaft zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson gestützt hat, erweist sich die negative Mitteilung des BFA an das GK Istanbul im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 somit als rechtlich unzutreffend.Infolge der nunmehr maßgeblichen Rechtslage nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG 2005 sowie des Umstandes, dass das BFA seine negative Prognose hinsichtlich der Zuerkennung eines Status im Familienverfahren ausschließlich auf das vermeintliche Nichtbestehen der Familieneigenschaft zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson gestützt hat, erweist sich die negative Mitteilung des BFA an das GK Istanbul im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 somit als rechtlich unzutreffend. Die auf dieser unrichtigen Beurteilung des BFA basierenden Entscheidungen des GK Istanbul über die Verweigerung der Einreise sind daher ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist und die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die GK Istanbul ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in § 11a Abs. 1 und Abs. 2 FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die in Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, FPG normierten Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin. Dieses ist ohne mündliche Verhandlung durchzuführen und es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es im gegenständlichen Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt wurde, ist der bekämpfte Bescheid
3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt wurde, ist der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, dass dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2322260.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.