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{'item': 'W142 2312678-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW142 2312678-1 Spruch, W142 2312678-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 19.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Schwechat, Fremdenpolizei-FGP, am 20.08.2024 wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammengefasst: „Sie haben keine Beschwerden oder Krankheiten die Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Erforderliche Medikamente wurden von Ihnen keine angeführt. Sie sind nicht schwanger. Sie haben keine Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status. Sie sind Staatsbürgerin von Bhutan, sind geschieden, sind christlichen Glaubens und haben 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Sie haben vor ca. 1 Monat Nepal verlassen mit dem Ziel in die USA zu gelangen, da Ihre Eltern dort leben. So reisten Sie illegal nach Indien, 3 bis 4 Tage später über unbekannte Länder bis nach Österreich. Zu den durchgereisten EU-Ländern führten Sie an, dass Sie mit einer weiteren Person unterwegs waren. Sie wissen nur, dass Sie in Indien waren, hatten nirgends Behördenkontakt. Sie haben in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie erhielten, so vermuten Sie, für die USA ein Visum. Haben dies jedoch nie gesehen, da der Schlepper dies alles organisiert hat. Nepal haben Sie verlassen, weil Sie keine Zukunft für Sie gesehen haben. Deshalb sind Sie ausgereist. Das sind alle Ihre Gründe. Auf die Frage, was Sie bei Ihrer Rückkehr in die Heimat befürchten, gaben Sie an, dass Sie in Nepal keine Zukunft hätten. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gibt, dass Sie bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe, bzw. Sie im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten Sie.“
  3. Am 01.10.2024 wurde die BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Nepali, von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Dabei gab diese wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): „[…] LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Nepali, ich spreche sonst keine weiteren Sprachen. LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? VP: Die Verständigung ist gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. LA: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein, es geht mir gut und ich bin nicht in medizinischer Behandlung. LA: Warum sind Sie am 10.09.2024 nicht zu Ihrem Ladungstermin erschienen? VP: Ich konnte die Ladung nicht lesen und wusste nicht, dass ich einen Termin hatte. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 20.08.2024 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? VP: Ja. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen? VP: Mein Name wurde falsch geschrieben, und mein Geburtsdatum wurde ebenfalls falsch aufgenommen. Ich sollte normalerweise 31 Jahre alt sein, aber dort wurde 33 Jahre geschrieben. Ich weiß mein Geburtsdatum nur nach nepalesischem Kalender. Mein Geburtsdatum im nepalesischen Kalender lautet XXXX . VP: Mein Name wurde falsch geschrieben, und mein Geburtsdatum wurde ebenfalls falsch aufgenommen. Ich sollte normalerweise 31 Jahre alt sein, aber dort wurde 33 Jahre geschrieben. Ich weiß mein Geburtsdatum nur nach nepalesischem Kalender. Mein Geburtsdatum im nepalesischen Kalender lautet römisch 40 . Anm.: Laut Umrechnungskalender entspricht dies dem Geburtsdatum XXXX . Anmerkung, Laut Umrechnungskalender entspricht dies dem Geburtsdatum römisch 40 . VP: Mein Name heißt richtig XXXX . VP: Mein Name heißt richtig römisch 40 . LA: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen? VP: Ich weiß nur, dass ich für drei oder vier Tage in Indien war und danach weiß ich nicht mehr, über welche Länder ich gereist bin. LA: Verfügen Sie über identitätsbezeugende heimatstaatliche Dokumente oder können Sie solche beschaffen? VP: Nein, ich hatte auch niemals Dokumente. LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten? VP: Nein, ich kann nichts vorlegen. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein. LA: Wie heißen Sie und wann bzw. wo sind Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im Bhutan geboren. Näheres weiß ich nicht, meine Eltern haben mich nach Nepal gebracht, als ich ein kleines Kind war. VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 im Bhutan geboren. Näheres weiß ich nicht, meine Eltern haben mich nach Nepal gebracht, als ich ein kleines Kind war. LA: Führten Sie jemals einen anderen Vor- oder Familiennamen? VP: Nein. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem andern Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? Falls ja, wann und wo bzw. unter welchen Personalien? VP: Nein. Ich wurde bei meinem Aufgriff als XXXX protokolliert, doch diese Daten wurden falsch aufgenommen und habe ich meinen Namen im Zuge der Erstbefragung sofort richtiggestellt. VP: Nein. Ich wurde bei meinem Aufgriff als römisch 40 protokolliert, doch diese Daten wurden falsch aufgenommen und habe ich meinen Namen im Zuge der Erstbefragung sofort richtiggestellt. LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Christin und gehöre der Volksgruppe XXXX . Ich habe keine Staatsbürgerschaft. VP: Ich bin Christin und gehöre der Volksgruppe römisch 40 . Ich habe keine Staatsbürgerschaft. LA: In der Erstbefragung sagten Sie, Ihre Staatsangehörigkeit wäre Bhutan? VP: Ich bin im Bhutan geboren und als kleines Kind haben meine Eltern mich nach Nepal gebracht, ich hatte nie eine Staatsangehörigkeit. Als ich noch ein Kleinkind war, sind meine Eltern in die USA gegangen. Ich weiß nicht, welche Staatsbürgerschaft meine Eltern hatten. LA: Waren oder sind Sie verheiratet? VP: Ich war verheiratet mit einem nepalesischen Staatsbürger, aber ich habe die nepalesische Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Nachgefragt zu meinen Kindern gebe ich an, dass diese noch klein sind und erst mit 18 Jahren ihre Staatsbürgerschaft kriegen. LA: Besitzen Sie einen Staatsbürgerschaftsnachweis? Wenn ja, wo befindet sich dieser? VP: Nein. LA: Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer und E-Mailadresse an. VP: Ich muss meine Telefonnummer heraussuchen. Ich weiß nicht, ob ich eine E-Mailadresse habe oder wie diese lautet. […] LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ich bin geschieden. LA: Wie lauten der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der derzeitige Wohnort Ihres Ex-Ehepartners? VP: Er heißt XXXX , 40 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Er ist in Nepal geboren und nepalesischer Staatsbürger. Er lebt jetzt in Nepal in XXXX . VP: Er heißt römisch 40 , 40 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne ich nicht. Er ist in Nepal geboren und nepalesischer Staatsbürger. Er lebt jetzt in Nepal in römisch 40 . LA: Wie viele leibliche, adoptierte oder legitimierte Kinder haben Sie? VP: Ich habe einen leiblichen Sohn und eine leibliche Tochter. LA: Wie lauten die Namen Ihrer Kinder und deren Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wie lautet der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und Wohnort? VP: Mein Vater heißt XXXX , Geburtsdatum unbekannt, ungefähres Alter ebenfalls. Ich war ganz klein als meine Eltern mich verlassen haben. Ich habe nur gehört, dass meine Eltern jetzt in den USA sind, aber ich weiß es nicht sicher und ich habe keinen Kontakt zu ihnen. VP: Mein Vater heißt römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt, ungefähres Alter ebenfalls. Ich war ganz klein als meine Eltern mich verlassen haben. Ich habe nur gehört, dass meine Eltern jetzt in den USA sind, aber ich weiß es nicht sicher und ich habe keinen Kontakt zu ihnen. LA: Wie lautet der Name Ihrer Mutter, ihr Mädchenname, ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort? VP: Meine Mutter heißt XXXX , Geburtsdatum unbekannt, ungefähres Alter ebenfalls. Ich war ganz klein als meine Eltern mich verlassen haben. Ich habe nur gehört, dass meine Eltern jetzt in den USA sind, aber ich weiß es nicht sicher und ich habe keinen Kontakt zu ihnen. VP: Meine Mutter heißt römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt, ungefähres Alter ebenfalls. Ich war ganz klein als meine Eltern mich verlassen haben. Ich habe nur gehört, dass meine Eltern jetzt in den USA sind, aber ich weiß es nicht sicher und ich habe keinen Kontakt zu ihnen. LA: Wie viele Geschwister haben Sie, wie lauten deren Namen, Geburtsdaten, Geburtsorte, Wohnorte? VP: Ich habe gehört, dass meine Geschwister mit meinen Eltern zusammen in die USA gegangen sind. Ich bin mir nicht sicher, aber ich habe gehört, dass ich einen älteren und einen jüngeren Bruder habe. Ich weiß aber nicht, wie sie heißen, ich kann mich an die beiden nicht erinnern. LA: Warum sollten Ihre Eltern ausgerechnet Sie alleine zurücklassen, um in die USA zu gehen? VP: Mein Vater hatte auch noch einen Bruder, er hat mich bei ihnen zurückgelassen und meine Eltern sind gegangen, ich weiß nicht, warum. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei meinem Onkel aufgewachsen bin. LA: Wie heißt Ihr Onkel, Geburtsdatum, Geburtsort und derzeitiger Wohnort? VP: Er heißt XXXX , ca. 60 Jahre alt. Seine Familie ist ebenfalls in die USA gegangen. VP: Er heißt römisch 40 , ca. 60 Jahre alt. Seine Familie ist ebenfalls in die USA gegangen. LA: Warum reisten Sie hier nicht mit in die USA? VP: Meine Eltern haben mich nicht mitgenommen, wieso sollte mich also mein Onkel mitnehmen? LA: Haben Sie noch Angehörige im Bhutan und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Bhutan? VP: Ich weiß es nicht. Ich hatte mit niemandem Kontakt seit ich als Kind nach Nepal gegangen bin. LA: Nutzen Sie auch Social Media? Wenn ja, welche? VP: Ich habe WhatsApp und Messenger und Facebook. LA: Besitzen sie einen Account zu oben angeführter Social Media Plattform(en)? VP: Auf Facebook habe ich einen Account, ich heiße XXXX . VP: Auf Facebook habe ich einen Account, ich heiße römisch 40 . Anm.: Die AW zeigt ihr Handy her und auf FB heißt sie XXXX . Anmerkung, Die AW zeigt ihr Handy her und auf FB heißt sie römisch 40 . LA: Haben Sie mit irgendjemandem in Nepal oder im Bhutan Kontakt? In welcher Art und Weise haben Sie Kontakt (Telefon, Brief, Social Media etc.)? VP: Ja, ich habe mit meinen Kindern in Nepal Kontakt über Messenger, sie haben eigene Telefone. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Kindern? VP: Vor vier Tagen. LA: Haben Sie weitere Angehörige in Ihrem Herkunftsland oder in Nepal? (Onkel, Tanten) VP: Nein. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein, von meinen Eltern habe ich nichts. Meine Kinder wohnen im Haus meines Ex-Mannes in Nepal. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in Nepal den Lebensunterhalt? VP: Mein Ex-Mann ist Bauarbeiter und verdient Geld. Er hat außerdem eine kleine Landwirtschaft für den Eigenbedarf. LA: Unter welchen Lebensumständen sind Sie aufgewachsen? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? VP: Ich bin in Nepal in einem Flüchtlingslager aufgewachsen in Damak. Ich habe bis zur sechsten Klasse die Schule besucht in diesem Flüchtlingslager. Ich war dort bis ich meinen Mann kennen gelernt habe und geheiratet habe. Mein Mann hat in der Nähe des Flüchtlingslagers gewohnt, in der nächsten Ortschaft. Er wohnt heute noch dort. LA: Was haben Sie nach Ihrer Schulzeit gemacht? VP: Ich habe dann gar nichts gemacht. Sie wollten uns damals Nähen oder Teppich knüpfen beibringen, ich habe das ein bisschen gelernt und dann gab es diesen Kurs nicht mehr. LA: Wie ging es nach der Heirat weiter? VP: Ich habe mit meinem Mann in seinem Haus gewohnt, ich war Hausfrau. LA: Gibt es Zeugnisse zu Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung – wenn ja, welche? VP: Nein. LA: Schildern Sie bitte Ihren beruflichen Werdegang: Von wann bis wann haben Sie wo und in welcher Funktion gearbeitet, wer war Ihr Arbeitgeber, wie waren die Namen weiterer Angestellter oder Bediensteter? VP: Ich habe nie irgendwo gearbeitet. Ich habe nur bei meinem Mann zuhause in der Landwirtschaft mitgeholfen für den Eigenbedarf. Verkauft haben wir davon nichts. LA: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) bzw. Dorf Ihres Heimatstaates kommen Sie? VP: Ich kann mich an den Bhutan nicht mehr erinnern. Mein Onkel sagte, dass wir aus dem Bhutan stammen und dort ein Familienhaus haben, aber ich weiß nicht, wo das ist. LA: Wann sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist? VP: Ich war zwei oder drei Jahre alt, als meine Eltern nach Nepal gingen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich acht Jahre alt war, als meine Eltern in die USA gingen. Nochmals nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel nach meiner Heirat in die USA gereist ist. LA: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? VP: Ich bin mit meinen Eltern als Flüchtling nach Nepal gegangen, ob das legal oder illegal war, weiß ich nicht. LA: Wohin haben Sie sich begeben? VP: Nach Nepal in das Flüchtlingslager in Damak. LA: Welchen Status haben Sie in Nepal und seit wann? VP: Ich hatte viele Papiere in Nepal, aber ich habe diese nicht bei mir. Ich hatte in Nepal einen Flüchtlingsstatus, aber so genau weiß ich es nicht. Wir durften offiziell in dem Lager sein und dort in die Schule gehen. Ich weiß nicht mehr genau, was in den Papieren alles stand. LA: Sind oder waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat Mitglied in einem Verein? VP: Nein. LA: Können Sie Autofahren? VP: Nein. LA: Sind Sie im Besitz eines eigenen KFZ? Welche Marke, Autokennzeichen? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Führerschein? Wenn ja: Zeitpunkt, Behörde und Ort der Ausstellung? VP: Nein. LA: Haben Sie besondere Kennzeichen, wie z. B. Tätowierungen, Narben, etc. (exakte Beschreibung erforderlich): VP: Nein. LA: Wie groß sind Sie? VP: Das weiß ich nicht. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus? Falls ja, wann, in welchem Krankenhaus, welche Operation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land Verwandte und/oder Bekannte, welche Ihre Angaben in Bezug auf Ihre tatsächliche Identität bestätigen können? (Anmerkung: jedenfalls anzuführen sind die oben genannten Familienangehörigen, darüber hinaus nach Möglichkeit noch weitere Verwandte/Freunde/Bekannte/etc.) VP: In Nepal leben meine Kinder, die mich identifizieren können. Im Bhutan gibt es niemanden. LA: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich bzw. in einem anderen EU-Land? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? VP: Nein. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? VP: Nein. Ich war nicht in vielen Ländern, ich bin nur aus Nepal nach Österreich gekommen, ich war nur auf der Durchreise und hatte nie irgendwo Behördenkontakt. An den Bhutan kann ich mich nicht mehr erinnern, aber ich habe bestimmt nichts mit Behörden zu tun gehabt. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat Bhutan oder auch in Nepal jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat Bhutan oder auch in Nepal jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat Bhutan oder auch in Nepal jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat Bhutan oder auch in Nepal jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? VP: Nein, im Bhutan nicht. Die Familie meines Mannes in Nepal hat mich nicht akzeptiert, weil ich ein Flüchtling aus dem Bhutan war und ich habe letztendlich meinen Mann deshalb verlassen. LA: Warum verließen Sie Ihr Heimatland Bhutan? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. VP: Mein Onkel sagte nur, wir wären sicher in dem Flüchtlingslager in Nepal und dass wir dort leben könnten und Essen und Unterkunft bekommen würden. Sonst hat er nicht viel darüber gesagt. Mit meinen Eltern hatte ich gar nicht über die Flucht aus dem Bhutan gesprochen. Wir haben den Bhutan im Jahr 1996 oder 1997 verlassen, als ich zwei oder drei Jahre alt war, ich kann mich an nichts erinnern. LA: Warum haben Sie Nepal verlassen? VP: Ich hatte meinen Mann und meine Kinder in Nepal, aber sonst hatte ich niemanden. Mein Mann hat mich dann auch verlassen und deshalb wollte ich dann weg. Ich konnte gegen meinen Mann oder dessen Familie nichts machen. LA: Vorhin gaben Sie an, Sie hätten Ihren Mann verlassen, weil dessen Familie Sie nicht akzeptiert hätte? VP: Mein Mann hat mich verlassen, er hat eine andere Frau geheiratet. Seine Familie hat mich nie akzeptiert und er sagte dann zu mir, ich könne gehen, wohin ich will und hat dann eine andere Frau geheiratet. LA: Sind Sie offiziell geschieden? VP: Nein. Es gibt aber auch keine Heiratsurkunde, ich bin auch nicht offiziell verheiratet gewesen. Ich habe gar keine Dokumente, deshalb konnte ich auch keine nepalesische Staatsbürgerschaft beantragen. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland Bhutan oder auch Nepal zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ja, das ist alles, was mich betrifft. LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Bhutan oder auch in Nepal konkret zu befürchten? VP: Was soll ich in Nepal machen, ich habe dort niemanden. Über den Bhutan weiß ich gar nichts. LA: Sie haben Ihre Kinder in Nepal? VP: Mein Ex-Mann lässt mich meine Kinder nicht sehen, ich darf nicht zu ihnen gehen. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Gar keine. Seit meiner Einreise befinde ich mich in der BS Ost. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? VP: Ich besuche hier in der Unterkunft einen Deutschkurs. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Ich bin in der Grundversorgung. LA: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? VP: Ich musste nur drei Tage lang im Flüchtlingslager arbeiten seit meiner Einreise nach Österreich, seither nicht mehr. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich? VP: Nein. LA: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Konnten Sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift? VP: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. […]“
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2024

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bhutan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Bhutan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2024

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bhutan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Bhutan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)

  1. Gegen den zuvor genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, Zl. W142 2312678-1/4Z, wurde dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. § 18 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 18, AsylG 2005 lautet wie folgt: „

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

§ 28Abs 5 Vw

GVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.[…],

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Kassation und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass § 28 VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach § 28 VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (vgl. 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Kassation und Zurückverweisung gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass „die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 117 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)mit Hinweis auf VwGH 20.04.2016, Ra 2016/04/0008). Es gilt dazu festzuhalten, dass Paragraph 28, VwGVG prinzipiell einen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, wobei selbiges insbesondere darzulegen hat, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058 mwN). Schon anhand der ständigen Rechtsprechung zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht nach Paragraph 28, VwGVG ergibt sich unzweifelhaft, dass nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berechtigt vergleiche 05.02.2021, Ra 2018/19/0685 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Es kann nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).Des Weiteren hat der Verfassungsgerichtshof, so in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. B859/12, ausgesprochen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vorliegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (mit Hinweis auf VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben, sondern die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte nicht ausschließlich auf die Aussagen des Asylwerbers gestützt werden. Vielmehr ist auch die konkrete Lage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, da die Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätsprüfung zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass das Bundesamt es unterlassen hat, sich in aktueller und hinreichender Weise mit der Lage im Herkunftsstaat der BF auseinanderzusetzen. Die angefochtene Entscheidung stützt sich maßgeblich auf Länderberichte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mehr als zehn Jahre alt waren. Für eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens der BF wäre das Bundesamt jedoch verpflichtet gewesen, aktuelle und differenzierte Feststellungen insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Menschenrechtssituation zu treffen. Diese Feststellungen hätten auf Grundlage zeitnaher Länderdokumentation und gegebenenfalls durch ergänzende, spezifische Anfragen an die Staatendokumentation erfolgen müssen. Das Bundesamt unterließ es ferner, ausreichende Ermittlungen zur konkreten Lebens- und Rückkehrsituation der BF durchzuführen sowie darauf aufbauend substantiierte Feststellungen zu treffen. Insbesondere fehlen aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in Bhutan. Stattdessen stützte sich das Bundesamt lediglich auf einen nahezu 13 Jahre alten Bericht zur Lage von Frauen in Bhutan. Derartige aktuelle und differenzierte Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die BF im Falle einer Rückkehr nach Bhutan als alleinstehende Frau anzusehen wäre und ihr deshalb geschlechtsspezifische Verfolgung oder Gewalt drohen könnte. Erst auf Grundlage einer aktuellen und umfassenden Sachverhaltsermittlung hätte beurteilt werden können, ob der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Status der Asylberechtigten oder zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Hinsichtlich der von der Behörde angenommenen Möglichkeit einer Rückkehr der BF nach Bhutan ist weiters darauf hinzuweisen, dass das BFA in der Beweiswürdigung aktenwidrig ausführte, die BF könne sich – wie bereits ausführlich in den Länderfeststellungen erörtert – an eine Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden. Tatsächlich enthält der angefochtene Bescheid jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bhutan sowie zu bestehenden Unterstützungs- oder Hilfsstrukturen. Ferner führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass die Eltern und Geschwister der BF, welche sich in den USA befinden, zumindest anfänglich als soziales Auffangnetz dienen könnten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde. Dabei ließ die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt, dass die BF ausdrücklich angab, zu ihren in den USA lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt zu haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme einer tatsächlich bestehenden familiären Unterstützungsmöglichkeit als nicht schlüssig. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens sowie die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sind im gegenständlichen Fall somit unterblieben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese gravierenden Ermittlungsmängel eine Zurückverweisung erforderlich und gerechtfertigt erscheint (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens sowie die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sind im gegenständlichen Fall somit unterblieben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb im Hinblick auf diese gravierenden Ermittlungsmängel eine Zurückverweisung erforderlich und gerechtfertigt erscheint vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten sein, sich eingehend mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen, konkrete Ermittlungen unter Einbeziehung aktueller Länderberichte durchzuführen und die gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften, nachvollziehbaren und schlüssigen Prüfung zu unterziehen. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation der betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W142.2312678.1.00

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