RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW255 2340238-1 Spruch, W255 2340238-1/12E W255 2340241-1/12EW255 2340241-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der ägyptische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 22.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin, XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).1.
- Der ägyptische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 22.09.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin, römisch 40 (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2). 1.
- Am 22.09.2025 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Am 22.09.2025 wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2025, ABB-Nr. 4594568, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können und der BF1 über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2025, ABB-Nr. 4594568, wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können und der BF1 über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. 1.
- Am 05.12.2025 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.02.2026, ABB-Nr. 4626951, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 20.02.2026 beantragten der BF1 und die B2 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2026 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt, die er an einer hierfür zugelassenen Stelle erworben hat und mit einer österreichischen Lehre vergleichbar ist. Weiters wurde der BF1 aufgefordert, nachzuweisen, dass er über einschlägige Berufserfahrung als Koch verfügt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2026 im Beisein des BF1, des Rechtsvertreters des BF1 und der BF2, einer Vertreterin des AMS und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger. 2.1.
- Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger. 2.1.
- Der BF1 schloss im Jahr 2013 in XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura ab. Es handelt sich um keine berufsbildende mittlere Schule, keine berufsbildende höhere Schule und keine Schule mit Schwerpunkten in den Bereichen Tourismus oder Kochen. 2.1.
- Der BF1 schloss im Jahr 2013 in römisch 40 eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura ab. Es handelt sich um keine berufsbildende mittlere Schule, keine berufsbildende höhere Schule und keine Schule mit Schwerpunkten in den Bereichen Tourismus oder Kochen. 2.1.
- Der BF1 absolvierte von 2014 bis 2019 das Bachelorstudium Bauwesen in XXXX . 2.1.
- Der BF1 absolvierte von 2014 bis 2019 das Bachelorstudium Bauwesen in römisch 40 . 2.1.
- Der BF1 beantragte am 07.09.2022 die Zulassung zum Masterstudium Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur an der XXXX Universität XXXX . Mit Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 17.10.2022, GZ: XXXX , wurde der BF zum Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten und Hochschulen zugelassen, um dort unter anderem den Nachweis von Deutschsprachkenntnissen auf dem Niveau C1 binnen 4 Semestern, also bis vor Beginn des Wintersemesters 2024/25, zu erbringen. 2.1.
- Der BF1 beantragte am 07.09.2022 die Zulassung zum Masterstudium Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur an der römisch 40 Universität römisch 40 . Mit Bescheid der römisch 40 Universität römisch 40 vom 17.10.2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF zum Vorstudienlehrgang der römisch 40 Universitäten und Hochschulen zugelassen, um dort unter anderem den Nachweis von Deutschsprachkenntnissen auf dem Niveau C1 binnen 4 Semestern, also bis vor Beginn des Wintersemesters 2024/25, zu erbringen. 2.1.
- Der BF1 reiste am 29.03.2023 mit einem am 23.03.2023 erteilten Visum der Österreichischen Botschaft in XXXX am Flughafen XXXX ein. Ihm wurde in weiterer Folge eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ erteilt, dies letztmalig mit Gültigkeit vom 25.09.2024 bis zum 25.09.
- 2.1.
- Der BF1 reiste am 29.03.2023 mit einem am 23.03.2023 erteilten Visum der Österreichischen Botschaft in römisch 40 am Flughafen römisch 40 ein. Ihm wurde in weiterer Folge eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ erteilt, dies letztmalig mit Gültigkeit vom 25.09.2024 bis zum 25.09.
- 2.1.
- Der BF nahm im Wintersemester 2023/24 am Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten und Hochschulen teil und absolvierte Kurse im Ausmaß von 15 Wochenstunden. Der BF brach in weiterer Folge den Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten und Hochschulen vorzeitig ab, da es ihm nicht möglich war, sich Deutschkenntnisse auf C1 Niveau anzueignen und diese nachzuweisen.2.1.
- Der BF nahm im Wintersemester 2023/24 am Vorstudienlehrgang der römisch 40 Universitäten und Hochschulen teil und absolvierte Kurse im Ausmaß von 15 Wochenstunden. Der BF brach in weiterer Folge den Vorstudienlehrgang der römisch 40 Universitäten und Hochschulen vorzeitig ab, da es ihm nicht möglich war, sich Deutschkenntnisse auf C1 Niveau anzueignen und diese nachzuweisen. 2.1.
- Der BF1 stellte am 22.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF2.2.1.
- Der BF1 stellte am 22.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die BF
- 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2025, ABB-Nr. 4594568, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.11.2025, ABB-Nr. 4594568, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft als Koch gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.02.2026, ABB-Nr. 4626951, wurde die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.02.2026 beantragten der BF1 und die B2 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine Ausbildung als Koch zu verfügen. 2.1.
- Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine Ausbildung im Bereich Hotellerie und Tourismus zu verfügen. 2.1.
- Der BF1 konnte nicht nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen. Der BF1 konnte nicht nachweisen, je ein Praktikum als Kochlehrling oder Koch absolviert zu haben. 2.1.
- Der BF1 konnte nicht nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung in der Hotellerie oder sonst im Tourismus zu verfügen. 2.1.
- Der BF1 konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen. 2.1.
- Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche. Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert. Personen, die nachweisen, dass sie ● die Reifeprüfung einer AHS oder BHS, ● die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS, ● eine Lehrabschlussprüfung oder ● eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF
- 2.2.
- Die Feststellungen zur schulischen Bildung des BF1 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf das vom BF1 vorgelegte Reifeprüfungszeugnis. Der BF1 hat nie behauptet, eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Schule mit Schwerpunkten in Tourismus oder Kochen besucht zu haben. Im vorgelegten Reifeprüfungszeugnis sind die vom BF1 bestandenen Fächer aufgelistet. Darunter findet sich kein Fach, das auch nur ansatzweise daraufhin deuten würde, dass der BF eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. eine Schule mit Schwerpunkten in Tourismus oder Kochen besucht hätte. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bachelorstudium (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die vom BF1 vorgelegten Dokumente („ XXXX “ vom 28.09.2020, „ XXXX “ sowie Jahreszeugnisse der „ XXXX “ betreffend den Zeitraum 2014/2015 bis 2018/2019) sowie die bedingte Zulassung zum Masterstudium „Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur“ an der XXXX Universität XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zum Bachelorstudium (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die vom BF1 vorgelegten Dokumente („ römisch 40 “ vom 28.09.2020, „ römisch 40 “ sowie Jahreszeugnisse der „ römisch 40 “ betreffend den Zeitraum 2014 aus 2015, bis 2018 aus 2019,) sowie die bedingte Zulassung zum Masterstudium „Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur“ an der römisch 40 Universität römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zum Masterstudium „Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur“ an der XXXX Universität XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Bescheid der XXXX Universität XXXX vom 17.10.2022.2.2.
- Die Feststellungen zum Masterstudium „Bauingenieurwissenschaften-Infrastruktur“ an der römisch 40 Universität römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Bescheid der römisch 40 Universität römisch 40 vom 17.10.
- 2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich, seinem Visum und seinem Aufenthaltstitel (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Reisepass des BF befindliche Visum, den Einreisestempel vom 29.03.2025 sowie die im Akt einliegende Kopie der aktuellen „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ des BF
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Vorstudienlehrgang (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das vom BF1 vorgelegte Zeugnis der XXXX betreffend das Wintersemester 2023/
- In der Verhandlung vor dem BVwG vom 20.05.2026 gab der BF1 an, den Vorstudienlehrgang vor ca. 1,5 Jahren, somit ca. im Jänner 2025 vorzeitig abgebrochen zu haben.2.2.
- Die Feststellungen zum Vorstudienlehrgang (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf das vom BF1 vorgelegte Zeugnis der römisch 40 betreffend das Wintersemester 2023/
- In der Verhandlung vor dem BVwG vom 20.05.2026 gab der BF1 an, den Vorstudienlehrgang vor ca. 1,5 Jahren, somit ca. im Jänner 2025 vorzeitig abgebrochen zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Bescheide des AMS vom 05.11.2025, ABB-Nr. 4594568, und vom 10.02.2026, ABB-Nr. 4626951, die vom BF1 und der BF2 am 05.12.2025 erhobene Beschwerde und den vom BF1 und der BF2 am 20.02.2026 eingebrachten Vorlageantrag. 2.2.
- Zu den Feststellungen, dass der BF1 nicht nachweisen konnte, über eine Ausbildung als Koch zu verfügen, über eine Ausbildung im Bereich Hotellerie und Tourismus zu verfügen, über einschlägige Berufserfahrung als Koch zu verfügen, je ein Praktikum als Kochlehrling oder Koch absolviert zu haben, über einschlägige Berufserfahrung in der Hotellerie oder sonst im Tourismus zu verfügen oder über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zum Koch vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Koch zu verfügen (Punkt 2.1.10., 2.1.11., 2.1.12., 2.1.
- und 2.1.14.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF1 hat nie behauptet, eine klassische Ausbildung als Koch absolviert zu haben. Der BF1 behauptete, im Zeitraum Oktober 2021 bis April 2023 eine Ausbildung im Bereich „Hotellerie und Tourismus“ absolviert zu haben. Hierzu legte er mit seiner Antragstellung zunächst ein „Zertifikat“ vor, demzufolge er zwischen 01.10.2021 bis 30.04.2022 und vom 01.10.2022 bis 30.04.2023 eine Ausbildung im „Tourismus- und Hotelmanagement sowie grundlegende Fremdsprachen in folgenden Lehrplänen studiert [habe]:
- Dienstleistungsberufe
- Kochkunst
- Englisch
- Managementwissenshaften
- Deutsche Sprache
- Pharaonische Ägyptische Zivilisation und Geschichte
- Französisch Die Gesamtstundenzahl betrug 1024 Stunden“ Diesem Zertifikat ist nicht zu entnehmen, an welcher konkreten Ausbildungseinrichtung der BF1 diese Ausbildung absolviert haben soll., Diesem Zertifikat ist nicht zu entnehmen, an welcher konkreten Ausbildungseinrichtung der BF1 diese Ausbildung absolviert haben soll. Nachdem dem BF1 mehrfach vorgehalten worden war, dass dies kein ausreichender Nachweis sei, übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2026 ein weiteres „Zertifikat“, dessen Übersetzung ins Deutsche 1:1 dem oben genannten „Zertifikat“ entsprach, bei dem jedoch als einzige Ausnahme folgende Information hinzugefügt wurde: XXXX Nachdem dem BF1 mehrfach vorgehalten worden war, dass dies kein ausreichender Nachweis sei, übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2026 ein weiteres „Zertifikat“, dessen Übersetzung ins Deutsche 1:1 dem oben genannten „Zertifikat“ entsprach, bei dem jedoch als einzige Ausnahme folgende Information hinzugefügt wurde: römisch 40 Auch dieser Übersetzung waren keine näheren Daten zur Ausbildungseinrichtung zu entnehmen. Im Schreiben vom 27.04.2026 führte der BF1 aus, dass seine Ausbildungseinrichtung auf Facebook unter XXXX abrufbar sei. Folgt man diesem Link, findet man tatsächlich einen Eintrag einer „ XXXX “ auf Facebook, der sich jedoch ausnahmslos auf Kontaktdaten (Adresse in arabischer Sprache und die Emailadresse XXXX ) beschränkt und insbesondere keine Informationen über das Bildungsangebot enthält. Über die Suchmaschine Google findet man keine Website der „ XXXX “ und es wurde auch keine solche vom BF1 bekanntgegeben. Im Schreiben vom 27.04.2026 führte der BF1 aus, dass seine Ausbildungseinrichtung auf Facebook unter römisch 40 abrufbar sei. Folgt man diesem Link, findet man tatsächlich einen Eintrag einer „ römisch 40 “ auf Facebook, der sich jedoch ausnahmslos auf Kontaktdaten (Adresse in arabischer Sprache und die Emailadresse römisch 40 ) beschränkt und insbesondere keine Informationen über das Bildungsangebot enthält. Über die Suchmaschine Google findet man keine Website der „ römisch 40 “ und es wurde auch keine solche vom BF1 bekanntgegeben. Mit dem Schreiben vom 27.04.2026 legte der BF weiters ein Dokument vor, das vom „ XXXX “ am 19.10.2025 ausgestellt worden sein soll und bestätigen soll, dass der BF1 vom 01.10.2021 bis 01.05.2023 das „College program in the field of hotels & tourism“ absolviert haben soll. Diesem Dokument sind keine weiteren Daten wie Adresse, Internetauftritt etc. des „ XXXX “ zu entnehmen. Die Website von „ XXXX “ ist äußerst knapp und allgemein gehalten und enthält keine näheren Informationen zur Ausbildungseinrichtung und dem Studienangebot., Mit dem Schreiben vom 27.04.2026 legte der BF weiters ein Dokument vor, das vom „ römisch 40 “ am 19.10.2025 ausgestellt worden sein soll und bestätigen soll, dass der BF1 vom 01.10.2021 bis 01.05.2023 das „College program in the field of hotels & tourism“ absolviert haben soll. Diesem Dokument sind keine weiteren Daten wie Adresse, Internetauftritt etc. des „ römisch 40 “ zu entnehmen. Die Website von „ römisch 40 “ ist äußerst knapp und allgemein gehalten und enthält keine näheren Informationen zur Ausbildungseinrichtung und dem Studienangebot. Der BF1 war trotz mehrfacher Nachfragen in der Verhandlung vor dem BVwG nicht ansatzweise in der Lage, nachvollziehbar und schlüssig den Zusammenhang zwischen seiner ägyptischen nicht spezifizierten Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungseinrichtung „ XXXX “ und der Ausbildungseinrichtung „ XXXX “ zu erklären. Der BF1 war trotz mehrfacher Nachfragen in der Verhandlung vor dem BVwG nicht ansatzweise in der Lage, nachvollziehbar und schlüssig den Zusammenhang zwischen seiner ägyptischen nicht spezifizierten Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungseinrichtung „ römisch 40 “ und der Ausbildungseinrichtung „ römisch 40 “ zu erklären. Der BF1 hat bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Curriculum und keine Jahreszeugnisse im Hinblick auf diese behauptete Ausbildung vorgelegt. Der BF1 behauptete, dass im Rahmen seiner „Ausbildung Hotel und Tourismus“ ein Praktikum vorgesehen gewesen sei, konnte jedoch nicht schlüssig erklären, warum in keinem der im Hinblick auf diese Ausbildung vorgelegten Dokumente Bezug auf ein etwaiges Praktikum genommen wird. Der BF1 bezog sich zu Beginn seines Verfahrens ausschließlich auf die theoretische Ausbildung „Hotel und Tourismus“. In seiner Beschwerde vom 05.12.2025 erwähnte der BF1 erstmals, auch ein Praktikum im Rahmen seiner Ausbildung absolviert zu haben und kündigte an, die diesbezügliche Bestätigung nachzureichen. Mit Schreiben vom 09.02.2026 übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht ein Foto, auf dem ein PC und darauf ein geöffnetes Worddokument mit einem Text in deutscher Sprache zu sehen ist. Inhaltlich soll es sich dabei um ein „Dienstzeugnis“ des „ XXXX “ handeln, das bestätigen soll, dass der BF vom 01.05.2022 bis 15.09.2022 seine Ausbildung zum Koch in diesem Hotel absolviert habe. Mit Schreiben vom 27.04.2026 übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Kopie dieser „Bestätigung“ in arabischer Sprache sowie eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache, die laut Dolmetscher am 02.01.2026 angefertigt worden sein soll. Der BF1 bezog sich zu Beginn seines Verfahrens ausschließlich auf die theoretische Ausbildung „Hotel und Tourismus“. In seiner Beschwerde vom 05.12.2025 erwähnte der BF1 erstmals, auch ein Praktikum im Rahmen seiner Ausbildung absolviert zu haben und kündigte an, die diesbezügliche Bestätigung nachzureichen. Mit Schreiben vom 09.02.2026 übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht ein Foto, auf dem ein PC und darauf ein geöffnetes Worddokument mit einem Text in deutscher Sprache zu sehen ist. Inhaltlich soll es sich dabei um ein „Dienstzeugnis“ des „ römisch 40 “ handeln, das bestätigen soll, dass der BF vom 01.05.2022 bis 15.09.2022 seine Ausbildung zum Koch in diesem Hotel absolviert habe. Mit Schreiben vom 27.04.2026 übermittelte der BF1 dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Kopie dieser „Bestätigung“ in arabischer Sprache sowie eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache, die laut Dolmetscher am 02.01.2026 angefertigt worden sein soll. Der BF1 verstrickte sich in der Verhandlung vor dem BVwG vom 20.05.2026 in massive Widersprüche was seine Ausbildung „Hotel und Tourismus“ und insbesondere sein behauptetes Praktikum und dessen Bestätigung betrifft. So behauptete der BF1 zunächst, dass seine Schwester das Foto des PCs mit dem geöffneten Worddokument in deutscher Sprache gemacht habe, ehe er dies dahingehend abänderte, dass der Dolmetscher dieses Foto angefertigt hätte. Er behauptete, am 09.02.2026 deshalb nur das Foto vom PC mit dem geöffneten Worddokument in deutscher Sprache vorgelegt zu haben, da er noch nicht über das Originalzertifikat verfügt hätte. Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass der BF1 im April 2026 eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Originalzertifikates vorlegte, die bereits mit 02.01.2026 – also einen Monat vor 09.02.2026 – datiert ist. Der BF1 nahm davon Abstand, einen Nachweis von staatlicher Stelle, beispielsweise einen Sozialversicherungsdatenauszug, vorzulegen, um seine behauptete Berufserfahrung (Praktikum) nachzuweisen. Der BF1 behauptete im gegenständlichen Verfahren über einen Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Koch zu verfügen und diesen vorgelegt zu haben. Tatsächlich legte der BF1 nur eine Kopie eines Mitgliedsausweises des Gewerkschaftsbundes bzw. des Berufsverbandes im Tourismus und Hotelgewerbe vor. , Der BF1 behauptete im gegenständlichen Verfahren über einen Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Koch zu verfügen und diesen vorgelegt zu haben. Tatsächlich legte der BF1 nur eine Kopie eines Mitgliedsausweises des Gewerkschaftsbundes bzw. des Berufsverbandes im Tourismus und Hotelgewerbe vor. Folgt man dem vom BF vorgelegten Zertifikaten, hätte er der Großteil seiner Ausbildung „Hotel und Tourismus“ dem Erlernen von Fremdsprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) und nur zu einem geringen Teil Kochen gewidmet. Folgt man den vom BF1 vorgelegten Zertifikaten, hätte er die Ausbildung bis zum 30.04.2023 absolviert. Dem Reisepass des BF1 ist jedoch zu entnehmen, dass dieser bereits am 29.03.2023 – somit einen Monat vor behauptetem Ende der Ausbildung – in Österreich eingereist ist und seither in Österreich lebt. Aus den dargelegten Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF1 die behauptete Ausbildung „Hotel und Tourismus“ im Zeitraum 01.10.2021 bis 30.04.2023 und das behauptete Praktika im Zeitraum 01.05.2022 bis 30.09.2022 in Wahrheit nie absolviert hat. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.15.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.). 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
- als Fachkraft gemäß § 12a,
- als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
- als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
- als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
- als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
- als Künstler gemäß §
- als Künstler gemäß Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(2a)Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.
(3)Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(4)Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
(5)Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.
(5)Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(6)Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
(8)Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“ 2.3.2. Die Fachkräfteverordnung 2025 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.
(1)Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. Diplomingenieur(
- e)innen für Starkstromtechnik [...] 52. Gaststättenköch(
- e)innen [...]“ 2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.1. Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Koch beschäftigt werden. 2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenkoch als Mangelberuf. 2.3.3.3. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2.3.3.3. Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), §§ 12 bis 1,3 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage
(2025), Paragraphen 12 bis eins,3 Rz 52). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Den Feststellungen folgend haben die BF1 und BF2 im gegenständlichen Verfahren nicht nachweisen können, dass der BF1 über eine Ausbildung als Koch, eine Ausbildung im Bereich Hotellerie und Tourismus, einschlägige Berufserfahrung als Koch verfügt oder je ein Praktikum als Kochlehrling oder Koch absolviert hat. Der BF1 konnte auch nicht nachweisen, über einschlägige Berufserfahrung in der Hotellerie oder sonst im Tourismus zu verfügen. Der BF1 hat erst recht nicht nachweisen können, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch verfügt, die einem Lehrabschluss als Koch in Österreich vergleichbar ist. Wie weiters festgestellt, schloss der BF1 im Jahr 2013 in XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura ab. Es handelt sich um keine berufsbildende mittlere Schule, keine berufsbildende höhere Schule und keine Schule mit Schwerpunkten in den Bereichen Tourismus oder Kochen. Daher scheidet auch eine etwaige Vergleichbarkeit auf Grundlage eines Abschlusses einer berufsbildenden höheren Schule aus (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, mit Verweis auf VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, und VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Wie weiters festgestellt, schloss der BF1 im Jahr 2013 in römisch 40 eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura ab. Es handelt sich um keine berufsbildende mittlere Schule, keine berufsbildende höhere Schule und keine Schule mit Schwerpunkten in den Bereichen Tourismus oder Kochen. Daher scheidet auch eine etwaige Vergleichbarkeit auf Grundlage eines Abschlusses einer berufsbildenden höheren Schule aus vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, mit Verweis auf VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, und VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2340238.1.00