RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlI419 2343646-2 SpruchI419 2343646-2/9E, I419 2343646-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII) und verhängte über ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) sowie feststellte, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs), aberkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben) und verhängte über ihn ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht).
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Frau mit Flüchtlingsstatus, die er seit zwei Jahren kenne und mit der er eine Familie gründen wolle. In Tunesien habe sein Bruder, um seinen Anteil am gemeinsamen Familienvermögen zu erhalten, ihn zunächst mehrmals bedroht und dann verfolgt sowie „eines Tages“ mit einem Messer zu töten versucht. Die Polizei habe ihn nicht vor weiteren Angriffen dieser Art schützen können, weshalb er zu fliehen gezwungen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ca. Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Sunnit und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie etwas Deutsch, kam seinen Angaben zufolge in XXXX zur Welt, wo er vor der Ausreise im Viertel XXXX ( XXXX ) lebte. Im Herkunftsland besuchte er acht Jahre die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter. Berufserfahrung hat er auch als Bäcker. Bereits seit Kindestagen hatte er vor, ins Ausland zu ziehen.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ca. Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Sunnit und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie etwas Deutsch, kam seinen Angaben zufolge in römisch 40 zur Welt, wo er vor der Ausreise im Viertel römisch 40 ( römisch 40 ) lebte. Im Herkunftsland besuchte er acht Jahre die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter. Berufserfahrung hat er auch als Bäcker. Bereits seit Kindestagen hatte er vor, ins Ausland zu ziehen. Nach eigenen Angaben gelangte er im Februar 2023 illegal von Tunesien nach Italien. Er wurde dort allerdings erst am 06.02.2024 auf der Insel XXXX aufgegriffen. Gegen ihn besteht ein von Italien erlassenes Schengen-weites Einreise- und Aufenthaltsverbot. Illegal gelangte er dann auch nach Frankreich und ebenso Deutschland. Am 03.04.2024 beantragte er dort im Bundesland XXXX internationalen Schutz. Die Entscheidung wartete er nicht ab und begab sich illegal nach Österreich, wo er behauptetermaßen am 01.05.2024 eintraf, aber erst am 16.05.2025 aufgegriffen wurde. Am 18.06.2024 akzeptierte Italien seine Rücknahme aus Deutschland, die aber nicht stattfand, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war.Nach eigenen Angaben gelangte er im Februar 2023 illegal von Tunesien nach Italien. Er wurde dort allerdings erst am 06.02.2024 auf der Insel römisch 40 aufgegriffen. Gegen ihn besteht ein von Italien erlassenes Schengen-weites Einreise- und Aufenthaltsverbot. Illegal gelangte er dann auch nach Frankreich und ebenso Deutschland. Am 03.04.2024 beantragte er dort im Bundesland römisch 40 internationalen Schutz. Die Entscheidung wartete er nicht ab und begab sich illegal nach Österreich, wo er behauptetermaßen am 01.05.2024 eintraf, aber erst am 16.05.2025 aufgegriffen wurde. Am 18.06.2024 akzeptierte Italien seine Rücknahme aus Deutschland, die aber nicht stattfand, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. In Österreich stellte er am 09.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Italiens hob dieses Gericht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf (BVwG 13.01.2026, W161 2322198-1). Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer zweimal wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, und zwar:Das LGS römisch 40 hat den Beschwerdeführer zweimal wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, und zwar: - Am 23.06.2025 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs bedingt nachgesehen, weil er von 16.
- bis 16.05.2025 gewerbsmäßig als Suchtgiftbunker mit einem Landsmann, der das Suchtgiftgeschäft abwickelte auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für mindestens 20 Personen wahrnehmbar diversen Abnehmern in zahlreichen Angriffen insgesamt 250 g Cannabiskraut, zuletzt 1 g um € 10,-- überlassen sowie 49,2 g um unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten hatte, wobei die Sicherstellung des Suchtgifts, der teilweise Versuch, das überschießende Geständnis und der davor ordentliche Lebenswandel mildernd wirkten, erschwerend aber die vielfachen Angriffe, und der etwas ältere Landsmann den gleichen Nachnamen hat, auch aus XXXX stammt und nach einem in Österreich rechtskräftig gänzlich abgewiesenen Asylantrag ausreisepflichtig ist,- Am 23.06.2025 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs bedingt nachgesehen, weil er von 16.
- bis 16.05.2025 gewerbsmäßig als Suchtgiftbunker mit einem Landsmann, der das Suchtgiftgeschäft abwickelte auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für mindestens 20 Personen wahrnehmbar diversen Abnehmern in zahlreichen Angriffen insgesamt 250 g Cannabiskraut, zuletzt 1 g um € 10,-- überlassen sowie 49,2 g um unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten hatte, wobei die Sicherstellung des Suchtgifts, der teilweise Versuch, das überschießende Geständnis und der davor ordentliche Lebenswandel mildernd wirkten, erschwerend aber die vielfachen Angriffe, und der etwas ältere Landsmann den gleichen Nachnamen hat, auch aus römisch 40 stammt und nach einem in Österreich rechtskräftig gänzlich abgewiesenen Asylantrag ausreisepflichtig ist, - und am 26.01.2026 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen teils versuchten Überlassens in der Öffentlichkeit, weil er am 07.01.2026 mit einem Landsmann auf einer öffentlichen Verkehrsfläche für mehr als 25 Personen wahrnehmbar und jeweils gewerbsmäßig einem verdeckten Ermittler 1,6 Gramm Cannabiskraut um € 10,-- überlassen sowie weitere 44,8 Gramm Cannabisharz zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten hatte, wobei das reumütige Geständnis mildernd wirkte, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, und vom Widerruf der bedingten Nachsicht der Vorstrafe abgesehen wurde. Bevor er nach Österreich kam lernte er im Internet zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt eine gut fünf Jahre ältere, seit 2014 hier lebende syrische Staatsangehörige kennen, die einen von ihrem Bruder abgeleiteten Asylstatus und einen bis November 2027 gültigen Konventionsreisepass hat. Sie ist ledig und nicht schwanger, hielt sich 2017/18 mehrmals im Frauenhaus auf und hatte noch im Sommer 2025 wiederkehrende (rezidivierende) depressive Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, derentwegen sie seit Mai 2024 in fachärztlicher Behandlung war, wobei ärztlich empfohlen wurde, dass sie viel Zeit mit dem Beschwerdeführer verbringen kann. Mit ihr führt er seit etwa Mai 2024 eine Beziehung, traf er sich am 21.02.2025 in XXXX bei einem Scheich zum Abschluss eines „Ehevertrags“ und wohnte behauptetermaßen ab 31.08.2024 bei ihr.Bevor er nach Österreich kam lernte er im Internet zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt eine gut fünf Jahre ältere, seit 2014 hier lebende syrische Staatsangehörige kennen, die einen von ihrem Bruder abgeleiteten Asylstatus und einen bis November 2027 gültigen Konventionsreisepass hat. Sie ist ledig und nicht schwanger, hielt sich 2017/18 mehrmals im Frauenhaus auf und hatte noch im Sommer 2025 wiederkehrende (rezidivierende) depressive Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, derentwegen sie seit Mai 2024 in fachärztlicher Behandlung war, wobei ärztlich empfohlen wurde, dass sie viel Zeit mit dem Beschwerdeführer verbringen kann. Mit ihr führt er seit etwa Mai 2024 eine Beziehung, traf er sich am 21.02.2025 in römisch 40 bei einem Scheich zum Abschluss eines „Ehevertrags“ und wohnte behauptetermaßen ab 31.08.2024 bei ihr. Die Frau war zuletzt 2024 für zwei Monate und 2025 für vier Wochen angemeldet beschäftigt. Seit Dezember 2025 bezieht sie mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Sie erhielt bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen von drei Monaten wegen eines Vergehens nach dem SMG (begangen 2019) und von sechs Wochen wegen Körperverletzung und versuchter Körperverletzung (begangen 2020), wobei das BFA nach Prüfung von einer Aberkennung des Asylstatus Abstand nahm, wohnt seit der neuerlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers allein und weist keine Abhängigkeit von diesem auf, der nach wie vor bei ihr gemeldet ist. Sie besuchte ihn in der Haft, und zwar fünfmal im Jänner 2026, dreimal im Februar, einmal im März sowie dreimal im April, zuletzt vor rund vier Wochen. Im Herkunftsland leben Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er unterschiedliche Angaben machte, jedenfalls aber ein Bruder und zwei Schwestern, alle drei im Alter von Mitte bis Ende 20, und ein Schwager. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin sowie Freunde in Österreich und keine Angehörigen in der EU, führt im Inland kein Familienleben und hat sich erstmals am 09.09.2025 in einer Unterkunft angemeldet, nämlich in der seiner syrischen Freundin. Er war aufgrund seiner Straftaten im Mai/Juni 2025 für 5 ½ Wochen in Justizhaft und ist es seit 07.01.2026 neuerlich. Er lebte ansonsten außer vom Drogenverkauf von Schwarzarbeit auf dem Markt, ist von niemandem abhängig, gesund, haft- und arbeitsfähig und in keiner medizinischen Behandlung. Einen Deutschkurs besuchte er nicht; auch ist er hier kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 27.02.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 27.02.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). [...]Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). [...] Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). 1.2.2 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023). Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.3 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Art. 14). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). [...]Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Artikel 14,). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). [...] 1.2.4 Allgemeine Menschenrechtslage Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des
- Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). [...] Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der „Gefährdung der öffentlichen Moral“ gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024). Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). [...] 1.2.5 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz, gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft. Innerhalb des Familienverbandes blieb die patriarchale Struktur allerdings bestehen, z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB Tunis 10.2022). Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Das für die arabische Welt als sehr progressiv geltende Personenstandsgesetz, gewährt weitreichende jedoch keine vollständige Gleichheit vor dem Gesetz. Der einseitige Verstoß aus dem Familienverband ist durch die richterliche Scheidung ersetzt und die Polygamie abgeschafft. Innerhalb des Familienverbandes blieb die patriarchale Struktur allerdings bestehen, z. B. die elterliche Autorität, die Wahl des Wohnsitzes durch den Ehemann oder die Ungleichheiten im Erbrecht etc. (ÖB Tunis 10.2022). Das Personenstandsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschränken; Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterliche Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Eine weitere Ausnahme stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022), es kommt zu Unterschieden zwischen Männern und Frauen (USDOS 23.4.2024).Das Personenstandsgesetz enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschränken; Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterliche Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Eine weitere Ausnahme stellt das Erbrecht dar (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022), es kommt zu Unterschieden zwischen Männern und Frauen (USDOS 23.4.2024). Insgesamt hat sich die Lage bzgl. Frauenrechte unter Saïeds Präsidentschaft verschlechtert. Seine maßgeschneiderte Verfassung, die im Juli 2022 durch ein nationales Referendum angenommen worden ist, besagt, dass Frauen und Männer "in Bezug auf Rechte und Pflichten gleich sind und ohne jegliche Diskriminierung vor dem Gesetz gleich sind". In Artikel 5 heißt es jedoch, dass "Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist", was die Verwirklichung der Ziele des Islam zu einer Aufgabe des Staates macht. Solche Bestimmungen können dazu dienen, Angriffe auf die Rechte der Frauen zu rechtfertigen, die auf der Auslegung religiöser Gebote beruhen, wie es andere Staaten in der Region getan haben (HRW 11.1.2024). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 29.2.2024). Das tunesische Recht diskriminiert Frauen nach wie vor beim Erbrecht, und Saïed hat sich entschieden gegen die Reform des Erbrechts ausgesprochen, die 2019 im Parlament debattiert worden ist (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen die Hälfte des Anteils, den Männer am Erbe erhalten, und die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter im Erbrecht sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 29.2.2024). Die Erbschaftsbestimmungen der Scharia gewähren Männern in einigen Fällen einen größeren Anteil am Erbe. Nicht-muslimische Frauen und ihre muslimischen Ehemänner können nicht voneinander erben, es sei denn, sie beantragen ein gerichtliches Urteil auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Rechte (USDOS 23.4.2024).Das tunesische Recht diskriminiert Frauen nach wie vor beim Erbrecht, und Saïed hat sich entschieden gegen die Reform des Erbrechts ausgesprochen, die 2019 im Parlament debattiert worden ist (HRW 11.1.2024; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Nach geltendem Recht erhalten Frauen die Hälfte des Anteils, den Männer am Erbe erhalten, und die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter im Erbrecht sind im Parlament nicht vorangekommen (FH 29.2.2024). Die Erbschaftsbestimmungen der Scharia gewähren Männern in einigen Fällen einen größeren Anteil am Erbe. Nicht-muslimische Frauen und ihre muslimischen Ehemänner können nicht voneinander erben, es sei denn, sie beantragen ein gerichtliches Urteil auf der Grundlage der in der Verfassung verankerten Rechte (USDOS 23.4.2024). Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Der Präsident hat die erste Regierungschefin im arabischen Raum ernannt und ein Drittel der Ministerposten mit Frauen besetzt (ÖB Tunis 10.2022). Trotzdem wird die politische Teilhabe von Frauen sowohl durch rechtliche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Mit dem vom Präsidenten im Jahr 2022 eingeführten Wahlgesetz wurde das 2014 eingeführte Quotensystem zur Förderung der Geschlechterparität in der Legislative abgeschafft (USDOS 23.4.2024). Mit dem neuen, von Saïed im September 2022 einseitig erlassenen Wahlgesetz wurden Bestimmungen aus dem vorherigen Gesetz gestrichen, mit denen eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den gewählten Versammlungen Tunesiens erreicht werden sollte (HRW 11.1.2024). Infolgedessen sitzen in der neuen Versammlung mit 161 Sitzen nur 25 Frauen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Ferner wurde mit dem Wahlgesetz die Quote von 2017 - gleiche Anzahl von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste - aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur 11 % der Kandidaten Frauen (FH 29.2.2024). Nur 15 % der Kandidaten, die im Januar in die Legislative gewählt wurden, sind Frauen, verglichen mit mehr als 30 % zwischen 2014 und 2018 (USDOS 23.4.2024). […]Dennoch ist die neue Verfassung Tunesiens im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel. Die Gleichstellung der Frau sowie eine Mindestquote im Parlament wurden sichergestellt. Der Präsident hat die erste Regierungschefin im arabischen Raum ernannt und ein Drittel der Ministerposten mit Frauen besetzt (ÖB Tunis 10.2022). Trotzdem wird die politische Teilhabe von Frauen sowohl durch rechtliche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert. Mit dem vom Präsidenten im Jahr 2022 eingeführten Wahlgesetz wurde das 2014 eingeführte Quotensystem zur Förderung der Geschlechterparität in der Legislative abgeschafft (USDOS 23.4.2024). Mit dem neuen, von Saïed im September 2022 einseitig erlassenen Wahlgesetz wurden Bestimmungen aus dem vorherigen Gesetz gestrichen, mit denen eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den gewählten Versammlungen Tunesiens erreicht werden sollte (HRW 11.1.2024). Infolgedessen sitzen in der neuen Versammlung mit 161 Sitzen nur 25 Frauen (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Ferner wurde mit dem Wahlgesetz die Quote von 2017 - gleiche Anzahl von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste - aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur 11 % der Kandidaten Frauen (FH 29.2.2024). Nur 15 % der Kandidaten, die im Januar in die Legislative gewählt wurden, sind Frauen, verglichen mit mehr als 30 % zwischen 2014 und 2018 (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.6 Grundversorgung und Wirtschaft Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der
- Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024). [...] Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. [...] (CMEC 31.10.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022). 1.2.7 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023). 1.2.8 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). [...]Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). [...] Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022). [...] Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintegrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Der Beschwerdeführer gab erstbefragt an, erhalte sich seit 01.05.2024, also seit gut 14 Monaten in Österreich auf und habe den Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder drogenabhängig sei und ihn immer wieder geschlagen habe. Dieser und sein Schwager, ein gefährlicher und drogenabhängiger Mensch, gegen dessen Heirat mit der Schwester er gewesen sei, würden ihn „bis heute“ verfolgen. Das seien alle Gründe; bei einer Rückkehr fürchte er sich vor diesen beiden Männern. Die Caritas habe ihm mitgeteilt, dass er nach mehr als einem Jahr in Österreich nicht nach Deutschland zurückgeschickt werde, und empfohlen, hier einen Asylantrag zu stellen. 1.3.2 Gut neun Monate darauf vom BFA einvernommen, gab er an, den Asylantrag gestellt zu haben, weil seine Frau hier lebe, weshalb er nach Österreich wollen habe, und er hier auch viele Freunde habe. Es stimme, dass er Asyl beantragt habe, damit er mit der Frau hier leben könne. Tunesien habe er im Februar 2023 verlassen, und zwar, weil sein Bruder, den er zuletzt 2018 gesehen habe, ihn töten wollen hätte. 1.3.3 In der Beschwerde wird ergänzt, der Bruder habe den Beschwerdeführer mit einem Messer zu töten versucht. Weil die Polizei diesen nicht vor weiteren Angriffen schützen habe können, wäre er zur Flucht gezwungen gewesen. Zur Sicherheitslage in Tunesien sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Lage in den vergangenen Jahren verschlechtert habe. Eine Rückkehr würde den Beschwerdeführer dort dem realen Risiko einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte aussetzen.1.3.3 In der Beschwerde wird ergänzt, der Bruder habe den Beschwerdeführer mit einem Messer zu töten versucht. Weil die Polizei diesen nicht vor weiteren Angriffen schützen habe können, wäre er zur Flucht gezwungen gewesen. Zur Sicherheitslage in Tunesien sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Lage in den vergangenen Jahren verschlechtert habe. Eine Rückkehr würde den Beschwerdeführer dort dem realen Risiko einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte aussetzen. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Er wurde dort nicht durch den Bruder oder den Schwager einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Im Fall einer solchen – nicht festgestellten – privaten Verfolgung oder Bedrohung wäre der Herkunftsstaat jedoch schutzwillig und -fähig. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. 1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, von einer Verhandlung indes abgesehen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, von einer Verhandlung indes abgesehen. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil er keine Urkunden dazu vorwies. Die Geburtsurkunde legte er trotz Zusage beim BFA (AS 165) bisher weder in der Frist noch danach vor. Zu seinen Eltern war keine Feststellung zu treffen, da er erstbefragt angab, diese seien in ihren Fünfzigern, die Mutter in Tunesien, der Vater unbekannten Aufenthalts, jedoch beim BFA aussagte, beide seien – bereits Jahre vor seiner Ausreise – verstorben (AS 508). Dagegen wurde das Vorhandensein zweier Schwestern im Herkunftsstaat wie in der Erstbefragung angegeben festgestellt, da sich den Angaben des Beschwerdeführers nach auch dessen Schwager dort aufhält, was einen Wegzug beider Schwestern nach Ägypten wie beim BFA behauptet wenig wahrscheinlich macht. Betreffend die Einreise und die Dauer der Beziehung war keine genauere Feststellung zu treffen, weil dazu nur vage und widersprüchliche Angaben erstattet wurden. Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe schon in XXXX nach Österreich wollen, weil es „ein schönes Land sei“. In der Beschwerde vom 18.05.2026 wird vorgebracht, dass er die Syrerin „seit zwei Jahren kennt“, in der Einvernahme am 04.09.2025 gab er an „seit einem Jahr“; er habe sie online kennengelernt, bevor er nach Österreich gekommen sei, und am 01.05.2024 erstmals persönlich getroffen (AS 165). Anhand der ersten Verurteilung steht fest, dass der Beschwerdeführer seit gut 14 Monaten durchgehend in Österreich ist, der Besuch beim Scheich in XXXX war einen Monat früher, und die angebliche Einreise wäre bereits 8,5 Monate zuvor erfolgt.Betreffend die Einreise und die Dauer der Beziehung war keine genauere Feststellung zu treffen, weil dazu nur vage und widersprüchliche Angaben erstattet wurden. Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe schon in römisch 40 nach Österreich wollen, weil es „ein schönes Land sei“. In der Beschwerde vom 18.05.2026 wird vorgebracht, dass er die Syrerin „seit zwei Jahren kennt“, in der Einvernahme am 04.09.2025 gab er an „seit einem Jahr“; er habe sie online kennengelernt, bevor er nach Österreich gekommen sei, und am 01.05.2024 erstmals persönlich getroffen (AS 165). Anhand der ersten Verurteilung steht fest, dass der Beschwerdeführer seit gut 14 Monaten durchgehend in Österreich ist, der Besuch beim Scheich in römisch 40 war einen Monat früher, und die angebliche Einreise wäre bereits 8,5 Monate zuvor erfolgt. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer beim BFA nicht Stellung und gab an, diese nicht zu benötigen (AS 513), und auch in der Beschwerde wird nicht auf diese eingegangen. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 55 ff / AS 569 ff), kein glaubhaftes Vorbringen seine behauptete Verfolgung betreffend. 2.3.2 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 55 / AS 569), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach Deutschland bereits nach einem Monat verließ, angab, man habe ihn dort „gezwungen“, einen Asylantrag zu stellen (AS 39, 510), sich in Österreich verborgen hielt und erst am 09.09.2025 nach dem MeldeG anmeldete sowie mit der Antragstellung bis 09.07.2025 zuwartete, ja behauptetermaßen erst Anfang Juli 2025 die Beratung der Caritas beansprucht hat, was alles der Glaubwürdigkeit schadet. 2.3.3 Ebenso beizupflichten ist dem BFA darin (S. 56 / AS 570), dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, es sei davon auszugehen, dass er den Antrag nur zur Legitimierung seines Aufenthalts stelle, zustimmte und einräumte, er habe Asyl beantragt, um hier mit der Frau leben zu können (AS 511). 2.3.4 Es ist nachvollziehbar, dass das BFA bereits daraus schließt (S. 12 / AS 526), der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden oder durch Dritte ausgesetzt, ohne auch noch auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. 2.3.5 Daher schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung des BFA an, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt. Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung droht. 2.3.6 Das BFA hat auch angeführt (S. 13, 56 / AS 527, 570), dass aus den Angaben des Beschwerdeführers und mit Blick auf seine Person den Länderinformationen keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers festzustellen war. Es hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts ergeben, was auf eine Änderung dieser Umstände hindeutet. Den Länderfeststellungen lässt sich also auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Dieser hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, wo er geboren ist und aufwuchs, rund zwei Jahrzehnte, und beherrscht die Landessprache Arabisch. Er ging dort in die Schule und war berufstätig, hat Ortskenntnisse und gehört der Mehrheitsreligion an. Da er gesund und im arbeitsfähigen Alter ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass er in eine existenzielle Notlage geriete, sogar wenn ihm familiäre Hilfe wider Erwarten nicht zur Verfügung steht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungen nicht festgestellt wurden, wobei diese nicht einmal dann Asylrelevanz hätten, wären sie festgestellt worden, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in § 1 HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungen nicht festgestellt wurden, wobei diese nicht einmal dann Asylrelevanz hätten, wären sie festgestellt worden, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in Paragraph eins, HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. 3.1.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN) 3.1.4 Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. 3.1.5 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.5 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN)3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN) 3.2.3 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeits-fähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers aus-bleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch beherrscht und auch eine Schulbildung sowie Arbeits- und nun auch Auslandserfahrung hat, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartige Bedenken werden auch nicht von den Länderfeststellungen zum Militärdienst hervorgerufen.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartige Bedenken werden auch nicht von den Länderfeststellungen zum Militärdienst hervorgerufen. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. 3.4.3 Der Beschwerdeführer lebt soweit dies anhand der ersten Verurteilung feststeht seit gut 14 Monaten durchgehend in Österreich, seinen Angaben nach zehn Monate länger, wobei der Aufenthalt auf der illegalen ersten Einreise und einem Asylantrag beruhte, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ging keiner gemeldeten Arbeit nach, lebte unter anderem von Schwarzarbeit sowie Drogenverkauf und lebt nun von den Leistungen in der Strafhaft. Er gehört keinem Verein an, führt keine ehrenamtlichen Dienste oder freiwilligen Hilfsarbeiten aus, hat weder Freunde genannt noch eine Einstellungszusage vorgelegt und keinen Deutschkurs besucht. 3.4.4 Es wäre auch bei einem durchgehenden Aufenthalt seit der behaupteten Einreise im Mai 2024 von keiner Aufenthaltsverfestigung auszugehen, und dazu auch bei einem solchen zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich wie festgestellt über die melderechtlichen Vorschriften hinwegsetzte und bereits in Deutschland dem Verfahren und der Verbringung nach Italien entzog. 3.4.5 Demgegenüber spricht für einen Verbleib des Beschwerdeführers die Beziehung zu der Asylstatus genießenden Syrerin, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Diese im Internet gepflogene Bekanntschaft mit dieser mündete indes – selbst dem Vorbringen zufolge – erst am 31.08.2024 in ein Zusammenwohnen (der Anmeldung zufolge ein Jahr später), welches schon nach 8 ½ Monaten infolge der ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers wieder endete, und vor 5 ½ Monaten nach nicht einmal einem halben Jahr neuerlich vorüber war. Seither beschränkt sich das Verhältnis wieder auf eine Fernbeziehung und die festgestellten Besuche. Ein damit verbundenes Familienleben wäre unstrittig angesichts des lediglich auf Basis der illegalen Einreise und des unbegründeten Asylantrags fußenden Aufenthalts begonnen worden, dessen Unsicherheit den Beteiligten dementsprechend bewusst sein musste. 3.4.6 Zu berücksichtigen ist, dass es dem Beschwerdeführer wie auch der Freundin möglich ist, die Beziehung analog der Phase vor seinem Eintreffen per Internet und (somit auch) telefonisch fortzuführen, und auch dank des Konventionspasses der Frau Besuche in Tunesien und Treffen in Drittstaaten stattfinden können. Im Fall einer – auch im Ausland möglichen – späteren Eheschließung steht es dem Beschwerdeführer auch frei, bei Vorliegen der Voraussetzungen die für eine Zusammenführung in Österreich erforderlichen behördlichen Erledigungen zu erwirken. 3.4.7 Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt das Interesse, den Aufenthalt Fremder ohne eigene Mittel zum Unterhalt zu beenden. 3.4.8 Im Fall des Beschwerdeführers kommen dazu die das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.3.4.8 Im Fall des Beschwerdeführers kommen dazu die das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. 3.4.9 In Anbetracht der kurzen Beziehungsdauer und der geringen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, der nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen konnte (vgl. VwGH 20.08.2025, Ra 2025/18/0125, mwN), und seiner familiären, sprachlichen und kulturellen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ist daher bei Berücksichtigung aller Aspekte nicht von einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib auszugehen.3.4.9 In Anbetracht der kurzen Beziehungsdauer und der geringen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, der nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen konnte vergleiche VwGH 20.08.2025, Ra 2025/18/0125, mwN), und seiner familiären, sprachlichen und kulturellen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ist daher bei Berücksichtigung aller Aspekte nicht von einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib auszugehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf) 3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs 1 AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN) 3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.5.3 Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.3.5.3 Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 3.5.4 Der Beschwerdeführer wird nach den Feststellungen aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat lange Zeit zumindest auch mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Arabisch und hat dort sowohl die Schulausbildung absolviert als auch Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht um ihn kümmern sollten. 3.5.5 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. 3.5.6 Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. 3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der sogleich zu erörternden Voraussetzung des § 18 BFA-VG begründet. Wie unten gezeigt wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der sogleich zu erörternden Voraussetzung des Paragraph 18, BFA-VG begründet. Wie unten gezeigt wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausrei-se nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, wie geschehen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausrei-se nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, wie geschehen. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG).Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Da das hier auf den Beschwerdeführer zutrifft, erfolgte die Aberkennung nach dieser Bestimmung zu Recht. Nicht weiter eingegangen werden braucht daher im Hinblick auf das von Italien verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf das Vorliegen auch der Voraussetzung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 Z. 6 BFA-VG (wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags [...] eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war. Da das hier auf den Beschwerdeführer zutrifft, erfolgte die Aberkennung nach dieser Bestimmung zu Recht. Nicht weiter eingegangen werden braucht daher im Hinblick auf das von Italien verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf das Vorliegen auch der Voraussetzung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 6, BFA-VG (wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags [...] eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen war. 3.8 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):3.8 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht): 3.8.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet.3.8.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Z. 1 die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die mindestens einmalige wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, was fallbezogen beides zutrifft.Solche Tatsachen sind nach Ziffer eins, die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und die mindestens einmalige wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, was fallbezogen beides zutrifft. Damit liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN)Damit liegen die Voraussetzungen eines Einreiseverbotes wie eben angegeben mehrfach vor. Ein Absehen von der Erlassung eines solchen wäre dagegen angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz wegen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen. (Vgl. zum Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, VwGH 29.03.2012, 2011/23/0125, mwN) 3.8.2 In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032, Rz. 10, mwN) 3.8.3 Im Hinblick auf die Verurteilungen ist zudem die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Die Wiederholungsgefahr ist angesichts der minimalen legalen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nach einer Haftentlassung auch vorliegend nicht von der Hand zu weisen. 3.8.4 Der Rückfall nach nur sieben Monaten in der Probezeit zeigt, dass die erste Strafe noch zu keinem Wohlverhalten führte und weist auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin. Dazu kommt, dass er mit anderen zusammenwirkte, um den Cannabishandel arbeitsteilig zu betreiben, und nach den Feststellungen des Strafgerichts in beiden Phasen der Delinquenz (also 2025 und 2026) gewerbsmäßig vorging. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0170, Rz 19, mwN). Da der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann also noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 3.8.5 In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten – wobei dabei vor allem der lange Tatzeitraum vor der ersten Verurteilung, der Rückfall bereits nach Monaten sowie das gewerbsmäßige Vorgehen besonders ins Gewicht fällt – ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dazu kommen die eingestandene Schwarzarbeit und die Missachtung des MeldeG, auch wenn diese nicht die weiteren Voraussetzungen eines Einreiseverbotes nach § 52 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 7 erfüllen (Bestrafung bzw. Betretung), weil darin jeweils ein Fehlverhalten liegt, dass die geringe Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Rechtsordnung zeigt.Dazu kommen die eingestandene Schwarzarbeit und die Missachtung des MeldeG, auch wenn diese nicht die weiteren Voraussetzungen eines Einreiseverbotes nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 7, erfüllen (Bestrafung bzw. Betretung), weil darin jeweils ein Fehlverhalten liegt, dass die geringe Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Rechtsordnung zeigt. 3.8.6 Es ist vorliegend auch nicht zu übersehen, dass auch das bereits bestehende, von Italien verhängte Einreiseverbot für den Schengen-Raum (auch wenn dessen angeordnete Dauer sich nicht aus der SIS-Abfrage ergibt) den Beschwerdeführer weder abhielt, durch Straftaten ein weiteres solches Verbot in Kauf zu nehmen, durchaus auch nach Eingehen seines „Ehevertrags“, noch seine Motivation beseitigte, sich weiterhin illegal in EWR-Mitgliedsstaaten zu begeben sowie insgesamt mehrere Jahre aufzuhalten und dort mit Asylanträgen einen temporären Abschiebeschutz zu erwirken, statt seiner Ausreisepflicht nachzukommen. 3.8.7 Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, dass ein Wegfall der Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erst nach sechs Jahren zu erwarten ist, also einer Phase der persönlichen Konsolidierung und mit zunehmendem Erwachsenenalter eintretenden Reifung, die im Alter um die 30 bei vielen Menschen beobachtet werden kann. 3.8.8 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die derzeit eine andere Befristung nahelegen würden. Es kann daher nicht als unangemessen erkannt werden, sondern ist nachvollziehbar und rechtens, dass das BFA das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet hat. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VIII abzuweisen.3.8.8 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die derzeit eine andere Befristung nahelegen würden. Es kann daher nicht als unangemessen erkannt werden, sondern ist nachvollziehbar und rechtens, dass das BFA das Einreiseverbot mit sechs Jahren befristet hat. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch acht abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass der Bescheid vor rund vier Wochen erging, und angesichts der weiter andauernden Haft des Beschwerdeführers - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2343646.2.00