RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW236 2321834-2 Spruch, W236 2321834-2/4E Beschluss In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil Russland mit der Ukraine im Krieg sei und er nicht eingezogen werden wolle, um zu kämpfen. 1.2. Nachdem auch die Mutter des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte diese am 03.01.2025 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er im Jahr 2020 für „tauglich“ befunden worden sei und ihm im gleichen Jahr ein vorläufiges Wehrdienstbuch ausgestellt worden sei. Er habe schon länger mit seiner Familie darüber diskutiert, dass er die Heimat verlassen solle. Die endgültige Entscheidung habe er am 21.09.2022 getroffen, als die Teilmobilisierung bekannt gegeben worden sei. Am 24.09.2022 sei er schließlich legal in die Türkei geflogen, wobei es keine Probleme gegeben hätte. Er würde nun als Deserteur betrachtet. Wenn er nun zurückkehre, würde man ihn entweder töten, schlagen oder foltern. Er habe den Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine hätte es direkte Drohungen gegen ihn gegeben. Seine Eltern hätten wegen seiner Person und jener seines Bruders Probleme gehabt; sie seien mehrfach aufgefordert worden ihn und seinen Bruder zu überreden zurück in die Russische Föderation zu kommen, um gegen die ukrainische Armee zu kämpfen. Seine Eltern seien mündlich von der Polizei bedroht worden und sein Vater letztlich auch mitgenommen und gequält worden. Anschließend sei sein Vater gestorben und sie hätten seine Mutter nicht in Ruhe gelassen. Angefangen hätten die Besuche mit der Ausreise seines Bruders. Als die Probleme seiner Eltern angefangen hätten, sei er erst 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Persönlich sei der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nie bedroht worden. Wenn er zurückkehren müsse, sei er sich sicher, dass er getötet, gefoltert oder in den Krieg geschickt werde, da er als Deserteur angesehen würde. 1.4. Mit Bescheid vom 08.09.2025, Zl. 1374956804-232246876, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 08.09.2025, Zl. 1374956804-232246876, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, (gemeinsam mit der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers) als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (und seine Mutter) in nicht unwesentlichen Aspekten vom Fluchtvorbringen bei der Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesamt abgewichen sei(
- en)bzw. sich vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere inhaltliche Steigerungen ergeben hätten bzw. deren Angaben teils in sich selbst widersprüchlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe erst vor dem Bundesamt, sohin inhaltlich gesteigert, Probleme seiner Eltern im Herkunftsstaat wegen angeblicher Tätigkeiten seines Bruders M. angegeben. Dazu befragt habe er weitere in sich widersprüchliche Angaben gemacht. Auch hätten seine Angaben jenen seiner Mutter auffällig widersprochen. Weiters sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, was die tschetschenischen Behörden vom Beschwerdeführer und seinem Bruder gewollt hätten, da das Fluchtvorbringen des Bruders M. bereits in seinem eigenen Verfahren als nicht glaubhaft befunden worden sei und der Beschwerdeführer nur wegen des Krieges ausgereist sei. Bezeichnend sei auch gewesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Verfahren von den Problemen seiner Eltern im Herkunftsstaat nichts zu berichten gewusst habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe die Mutter des Beschwerdeführers versucht dessen Vorbingen zu steigern und habe behauptet, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung (Einberufung) erhalten habe und seine Mutter ihn deswegen ins Ausland geschickt habe. Diese Behauptung habe sie jedoch nicht belegen können. Bezüglich der Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar im wehrfähigen Alter sei, jedoch bisher keinen Wehrdienst geleistet habe. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er habe lediglich sein Wehrdienstbuch vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er tauglich sei. Als Grundwehrdiener würden er jedoch nicht zu einem Kampfeinsatz herangezogen werden und die damalige Teilmobilmachung von Reservisten sei abgeschlossen. Selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Grundwehrdienst einberufen werden würde, sei anzumerken, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst für sich alleine noch keinen Asylgrund darstelle, sondern einer Verknüpfung mit einem GFK-Grund bedürfe. Selbst für den Fall der (nicht maßgeblich wahrscheinlichen) Wahrannahme des Erhalts eines Einberufungsbefehls, stelle dem Länderinformationsblatt zufolge die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls auch keine Desertion dar, weil diese nur dann begangen werden könne, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet werde. Insgesamt lasse sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist oder Grundwehrdiener an die Front geschickt werden würde, zumal er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet habe und im Falle seiner Einziehung zum Grundwehrdienst ein Einsatz in der Ukraine nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Die Verweigerung der Einberufung zum Grundwehrdienst ziehe keine unverhältnismäßige Bestrafung nach sich. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 16.12.2025 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2026, ZL. E 290-291/2026-6, ab. 1.6. Am 02.04.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war. 1.7. Am 13.04.2026 langte ein Aufnahmegesuch der Behörden der Schweiz ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 02.04.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 14.04.2026 stimmte Österreich dem Ansuchen der Behörden der Schweiz zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer reiste jedoch am 22.04.2026 selbstständig von der Schweiz nach Österreich zurück. 2. Verfahren über den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz: 2.1. Am 22.04.2026 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Mutter) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im März 2026 in die Schweiz gereist sei. Er stelle nunmehr einen neuen Antrag, da er einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe. Im Falle der Rückkehr müsste er zum Militär einrücken. Einen Musterungstermin habe er bereits verstreichen lassen. Er befürchte, dass er in die Ukraine geschickt werde und dort an den Kampfhandlungen teilnehmen müsse. Auf dem Einberufungsbefehl sei gestanden, dass er, wenn er nicht erscheine, strafrechtlich verfolgt würde. Laut den in Russland bestehenden Gesetzen drohe ihm eine Inhaftierung. Vom Einberufungsbefehl habe er „vergangenes Wochenende“ (sohin am 18./19.04.2026) von seiner Mutter erfahren. Diese habe den Einberufungsbefehl von seiner Schwester erhalten. Als Erscheinungstermin sei im Einberufungsbefehl der 19.03.2026 genannt. Den Einberufungsbefehl habe er als Foto auf seinem Handy. 2.2. Am 11.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass sich an seinen familiären Verhältnissen in Tschetschenien nichts geändert habe. Seit er die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten habe, habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Er habe Schlafstörungen und Panikattacken und könne nicht mehr durchschlafen. Er befinde sich deswegen in psychologischer Betreuung. Dort lerne er Atemübungen und während der Sitzungen gehe es ihm auch besser. Die Psychologin habe ihm empfohlen viel Sport und Spaziergänge zu machen. Ansonsten sei er aber gesund. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe jedoch neue Fakten zu den alten Fluchtgründen. Er habe eine Vorladung zur Militärkommission bekommen. Er hätte am 19.03.2026 zur medizinischen Untersuchung kommen müssen. Da er dort nicht erschienen sei, drohe ihm jetzt eine Bestrafung nach § 328. So stehe es in der Ladung. Nicht hinzugehen werde mit zwei Jahren Haft bestraft. Von der Vorladung habe er über seine Mutter erfahren. Sie habe ein Foto der Ladung von seiner Schwester in Tschetschenien bekommen. Das Foto habe er auch auf dem Handy und lege er dieses nunmehr vor. Weswegen er erneut zu einer medizinischen Untersuchung kommen müsse, obwohl er bereits im Jahr 2020 als tauglich qualifiziert worden sei, wisse er nicht genau. Vermutlich weil seit der letzten Untersuchung schon sechs Jahre vergangen seien. Er nehme an, dass er jetzt einfach an der Reihe sei. Über besondere militärische oder zivile Kenntnisse oder Fähigkeiten verfüge er jedenfalls nicht. Früher habe der Wehrdienst nur drei Monate gedauert, dann sei man gezwungen worden, einen Vertrag zu unterzeichnen und in den Krieg geschickt worden. Jetzt sei das Gesetz geändert worden, nun warten sie nicht mehr drei Monate. Das Gesetz gelte in ganz Russland. Er vermute, dass man die Ladung seiner Schwester zugestellt habe, da man ihn nicht finden habe können. Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, dass den Behörden bekannt sei, dass er ausgereist sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass man ihm nunmehr eine Ladung zustelle, führte der Beschwerdeführer aus, dass man vermutlich gegen ihn ein Strafverfahren einleiten wolle, weil er geflüchtet sei. Ob sein Bruder auch eine Ladung oder Ähnliches erhalten habe, wisse er nicht. Im Falle der Rückkehr könne er nicht einmal das Flughafengebäude verlassen. Er werde verhaftet, gefoltert oder umgebracht, weil er der Vorladung nicht gefolgt sei. Im besten Fall werde er nur gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben und an die Front geschickt, ohne Chance dort zu überleben.2.2. Am 11.05.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass sich an seinen familiären Verhältnissen in Tschetschenien nichts geändert habe. Seit er die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten habe, habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Er habe Schlafstörungen und Panikattacken und könne nicht mehr durchschlafen. Er befinde sich deswegen in psychologischer Betreuung. Dort lerne er Atemübungen und während der Sitzungen gehe es ihm auch besser. Die Psychologin habe ihm empfohlen viel Sport und Spaziergänge zu machen. Ansonsten sei er aber gesund. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er habe jedoch neue Fakten zu den alten Fluchtgründen. Er habe eine Vorladung zur Militärkommission bekommen. Er hätte am 19.03.2026 zur medizinischen Untersuchung kommen müssen. Da er dort nicht erschienen sei, drohe ihm jetzt eine Bestrafung nach Paragraph 328, So stehe es in der Ladung. Nicht hinzugehen werde mit zwei Jahren Haft bestraft. Von der Vorladung habe er über seine Mutter erfahren. Sie habe ein Foto der Ladung von seiner Schwester in Tschetschenien bekommen. Das Foto habe er auch auf dem Handy und lege er dieses nunmehr vor. Weswegen er erneut zu einer medizinischen Untersuchung kommen müsse, obwohl er bereits im Jahr 2020 als tauglich qualifiziert worden sei, wisse er nicht genau. Vermutlich weil seit der letzten Untersuchung schon sechs Jahre vergangen seien. Er nehme an, dass er jetzt einfach an der Reihe sei. Über besondere militärische oder zivile Kenntnisse oder Fähigkeiten verfüge er jedenfalls nicht. Früher habe der Wehrdienst nur drei Monate gedauert, dann sei man gezwungen worden, einen Vertrag zu unterzeichnen und in den Krieg geschickt worden. Jetzt sei das Gesetz geändert worden, nun warten sie nicht mehr drei Monate. Das Gesetz gelte in ganz Russland. Er vermute, dass man die Ladung seiner Schwester zugestellt habe, da man ihn nicht finden habe können. Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, dass den Behörden bekannt sei, dass er ausgereist sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass man ihm nunmehr eine Ladung zustelle, führte der Beschwerdeführer aus, dass man vermutlich gegen ihn ein Strafverfahren einleiten wolle, weil er geflüchtet sei. Ob sein Bruder auch eine Ladung oder Ähnliches erhalten habe, wisse er nicht. Im Falle der Rückkehr könne er nicht einmal das Flughafengebäude verlassen. Er werde verhaftet, gefoltert oder umgebracht, weil er der Vorladung nicht gefolgt sei. Im besten Fall werde er nur gezwungen einen Vertrag zu unterschreiben und an die Front geschickt, ohne Chance dort zu überleben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß §12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß §12a Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. 2.3. Am 15.05.2026 langte eine Ergänzung zum Vorbringen des Beschwerdeführers per E-Mail beim Bundesamt ein, wobei der Beschwerdeführer darin angab, dass neue Berichte über Mobilisierungsmaßnahmen und Zwangsrekrutierungen in der Tschetschenischen Republik veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer fügte dem Mail einen Link eines Artikels bei, wonach es in Tschetschenien massive Mobilisierungsrazzien gebe. 2.4. Am 19.05.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei ihm Berichte vorgehalten wurde, die sein Vorbringen zu Massenmobilisierungsrazzien und der angeblich drohenden Inhaftierung wegen Ignorierens des Ladungstermins entkräften. Weiters wurde ihm vorgehalten, dass die von ihm als Foto vorgelegte Ladung nicht den Formalvordrucken entspreche, die laut Recherche verwendet würden. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 19.05.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantragverfahrens kein glaubhafter neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einberufungsbefehl sei kein gültiges Beweismittel, da er offensichtlich manipuliert bzw. gefälscht worden sei. Selbst bei Wahrheitsfiktion der Echtheit des Schreibens ergebe sich deswegen kein neuer Sachverhalt. Seit Abschluss des Vorverfahrens habe sich auch keine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation in Österreich ergeben. Rechtlich wurde ua. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Art.2,3 oder Art.8 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde.Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 19.05.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantragverfahrens kein glaubhafter neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und sohin voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einberufungsbefehl sei kein gültiges Beweismittel, da er offensichtlich manipuliert bzw. gefälscht worden sei. Selbst bei Wahrheitsfiktion der Echtheit des Schreibens ergebe sich deswegen kein neuer Sachverhalt. Seit Abschluss des Vorverfahrens habe sich auch keine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation in Österreich ergeben. Rechtlich wurde ua. ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte i.S. des Artikel 2,,3 oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 führen werde. 2.5. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Identitätsdaten. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Er wurde im Dorf XXXX in Tschetschenien geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Er hat ebendort neun Jahre lang die Schule und anschließend ein College besucht, das er jedoch abgebrochen hat. Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang in der Türkei auf. Er verfügte dort über einen legalen Aufenthaltstitel (Kimlik), der vor seiner Ausreise aus der Türkei abgelaufen ist. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Türkei wurde abgelehnt. Ebendort arbeitete der Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr in einem Lager für Kleidung. Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat bei seinen Eltern und wurde von diesen finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.10.2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig.Er wurde im Dorf römisch 40 in Tschetschenien geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Er hat ebendort neun Jahre lang die Schule und anschließend ein College besucht, das er jedoch abgebrochen hat. Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang in der Türkei auf. Er verfügte dort über einen legalen Aufenthaltstitel (Kimlik), der vor seiner Ausreise aus der Türkei abgelaufen ist. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Türkei wurde abgelehnt. Ebendort arbeitete der Beschwerdeführer etwa ein halbes Jahr in einem Lager für Kleidung. Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsstaat bei seinen Eltern und wurde von diesen finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.10.2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit spätestens 03.01.2025 in Österreich aufhältig. Die Großmutter ms. des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , ist bereits verstorben. Ob der Großvater ms. des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , ebenfalls bereits verstorben ist, steht nicht fest. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wohnen in Grosny und sind verheiratet; ihre Ehemänner arbeiten. Sie besitzen beide Familienhäuser. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über eine angeheiratete Tante samt deren Sohn und deren Tochter im Herkunftsstaat. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2022 an einem Herzinfarkt verstorben. Die Beschwerdeführer hat selten Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. In XXXX verfügen der Beschwerdeführer und seine Mutter nach wie vor über ein Eigentumshaus.Die Großmutter ms. des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist bereits verstorben. Ob der Großvater ms. des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls bereits verstorben ist, steht nicht fest. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnen in Grosny und sind verheiratet; ihre Ehemänner arbeiten. Sie besitzen beide Familienhäuser. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über eine angeheiratete Tante samt deren Sohn und deren Tochter im Herkunftsstaat. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2022 an einem Herzinfarkt verstorben. Die Beschwerdeführer hat selten Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. In römisch 40 verfügen der Beschwerdeführer und seine Mutter nach wie vor über ein Eigentumshaus. In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX . Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Darüber hinaus leben drei Onkel ms. des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie zwei Tanten ms. des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet. Einer der Onkel ms. ( XXXX ) sowie dessen gesamte Familie verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die beiden anderen Onkel ms. des Beschwerdeführers sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Seine beiden Tanten ms. verfügen ebenfalls über Aufenthaltstitel in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über insgesamt etwa 20 Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis März 2026 im gemeinsamen Haushalt mit einem Onkel ms. ( XXXX ). Seit 22.04.2026 lebt der Beschwerdeführer in einer Asylunterkunft.In Österreich lebt der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Darüber hinaus leben drei Onkel ms. des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie zwei Tanten ms. des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet. Einer der Onkel ms. ( römisch 40 ) sowie dessen gesamte Familie verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die beiden anderen Onkel ms. des Beschwerdeführers sind im Bundesgebiet asylberechtigt. Seine beiden Tanten ms. verfügen ebenfalls über Aufenthaltstitel in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über insgesamt etwa 20 Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis März 2026 im gemeinsamen Haushalt mit einem Onkel ms. ( römisch 40 ). Seit 22.04.2026 lebt der Beschwerdeführer in einer Asylunterkunft. Der Beschwerdeführer verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte keine Sprachkurse und legte keine Sprachprüfung ab. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich aktiv und ist weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation. Er ging auch keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nach. Auch war er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig und ist es auch derzeit nicht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich (wieder) in der Grundversorgung. Außerdem wird er finanziell von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente. Aufgrund seiner unsicheren Aufenthaltssituation in Österreich fühlt er sich psychisch belastet und besuchte einige Male eine psychologische Betreuung. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist In Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zum Verfahrensgang und dem Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 16.12.2025 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2026, ZL. E 290-291/2026-6, ab.Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2023 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit 16.12.2025 in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2026, ZL. E 290-291/2026-6, ab. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Nach Weiterreise in die Schweiz und freiwilliger Rückkehr nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 22.04.2026 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 19.05.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Nach Weiterreise in die Schweiz und freiwilliger Rückkehr nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 22.04.2026 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 19.05.2026 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im aktuellen Asylverfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich ausschließlich auf jene Gründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend machte und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, bereits als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die neu vorgebrachten Gründe weisen keinen glaubhaften Kern auf. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation anhand der ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB Version 17) getroffen und sich fallrelevant mit der Sicherheits- und Versorgungslage auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers an. Die objektive Situation in der Russischen Föderation hat sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Reisepasskopie fest, die für authentisch befunden wurde (AS 65ff im Vorverfahren). Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit jenen seiner Mutter sowie aus seinem Geburtsort. All dies wurde zudem bereits im Vorverfahren festgestellt. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Tschetschenisch- und Russischkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben in beiden Asylverfahren, sowie dem Umstand, dass er während seiner Verfahren auf Russisch bzw. Tschetschenisch einvernommen wurde. Die Feststellungen zur Herkunft, den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich, den Ausbildungen und verrichteten Tätigkeiten, dem nach wie vor bestehenden Eigentumshaus im Herkunftsort sowie dem Aufenthalt in der Türkei, gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Vorverfahren (insbesondere zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2025, W247 2321961-1/4Z) sowie – hinsichtlich der Familienangehörigen in Österreich – auch aus eingeholten Auszügen aus dem Fremden- sowie Melderegister. Zudem wurden all diese Feststellung bereits im Vorerkenntnis getroffen. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keine Gründe an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Sprachkurse besuchte und keine Sprachprüfung ablegte, nicht ehrenamtlich tätig war und auch sonst keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolvierte, beruhen auf seinen Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren und dem Umstand, dass er diesbezüglich keine Dokumente oder Unterlagen vorlegte. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer (wieder) in der Grundversorgung befindet, beruht auf einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fußt auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte bereits in seinem vorangegangenen ersten Asylverfahren aus, in Tschetschenien und der Russischen Föderation gesucht zu werden, da er als Deserteur gelte und in den Ukrainekrieg geschickt werden sollte. Eine dahingehend bestehende asylrelevante Gefahr wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, jedoch unter ausführlicher Begründung verneint. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, einen neuen Antrag zu stellen, weil ihm über seine Schwester in Tschetschenien eine Ladung zur medizinischen Untersuchung zugestellt worden sei, ist neuerlich hervorzuheben – wie dies auch bereits das Bundesamt im mündlich verkündeten Bescheid vom 19.05.2026 ausführte –, dass Einberufungsbefehle in schriftlicher Form per Einschreiben nur persönlich oder bestenfalls im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zugestellt werden können. Da die Schwester des Beschwerdeführers jedoch weder im gleichen Haushalt noch im gleichen Ort wie der Beschwerdeführer lebt, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dieser der Einberufungsbefehl den Beschwerdeführer betreffend übergeben worden sein soll. Darüber hinaus ist neuerlich auf die Ausführungen im Vorerkenntnis zu verweisen (wie dies auch das Bundesamt im gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid tat), dass eine zusätzliche elektronische Übermittlungen von Einberufungsbefehlen über das Online-Portal Gosuslugi möglich ist, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert. Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit auf zwei Arten möglich: (
- a)Onlinebanking mittels Bankkonto in der Russischen Föderation sowie (
- b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein (vgl. S. 41f LIB Version 17). Es wäre sohin Sache des Beschwerdeführers gewesen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten eine Registrierung über das Online-Portal vorzunehmen und einen darüber allfällig erhaltenen Einberufungsbefehl vorzulegen. Da dies nicht geschehen ist, ist in casu nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen erhalten hat.Der Beschwerdeführer führte bereits in seinem vorangegangenen ersten Asylverfahren aus, in Tschetschenien und der Russischen Föderation gesucht zu werden, da er als Deserteur gelte und in den Ukrainekrieg geschickt werden sollte. Eine dahingehend bestehende asylrelevante Gefahr wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, jedoch unter ausführlicher Begründung verneint. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, einen neuen Antrag zu stellen, weil ihm über seine Schwester in Tschetschenien eine Ladung zur medizinischen Untersuchung zugestellt worden sei, ist neuerlich hervorzuheben – wie dies auch bereits das Bundesamt im mündlich verkündeten Bescheid vom 19.05.2026 ausführte –, dass Einberufungsbefehle in schriftlicher Form per Einschreiben nur persönlich oder bestenfalls im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zugestellt werden können. Da die Schwester des Beschwerdeführers jedoch weder im gleichen Haushalt noch im gleichen Ort wie der Beschwerdeführer lebt, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dieser der Einberufungsbefehl den Beschwerdeführer betreffend übergeben worden sein soll. Darüber hinaus ist neuerlich auf die Ausführungen im Vorerkenntnis zu verweisen (wie dies auch das Bundesamt im gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid tat), dass eine zusätzliche elektronische Übermittlungen von Einberufungsbefehlen über das Online-Portal Gosuslugi möglich ist, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert. Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit auf zwei Arten möglich: (
- a)Onlinebanking mittels Bankkonto in der Russischen Föderation sowie (
- b)Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein vergleiche S. 41f LIB Version 17). Es wäre sohin Sache des Beschwerdeführers gewesen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten eine Registrierung über das Online-Portal vorzunehmen und einen darüber allfällig erhaltenen Einberufungsbefehl vorzulegen. Da dies nicht geschehen ist, ist in casu nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen solchen erhalten hat. Darüber hinaus ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es unter Anführung von seitens der Staatendokumentation bekannter Formatvorlagen ausführt, dass die vom Beschwerdeführer mittels Handyfoto vorgelegte Ladung, nicht diesen Formatvorlagen entspricht und vor dem Hintergrund der Länderberichte es in Russland zudem möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (vgl. S. 161f LIB Version 17). Abgesehen davon ist dem Bundesamt zudem weiters zuzustimmen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2020 zur Stellung geladen und dabei einer medizinischen Untersuchung unterzogen sowie für tauglich befunden wurde, nunmehr erneut zu einer solchen geladen werden soll. Eine solche Vorgehensweise der russischen oder tschetschenischen Behörden ergibt sich in keiner Weise aus dem vorhandenen Länderberichtsmaterial und erscheint auch nicht effizient.Darüber hinaus ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es unter Anführung von seitens der Staatendokumentation bekannter Formatvorlagen ausführt, dass die vom Beschwerdeführer mittels Handyfoto vorgelegte Ladung, nicht diesen Formatvorlagen entspricht und vor dem Hintergrund der Länderberichte es in Russland zudem möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen vergleiche S. 161f LIB Version 17). Abgesehen davon ist dem Bundesamt zudem weiters zuzustimmen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2020 zur Stellung geladen und dabei einer medizinischen Untersuchung unterzogen sowie für tauglich befunden wurde, nunmehr erneut zu einer solchen geladen werden soll. Eine solche Vorgehensweise der russischen oder tschetschenischen Behörden ergibt sich in keiner Weise aus dem vorhandenen Länderberichtsmaterial und erscheint auch nicht effizient. Selbst für den Fall der Wahrannahme, dass der Beschwerdeführer zum Grundwehrdienst einberufen würde, ist anzumerken, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst für sich alleine noch keinen Asylgrund darstellt, sondern einer Verknüpfung mit einem GFK-Grund bedarf. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder selbst, noch dessen Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sind und sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise nicht politisch betätigt hat (vgl. S. 19 und S. 31 des VH-Prot. Vom 07.11.2025, W247 2321961-1/4Z). Selbst für den Fall der Wahrannahme, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um ein echtes Dokument handelt – wovon wie ausgeführt aus verschiedenen Gründen nicht einmal ansatzweise auszugehen ist –, stellt dem LIB Version 17 zufolge die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls nie eine Desertion dar, weil diese nur dann begangen werden kann, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Es seien auch – einem Bericht der ÖB Moskau folgend – keine konkreten Fälle bekannt, in denen es hinsichtlich Personen, die einen Einberufungsbefehl nicht befolgt hätten, zu einer Haft mit Folter gekommen wäre. Dies bedeute freilich nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könne. Insgesamt liegen jedoch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es zu einer systematischen Inhaftierung und Folterung von Personen, die einen Einberufungsbefehl nicht befolgen, kommt. Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht nach § 328 russisches StGB Geldstrafen bis zu RUB 200.000,- (EUR 1.930,-) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu 2 Jahren, Arrest von bis zu 6 Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren nach sich. Der dargestellte § 328 russisches StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden. Die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls ist auch in Österreich nach § 7 MilitärstrafG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Insofern erweisen sich die drohenden Strafen nach dem russischen Strafgesetzbuch – verglichen mit den Strafen nach dem österreichischen Militärstrafgesetz – als nicht unverhältnismäßig, sondern sogar vergleichbar.Selbst für den Fall der Wahrannahme, dass der Beschwerdeführer zum Grundwehrdienst einberufen würde, ist anzumerken, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst für sich alleine noch keinen Asylgrund darstellt, sondern einer Verknüpfung mit einem GFK-Grund bedarf. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder selbst, noch dessen Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sind und sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise nicht politisch betätigt hat vergleiche S. 19 und S. 31 des VH-Prot. Vom 07.11.2025, W247 2321961-1/4Z). Selbst für den Fall der Wahrannahme, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um ein echtes Dokument handelt – wovon wie ausgeführt aus verschiedenen Gründen nicht einmal ansatzweise auszugehen ist –, stellt dem LIB Version 17 zufolge die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls nie eine Desertion dar, weil diese nur dann begangen werden kann, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Es seien auch – einem Bericht der ÖB Moskau folgend – keine konkreten Fälle bekannt, in denen es hinsichtlich Personen, die einen Einberufungsbefehl nicht befolgt hätten, zu einer Haft mit Folter gekommen wäre. Dies bedeute freilich nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könne. Insgesamt liegen jedoch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es zu einer systematischen Inhaftierung und Folterung von Personen, die einen Einberufungsbefehl nicht befolgen, kommt. Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht nach Paragraph 328, russisches StGB Geldstrafen bis zu RUB 200.000,- (EUR 1.930,-) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu 2 Jahren, Arrest von bis zu 6 Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu 2 Jahren nach sich. Der dargestellte Paragraph 328, russisches StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden. Die Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls ist auch in Österreich nach Paragraph 7, MilitärstrafG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Insofern erweisen sich die drohenden Strafen nach dem russischen Strafgesetzbuch – verglichen mit den Strafen nach dem österreichischen Militärstrafgesetz – als nicht unverhältnismäßig, sondern sogar vergleichbar. Festzuhalten ist zudem, dass zwischen Wehrdienstleistenden und Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen zu unterscheiden ist. Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (s. Kapitel Situation von Grundwehrdienern). Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich Präsident Putin am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt. Nicht verkannt wird – laut aktuellem LIB –, dass Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es als jungen, gesunden, sowie arbeitsfähigen Mann neuerlich möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen. Zusammenfassend ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr eine Ladung zur Militärkommission erhalten zu haben, um kein glaubhaftes Vorbringen handelt bzw. um ein solches, dass keine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts darstellt, der bereits in seinem letzten Asylverfahren Gegenstand war. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht hinreichend geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation (LIB Version 16) mit jenen im Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2026 (LIB Version 17). Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat eingetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“): „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 22
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22,
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“): „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
- Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Das Verfahren über den letzten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem gegenständlich zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2026 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den letzten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem gegenständlich zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2026 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. 3.2.
- Aufrechte Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen, weswegen gegenständlich jedenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 3.2.
- Res iudicata Die Grobprüfung hat ergeben, dass der Antrag vom 22.04.2026 voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.“ VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451Diese Beurteilung steht im Einklang mit der folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: „Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte.“ VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. 3.2.
- Verletzung der EMRK Bereits im vorangegangenen Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits im vorangegangenen Verfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren keinerlei Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich geltend. Vielmehr wohnt dieser nunmehr nicht mehr bei seinem Onkel ms., sondern in einer Asylunterkunft. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorzunehmenden Grobprüfung kann daher kein unrechtmäßiger Eingriff in die nach Art.8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden.Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, GZ. W247 2321834-1/6E, wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren keinerlei Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich geltend. Vielmehr wohnt dieser nunmehr nicht mehr bei seinem Onkel ms., sondern in einer Asylunterkunft. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorzunehmenden Grobprüfung kann daher kein unrechtmäßiger Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden. 3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2321834.2.00