RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW150 2325947-1 Spruch, W150 2325947-1/7EW150 2325949-1/6EW150 2325950-1/6EBESCHLUSSW150 2325947-1/7E, W150 232594
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF1“), stellte am 22.05.2023 (schriftlich) respektive am 24.11.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) in eigener Sache sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF2“) und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF3“) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach § 35 AsylG
- Begründend führten sie aus, dass der von der BF1 als Ehegatte bzw. als Vater der übrigen Beschwerdeführerinnen angegebene XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF1“), stellte am 22.05.2023 (schriftlich) respektive am 24.11.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) in eigener Sache sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF2“) und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: „BF3“) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG
- Begründend führten sie aus, dass der von der BF1 als Ehegatte bzw. als Vater der übrigen Beschwerdeführerinnen angegebene römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (im Folgenden: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei. Den Anträgen wurden unter anderem Kopien der Reisepässe, eine Heiratsurkunde, Personenstandsregisterauszüge sowie der Asylbescheid der Bezugsperson beigefügt. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. In der Stellungnahme vom 11.02.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des geführten Aberkennungsverfahrens schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; es sei daher von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. In der Stellungnahme vom 11.02.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend die Bezugsperson die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Zudem führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund des geführten Aberkennungsverfahrens schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; es sei daher von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen worden. Mit Schreiben vom 21.02.2025 wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerinnen die oben beschriebene Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. In der am 06.03.2025 eingelangten Stellungnahme führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass bislang kein Bescheid über die Aberkennung des Status ergangen sei und diesbezüglich auch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien sei nicht abzusehen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und in weiterer Folge eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Es widerspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Ebenso sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte. Zwar bestehe die Möglichkeit, nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neuerlich Anträge zu stellen, jedoch wären hierfür eine erneute Anreise zur Botschaft, ein neuerliches Begleichen der Verfahrensgebühren sowie eine Wartezeit von mehreren Monaten erforderlich. Darüber hinaus habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer sowie auf jene Gründe einzugehen, die möglicherwiese zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Mit Bescheiden vom 24.03.2025, zugestellt mit gleichem Datum, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
- Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, weil ein Verfahren zur Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 gegen die Bezugsperson geführt werde.Mit Bescheiden vom 24.03.2025, zugestellt mit gleichem Datum, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, weil ein Verfahren zur Aberkennung gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gegen die Bezugsperson geführt werde. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 16.04.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Zudem sei es im Hinblick auf die instabile Lage in Syrien keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ohne Angabe konkreter Gründe eine negative Prognose abgegeben. Weiters seien die unionsrechtlichen Vorgaben – trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme – außer Acht gelassen worden. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.11.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2026 wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.01.2026 die gegenständliche Rechtssache an die Gerichtsabteilung W150 neu zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2026 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen (Parteiengehör). In seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 06.02.2025 sei gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, und seien bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, sei nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet worden. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung dauerhafter Natur sei.In seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 06.02.2025 sei gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, und seien bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, sei nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet worden. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung dauerhafter Natur sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF1 gibt an, die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 22.05.2023 bzw. am 24.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.Die BF1 gibt an, die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 22.05.2023 bzw. am 24.11.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. Als Bezugsperson wurde von der BF1 als Ehemann bzw. als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. XXXX , aufgrund der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen, einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die HTS und auch durch den IS sowie seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst anzutreten, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde von der BF1 als Ehemann bzw. als Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen, einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die HTS und auch durch den IS sowie seiner Weigerung, den staatlichen Wehrdienst anzutreten, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 06.02.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Am 06.02.2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese basieren auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023 und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026 sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.
- Im vorliegenden Fall erweisen sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19). In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. auch Erläut. zur RV 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einer flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderung entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Abs4 Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.
- Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführerinnen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, welcher als Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen angeführt wurde, genannt.3.
- Im vorliegenden Fall wurden von den Beschwerdeführerinnen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, welcher als Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen angeführt wurde, genannt. Wie festgestellt, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.Wie festgestellt, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. Die belangte Behörde ging daher im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag jeweils abzuweisen wäre.Die belangte Behörde ging daher im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag jeweils abzuweisen wäre. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. XXXX , ergibt sich, dass der Bezugsperson aufgrund der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen, einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die HTS und auch durch den IS sowie der Weigerung, den staatlichen Wehrdienst anzutreten, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 aus, dass sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, und daher nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , ergibt sich, dass der Bezugsperson aufgrund der Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen, einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die HTS und auch durch den IS sowie der Weigerung, den staatlichen Wehrdienst anzutreten, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 aus, dass sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen würden, und daher nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das Vorliegen einer tiefgreifenden politischen Veränderung in Syrien, nämlich der Sturz des Regimes des Machthabers Bashar al-Assad im Dezember 2024, der danach ins Exil ging, ist offensichtlich. Es kann daher in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung aufgrund von Rekrutierungsversuchen durch die HTS und den IS geltend gemacht hat; vor dem Hintergrund des seit der Antragstellung der Bezugsperson in Österreich im Jahr 2021 verstrichenen Zeitraums und den geänderten Machtverhältnissen in Syrien kann nicht im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus betreffend diese Fluchtgründe „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 01.04.2004, 2001/20/0286). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde –unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Art. 35 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist „bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich“ vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032). Es ist derzeit – nicht nur für die belangte Behörde –unklar, wie lange im Fall der Lage in Syrien der Beobachtungszeitraum noch dauern wird. Einen Anhaltspunkt für die Höchstdauer eines Beobachtungszeitraumes bei der Prüfung einer ungewissen Lage bietet Artikel 35, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/1348, wonach bei Anträgen auf internationalen Schutz im Falle einer vorübergehenden ungewissen Lage davon auszugehen sein wird, dass die Asylbehörde das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 21 Monaten nach der Einreichung des Antrags abschließt. Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit rund 15 Monaten anhängig. Es wurden bislang keinerlei weiteren, konkreten Verfahrensschritte gesetzt, und sei laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026 nicht absehbar, wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Somit ist die vorliegende Verfahrensdauer alleine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall ggf. eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson (allenfalls verbunden mit DNA-Abgleichen bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer, Dokumentenprüfungen, Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Aufgrund des anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde schließlich von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb.3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungs-verfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungs-verfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
- Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH? 3a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen? 3b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005?3b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2325947.1.00