Obsah (15)
§ 52§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW196 2304484-1 Spruch, W196 2304486-1/16E W196 2304484-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54und 55 Abs. 1 i
Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
§§ 54und 55 Abs. 1 i
Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin – XXXX , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, verheiratet, Muslimin gelangte (spätestens) am 29.12.2023 nach Österreich und stellte am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab an am XXXX in Belgatoy/Russische Föderation geboren worden zu sein und brachte ihren Reisepass in Vorlage.
- Die Erstbeschwerdeführerin – römisch 40 , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, verheiratet, Muslimin gelangte (spätestens) am 29.12.2023 nach Österreich und stellte am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab an am römisch 40 in Belgatoy/Russische Föderation geboren worden zu sein und brachte ihren Reisepass in Vorlage. In der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (FGA), gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertrauensperson (Ehemann) im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, sie sei schwanger und wolle mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Leben in Österreich führen.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 08.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien niederschriftlich einvernommen. Befragt gab sie u.a. an sie sei mit XXXX , St.A. Russische Föderation, verheiratet. Ihr Ehemann sei seit 6 Jahren in Österreich aufhältig, sie hätten am 30.08.2023 geheiratet und ihr Ehemann habe sie immer wieder in Tschetschenien besucht. Befragt gab sie u.a. an sie sei mit römisch 40 , St.A. Russische Föderation, verheiratet. Ihr Ehemann sei seit 6 Jahren in Österreich aufhältig, sie hätten am 30.08.2023 geheiratet und ihr Ehemann habe sie immer wieder in Tschetschenien besucht. Sie erklärte es drohe ihr in ihrem Herkunftsland keine Bedrohung/Verfolgung. In ihrem Herkunftsland seien ihre Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel aufhältig. Sie stehe mit ihnen in Kontakt. Sie habe keine Rückkehrbefürchtungen. Ihre Familie sei ihr wichtig und sie möchte bei ihrem Ehemann bleiben. Sie halte sich seit einem halben Jahr in Österreich auf, sie sei schwanger gewesen, jetzt in Karenz und habe bis dato noch keine Integrationsschritte gesetzt. Sie versuche zu Hause Deutsch zu lernen. Sobald ihr Kind älter sei, werde sie Kurse besuchen. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres Ehemanns. Ihr Ehemann beliefere Apotheken und Arzneimittel.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz von ihrem in Österreich nachgeborenen Kind gem § 17 Abs. 3 AsylG – XXXX in Wien (Zweitbeschwerdeführer).
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 08.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz von ihrem in Österreich nachgeborenen Kind gem Paragraph 17, Absatz 3, AsylG – römisch 40 in Wien (Zweitbeschwerdeführer). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West wies mit Bescheid vom 12.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1381693000/240047416 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 12.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1414272209-241526207 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) und
§ 8Absatz 1 Asyl
G iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West wies mit Bescheid vom 12.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1381693000/240047416 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 12.11.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1414272209-241526207 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde gab an, sie habe nicht feststellen können, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person. Sie habe im Heimatland die Schule besucht und ein Studium abgeschlossen. Sie habe als Lehrerin gearbeitet. Es sei ihr bei der Rückkehr somit möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnten sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, so dass sie zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach der Rückkehr in der Russischen Föderation hätte. Ihre Familienangehörigen lebten nach wie vor in der Russischen Föderation und sie habe zurzeit auch aufrechten Kontakt mit ihren Eltern. Im Entscheidungszeitpunkt der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation bestehe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dies bedeute für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person. Sie habe im Heimatland die Schule besucht und ein Studium abgeschlossen. Sie habe als Lehrerin gearbeitet. Es sei ihr bei der Rückkehr somit möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnten sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, so dass sie zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach der Rückkehr in der Russischen Föderation hätte. Ihre Familienangehörigen lebten nach wie vor in der Russischen Föderation und sie habe zurzeit auch aufrechten Kontakt mit ihren Eltern. Im Entscheidungszeitpunkt der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation bestehe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dies bedeute für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Erstbeschwerdeführerin sei verheiratet und habe Sorge- und Obsorgepflichten. Ihr Ehegatte sei zum Aufenthalt in Österreich berechtigt („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“). Die Eheschließung habe in Tschetschenien geheiratet stattgefunden und es sei ihrem Ehemann möglich die Erstbeschwerdeführerin immer wieder im Heimatland zu besuchen. Es stehe der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer somit frei, bei Erfüllung aller Bestimmungen, gem NAG wieder nach Österreich einzureisen. Das Aufenthaltsrecht des mj. Zweitbeschwerdeführers beruhe ebenfalls leidglich auf der Stellung eines Asylantrages. Es sei auch der Antrag des mj Sohnes auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden worden.
- Gegen diese Bescheide vom 12.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer, am 11.12.2024 vertreten durch XXXX (Asyl in Not), im vollen Umfang, Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden die Bescheide vom 12.11.2024 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfen.
- Gegen diese Bescheide vom 12.11.2024 erhoben die Beschwerdeführer, am 11.12.2024 vertreten durch römisch 40 (Asyl in Not), im vollen Umfang, Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden die Bescheide vom 12.11.2024 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfen. Es wurde u.a. vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin komme aus dem Ort Belgatoj in Tschetschenien, wo sie vor ihrer Flucht nach Österreich als Lehrerin tätig gewesen sei. Die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel befänden sich allesamt in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführerin würde in Tschetschenien die Zwangsverheiratung durch ihre Familie drohen, die diese aus kulturellen Gründen erzwingen wollten. Die Erstbeschwerdführerin habe zwei Schwestern, XXXX und XXXX , die bereits von ihren Eltern zwangsverheiratet worden seien. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann und nicht den Mann, mit dem sie zwangsverheiratet werden sollte, geheiratet habe, werde sie von ihren Familienangehörigen in Tschetschenien verfolgt. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nach Österreich geflohen.Es wurde u.a. vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin komme aus dem Ort Belgatoj in Tschetschenien, wo sie vor ihrer Flucht nach Österreich als Lehrerin tätig gewesen sei. Die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere ihre Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel befänden sich allesamt in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführerin würde in Tschetschenien die Zwangsverheiratung durch ihre Familie drohen, die diese aus kulturellen Gründen erzwingen wollten. Die Erstbeschwerdführerin habe zwei Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , die bereits von ihren Eltern zwangsverheiratet worden seien. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann und nicht den Mann, mit dem sie zwangsverheiratet werden sollte, geheiratet habe, werde sie von ihren Familienangehörigen in Tschetschenien verfolgt. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nach Österreich geflohen.
- Am 05.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung Asyl in Not, für diese Dr. jur. XXXX und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
- Am 05.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung Asyl in Not, für diese Dr. jur. römisch 40 und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Befragt gab die Rechtsvertreterin an, siehe wolle keine neuen Sachverhalte vorbringen. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte sie sei wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen, sie würden sich schon sehr lange kennen. „Als mein Mann noch zu Hause war, hat er in der Nähe von meiner Tante gelebt, in Argun. Wir standen via Handy in Kontakt. Zuerst haben wir uns übers Handy kennengelernt, dann als ich bei der Tante war, haben wir uns getroffen. Ich werde es nacheinander erzählen. Zuerst haben wir uns per Internet kennengelernt. Dann habe ich erfahren, dass er oft in Argun ist und ich war dort auch bei meiner Tante. Als ich bei der Tante war, haben wir uns getroffen. Danach standen wir in Kontakt. Dann haben wir uns aus den Augen verloren. Ich habe verstanden, dass er irgendwelche Probleme hat. Nach einiger Zeit hat er mich kontaktiert und hat mir gesagt, dass er nach Österreich gefahren ist. Wir standen dann weiterhin in Kontakt via Handy. Er ist dann nach Hause gekommen, in die Nähe von Argun. Ich komme aus einem Dorf, das 10 Minuten mit dem Auto von Argun entfernt ist. Das Dorf heiß Belgatoj. Ich wurde dort geboren und habe dort gelebt. Nachdem ich geheiratet habe, habe ich auch in Argun gelebt, bei den Eltern meines Mannes. Meine Eltern waren nicht ganz einverstanden mit der Ehe, weil Österreich doch recht weit ist, sie wollten, dass ich in unserem Dorf heirate. Es gab eine Familie, mit der mein Familienstand eng befreundet war und meine Eltern wollten, dass ich deren Sohn heirate, aber da ich meinen Mann schon so lange kenne und ich ihn geliebt habe, habe ich das Risiko auf mich genommen. Nach der Heirat habe ich bei den Eltern meines Mannes gelebt, in Argun. Wir haben im August geheiratet und die Ehe auch standesamtlich registriert. Danach habe ich bei den Eltern meines Mannes gelebt. Mein Mann ist dann nach Hause gekommen und habe dann in Erfahrung gebracht, dass ich schwanger bin. Dann bin ich hierhergekommen, aber ich wollte sowieso hierherkommen, weil ich große Sehnsucht hatte. Nachdem ich schwanger geworden bin, wusste ich genau, dass ich zu ihm will.“ Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne nicht zurück nach Hause, weil sie einen strengen Vater habe. Wenn sie zurück nach Hause komme, werde er sie nicht mehr aus dem Haus lassen, weil sie nicht auf ihn gehört habe.
- Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshof vom 02.03.2026 E 3833/2025-12, E 3837/2025-12 wurde bezüglich der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 W196 2304486-1/9E und W196 2304484-1/5E festgehalten, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung – und die daran knüpfenden Aussprüche – der Zweitbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt wurde.
- Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshof vom 02.03.2026 E 3833/2025-12, E 3837/2025-12 wurde bezüglich der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025 W196 2304486-1/9E und W196 2304484-1/5E festgehalten, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung – und die daran knüpfenden Aussprüche – der Zweitbeschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt wurde. Es seien die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des mj. Zweitbeschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Vater – vollständig außer Acht gelassen worden. Dieser Mangel schlage gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durch.Es seien die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des mj. Zweitbeschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Vater – vollständig außer Acht gelassen worden. Dieser Mangel schlage gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zweitbeschwerdeführer brachte kein eigene Fluchtvorbringen vor und bezog sich auf das Fluchtvorbringen seiner Mutter.
- Feststellungen: zur Person der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, verheiratet und Mutter eines mj. Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers, ebenfalls Staatsangehöriger der Rus-sischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen und zum muslimischen Glauben zugehörig. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin, geb. am XXXX und des Zweitbeschwerdefüh-rers, geb. am XXXX in Wien stehen fest.Die Identität der Erstbeschwerdeführerin, geb. am römisch 40 und des Zweitbeschwerdefüh-rers, geb. am römisch 40 in Wien stehen fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet – seit 30.08.2023 - und hat Sorge- und Obsorge-pflichten. Sie hat 11 Jahre lang die Grundschule besucht und 4 Jahre studiert. Die Erstbe-schwerdeführerin hat im Herkunftsstaat als Lehrerin gearbeitet. Ihre Muttersprache ist tschet-schenisch. Im Bundesgebiet ist die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Die Erstbeschwerdeführerin gelangte nach irregulärer Einreise (spätestens) am 29.12.2023 nach Österreich, wo sie am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie leidet unter keinerlei gesundheitlich oder psychischen Problemen. Zum Fluchtvorbringen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbe-schwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausge-setzt war bzw. sind. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat drohen diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat drohen diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2025, Zl. W196 2304486-1/9E und W196 2304484-1/5E und der Einsicht in die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.03.2026 E 3833/2025-12, E 3837/2025-
- 2.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Identität und Familienzugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde aufgrund des vorliegenden Reisepasses bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und den Angaben im Verfahren festgestellt. Die Feststellungen zur Gesundheit ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin gab vor der Sicherheitsbehörde am 09.01.2024 an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie schwanger sei und mit ihrem Ehemann in Österreich ein gemeinsames Leben führen wolle. Vgl. Seite 27 des Verwaltungsaktes Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte vor der belangten Behörde am 18.09.2024 ihr Flucht-vorbringen. Sie erklärte sie habe am 30.08.2023 geheiratet. Ihr Mann halte sich seit 2019 in Österreich (mit der Rot-Weiß-Rot-Karte) auf und habe sie immer wieder in Tschetschenien besucht. Der gemeinsame Sohn des Ehepaars, XXXX , wurde am XXXX in Wien geboren. Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres Mannes. Sie habe keine Rückkehrbefürchtungen. Vgl. Seiten 88/89 des Verwaltungsaktes.Der gemeinsame Sohn des Ehepaars, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Wien geboren. Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres Mannes. Sie habe keine Rückkehrbefürchtungen. Vgl. Seiten 88/89 des Verwaltungsaktes. In der Beschwerde ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen. Es wurde u.a. vorgebracht, der Erstbeschwerdeführerin würde in Tschetschenien die Zwangsverheiratung durch ihre Familie drohen, die diese aus kulturellen Gründen erzwingen wollten. Die Schwestern der Erstbeschwerdeführerin seien von den Eltern bereits zwangsverheiratet worden. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann und nicht den Mann, mit dem sie zwangs-verheiratet werden sollte, geheiratet habe, werde sie von ihren Familienangehörigen in Tschetschenien verfolgt. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nach Österreich geflohen. Vgl. Seite 167 ff des Verwaltungsaktes. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie ihren Ehemann über das Internet kennengelernt habe. Sie hätten festgestellt, dass er sowie die Tante der Erstbeschwerdeführerin aus Argun stamme. Sie hätten sich, nach dem
- Treffen vorerst aus den Augen verloren, weil er zum damaligen Zeitpunkt nach Österreich gereist sei, er habe jedoch wieder den Kontakt zu ihr aufgenommen. Nach der Hochzeit habe sie bei den Eltern ihres Ehemanns gelebt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sein mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen, weil der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe. Sie hätten sie mit dem Sohn einer befreundeten Familie verheiraten wollen. Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurde auch standesamtlich registriert. Als die Erstbeschwerdeführerin schwanger wurde, ist sie zu ihrem Ehemann gereist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Beschwerde und dem Vorbringen der Zwangsverheiratung eine Steigerung des Fluchtvorbringens und hat das Vorbringen nicht geglaubt. Das Bundesverwaltungsgericht glaubt das Fluchtvorbringen insofern, dass die Erstbeschwerdeführerin, nunmehr mit dem gemeinsamen Sohn dem Zweitbeschwerdeführerin mit dem Ehe-mann und Vater des Kindes zusammenleben möchte. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Eine Gefährdung- oder Verfolgungssituation im Heimatland war weder aufgrund der persönlichen Situation noch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland festzustellen. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine ergeben sich keine Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen. Wie sich aus den Länderinformationen ergibt, beschränken sich die Kampfhandlungen in diesem Zusammenhang derzeit auf das Gebiet der Ukraine und ist somit auch in diesem Kontext kein Rückkehrhindernis erkennbar. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A 3.1 Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehöriger der Russischen Föderation keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.3.1 Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehöriger der Russischen Föderation keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann geehelicht und in Folge schwanger geworden. Sie ist ihrem Mann, dessen Aufenthalt in Österreich sich auf eine Rot-Weiß-Rot plus Karte stützt nach Österreich gefolgt. Ihr Aufenthalt in Österreich ist nur auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz, welcher sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Sie hat in Österreich ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, geb. XXXX geboren und beide leben mit ihrem Mann bzw. Vater in einem Haushalt. Dieser kommt für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf. Es liegt ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundegebiet vor.Sie hat in Österreich ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, geb. römisch 40 geboren und beide leben mit ihrem Mann bzw. Vater in einem Haushalt. Dieser kommt für den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf. Es liegt ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundegebiet vor. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin aus und die Rückkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin aus und die Rückkehrentscheidung würde keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Die Erstbeschwerdeführerin hält sich frühestens seit 29.12.2023 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Ihre Aufenthaltsdauer von etwa 2 ½ Jahren ist nicht ein ins Gewicht fallender Zeitraum. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auszuführen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin wie oben erwähnt erst seit etwa 2 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhält. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sie kaum Anstrengungen unternommen, konkrete Integrationsschritte in Österreich zu setzen. So war die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich bis dato erwerbstätig, weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv und hat auch sonst keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin ihren Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo sie aufgewachsen ist, eine Schulbildung erfahren, ein Studium abgeschlossen hat und als Lehrerin gearbeitet hat. Die Erstbeschwerdeführer spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch sowie Englisch, verfügt demgegenüber über keine Deutschkenntnisse und spricht mit ihrem Mann und ihrem Sohn im Bundesgebiet in der Muttersprache. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Verbringung in die Russische Föderation mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten würde. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ein großes familiäres Netzwerk, vor allem in den Personen ihrer Eltern und Schwiegereltern, welche der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung, sowie finanzieller Leistungen, mit maßgeblicher Wahrscheinlicht eine Unterstützung sein werden. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0070; vom 13.10.2011, 2009/22/0273; vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Zu den Gunsten der Erstbeschwerdeführerin sind vor allem die familiären Anknüpfungspunkte in den Personen ihres Ehemanns im Bundesgebiet sowie des nachgeborenen gemeinsamen mj. Kindes zu werten, wenngleich das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem sie sich ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste. Das im Bundesgebiet lebende Kind ist etwa 20 Monate alt, wobei das Familienleben mit mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).Das im Bundesgebiet lebende Kind ist etwa 20 Monate alt, wobei das Familienleben mit mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung der Erstbeschwerdeführerin auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung der Erstbeschwerdeführerin auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar vergleiche VfSlg 19.776 aus 2013,; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018). Zweifellos hat der mj. Sohn, in diesem Fall Zweitbeschwerdeführer, ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal er mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war aus dem Verhalten des Vaters gegenüber seinem mj. Sohn ersichtlich, dass er seine Verantwortung als Vater wahrnimmt. Insbesondere soll es dem mj. Zweitbeschwerdeführer ermöglicht werden, die Beziehung zu seinem Vater zu sichern, zumal diesem an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus kein Vorwurf zu machen ist. Nach Rechtsprechung des VfGH ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte (vgl dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Ein solches Kontakthalten wäre daher mit dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund dessen Alters von lediglich 20 Monaten, jedenfalls mit großen Hürden verbunden. Nach Rechtsprechung des VfGH ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte vergleiche dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Ein solches Kontakthalten wäre daher mit dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund dessen Alters von lediglich 20 Monaten, jedenfalls mit großen Hürden verbunden. Dem bestehenden Interesse der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. In einer (oben dargelegten) umfangreichen Gesamtabwägung, vor allem vor dem Hintergrund des Wohls des mj. Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu einem knappen Überwiegen der Interessen des Zweitbeschwerdeführers und dadurch in Folge der Erstbeschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung vor allem gegenüber des Zweitbeschwerdeführers und in Folge der Erstbeschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung vor allem gegenüber des Zweitbeschwerdeführers und in Folge der Erstbeschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin eingreifen und war daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin eingreifen und war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2 Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Die Erstbeschwerdeführerin hat wie die belangte Behörde schon festgestellt hat, 11 Jahre die Schule besucht und 4 Jahre studiert. Sie hat als Lehrerin gearbeitet, spricht tschetschenisch, russisch und Englisch. Nach § 9 Abs. 4 Z 3 IntG erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Nach § 64 Abs. 1 Z 1 UniversitätsG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse nachzuweisen. Nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wer über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, UniversitätsG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse nachzuweisen. Zwischen Österreich und vielen anderen Staaten ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch multilaterale oder bilaterale Abkommen festgelegt. Reifezeugnisse, die in solchen Staaten ausgestellt sind, vermitteln damit ohne eine weitere inhaltliche Überprüfung eine allgemeine Universitätsreife. Zwischen Österreich und der Russischen Föderation besteht ein solches Abkommen, bzw. sind beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999 (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Anerkennung/Universit%C3%A4tsreife.html, s. Downloads ausländische Qualifikationen; „Info 2: Anerkennung von Reifezeugnissen“ des BMBWF;), weshalb der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen ist.Zwischen Österreich und vielen anderen Staaten ist die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse durch multilaterale oder bilaterale Abkommen festgelegt. Reifezeugnisse, die in solchen Staaten ausgestellt sind, vermitteln damit ohne eine weitere inhaltliche Überprüfung eine allgemeine Universitätsreife. Zwischen Österreich und der Russischen Föderation besteht ein solches Abkommen, bzw. sind beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999, (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Anerkennung/Universit%C3%A4tsreife.html, s. Downloads ausländische Qualifikationen; „Info 2: Anerkennung von Reifezeugnissen“ des BMBWF;), weshalb der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen ist. Dem mj. Zweitbeschwerdeführer ist demnach eine „Aufenthaltsberchtigung“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Dem mj. Zweitbeschwerdeführer ist demnach eine „Aufenthaltsberchtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und den mj. Zweitbeschwerdeführer
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.3.3 Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin und den mj. Zweitbeschwerdeführer
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W196.2304484.1.00