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{'item': 'W616 2310857-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 6§ 28Art. 130§ 30

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW616 2310857-1 Spruch, W616 2310857-1/13EW616 2310857-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Weiters wird in Stattgebung der Beschwerde römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 29.01.2018 im Zuge eines Familienverfahrens

§ 3i

Vm § 34 AsylG der Staus eines Asylberechtigten erteilt. 1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 29.01.2018 im Zuge eines Familienverfahrens

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Staus eines Asylberechtigten erteilt.

  1. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der BF von XXXX nicht aufrecht in Österreich gemeldet.
  2. Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der BF von römisch 40 nicht aufrecht in Österreich gemeldet.
  3. Mit Beschluss des BG XXXX vom 28.04.2023 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt
  4. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.04.2023 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt
  5. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G aberkannt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt: “

§ 7Abs 4 Asyl

G hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”. Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt: “

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”. Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Dieser Bescheid wurde an den Abwesenheitskurator zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  2. Am 24.10.2023 übermittelte die österreichische Botschaft Teheran dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Email, in dem sie mitteilte, dass der BF vorgesprochen habe, sich mit seiner “Asylkarte” ausgewiesen habe und nach Österreich zurück wolle.
  3. Mit Email von 30.10.2023 antwortete das BFA per Email, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht mehr zustehe.
  4. Mit Email vom 22.01.2024 teilte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem BFA mit, dass der BF von Istanbul nach Budapest eingereist sei. Aufgrund der übermittelten Reisemitteilung hätte festgestellt werden können, dass der BGF im Besitz eines Reisepasses des Herkunftsstaates sei.
  5. Aus dem Schreiben des Verbindungsbeamten XXXX (BMI) vom 19.01.2024 (Datum der Übermittlung an das BMI nicht bekannt) geht hervor, dass sich der BF mit einem afghanischen “Privatreisepass” ausgewiesen habe (dieser war in Kopie beigefügt). Es sei in diesem Reisepass ein iranischer Einreisestempel eines Straßengrenzüberganges mit dem Datum 18.10.2023 angebracht, woraus geschlossen werden könne, dass der BF “während des Zeitraums des österreichischen Flüchtlingsstatus […] mindestens einmal in Afghanistan” gewesen sei. Dem BF sei nach eingehender Kontrolle der Eintritt nach Ungarn gewährt worden.
  6. Aus dem Schreiben des Verbindungsbeamten römisch 40 (BMI) vom 19.01.2024 (Datum der Übermittlung an das BMI nicht bekannt) geht hervor, dass sich der BF mit einem afghanischen “Privatreisepass” ausgewiesen habe (dieser war in Kopie beigefügt). Es sei in diesem Reisepass ein iranischer Einreisestempel eines Straßengrenzüberganges mit dem Datum 18.10.2023 angebracht, woraus geschlossen werden könne, dass der BF “während des Zeitraums des österreichischen Flüchtlingsstatus […] mindestens einmal in Afghanistan” gewesen sei. Dem BF sei nach eingehender Kontrolle der Eintritt nach Ungarn gewährt worden.
  7. Am 10.04.2024 übermittelte die nunmehr bevollmächtigte Caritas Wien ein Email, worin zum Ausdruck gebracht wurde, dass nach Rechtsansicht der Caritas der Aberkennungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei.
  8. Am 04.06.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
  9. In der Einvernahme am 18.03.2025 gab der BF an, er sei seit 2017 mit Ausnahme eines Urlaubs 2020/21 immer in Österreich gewesen. Er habe nach der Rückkehr von diesem Pakistanurlaub begonnen Drogen zu nehmen, sei in U-Haft gewesen, aber nicht verurteilt worden.
  10. Mit Bescheid vom 31.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Absatz 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G für 1 Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid vom 31.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF über seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.04.2025 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF über seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.04.2025 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides
  3. Am 27.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF gab an, er sei mit seiner Familie 2020 oder 2021 nach Pakistan geflogen. Er habe nach seiner Erinnerung Österreich nicht verlassen. Er gab an, keine Erinnerung zu haben, dass er in Afghanistan gewesen sei und über Istanbul und Ungarn nach Österreich gereist sei. Er habe Drogen genommen und hätte damals “überhaupt nichts gewusst”.
  4. Mit Schreiben vom 27.01.2026 ersuchte das BVwG die Staatsanwaltschaft Wien um elektronische Akteneinsicht in den Strafakt des BF.
  5. Am 12.03.2026 wurde der Akt elektronisch bereit gestellt. In diesem Akt ist ein Gutachten von 24.10.2022 enthalten, in dem festgehalten wird, zu den Tatzeitpunkten seien Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht gegeben gewesen.
  6. Das Gutachten wurde am 18.03.2026 an die Verfahrensparteien zur Stellungnahme ausgeschickt. Eine Stellungnahme erfolgte von keiner der Verfahrensparteien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Dem BF wurde am 29.01.2018 im Zuge eines Familienverfahrens

§ 3i

Vm § 34 AsylG 2005 der Staus eines Asylberechtigten erteilt.1.1. Dem BF wurde am 29.01.2018 im Zuge eines Familienverfahrens

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Staus eines Asylberechtigten erteilt. 1.

  1. Der BF von war von XXXX bis XXXX nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Die genauen Daten, wann sich der BF nicht in Österreich aufgehalten hat, stehen nicht fest.1.
  2. Der BF von war von römisch 40 bis römisch 40 nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Die genauen Daten, wann sich der BF nicht in Österreich aufgehalten hat, stehen nicht fest. 1.
  3. Der BF war für einen unbekannten Zeitraum bis 18.03.2023 in Afghanistan. Eine Unterschutzstellungsabsicht hatte der BF aufgrund der zuvor im Strafverfahren festgestellten mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht. 1.
  4. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G aberkannt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt: “

§ 7Abs 3 Asyl

G hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”.1.4. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt: “

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”. 1.

  1. Der BF hat die Flüchtlingseigenschaft durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht verloren. 1.
  2. Der BF hat die Flüchtlingseigenschaft durch seinen Aufenthalt in Afghanistan nicht verloren. 1.
  3. Der BF hat die Flüchtlingseigenschaft durch die Verlängerung seines afghanischen Reisepasses nicht verloren.
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakten zum aktuellen Verfahren sowie zum Vorverfahren und in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei, sowie durch Einsichtnahme in das im Wege der Amtshilfe übermittelte Gutachten zur Frage der Voraussetzungen des § 11 StGB bzw. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw. § 287 StGB.2.
  6. Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakten zum aktuellen Verfahren sowie zum Vorverfahren und in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei, sowie durch Einsichtnahme in das im Wege der Amtshilfe übermittelte Gutachten zur Frage der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB bzw. Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, StGB bzw. Paragraph 287, StGB. 2.
  7. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 2.
  8. Zum Aufenthalt im Herkunftsland wird beweiswürdigend folgendes festgestellt: Mit Email vom 24.10.2023 teilte die österreichische Botschaft Teheran mit, dass der BF vorgesprochen habe und erklärt habe, er sei seit „November 2022“ nicht mehr in Österreich (Aktenseite = AS 157 des Voraktes). Mit Email vom 22.01.2024 teilte das Bundesministerium für Inneres (BMI) dem BFA mit, dass der BF am 05.01.2024 von Istanbul nach Budapest gereist sei. Der BF sei im Besitz eines afghanischen Reisepasses (AS 181 des Voraktes). Diesem Email war ein Schreiben des österreichischen Verbindungsbeamten angeschlossen, in dem vermerkt wird, auf Seite 5 des afghanischen Privatreisepasses befinde sich ein iranischer Einreisestempel (ovaler blauer Ausdruck) mit dem Datum „
  9. Oktober 2023“. Aus der Tatsache, dass der Abdruck an der „Dogharoon Border“, einem Straßengrenzübergang zwischen Afghanistan und Iran angebracht wurde, könne geschlossen werden, dass der BF mindestens einmal in Afghanistan gewesen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht kam kein Grund hervor, an der Richtigkeit dieser Aussage des Verbindungsbeamten zu zweifeln, insbesondere da das Schreiben zeitnah zu der Einreise des BF nach Ungarn (am 05.01.2024) aufgesetzt und übermittelt wurde (19.01.2023 bzw 22.01.2024). In der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren gab der BF an, er sei seit 2017 „durchgehend hier“ (AS 35). Er sei in U-Haft gewesen, aber nicht verurteilt worden. Als er „2022 rauskam“, habe er sich „irgendwie durchgeschlagen“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er ebenfalls an, er habe nach seiner Erinnerung Österreich abgesehen von einem Urlaubsaufenthalt in Pakistan mit seiner Familie nicht verlassen. Er gab weiters an, keine Erinnerung zu haben, dass er in Afghanistan war und über Istanbul und Ungarn nach Österreich gereist sei. Er habe Drogen genommen und hätte damals “überhaupt nichts gewusst” (Verhandlungsprotokoll = VP S 6 ff). Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der BF von Afghanistan kommend in den Iran eingereist ist. Daher steht auch fest, dass der BF zuvor in Afghanistan aufhältig war. Weiters erfolgte die Ausreise aus Afghanistan rechtmäßig über einen regulären Grenzübergang. Nicht festgestellt werden kann, wie lange der Aufenthalt des BF in Afghanistan gedauert hat. Weiters nicht festgestellt werden kann, wie der BF nach Afghanistan eingereist ist und mit wem er während seines Aufenthalts Kontakt hatte. 2.
  10. Zur Unterschutzstellungsabsicht aufgrund des Aufenthalts in Afghanistan wird beweiswürdigend folgendes ausgeführt: Bei der unter 2.
  11. angeführten Vorsprache bei der österreichischen Botschaft Teheran erklärte der BF offenbar, er sei seit Monaten „mit Schiffen“ nach Ungarn, Bulgarien, Türkei und nun in den Iran gereist (vgl AS 157 des Voraktes). Der Verweis, dass der BF angegeben habe, er sei monatelang mit Schiffen unter anderem nach Ungarn gereist (im Email ist nach der Wortfolge „mit Schiffen“ ein Fragezeichen angebracht) lässt darauf schließen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt zumindest Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Wahl der Verkehrsmittel hatte. Bei der unter 2.
  12. angeführten Vorsprache bei der österreichischen Botschaft Teheran erklärte der BF offenbar, er sei seit Monaten „mit Schiffen“ nach Ungarn, Bulgarien, Türkei und nun in den Iran gereist vergleiche AS 157 des Voraktes). Der Verweis, dass der BF angegeben habe, er sei monatelang mit Schiffen unter anderem nach Ungarn gereist (im Email ist nach der Wortfolge „mit Schiffen“ ein Fragezeichen angebracht) lässt darauf schließen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt zumindest Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Wahl der Verkehrsmittel hatte. In der Einvernahme hat der BF wie oben ausgeführt auf die Frage, ob er Österreich seit der „rechtskräftigen Aberkennung“ verlassen hätte, geantwortet, er sei seit 2017 durchgehend hier, nur 2020/21 sei er mit der Familie auf Urlaub gewesen (AS 35). Ebenso wie ausgeführt gab er auch in der mündlichen Verhandlung an, er hätte nach seiner Erinnerung Österreich (wiederum abgesehen von diesem Urlaub) nicht verlassen (VP S 6 ff). Im Zeitraum von Mai bis August 2022 kam es zu mehreren potenziell strafrechtswidrigen Handlungen des BF. In der gegen den BF verhängten Untersuchungshaft wurde ein gerichtspsychiatrisches Gutachten durchgeführt. In diesem Gutachten vom 24.10.2022 kommt XXXX zum Schluss, dass zu allen Tatzeitpunkten Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen gewesen sei. Es liege eine Geisteskrankheit aufgrund von exzessivem Cannabis-Konsum vor, es sei davon auszugehen, dass Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in strafrechtlich relevanter Hinsicht nicht mehr gegeben waren, es seien die Voraussetzungen des § 11 StGB (Anmerkung: Zurechnungsunfähigkeit) erfüllt (siehe zu alledem OZ 11).Im Zeitraum von Mai bis August 2022 kam es zu mehreren potenziell strafrechtswidrigen Handlungen des BF. In der gegen den BF verhängten Untersuchungshaft wurde ein gerichtspsychiatrisches Gutachten durchgeführt. In diesem Gutachten vom 24.10.2022 kommt römisch 40 zum Schluss, dass zu allen Tatzeitpunkten Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen gewesen sei. Es liege eine Geisteskrankheit aufgrund von exzessivem Cannabis-Konsum vor, es sei davon auszugehen, dass Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in strafrechtlich relevanter Hinsicht nicht mehr gegeben waren, es seien die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB (Anmerkung: Zurechnungsunfähigkeit) erfüllt (siehe zu alledem OZ 11). Fest steht daher aufgrund dieses Gutachtens, dass zum Zeitraum vor der vermuteten Abreise aus Österreich Zurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen hat und Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in strafrechtlich relevanter Hinsicht nicht mehr gegeben waren. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Zustand des BF so zeitnah gebessert haben könnte, dass bezüglich Reisepassverlängerung und Aufenthalt in Afghanistan eine Unterschutzstellungsabsicht anzunehmen wäre. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist nicht anzunehmen, dass sich der Zustand des BF nach seiner Ausreise aus Österreich gebessert hätte, es liegen keine Hinweise auf eine Behandlung oder eine Therapie vor. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass sich der BF bewusst unter den Schutz Afghanistans stellen wollte. Eine Unterschutzstellungsabsicht (siehe dazu 3.3.2.) liegt daher nicht vor. 2.
  13. Zur Verlängerung des Reisepasses wird beweiswürdigend festgestellt: Der BF war auch im Besitz eines afghanischen Reisepasses (AS 181 des Voraktes). Aus dem oben angeführten Schreiben des Verbindungsbeamten geht hervor, dass sich der BF hätte bei der Einreise nach Ungarn mit einem „afghanischen Privatreisepass“ ausgewiesen habe. Dieser sei nach dem Eintrag auf Seite 14 dieses Reisepasses am 28.11.2022 bei der afghanischen Botschaft in Wien verlängert worden (AS 185 des Voraktes). Diese Verlängerung des Reisepasses erfolgte kurz nach Erstellung des Gutachtens, in welchem Zurechnungsunfähigkeit festgestellt wurde. Es ist daher aus Sicht des Gerichts nicht anzunehmen, dass diese Verlängerung in Unterschutzstellungsabsicht erfolgt sei.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zur Zuständigkeit und Entscheidungspflicht des Gerichts 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zur Feststellung, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt 3.2.1. § 7 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ 3.2.2. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs durch Zustellung an den Abwesenheitskurator nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Es ist somit für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob die Aberkennung nach dieser Bestimmung zulässig war.3.2.2. Mit Bescheid vom 04.08.2023 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs durch Zustellung an den Abwesenheitskurator nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Es ist somit für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob die Aberkennung nach dieser Bestimmung zulässig war. 3.2.3. Im Spruch des Aberkennungsbescheides wurde weiters ausgeführt: “

§ 7Abs 4 Asyl

G hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”. Diese Feststellung der Behörde im Spruch des Bescheides wurde ebenfalls rechtskräftig.3.2.3. Im Spruch des Aberkennungsbescheides wurde weiters ausgeführt: “

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG hat dies keine Auswirkungen auf Ihre Flüchtlingseigenschaft”. Diese Feststellung der Behörde im Spruch des Bescheides wurde ebenfalls rechtskräftig. Diese Feststellung ist auch inhaltlich korrekt: Aus § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich e contrario, dass bei einer Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 3 AsylG – anders als bei Aberkennungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 – dem Betreffenden weiterhin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Der Bedarf an internationalem Schutz im Sinne der GFK bleibt daher aufrecht (vgl BVwG 08.09.2021, W265 2176568-3).Diese Feststellung ist auch inhaltlich korrekt: Aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich e contrario, dass bei einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – anders als bei Aberkennungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 – dem Betreffenden weiterhin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Der Bedarf an internationalem Schutz im Sinne der GFK bleibt daher aufrecht vergleiche BVwG 08.09.2021, W265 2176568-3). 3.2.4. Somit kommt dem BF auch nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu.3.2.4. Somit kommt dem BF auch nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. 3.

  1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.3.
  2. Der BF hat mittlerweile unstrittig seinen Lebensmittelpunkt wieder in Österreich. Der Begriff des „Mittelpunktes der Lebensbeziehungen“ knüpft – in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts – an den Ort an, zu dem die überwiegenden persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen einer Person bestehen und an dem sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere Wohnsitz, tatsächlicher Aufenthalt, familiäre Bindungen, Erwerbstätigkeit und die auf Dauer angelegte Lebensplanung; auf die subjektive Absicht oder Motive für die Verlagerung kommt es demgegenüber nicht entscheidend an (BVwG 24.11.2025, W284 2319965-1). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht wieder in Österreich haben sollte. Weder in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte. Der BF ist auch seit dem 25.01.2024 behördlich gemeldet (ZMR Auszug, siehe OZ 2) Somit ist auch Österreich wieder „zuständig“ für die Schutzgewährung, da die Flüchtlingseigenschaft und somit der Bedarf an internationalem Schutz aufrecht geblieben sind. Der im Fall der Aberkennung

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G erfolgte „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“ (vgl in diesem Sinn und mwN BVwG 08.09.2021, W265 2176568-3) ist nach der neuerlichen Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich weggefallen bzw kommt diese Verantwortung nun wieder Österreich zu. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht wieder in Österreich haben sollte. Weder in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte. Der BF ist auch seit dem 25.01.2024 behördlich gemeldet (ZMR Auszug, siehe OZ 2) Somit ist auch Österreich wieder „zuständig“ für die Schutzgewährung, da die Flüchtlingseigenschaft und somit der Bedarf an internationalem Schutz aufrecht geblieben sind. Der im Fall der Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfolgte „Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat“ vergleiche in diesem Sinn und mwN BVwG 08.09.2021, W265 2176568-3) ist nach der neuerlichen Begründung eines Lebensmittelpunktes in Österreich weggefallen bzw kommt diese Verantwortung nun wieder Österreich zu. 3.3.

  1. Zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt in Afghanistan ein Endigungsgrund iSd Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK eingetreten ist. In diesem Fall wäre zwar die Flüchtlingseigenschaft aus oben ausgeführten Gründen aufrecht, es wäre aber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.3.
  2. Zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt in Afghanistan ein Endigungsgrund iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK eingetreten ist. In diesem Fall wäre zwar die Flüchtlingseigenschaft aus oben ausgeführten Gründen aufrecht, es wäre aber der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat zwar ein Indiz dafür sein kann, dass ein Asylberechtigter keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise lässt sich die rechtliche Schlussfolgerung, der BF habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich – unter Zurücklassung seiner übrigen Familie – sich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes begeben, nicht in gesetzesmäßiger Weise ableiten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Weiters ist auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage in Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen, um den Aufenthalt als „beabsichtigte“ Unterschutzstellung werten zu können (zu alledem VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind weder Dauer und Ablauf des konkreten Aufenthalts in Afghanistan noch das Motiv feststellbar. Fest steht lediglich, dass der BF in Afghanistan war. Fest steht auch, dass kurz zuvor Zurechnungsfähigkeit nicht vorlag. Eine im Sinne der angeführten Rechtsprechung beabsichtigte Unterschutzstellung liegt daher durch den Aufenthalt in Afghanistan nicht vor. Gleiches gilt die Verlängerung des Reisepasses: Laut dem Schreiben des österreichischen Verbindungsbeamten in Budapest (siehe oben 2.5.), wurde der Reisepass am 28.11.2022 verlängert. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde in zeitlich geringem Abstand zuvor die Zurechnungsunfähigkeit festgestellt, Eine im Sinne der angeführten Rechtsprechung beabsichtigte Unterschutzstellung liegt daher auch durch die Verlängerung des Reisepasses nicht vor. 3.3.
  3. Da die Flüchtlingseigenschaft somit immer aufrecht war und die „Verantwortung“ für die Schutzgewährung zumindest wieder bei Österreich liegt, ist dem BF auch

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.3.3. Da die Flüchtlingseigenschaft somit immer aufrecht war und die „Verantwortung“ für die Schutzgewährung zumindest wieder bei Österreich liegt, ist dem BF auch

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wie vorzugehen ist, wenn Drittstaatsangehörige nach einer rechtskräftigen Aberkennung

§ 7Abs 1 Z 3 Asyl

G, wobei die Flüchtlingseigenschaft e contrario zu § 7 Abs 4 AsylG aufrecht geblieben ist, wieder nach Österreich einreisen und neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, wie vorzugehen ist, wenn Drittstaatsangehörige nach einer rechtskräftigen Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, wobei die Flüchtlingseigenschaft e contrario zu Paragraph 7, Absatz 4, AsylG aufrecht geblieben ist, wieder nach Österreich einreisen und neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W616.2310857.1.00

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