RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2026 GeschäftszahlW616 2311585-1 Spruch, W616 2311585-1/12E I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe : I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am XXXX eingestellt, da der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Das Asylverfahren wurde in Österreich wieder aufgenommen.Das Verfahren wurde am römisch 40 eingestellt, da der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Das Asylverfahren wurde in Österreich wieder aufgenommen. Am 05.04.2024 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Afghanistan verlassen, nachdem die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei, weil er gefürchtet habe, von diesen getötet zu werden. Zusätzlich habe er eine Verfolgung durch die Taliban gefürchtet, da sein Vater Militärangehöriger gewesen sei.
- Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2025 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf XXXX . Er gab an er sei im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten und sei psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Verfahren zu machen.
- Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2025 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf römisch 40 . Er gab an er sei im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten und sei psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei gesund, nehme keine Medikamente, befände sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme weder Drogen oder Drogenersatzstoffe. Er habe vor der Bundespolizei und dem Bundesamt bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Es seien seine Angaben bei der Erstbefragung richtig protokolliert und rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Dokumente in Vorlage: Eine elektronische Tazkira im Original, ausgestellt am 07.12.2020, sechs Dienstausweise des Ministeriums für Arbeit – Sozialwesen; vier Studentenausweise im Original; Führerschein Gruppe D (Ausstellungdatum und -Ort: 22.09.2020 in Kabul, Gültigkeit 3 Jahre; eine Arbeitserlaubnis als Staatsbeamter, ein Fähigkeitszeugnis von Staatsbeamten; 15 Zertifikate und Auszeichnungen im Original; 2 Bestätigungen der Polizeidirektion Kabul über die Verfolgung der Taliban bzw. Drohbriefe von den Taliban, Datum: 17.09.2021 und 09.11.2021; 4 Fotokopien von seinem Vater (Dienstausweis), das Maturazeugnisses im Original; das Abschlusszeugnis des Studiums für Rechts- und Politikwissenschaften im Original und eine Kursbestätigung Deutschkurs A1 von 03.04.2024 bis 19.07.
- Er habe die in Vorlage gebrachten Unterlagen bei der Ausreise nicht gehabt. Nach Ankunft in Österreich habe er in Wien ein Interview gehabt und sei aufgefordert worden alle Unterlagen zu besorgen. Sein Vater habe ihm die Unterlagen übermittelt. Sein afghanischer Reisepass sei bereits abgelaufen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Islam an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in der Provinz Nangarhar geboren worden und habe dort mit seiner Familie gelebt. Mit seiner Familie sei er im Jahr 2014 auch nach Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei kurz nach Machtübernahme der Taliban „im Juli 2021“ aus Afghanistan illegal ausgereist. Er sei alleine ausgereist, später habe seine Familie Afghanistan auch verlassen. Eine gemeinsame Ausreise sei aufgrund der kritischen Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben gehabt, dass er verfolgt werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gesagt er solle Afghanistan verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer einen zweiten Brief erhalten habe, sei er ausgereist. Er besitze ein Haus in Kabul, in welchem zurzeit der Nachbar zur Miete wohnen würde, welche sein Vater im Iran erhalten würde um den Lebensunterhalt der Familie bestreiten zu können. In Nangarhar hätten sein Vater und dessen Bruder ein Haus vom Großvater des Beschwerdeführers geerbt. In diesem großen Haus würde zur Zeit sein Onkel väterlicherseits leben. Er habe in Afghanistan 12 Jahre die Schule besucht und 4 Jahre an der Universität Jahan in Kabul studiert. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, im Jahr 2014, nach der Matura habe er auf Vertragsbasis, angefangen für das Ministerium für Arbeit und Sozialwesen zu arbeiten. Im Jahr 2014 sei er von diesem Ministerium als Beamter in der Logistikabteilung bis 2017 fix eingestellt worden. Danach sei er zwei oder drei Monate arbeitslos gewesen und habe wieder im Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, dieses Mal in der Finanzabteilung, in einer fixen Anstellung zu arbeiten begonnen. Er habe dort bis zum Regierungssturz gearbeitet. Er sei für alle 34 Provinzen in Afghanistan für die Eintragungen für Ein- und Ausgaben für die offiziellen Behörden zuständig gewesen. Er habe vor Ort alles bewerten und an die Zentrale weiterleiten müssen. Er könnte im Fall seiner Rückkehr nicht wieder dort arbeiten, denn die Taliban würden alle Mitarbeiter der Regierung als Feinde betrachten. Er würde trotz seiner guten Ausbildung nicht mehr in Afghanistan arbeiten können, denn er gelte in Afghanistan als Feind. Auf die Frage ob er jemals persönlich, telefonisch oder schriftlich von den Taliban bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer er habe zwei Schreiben von der Sicherheitsdirektion, Drohbriefe, erhalten. Der Inhalt laute ungefähr: „ XXXX hat Jahrelang für die afghanische Regierung gearbeitet und muss zur Sicherheitsdirektion vorgeführt werden. Im zweiten Schreiben steht drinnen, dass ich das erste Schreiben ignoriert habe und deshalb wurden sämtliche Leute beauftragt mich dorthin zu bringen.“Auf die Frage ob er jemals persönlich, telefonisch oder schriftlich von den Taliban bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer er habe zwei Schreiben von der Sicherheitsdirektion, Drohbriefe, erhalten. Der Inhalt laute ungefähr: „ römisch 40 hat Jahrelang für die afghanische Regierung gearbeitet und muss zur Sicherheitsdirektion vorgeführt werden. Im zweiten Schreiben steht drinnen, dass ich das erste Schreiben ignoriert habe und deshalb wurden sämtliche Leute beauftragt mich dorthin zu bringen.“ Auf die Feststellung, dass diese Briefe keine Drohbriefe seien, denn es würde im Brief nicht stehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der nicht Befolgung etwas zu stoßen würde, antwortete der Beschwerdeführer, für ihn seien es Drohbriefe. Sein letzter Arbeitstag sei im Jahr 2021 gewesen, denn sein Vater habe darauf bestanden, dass er Afghanistan verlasse. Als der Beschwerdeführer an der Grenze gewesen sei, etwa vier bis fünf Tage später, habe er das zweite Schreiben bekommen. Nach dem zweiten Schreiben sei der Rest seiner Familie ausgereist. Der Beschwerdeführer gab befragt an, ein Cousin würde in Deutschland und ein weiterer in Frankreich leben. Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer er habe sich weder in Afghanistan oder auch in einem anderen Land, politisch betätigt. Er habe sich weder in Afghanistan oder in einem anderen Land politisch geäußert oder seine politische Einstellung bzw. Meinung öffentlich kundgetan. Er sei weder in Afghanistan oder in einem anderen Land vorbestraft und habe weder im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen. Er sei weder in Afghanistan oder in einem anderen Land jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden. Er sei in Afghanistan von den Taliban nicht festgenommen oder verhaftet worden. Er sei in Afghanistan nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Er sei jedoch von unbekannten Leuten (Antiregierungsgruppierung) in Gewahrsam genommen worden, weil er für die Behörde gearbeitet habe: „Damit ich befreit werde habe ich gesagt, dass ich alles mache was Sie verlangen. Ich musste alles bestätigen und unterschreiben. Zuhause habe ich meinen Vater alles erzählt und dann bekam ich eine Einladung aus der Sicherheitsdirektion in Kabul. Die wollten alles wissen wer diese Leute waren. Die haben mir dann geglaubt, dass ich mit diesen Leuten nicht kooperiere. Nangarhar gilt als Risikogebiet und deshalb zogen wir nach Kabul.“ Er sei in Afghanistan nicht wegen seiner Religion verfolgt worden. Er sei in Afghanistan nicht wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden. Er habe in Afghanistan nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er hatte keinen direkten Kontakt zu den Taliban - persönlich, telefonisch oder schriftlich. Er habe nur diese beiden Briefe erhalten. Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer: „Im Jahr 2014 habe ich angefangen als Staatsbeamter zu arbeiten. Ich musste ganz früh mein Haus verlassen. Eines Tages in der Früh ist auf einmal ein Auto mit vier Insassen neben mir gestanden und die haben mich in das Auto gezerrt. Die haben mich mitgenommen in einen dunklen Raum. Da war ich in Gewahrsam. Ich bekam täglich eine Mahlzeit. 28 Tage habe ich unter diesen Umständen gelebt. Sie haben gefragt und gemeint, dass sie mir nichts Böses antun wollen. Die wollten Informationen was ich beruflich mache und was mein Vater beruflich macht. Die wollten, dass ich für die richtigen Leute arbeiten soll. Ich hatte Angst und stimmte zu mit denen zu arbeiten nur damit die mich frei lassen. Die haben alles schriftlich festgehalten und habe diese Erklärung unterschrieben. Dann wurde ich entlassen und habe meinen Vater alles erzählt. Ich habe meinen Arbeitgeber alles mitgeteilt und der hat alles an die Sicherheitsdirektion in Kabul weitergeleitet. Ich wurde dort befragt mehrfach und haben dann festgestellt, dass ich ein Verräter bin. Die sagten, ich kann nicht mehr in Nangarhar bleiben, weil ich nicht mehr sicher bin und ich meine Arbeit in Kabul fortsetzen soll. Mein Vater und ich waren in Kabul und sind dortgeblieben. Mit meinem Onkel haben wir telefoniert. Der hat den Rest der Familie nach Kabul geschickt. Danach bin ich in Kabul geblieben und hab dort weitergearbeitet bis die Regierung gestürzt ist. Dann tauchten die zwei Schreiben nacheinander auf und ich habe festgestellt, dass ich verfolgt werde, weil sie das Jahr 2014 nicht vergessen haben. Ich habe mein Versprechen gebrochen und die Taliban war stink sauer auf mich. Mein Vater hat gemeint, dass ich nicht mehr in Sicherheit bin und das Land verlassen muss.“ Auf die Frage, was sein Vater beruflich gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei als Leibwächter in einem Ministerium in Afghanistan tätig gewesen. Er habe von 2011 bis zum Sturz der Regierung durch die Taliban dort gearbeitet. Es sei auch der Vater, wie aus dem zweiten Schreiben hervorgehen würde, durch die Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten gewusst wohin sie diese Schreiben schicken müssen, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits in Kabul aufgehalten habe, da alle Daten registriert werden würden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer nicht persönlich aufgesucht als er das Schreiben ignoriert habe, denn er habe woanders gewohnt. Er habe gewusst, dass er gesucht werde. Die Taliban seien persönlich gekommen, aber da sei er nicht mehr dort gewesen. Die Taliban hätten die Nachbarn gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und die Nachbarn beauftragt Bescheid zu geben, sollten sie den Beschwerdeführer sehen. Seine Familie konnte trotz Drohbrief und persönlichen Hausbesuch noch in Kabul unbehelligt wohnen, denn sie hätten ein anderes Haus gemietet und so hätten die Taliban sie nicht finden können. Auf die Frage: „Würde Ihre Familie bzw. Ihre Familienangehörigen Sie mit offenen Armen aufnehmen wenn Sie zurückkehren und finanziell unterstützen?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, weil ich als Feinde der Taliban gelte. Wenn man Feinde also mir hilft bringt man sich bzw. bringe ich die Familie in Gefahr.“ Es sei für seine Familie ein Problem ihn unterzubringen, weil sie einen Feind im Haus verstecken würden. „Wenn ich zurück müsste könnte ich eh in meinem Haus leben, das wäre absolut kein Problem.“ Befragt zu seinen Integrationsschritten, gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht Arbeit zu finden, jedoch dürfe er nicht arbeiten. Er habe Freunde, Afghanen und Österreicher, in Oberndorf gefunden. Er sei weder in Österreich oder einem anderen EU-Land straffällig geworden. Er akzeptiere die österreichischen Gesetze. Auf die Frage was er von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau halte, antwortete er, die Frauen hätten Freiheit, in Afghanistan hätten die keine. Er erhalte keine finanzielle Unterstützung durch seine Familie. Auf die Frage ob er auf Social Media aktiv sei antwortete er, er habe in Afghanistan Facebook eingerichtet und habe Tik Tok. Er heiße: „ XXXX .Auf die Frage ob er auf Social Media aktiv sei antwortete er, er habe in Afghanistan Facebook eingerichtet und habe Tik Tok. Er heiße: „ römisch 40 .
- Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 05.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die vorgebrachten Fluchtgründe in sich schlüssig und glaubhaft darzulegen. Die Angaben hinsichtlich des Fluchtvorbringens seien nicht gleichbleibend gewesen. Zuerst habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, dass ihm von Seiten der Sicherheitsdirektion Glauben geschenkt worden wäre, dass er nicht mit den Taliban zusammengearbeitet hätte. (Einvernahme BFA 24.01.25, Seite 15) Später gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er für einen Verräter gehalten worden wäre, jedoch seine Arbeit in Kabul fortsetzen habe können. (Einvernahme BFA 24.01.25, Seite 17) Aus Sicht der belangten Behörde seien diese Widersprüche nicht nachvollziehbar und es widerspreche jeder Logik, dass der Beschwerdeführer für einen Verräter gehalten worden wäre und trotzdem weiterhin für die Behörde tätig sein hätte können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Kopien zweier Briefe vorgelegt, bei denen es sich um Drohbriefe der Taliban gehandelt habe. Im ersten Schreiben, welches mit 26.06.1400 (17.09.2021) datiert worden war, sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden und es wäre notwendig ihn durch „Geheimdienstkräfte“ festnehmen zu lassen. Im zweiten Schreiben, welches mit 18.08.1400 (09.11.2021) datiert war, sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer „terroristische Aktivitäten“ gegen die Taliban durchgeführt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Seiten der Taliban verdächtigt worden, „terroristische Aktivitäten“ gegen die Taliban gesetzt zu haben, wären er mit Sicherheit direkt festgenommen worden, zumal aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Wohnort im
- Stadtbezirk von Kabul bekannt gewesen sei. Anzumerken sei zudem, dass er auf Nachfrage zuerst nichts zum Inhalt der Briefe sagen habe können. (Einvernahme BFA 24.01.2025, Seite 12) Erst auf erneutes Nachfragen habe der Beschwerdeführer oberflächliche Angaben zu den beiden vorliegenden Schreiben gemacht. Die vorgelegten Kopien seien jedenfalls nicht geeignet, um eine landesweite Verfolgung der Taliban zu belegen. Aus Sicht der belangten Behörde sei es nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit und Sozialwesen im Logistik- bzw. Finanzbereich von Interesse für die Taliban gewesen sein sollte. Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken würde, gehe aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers hervor, dass er in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt als hochrangiger Beamter oder im Spitzenmilitär tätig gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass er eine Verfolgung durch die Taliban fürchten würde, da sein Vater Militärangehöriger gewesen wäre. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Leibwächter „in einem Ministerium“ in Afghanistan tätig gewesen wäre. Diesbezüglich habe er die Kopie eines Arbeitsausweises aus dem Ministerium für „Arbeit und soziale Angelegenheiten“ vorgelegt, die auf einen XXXX “ ausgestellt worden sei. Weder die Echtheit dieser Karte, noch ob es sich bei XXXX “ um den Vater des Beschwerdeführers handeln könnte, habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass er eine Verfolgung durch die Taliban fürchten würde, da sein Vater Militärangehöriger gewesen wäre. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Leibwächter „in einem Ministerium“ in Afghanistan tätig gewesen wäre. Diesbezüglich habe er die Kopie eines Arbeitsausweises aus dem Ministerium für „Arbeit und soziale Angelegenheiten“ vorgelegt, die auf einen römisch 40 “ ausgestellt worden sei. Weder die Echtheit dieser Karte, noch ob es sich bei römisch 40 “ um den Vater des Beschwerdeführers handeln könnte, habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Deshalb sei unter der Heranziehung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen, warum das Taliban-Regime ein außerordentlich hohes Interesse an der Verfolgung oder gar Tötung des Beschwerdeführers haben sollte. Unter Berücksichtigung des Personenprofils habe somit in der Gesamtschau keine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers auf landesweiter Ebene iSd GFK als gegeben angesehen werden können. Wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan hervorgehe, sei generell zur Amnestie seitens der strukturellen Führung aufgerufen worden. Dass diese auch von einzelnen Mitgliedern in den Provinzen umgesetzt werde, sei allerdings nicht mit vollkommener Sicherheit anzunehmen, da es in Einzelfällen zu Übergriffen und Verfolgungshandlungen durch diese komme. Eine generelle systematische Verfolgung aller ehemaligen Regierungs-, Polizei- und Armeemitgliedern oder damals oppositionell-handelnden Personen, sei allerdings nicht nachgewiesen oder erkennbar. Des Weiteren gehe aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass es teilweise zu einer Integration, beziehungsweise Übernahme der ehemaligen Sicherheitskräfte gekommen sei, unter anderem Verkehrspolizisten oder Spezialisten. Eine systematische Verfolgung aller Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte sei auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Betreffend zur Situation im Fall seiner Rückkehr, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht habe als jene, die für nicht asylrelevant erachtet worden seien. Solche könnten auch amtswegig im Falle einer Rückkehr nach der Republik Afghanistan nicht festgestellt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 24.03.2025 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 würden die Taliban alle 34 Provinzen Afghanistans kontrollieren. Um die Machtposition nicht erneut zu verlieren, würden sie gnadenlos gegen (vermeintliche) Gegner vorgehen und diese unter anderem auch oft über soziale Medien aufspüren. Auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung würden die Taliban in einem engmaschigen Kontrollnetz operieren, bei dem sie mit einer „schwarzen Liste“ von Tür zu Tür gehen und auch die Familienangehörigen ihrer Zielpersonen bedrohen würden. Die Taliban hätten im Zuge der Machtübernahme im August 2021 Zugriff auf die Mitarbeiterlisten der Behörden bekommen, die auch sensible persönliche Informationen wie etwa die Wohnadresse der Familienangehörigen enthielten. Das Aufspüren vermeintlicher Gegner würde ihnen dadurch um ein Vielfaches erleichtert werden (LiB S. 18f). Besonders gefährdete Personengruppen seien laut Amnesty International, EUAA sowie den LiB (S. 130 ff) vor allem Personen, die mit der früheren Regierung zusammengearbeitet haben, Mitglieder der NRF oder des IS sowie ehemalige Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte. Diese Personen würden inhaftiert, misshandelt, gefoltert und schlussendlich exekutiert; dies ohne vorhergehendes Verfahren bzw. oft aufgrund von bloßen Anschuldigungen. Auch würden laut UNHCR Personen zu den Risikogruppen zählen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan verbunden waren, die seit der Machtübernahme der Taliban einen erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz hätten. Das LIB (Seite 130 ff.) dokumentiere zahlreiche Übergriffe der Taliban gegen ehemalige Regierungsbeamte.
- Am 18.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Vertreters der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung verzichteten ausdrücklich auf Akteneinsicht und mündliche Verlesung. Der Beschwerdeführer gab an, geistig und körperlich in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 51 AVG in Verbindung mit § 49 AVG (Wahrheitspflicht) belehrt. Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, dass bei der Rückübersetzung bei der belangten Behörde nicht alles detailliert rückübersetzt worden sei, sondern es sei eine Geschichte zusammengefasst worden.Der Beschwerdeführer gab an, geistig und körperlich in der Lage zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG (Wahrheitspflicht) belehrt. Der Beschwerdeführer brachte u.a. vor, dass bei der Rückübersetzung bei der belangten Behörde nicht alles detailliert rückübersetzt worden sei, sondern es sei eine Geschichte zusammengefasst worden. Das Bundesverwaltungsgericht brachte vor: „In der Einvernahme steht: „die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt“. Das war nach Ihren Angaben nicht der Fall?“ Der Beschwerdeführer bestätigte seine Aussage. Der Vertreter der belangten Behörde gab an: „Es war bei der Einvernahme ein langjähriger und erfahrener Dolmetscher bei der Verhandlung anwesend. Außerdem war auch eine Vertrauensperson bei der Einvernahme da, daher können wir es uns nicht leisten, nicht die gesamte Niederschrift rückzuübersetzen.“ Neuerlich befragt gab der Beschwerdeführer an, er wolle keine Richtigstellungen oder Ergänzungen in den Protokollen vornehmen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX , er sei am XXXX in der Provinz Nangarhar geboren worden. Bei der ersten Einvernahme habe er keine Tazkira bei sich gehabt und sein genaues Geburtsdatum nicht angeben können.Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren worden. Bei der ersten Einvernahme habe er keine Tazkira bei sich gehabt und sein genaues Geburtsdatum nicht angeben können. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er würde fasten, jedoch nicht beten und nicht in die Moschee gehen. Er sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er sei nicht verlobt und beabsichtige nicht in nächster Zeit zu heiraten. Er habe keine Kinder. Er habe, im Jahr 1392 (2013/14) die Schule abgeschlossen und danach vier Jahre die Universität besucht. Er habe 1397 (2018/19) die Universität abgeschlossen. Er habe gleich nach der Schule im Jahr 1392 (2013/14) ebenfalls zu arbeiten begonnen. Er habe für die Regierung, beim Arbeitsministerium, in der Abteilung für Logistik bei dem Wareneinkauf gearbeitet. Es seien Listen erstellt worden, welche Sachen das Ministerium benötigen würde um diese später einkaufen zu können. Nach dem Studium habe er in einer anderen Abteilung gearbeitet. Er habe dort bis 1396 gearbeitet und habe dann gewechselt und sei für alle Provinzen zuständig gewesen. Da habe er gesehen, wie viel eingekauft worden sei und habe dann einen Bericht erstellt und diesen an das Ministerium weitergeleitet. Er sei im Jahr 1396
(2017)für ein paar Monate ohne Beschäftigung gewesen und habe dann diese neue Aufgabe übernommen. „Die Provinzen haben von der Zentrale ein Budget bekommen. Wir sind dann dorthin gefahren und haben alles kontrolliert, wie viel sie wirklich ausgegeben haben, wie viel sie noch brauchen. Diese Recherchen, welche wir durchgeführt haben, haben wir dann weitergeleitet. Wir haben für die Zentrale einen Bericht erstellt.“ Das Budget habe alles umfasst, was man für ein Büro benötige, wie Laptop, Computer, Tisch, Sessel, etc. Sie hätten diese Kontrollen durchgeführt und überprüft wieviel sie ausgegeben hätten, wieviel noch gebraucht werde, um zu sehen, wieviel für das nächste Jahr benötigt werde. Das Budget sei für die Ausstattung gewesen. Die Zentrale habe sich in Kabul befunden. Eine Provinz habe in etwa 8-10 Millionen Afghani pro Jahr ausgegeben. Es sei aber immer unterschiedlich gewesen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe am Anfang 8.000 und später 10.000 Afghani monatlich im Ministerium verdient. Der Beschwerdeführer erzählte befragt, er habe die Schule in Nangarhar besucht. Da er in der Provinz Nangarhar Probleme gehabt habe, sei er nach Kabul gezogen um dort zu leben. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sowohl in Nangarhar wie auch in Kabul mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in einem Haus gelebt. Seit dem Regierungssturz 2021 würde seine Familie im Iran leben, sie hätten kein Einkommen und würden den Lebensunterhalt durch die Mieteinkünfte vom Haus in Kabul bestreiten. Der Beschwerdeführer kenne den Mieter des Hauses nicht. Er stehe mit seinen Eltern ab und zu in Kontakt. Die Mieteinnahmen würde der Onkel vs bekommen und an die Eltern des Beschwerdeführers weiterleiten. Der Onkel vs. würde in Nangarhar, im Haus des Großvaters, welches der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers geerbt hätten, leben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe 5 Tanten und 2 Onkel väterlicherseits sowie 2 Onkel und 3 Tanten mütterlicherseits, eine sei verstorben. Er habe auch Cousins und Cousinen, diese würden, glaube er, sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Er persönlich sei 1393 (2014/15) aus Nangarhar und 2021, etwa einen Monat nach Machtübernahme durch die Taliban, aus Afghanistan ausgereist. Befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe in der Security im Arbeitsministerium gearbeitet. Er habe sich um die Sicherheit des Personals gekümmert. So habe er etwa den Minister und seinen Stellvertreter zu einem Meeting begleitet. Sein Vater habe seit 1390 oder 1391 diesen Beruf ausgeübt. Als der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe er ein Schreiben von den Taliban erhalten. Dann habe es auch ein zweites Schreiben gegeben, in welchem auch der Vater des Beschwerdeführers genannt worden sei. Weil er auch gefährdet gewesen sei, sei er auch 2021 ausgereist. Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei wegen dem Job des Beschwerdeführers im Ministerium sowohl als auch wegen seines eigenen Jobs gefährdet gewesen. Seine Familie würde außer dem Haus in Nangarhar nichts mehr in Afghanistan besitzen. Sein Vater würde nur einen Teil des Hauses besitzen. Die finanzielle Lage seiner Familie und von ihm sei mittelmäßig gewesen. Seine Geschwister hätten kein eigenes Einkommen gehabt. Seine Eltern hätten keine Ersparnisse. Seine Familie würde zurzeit illegal im Iran leben. Er stehe mit seiner Familie etwa einmal wöchentlich pro Woche in Kontakt. Im Bundesgebiet besuche der Beschwerdeführer derzeit einen A2.2 Kurs. Er brachte eine Bestätigung in Vorlage. Er sei sehr um eine Arbeit bemüht, habe jedoch keine Arbeitserlaubnis. Er lebe von der Grundversorgung. Zukünftig wolle er selbstständig sein, einen Supermarkt oder ein Restaurant eröffnen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kabul Rechtswissenschaft und Politikwissenschaften studiert. Die Frage ob er gemeinnützige, ehrenamtliche Tätigkeiten ausübe, bejahte er, er habe wo er wohne, kostenlos gearbeitet und geholfen wo Hilfe nötig gewesen sei. Er habe in Österreich keine Verwandte. Er habe österreichische Freunde, sie würden gemeinsam Volleyball spielen. Er habe auch Kontakt zu zwei Afghanen. Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich weder Probleme mit der Polizei oder mit Behörden gehabt. Er sei weder von einem Gericht, innerhalb oder auch außerhalb von Österreich, wegen einer Straftat verurteilt worden. Er habe keine Straftat begangen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe in der Provinz Nangarhar mit der Arbeit begonnen, das war im Jahr 1393. Mein Dienstort war in Kabul. Donnerstag und Freitag hatte ich immer frei und durfte nach Hause gehen. Ich war zuhause und musste aus Nangarhar wieder nach Kabul fahren um arbeiten zu gehen. Unterwegs wurde ich von einem Auto angehalten. Vier Personen waren in dem Auto. Ich musste einsteigen. Sie haben mich reingezogen, mir die Augen verbunden. Sie haben mich mitgenommen. Ich war in einem dunklen Raum. 28 Tage lang war ich dort festgehalten. Nach 28 Tagen sind zwei Personen zu mir gekommen und haben mich verhört. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich mit schlechten Menschen arbeite. Ich soll lieber mit denen arbeiten. Sie haben mir gesagt, dass sie mich und meine Familie kennen. Sie haben mir gesagt „komm zu uns, arbeite mit uns“. Ich hatte Angst, ich musste zusagen, sonst hatte ich keine Möglichkeiten. Ich musste ein Schreiben unterschreiben. Sie haben mir gesagt, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, sei es ihnen erlaubt, mich zu töten. Weil ich Angst hatte, habe ich zugestimmt und habe unterschrieben. Sie waren sicher, dass ich mit ihnen arbeite, sie haben mich wieder von dort mit verbundenen Augen weggebracht. Ich habe das alles meinem Vater erzählt. Dann habe ich es auch in der Arbeit bekannt gegeben. Sie haben mich zum Kommissariat in Kabul geschickt. Sie haben mich dort einvernommen. Sie haben gefragt, ob ich jemanden erkannt habe. Dann haben sie mir gesagt, die Provinz Nangarhar ist sehr gefährlich und ich könne dort nicht mehr leben. Sie haben mir gesagt, es wäre besser, wenn wir nach Kabul kommen, weil dort haben wir die Kontrolle. Daher sind wir dann nach Kabul gezogen und dort haben wir gelebt, bis zum Fall der Regierung. Dann habe ich ein Schreiben von der Taliban erhalten. Sie haben geschrieben, dass wir verdächtig sind und zum Kommissariat gehen müssen. Aus dem Grund habe ich das Land verlassen und bin weggegangen.“ Explizit befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn als Verräter eingestuft. Ziel der Taliban sei es gewesen, dass er die Taliban unterstütze und für sie arbeite. Er sei 28 Tage festgehalten worden, habe einmal pro Tag etwas zu essen bekommen und niemand habe ihm besucht. Er sei schon bald nach seinem Arbeitsbeginn entführt worden. Er sei Beamter gewesen, zuständig für den Wareneinkauf. Seine Arbeit sei für die Taliban relevant gewesen, denn sie hätten jemand auf ihrer Seite gebraucht, der ihnen Zugang zum Ministerium verschafft. „Sie wollten Rache nehmen, sie wollten dem Minister und seinem Stellvertreter etwas antun. Sie haben Menschen getötet.“ Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts: „Aber Sie haben zur der Zeit Tische für das Ministerium bestellt. Wie hätten Sie den Taliban helfen können?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Sie hatten bestimmt etwas vor. Zum Beispiel, dass ich sie informiere, wann der Minister geht oder wann sein Auto ankommt. Zum Beispiel, sein Auto war kaputt und ich habe das Auto zur Reparatur gebracht. Ich konnte alles machen. […] Ich habe für das Ministerium gearbeitet, ich war Einkaufsbeamter. Aber das war auch mein Bereich, etwas war kaputt und ich habe das zur Reparatur schicken müssen. Die Rechnung musste ich auch vorweisen um zu zeigen, wie viel das gekostet hat.“ Er habe nach den 28 Tagen bei den Taliban unterschrieben, dass er mit ihnen zusammenarbeiten werde und ehrlich sein zu ihnen sei werde. Es sei eine quasi Einverständniserklärung gewesen, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Und wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite würde, dann hätten sie die Erlaubnis, den Beschwerdeführer zu töten. Zielscheibe sei der Minister gewesen. Er hätte Informationen weiterleiten sollen, wann der Minister komme und wann er gehe. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts, wieso er das bei der Einvernahme nicht gesagt habe, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er habe damals die Fragen beantwortet. Er bestätigte, dass die Taliban gesagt hätten, so wie er angegeben habe, „sie wollten, dass ich für die richtigen Leute arbeiten soll“. Als der Beschwerdeführer 28 Tage weg gewesen sei, sei seine Familie bei der Regierung gewesen und habe gesagt, dass ihr Sohn einfach weg sei. Die Polizei in Nangarhar habe sich bemüht, es sei jedoch nichts passiert. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Nangarhar gewesen. Zwischen 2014 und 2021 sei er nicht mehr in Nangarhar gewesen, er wäre auch nicht mehr von seiner Arbeit aus nach Nangarhar zurückgekehrt. Seine Kernfamilie sei auch nach Kabul geflohen. Die Onkel seien Tagelöhner gewesen, die Taliban seien nicht an ihnen interessiert gewesen, und so hätten diese in Nangarhar bleiben können. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban den Beschwerdeführer gesucht und ihm einen Drohbrief geschickt. „Wenn jemand bei der Regierung arbeitet, dann ist er gespeichert. Wo er wohnt, wo seine Familie wohnt, etc. daher haben wir unseren Wohnsitz geändert. Dieser Drohbrief wurde nach Hause geschickt. Der Mieter hat dieses Schreiben meinem Vater geschickt und der Mieter wurde auch befragt, wo wir sind. Und wenn er uns sehe, dann solle er uns der Taliban melden.“ Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie sei innerhalb Kabuls nach XXXX gezogen. Sie hätten ein Haus gemietet und hätten dort gelebt. Vor der Machtübernahme hätten sie in XXXX gelebt.Nach der Machtübernahme hätten die Taliban den Beschwerdeführer gesucht und ihm einen Drohbrief geschickt. „Wenn jemand bei der Regierung arbeitet, dann ist er gespeichert. Wo er wohnt, wo seine Familie wohnt, etc. daher haben wir unseren Wohnsitz geändert. Dieser Drohbrief wurde nach Hause geschickt. Der Mieter hat dieses Schreiben meinem Vater geschickt und der Mieter wurde auch befragt, wo wir sind. Und wenn er uns sehe, dann solle er uns der Taliban melden.“ Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie sei innerhalb Kabuls nach römisch 40 gezogen. Sie hätten ein Haus gemietet und hätten dort gelebt. Vor der Machtübernahme hätten sie in römisch 40 gelebt. Der erste Drohbrief sei kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban gekommen. Der Beschwerdeführer gab an, sie seien verfeindet mit den Beamten gewesen. Die Taliban hätten Rache nehmen wollen, weil sie Brüder und Söhne verloren hätten. Der erste Drohbrief soll an den Sicherheitsbezirk gegangen sein. „Sie sind mit diesem Schreiben zu uns gekommen und wollten mich festnehmen, aber weil ich nicht zuhause war, haben sie das Schreiben dort hinterlassen.“ Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Drohbrief ausgereist. Er habe sich damals bei der iranischen Grenze aufgehalten, als sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie einen zweiten Brief bekommen hätten. Im zweiten Drohbrief sei gestanden, dass die Bevölkerung den Beschwerdeführer festnehmen müsse und ihn an das Kommissariat ausliefern sollte. Er könne auch nicht nach 5 Jahren nach Afghanistan zurückkehren, weil er damals nicht zu seinem Wort gestanden sei. Es gäbe keine Amnestie in Afghanistan. Er sei von den Taliban ausgewählt worden, um sie zu unterstützen Die Rechtsvertretung gab an: „In der heutigen Verhandlung geht es sehr oft um die Frage, warum die Taliban dieses oder jenes (nicht) machen. Ich denke es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers für die Taliban zu sprechen. Er ist nicht Teil der Taliban. Es ist von ihm nicht zu erwarten zu wissen, was genau der Sinn der Inhaftierung ist, warum genau er unter den ganzen Verwaltungsbeamten ausgesucht wurde, welche genauen Handlungen die Taliban von ihm bei einer Zusammenarbeit erwarteten oder warum sie nicht zu seinem Onkel in Nangarhar gegangen sind.“ Der Vertreter der belangten Behörde gab an keine weiteren Fragen zu haben, jedoch gab er folgende Stellungnahme ab: „Aus Sicht der Behörde ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Mitarbeiter, welcher für die Sachausstattung in Behördenliegenschaften zuständig ist, ausgesucht wird um Bewegungen des Ministers zu melden. Es wäre ein leichtes gewesen ihre Adresse in Kabul durch Ihre Onkel in Nangarhar herauszufinden. Offen bleibt welchen Zweck die 28-tägige Anhaltung verfolgte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sieben Jahre keinerlei Forderungen der Taliban erfolgt seien und ein unbehelligtes Leben in Kabul möglich war.“ Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gab an: „Wie bereits gesagt ist es nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers zu wissen, warum gerade er für die Taliban interessant war. Das kann aller mögliche Gründe haben. Vielleicht war es für die Taliban leichter Zugriff auf den BF zu bekommen. Er hat aber auch ausgeführt, dass er durchaus in Handlungen und Tätigkeiten involviert war, die durchaus interessant für die Taliban hätten sein können. Beispielsweise der Zugriff zum Auto des Ministers. Zur Haft möchte ich ausführen, dass seine 28-tägige Einzelhaft sehr wahrscheinlich den Grund hatte den Beschwerdeführer, der ja grundsätzlich nicht gewillt ist mit der Taliban zusammenzuarbeiten, durch psychische Folter zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Dafür spricht die Tatsache, dass es eine Einzelhaft war, und dass der Beschwerdeführer nur einmal am Tag essen bekommen hat. Im Übrigen möchte ich ausführen, dass der BF sehr genaue und detaillierte Angaben zu seinen Tätigkeiten und zu seinen Verfolgungsgründen gemacht hat. Er hat auch selbst gesagt, dass sein Vater ebenfalls für das Ministerium gearbeitet hat. Insgesamt ist daher die Familie des Beschwerdeführers, und nicht nur der Beschwerdeführer selbst, von den Taliban als politisch oppositionell und der ehemaligen afghanischen Regierung – nahe wahrgenommen.“ Der Beschwerdeführer brachte einen Brief des sozialen Netzwerks Oberndorf und 3 Deutschkursbestätigungen als Integrationsunterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Tadschike und sunnitischer Moslem. Er wurde in Nangarhar geboren. Er ist 12 Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat 4 Jahre an der Jahan Unversität in Kabul studiert. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und bedarf keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden. Er ist gesund und bedarf keiner Medikamente. Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Artikel 2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion keine Probleme in Afghanistan. Er gehörte in Afghanistan keiner politischen Partei an. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach seiner Asylantragstellung verlassen und in der Schweiz um Asyl angesucht. Er wurde im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ am XXXX nach Österreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach seiner Asylantragstellung verlassen und in der Schweiz um Asyl angesucht. Er wurde im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten. Er ist kein Opfer von Gewalt oder Menschenhandel. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er lebt von der Grundversorgung in Österreich und hat sich ehrenamtlich an diversen Arbeiten der Gemeinde beteiligt. 1.2. Zu den Fluchtgründen Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung verfolgt. Der Beschwerdeführer war niemals politisch tätig. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, die im Widerspruch zur afghanischen Gesellschaftsordnung steht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weswegen er Afghanistan verlassen habe, wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban Afghanistan verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban oder eine andere Gruppierung den Beschwerdeführer 28 Tage in Gewahrsam genommen haben. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Vertrag zur Zusammenarbeit mit den Taliban unterschrieben hat. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan 1.3.1. Zur Sicherheitslage: Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert. Die Konfliktvorfälle sind seither auf landesweiter Ebene zurückgegangen. Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr 2014 in der Provinz Nangarhar gelebt. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in der Provinz Nangarhar ist als ausreichend sicher festzustellen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Kabul. Die aktuelle Sicherheitslage wird ebenso als ausreichend sicher festgestellt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Nangarhar oder nach Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz Kabul sowie von Nangarhar, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt. 1.3.2. Zur Versorgungslage: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Familie besitzt eigene Häuser in Nangarhar und Kabul. Es steht dem Beschwerdeführer somit Wohnmöglichkeiten in Afghanistan zur Verfügung. Fünf Tanten und zwei Onkel väterlicherseits leben mit deren Familien in Afghanistan. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung und Universitätsausbildung. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und wird im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Auskommen, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, zu bestreiten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in Kabul bzw in Nangarhar Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer spricht die in Afghanistan gesprochenen Sprachen und kennt die Kultur und gesellschaftlichen Gepflogenheiten. Es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, sein bereits existierendes soziales Netzwerk wieder zu nützen. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.Dem Beschwerdeführer drohen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder Eingriffe in seine physische oder psychische Integrität aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Religionsgemeinschaft, ethnischen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung noch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten würden. 1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Rücküberführung im Rahmen eines Dublinverfahrens am XXXX durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Rücküberführung im Rahmen eines Dublinverfahrens am römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen wie Ehefrau oder Kinder in Österreich, somit besteht kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse höchstens auf Niveau A1. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.5.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025: Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025). Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025). Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025). Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:Entwicklung der Sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED für die Jahre 2024 und 2025 Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr
(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025) Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-10-09 12:52 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf „ unislamische“und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf „ unislamische“und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der „Tugendregeln“ einzusetzen (BBC 27.2.2025). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vergleiche Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der „Tugendregeln“ einzusetzen (BBC 27.2.2025). Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025). Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hät