RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW167 2280488-1 Spruch, W167 2280488-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbefragung erfolgte am selben Tag. Bei der Erstbefragung gab die BF als Fluchtgrund an: „Ich musste von der kurdischen Miliz flüchten, weil ich sonst für die kurdische Armee Waffen tragen müsste und an der Front kämpfen. Außerdem ist in Syrien immer noch Krieg. Ich möchte aber in Frieden leben. Deshalb habe ich meine Heimat Syrien verlassen. Das ist alles. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Als Rückkehrbefürchtung gab die BF an: „Ich befürchte, dass ich von der kurdischen Armee gezwungen werde an der Front zu kämpfen.“
- Die Einnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) erfolgte am XXXX .
- Die Einnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) erfolgte am römisch 40 .
- Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist, es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und dass die Abschiebung der BF zulässig ist. Dagegen erhob BF Beschwerde, die mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist, es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und dass die Abschiebung der BF zulässig ist. Dagegen erhob BF Beschwerde, die mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
- In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX führte die BF befragt zu ihren Asyl- und Fluchtgründen u.a. zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass eine namentlich genannte Militärgruppe, sie denke eine kurdische Miliz, immer wieder versucht habe sie zwangszurekrutieren.
- In der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 führte die BF befragt zu ihren Asyl- und Fluchtgründen u.a. zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass eine namentlich genannte Militärgruppe, sie denke eine kurdische Miliz, immer wieder versucht habe sie zwangszurekrutieren.
- Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr wurde allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
- Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr wurde allerdings der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
- Die vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde mit näheren Ausführungen.
- Die vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides Beschwerde mit näheren Ausführungen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre Vertretung teilnahmen, das BFA nahm nicht teil. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.
- Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre Vertretung teilnahmen, das BFA nahm nicht teil. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.
- Die BF stellte fristgerecht einen Ausfertigungsantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person Die BF ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, sunnitische Muslima und gehört der Volksgruppe der Kurd:innen an. Ihre Muttersprache ist Kurmanci, Arabisch beherrscht sie in Wort und Schrift. Die BF stammt aus XXXX (Herkunftsort) im Gouvernement Al-Hasaka, wo die BF bis zu ihrer Ausreise aus Syrien lebte. Ihre Eltern, Geschwister (davon ein Bruder), sowie Onkel mütterlicher- und väterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsort.Die BF stammt aus römisch 40 (Herkunftsort) im Gouvernement Al-Hasaka, wo die BF bis zu ihrer Ausreise aus Syrien lebte. Ihre Eltern, Geschwister (davon ein Bruder), sowie Onkel mütterlicher- und väterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsort. Die BF ist mit einem Cousin verheiratet. Sie lebt mit diesem und ihren beiden Kindern in Österreich. XXXX Die BF ist mit einem Cousin verheiratet. Sie lebt mit diesem und ihren beiden Kindern in Österreich. römisch 40 Die BF gibt an, im Jahr 2020 aus Syrien ausgereist zu sein. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist laut Angabe der BF aufrecht. 1.
- Zur XXXX im Gouvernement Al-Hasaka samt weiterer Umgebung ist als Herkunftsort bzw. Herkunftsregion der BF anzusehen. 1.
- Zur römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka samt weiterer Umgebung ist als Herkunftsort bzw. Herkunftsregion der BF anzusehen. Dieses Gebiet stand ursprünglich unter Kontrolle der Kurden, insbesondere auch nach dem Sturz des Assad-Regimes. Ab Dezember 2025 kam es jedoch zu Kämpfen zwischen den kurdischen Streitkräften der SDF und den Truppen der aktuellen syrischen Regierung. Mit Anfang Februar 2026 rückten die Regierungstruppen in vormals kurdisch kontrollierte Städte wie XXXX vor. Aktuell weist die SyriaLiveMap XXXX samt weiterer Umgebung unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung aus.Dieses Gebiet stand ursprünglich unter Kontrolle der Kurden, insbesondere auch nach dem Sturz des Assad-Regimes. Ab Dezember 2025 kam es jedoch zu Kämpfen zwischen den kurdischen Streitkräften der SDF und den Truppen der aktuellen syrischen Regierung. Mit Anfang Februar 2026 rückten die Regierungstruppen in vormals kurdisch kontrollierte Städte wie römisch 40 vor. Aktuell weist die SyriaLiveMap römisch 40 samt weiterer Umgebung unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung aus. Aufgrund der aktuell verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, dass die Herkunftsregion der BF sowie auch die anderen bisher kurdisch kontrollierten Gebiete künftig weiterhin unter Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung stehen werden. Der BF ist eine Einreise in den Herkunftsstaat und Rückkehr in ihre Herkunftsregion über von der aktuellen Regierung kontrollierte Grenzübergänge und Gebiete möglich, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Angehörigen der SNA oder Angehörigen anderer pro-türkischer Milizen in Kontakt zu kommen. 1.
- Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien / zur Rückkehrbefürchtung 1.3.
- Der BF drohte und droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus den in der GFK aufgezählten Gründen. 1.3.
- Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder bei ihrer Rückkehr durch kurdische Kräfte hat die BF nicht glaubhaft gemacht. 1.3.
- Der BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine geschlechtsspezifische Gewalt. Die BF ist nicht als alleinstehende und besonders vulnerable Frau zu betrachten, zumal auch männliche Familienangehörige der BF weiterhin im Herkunftsort leben. 1.3.
- Der BF droht im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder durch die Kurden aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen Gesinnung, ihrer Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich, ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihres sunnitischen Glaubensbekenntnisses, ihrer Abstammung aus der Region XXXX oder aus anderen Gründen.1.3.
- Der BF droht im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder durch die Kurden aufgrund einer (ihr unterstellten) oppositionellen Gesinnung, ihrer Ausreise aus Syrien und Asylantragstellung in Österreich, ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, ihres sunnitischen Glaubensbekenntnisses, ihrer Abstammung aus der Region römisch 40 oder aus anderen Gründen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien 1.4.
- Das Assad-Regime wurde Ende 2025 gestürzt und verfügt über keine Gebietskontrolle oder staatliche Macht mehr. Am 29.03.2025 ernannte Präsident ash-Shara’ eine neue syrische Regierung. 1.4.
- Nach Kampfhandlungen zwischen der aktuellen Regierung und der SDF Anfang 2026 wurden diese Anfang Februar 2026 vollständig eingestellt, da die syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und eine schrittweise Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung in den ehemals von der SDF beherrschten Landesteilen vereinbart hatten. Darüber hinaus vereinbarten sie den beiderseitigen Rückzug aus den großen Städten und die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, Kompromisse bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter, die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Die Vereinbarung vom 30.01.2026 reduziert den Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und zielt auf eine einheitliche Herrschaft der aktuellen syrischen Regierung ab. Gemäß dieser Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie XXXX ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Gemäß dieser Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie römisch 40 ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. 1.4.
- Die „Selbstverteidigungspflicht“ im Gebiet der DAANES ist lediglich für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben, verpflichtend. Für Frauen gab und gibt es keine derartige Verpflichtung. Hinweise auf aktuelle zwangsweise Einziehungen von Frauen zur Selbstverteidigung liegen nicht vor. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. 1.4.
- Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen sowie der sunnitischen Ausrichtung des Islam führt in Syrien grundsätzlich aktuell zu keiner Verfolgung. 1.4.
- Aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die aktuelle syrische Regierung, die Kurden oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen oder diese willkürlicher Gewalt unterliegen. 1.4.
- Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, da zahlreiche Männer getötet oder vertrieben wurden bzw. aus verschiedenen Gründen das Land verlassen haben. Vielfach sind daher verstärkt Frauen gezwungen die Haushalte zu versorgen und Frauen haben ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Sie stehen jedoch vor erheblichen Hindernissen, einschließlich kultureller Normen und rechtlicher Hindernisse, welche die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben einschränken. Frauen sind ebenfalls mit einer hohen Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur bei 5 % liegt. Für Frauen in Syrien bedeuten diskriminierende Gesetze, soziale Normen und begrenzte Schutzmaßnahmen nach wie vor erhebliche Hindernisse für ihre Gleichstellung. Zudem schränken patriarchale Normen die Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Frauen sind in Führungspositionen oder politisch nur in geringem Maß vertreten. Auch nach dem Regierungswechsel bestehen für Frauen Herausforderungen beispielsweise beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Rechtsschutz. Die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung unter Ash-Shara' ist gering. Darüber hinaus hängt die individuelle Situation von Frauen von ihrem Familienstand, ihrem religiösen Hintergrund und der Region ab, in der sie leben. Alleinstehende Frauen, Witwen und Frauen mit Behinderungen haben mit zusätzlichen Herausforderungen zu kämpfen und sind oft Belästigungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. Frauen, die in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben, unterliegen oft strengeren kulturellen Normen und sind auf Schutz durch Familiennetzwerke angewiesen. Als besonders schwierig wird die Lage von Frauen in Flüchtlingslagern im Nordwesten Syriens beschrieben. Gesetzlich ist als Mindestalter für die Eheschließung für Männer 18 Jahre und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre) vorgesehen. Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig. Scheidung ist möglich. Konfliktbedingt kommt es auch zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsheiraten von Mädchen und Frauen. Bereits im März 2020 wurden „Ehrenmorde“ anderen vorsätzlichen Tötungen gleichgestellt, die Durchsetzung ist jedoch schwierig. „Ehrenmorde“ haben aufgrund der mangelnden Sicherheit, des Mangels an Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Die Freilassung von Gefangenen nach dem Sturz des Assad-Regimes betraf auch Personen, die zuvor wegen „Ehrenmorden“ bzw. sexueller Übergriffe angeklagt waren, was das Gefühl der Unsicherheit verschärft hat. Täter von Gewalttaten gegen oder Mord an Frauen werden zudem aufgrund sozialer Gegebenheiten vielfach nicht zur Rechenschaft gezogen. Weibliche Opfer von (sexueller) Gewalt oder Drohungen fühlen sich oft gezwungen, aus Angst vor Stigmatisierung, sozialem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zu schweigen bzw. ertragen diese aus Angst davor, dass ein Bericht darüber zu ihrem Mord führen könnte. Entführungen von Frauen werden seit Jahren in den meisten Regionen Syriens beobachtet, diese können politische oder wirtschaftliche Gründe haben oder erfolgen aus Rache und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste (nach dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte über die Entführung von alawitischen und drusischen Frauen sowie Entführungen von Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama). Berichte aus dem Jahr 2025 beschreiben Fälle von sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen, insbesondere an Kontrollpunkten und bei Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter Gebiete, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), der Syrischen Nationalarmee (SNA) und der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, assoziierten Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Es wurden keine Fälle von staatlich geförderten Angriffen speziell gegen Frauen dokumentiert. Es wird auch über Übergriffe, Misshandlungen und Vergewaltigungen durch das türkische Militär bzw. türkische Söldner in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens berichtet. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden in Syrien stigmatisiert. Darüber hinaus gibt es wenig Unterstützung für sie, da es an Unterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen fehlt.
- Beweiswürdigung: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es dem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für sein (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 obliegt es dem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für sein (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445) Zu 1.
- Zur Person des BF: Die belangte Behörde hat betreffend BF lediglich eine Verfahrensidentität festgestellt (Bescheid S. 79, VwAkt S. 679). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen der BF während des gesamten Verfahrens und wurden so bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt (Bescheid S. 8, VwAkt S. 608). Die Feststellung, aus welchem Ort und welcher Region BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren (Erstbefragung S. 1 ff., VwAkt S. 25 ff; Einvernahme BFA XXXX S. 4, VwAkt S. 163, im Beschwerdeverfahren nicht relativiert). Die Feststellung, aus welchem Ort und welcher Region BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren (Erstbefragung S. 1 ff., VwAkt S. 25 ff; Einvernahme BFA römisch 40 S. 4, VwAkt S. 163, im Beschwerdeverfahren nicht relativiert). XXXX Die Eheschließung in Österreich (islamischer Ehevertrag VwAkt S. 173 und Heiratsurkunde eines österreichischen Standesamtes und Auszug aus dem Heiratseintrag VwAkt S. 273 bis 279), XXXX BF gab an im Jahr 2020 aus Syrien ausgereist zu sein (beispielsweise Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 29). Die Angaben zur Familie, ihrem Gesundheitszustand, der Unbescholtenheit und des aufrechten subsidiären Schutzes wurden zuletzt in der Verhandlung erörtert (OZ 12). römisch 40 Die Eheschließung in Österreich (islamischer Ehevertrag VwAkt S. 173 und Heiratsurkunde eines österreichischen Standesamtes und Auszug aus dem Heiratseintrag VwAkt S. 273 bis 279), römisch 40 BF gab an im Jahr 2020 aus Syrien ausgereist zu sein (beispielsweise Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 29). Die Angaben zur Familie, ihrem Gesundheitszustand, der Unbescholtenheit und des aufrechten subsidiären Schutzes wurden zuletzt in der Verhandlung erörtert (OZ 12). Zu 1.
- Zur Kontrollsituation in der Herkunftsregion: Die Herkunftsregion ergibt sich im Hinblick auf die Feststellungen unter 1.
- betreffend den Herkunftsort. Die SyriaLiveMap weist die Herkunftsregion der BF im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der aktuellen Regierung aus. Dies wird auch im Hinblick auf die unten angeführten Informationen aus dem LIB Version als zutreffend angenommen. Soweit das Cartercenter (letzte Aktualisierung im Zeitpunkt der Entscheidung 01.02.2026) eine Kontrolle des Gebiets durch die SDF ausweist, wird festgehalten, dass diese Karte lediglich ca. einmal monatlich aktualisiert wird und der Ausweis der Kontrolle durch die SDF insoweit mit den aktuelleren Informationen in Einklang gebracht werden kann, als sich aus den Berichten ergibt, dass eine Eingliederung der SDF in die Verteidigungsstrukturen der aktuellen Regierung vereinbart sind. Aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage und Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)) sowie den Medienberichten ergibt sich zudem, dass die Kampfhandlungen zwischen der aktuellen Regierung und der SDF durch die Vereinbarung vom 30.01.2026 beigelegt sind und die aktuelle Regierung Personal auch nach XXXX entsandt hat. Anfang Februar kam es zudem zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Siehe auch unten zu 1.4.2.Die SyriaLiveMap weist die Herkunftsregion der BF im Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der aktuellen Regierung aus. Dies wird auch im Hinblick auf die unten angeführten Informationen aus dem LIB Version als zutreffend angenommen. Soweit das Cartercenter (letzte Aktualisierung im Zeitpunkt der Entscheidung 01.02.2026) eine Kontrolle des Gebiets durch die SDF ausweist, wird festgehalten, dass diese Karte lediglich ca. einmal monatlich aktualisiert wird und der Ausweis der Kontrolle durch die SDF insoweit mit den aktuelleren Informationen in Einklang gebracht werden kann, als sich aus den Berichten ergibt, dass eine Eingliederung der SDF in die Verteidigungsstrukturen der aktuellen Regierung vereinbart sind. Aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage und Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)) sowie den Medienberichten ergibt sich zudem, dass die Kampfhandlungen zwischen der aktuellen Regierung und der SDF durch die Vereinbarung vom 30.01.2026 beigelegt sind und die aktuelle Regierung Personal auch nach römisch 40 entsandt hat. Anfang Februar kam es zudem zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Siehe auch unten zu 1.4.
- Es lassen sich den Quellen im Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich die Kontrollsituation in absehbarer Zukunft verändern wird bzw. dass die Vereinbarungen der aktuellen Regierung mit den Kurden nicht umgesetzt wird. Aus dem LIB Version 13 (Kapitel Bewegungsfreiheit) ergibt sich, dass syrische Staatsangehörige nicht an der Rückkehr gehindert werden und sich alle syrischen Staatsbürger ungehindert im gesamten Land frei bewegen können. Es wurde bereits im Hinblick auf die Situation bis Dezember 2025 festgehalten, dass im Nordosten das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich ist und Zivilisten in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren können, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind. Die aktuelle Regierung kontrolliert eine Vielzahl von Grenzübergängen, beispielsweise zur Türkei und dem Irak. Eine Einreise über den internationalen Flughafen in Damaskus oder den Flughafen von Aleppo möglich, welche sich in von der aktuellen Regierung kontrollierten Regionen befinden. Die eingeschränkten Bereiche, in welchem die SNA tätig war bzw. trotz Eingliederung in die syrische Armee allenfalls noch tätig ist, nämlich v.a. im Bereich Afrin sowie die Bereiche im Nordosten von Syrien, in welchen protürkische Milizen allenfalls präsent sind, müssen bei einer Einreise über von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge bzw. die genannten Flughäfen bei einer Weiterreise in die Heimatregion der BF nicht passiert werden. Verschlechterungen dieser Situation seit dem Erscheinen des LIB Version 13 sind nicht hervorgekommen. Zu 1.
- Zum Vorbringen betreffend einer Verfolgung in Syrien: Zu 1.3.
- Die Feststellungen ergibt sich aus dem Verfahren (siehe auch nachfolgende Erwägungen). Zu 1.3.
- Zum Vorbringen einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte Die BF gab bei der Erstbefragung an: „Ich musste von der kurdischen Miliz flüchten, weil ich sonst für die kurdische Armee Waffen tragen müsste und an der Front kämpfen. Außerdem ist in Syrien immer noch Krieg. Ich möchte aber in Frieden leben. Deshalb habe ich meine Heimat Syrien verlassen. Das ist alles.“ und als Rückkehrbefürchtung „Ich befürchte, dass ich von der kurischen Armee gezwungen werde an der Front zu kämpfen.“ (Erstbefragung S. 4, VwAkt S. 28) Auch bei der Befragung durch das BFA führte die BF aus, eine namentlich genannte Militärgruppe, von der sie denke, dass diese ein kurdische Miliz sei, habe immer wieder versucht sie mitzunehmen (Einvernahme BFA S. 7 ff., VwAkt S. 595 ff.) und hielt auch in der Beschwerde das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen aufrecht (Beschwerde S. 2). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der ersten Verhandlung hat die BF eine Rekrutierung durch Parteien, die ihren Herkunftsort kontrollieren, als Ausreisegrund genannt und angegeben, dass diese Gefahr noch bestehe (OZ 5 S. 10 ff), in der Verhandlung nach der geänderten Lage hat die BF Rückkehrbedenken im Hinblick auf ihre Situation als Kurdin und Frau geltend gemacht (OZ 12 S. 4 f.). Es ist der BF nicht gelungen, eine versuchte Rekrutierung durch kurdische Kräfte glaubhaft zu machen. Zunächst wird festgehalten, dass für Frauen im DAANES-Gebiet keine „Selbstverteidigungspflicht“ besteht. Darüber hinaus war das Vorbringen der BF zu den behaupteten konkreten Rekrutierungsversuchen in Syrien widersprüchlich und nicht überzeugend. Zwar hat die BF ab der Erstbefragung angegeben, dass Rekrutierungsversuche durch kurdische Kräfte der Grund für ihre Ausreise aus Syrien waren. Es ist der BF aber nicht gelungen, diesbezügliche nachvollziehbare Angaben zu machen. Bei der Befragung beim BFA am XXXX gab die BF als Fluchtgrund Folgendes an: „Es gibt eine Militärgruppe, die heißt XXXX , ich denke eine kurdische Miliz. Sie haben immer wieder versucht mich mitzunehmen, damit ich mich denen unfreiwillig anschließe. Es ist mir aber immer wieder gelungen mich zu verstecken. Meinen Bruder, [Name] konnten sie nicht mitnehmen, da er zu jung war. Ich wollte mich außerhalb von XXXX für die Universität anmelden und XXXX studieren, aber konnte es wegen dieser Militärgruppe nicht machen. In der Zeit, wo ich mich versteckt habe, haben sie immer mit meinem Vater geredet. Sie haben erzählt, dass sie mich in Traningcamps schicken wollen und an die Front schicken wollen. Sie waren auf eine Altersgruppe fokussiert ( XXXX ) damit sie zu den Bergen mitnehmen können und dort für den Krieg ausbilden können. Befragt gebe ich an, dass ich mich bei meinem Nachbar oder bei Verwandten versteckt habe. Befragt gebe ich an, dass ich ungefähr gewusst habe um welche Uhrzeit sie kommen. Befragt gebe ich an, dass sie in der Woche 2 Mal zwischen 13-16 gekommen sind. Befragt gebe ich an, dass die genannten Nachbaren und Verwandten, bei denen ich mich versteckt habe, ebenso Kinder im Alter 20-25 Jahren hatten. Die haben sich auch im Dorf versteckt oder sind nach Europa geflüchtet. Befragt gebe ich an, dass die Militärgruppe angeklopft hat und nur geredet hat, auch schon mal wie ich beim Nachbar war.“ (Einvernahme BFA XXXX S. 7, VwAkt S. 595) Bei der Befragung beim BFA am römisch 40 gab die BF als Fluchtgrund Folgendes an: „Es gibt eine Militärgruppe, die heißt römisch 40 , ich denke eine kurdische Miliz. Sie haben immer wieder versucht mich mitzunehmen, damit ich mich denen unfreiwillig anschließe. Es ist mir aber immer wieder gelungen mich zu verstecken. Meinen Bruder, [Name] konnten sie nicht mitnehmen, da er zu jung war. Ich wollte mich außerhalb von römisch 40 für die Universität anmelden und römisch 40 studieren, aber konnte es wegen dieser Militärgruppe nicht machen. In der Zeit, wo ich mich versteckt habe, haben sie immer mit meinem Vater geredet. Sie haben erzählt, dass sie mich in Traningcamps schicken wollen und an die Front schicken wollen. Sie waren auf eine Altersgruppe fokussiert ( römisch 40 ) damit sie zu den Bergen mitnehmen können und dort für den Krieg ausbilden können. Befragt gebe ich an, dass ich mich bei meinem Nachbar oder bei Verwandten versteckt habe. Befragt gebe ich an, dass ich ungefähr gewusst habe um welche Uhrzeit sie kommen. Befragt gebe ich an, dass sie in der Woche 2 Mal zwischen 13-16 gekommen sind. Befragt gebe ich an, dass die genannten Nachbaren und Verwandten, bei denen ich mich versteckt habe, ebenso Kinder im Alter 20-25 Jahren hatten. Die haben sich auch im Dorf versteckt oder sind nach Europa geflüchtet. Befragt gebe ich an, dass die Militärgruppe angeklopft hat und nur geredet hat, auch schon mal wie ich beim Nachbar war.“ (Einvernahme BFA römisch 40 S. 7, VwAkt S. 595) Im weiteren führte die BF ergänzend im Wesentlichen aus, dass diese Gruppen mit den männlichen Haushaltsvorständen geredet habe, in der Zeit in welcher es Probleme zwischen den Kurden und Türken gegeben habe, hätten sie Leute für den Einsatz im Krieg zwangsrekrutiert, sie konnte allerdings nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ihre Schwester nicht rekrutiert worden sei (die Angaben der BF schwankten zwischen der Angabe, dass die Schwester nicht das richtige Alter gehabt habe und später, dass die Schwester verlobt gewesen sei und die Gruppe sich auf ledige Frauen konzentriert habe), die BF habe die Rekrutierer nie von Gesicht zu Gesicht gesehen, die Mindestgrenze für die Einberufung von Männern und Frauen sei 20, es würden Personen im Alter von 20 bis 25 eingezogen bzw. nach Vorhalt des Einberufungsalters von 18 Jahren verbesserte die BF sich auf 18 bis 25 Jahre, die Gruppe würde sich auf Frauen konzentrieren, das die meisten jungen Männer aus der Stadt geflüchtet seien, über Nachfrage gab sie unsubstantiiert an, eine Freundin sei mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. (Einvernahme BFA XXXX S. 8 ff., VwAkt S. 596 ff.) Im weiteren führte die BF ergänzend im Wesentlichen aus, dass diese Gruppen mit den männlichen Haushaltsvorständen geredet habe, in der Zeit in welcher es Probleme zwischen den Kurden und Türken gegeben habe, hätten sie Leute für den Einsatz im Krieg zwangsrekrutiert, sie konnte allerdings nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ihre Schwester nicht rekrutiert worden sei (die Angaben der BF schwankten zwischen der Angabe, dass die Schwester nicht das richtige Alter gehabt habe und später, dass die Schwester verlobt gewesen sei und die Gruppe sich auf ledige Frauen konzentriert habe), die BF habe die Rekrutierer nie von Gesicht zu Gesicht gesehen, die Mindestgrenze für die Einberufung von Männern und Frauen sei 20, es würden Personen im Alter von 20 bis 25 eingezogen bzw. nach Vorhalt des Einberufungsalters von 18 Jahren verbesserte die BF sich auf 18 bis 25 Jahre, die Gruppe würde sich auf Frauen konzentrieren, das die meisten jungen Männer aus der Stadt geflüchtet seien, über Nachfrage gab sie unsubstantiiert an, eine Freundin sei mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. (Einvernahme BFA römisch 40 S. 8 ff., VwAkt S. 596 ff.) In der Beschwerde wurde das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen aufrechterhalten und ergänzend auf geschlechtsspezifische Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen hingewiesen (Beschwerde S. 2, VwAkt S. 702). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als die Herkunftsregion der BF unzweifelhaft unter Kontrolle der SDF stand gab die BF auf die Frage, warum sie nicht nach Syrien zurückkehren könne folgendes an: „Ich kann nach Syrien nicht zurückkehren, weil ich verheiratet bin. Ich kann das Haus meines Ehemannes ohne einen triftigen Grund nicht verlassen. Zweitens, weil ich in Syrien keine Zukunft habe, ich kann dort nicht arbeiten und nicht weiter lernen. Drittens, weil ich Angst vor der Situation, den Explosionen, dem Krieg und den Waffengeräuschen habe. Ich habe das selber erlebt. [Mein Kind] und mein Ehemann leben hier. Ich kann sie nicht zurücklassen und gehen. Ich erzähle Ihnen das und ich zittere vor Angst.“ (OZ 5 S. 10). Erst über Nachfrage der Richterin, was im Falle einer Rückkehr passieren würde, hab die BF an: „Die Parteien, die [Heimatort] kontrollieren wollen, dass ich mich ihnen anschließe, eine Waffe trage und auf der Straße eingesetzt werde.“ Die BF gab an, sie habe über das Internet bzw. Facebook erfahren, dass diese Gefahr immer noch bestehe. Befragt, ob sie persönlich jemals mit einer dieser Parteien angesprochen worden sei gab die BF an: „Personen aus dieser Partei kamen zu uns nach Hause. Sie haben über die Parteien gesprochen, als ob sie mich mitnehmen wollen. Wir wurden von der Türkei bombardiert. Die kurdischen Parteien haben die Häuser gestürmt und junge Männer, junge Frauen und Mädchen mitgenommen, damit diese auf den Straßen gegen die Türken kämpfen.“ Die BF gab an, sie habe mit diesen Personen geredet, ihre Eltern seien dabei gewesen, sie habe drei bis viermal mit ihnen gesprochen, an die genaue Anzahl könne sie sich nicht mehr erinnern, das erste Gespräch sei im Jahr XXXX gewesen, das letzte Gespräch sei 6 bis 7 Monate vor ihrer Ausreise gewesen. „Nach dem letzten Gespräch kamen sie wieder zu uns nach Hause, aber ich habe das Haus verlassen und bin zu den Nachbarn oder zu meinen Verwandten gegangen.“ Als Grund, weshalb ihr Bruder weiterhin im Heimatort unbehelligt leben kann gab die BF eine seit seiner Jugend bestehende Erkrankung an (OZ 5 S. 11 f.) Die Eltern der BF leben weiterhin im Herkunftsort (OZ 5 S. 7; OZ 12 S. 4), über Sanktionen oder Probleme der Eltern aufgrund der Ausreise der BF hat die BF nicht berichtet.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als die Herkunftsregion der BF unzweifelhaft unter Kontrolle der SDF stand gab die BF auf die Frage, warum sie nicht nach Syrien zurückkehren könne folgendes an: „Ich kann nach Syrien nicht zurückkehren, weil ich verheiratet bin. Ich kann das Haus meines Ehemannes ohne einen triftigen Grund nicht verlassen. Zweitens, weil ich in Syrien keine Zukunft habe, ich kann dort nicht arbeiten und nicht weiter lernen. Drittens, weil ich Angst vor der Situation, den Explosionen, dem Krieg und den Waffengeräuschen habe. Ich habe das selber erlebt. [Mein Kind] und mein Ehemann leben hier. Ich kann sie nicht zurücklassen und gehen. Ich erzähle Ihnen das und ich zittere vor Angst.“ (OZ 5 S. 10). Erst über Nachfrage der Richterin, was im Falle einer Rückkehr passieren würde, hab die BF an: „Die Parteien, die [Heimatort] kontrollieren wollen, dass ich mich ihnen anschließe, eine Waffe trage und auf der Straße eingesetzt werde.“ Die BF gab an, sie habe über das Internet bzw. Facebook erfahren, dass diese Gefahr immer noch bestehe. Befragt, ob sie persönlich jemals mit einer dieser Parteien angesprochen worden sei gab die BF an: „Personen aus dieser Partei kamen zu uns nach Hause. Sie haben über die Parteien gesprochen, als ob sie mich mitnehmen wollen. Wir wurden von der Türkei bombardiert. Die kurdischen Parteien haben die Häuser gestürmt und junge Männer, junge Frauen und Mädchen mitgenommen, damit diese auf den Straßen gegen die Türken kämpfen.“ Die BF gab an, sie habe mit diesen Personen geredet, ihre Eltern seien dabei gewesen, sie habe drei bis viermal mit ihnen gesprochen, an die genaue Anzahl könne sie sich nicht mehr erinnern, das erste Gespräch sei im Jahr römisch 40 gewesen, das letzte Gespräch sei 6 bis 7 Monate vor ihrer Ausreise gewesen. „Nach dem letzten Gespräch kamen sie wieder zu uns nach Hause, aber ich habe das Haus verlassen und bin zu den Nachbarn oder zu meinen Verwandten gegangen.“ Als Grund, weshalb ihr Bruder weiterhin im Heimatort unbehelligt leben kann gab die BF eine seit seiner Jugend bestehende Erkrankung an (OZ 5 S. 11 f.) Die Eltern der BF leben weiterhin im Herkunftsort (OZ 5 S. 7; OZ 12 S. 4), über Sanktionen oder Probleme der Eltern aufgrund der Ausreise der BF hat die BF nicht berichtet. Insgesamt ist es der BF – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung – nicht gelungen, konkrete Versuche der zwangsweisen Rekrutierung durch die Kurden glaubhaft zu machen. Zunächst gab die BF beim BFA noch an, dass eine Militärgruppe versucht habe sie mitzunehmen, es ihr aber gelungen sei, sich zu verstecken und dass sie die Personen welche rekrutiert haben nicht „von Gesicht zu Gesicht“ gesehen habe (Einvernahme BFA XXXX S. 7 f., VwAkt S. 595 f.). Im Gegensatz dazu hat die BF beim Bundesverwaltungsgericht konkrete Gespräche im Beisein ihrer Eltern mit den Personen behauptet und dass sie sich erst vor der Ausreise versteckt habe (s.o.). Darüber hinaus fällt auf, dass die BF auch nicht nachvollziehbar erklären konnte, wieso ihre Schwester nicht gefährdet gewesen sei (zunächst gab die BF das Alter als Grund an, dann die Tatsache, dass diese Schwester verlobt gewesen sei). Auch betreffend den Bruder gab die BF beim BFA lediglich an, dieser sei zu jung, um dann beim Bundesverwaltungsgericht eine Erkrankung anzugeben, welche allerdings nach Angabe der BF bereits im Kleinkindalter bestand (OZ 5 S. 13). Darüber hinaus erstreckten sich die Rekrutierungsversuche nach Angabe in der Verhandlung über mehrere Jahre, zum anderen war es der BF nach ihren eigenen Angaben möglich sich lediglich durch Verstecken in der Nähe zu entziehen konnte. Auch gab es keine Sanktionen gegen die weiterhin im Heimatort lebenden Eltern und auch die Geschwister wurden nicht rekrutiert. In einer Gesamtschau konnte die BF konkrete Rekrutierungsversuche sie betreffend nicht nachvollziehbar, konsistent und widerspruchsfrei schildern.Insgesamt ist es der BF – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung – nicht gelungen, konkrete Versuche der zwangsweisen Rekrutierung durch die Kurden glaubhaft zu machen. Zunächst gab die BF beim BFA noch an, dass eine Militärgruppe versucht habe sie mitzunehmen, es ihr aber gelungen sei, sich zu verstecken und dass sie die Personen welche rekrutiert haben nicht „von Gesicht zu Gesicht“ gesehen habe (Einvernahme BFA römisch 40 S. 7 f., VwAkt S. 595 f.). Im Gegensatz dazu hat die BF beim Bundesverwaltungsgericht konkrete Gespräche im Beisein ihrer Eltern mit den Personen behauptet und dass sie sich erst vor der Ausreise versteckt habe (s.o.). Darüber hinaus fällt auf, dass die BF auch nicht nachvollziehbar erklären konnte, wieso ihre Schwester nicht gefährdet gewesen sei (zunächst gab die BF das Alter als Grund an, dann die Tatsache, dass diese Schwester verlobt gewesen sei). Auch betreffend den Bruder gab die BF beim BFA lediglich an, dieser sei zu jung, um dann beim Bundesverwaltungsgericht eine Erkrankung anzugeben, welche allerdings nach Angabe der BF bereits im Kleinkindalter bestand (OZ 5 S. 13). Darüber hinaus erstreckten sich die Rekrutierungsversuche nach Angabe in der Verhandlung über mehrere Jahre, zum anderen war es der BF nach ihren eigenen Angaben möglich sich lediglich durch Verstecken in der Nähe zu entziehen konnte. Auch gab es keine Sanktionen gegen die weiterhin im Heimatort lebenden Eltern und auch die Geschwister wurden nicht rekrutiert. In einer Gesamtschau konnte die BF konkrete Rekrutierungsversuche sie betreffend nicht nachvollziehbar, konsistent und widerspruchsfrei schildern. Vielmehr ist aufgrund der übrigen Angaben der BF im Verfahren davon auszugehen, dass ihr Wunsch ihren in Österreich aufhältigen Cousin zu heiraten ausschlaggebend für ihre Ausreise aus Syrien war. So hat die BF bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass sie Österreich habe erreichen wollen, da sich ihr Verlobter hier befinde und sie in Österreich bei ihrem Verlobten bleiben möchte (Erstbefragung S. 4 f., VwAkt S. 28 f., auch Einvernahme BFA XXXX S. 6, VwAkt S. 564). Sie hat weiters angegeben, dass die Beziehung zu ihrem Mann vor ca. einem Jahr entstanden sei, nach der Verlobung mit ihrem Cousin (BF war in Syrien, ihr jetziger Ehemann in Österreich) sei die BF aus Syrien ausgereist und habe ihn dann in Österreich geheiratet. Sie habe versucht legal nach Österreich zu kommen (sie bzw. ihr Vater hätten versucht eine Heiratsurkunde zu machen, ein Heiratsbuch, eine Familienzusammenführung), das habe nicht funktioniert, deshalb sei sie auf diesem Weg eingereist (Einvernahme BFA XXXX S. 3 f., VwAkt S. 161-163) Auch der nunmehrige Ehemann bestätigte das Verwandtschaftsverhältnis und gab an, die BF sei nach der Verlobung – die BF in Syrien, er in Österreich – im Jahr 2020 aus Syrien ausgereist (Einvernahme BFA Ehemann XXXX ). So hat die BF bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass sie Österreich habe erreichen wollen, da sich ihr Verlobter hier befinde und sie in Österreich bei ihrem Verlobten bleiben möchte (Erstbefragung S. 4 f., VwAkt S. 28 f., auch Einvernahme BFA römisch 40 S. 6, VwAkt S. 564). Sie hat weiters angegeben, dass die Beziehung zu ihrem Mann vor ca. einem Jahr entstanden sei, nach der Verlobung mit ihrem Cousin (BF war in Syrien, ihr jetziger Ehemann in Österreich) sei die BF aus Syrien ausgereist und habe ihn dann in Österreich geheiratet. Sie habe versucht legal nach Österreich zu kommen (sie bzw. ihr Vater hätten versucht eine Heiratsurkunde zu machen, ein Heiratsbuch, eine Familienzusammenführung), das habe nicht funktioniert, deshalb sei sie auf diesem Weg eingereist (Einvernahme BFA römisch 40 S. 3 f., VwAkt S. 161-163) Auch der nunmehrige Ehemann bestätigte das Verwandtschaftsverhältnis und gab an, die BF sei nach der Verlobung – die BF in Syrien, er in Österreich – im Jahr 2020 aus Syrien ausgereist (Einvernahme BFA Ehemann römisch 40 ). Die BF gab auch bereits beim BFA – nach ihren Ausführungen zur Rekrutierungsgefahr – an, es sei in der syrischen Tradition verankert, dass Frauen das Haus erst nach der Ehe verlassen; der eigentliche Grund, warum sie ledig aus Syrien ausgereist sei, sei ihr nunmehriger Ehemann gewesen. Ein weiterer Fluchtgrund sei gewesen, dass sie ihre Ausbildung in Syrien nicht vervollständigen konnte und dass das Leben dort nicht mehr möglich gewesen sei; über Nachfrage gab die BF an, dass der Hauptgrund für die Ausreise eigentlich die Ehe gewesen sei. „Ich musste nach Österreich kommen, um ihn zu heiraten. […]“ (Einvernahme BFA XXXX S. 10, VwAkt S. 598)Die BF gab auch bereits beim BFA – nach ihren Ausführungen zur Rekrutierungsgefahr – an, es sei in der syrischen Tradition verankert, dass Frauen das Haus erst nach der Ehe verlassen; der eigentliche Grund, warum sie ledig aus Syrien ausgereist sei, sei ihr nunmehriger Ehemann gewesen. Ein weiterer Fluchtgrund sei gewesen, dass sie ihre Ausbildung in Syrien nicht vervollständigen konnte und dass das Leben dort nicht mehr möglich gewesen sei; über Nachfrage gab die BF an, dass der Hauptgrund für die Ausreise eigentlich die Ehe gewesen sei. „Ich musste nach Österreich kommen, um ihn zu heiraten. […]“ (Einvernahme BFA römisch 40 S. 10, VwAkt S. 598) Abschließend wird festgehalten, dass auch keine Hinweise auf aktuelle zwangsweise Rekrutierungen von Frauen durch die SDF vorliegen, zumal die SDF seit Anfang des Jahres 2026 enorme Gebietsverluste in Syrien hinnehmen musste und die SDF zudem durch die Vereinbarung vom 30.01.2026 in das syrische Verteidigungsministerium eingegliedert werden wird, wobei die aktuelle syrische Armee weder einen Wehrdienst vorsieht, noch Zwangsrekrutierungen vornimmt. Zu 1.3.
- Zum Vorbringen geschlechtsspezifischer Gewalt Die BF ist verheiratet und verfügt im Herkunftsgebiet über eine Vielzahl an männlichen Verwandten. Sie ist schon aus diesem Grund nicht als alleinstehend Frau anzusehen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Familie der BF mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen ist, zumal der Vater der BF die Reise der BF nach Österreich zu ihrem Verlobten mit Hilfe von Schleppern organisiert und diese bezahlt hat (Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 29, auch Einvernahme BFA XXXX S. 5, VwAkt S. 593). Dass der Ehemann der BF im Ausland lebt ist nicht ungewöhnlich, zumal zahlreiche Männer das Land verlassen haben und deren Frauen vielfach in Syrien zurückbleiben. Darüber hinaus verfügt die BF über ein familiäres Netzwerk vor Ort, welches auch Männer beinhaltet. Die BF ist verheiratet und verfügt im Herkunftsgebiet über eine Vielzahl an männlichen Verwandten. Sie ist schon aus diesem Grund nicht als alleinstehend Frau anzusehen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Familie der BF mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen ist, zumal der Vater der BF die Reise der BF nach Österreich zu ihrem Verlobten mit Hilfe von Schleppern organisiert und diese bezahlt hat (Erstbefragung S. 5, VwAkt S. 29, auch Einvernahme BFA römisch 40 S. 5, VwAkt S. 593). Dass der Ehemann der BF im Ausland lebt ist nicht ungewöhnlich, zumal zahlreiche Männer das Land verlassen haben und deren Frauen vielfach in Syrien zurückbleiben. Darüber hinaus verfügt die BF über ein familiäres Netzwerk vor Ort, welches auch Männer beinhaltet. Hinweise darauf, dass die BF im familiären Umfeld bedroht wäre wurden zudem nicht vorgebracht, es wurde lediglich auf die allgemeine Lage von Frauen in Syrien abgestellt (Beschwerde, VwAkt S. 702 und 705 ff.). Aus den Länderinformationen ergibt sich zwar, dass der anhaltende Konflikt sowie die patriarchalen Strukturen geschlechtsspezifische Gewalt begünstigen, eine Stigmatisierung von Betroffenen erfolgt, die Verfolgung von Tätern aufgrund von sozialen Gegebenheiten vielfach nicht zur Rechenschaft gezogen werden und ein erheblicher Ressourcenmangel hinsichtlich der Unterstützung von Betroffenen besteht. Allerdings sind bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vergleiche auch EUAA Dezember 2025), wie der persönliche Status (besondere Gefährdung von Frauen ohne Ehemann oder ohne männliche Verwandte), die sozioökonomische Situation (welche insbesondere das Risiko von Zwang zu traditionellen Ehen bzw. das Risiko von sexueller Ausbeutung bzw. Kinderehen erhöht) sowie das Alter (junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen sind besonders gefährdet Opfer sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Heirat zu werden), Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in der Familie und im Umfeld, Heimatgebiet (Gebiete religiöser/ethnischer Minderheiten mit instabiler Sicherheitslage) und Vertreibung (Binnenflüchtlingslager). Die aufgezählten gefahrenerhöhenden Umstände können bei der verheirateten BF mit einem familiären Netzwerk in der Heimatregion in Syrien nicht in einer Intensität festgestellt werden, welche zu einer besonderen Vulnerabilität der BF führen würde. Sie hat auch konkret keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende geschlechtsspezifische Gewalt glaubhaft machen können. Zu 1.3.
- Sonstige Verfolgung Die BF hat verneint, dass sie im Herkunftsstaat persönlich verfolgt oder bedroht wurde, gab an, dass sie und Familienangehörige sich in Syrien nicht politisch oder religiös betätigt haben, sie nie religiös oder politisch konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war, sie nie aufgrund ihrer Volkgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war (Einvernahme BFA XXXX S. 10 f., VwAkt S. 598 f.). Auch im Beschwerdeverfahren hat die BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.Die BF hat verneint, dass sie im Herkunftsstaat persönlich verfolgt oder bedroht wurde, gab an, dass sie und Familienangehörige sich in Syrien nicht politisch oder religiös betätigt haben, sie nie religiös oder politisch konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war, sie nie aufgrund ihrer Volkgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war (Einvernahme BFA römisch 40 S. 10 f., VwAkt S. 598 f.). Auch im Beschwerdeverfahren hat die BF nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF von der aktuellen Regierung oder von den Kurden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die BF konnte keine Rekrutierungsversuche durch die Kurden glaubhaft machen, weiters hat die BF auch keine oppositionelle Einstellung gegen die Kurden behauptet. Die Angaben der BF in der Verhandlung nach der Machtübernahme durch die aktuelle Regierung, dass der neue Präsident ein IS-Anhänger sei und Kurden keine Rechte hätten (OZ 12 S. 4) sind als lediglich asyltaktisch zu werten und finden keine Deckung in den aktuellen Länderinformationen. Hinweise darauf, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder das sunnitische Glaubensbekenntnis in Syrien in Syrien zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung oder die Kurden führt lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen. Auch die Abstammung aus einen Kurdengebiet für sich allein führt zu keiner Verfolgung in Syrien. Auch die (illegale) Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung im Ausland führt zu keiner Verfolgung im Falle einer Rückkehr, zumal sich trotz der großen Anzahl von Rückkehrer:innen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Länderinformationen finden. Zu 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Situation in Syrien wird aufgrund der im Verfahren eingebrachten unbedenklichen Länderinformationen (insbesondere LIB inklusive Version 13, EUAA und UNHCR jeweils seit 2025) festgestellt, insbesondere im Hinblick auf die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der BF sowie die vorgebrachten Verfolgungsgründe. Zu 1.4.
- Die Beendigung der Herrschaft von Assad und die aktuelle politische Situation ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage). Zu 1.4.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Politische Lage Unterkapitel Nordsyrien) und stehen im Einklang mit dem Ausweis der Machverhältnisse in den herangezogenen Online-Karten betreffen die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion, siehe auch oben zu 1.
- Zu 1.4.
- Die „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer im festgestellten Alter, sowie dass diese Frauen nicht trifft und keine Fälle von zwangsweisen Einziehungen von Frauen bekannt sind, ist dem LIB Version 13 zu entnehmen (Kapitel Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)). Auch EUAA Country Guidance: Syria Dezember 2025 (EUAA Dezember 2025) weist darauf hin, dass es für Frauen – anders als für Männer zwischen 18 Jahren bis zu 31 Jahren – keine „Selbstverteidigungspflicht“ gibt, Frauen jedoch freiwillig der Kurdish Womens’s Protection Unit (YPJ) beitreten können. Ergänzend verweist EUAA Dezember 2025 auf Fälle von Rekrutierung von Kindern durch die SDF und die Kurdistan Women Union (KWU), nicht aber auf Fälle von Zwangsrekrutierung erwachsener Frauen. (Kapitel 4.
- Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces, S. 34 f.) Zu 1.4.
- Die Feststellung ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau des LIB Version 13 und EUAA Dezember
- Die überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung in Syrien bekennen sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten: 74 %). Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien, die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime. Der aktuelle Präsident sieht die kurdische Gemeinschaft als Teil Syriens an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Grundsätzlich können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen. Die berichteten Vorfälle wurden v.a. von der SNA in Gebieten im türkischen Einflussbereich ausgeübt. (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel Kurden). Auch in EUAA Dezember 2025 finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass alleine die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurd:innen bzw. zur Personen sunnitischen Glaubens in Syrien aktuell zu begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Unter Punkt 4.9.
- (S. 41 ff.) führt EUAA Dezember 2025 zwar u.a. aus, dass Kurden in Gegenden unter Kontrolle der SNA gewissen Gefährdungen ausgesetzt sind, hält aber fest, dass Kurden aus Gebieten unter der Kontrolle der aktuellen Regierung bzw. aus Gebieten im Einflussbereich des ISIL lediglich dann einem Risiko ausgesetzt seien, wenn sie als verbunden mit der SDF wahrgenommen werden. Eine generelle Verfolgung aller sunnitischen Kurd:innen in Syrien ergibt sich aus EUAA Dezember 2025 nicht. Auch die Auseinandersetzung Anfang des Jahres 2026 zwischen der aktuellen Regierung und der SDF führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sind diese wie oben ausgeführt bereits beendet. Hinweise auf systematische Verfolgungen der kurdisch-sunnitischen Zivilbevölkerung während oder nach den Auseinandersetzungen sind zudem nicht hervorgekommen (LIB Version 13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten, Unterkapitel Kurden gibt als letzte Änderung 2026-02-28 an, auch der medialen Berichterstattung zum innerstaatlichen Konflikt Anfang 2026 zwischen der aktuellen Regierung und der SDF konnte nichts derartiges entnommen werden) und lassen sich im Hinblick auf die Entwicklungen auch nicht prognostizieren (vergleiche Abkommen der syrischen Regierung mit der SDF vom 30.01.2026 sowie die Angaben im LIB, dass die aktuelle Regierung um Berücksichtigung von Anliegen der kurdischen Zivilbevölkerung bemüht ist). Zu 1.4.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 Kapitel Rückkehr. Dies auch vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind (vergleiche auch EUAA Dezember 2025 Kapitel 2 S. 18, wonach UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind). In Gesamtschau kann den Länderinformationen (und insbesondere dem LIB Version 13) kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden entnommen werden. Dies wird auch durch EUAA Dezember 2025 Kapitel 2 S. 19 bestätigt, wonach Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt würden. Zu 1.4.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem LIB Version 13 (Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Unterkapitel Frauen). EUAA Dezember 2025 verweist ebenfalls darauf, dass Frauen und Mädchen in Syrien verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt waren, darunter auch häusliche und sexuelle Gewalt und dass die Gewalt beispielsweise von Sicherheitskräften der aktuellen Regierung, den Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffneter Gruppierungen, aber auch Familienangehörigen ausgehen kann. EUAA Dezember 2025 hält auch fest, dass Unterstützungsangebote für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender finanzieller Mittel zunehmend eingeschränkt sind. Zudem führt EUAA Dezember 2025 aus, dass in bestimmten Fällen lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt haben, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. (Kapitel 4.10 Women and girls S. 49 ff.) Zusammengefasst ergeben sich daher auch den EUAA Dezember 2025 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen aufgrund des LIB Version 13 nicht zutreffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins 3.
- Rechtsgrundlagen: Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asyl-berechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asyl-berechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005). Als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.
- Maßgebliche Judikatur: Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) 3.
- Daraus folgt für den Beschwerdefall: Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender von März 2021 und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidances, Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405). Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender von März 2021 und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidances, Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405). Diese Einzelfallprüfung wurde im Beschwerdefall durchgeführt. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es der BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion glaubhaft zu machen. Daher konnte keine (asylrelevante) Verfolgung der BF bei einer Rückkehr festgestellt werden. Weder droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien, noch droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung.Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es der BF vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion glaubhaft zu machen. Daher konnte keine (asylrelevante) Verfolgung der BF bei einer Rückkehr festgestellt werden. Weder droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien, noch droht der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung. Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Kurd:innen sunnitischen Glaubens in Syrien bzw. in der Heimatregion oder die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im (europäischen) Ausland sowie der Herkunftsregion durch die Kurden oder die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara sind nicht hervorgekommen. Die Lage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell die BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind. Wie oben ausgeführt ist den aktuellen Berichten keine systematische Verfolgung von Personen mit dem Profil der BF durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara oder die Kurden bzw. in der Herkunftsregion der BF zu entnehmen. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Der BF ist es daher nicht gelungen, eine ihr aktuell drohende, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen. Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2280488.1.00