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{'item': 'W250 2343544-3'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 12a§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW250 2343544-3 Spruch, W250 2343544-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.11.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2026, schriftlich ausgefertigt am 24.04.2026, abgewiesen.
  2. Am 15.05.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines vom Bundesamt

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da seine Abschiebung für den 18.05.2026 vorbereitet war.2. Am 15.05.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines vom Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da seine Abschiebung für den 18.05.2026 vorbereitet war. 3. Am 18.05.2026 stellte der BF im Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er unter anderem an, dass seine Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, schwanger sei. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht und folgte dem BF diesbezüglich einen Aktenvermerk aus. Faktischer Abschiebeschutz wurde dem BF

§ 12aAbs. 4 Asylgesetz 2005 – Asyl

G nicht zuerkannt, diesbezüglich wurde ein Mandatsbescheid erlassen.3. Am 18.05.2026 stellte der BF im Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er unter anderem an, dass seine Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, schwanger sei. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht und folgte dem BF diesbezüglich einen Aktenvermerk aus. Faktischer Abschiebeschutz wurde dem BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 – AsylG nicht zuerkannt, diesbezüglich wurde ein Mandatsbescheid erlassen.

  1. Der Versuch den BF am 18.05.2026 auf dem Luftweg in die Türkei abzuschieben scheiterte, da sich der BF weigerte, den Flug anzutreten.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2026 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.05.2026 zugestellt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2026 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.05.2026 zugestellt.

  1. Am 18.05.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.05.2026 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Das Bundesamt legte am 19.05.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 20.05.2026 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  3. Am 22.05.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  8. Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Der BF wird seit 18.05.2026 in Schubhaft angehalten. 1.
  13. Der BF wurde am 15.05.2026 auf Grund eines

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse festgenommen, seine Abschiebung war für den 18.05.2026 organisiert. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau – mit der er in einer gemeinsam gemieteten Wohnung lebt – begründete. Der BF stellte diesen Antrag nicht in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu vereiteln. Bei der Ehefrau des BF wurde am 17.05.2026 eine Schwangerschaft festgestellt, der errechnete Geburtstermin ist der 20.12.2026, das Gestionsalter wurde mit 9 Wochen + 0 Tage angegeben. Der diesbezügliche Arztbrief wurde am 18.05.2026 ausgestellt.1.4. Der BF wurde am 15.05.2026 auf Grund eines

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse festgenommen, seine Abschiebung war für den 18.05.2026 organisiert. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau – mit der er in einer gemeinsam gemieteten Wohnung lebt – begründete. Der BF stellte diesen Antrag nicht in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu vereiteln. Bei der Ehefrau des BF wurde am 17.05.2026 eine Schwangerschaft festgestellt, der errechnete Geburtstermin ist der 20.12.2026, das Gestionsalter wurde mit 9 Wochen + 0 Tage angegeben. Der diesbezügliche Arztbrief wurde am 18.05.2026 ausgestellt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  2. Die Feststellung zur Identität des BF beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren, sodass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2026 ausgeführt wurde, dass die Identität des BF feststeht. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde und über seinen Antrag vom 18.05.2026 noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  3. Dass der BF seit 18.05.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.
  4. Die Feststellungen zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln, gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der Erstbefragung am 18.05.2026 gab der BF zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz an, dass er am 18.05.2026 von seinem Rechtsvertreter erfahren habe, dass seine Ehefrau schwanger sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ein mit 18.05.2026 datierter Arztbrief der Abteilung für Frauenheilkunde eines Landeskrankenhauses vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass auf Grund einer Untersuchung der Ehefrau des BF am 17.05.2026 festgestellt wurde, dass eine Schwangerschaft mit einem errechneten Geburtstermin am 20.12.2026 (Gestionsalter 9 Wochen + 0 Tage) vorliegt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2026, schriftlich ausgefertigt am 24.04.2026, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2024, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wird zum Familienleben des BF folgendes festgestellt: „Der BF ging am XXXX mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , nunmehr XXXX , die Ehe ein. Weder gibt es gemeinsame Kinder noch ist XXXX vom BF schwanger.“„Der BF ging am römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , nunmehr römisch 40 , die Ehe ein. Weder gibt es gemeinsame Kinder noch ist römisch 40 vom BF schwanger.“ Eine Schwangerschaft der Ehefrau des BF lag daher im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht vor. Der BF stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Änderung seines Familienlebens nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  7. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ überschriebene § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:Der mit „Schubhaft“ überschriebene Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 18.05.2026

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, insbesondere habe der BF am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und seine Abschiebung am 18.05.2026 durch passiven Widerstand vereitelt.3.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 18.05.2026

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, insbesondere habe der BF am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und seine Abschiebung am 18.05.2026 durch passiven Widerstand vereitelt. Im Hinblick auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG ist im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG von Bedeutung, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind.Im Hinblick auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG von Bedeutung, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, in einer gemeinsamen Wohnung, die Ehefrau des BF ist schwanger. Aus dem vom BF im Zuge der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Arztbrief ergibt sich, dass die Schwangerschaft der Ehefrau des BF am 17.05.2026 in einem Landeskrankenhaus festgestellt wurde. Der BF verfügt daher auf Grund seiner familiären Beziehungen sowie seines gesicherten Wohnsitzes – der diesbezügliche Mietvertrag wurde ebenfalls in der Schubhaftbeschwerde vorgelegt – über maßgebliche Bindungen im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG, die das Vorliegen von Fluchtgefahr erheblich relativieren.Der BF verfügt daher auf Grund seiner familiären Beziehungen sowie seines gesicherten Wohnsitzes – der diesbezügliche Mietvertrag wurde ebenfalls in der Schubhaftbeschwerde vorgelegt – über maßgebliche Bindungen im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, die das Vorliegen von Fluchtgefahr erheblich relativieren. Der BF hat zwar am 18.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und sich anschließend geweigert, den Flug im Rahmen der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg anzutreten, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass er den Folgeantrag nicht in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. Der BF legte im Beschwerdeverfahren einen Arztbrief vom 18.05.2026 vor, in dem die Schwangerschaft seiner Ehefrau festgestellt wird. In der Erstbefragung vom 18.05.2026 gab der BF als Grund für die Stellung des Asylfolgeantrages die Schwangerschaft seiner Ehefrau an. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass es nicht offensichtlich ist, dass ein Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden ist, wenn sich die Prämissen in Bezug auf das Familienleben eines Fremden in Österreich geändert haben und der Fremde durch die Stellung eines Folgeantrages eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der BF legte im Beschwerdeverfahren einen Arztbrief vom 18.05.2026 vor, in dem die Schwangerschaft seiner Ehefrau festgestellt wird. In der Erstbefragung vom 18.05.2026 gab der BF als Grund für die Stellung des Asylfolgeantrages die Schwangerschaft seiner Ehefrau an. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang bereits aus, dass es nicht offensichtlich ist, dass ein Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden ist, wenn sich die Prämissen in Bezug auf das Familienleben eines Fremden in Österreich geändert haben und der Fremde durch die Stellung eines Folgeantrages eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF am 15.05.2026 an seiner Wohnadresse festgenommen werden konnte und die Schwangerschaft seiner Ehefrau am 17.05.2026 kurz vor dem Abschiebetermin des BF festgestellt wurde, liegt insgesamt keine Fluchtgefahr vor, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. 1.3.3. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.1.3.3. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG nicht vor, da insgesamt von keiner Fluchtgefahr auszugehen ist, die die Anordnung von Schubhaft rechtfertigt.3.2.

  1. Wie bereits unter Punkt 3.
  2. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vor, da insgesamt von keiner Fluchtgefahr auszugehen ist, die die Anordnung von Schubhaft rechtfertigt. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W250.2343544.3.00

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