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{'item': 'W236 2343019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW236 2343019-1 Spruch, W236 2343019-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe wurde nach gemeinsamer Einreise mit seiner Familie im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.06.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Seit zumindest 2015 verfügte der Beschwerdeführer auch über Konventionsreisepässe.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.09.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 4,00,-- (insgesamt: € 480,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.09.2025, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 4,00,-- (insgesamt: € 480,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Am 11.12.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/
  6. Hierzu gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2025 ein Parteiengehör, dem der Beschwerdeführer durch mehrere Emailnachrichten nachkam.
  7. Am 11.12.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,. Hierzu gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.12.2025 ein Parteiengehör, dem der Beschwerdeführer durch mehrere Emailnachrichten nachkam.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2026, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, unter Bedachtnahme auf sein Vorurteil zu einer Zusatzstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2026, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, unter Bedachtnahme auf sein Vorurteil zu einer Zusatzstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  10. Mit o.a Bescheid vom 07.04.2026, Zl. 741999708/250691775, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach § 28a Abs. 1 und Abs. 3 SMG verurteilt worden und die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre.
  11. Mit o.a Bescheid vom 07.04.2026, Zl. 741999708/250691775, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 3, SMG verurteilt worden und die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es sei noch kein nennenswerter Zeitraum vergangen, um davon ausgehen zu können, dass die Annahme unbegründet wäre.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er seit 20 Jahren in Österreich lebe und hier immer einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Er sei hier zur Schule gegangen, sei in Österreich sozialisiert worden und habe hier gearbeitet. Auch lebe seine Kernfamilie hier. Er müsse auch auf die geringe Schwere seiner Verurteilungen hinweisen, handle es sich doch ausschließlich um Vergehen. Bei seiner ersten Verurteilung habe er nur eine Geldstrafe erhalten, bei der zweiten Verurteilung sei es zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr gekommen. Beide Male sei bei den Strafbemessungsgründen mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel angeführt worden. Das Bundesamt habe es in seinem Fall verabsäumt, eine konkrete Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Aus seinen Straftaten ergebe sich jedenfalls nicht, dass er seinen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden. Er sei schon sehr lange im Besitz eines Konventionsreisepasses und habe diesen nie für seine Straftaten verwendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.06.2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seit zumindest 2015 verfügte der Beschwerdeführer auch über Konventionsreisepässe. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.09.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 4,00,-- (insgesamt: € 480,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2025 und am 25.01.2025 einen amtlichen Lichtbildausweis, nämlich seinen Reisepass, dem T.N mit dem Vorsatz überließ, dass er von dem Nichtberechtigten T.N. im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewürdigt. Erschwerungsgründe gab es keine. Eine Diversion habe nicht ausgesprochen werden können, da dieser als Diversionshindernis entgegenstand, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat durch die Verurteilung vor Augen geführt werden musste, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.09.2025, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu € 4,00,-- (insgesamt: € 480,00,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2025 und am 25.01.2025 einen amtlichen Lichtbildausweis, nämlich seinen Reisepass, dem T.N mit dem Vorsatz überließ, dass er von dem Nichtberechtigten T.N. im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewürdigt. Erschwerungsgründe gab es keine. Eine Diversion habe nicht ausgesprochen werden können, da dieser als Diversionshindernis entgegenstand, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat durch die Verurteilung vor Augen geführt werden musste, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2026, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, unter Bedachtnahme auf sein Vorurteil zu einer Zusatzstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, wobei er alle drei Monate dem Gericht einen Nachweis hierüber zu erbringen hat.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2026, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, unter Bedachtnahme auf sein Vorurteil zu einer Zusatzstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, wobei er alle drei Monate dem Gericht einen Nachweis hierüber zu erbringen hat. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70,58%, RZ 2025, 8), Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,17%, RZ 2025, 8) und Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,62% und Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,04%, RZ 2025, 8, RZ 2025, 8) in einer Vielzahl von Angriffen in einer noch festzustellenden, die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwarDem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70,58%, RZ 2025, 8), Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64,17%, RZ 2025, 8) und Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 13,62% und Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 1,04%, RZ 2025, 8, RZ 2025, 8) in einer Vielzahl von Angriffen in einer noch festzustellenden, die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls übersteigenden Menge, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar I./ im Zeitraum von zumindest Ende März 2025 bis zumindest 25.06.2025 nicht mehr feststellbare Mengen an B.Z. und P.M. zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;römisch eins./ im Zeitraum von zumindest Ende März 2025 bis zumindest 25.06.2025 nicht mehr feststellbare Mengen an B.Z. und P.M. zu einem nicht mehr feststellbaren Preis; II./ in drei Angriffen eine geringe, nicht mehr feststellbare Menge an Crystal Meth an C.S., indem er diese für den gemeinsamen Konsum bereitstellte;römisch zwei./ in drei Angriffen eine geringe, nicht mehr feststellbare Menge an Crystal Meth an C.S., indem er diese für den gemeinsamen Konsum bereitstellte; III./ im Zeitraum von April 2025 bis Mitte Juni 2025 insgesamt zumindest 20 Gramm Kokain an M.F. zu einem Gesamtpreis von € 1.600,00,--;römisch drei./ im Zeitraum von April 2025 bis Mitte Juni 2025 insgesamt zumindest 20 Gramm Kokain an M.F. zu einem Gesamtpreis von € 1.600,00,--; IV./ im Zeitraum von Winter 2024 bis 22.06.2025 insgesamt 10 Gramm Crystal Meth an Y.E. zu einem Gesamtpreis von € 1.000,00,--;römisch vier./ im Zeitraum von Winter 2024 bis 22.06.2025 insgesamt 10 Gramm Crystal Meth an Y.E. zu einem Gesamtpreis von € 1.000,00,--; V./ seit Mai 2025 in fünf Angriffen insgesamt 5 Gramm Crystal Meth an R.K. zu einem Gesamtpreis v on € 500,00,--;römisch fünf./ seit Mai 2025 in fünf Angriffen insgesamt 5 Gramm Crystal Meth an R.K. zu einem Gesamtpreis v on € 500,00,--; VI./ im Zeitraum Jänner 2025 bis Mai 2025 in 5 Angriffen insgesamt 5 Gramm Crystal Meth an I.R. zu einem Gesamtpreis von € 500,00,--;römisch sechs./ im Zeitraum Jänner 2025 bis Mai 2025 in 5 Angriffen insgesamt 5 Gramm Crystal Meth an römisch eins.R. zu einem Gesamtpreis von € 500,00,--; VIII./ (sic) im Zeitraum von Jänner 2025 bis 25.06.2025 zumindest 9 Gramm Crystal Meth an P.K. zu einem Gesamtpreis von zumindest € 900,00,--;römisch acht./ (sic) im Zeitraum von Jänner 2025 bis 25.06.2025 zumindest 9 Gramm Crystal Meth an P.K. zu einem Gesamtpreis von zumindest € 900,00,--; IX./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nicht mehr feststellbare Mengen Crystal Meth an M.E. zu einem Gesamtpreis von zumindest € 10,00,--, indem er ihm das Suchtgift für den gemeinsamen Konsum überließ;römisch neun./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nicht mehr feststellbare Mengen Crystal Meth an M.E. zu einem Gesamtpreis von zumindest € 10,00,--, indem er ihm das Suchtgift für den gemeinsamen Konsum überließ; X./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 0,5 Gramm Crystal Meth an A.B. zu einem Preis von € 30,00,--;römisch zehn./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 0,5 Gramm Crystal Meth an A.B. zu einem Preis von € 30,00,--; XI./ im Zeitraum von Jänner 2025 bis Juni 2025 insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut an P.C.B. zu einem Gesamtpreis von € 20,00,--;römisch elf./ im Zeitraum von Jänner 2025 bis Juni 2025 insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut an P.C.B. zu einem Gesamtpreis von € 20,00,--; XII./ nicht mehr feststellbare Mengen an nicht mehr feststellbare Abnehmer.römisch zwölf./ nicht mehr feststellbare Mengen an nicht mehr feststellbare Abnehmer. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewürdigt. Erschwerend wurden die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen (hinsichtlich Bedachtnahme) gewertet. Eine Diversion habe nicht ausgesprochen werden können, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet; ebenso kam die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB (Verhängung einer Geldstrafe) mit Blick auf die konkrete Tatbegehung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht und würde zudem ihre Warnfunktion verlieren.Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewürdigt. Erschwerend wurden die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen (hinsichtlich Bedachtnahme) gewertet. Eine Diversion habe nicht ausgesprochen werden können, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet; ebenso kam die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB (Verhängung einer Geldstrafe) mit Blick auf die konkrete Tatbegehung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht und würde zudem ihre Warnfunktion verlieren. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.12.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht derzeit Notstandshilfe. Seine letzte Beschäftigung war von 01.12.2024 bis 31.01.2025 als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Auch davor finden sich zahlreiche Zeiten, in denen der Beschwerdeführer Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld bezog. Vollzeit Beschäftigungen finden sich für den Beschwerdeführer lediglich im Ausmaß von sechs Monaten.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, insbesondere aus den darin einliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2026, GZ. XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2026, GZ. XXXX , aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug, dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beim Sozialversicherungsträger.Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, insbesondere aus den darin einliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2026, GZ. römisch 40 , und des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2026, GZ. römisch 40 , aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug, dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beim Sozialversicherungsträger.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  17. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL. I Nr. 87/2012, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  18. Hauptstück des FPG
  19. 3.1.
  20. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  21. Hauptstück des FPG
  22. § 94 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: Paragraph 94, FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Bestimmung des § 92 FPG 2005 hat folgenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG 2005 hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ 3.1.
  1. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).3.1.
  2. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, liegen solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163).Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, liegen solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Die belangte Behörde hat die Versagung der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 SMG verurteilt wurde, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der vorgenommenen Gefährdungsprognose die Annahme als gerechtfertigt erachtete, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dieser Gefährdungsannahme schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen an:Die belangte Behörde hat die Versagung der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SMG verurteilt wurde, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der vorgenommenen Gefährdungsprognose die Annahme als gerechtfertigt erachtete, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dieser Gefährdungsannahme schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen an: Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 iVm Abs. 3 SMG verurteilt, da er in einem Zeitraum von ca. Dezember 2024 bis Juni 2025 in einer Vielzahl von Angriffen Crystal Meth, Kokain und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SMG verurteilt, da er in einem Zeitraum von ca. Dezember 2024 bis Juni 2025 in einer Vielzahl von Angriffen Crystal Meth, Kokain und Cannabiskraut in einer die Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, wobei er jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Wie festgestellt, geht der Beschwerdeführer derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe, wobei seine letzte legale Beschäftigung im Dezember 2024 und auch das nur geringfügig war. Im Versicherungsdatenauszug finden sich zahlreiche Zeiten der Arbeitslosigkeit; Vollzeitbeschäftigungen finden sich beim Beschwerdeführer lediglich im Ausmaß von rund sechs Monaten. Angesichts seiner derzeitigen finanziellen Situation in Zusammenschau mit seiner Straffälligkeit und seiner Suchtgiftgewöhnung besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen könnte, wobei es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandelt in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Wie festgestellt, geht der Beschwerdeführer derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe, wobei seine letzte legale Beschäftigung im Dezember 2024 und auch das nur geringfügig war. Im Versicherungsdatenauszug finden sich zahlreiche Zeiten der Arbeitslosigkeit; Vollzeitbeschäftigungen finden sich beim Beschwerdeführer lediglich im Ausmaß von rund sechs Monaten. Angesichts seiner derzeitigen finanziellen Situation in Zusammenschau mit seiner Straffälligkeit und seiner Suchtgiftgewöhnung besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen könnte, wobei es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandelt in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ein ihm ausgestelltes Reisedokument missbräuchlich verwenden könnte, legt auch der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer wegen Weitergabe seines Reisepasses an einen anderen mit dem Vorsatz, dass ihn dieser Nichtberechtigte im Rechtsverkehr gebraucht als wäre er für ihn ausgestellt, bereits am 29.09.2025 rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Begehung des monatelangen Suchtgifthandels kein Reisedokument verwendete, verstärkt dessen Umgang mit Reisepässen in der Vergangenheit den Eindruck, dass er selbige missbräuchlich verwenden könnte. Zudem ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ein ihm ausgestelltes Reisedokument missbräuchlich verwenden könnte, legt auch der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer wegen Weitergabe seines Reisepasses an einen anderen mit dem Vorsatz, dass ihn dieser Nichtberechtigte im Rechtsverkehr gebraucht als wäre er für ihn ausgestellt, bereits am 29.09.2025 rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Begehung des monatelangen Suchtgifthandels kein Reisedokument verwendete, verstärkt dessen Umgang mit Reisepässen in der Vergangenheit den Eindruck, dass er selbige missbräuchlich verwenden könnte. Zudem ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Vor dem Hintergrund, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst von 11.03.2026 stammt und das gesetzte Deliktsverhalten noch nicht einmal ein Jahr her ist, erweist sich der seither verstrichene Zeitraum als viel zu kurz, um von einem nachhaltigen Wohlverhalten ausgehen zu können und die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. So wurde auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Vor dem Hintergrund, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erst von 11.03.2026 stammt und das gesetzte Deliktsverhalten noch nicht einmal ein Jahr her ist, erweist sich der seither verstrichene Zeitraum als viel zu kurz, um von einem nachhaltigen Wohlverhalten ausgehen zu können und die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. So wurde auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055). Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der Beschwerdeführer erst einmal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). In der Beschwerde wurden keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lebensgestaltung seit der rechtskräftigen Verurteilung, der Hinweis, er habe seinen Konventionsreisepass nicht missbräuchlich verwendet sowie der Verweis auf seinen 20jährigen nahezu immerwährenden ordentlichen Lebenswandel, führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem anderslautenden Ergebnis. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. als Identitätsnachweis in Österreich auch nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gemäß § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. als Identitätsnachweis in Österreich auch nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2343019.1.00

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