RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2026 GeschäftszahlW296 2331618-1 Spruch, W296 2331618-1/24E W296 2331659-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang BRANDSTÄTTER, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Schuld, Strafe und implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang BRANDSTÄTTER, und (2.) des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Schuld, Strafe und implizit den Kostenausspruch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht: A) I. Die Beschwerde der XXXX gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt I.
- a)des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt römisch eins.
- a)des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgebung der Beschwerde der XXXX gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt I.
- b)des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hierzu freigesprochen.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde der römisch 40 gegen den Schuldspruch in Spruchpunkt römisch eins.
- b)des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird diese gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 hierzu freigesprochen. III. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafbemessung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 93 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafbemessung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. IV. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wird eine Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt.römisch vier. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wird eine Geldbuße in der Höhe von € 800,- verhängt. V. Der Kostenausspruch wird gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bestätigt.römisch fünf. Der Kostenausspruch wird gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für die Disziplinarbeschuldigte, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 A8 XXXX römisch 40 A9 XXXX römisch 40 A10 XXXX römisch 40 Zl1 XXXX römisch 40 Zl2 XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6 XXXX römisch 40 P7 XXXX römisch 40 P8 XXXX römisch 40 P9 XXXX römisch 40 P10 XXXX römisch 40 P11 XXXX römisch 40 P12 XXXX römisch 40 J1 XXXX römisch 40 J2 XXXX römisch 40 J3 XXXX römisch 40 J4 XXXX römisch 40 J5 XXXX römisch 40 J6 XXXX römisch 40 J7 XXXX römisch 40 J8 XXXX römisch 40 J9 XXXX römisch 40 J10 XXXX römisch 40 J11 XXXX römisch 40 J12 XXXX römisch 40 J13 I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die am 18.05.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbedienstete der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist derzeit die A2. 2. Mit an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 08.11.J9, Zl PAD/J9/01386263, erstattete die A1 Disziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte. In der Disziplinaranzeige wurde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs gemäß § 43a BDG 1979 verletzt zu haben.In der Disziplinaranzeige wurde – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, die Dienstpflichten des achtungsvollen Umgangs gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt zu haben. Es wurde näher ausgeführt, es habe im Zeitraum von Juni bis Anfang Juli J9 wahrgenommen werden können, dass sich die Disziplinarbeschuldigte auffallend häufig, unbegründet und unaufgefordert zu vermeintlichen Fehlern des P2 geäußert, dessen Führungsverhalten bemängelt und sogar Unrichtigkeiten erfunden habe und habe sie meist direkt mit dem A5 kommuniziert, ohne das Gespräch mit P2 selbst zu suchen. Da in keinem Falle ein tatsächliches Fehlverhalten des P2 festgestellt werde haben können, von mehreren Bediensteten der A2 ähnliche Vorfälle wahrgenommen worden seien, doch gleichzeitig auch von diesen kein Fehlverhalten des P2 beklagt worden sei, bestünde der dringende Verdacht, dass diese Verhaltensweise von der Disziplinarbeschuldigten absichtlich erfolgt seien, um P2 sowohl bei den anderen Bediensteten als auch bei seiner vorgesetzten Dienststelle fortlaufend und nachhaltig zu diskreditieren. Es wurde weiter ausgeführt, die Beweggründe für dieses Verhalten wären in zwei vorangegangenen Besetzungsverfahren betreffend sowohl den 1. Stellvertreter des Kommandanten der A2 als auch in Folge die Kommandatur selbst, bei denen sich P2 schlussendlich durchgesetzt habe und der unmittelbare Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten geworden sei. Zusätzlich scheine sie Schwierigkeiten damit zu haben, wie P2 auf neue und notwendige Art und Weise die A2 im Einvernehmen mit dem A5 führe. In Folge wurde näher ausgeführt, wie sich der Verdacht der – hier relevanten - Dienstpflichtverletzungen manifestierte: Die Dienstplanung für Juni J9 sei erstmalig durch P2 in seiner damaligen Funktion als erster Stellvertreter des Kommandanten der A2 durchgeführt worden. Am 12.06.J9, kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr, sei die Disziplinarbeschuldigte bei P1 persönlich vorstellig gewesen, um eine Problemstellung betreffend gemeinsame Streifenplanung mit der A4, da hier ein Exekutivbediensteter krankheitsbedingt ausgefallen gewesen wäre, zu besprechen. Im Zusammenhang damit sei auffallend gewesen, dass durch die Disziplinarbeschuldigte mehrmals und unaufgefordert behauptet worden sei, dass durch P2 ein Fehler bei der Dienstplanung gemacht worden sei, doch habe dies nicht den Tatsachen entsprochen. Am 23.06.J9 wäre durch die Disziplinarbeschuldigte die Dienstplanung der A2 für das Monat Juli, mit P9, am Gang des A5 besprochen worden. Das Gespräch habe durch P1 in seinem Büro akustisch wahrgenommen werden können. Dabei wäre durch die Disziplinarbeschuldigte mehrere Male als Begründung für eine Problemstellung/eine notwendige Berichtigung, ein Fehler bzw. eine Verhaltensweise des P2 angeführt worden, welche nicht den Tatsachen entsprochen habe. Am 01.07.J9 wurde P1 durch P2 mitgeteilt, dass ihm zu Ohren gekommen sei, dass die Disziplinarbeschuldigte bei den Bediensteten der A2 schlecht über ihn sprechen würde und zusätzlich habe er auch eine Dokumentation in der “Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD)“ gefunden, in welcher durch die Disziplinarbeschuldigte sinngemäß dokumentiert worden sei, dass die Dienstführungsarbeiten nicht erledigt worden seien und sie diese nachholen habe müssen. P2 habe im angeführten Zeitraum auf der A2 die Dienstführung innegehabt und habe sich lediglich ein nicht dringendes Schriftstück für seinen nächsten Dienst zur Bearbeitung vorbereitet. Die durch die Disziplinarbeschuldigte erstellt Dokumentation in der EDD habe nicht den Tatsachen entsprochen. Am 02.07.J9, nachdem P2 die Disziplinarbeschuldigte zur Rückmeldung zu besagter EDD auffordert habe, habe diese P2 für andere Bedienstete auf der A2 deutlich wahrnehmbar sinngemäß vorgeworfen, dass er ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde. Zudem, dass sie sich viel über ihn aufgeschrieben habe und dass das ihr letzter Tag auf der Dienststelle gewesen sei. Daraufhin habe die Disziplinarbeschuldigte die Dienststelle verlassen und sich aufgrund eines grippalen Infektes telefonisch krankgemeldet bzw. habe sie in weiterer Folge eine Krankmeldung übermittelt. Angeschlossen der Disziplinaranzeige waren eine Sachverhaltsdarstellung von P2 vom 02.07.J9, Zl PAD/J9/01368583/001/AA, ein Mail von diesem an die Disziplinarbeschuldigte vom 01.07.J9 samt Anhang betreffend Eintragungen von ihr in der EDD, Aktenvermerke von P1/A5 vom 12.06.J9, Zl PAD/J9/01214775/001/AA, und 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA, ein Aktenvermerk von ChefInsp P3/A5 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA, eine weitere Stellungnahme von P2 vom 03.08.J9, Zl PAD/J9/01606334/001/AA, ein Mailverkehr zwischen diesem und der Disziplinarbeschuldigten am 28.05.J9 bzw. 29.05.J9 betreffend die Dienstplanung der A2, von P11 ausgestellte Krankmeldungen der Disziplinarbeschuldigten für den 02.07.J9 und für den Zeitraum von 16.07.J9 bis 31.10.J9, die Gesundmeldung der Disziplinarbeschuldigten ab dem 06.07.J9, die Verfügung der A1 betreffend die uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit der Disziplinarbeschuldigten vom 09.07.J9, das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung im Disziplinarverfahren vom 24.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA, ein undatierter und nicht personalisierter Aktenvermerk betreffend eine Rückmeldung der Disziplinarbeschuldigten vom 09.07.J9 in Zusammenhang mit ihrer Exekutivdiensttauglichkeit, eine Stellungnahme von P10 vom 29.07.J9 betreffend die Krankmeldungen der Disziplinarbeschuldigten, ein Aktenvermerk von P1 vom 12.07.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA, die Vollmachtbekanntgabe des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten vom 19.09.J9 samt Antrag auf Akteneinsicht, ein Schreiben von P1 an den Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten vom 23.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/002/AA, ein Mail desselben an die Disziplinarbeschuldigte vom 18.09.J9, die Ladung vom 18.09.J9 zur Einvernahme am 24.09.J9 und eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Disziplinarbeschuldigten vom 31.10.J9. 3. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10, Zl J9-0.814.597, zugestellt am 03.03.J10, wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1, 43a und 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet.3. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 28.02.J10, Zl J9-0.814.597, zugestellt am 03.03.J10, wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a und 91 in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Die Disziplinarbeschuldigte sei demnach verdächtig, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe. Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle. Darüber hinaus wurde das Disziplinarverfahren wegen weiterer Vorhalte in der Disziplinaranzeige gemäß §§ 118 Z 1, 2 und 4 BDG 1979 eingestellt. Der Einleitungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft.Darüber hinaus wurde das Disziplinarverfahren wegen weiterer Vorhalte in der Disziplinaranzeige gemäß Paragraphen 118, Ziffer eins, 2 und 4 BDG 1979 eingestellt. Der Einleitungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs folglich in Rechtskraft. 4. Mit Attest seitens P11 vom 24.04.J10 wurde der belangten Behörde am 12.05.J10 mitgeteilt, dass die Disziplinarbeschuldigte nicht zur Verhandlung am 13.05.J10 erscheinen könne, da deren Reise- und Verhandlungsfähigkeit aufgrund starker wiederkehrender Schmerzen nicht gegeben seien. 5. Am 13.05.J10 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde in Anwesenheit des Rechtsvertreters und auf dessen Ersuchen trotz Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde P2 und P1 als Zeugen einvernommen. Am Ende der Verhandlung beantragte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten den Freispruch und der Disziplinaranwalt eine Geldbuße. 6. Nach der Verhandlung wurde der Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde Stellung zu beziehen. 7. Am 02.06.J10 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, zum Faktum I.a.) sei neuerlich festzuhalten, dass hinsichtlich der Dienstplanung ein „Fehler" vorgelegen habe, wie sich dies auch aus der Aussage des P1 ergebe. Dieser Zeuge habe im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt, dass P8 am gegenständlichen Tage für das Online-Seminar angemeldet gewesen wäre und gehe dies auch mit dem Umstand einher, dass P8 in „zivil" auf der Dienststelle auf der A2 erschienen sei und sodann die Disziplinarbeschuldigte auf die geplante Online-Schulung hingewiesen habe bzw. eine schriftliche Weisung vom A5 gefordert habe. Dies wäre Anlass für die Disziplinarbeschuldigte gewesen, mit P1 in Kontakt zu treten, um die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Dienstplanung aufzuzeigen. Anzumerken sei hierzu weiters, dass P8 als sogenannte Präventionsbeauftragte vorgesehen gewesen sei und P7 eine E-Mail-Nachricht an die Disziplinarbeschuldigte (und weitere Empfänger) gerichtet habe, wonach alle Präventionsschulungstermine von P8 wahrzunehmen wären bzw. diese „freizuspielen" wäre, damit diese die erforderlichen Schulungen für die Eignung als Präventionsbeauftragte absolvieren hätte können. Abschließend sei daher festzuhalten, dass infolge der Einteilung im Dienstplan, des Erscheinens in „zivil" durch P8 und deren Mitteilung, wonach diese eine Schulung zu absolvieren gehabt hätte sowie eine schriftliche Weisung verlangt habe, die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Dienstplanung jedenfalls angezeigt gewesen wäre und sich dies auch nicht als unrichtig herausgestellt habe. Die Disziplinarbeschuldigte habe dabei jedenfalls nicht das Maß der zulässigen Kritik überschritten. Zum Faktum I.b.) habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen P2 letztlich gezeigt, dass wohl persönliche Befindlichkeiten zur gegenständlichen Anzeige geführt hätten und der Vorfall zu Faktum I.b.) in letzter Konsequenz hieraus resultiert sei. Der Zeuge P2 habe im Zuge seiner Aussage nicht einmal selbst die inkriminierte Äußerung „sie habe sich über ihn etwas aufgeschrieben" ins Treffen geführt und habe sich auch keineswegs der Eindruck ergeben, dass diese Aussage für ihn irritierend gewesen wäre, anderenfalls dieser Zeuge wohl konkret hierüber im Zuge seiner Aussage entsprechende Angaben gemacht hätte. Wenn dies nun - wie beschrieben - so deutlich wahrnehmbar (oder auch laut) gewesen wäre, so würde dies nichts daran zu ändern vermögen, dass weder das eine noch das andere disziplinär verwerflich gewesen wäre. Es sei wohl nicht unüblich, dass man bei Unstimmigkeiten deutlich wahrnehmbar, oder auch in einer gewissen Lautstärke entsprechenden Unmut zum Ausdruck bringen würde. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gesprächs zu weinen begonnen und die Kanzlei verlassen habe. Hieraus ließe sich kein anderer Schluss zu, als eine angespannte Situation vorgelegen habe und ein Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten nicht gegeben sei, zumal eine bedenkliche Wortwahl im Sinne einer Beleidigung, Schmähung oder ein sonstiger massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik gesprengt hätte, nicht vorgelegen habe.7. Am 02.06.J10 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, zum Faktum römisch eins.a.) sei neuerlich festzuhalten, dass hinsichtlich der Dienstplanung ein „Fehler" vorgelegen habe, wie sich dies auch aus der Aussage des P1 ergebe. Dieser Zeuge habe im Zuge seiner Einvernahme ausgeführt, dass P8 am gegenständlichen Tage für das Online-Seminar angemeldet gewesen wäre und gehe dies auch mit dem Umstand einher, dass P8 in „zivil" auf der Dienststelle auf der A2 erschienen sei und sodann die Disziplinarbeschuldigte auf die geplante Online-Schulung hingewiesen habe bzw. eine schriftliche Weisung vom A5 gefordert habe. Dies wäre Anlass für die Disziplinarbeschuldigte gewesen, mit P1 in Kontakt zu treten, um die offensichtlichen Ungereimtheiten in der Dienstplanung aufzuzeigen. Anzumerken sei hierzu weiters, dass P8 als sogenannte Präventionsbeauftragte vorgesehen gewesen sei und P7 eine E-Mail-Nachricht an die Disziplinarbeschuldigte (und weitere Empfänger) gerichtet habe, wonach alle Präventionsschulungstermine von P8 wahrzunehmen wären bzw. diese „freizuspielen" wäre, damit diese die erforderlichen Schulungen für die Eignung als Präventionsbeauftragte absolvieren hätte können. Abschließend sei daher festzuhalten, dass infolge der Einteilung im Dienstplan, des Erscheinens in „zivil" durch P8 und deren Mitteilung, wonach diese eine Schulung zu absolvieren gehabt hätte sowie eine schriftliche Weisung verlangt habe, die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Dienstplanung jedenfalls angezeigt gewesen wäre und sich dies auch nicht als unrichtig herausgestellt habe. Die Disziplinarbeschuldigte habe dabei jedenfalls nicht das Maß der zulässigen Kritik überschritten. Zum Faktum römisch eins.b.) habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen P2 letztlich gezeigt, dass wohl persönliche Befindlichkeiten zur gegenständlichen Anzeige geführt hätten und der Vorfall zu Faktum römisch eins.b.) in letzter Konsequenz hieraus resultiert sei. Der Zeuge P2 habe im Zuge seiner Aussage nicht einmal selbst die inkriminierte Äußerung „sie habe sich über ihn etwas aufgeschrieben" ins Treffen geführt und habe sich auch keineswegs der Eindruck ergeben, dass diese Aussage für ihn irritierend gewesen wäre, anderenfalls dieser Zeuge wohl konkret hierüber im Zuge seiner Aussage entsprechende Angaben gemacht hätte. Wenn dies nun - wie beschrieben - so deutlich wahrnehmbar (oder auch laut) gewesen wäre, so würde dies nichts daran zu ändern vermögen, dass weder das eine noch das andere disziplinär verwerflich gewesen wäre. Es sei wohl nicht unüblich, dass man bei Unstimmigkeiten deutlich wahrnehmbar, oder auch in einer gewissen Lautstärke entsprechenden Unmut zum Ausdruck bringen würde. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gesprächs zu weinen begonnen und die Kanzlei verlassen habe. Hieraus ließe sich kein anderer Schluss zu, als eine angespannte Situation vorgelegen habe und ein Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten nicht gegeben sei, zumal eine bedenkliche Wortwahl im Sinne einer Beleidigung, Schmähung oder ein sonstiger massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik gesprengt hätte, nicht vorgelegen habe. Zur rechtlichen Beurteilung der Fakten (korrekt:) I.a.) und I.b.) wurde ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Äußerung, gegenständlich die disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerung der allfälligen Unrichtigkeit eines Dienstplans und der Äußerung des „Sich etwas (korrekt:) aufgeschrieben zu haben", dahingehend zu prüfen, ob (korrekt:) der Beamtin hinsichtlich der Form dieser Äußerung eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0196, mwH; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Es sei selbstredend, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert wäre, dass (korrekt:) jede Beamtin ihren Kolleg:innen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die (korrekt:) sie selbst erwarten würde. Es stelle jedoch nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber (korrekt:) einer/m Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Insbesondere seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei im Übrigen billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde (korrekt:) von Kolleg:innen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört würde (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223). Die vom VwGH zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung sei auf die Auslegung des § 43a BDG 1979 anzuwenden und sei bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angenommen worden sei - etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden habe können oder wenn das Verhalten über längere Zeit angehalten habe (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 210). Zusammengefasst ergebe sich, dass zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 aus mehrfachen Gründen und auf Gegenseitigkeit beruhend wohl nicht das beste persönliche Verhältnis bestanden habe. Die Äußerungen zu Faktum I.a. und b. wären jedoch nicht dazu geeignet, die Grenze der Pflichtwidrigkeit zu erreichen und würden auch keine verbalen Ausschreitungen im Sinne von Beschimpfungen, Beleidigungen etc. darstellen, sodass der Rahmen der sachlichen Kritik weder zu Faktum I.a. noch zu Faktum I.b. gesprengt worden sei. Selbst wenn die gegenständliche Situation für die Beteiligten eine nicht angenehme Situation herbeigeführt habe, an welcher wohl auch alle ihren Beitrag geleistet hätten, wären diese Unstimmigkeiten wohl „intern" zu klären gewesen und wären die seitens des Senatsvorsitzenden der belangten Behörde hierzu getätigten Ausführungen ohnedies so treffend, sodass sich hierzu eine weitere Stellungnahme erübrige. Es würde daher der Antrag, die Disziplinarbeschuldigte von den wider sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, wiederholt.Zur rechtlichen Beurteilung der Fakten (korrekt:) römisch eins.a.) und römisch eins.b.) wurde ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung sei eine Äußerung, gegenständlich die disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerung der allfälligen Unrichtigkeit eines Dienstplans und der Äußerung des „Sich etwas (korrekt:) aufgeschrieben zu haben", dahingehend zu prüfen, ob (korrekt:) der Beamtin hinsichtlich der Form dieser Äußerung eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde (Hinweis E 28.07.2000, 97/09/0196, mwH; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Es sei selbstredend, dass es für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert wäre, dass (korrekt:) jede Beamtin ihren Kolleg:innen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegne, die (korrekt:) sie selbst erwarten würde. Es stelle jedoch nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber (korrekt:) einer/m Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Insbesondere seien an spontane mündliche Äußerungen geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei im Übrigen billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde (korrekt:) von Kolleg:innen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört würde (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223). Die vom VwGH zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangene Rechtsprechung sei auf die Auslegung des Paragraph 43 a, BDG 1979 anzuwenden und sei bei verbalen Ausschreitungen (Beschimpfungen, Verspottungen und Lächerlichmachen) auf deren Gewicht abzustellen. Wo nur bei schweren Fällen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 angenommen worden sei - etwa, wenn aus der Formulierung und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden habe können oder wenn das Verhalten über längere Zeit angehalten habe vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 210). Zusammengefasst ergebe sich, dass zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 aus mehrfachen Gründen und auf Gegenseitigkeit beruhend wohl nicht das beste persönliche Verhältnis bestanden habe. Die Äußerungen zu Faktum römisch eins.a. und b. wären jedoch nicht dazu geeignet, die Grenze der Pflichtwidrigkeit zu erreichen und würden auch keine verbalen Ausschreitungen im Sinne von Beschimpfungen, Beleidigungen etc. darstellen, sodass der Rahmen der sachlichen Kritik weder zu Faktum römisch eins.a. noch zu Faktum römisch eins.b. gesprengt worden sei. Selbst wenn die gegenständliche Situation für die Beteiligten eine nicht angenehme Situation herbeigeführt habe, an welcher wohl auch alle ihren Beitrag geleistet hätten, wären diese Unstimmigkeiten wohl „intern" zu klären gewesen und wären die seitens des Senatsvorsitzenden der belangten Behörde hierzu getätigten Ausführungen ohnedies so treffend, sodass sich hierzu eine weitere Stellungnahme erübrige. Es würde daher der Antrag, die Disziplinarbeschuldigte von den wider sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen, wiederholt. 8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10, Zl J10-0.954.622, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 20.11.J10 und der Disziplinarbeschuldigten am 21.11.J10, wurde diese schuldig gesprochen, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe, weswegen sie ihre Dienstpflicht gemäß §§ 43a iVm 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.a.). Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle, weswegen sie (ebenso) ihre Dienstpflicht gemäß §§ 43a iVm 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.b.). Gegen die Disziplinarbeschuldigte werde [daher] gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt und dieser gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 352,25 vorgeschrieben.8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10, Zl J10-0.954.622, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 20.11.J10 und der Disziplinarbeschuldigten am 21.11.J10, wurde diese schuldig gesprochen, sie habe am 12.06.J9 gegenüber P1 behauptet, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung habe, sich diese Behauptung jedoch als unrichtig herausgestellt habe, weswegen sie ihre Dienstpflicht gemäß Paragraphen 43 a, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.a.). Weiters habe die Disziplinarbeschuldigte am 02.07.J9 auf der A2 deutlich wahrnehmbar gegenüber ihrem Vorgesetzten P2 gesagt, dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie habe sich viel über ihn aufgeschrieben und der heutige Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle, weswegen sie (ebenso) ihre Dienstpflicht gemäß Paragraphen 43 a, in Verbindung mit 91 BDG 1979 verletzt habe (Spruchpunkt 1.b.). Gegen die Disziplinarbeschuldigte werde [daher] gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt und dieser gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von € 352,25 vorgeschrieben. Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und aller Stellungnahmen der Disziplinarbeschuldigten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, zum Spruchpunkt 1.a.) habe das Beweisverfahren ergeben, dass P1 vom A5, sohin auch Vorgesetzter der Disziplinarbeschuldigten, telefonisch mitgeteilt habe, dass auf der A4 ein Beamter krankheitsbedingt ausgefallen sei und die A2 diesen Ausfall kompensieren solle. Die Disziplinarbeschuldigte sei in der Folge zu P1 auf das A5 gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass P2 beim Dienstplan am 12.06.(ergänzt: J9) einen Planungsfehler gemacht habe und habe diese in der Folge immer wieder darauf hingewiesen. P1 sei nicht klar gewesen, warum die Disziplinarbeschuldigte immer wieder auf eine Planungsfehler hingewiesen hat und was dies mit seiner Anweisung, einen Ersatz für den erkrankten Beamten zu stellen, zu tun habe. Dennoch habe er sich im Anschluss den Dienstplan der A2 selbst noch einmal angesehen bzw. kontrolliert und habe keinen Fehler feststellen können. Die Disziplinarbeschuldigte habe den Fehler darin erkannt, dass von P2 nur ein Kriminaldienst eingeteilt gewesen sei. Die Disziplinarbeschuldigte sei im gesamten Verfahren – d.h. in keiner der Stellungnahmen - darauf eingegangen bzw. habe diese ausgeführt, warum hier ein Fehler hätte vorliegen sollen. Wenn diese ausführe, sie habe nur darauf hinweisen wollen und habe es sich dabei nur um eine zulässige „sachliche Kritik" gehandelt, so stünde dem entgegen, dass sie immer wieder auf den „Fehler" hingewiesen habe, und selbst der Vorgesetzte nicht verstanden habe, warum sie darauf so „beharrt" habe. Für den Senat habe sich nicht erschlossen, warum es nicht zulässig gewesen hätte sein sollen, dass am 12.06.J9 vom P2 nur - eine - Beamtin zum Kriminaldienst eingeteilt worden sei, und habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Meinung auch weder gegenüber dem Vorgesetzten P1 noch im Zuge des Verfahrens in einer ihrer Stellungnahmen begründet, weshalb die belangte Behörde zur Erkenntnis gekommen sei, dass die Disziplinarbeschuldigte mit dieser (wiederholenden) Behauptung ihren Vorgesetzten P2 schlichtweg falsch belastet habe und bewusst in ein schlechtes Licht habe stellen wollen. Zum Spruchpunkt 1.b.) wurde ausgeführt, hier habe das Beweisverfahren ergeben, dass es am 02.07.J9 zu einem Gespräch zwischen der Disziplinarbeschuldigten und P2 in dessen Kanzlei gekommen sei, wobei über diverse Vorfälle/Differenzen/Gerüchte gesprochen worden sei bzw. werden hätte werden sollen und die Disziplinarbeschuldigte im Zuge des Gespräches nicht nur lauter geworden sei und P2 dabei vorgehalten habe, dass dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass sie schlecht arbeiten würde und sie dazu ergänzt habe, sie hätte sich viel über ihn aufgeschrieben und sei der heutige Tag ihr letzter auf der Dienststelle. Auch wenn der belangten Behörde durchaus bewusst gewesen wäre und sei, dass „zum Streiten zwei gehören" würden, so sei verständlich, dass P2 sich darüber geärgert habe, und sei seine Aussage dazu glaubhaft gewesen, wenn die Disziplinarbeschuldigte diesem - offensichtlich wider besseren Wissens - ein Fehlverhalten unterstellt habe. Wenn P2 beschreibe, dass er mit der Disziplinarbeschuldigten auch darüber sprechen habe wollen, dass von dieser erbrachte Mehrdienstleistungen nicht auch von ihr selbst, sondern von ihm genehmigt hätten werden müssen, scheine dies nicht nur plausibel und nachvollziehbar, dass die Disziplinarbeschuldigte (solcherart ertappt) in „Rage" geraten sei, so ergebe dies nicht nur ein Bild von der Disziplinarbeschuldigten, sondern sei darin auch eine Art Motiv für deren „Handeln" ableitbar. Wenn die Disziplinarbeschuldigte - wie sie selbst ausführt - es in solchen Situationen nicht unüblich sei, den Unmut (hier wohl ihrerseits) in einer gewissen Lautstärke zum Ausdruck zu bringen, so bestätige sie damit das zuvor beschriebene Bild. Dass sie im Anschluss weinend zunächst die Kanzlei und in der Folge die Dienststelle verlassen habe, mit der Aussage: „das Weitere bekomme er (gemeint: P2) schriftlich" und „das sei ihr letzter Tag auf der Dienststelle gewesen", deute weniger auf eine „Verzweiflung" als auf eine „Trotzhaltung" hin und runde dieses Verhalten das Bild von der Disziplinarbeschuldigten ab. Betreffend die Schuldfrage wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe sich nicht schuldig bekannt, doch würde der objektive Tatbestand aufgrund der Aktenlage, diversen Stellungnahme der Disziplinarbeschuldigten sowie der Aussagen der Zeugen feststehen. Der subjektive Tatbestand stehe auch fest, da sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst gewesen wäre und es habe sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt ergeben, daran zu zweifeln. Zum Motiv wurde aus die Besetzungsverfahren verwiesen, in welchen die Disziplinarbeschuldigte P2 unterlegen gewesen sei. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch ihr Verhalten ein betriebsfeindliches Klima geschaffen und sei sie betreffend ihren Verweis auf die Goldwaagen-Judikatur auszuführen, dass sie dabei verkenne, dass es sich nicht um ein einmaliges Verhalten ihrerseits gehandelt habe, sondern habe sie immer wieder und teils auch mit nachdrücklicher Vehemenz versucht, ihren Vorgesetzten P2 bewusst und falsch in ein schlechtes Licht zu stellen. Betreffend die allgemeine Verhaltensbeurteilung wurde dargelegt, der Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten beschreibe, diese bereits seit deren Praxisphase auf der A3 im Jahr J4/J5, sohin seit mehr als 10 Jahren persönlich zu kennen und sei der persönliche Umgang dabei immer gut und höflich gewesen bzw. sei die Disziplinarbeschuldigte bis zum gegenständlichen Vorfall „neutral" in Erscheinung getreten. In Bezug auf ihre persönliche Karriere sei die Disziplinarbeschuldigte sehr fordernd und von sich selbst überzeugt, gleichzeitig sei sie jedoch wenig entscheidungsfreudig gewesen. Sie sei bereits einmal disziplinär bestraft worden, dem gegenüber sei sie auch einmal belobigt worden. Zur Zukunftsprognose wurde ausgeführt, da das Verfahren in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten durchgeführt hätte werden müssen, habe sich die belangte Behörde auf die Stellungnahmen der Disziplinarbeschuldigten beschränken müssen. Aus diesen sei zusammengefasst erkennbar, dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrem Verhalten kein Fehlverhalten und somit jede Schuldeinsicht oder auch kritische Auseinandersetzung mit dem ihr vorgehalten Verhalten erkennen ließe und deshalb auch nur eine bedingte positive Zukunftsprognose abgegeben habe werden können. Erschwerend wäre die Tatmehrheit der Dienstpflichtverletzungen gewesen; Milderungsgründe hätten keine erkannt werden können, zumal die Disziplinarbeschuldigte weder unbescholten noch schuldeinsichtig gewesen sei. Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente lägen nach Ansicht der belangten Behörde zweifellos vor, weil die Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig gewesen sei, vorsätzlich gehandelt habe und ihr zugemutet hätte werden können, sich rechtmäßig zu verhalten. Die Disziplinarbeschuldigte sei im Dezember J8 bereits einmal disziplinarrechtlich bestraft worden und sei diese Strafe noch nicht getilgt, sodass dieser Umstand in der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Unter Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen, die General- und Spezialprävention, sowie der dargestellten Erschwernisgründe, erscheine eine (korrekt:) Geldbuße in Höhe von € 1.000,- unbedingt notwendig, insbesondere auch, um die Disziplinarbeschuldigte und andere Bediensteten von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. 9. Mit Schreiben vom 04.12.J10, eingebracht bei der belangten Behörde am 10.12.J10, brachte der Disziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die auf Grund der eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen verhängte Disziplinarstrafe sei objektiv rechtswidrig, da sie dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen und den zu berücksichtigenden Gedanken der Spezial- und Generalprävention zu wenig Gewicht beimesse und die Disziplinarstrafe somit außerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums deutlich zu niedrig bemesse. Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes sei es, durch ein Sanktionssystem sicherzustellen, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Allgemeinheit, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sowie die Unparteilichkeit gewahrt werde. Dabei gelte, dass (korrekt:) eine Beamtin nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb (korrekt:) ihrer dienstlichen Tätigkeit - somit (korrekt:) ihrer Freizeit - ein Verhalten zeigen müsse, dass diesem hohen Vertrauen der Allgemeinheit gerecht werde. Insbesondere sei es notwendig, dass Beamt:innen in einer Führungsposition, wie sie die Disziplinarbeschuldigte als Kontrollinspektorin innehabe, jegliches Verhalten unterlassen müssten, das geeignet sei, das gedeihliche Miteinander auf einer Dienststelle zu untergraben. § 43a BDG 1979 normiere den achtungsvollen Umgang, wonach sich (korrekt:) Beamt:innen ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Sie hätten im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Festzuhalten sei, dass die Disziplinarbeschuldigte einen sehr schwierigen Umgang mit ihren Vorgesetzten pflege. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen würden in der Disziplinaranzeige thematisiert, welche in der Folge zwar nicht eingeleitet worden seien, aber doch ein Bild zeichnen würden. Es könne wohl sein, dass einzelne für sich betrachtete Verhaltensweisen die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung noch nicht zu überschreiten vermocht hätten, in einer Gesamtbetrachtung zeige die Disziplinarbeschuldigte aber doch, dass sie ein problematisches Verständnis von kameradschaftlichen Umgangsformen zeige. Die zwei eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen würden demnach besonders schwer wiegen. Zum einen habe die Disziplinarbeschuldigte gegenüber einem leitenden Vorgesetzten (Offizier) wahrheitswidrig behauptet, ihr Dienststellenkommandant P2 habe einen Fehler in der Dienstplanung gemacht, weil er nicht berücksichtigt habe, dass (korrekt:) eine andere Beamtin eine Online Schulung zum gleichen Zeitpunkt gehabt habe. Diese Behauptung habe die Disziplinarbeschuldigte nicht gegenüber dem betroffenen Inspektionskommandanten P2 vorgebracht, sondern gegenüber dem diesem vorstehenden stellvertretenden Bezirkskommandanten. Damit habe sie sich keiner Kritik bedient, die aus sachlicher Sicht eine positive Veränderung eines allfälligen Fehlers hätte nach sich ziehen können. Ganz im Gegenteil sei das Herantragen von vermeintlichen Fehlern unter Missachtung des einzuhaltenden Dienstweges an einen Vorgesetzten der Lebenserfahrung nach nur dazu geeignet, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken, seine Autorität zu untergraben oder allfällig diesen disziplinären Maßnahmen auszusetzen. Um den vermeintlichen Fehler dadurch zu beseitigen, sei eine solches Vorgehen nicht geeignet. Dieses unkameradschaftliche und gegen § 43a BDG verstoßende Verhalten habe die Disziplinarbeschuldigte bereits einen Monat später, konkret am 02.07.J9 beim zweiten vorgeworfenen und verurteilten Faktum neuerlich gezeigt. Weil die Disziplinarbeschuldigte geglaubt habe, dass P2 ihr eine schlechte Arbeitsleistung unterstellt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie habe „viel über ihn aufgeschrieben und der (damalige) Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle". Mit dieser verbalen Äußerung habe die Disziplinarbeschuldigte eine, wenn auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinne, Drohung gegenüber ihrem Inspektionskommandanten ausgesprochen. Ungeachtet dessen, ob die Kritik zutreffend gewesen wäre oder nicht, hätte die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin auf eine Kritik eine sachliche Replik erteilen können. Gerade eine positive Fehlerkultur einer lernenden Organisation wie der Bundespolizei verlange es, dass auch mit Kritik professionell auf allen Seiten umgegangen werde. Auf eine Kritik eine Drohung in den Raum zu stellen, wonach man offenbar Buch über allfällige Fehler von Vorgesetzten führe, sei ein Verhalten, das einem gedeihlichen Miteinander auf einer Dienststelle abträglich sei. Unweigerlich sei deshalb festzuhalten, dass die beiden eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden gewesen wären. Lediglich beim Treffen der Höhe der Disziplinarstrafe habe die Bundesdisziplinarbehörde ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen falsch ausgeübt, zumal der Disziplinaranwalt in seinem Plädoyer eine Geldbuße im oberen Bereich gefordert und insbesondere auf das Unverständnis der Disziplinarbeschuldigten für die Vorwürfe hingewiesen habe, obwohl sie als dienstführende Beamtin eine besondere Führungs- und Vorbildfunktion innegehabt hätte. Die Disziplinarbeschuldigte habe zwei Mal bewusst und vorsätzlich, mit dem niederen Motiv einen Vorgesetzten in seiner Würde herabzuwürdigen, ein unsachliches Verhalten gezeigt. Durch das „Schlechtreden" mit einer unwahren Behauptung bei einem höherrangigen Vorgesetzten habe sie dessen Autorität untergraben, ein vertrauensvolles Miteinander auf einer Dienststelle in der Führung konterkariert und so den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass solche Verhaltensweisen von den sonstigen Bediensteten auf einer Dienststelle wahrgenommen würden und geeignet seien, Vertrauen, Loyalität, Respekt und Arbeitsleistung zu zerstören. Wer sich mit unwahren Vorwürfen an im Dienstweg nicht vorgesehene Vorgesetzten wende, streue Unfrieden in einer Organisationseinheit. Das Gleiche gelte, wenn die Disziplinarbeschuldigte bei Kritik an ihrer Person bzw., Dienstverrichtung, in Konkretem sei es um die Abrechnung von Überstunden gegangen, in Rage geraten sei und den Vorgesetzten damit bedroht habe, sie würde Vorwürfe gegen ihn schriftlich erheben und dies sei sowieso der letzte Tag von ihr auf der Dienststelle. Ein solches unreifes Verhalten darf einer Führungskraft, die selbst mit Führung und dem Vorbringen von Kritik an untergebenen Beamt:innen betraut sei, nicht erlaubt sein. Es sei alleine durch die sehr gute Führungsausbildung der Bundespolizei (E2a Grundausbildungslehrgang), den die Disziplinarbeschuldigte besucht und positiv absolviert habe, ein entsprechendes Fachwissen vorhanden, wie mit Kritik umzugehen sei, wie Kommunikation deeskalierend auch in schwierigen Situationen zu führen sei und wie auf Kritik sachlich repliziert werden könne. In Rage zu geraten, die Kanzlei schreiend zu verlassen und mit Drohungen von schriftlichen Beschwerden um sich zu schlagen, sei ein Verhalten, dass das Ansehen des Amtes gefährde und eindeutig gegen § 43a BDG verstoße. Durch diese in Abstand von nur einem Monat gezeigten Verhaltensweisen habe die Disziplinarbeschuldigte das Arbeitsklima auf der Dienststelle massiv belastet und den Dienstbetrieb konkret gefährdet. Die Disziplinarbeschuldigte sei nicht gewillt, sich gesinnungsmäßig von ihren Dienstpflichtverletzungen zu entfernen und glaube sich immer noch im Recht. Gerade deshalb bedürfe es einer adäquaten Disziplinarstrafe, die jedenfalls über der bereits verhängten anzusiedeln sei, um sie von künftigem ähnlichen Fehlverhalten abzuhalten. Während die belangte Behörde nur besondere Erschwernisgründe entdeckt habe, so wären es bei den Milderungsgründen (zutreffend) keine gewesen. Bei rechtsrichtiger Abwägung derselben wäre die Disziplinarstrafe deshalb höher zu bemessen gewesen. Auch dem Gedanken der Generalprävention würde dieses Disziplinarerkenntnis nicht gerecht. Wenn für ein solch arbeitsfeindliches Klima, wie es die Disziplinarbeschuldigte geschaffen habe, nur eine Geldbuße mit weniger als 50 Prozent eines Monatsgehaltes verhängt würde, so habe dies keinen abschreckenden Charakter mehr. Ganz im Gegenteil müsse befürchtet werden, dass anderen Bedienstete die Notwendigkeit einer loyalen und das Arbeitsklima fördernden Dienstverrichtung nicht mehr im ausreichenden Maß berücksichtigen würden, zumal die Disziplinarbeschuldigte dienstführende Beamtin sei. Sie sei auch mit Führungsaufgaben betraut und wirke so unmissverständlich auf untergebene Beamte ein und präge deren Verhalten. Sie habe auch eine Vorbildfunktion, hier leider im negativen Sinne gehabt. Nur durch eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe könne diese negative Vorbildfunktion berichtigt werden. Einen besonderen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde dabei unterlassen anzuwenden, zumal die im StGB aufgezählten nur demonstrativer Natur seien: die Disziplinarbeschuldigte sei als dienstführende Beamtin in diesem Teilbereich des BDG 1979 bzw. der Organisationslehre besonders ausgebildet worden. Sie habe eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979, den Pflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und ihrer Rolle in der Organisation erhalten. Es sei ihr besonders verwerflich vorzuhalten, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des BDG nach § 43a BDG konterkariert habe. Diesen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde deshalb nicht ausreichend gewürdigt. Auch die bereits erwähnte Disziplinarstrafe der Disziplinarverfügung, mag sie selbst ein paar Jahre zurückliegen, hätte dabei berücksichtigt werden müssen. Sie hätte spätestens nach diesem ersten Verfahren verstehen müssen, dass ihr Verhalten nicht dem entspreche, was dem Ansehen des Amtes zuträglich sei. Dieser spezialpräventive Aspekt der verhängten Disziplinarverfügung habe sein Ziel zweifelsfrei nicht erreicht. Zusammenfassend habe die Bundesdisziplinarbehörde die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend erkannt und die besonderen Erschwernisgründen nicht ausreichend berücksichtigt.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die auf Grund der eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen verhängte Disziplinarstrafe sei objektiv rechtswidrig, da sie dem Unrechtsgehalt der Tathandlungen und den zu berücksichtigenden Gedanken der Spezial- und Generalprävention zu wenig Gewicht beimesse und die Disziplinarstrafe somit außerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums deutlich zu niedrig bemesse. Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes sei es, durch ein Sanktionssystem sicherzustellen, dass das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Allgemeinheit, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben sowie die Unparteilichkeit gewahrt werde. Dabei gelte, dass (korrekt:) eine Beamtin nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb (korrekt:) ihrer dienstlichen Tätigkeit - somit (korrekt:) ihrer Freizeit - ein Verhalten zeigen müsse, dass diesem hohen Vertrauen der Allgemeinheit gerecht werde. Insbesondere sei es notwendig, dass Beamt:innen in einer Führungsposition, wie sie die Disziplinarbeschuldigte als Kontrollinspektorin innehabe, jegliches Verhalten unterlassen müssten, das geeignet sei, das gedeihliche Miteinander auf einer Dienststelle zu untergraben. Paragraph 43 a, BDG 1979 normiere den achtungsvollen Umgang, wonach sich (korrekt:) Beamt:innen ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen hätten. Sie hätten im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Festzuhalten sei, dass die Disziplinarbeschuldigte einen sehr schwierigen Umgang mit ihren Vorgesetzten pflege. Eine Vielzahl von Verhaltensweisen würden in der Disziplinaranzeige thematisiert, welche in der Folge zwar nicht eingeleitet worden seien, aber doch ein Bild zeichnen würden. Es könne wohl sein, dass einzelne für sich betrachtete Verhaltensweisen die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung noch nicht zu überschreiten vermocht hätten, in einer Gesamtbetrachtung zeige die Disziplinarbeschuldigte aber doch, dass sie ein problematisches Verständnis von kameradschaftlichen Umgangsformen zeige. Die zwei eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen würden demnach besonders schwer wiegen. Zum einen habe die Disziplinarbeschuldigte gegenüber einem leitenden Vorgesetzten (Offizier) wahrheitswidrig behauptet, ihr Dienststellenkommandant P2 habe einen Fehler in der Dienstplanung gemacht, weil er nicht berücksichtigt habe, dass (korrekt:) eine andere Beamtin eine Online Schulung zum gleichen Zeitpunkt gehabt habe. Diese Behauptung habe die Disziplinarbeschuldigte nicht gegenüber dem betroffenen Inspektionskommandanten P2 vorgebracht, sondern gegenüber dem diesem vorstehenden stellvertretenden Bezirkskommandanten. Damit habe sie sich keiner Kritik bedient, die aus sachlicher Sicht eine positive Veränderung eines allfälligen Fehlers hätte nach sich ziehen können. Ganz im Gegenteil sei das Herantragen von vermeintlichen Fehlern unter Missachtung des einzuhaltenden Dienstweges an einen Vorgesetzten der Lebenserfahrung nach nur dazu geeignet, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken, seine Autorität zu untergraben oder allfällig diesen disziplinären Maßnahmen auszusetzen. Um den vermeintlichen Fehler dadurch zu beseitigen, sei eine solches Vorgehen nicht geeignet. Dieses unkameradschaftliche und gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßende Verhalten habe die Disziplinarbeschuldigte bereits einen Monat später, konkret am 02.07.J9 beim zweiten vorgeworfenen und verurteilten Faktum neuerlich gezeigt. Weil die Disziplinarbeschuldigte geglaubt habe, dass P2 ihr eine schlechte Arbeitsleistung unterstellt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie habe „viel über ihn aufgeschrieben und der (damalige) Tag sei ihr letzter auf der Dienststelle". Mit dieser verbalen Äußerung habe die Disziplinarbeschuldigte eine, wenn auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinne, Drohung gegenüber ihrem Inspektionskommandanten ausgesprochen. Ungeachtet dessen, ob die Kritik zutreffend gewesen wäre oder nicht, hätte die Disziplinarbeschuldigte als dienstführende Beamtin auf eine Kritik eine sachliche Replik erteilen können. Gerade eine positive Fehlerkultur einer lernenden Organisation wie der Bundespolizei verlange es, dass auch mit Kritik professionell auf allen Seiten umgegangen werde. Auf eine Kritik eine Drohung in den Raum zu stellen, wonach man offenbar Buch über allfällige Fehler von Vorgesetzten führe, sei ein Verhalten, das einem gedeihlichen Miteinander auf einer Dienststelle abträglich sei. Unweigerlich sei deshalb festzuhalten, dass die beiden eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden gewesen wären. Lediglich beim Treffen der Höhe der Disziplinarstrafe habe die Bundesdisziplinarbehörde ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen falsch ausgeübt, zumal der Disziplinaranwalt in seinem Plädoyer eine Geldbuße im oberen Bereich gefordert und insbesondere auf das Unverständnis der Disziplinarbeschuldigten für die Vorwürfe hingewiesen habe, obwohl sie als dienstführende Beamtin eine besondere Führungs- und Vorbildfunktion innegehabt hätte. Die Disziplinarbeschuldigte habe zwei Mal bewusst und vorsätzlich, mit dem niederen Motiv einen Vorgesetzten in seiner Würde herabzuwürdigen, ein unsachliches Verhalten gezeigt. Durch das „Schlechtreden" mit einer unwahren Behauptung bei einem höherrangigen Vorgesetzten habe sie dessen Autorität untergraben, ein vertrauensvolles Miteinander auf einer Dienststelle in der Führung konterkariert und so den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass solche Verhaltensweisen von den sonstigen Bediensteten auf einer Dienststelle wahrgenommen würden und geeignet seien, Vertrauen, Loyalität, Respekt und Arbeitsleistung zu zerstören. Wer sich mit unwahren Vorwürfen an im Dienstweg nicht vorgesehene Vorgesetzten wende, streue Unfrieden in einer Organisationseinheit. Das Gleiche gelte, wenn die Disziplinarbeschuldigte bei Kritik an ihrer Person bzw., Dienstverrichtung, in Konkretem sei es um die Abrechnung von Überstunden gegangen, in Rage geraten sei und den Vorgesetzten damit bedroht habe, sie würde Vorwürfe gegen ihn schriftlich erheben und dies sei sowieso der letzte Tag von ihr auf der Dienststelle. Ein solches unreifes Verhalten darf einer Führungskraft, die selbst mit Führung und dem Vorbringen von Kritik an untergebenen Beamt:innen betraut sei, nicht erlaubt sein. Es sei alleine durch die sehr gute Führungsausbildung der Bundespolizei (E2a Grundausbildungslehrgang), den die Disziplinarbeschuldigte besucht und positiv absolviert habe, ein entsprechendes Fachwissen vorhanden, wie mit Kritik umzugehen sei, wie Kommunikation deeskalierend auch in schwierigen Situationen zu führen sei und wie auf Kritik sachlich repliziert werden könne. In Rage zu geraten, die Kanzlei schreiend zu verlassen und mit Drohungen von schriftlichen Beschwerden um sich zu schlagen, sei ein Verhalten, dass das Ansehen des Amtes gefährde und eindeutig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoße. Durch diese in Abstand von nur einem Monat gezeigten Verhaltensweisen habe die Disziplinarbeschuldigte das Arbeitsklima auf der Dienststelle massiv belastet und den Dienstbetrieb konkret gefährdet. Die Disziplinarbeschuldigte sei nicht gewillt, sich gesinnungsmäßig von ihren Dienstpflichtverletzungen zu entfernen und glaube sich immer noch im Recht. Gerade deshalb bedürfe es einer adäquaten Disziplinarstrafe, die jedenfalls über der bereits verhängten anzusiedeln sei, um sie von künftigem ähnlichen Fehlverhalten abzuhalten. Während die belangte Behörde nur besondere Erschwernisgründe entdeckt habe, so wären es bei den Milderungsgründen (zutreffend) keine gewesen. Bei rechtsrichtiger Abwägung derselben wäre die Disziplinarstrafe deshalb höher zu bemessen gewesen. Auch dem Gedanken der Generalprävention würde dieses Disziplinarerkenntnis nicht gerecht. Wenn für ein solch arbeitsfeindliches Klima, wie es die Disziplinarbeschuldigte geschaffen habe, nur eine Geldbuße mit weniger als 50 Prozent eines Monatsgehaltes verhängt würde, so habe dies keinen abschreckenden Charakter mehr. Ganz im Gegenteil müsse befürchtet werden, dass anderen Bedienstete die Notwendigkeit einer loyalen und das Arbeitsklima fördernden Dienstverrichtung nicht mehr im ausreichenden Maß berücksichtigen würden, zumal die Disziplinarbeschuldigte dienstführende Beamtin sei. Sie sei auch mit Führungsaufgaben betraut und wirke so unmissverständlich auf untergebene Beamte ein und präge deren Verhalten. Sie habe auch eine Vorbildfunktion, hier leider im negativen Sinne gehabt. Nur durch eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe könne diese negative Vorbildfunktion berichtigt werden. Einen besonderen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde dabei unterlassen anzuwenden, zumal die im StGB aufgezählten nur demonstrativer Natur seien: die Disziplinarbeschuldigte sei als dienstführende Beamtin in diesem Teilbereich des BDG 1979 bzw. der Organisationslehre besonders ausgebildet worden. Sie habe eine zusätzliche Ausbildung im BDG 1979, den Pflichten des achtungsvollen Umgangs, des Disziplinarrechts und ihrer Rolle in der Organisation erhalten. Es sei ihr besonders verwerflich vorzuhalten, dass sie sich trotz dieser Ausbildung eines Verhaltens bedient habe, das diese Vorgaben des BDG nach Paragraph 43 a, BDG konterkariert habe. Diesen Erschwernisgrund habe die Bundesdisziplinarbehörde deshalb nicht ausreichend gewürdigt. Auch die bereits erwähnte Disziplinarstrafe der Disziplinarverfügung, mag sie selbst ein paar Jahre zurückliegen, hätte dabei berücksichtigt werden müssen. Sie hätte spätestens nach diesem ersten Verfahren verstehen müssen, dass ihr Verhalten nicht dem entspreche, was dem Ansehen des Amtes zuträglich sei. Dieser spezialpräventive Aspekt der verhängten Disziplinarverfügung habe sein Ziel zweifelsfrei nicht erreicht. Zusammenfassend habe die Bundesdisziplinarbehörde die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend erkannt und die besonderen Erschwernisgründen nicht ausreichend berücksichtigt. 10. Mit Schreiben vom 19.12.J10, eingebracht per E-Mail am 19.12.J10 und postalisch am 22.12.J10, brachte auch die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.J10 ein. Die Disziplinarbeschuldigte brachte darin zu Spruchpunkt 1.a.) zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das der Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten unter § 43a BDG 1979 subsumiert und sei zur Auffassung gelangt, sie habe durch ihre Äußerung eine Dienstpflichtverletzung begangen. Diese rechtliche Beurteilung erweise sich jedoch als unzutreffend und rechtswidrig. Bereits aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um einen sachlichen Hinweis auf einen vermeintlichen organisatorischen Mangel in der Dienstplanung gehandelt habe. Die Äußerung wäre weder emotional aufgeladen noch persönlich herabsetzend gewesen, sondern habe sich ausschließlich auf eine konkrete dienstliche Maßnahme bezogen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 43a BDG würden jedoch Verhaltensweisen untersagen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Der Schutzzweck dieser Norm liege klar in der Verhinderung von Mobbing, Herabwürdigung, Diskriminierung oder entwürdigender Behandlung im dienstlichen Umfeld. Ein bloßer Hinweis auf einen - wenn auch vermeintlichen - Planungsfehler erfülle diesen Tatbestand offenkundig nicht, zumal die Äußerung weder eine herabsetzende, beleidigende noch entwürdigende Komponente enthalten würde. Eine Diskriminierung liege ebenso wenig vor – weder aufgrund persönlicher Merkmale noch aufgrund der dienstlichen Stellung. Darüber hinaus fehle es an der objektiven Eignung, durch diese Äußerung die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen zu verletzen. Ein sachlicher Hinweis auf eine organisatorische Unstimmigkeit könne nach seinem objektiven Erklärungswert daher keinesfalls als Verstoß gegen § 43a BDG 1979 qualifiziert werden. Andernfalls würde jede innerdienstliche Kritik oder jede Rückmeldung zu organisatorischen Abläufen pauschal unter disziplinarrechtlichen Generalverdacht gestellt werden, was dem Normzweck eindeutig widerspreche. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfen würde, sie habe durch das wiederholte Vorbringen dieser Behauptung ihren Vorgesetzten bewusst und wahrheitswidrig belasten wollen, sei auch dieser Vorwurf rechtlich nicht haltbar. Auch aus der Wiederholung der beanstandeten Äußerung ließe sich kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ableiten. Eine Äußerung verliere nicht allein durch ihre Wiederholung ihren zulässigen Charakter, sofern sie inhaltlich gleichbleibend sachlich bliebe und weiterhin auf eine dienstliche Angelegenheit bezogen sei. Eine Qualifikation als unzulässiges Verhalten würde voraussetzen, dass die Wiederholung mit einer Eskalation, persönlichen Herabsetzung oder gezielten Bloßstellung verbunden sei, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Schließlich fehle es an der objektiven Eignung, durch das beanstandete Verhalten die menschliche Würde eines Vorgesetzten zu verletzen oder das dienstliche Ansehen zu beeinträchtigen. Der Vorwurf eines vermeintlichen Planungsfehlers stelle - selbst bei wiederholtem Vorbringen - keine Herabwürdigung einer Person dar, sondern beträfe ausschließlich einen organisatorischen Vorgang. Darüber hinaus verweise die belangte Behörde selbst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes sprachliche Ungeschick bereits eine Dienstpflichtverletzung begründet und dienstliche Äußerungen nicht „auf die Goldwaage gelegt" werden dürften. Die belangte Behörde habe somit den Anwendungsbereich des § 43a BDG 1979 in unzulässiger Weise überschritten, indem sie bereits die bloße Annahme eines Planungsfehlers als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten qualifiziert habe. Zu Spruchpunkt 1.b.) wurde vorgebracht, auch diese von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung erweise sich als rechtswidrig, da das festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 43a BDG 1979 nicht erfülle. Die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen würden jedoch keine abwertenden Werturteile darstellen, sondern würden eine subjektiv empfundene Darstellung eines Gesprächsinhalts wiedergeben (Zitat: „dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde). Auch der Hinweis, man habe sich Vorkommnisse „aufgeschrieben", sei weder beleidigend noch drohend, sondern vielmehr als Hinweis auf eine dokumentierte persönliche Wahrnehmung bestehender Konflikte zu verstehen. Ebenso sei die Aussage, der betreffende Tag sei „ihr letzter auf der Dienststelle", als Mitteilung über die eigene dienstliche Situation zu qualifizieren und nicht als Herabwürdigung eines Dritten. Der objektive Erklärungswert dieser Äußerungen erreiche keinesfalls jene Intensität, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, um eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979 anzunehmen. Bezeichnenderweise habe es die belangte Behörde unterlassen, zu diesem Spruchpunkt konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern die menschliche Würde des Vorgesetzten verletzt worden sein solle, oder worin eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens gelegen habe. Es würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigt worden wäre, das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört worden wäre oder das Ansehen der Beamtenschaft nach innen oder außen Schaden genommen hätte. Auch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zum angeblichen Motiv der Disziplinarbeschuldigten erweise sich als rechtswidrig und würde einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehren. Die belangte Behörde habe zusammengefasst ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte es „nicht überwunden habe", im Besetzungsverfahren gegenüber P2 unterlegen zu sein. Diese Schlussfolgerung sei jedoch weder durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt noch rechtlich zulässig. Zunächst sei festzuhalten, dass das Disziplinarrecht an objektiv feststellbares Verhalten anknüpfe und nicht an bloße Mutmaßungen über innere Einstellungen, subjektive Befindlichkeiten oder vermutete emotionale Motive. Die Annahme eines bestimmten Motivs setze daher konkrete, nachvollziehbare und beweiswürdigungsfähige Feststellungen voraus. Solche Feststellungen würden im gegenständlichen Erkenntnis jedoch vollständig fehlen. Es würde weder dargelegt, welche konkreten Aussagen oder Beweisergebnisse diesen Schluss tragen hätten sollen, noch würde aufgezeigt, inwiefern sich aus dem Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zwingend ein derartiges Motiv ableiten ließe. Stattdessen begnüge sich die belangte Behörde mit einer pauschalen, nicht weiter belegten Wertung, die den Charakter einer bloßen Vermutung tragen würde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Teilnahme an einem Besetzungsverfahren und das Unterliegen gegenüber einem Mitbewerber einen normalen dienstlichen Vorgang darstelle und erlaube für sich genommen keinen Rückschluss auf ein pflichtwidriges oder unsachliches Motiv. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen weder ihrem objektiven Erklärungswert nach noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 43a BDG 1979 geeignet seien, eine Verletzung der menschlichen Würde, eine Diskriminierung oder eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens zu begründen. In beiden Spruchpunkten fehle es an einer tatbestandsmäßigen, qualifizierten Pflichtverletzung sowie an Zusammenarbeit oder des einer konkreten Beeinträchtigung der dienstlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig. Aus diesem Grunde werde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.11.J10 ersatzlos beheben und (korrekt:) die Disziplinarbeschuldigte freisprechen.Die Disziplinarbeschuldigte brachte darin zu Spruchpunkt 1.a.) zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das der Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten unter Paragraph 43 a, BDG 1979 subsumiert und sei zur Auffassung gelangt, sie habe durch ihre Äußerung eine Dienstpflichtverletzung begangen. Diese rechtliche Beurteilung erweise sich jedoch als unzutreffend und rechtswidrig. Bereits aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um einen sachlichen Hinweis auf einen vermeintlichen organisatorischen Mangel in der Dienstplanung gehandelt habe. Die Äußerung wäre weder emotional aufgeladen noch persönlich herabsetzend gewesen, sondern habe sich ausschließlich auf eine konkrete dienstliche Maßnahme bezogen. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG würden jedoch Verhaltensweisen untersagen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken würden oder sonst diskriminierend seien. Der Schutzzweck dieser Norm liege klar in der Verhinderung von Mobbing, Herabwürdigung, Diskriminierung oder entwürdigender Behandlung im dienstlichen Umfeld. Ein bloßer Hinweis auf einen - wenn auch vermeintlichen - Planungsfehler erfülle diesen Tatbestand offenkundig nicht, zumal die Äußerung weder eine herabsetzende, beleidigende noch entwürdigende Komponente enthalten würde. Eine Diskriminierung liege ebenso wenig vor – weder aufgrund persönlicher Merkmale noch aufgrund der dienstlichen Stellung. Darüber hinaus fehle es an der objektiven Eignung, durch diese Äußerung die menschliche Würde eines Vorgesetzten oder Kollegen zu verletzen. Ein sachlicher Hinweis auf eine organisatorische Unstimmigkeit könne nach seinem objektiven Erklärungswert daher keinesfalls als Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 qualifiziert werden. Andernfalls würde jede innerdienstliche Kritik oder jede Rückmeldung zu organisatorischen Abläufen pauschal unter disziplinarrechtlichen Generalverdacht gestellt werden, was dem Normzweck eindeutig widerspreche. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfen würde, sie habe durch das wiederholte Vorbringen dieser Behauptung ihren Vorgesetzten bewusst und wahrheitswidrig belasten wollen, sei auch dieser Vorwurf rechtlich nicht haltbar. Auch aus der Wiederholung der beanstandeten Äußerung ließe sich kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ableiten. Eine Äußerung verliere nicht allein durch ihre Wiederholung ihren zulässigen Charakter, sofern sie inhaltlich gleichbleibend sachlich bliebe und weiterhin auf eine dienstliche Angelegenheit bezogen sei. Eine Qualifikation als unzulässiges Verhalten würde voraussetzen, dass die Wiederholung mit einer Eskalation, persönlichen Herabsetzung oder gezielten Bloßstellung verbunden sei, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Schließlich fehle es an der objektiven Eignung, durch das beanstandete Verhalten die menschliche Würde eines Vorgesetzten zu verletzen oder das dienstliche Ansehen zu beeinträchtigen. Der Vorwurf eines vermeintlichen Planungsfehlers stelle - selbst bei wiederholtem Vorbringen - keine Herabwürdigung einer Person dar, sondern beträfe ausschließlich einen organisatorischen Vorgang. Darüber hinaus verweise die belangte Behörde selbst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes sprachliche Ungeschick bereits eine Dienstpflichtverletzung begründet und dienstliche Äußerungen nicht „auf die Goldwaage gelegt" werden dürften. Die belangte Behörde habe somit den Anwendungsbereich des Paragraph 43 a, BDG 1979 in unzulässiger Weise überschritten, indem sie bereits die bloße Annahme eines Planungsfehlers als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten qualifiziert habe. Zu Spruchpunkt 1.b.) wurde vorgebracht, auch diese von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung erweise sich als rechtswidrig, da das festgestellte Verhalten den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG 1979 nicht erfülle. Die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen würden jedoch keine abwertenden Werturteile darstellen, sondern würden eine subjektiv empfundene Darstellung eines Gesprächsinhalts wiedergeben (Zitat: „dass er zu ihr gesagt hätte, dass sie schlecht arbeiten würde). Auch der Hinweis, man habe sich Vorkommnisse „aufgeschrieben", sei weder beleidigend noch drohend, sondern vielmehr als Hinweis auf eine dokumentierte persönliche Wahrnehmung bestehender Konflikte zu verstehen. Ebenso sei die Aussage, der betreffende Tag sei „ihr letzter auf der Dienststelle", als Mitteilung über die eigene dienstliche Situation zu qualifizieren und nicht als Herabwürdigung eines Dritten. Der objektive Erklärungswert dieser Äußerungen erreiche keinesfalls jene Intensität, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, um eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43 a, BDG 1979 anzunehmen. Bezeichnenderweise habe es die belangte Behörde unterlassen, zu diesem Spruchpunkt konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern die menschliche Würde des Vorgesetzten verletzt worden sein solle, oder worin eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens gelegen habe. Es würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, dass der Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigt worden wäre, das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört worden wäre oder das Ansehen der Beamtenschaft nach innen oder außen Schaden genommen hätte. Auch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung zum angeblichen Motiv der Disziplinarbeschuldigten erweise sich als rechtswidrig und würde einer tragfähigen Tatsachengrundlage entbehren. Die belangte Behörde habe zusammengefasst ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte es „nicht überwunden habe", im Besetzungsverfahren gegenüber P2 unterlegen zu sein. Diese Schlussfolgerung sei jedoch weder durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt noch rechtlich zulässig. Zunächst sei festzuhalten, dass das Disziplinarrecht an objektiv feststellbares Verhalten anknüpfe und nicht an bloße Mutmaßungen über innere Einstellungen, subjektive Befindlichkeiten oder vermutete emotionale Motive. Die Annahme eines bestimmten Motivs setze daher konkrete, nachvollziehbare und beweiswürdigungsfähige Feststellungen voraus. Solche Feststellungen würden im gegenständlichen Erkenntnis jedoch vollständig fehlen. Es würde weder dargelegt, welche konkreten Aussagen oder Beweisergebnisse diesen Schluss tragen hätten sollen, noch würde aufgezeigt, inwiefern sich aus dem Verhalten der Disziplinarbeschuldigten zwingend ein derartiges Motiv ableiten ließe. Stattdessen begnüge sich die belangte Behörde mit einer pauschalen, nicht weiter belegten Wertung, die den Charakter einer bloßen Vermutung tragen würde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die bloße Teilnahme an einem Besetzungsverfahren und das Unterliegen gegenüber einem Mitbewerber einen normalen dienstlichen Vorgang darstelle und erlaube für sich genommen keinen Rückschluss auf ein pflichtwidriges oder unsachliches Motiv. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die der Disziplinarbeschuldigten angelasteten Äußerungen weder ihrem objektiven Erklärungswert nach noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Paragraph 43 a, BDG 1979 geeignet seien, eine Verletzung der menschlichen Würde, eine Diskriminierung oder eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens zu begründen. In beiden Spruchpunkten fehle es an einer tatbestandsmäßigen, qualifizierten Pflichtverletzung sowie an Zusammenarbeit oder des einer konkreten Beeinträchtigung der dienstlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig. Aus diesem Grunde werde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.11.J10 ersatzlos beheben und (korrekt:) die Disziplinarbeschuldigte freisprechen. 11. Mit Schreiben vom 07.01.J11, eingelangt am 09.01.J11, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwaltes samt bezughabendem Verwaltungsakt. 12. Am 27.01.J11 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um den Einleitungsbeschluss in der gegenständlichen Rechtssache vom 28.02.J10, Zl J10-0.814.597, Verfahrensordnungsnummer: 50-BDB29-BMI-J9, und um Nachweis der fristgerechten Postaufgabe der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten, da diese Dokumente nicht Bestandteil des übermittelten Verwaltungsaktes waren. 13. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde am 28.01.J11 und übermittelte die gewünschten Dokumente. 14. Am 06.02.J11 wurde die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Rechtssache um diverse Daten bzw. Informationen ersucht. 15. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelte die gewünschten Daten bzw. Informationen am 16.02.J11 und 17.02.J11. 16. Am 02.03.J11 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Termin für die Verhandlung mit dem Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten koordiniert und diese für den 27.04.J11 festgelegt. 17. Mit Parteiengehör vom 03.03.J11 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und wurden die beabsichtigte Ladung von P1, P2, P3, P4, P5, P6 und P7 bekanntgegeben. 18. Am 06.03.J11 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten um Vorlage deren Kündigung vom 24.01.J2 seitens des A6, Zl1, aufgrund (vermeintlicher) wiederholter Dienstpflichtverletzungen und das hierzu korrespondierende, die Kündigung aufhebende bzw. den aufrechten Bestand des Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten im Polizeidienst beim A8 feststellende Urteil des A9 vom 14.02.J3, Zl2. 19. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelte die gewünschten Dokumente noch am selben Tage. 20. Am 10.03.J11 teilte die Disziplinarbeschuldigte mit, sie mache zu den Vermögensverhältnissen keine Angabe und die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung sei weiterhin infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich, da aus medizinischen Gründen eine Anreise im gegenständlichen Ausmaß sowie die Teilnahme an einer mehrstündigen Verhandlung unzumutbar bzw. schlichtweg unmöglich sei. In einem stellte die Disziplinarbeschuldigte den Antrag, P8 zum Beweis dafür zu befragen, dass P2 einen Fehler in der Dienstplanung gemacht habe, zumal dieser nicht berücksichtigt habe, dass P8 eine Online-Schulung gehabt hätte und somit sich die Behauptung der fehlerhaften Dienstplanung nicht als unrichtig herausgestellt habe. 21. Binnen Frist wurden seitens der anderen Parteien keine weiteren Zeug:innen für die mündliche Verhandlung beantragt. 22. Mit Schreiben vom 12.03.J11 wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung für den 27.04.J11 geladen. 23. Am 13.03.J11 erging an die Disziplinarbeschuldigte ein Parteiengehör des Inhalts, ob ihr vorrangig grundsätzlich die Möglichkeit einer Anreise per Zug zum Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien oder subsidiär eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 möglich wäre und, sollten die beiden vorgeschlagenen Varianten nicht möglich sein, würde um Bekanntgabe der medizinischen Gründe samt Übermittlung von ärztlichen Attesten ersucht. 24. Am 19.03.J11 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme auf das ihr am 13.03.J11 gewährte Parteiengehör abermals des Inhalts, dass ihre physische Teilnahme an der Verhandlung am 27.04.J11 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich sei, da eine Anreise per Zug zum Bundesverwaltungsgericht Wien unzumutbar sei. Ebenso sei eine Einvernahme mittels technischer Hilfsmittel im A10 gegenwärtig nicht durchführbar und würde auf die angeschlossene ärztliche Bestätigung höflich verwiesen werden. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Bestätigung des P11 vom 16.03.J11 über die nicht gegebene “Verhandlungsfähigkeit” der Disziplinarbeschuldigten. 25. Am 20.03.J11 wurde die Disziplinarbeschuldigte abermals durch das Bundesverwaltungsgericht mit einem Parteiengehör beteilt. Eingangs wurde in diesem Parteiengehör unter Verweis auf die Judikatur klargestellt, dass die Verhandlungsfähigkeit eine Rechtsfrage, deswegen ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht und nicht von einem Arzt zu beurteilen sei. Zudem werde (zusammengefasst) um Information ersucht, auf welche Art und Weise die Disziplinarbeschuldigte zu P11 gelangt sei und, wenn sie hierfür öffentliche Verkehrsmittel oder ein Auto in Anspruch genommen habe, wieso die Disziplinarbeschuldigte im Falle der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln diese nicht auch für eine Anreise zum Bundesverwaltungsgericht oder zum A10 in Anspruch könne, respektive, falls sie für die siebenminütige Anreise zu ihrem Arzt ein Auto in Anspruch genommen habe, wieso es ihr nicht möglich sei, die zwölfminütige Anreise zum A10 ebenso mit dem Auto zu bewerkstelligen. 26. Am 10.04.J11 legte die Disziplinarbeschuldigte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des P12 vom 03.11.J9 vor, wonach ihre Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Demnach leide sie unter chronischer Wurzelkompression S1 links, die eine langjährige, zumindest bis vor J6 zurückreichende Vorgeschichte habe. Sie erhalte immer wieder Schmerzinfusionen, würde keine längeren Strecken mehr mit dem Auto fahren und sei zu der gegenständlichen Untersuchung chauffiert worden. 27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.J11 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die Rechtssache erörtert wurden. Befragt wurden zudem P1, P2, P3, P4, P5, P6 und P7. 28. Aufgrund der Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten von der Beschwerdeverhandlung wurde es ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ermöglicht, binnen Frist gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.28. Aufgrund der Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten von der Beschwerdeverhandlung wurde es ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ermöglicht, binnen Frist gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 29. Am 11.05.J11 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme des Inhalts, betreffen den Vorwurf des Disziplinaranwaltes hinsichtlich ihrer Abwesenheit sei anzumerken, dass ihre Anwesenheit infolge des gesundheitlichen Zustandes schlichtweg unmöglich gewesen sei, wie drei fachärztliche Gutachten belegen würden; zum Vorwurf, die habe mehrfach die Behauptung in den Raum gestellt, wonach P8 „falsch geplant“ worden sei, entspreche nicht den Tatsachen; vielmehr habe sie gegenüber P1 darauf hingewiesen, dass bei der Dienstplanung ein Fehler passiert sein dürfte; Grundlage dafür sei gewesen, dass P8 ihr gegenüber mehrfach angegeben hätte, sie habe mit P2 sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart, dass diese am 12.06.J10 an einer Präventionsschulung teilnehme. Die Rücksprache mit dem A5 sei deshalb erfolgt, weil eine E-Mail-Nachricht von P7 (A5) vorgelegen sei, in dem ausdrücklich angeführt worden sei, dass P8 - da sie sich noch in Ausbildung zur Präventionsbeamtin befunden habe - jede Schulung zu ermöglichen sei. Darüber hinaus gehört der Präventionsdienst zum KPD, der dem BPK untersteht. Infolge der Forderung der P8 nach einer Weisung durch das A5 und dem oben angeführten Hintergrund habe ihr eine Rücksprache mit dem A5 dienstlich geboten und sachlich notwendig erschienen. Im Übrigen habe P8 die Weisung des A5 verlangt und dies wurde eben P1 zur Kenntnis gebracht. Sie habe somit keine unrichtige Tatsachenbehauptung über eine „falsche Planung“ ohne Grundlage aufgestellt, sondern auf den ihr mitgeteilten Sachverhalt sowie auf die bestehende Weisungslage (E-Mail von P7) verwiesen. Zur Zuständigkeitsabgrenzung und zu den Rücksprachen mit dem A5 werde ausgeführt, dass, wie auch P6 im Zuge der Verhandlung geschildert habe, von ihr und ihren Kollegen beim A5 nur dann Rücksprache gehalten worden sei, wenn Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des A5 gefallen seien, insbesondere bei der Erstellung des Dienstplanes und in Fällen von Personalknappheit auf kleineren Dienststellen, bzw. im Präventionsdienst/KPD; in allen anderen dienstlichen Belangen wäre kein Kontakt zum BPK erforderlich; sie habe dienstliche Fragen mit dem jeweils vorgesetzten Kommandanten besprochen und umgehend abgeklärt. Aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass sie ihren Dienst stets loyal, bemüht und sehr korrekt versehen und ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe. Zur Behauptung, wonach sie infolge von Stellenbesetzungen „beleidigt“ gewesen wäre, sei anzumerken, dass die nicht zutreffe; persönliche Kränkungen oder beleidigtes Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe von Funktionen würden ausdrücklich bestritten; es handle sich hier um Mutmaßungen und hätten solche keine wie immer gearteten Auswirkungen auf die gegenständlich in Rede stehenden Vorwürfe. Zu angeblichen „Unsicherheiten“ und negativen Beurteilungen führe sie aus, dass die von P7 und P3 erhobene Behauptung, es habe bei ihr „Unsicherheiten“ gegeben, nicht den Tatsachen entsprechend würden; aus ihrer Sicht handle es sich dabei um eine nachträgliche Rechtfertigung für wiederholt negative Beurteilungen durch P7; dem gegenüber stehe das Bild aus den Beurteilungen anderer Vorgesetzter, in denen sie als loyal, korrekt und engagiert beschrieben werde; die Aussage von P6, welcher als einziger „unabhängiger“ Zeuge zu sehen sei, stütze ihr Vorbringen, wonach Rücksprachen mit dem A5 ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit erfolgt seien und sie im Übrigen dienstlich korrekt gehandelt habe. Zur verweigerten Gesprächsaufnahme durch A5 und A1 werde angegeben, dass sie am 02.07.J10 um ein persönliches Gespräch ersucht habe und wäre dieses abgelehnt worden; in der Folge habe P3 der Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt, dass das A5 für sie nicht mehr zuständig sei, sondern die A1; trotz dieser Zuständigkeitsverlagerung habe auch von Seiten der A1 kein persönliches Gespräch mit ihr mehr stattgefunden, weswegen ihr Möglichkeiten genommen worden sei, Missverständnisse und Konflikte durch ein direktes Gespräch zu klären; sie wäre jederzeit bereit gewesen, ihre Sicht der Dinge offen zu erläutern und konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken. Zusammenfassend sei folglich dargelegt, dass die zur Last gelegten Aussagen zum Faktum I. „P8 - falsche Planung“ in dieser Form nicht getätigt worden seien; es wäre auf konkrete, von P8 geschilderte Absprachen mit P2 sowie auf die schriftliche Weisungslage (E-Mail von P7) Bezug genommen. Rücksprachen mit dem A5 seien ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit (Dienstplan, Personalknappheit, Präventionsdienst/KPD) erfolgt; unterstellte Motive wie „Beleidigung“ wegen Stellenbesetzungen oder „Unsicherheit“ würden nicht den Tatsachen entsprechen und widersprächen den positiven Beurteilungen anderer Vorgesetzter; zum Faktum I. sei infolge des Beweisverfahrens festzustellen, dass eine öffentliche Bloßstellung nicht erfolgt sei; es sei keine systematische Herabwürdigung gegenüber einem Vorgesetzen vorgelegen; es handle sich bei ihrem Vorgehen um eine durch die Aussage der P8 initiierte Feststellung, welche – wenn überhaupt – eine sachliche (und somit vom Dienstrecht gedeckte) Kritik darstelle; es sei dies erfolgt, wie sich auch aus der Aussage des P1 ergebe, in keinem abwertenden Ton und auch nicht in Form einer öffentlichen Bloßstellung; auch für den Fall, dass diese Kritik falsch oder unbegründet gewesen wäre, was im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, würde dies keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 43a BDG darstellen. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass zum Faktum II. – wie bereits in der Beschwerde angeführt – nicht mal der „Hauptbetroffene“ noch Erinnerungen habe; wäre diese behauptete Aussage derart verwerflich gewesen, dann wäre diese wohl auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen bei der Disziplinarkommission und beim nunmehr zuständigen Gericht noch in Erinnerung gewesen; der Zeuge habe sie bei Gesprächsbeginn auch als ruhig beschrieben und dass diese in weiterer Folge zu weinen begonnen habe; faktisch sei in diesem Kontext eine allfällige Dokumentation, an welche Aussage sich der Zeuge nicht mehr erinnert und auch nie von sich aus erwähnt habe, für eine dienstrechtliche Klärung zulässig. Eine solche Äußerung erreiche weder die erforderliche Intensität noch weise sie einen objektiv entwürdigenden Charakter auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des § 43a BDG nicht vorliege. Das gegen sie geführte Disziplinarverfahren möge daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Beschwerde stattgeben und das Verfahren ersatzlos eingestellt werden.Zusammenfassend sei folglich dargelegt, dass die zur Last gelegten Aussagen zum Faktum römisch eins. „P8 - falsche Planung“ in dieser Form nicht getätigt worden seien; es wäre auf konkrete, von P8 geschilderte Absprachen mit P2 sowie auf die schriftliche Weisungslage (E-Mail von P7) Bezug genommen. Rücksprachen mit dem A5 seien ausschließlich bei gegebener Zuständigkeit (Dienstplan, Personalknappheit, Präventionsdienst/KPD) erfolgt; unterstellte Motive wie „Beleidigung“ wegen Stellenbesetzungen oder „Unsicherheit“ würden nicht den Tatsachen entsprechen und widersprächen den positiven Beurteilungen anderer Vorgesetzter; zum Faktum römisch eins. sei infolge des Beweisverfahrens festzustellen, dass eine öffentliche Bloßstellung nicht erfolgt sei; es sei keine systematische Herabwürdigung gegenüber einem Vorgesetzen vorgelegen; es handle sich bei ihrem Vorgehen um eine durch die Aussage der P8 initiierte Feststellung, welche – wenn überhaupt – eine sachliche (und somit vom Dienstrecht gedeckte) Kritik darstelle; es sei dies erfolgt, wie sich auch aus der Aussage des P1 ergebe, in keinem abwertenden Ton und auch nicht in Form einer öffentlichen Bloßstellung; auch für den Fall, dass diese Kritik falsch oder unbegründet gewesen wäre, was im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden könne, würde dies keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG darstellen. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass zum Faktum römisch zwei. – wie bereits in der Beschwerde angeführt – nicht mal der „Hauptbetroffene“ noch Erinnerungen habe; wäre diese behauptete Aussage derart verwerflich gewesen, dann wäre diese wohl auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen bei der Disziplinarkommission und beim nunmehr zuständigen Gericht noch in Erinnerung gewesen; der Zeuge habe sie bei Gesprächsbeginn auch als ruhig beschrieben und dass diese in weiterer Folge zu weinen begonnen habe; faktisch sei in diesem Kontext eine allfällige Dokumentation, an welche Aussage sich der Zeuge nicht mehr erinnert und auch nie von sich aus erwähnt habe, für eine dienstrechtliche Klärung zulässig. Eine solche Äußerung erreiche weder die erforderliche Intensität noch weise sie einen objektiv entwürdigenden Charakter auf, sodass eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG nicht vorliege. Das gegen sie geführte Disziplinarverfahren möge daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der Beschwerde stattgeben und das Verfahren ersatzlos eingestellt werden. 30. Diese Stellungnahme wurde am selben Tage den anderen Parteien des Verfahrens übermittelt. 31. Sowohl die belangte Behörde als auch der Disziplinaranwalt verzichteten am 18.05.J11 bzw. 19.05.J11 auf eine Stellungnahme hierzu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am 18.05.J1 in 18.05.J1 in Schwarzach/Pongau geboren, hat je vier Klassen Volks- und Hauptschule, zwei Klassen Hauswirtschaftsschule und eine Klasse einer Privatschule für Kosmetik, Massage und Fußpflege besucht und den Beruf der diplomierten Masseurin und Kosmetikerin erlernt. Am 01.11.J12 wurden sie als Vertragsbedienstete für den Grenzüberwachungsdienst beim A7 eingestellt, am 01.05.J13 erfolgte ihre Zuteilung zum A8, wohin sie am 01.07.J13 endgültig versetzt wurde. Am 24.01.J2 wurde sie aufgrund wiederholter Dienstpflichtverletzungen zur Zl1 gekündigt, um an der A2 als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag am 06.06.J3 aufgrund des Gerichtsurteils des A9 vom 14.02.J3, Zl2, bzw. nach der Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses wieder zum Dienstantritt aufgefordert zu werden. Am 01.08.J3 wurde sie in die Verwendungsgruppe E2b und am 01.07.J5 in die Verwendungsgruppe E2a ernannt. Seit 01.07.J8 bis 08.07.J9 ist sie mit der Funktion der zweiten Stellvertreterin des Kommandanten der A2 betraut; sie war jedoch von 09.07.J9 bis 30.09.J9 der A3 dienstzugeteilt, seit 01.10.J9 ist sie wieder ihrem Arbeitsplatz der A2 zugewiesen. Seit 24.10.J9 befindet sich die Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Eine Woche vor der Beschwerdeverhandlung hat die Disziplinarbeschuldigte einem Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 zugestimmt, hierzu liegt jedoch noch kein (rechtskräftiger) Bescheid vor.1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am 18.05.J1 in 18.05.J1 in Schwarzach/Pongau geboren, hat je vier Klassen Volks- und Hauptschule, zwei Klassen Hauswirtschaftsschule und eine Klasse einer Privatschule für Kosmetik, Massage und Fußpflege besucht und den Beruf der diplomierten Masseurin und Kosmetikerin erlernt. Am 01.11.J12 wurden sie als Vertragsbedienstete für den Grenzüberwachungsdienst beim A7 eingestellt, am 01.05.J13 erfolgte ihre Zuteilung zum A8, wohin sie am 01.07.J13 endgültig versetzt wurde. Am 24.01.J2 wurde sie aufgrund wiederholter Dienstpflichtverletzungen zur Zl1 gekündigt, um an der A2 als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag am 06.06.J3 aufgrund des Gerichtsurteils des A9 vom 14.02.J3, Zl2, bzw. nach der Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses wieder zum Dienstantritt aufgefordert zu werden. Am 01.08.J3 wurde sie in die Verwendungsgruppe E2b und am 01.07.J5 in die Verwendungsgruppe E2a ernannt. Seit 01.07.J8 bis 08.07.J9 ist sie mit der Funktion der zweiten Stellvertreterin des Kommandanten der A2 betraut; sie war jedoch von 09.07.J9 bis 30.09.J9 der A3 dienstzugeteilt, seit 01.10.J9 ist sie wieder ihrem Arbeitsplatz der A2 zugewiesen. Seit 24.10.J9 befindet sich die Disziplinarbeschuldigte im Krankenstand. Eine Woche vor der Beschwerdeverhandlung hat die Disziplinarbeschuldigte einem Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zugestimmt, hierzu liegt jedoch noch kein (rechtskräftiger) Bescheid vor. 1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60. Sie hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und erhielt im Dezember J8 eine Geldbelohnung in der Höhe von € 300,-, darüber hinaus jedoch keine Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben. 1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2a, Gehaltsstufe 11, Funktionsstufe 5/2, € 3.525,60. Sie hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und erhielt im Dezember J8 eine Geldbelohnung in der Höhe von € 300,-, darüber hinaus jedoch keine Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben. 1.1.3. Über die Disziplinarbeschuldigte wurde mit Disziplinarverfügung der A1 vom 19.02.J7, Zl PAD/J7/2492074, eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt, da sie in ihrem Wohnhaus zwei Dienstnehmer mit Fliesenleger- bzw. Installateurarbeiten beschäftigt hatte, ohne diese bei der Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. 1.1.4. Die Disziplinarbeschuldigte ist geschieden, hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten und ist (jedenfalls) ein Haus in ihrem Eigentum. Betreffend die weiteren Vermögenswerte und etwaige Schulden weigerte sich die Disziplinarbeschuldigte trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Angaben zu machen. 1.2. Feststellungen zum Sachverhalt: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.2.1. Betreffend den Vorfall am 12.06.J9: 1.2.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte war am 12.06.J9 kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei P1 das erste Mal vorstellig. Thema war eine gemeinsame Streifenplanung mit der A4, da es an dieser Dienststelle aufgrund eines Krankheitsfalles einen personellen Engpass gab und eine Mitarbeiterin der Disziplinarbeschuldigten, P8, in der A2 für diesen Tag im Bereich des Kriminaldienstes einspringen sollte. Diese weigerte sich jedoch, diesen Dienst zu übernehmen, da sie am nämlichen Tage ein Online-Seminar (Präventionsschulung) absolvieren wollte, weswegen die Disziplinarbeschuldigte ein zweites Mal bei P1 vorstellig war, die Weigerung ihrer Mitarbeiterin kundtat und weiters, dass P8 eine Weisung des P1 verlange. Im Gespräch mit P1, welcher ein übergeordneter Vorgesetzter auch des P2 ist, betonte die Disziplinarbeschuldigte mehrmals einen (vermeintlichen) Planungsfehler des P2. Diese Behauptung stellte sich nach einer Überprüfung durch P1 als unrichtig dar. Die Disziplinarbeschuldigte hatte zuvor kein Gespräch mit P2 gesucht, sondern ist direkt an das A5 herangetreten; sie hat folglich (auch) den Dienstweg nicht eingehalten. 1.2.1.2. Durch diese Vorgehensweise setzte die Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich ein Verhalten, das bezweckte, die Reputation ihres Vorgesetzten zu beeinträchtigen und seine Qualifikation in Frage zu ziehen. Dieses Verhalten war unangebracht und störend für den Betriebsfrieden. 1.2.2. Betreffend den Vorfall am 02.07.J9: 1.2.2.1. Am 02.07.J9 beendete die Disziplinarbeschuldigte ihren Nachtdienst um 07:00 Uhr, ging danach in die Dienstführendenkanzlei zu P2, welcher zur ebendieser Zeit seinen Tagdienst angetreten hatte, und ersucht um ein Gespräch. Vorangegangen war ein Mail am 01.07.J9, in welchem die Disziplinarbeschuldigte von P2 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, da diesem in der Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD) eine ihm unerklärliche Eintragung der Disziplinarbeschuldigten aufgefallen war. Das Gespräch zwischen Disziplinarbeschuldigten und P2 begann relativ ruhig bzw. normal, doch binnen kürzester Zeit fing die Disziplinarbeschuldigte an zu weinen und sagte, ihr habe noch keiner gesagt, dass sie schlecht arbeiten würde, er bekomme eine schriftliche Stellungnahme und sei dies ihr letzter Tag an der A2. 1.2.2.2. Nicht mit maßgeblicher Sicherheit konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden, ob die Disziplinarbeschuldigte (zudem auch) den Teilsatz des Inhalts, sie habe sich viel über ihn (i.e.: P2) aufgeschrieben, gesagt hat. 1.2.2.3. Dieses Gespräch konnten andere Personen inhaltlich nicht wahrnehmen; lediglich am Ende des Gesprächs betrat P1 den Gang zur Dienstführendenkanzlei und bekam mit, dass ein „emotionales“ Gespräch zwischen P2 und der Disziplinarbeschuldigten stattgefunden hatte. 1.2.2.4. Mit dieser Verhaltensweise wurde die disziplinäre Schwelle nicht überschritten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. folgen aus dem Akteninhalt, dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde und jenen Informationen, welches das Bundesverwaltungsgericht eingefordert und die seitens der Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelt wurden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde hiergegen nicht entgegengetreten (EB-1ff, EB-61, DisE S 2f, OZ 3, 4, 7; VHNS 11f). Dass die der Disziplinarbeschuldigte zu einem Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 zugestimmt hat und ein diesbezügliches Verfahren im Laufen ist, hat ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht (VHNS 12); dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch noch kein diesbezüglicher Bescheid vorgelegt.Dass die der Disziplinarbeschuldigte zu einem Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zugestimmt hat und ein diesbezügliches Verfahren im Laufen ist, hat ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht (VHNS 12); dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch noch kein diesbezüglicher Bescheid vorgelegt. 2.1.2. Die besoldungsrechtlichen Feststellungen in Punkt 1.1.2. ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde bzw. ihrem aktuellen Monatsbezug (DisE S 2f). Die Feststellungen betreffend die nicht gegebene Personalvertretungsfunktion der Disziplinarbeschuldigten, betreffend eine Geldbelohnung und die nicht vorhandenen, weiteren Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben fußen auf den Vorlagen der Dienstbehörde, denen ebenfalls nicht entgegengetreten wurde (VHNS 11f). 2.1.3. Die Feststellungen in Punkt 1.1.3. folgen aus dem Akteninhalt (EB-2, EB-61, DisE S 2f, VHNS 11). 2.1.4. Die (frugalen) Feststellungen in Punkt 1.1.5. fußen auf dem Akteninhalt (EB-3, EB-5, Beschwerde S 3, VHNS 12). Dass nicht mehr zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten festgestellt werden konnte, rührt daher, dass diese trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.J11 in ihrer Mitteilung vom 10.03.J11 angab, sie werde keine Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse machen (OZ 9 bzw. 11) und sie auch trotz Aufforderung an den Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung, sie möge diese Angaben in der Stellungnahme gemäß § 125a BDG 1979 nachholen (VHNS 12f), in ihrer Stellungnahme vom 11.05.J11 weiterhin keine Angaben hierzu tätigte (OZ 18).Dass nicht mehr zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten festgestellt werden konnte, rührt daher, dass diese trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.J11 in ihrer Mitteilung vom 10.03.J11 angab, sie werde keine Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse machen (OZ 9 bzw. 11) und sie auch trotz Aufforderung an den Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung, sie möge diese Angaben in der Stellungnahme gemäß Paragraph 125 a, BDG 1979 nachholen (VHNS 12f), in ihrer Stellungnahme vom 11.05.J11 weiterhin keine Angaben hierzu tätigte (OZ 18). 2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: Die Feststellungen zum Hergang der verfahrensgegenständlichen Vorfälle beruhen grundsätzlich auf dem Mailverkehr vom 28.05.J9/29.05.J9 zwischen der Disziplinarbeschuldigten einerseits und P6 bzw. P2 andererseits (EB-31 bis EB-32), dem Aktenvermerk von P1 vom 12.06.J9, Zl PAD/J9/01214775/001/AA (EB-45 bis EB-47), der Sachverhaltsdarstellung von P2 vom 02.07.J9, Zl PAD/J9/01368583/001/AA (EB-15 bis EB-19), dem Aktenvermerk von P1 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA (EB-21 bis EB-23), dem Aktenvermerk von P3 vom 03.07.J9, Zl PAD/J9/01375171/001/AA (EB-25 bis EB-26), der Stellungnahme von P2 vom 03.08.J9, Zl PAD/J9/01606334/001/AA (EB-27 bis EB-30), dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Disziplinarbeschuldigten vom 24.09.J9, Zl PAD/J9/0137571/001/AA (EB-51 bis EB-53), der Disziplinaranzeige von P1 vom 05.10.J9, Zl PAD/J7/013751781/001/AA (EB-3 bis EB-13 samt Beilagen), der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 13.05.J10 und den Aussagen der Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 19ff, 30ff, 42ff, 49ff, 53ff, 57ff, 60ff). 2.2.1.1. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1. bzw. 1.2.1.1. fußen auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass P1 deswegen einen Aktenvermerk von diesem Vorfall anlegte bzw. anlegen musste, weil er als der übergeordneten Stelle bei Verifikation der Angaben der Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Dienstplanung des P2 dienstrechtlich gegen diesen hätte vorgehen müssen, weswegen ihr Vorbringen jedenfalls einer Verschriftlichung bedurfte (VHNS 25). Abgesehen davon hielt P1 auch den Vorfall deswegen fest, weil es im Juni J9 auch einen zweiten Vorfall gegeben hatte, anlässlich welchem er mitbekommen hatte, dass die Disziplinarbeschuldigte bei einem Ganggespräch gegenüber P9 ebenso schlecht über die Dienstplanung des P2 gesprochen hatte (VHNS 24, 25). Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes war, dass die Disziplinarbeschuldigte am 12.06.J9 kurz nach Dienstbeginn um 07:00 Uhr zweimal bei P1 vorstellig wurde. Der zweiten Vorsprache der Disziplinarbeschuldigten zugrundeliegend war die vorangegangene Weigerung der P8, an diesem Tage den Bereich des Kriminaldienstes an der A2 abzudecken, weswegen die Disziplinarbeschuldigte (abermals) zum im selben Gebäude benachbarten A5 ging und auffällig auf einen „Fehler“ in der Dienstplanung des P2 in seiner damaligen Funktion als erster Stellvertreter des Kommandanten der A2 hingewiesen hatte. Der „Fehler“ bewahrheitete sich nach Überprüfung durch die übergeordnete Stelle jedoch nicht. Dies wurde einerseits durch den Aktenvermerk des P1 vom 12.06.J9 (EB-21 bis EB-23), durch seine Disziplinaranzeige (EB-3 bis EB-13), jedoch vor allem durch seine glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt belegt (Prot BDB S 7; VHNS 23f): “V: Können Sie sich noch daran erinnern, warum P8 zu Ihnen gekommen ist? P1: Ich habe sie angerufen und sie ersucht, nachdem in der A4 jemand ausgefallen ist, ob A2 dies kompensieren könnte und in weiterer Folge ist sie dann zu mir gekommen und hat sie mir eben den ihrer Meinung nach Fehler im Dienstplan, den P2 im Dienstplan gemacht hat, immer wieder mitgeteilt. Mir war nach einiger Zeit gar nicht mehr klar, ob es nun um die Besetzung der Streife mit der A4 geht oder um den Fehler, den P2 gemacht haben soll. Ich bin dann auf das Problem mit P2 gar nicht mehr eingegangen und habe ihr nur gesagt, sie soll der Kollegin sagen, dass sie den Dienst mit der A4 machen soll und wenn es ein Problem gibt, dann soll sie noch einmal kommen. Ich habe mir dann später die Planung noch angesehen und konnte keinen Fehler feststellen.“ […] „R: Bitte elaborieren Sie zusammengefasst noch einmal, was da am 12.06.J9 passiert ist (EB-45f)! P1: Die DB ist zu mir gekommen, hat mir mitgeteilt, dass auf der A4 ein krankheitsbedingter Ausfall ist. In Folge dessen mussten wir die Streifenbesetzungen verschieben und das hat zur Folge gehabt, dass die P8 zum Kriminaldienst eingeteilt wurde. Das habe ich der DB gesagt, sie ist dann wenige Zeit später nochmal gekommen und hat gesagt, P8 würde sich weigern diesen Dienst zu versehen und würde eine schriftliche Weisung vom A5 haben wollen. Ich habe dann gesagt, dass das nicht notwendig ist, sie ist die StV PI Kommandantin und kann ihr diese Weisung selber geben. Eine reine interne Verschiebung in der Dienststelle, die mit Weisungen bewerkstellbar ist. Ich habe dann zu ihr gesagt, wenn es zu Problemen kommen sollte, kann sie dann nochmal kommen. Im Zuge von dem ist mir das komisch vorgekommen, dass es eigentlich um die Umbesetzung gegangen ist. Es ist dann immer wieder von der DB behaupte worden, dass von P2 Fehler gemacht worden seien. Die eine Sache war dann mehr oder weniger erledigt. dann die behaupteten Fehler angeschaut und habe keine Fehlplanung durch P2 feststellen können. Weil das ganze doch ungewöhnlich ist, dass das an das A5 herangetragen wird, habe ich den Sachverhalt in diesem AV aufgenommen [...]. Der Hintergrund der Behauptungen bzw. des Verhaltens der Disziplinarbeschuldigten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Vorfeld zu finden, da sich sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch P2 im Frühjahr J9 zunächst auf die Funktion der oder des ersten Stellvertreterin/Stellvertreter der A2 und im Frühsommer J9 auf die Funktion der Kommandantin bzw. des Kommandanten ebendieser Polizeiinspektion beworben hatten und beide Male P2 zum Zuge gekommen war. Hierzu ist zu erwähnen, dass der damalige Kommandant der A2, P6, die Disziplinarbeschuldigte gegenüber den anderen Bediensteten der A2 [bereits] als „Chefin“ bezeichnet hatte (VHNS 46) und diese von ihm in einer Dienstbeschreibung für die Bewerbungen jeweils sehr gut beschrieben wurde (VHNS 62), sodass sich die Disziplinarbeschuldigte berechtigte Hoffnungen machte, tatsächlich auch zum Zuge zu kommen, was jedoch in Folge nicht der Fall war. Dies dürfte in Anbetracht der Tatsache, dass die Disziplinarbeschuldigte vom ehemaligen Bezirkspolizeikommandanten auch als „sehr von sich selbst überzeugt“ (VHNS EB-10 und VHNS 59) beschrieben wurde, weiters vom jetzigen Leiter der Kriminaldienstgruppe der A2, welcher zur Zeit des Vorfalls dem A5 dienstzugeteilt war, beim Bundesverwaltungsgericht angegeben wurde, dass die Disziplinarbeschuldigte offenkundig „eine Führungsfunktion erreichen habe wollen“ (VHNS 50) und von einem weiteren Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht, welcher eingeteilter Beamter an ihrer Polizeiinspektion ist, dass sie sich „an der A3 mit dem Vorbringen, sie mache nur Dienstführung geweigert habe, Außendienst zu versehen“ (VHNS 56) für die Psyche der Disziplinarbeschuldigten nicht sehr einträglich gewesen sein, weswegen sie ab der ersten Dienstplanung des P2 vermeintliche Probleme aufzeigte. Hierzu ist zu erklären, dass die Dienstplanung einer Polizeiinspektion für das Folgemonat beginnend mit Mitte des Vormonats vom ersten Stellvertreter der Polizeiinspektion vorbereitet wird, weiters im Normalfall Wünsche bzw. Begehren bei der Dienstplanerin bzw. beim Dienstplaner mündlich deponiert werden und versucht wird, diesen Rechnung zu tragen. Sprich: Eine schriftliche Eingabe hierzu ist unüblich (VHNS 55, 65) und dennoch übermittelte die Disziplinarbeschuldigte gleich bei der ersten Dienstplanung des P2 am 28.05.J9 ein Mail an den damaligen Kommandanten der A2 bzw. in Kopie („cc“) P2 und alterierte sich, allerdings mit einem „höflichen Ersuchen um Änderung im Dienstplan“ über ihre Einteilung für Juni J9 (EB-31 bis EB-32). Der damals im statu abeundi befindliche Kommandant der A2 verwies sie an den Dienstplaner, folglich an P2, und sah sich dieser am Folgetag, den 29.05.J9, bemüßigt, sich unter anderem gegenüber der Disziplinarbeschuldigten betreffend seine Dienstplanung für Juni J9 zu erklären (EB-31 bis EB-32). Weiters ist anzumerken, dass die von der Disziplinarbeschuldigten kritisierten „Acht-Stunden-Dienste“ nicht nur dienstzeitrichtlinienkonform waren (EB-5, VHNS 64), was sogar der sie unterstützende P6 erwähnte, sondern vor allem auch insofern angezeigt waren, als es zum damaligen Zeitpunkt an der A2 nur zwei Dienstführende gab, nämlich die Disziplinarbeschuldigte und P2, und diese sich folglich die Dienstführung aufteilten mussten (VHNS 32) und sich auch hieraus notwendigerweise die Dienstplanung ergab. Abgesehen davon wurde seitens P2 bei der Dienstplanung für Juni J9 durchaus Änderungen vorgenommen, um Wünschen nachzukommen (VHNS 35, 55). [Nebenbei angemerkt war im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht mehr klar, wogegen sich die Disziplinarbeschuldigte beschwert hatte, da ihr einerseits Acht-Stunden-Dienste zu kurz (EB-4 S 2), andererseits längere Dienst aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik wiederum zu lang (er)schienen (EB-32) und ihre „Wünsche“ die Arbeit des Dienstplaners definitiv nicht erleichterten, abgesehen davon, dass der Dienstplaner Begehren von allen Bediensteten der Polizeiinspektion zu berücksichtigen und selbstredend allen voran auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu achten hat(te).] Weiters ist festzuhalten, dass die Disziplinarbeschuldigte zwar ihren Unmut über den Dienstplan betreffend Juni J9 äußerte, jedoch nie offiziell bzw. rechtsrichtig gegen ebendiesen remonstriert hatte, wie sowohl ihr Rechtsvertreter als auch die der Disziplinarbeschuldigten vorgesetzten Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu Protokoll gaben (VHNS 15, 24, 32, 45) und die Disziplinarbeschuldigte aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem Dienstplan um eine Weisung handelt, diesen zu befolgen gehabt hätte bzw. hat. Dass die Disziplinarbeschuldigte hinter dem Rücken von P2 an der A2 Stimmung gegen diesen machte, wurde auch durch die glaubhafte Aussage eines eingeteilten Beamten der A2 belegt, indem dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht folgendes aussagte (VHNS 54ff): „P5: Das war nachdem P2 zu uns gekommen ist, hat es sich gehäuft, dass sie sich über ihn beschwert. Das war teilweise bei Rauchpausen oder Kaffeepausen. Dann hat sie probiert, mehrere Kollegen aufzuwiegeln: „Ist euer Dienstplan auch so schlecht? Mein Dienstplan ist so schlecht.“ Sie hatte nur Tagdienste und hat sich darüber beschwert. Wenige 24-Stunden-Dienste. Zu dem Zeitpunkt war er noch nicht so lange da. Das war sein erster Dienstplan. Nachgefragt: Das müsste der Juni J9 gewesen sein. Ich war mit dem Dienstplan sehr zufrieden und bin nicht auf ihr Thema eingestiegen. Ich wollte ihr dann helfen und habe ihr geraten, P2 anzurufen, der war nämlich da auf Urlaub. Es lässt sich sehr viel regeln, man kann Dienste verschieben. Daraufhin antwortete sie, dass sie ihn ganz sicher nicht anruft. Da hat man gemerkt, dass sie nicht mit ihm reden will. Das hat mich gewundert, weil die zwei haben fast keinen Kontakt gehabt. Er ist erst gekommen zur A2 und ich habe nicht mitbekommen, dass sie einen Streit gehabt haben. Sie wollte ihn (korrekt:) partout nicht anrufen und das hat mich gewundert. Sonst ist mir nichts mehr bekannt. Es war nur ein kurzer Zeitraum, weil sie war dann im Krankenstand. Ich habe gefühlt, dass sie Stimmung gegen P2 machen will. Ich weiß aber den Hintergrund nicht. Ich nehme an, es war die Postenbestellung.” Sogar P3, der ein „gutes Verhältnis“ zur Disziplinarbeschuldigten hat, diese schon „sehr lange“ bzw. „15 Jahre“ kennt, in der bereits angespannten Situation auch als „Mittelsmann“ zwischen der Organisation und ihr fungierte, wenn auch spärlich Kontakt, hält („drei, vier Mal“ seit dem Krankstand) und sie wegen einer Ladung auch zu Hause aufsuchte (VNHS 42f, 47), bestätigte glaubhaft das despektierliche Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gegenüber dem Vorgesetzten beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt (VHNS 44f, 48): “R: Der DB wird zu diesem Spruchpunkt vorgeworfen, sich am 12.06.J9 bei P1 mehrmals negativ über die Dienstplanung über P2 geäußert zu haben. Können Sie dazu etwas sagen? P3: Die negativen Äußerungen hat sie auch mir gegenüber getätigt. Ich habe sie immer darauf verwiesen, sie soll sich das mit P2 ausmachen. Ich wollte mich da nicht einmischen. Nachgefragt: Diese Klagen kamen mehrmals vor, ca. 5 Mal vielleicht. R: Im AV vom 12.06.J9 und der DisAnzeige von P1 vom 05.10.J9 ist folgendes ua. ersichtlich: „Festgestelltes Verhalten der [Namen der Disziplinarbeschuldigten]: Mit Übernahme der Leitung der A2 durch P2 konnte durch das A5 vermehrt festgestellt werden, dass sich [Namen der Disziplinarbeschuldigten] über die Arbeitsweise und die Führung der Dienststelle durch P2 beschwerte und immer wieder, unter anderem bei P3 und bei P1 dessen Führungsarbeit „schlecht" machte und verschiedene Umstände bemängelte. Sowohl durch P2 als auch durch P1 wurden die Angaben der [Namen der Disziplinarbeschuldigten] überprüft. In keiner der durch [Namen der Disziplinarbeschuldigten] gemachten Angaben konnte dabei ein Fehlverhalten von P2 festgestellt werden bzw. war dieser für die vorliegende Situation nicht verantwortlich.“ bzw. „Im Zeitraum von Juni bis Anfang Juli J9 konnte sowohl durch den PI-Kdt. der A2, P2, als auch durch das A5, P3 und P1 wahrgenommen werden, dass sich [Namen der Disziplinarbeschuldigten] auffällig häufig, unbegründet und unaufgefordert zu vermeintlichen Fehlern von P2 äußerte.“ (EB-4 S 2, EB-21f). Bitte erklären Sie sich hierzu! P3: Wie gesagt, sie ist öfter gekommen mit dem Vorwurf, dass das und das nicht passt. Nachgefragt: Zu mir ist sie ausschließlich wegen P2 gekommen. Ich habe sie ständig auf ihren Chef verwiesen. Bei uns ist das am A5 so, dass wir eine ziemlich genaue Kontrolle der Dienstpläne vornehmen, das war ein Steckenpferd von P7. Dann haben wir uns konkret die Vorwürfe angeschaut und haben zur DB gesagt, dass wir nichts gefunden hätten. Sie soll zu P2 selbst gehen. R: Weiters steht dort auch geschrieben: „Durch [Namen der Disziplinarbeschuldigten] wurde, in Folge der Dienstplanung, ein Mail an P6 und P2 geschrieben, in welchem sie ihren Unmut über die Dienstplanung mitteilte und um Korrektur ersuchte. Durch P2 wurde folglich das Gespräch mit [Namen der Disziplinarbeschuldigten] gesucht und die möglichen Anpassungen veranlasst. Zwischenzeitlich war [Namen der Disziplinarbeschuldigten] bereits beim A5, P3, vorstellig und beschwerte sich hier nunmehr ebenfalls über die Planung durch P2 und gab gegenüber P3 an, dass die Planung, von P2, nicht möglich wäre, was diese solle und ob P2 so etwas überhaupt planen dürfe.“ (EB-4 S 3) Wann war das und bitte um Ihre Kommentierung?! P3: Ja, das hat sie so gesagt. […] DA: Gab es im Vorfeld schon Beschwerden über die Dienstplanung, vor Juni J9? P3: Wo der P2 noch nicht da war? DA: Ja. P3: Bei mir eigentlich nicht, nein. Wenn sie geplant war, ist sie oft zu uns gekommen und hat gefragt, ob das eh so passt. Das ist aber kein Einzelfall, das machen andere auch. DA: Die Beschwerden waren dann konkret betreffend den Dienstplan Juni J9? P3: Ja. DA: Und obwohl Sie diese Beschwerden überprüft haben bzgl des Dienstplans und Sie ihr auch gesagt haben es gäbe keine Fehler, ist sie dann nochmal gekommen? P3: Ja. Sie hat ein paar Sachen rausgepickt, die ihr nicht gepasst haben. DA: Es hat immer wieder zum Dienstplan Juni J9 neue Vorwürfe gegeben? P3: Ja. Sie hat P2 in ein schlechtes Licht gerückt. DA: Aber die Planung hat gepasst? P3: Ja, es hat gepasst.” Die Persönlichkeit der Disziplinarbeschuldigten, respektive ihr Führungsverhalten wurde auch dergestalt beschrieben, dass sie zusammengefasst unsicher sei (siehe: VHNS 43, 47, 50: „Sie war oftmals unsicher. Sie ist regelmäßig gekommen und hat nachgefragt, und abgeklärt ob das so passt.“, „Sie wird nicht akzeptiert. Die Leitung einer Dienststelle erfordert, dass man sich in allen Belangen gut auskennt. Sie ist oft unsicher.“ und „Wie ich am A5 war, habe ich gemerkt, dass sie sehr unsicher war, weil sie ist das ein oder andere Mal auch bei mir vorstellig geworden ist. Sie hat mir dienstrechtliche Fragen gestellt. Das machen aber auch mehrere Leute, aber sie hat es öfters gemacht, aber auch weil wir nebeneinander sind. Das A5 ist neben der A2. Ich habe mich gewundert, weil sie ja länger im Dienst ist als ich und Dienstführende und ich außerdem keine Weisung für ihre Polizeiinspektion geben kann. Ich kann als A5 ihr eine Weisung erteilen, aber nicht ihren MitarbeiterInnen.“), und „sie sich mit spontanen Entscheidungen schwertue. Sie wäre fachlich dazu befähigt gewesen, habe sich aber immer beim A5 rückversichert. Es wäre oft wegen Kleinigkeiten. Ein Mitarbeiter habe zum Beispiel Sportstunden konsumieren wollen und sie wäre nicht in der Lage gewesen, das zu genehmigen. Sie habe immer Angst gehabt, dass sie einen Fehler macht. (VHNS 54). Der ehemalige Bezirkspolizeikommandant, sohin der damalige Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten, gab an: „Die Disziplinarbeschuldigten war Dienstführende und es war nicht immer einfach mit ihr. Ich habe das immer in meinen Beurteilungen angeführt. Es war nicht immer einfach mit ihr. Sie hat sehr viel hinterfragt. Ihr Schriftverkehr war zu überprüfen. Es war bisschen schwierig mit ihr. Wir haben im A5 die Planung für den ganzen Bezirk und dazu brauchen wir die Stundenmeldungen von den Dienststellen. Solche Sachen waren bei der Disziplinarbeschuldigten zu überprüfen, ob das korrekt gelaufen ist. Es hat nicht immer alles zusammengepasst. Sie hat oft was vergessen. Ob das absichtlich war oder oberflächlich kann ich nicht beurteilen.“ Auf die Frage, was noch über die Dienstverrichtung der Disziplinarbeschuldigten berichtenswert wäre, antwortete er: „Ich habe auch eine Disziplinaranzeige gegen sie schreiben müssen und das ist nicht so üblich. Ich habe zu Spitzenzeiten 180 BeamtInnen im Bezirk gehabt und ich habe nicht viele Disziplinaranzeigen schreiben müssen“, sprach jedoch damit nicht die gegenständliche Rechtscausa, sondern ein Disziplinarverfahren im Jahre J7 an und führte aus: „Das war 2 Jahre bevor ich in Pension gegangen [bin]. Da hat sie einen Schwarzarbeiter beschäftigt und der ist zu mir gekommen und hat sich selbst angezeigt und gesagt, dass sie ihn nicht bezahlt. Er hat sich selbst angezeigt und ich habe daraufhin die Disziplinaranzeige gemacht.“ Seiner Ansicht nach habe die Disziplinarbeschuldigte „schon einen blinden Fleck gehabt. Sie wäre immer überzeugt davon gewesen, alles richtig gemacht zu haben, und wenn es nicht so gewesen wäre, dann… [dieser Zeuge unterbrach seine Ausführungen und sagte nach einer Pause:] sie wäre mehr von sich überzeugt.“ (VHNS 58f). Der an der Polizeiinspektion der Disziplinarbeschuldigten eingeteilte Beamte P5 gab weiters an: „Es war mit Vorsicht zu genießen, wenn man mit ihr gesprochen hat, weil man immer aufpassen musste, dass sie einem das Wort im Mund umdreht. Ich habe versucht, seit sie meine Vorgesetzte war, es aufs Dienstliche zu beschränken und privat nur oberflächliche Gespräche zu führen. Ich wollte nicht zu viel preisgeben von mir.“ (VHNS 54). Auf Befragung wurde für den Fall des abermaligen Dienstantrittes der Disziplinarbeschuldigten in der A2 wie folgt zu Protokoll gegeben: „Ich habe mit keinem Kollegen von der A2 gesprochen. Es gibt halt das Dienststellengerede und es lautet, dass es nicht immer sehr einfach ist mit ihr. Sie habe eine schwierige Art und dadurch, dass sie dienstführend ist, man nicht immer die Auskunft bekommt, die man als MA bräuchte. Nachgefragt: Es hat mal einen Vorfall gegeben, wo sie zu mir gekommen ist zu einem Sachverhalt der mehr oder minder Tagesgeschäft ist oder regelmäßig vorkommt und sie hat Rücksprache gehalten, wie sie weiter vorzugehen habe.“ (VHNS 28) bzw. „Das ist eine schwierige Situation dann. Der Großteil der Belegschaft hätte wahrscheinlich keine Freude damit, weil es um die fachliche Kompetenz geht, um menschliche Sachen. Es ist glaube ich jeder froh, wie es jetzt gerade ist. Es wünscht sich glaube ich niemand, dass sie wieder bei uns Dienst macht.“ (VHNS 56) und „Meines Wissens war sie nicht so wirklich beliebt. Die Kollegen haben eher andere Dienstführende befragt als sie.“ (VHNS 60). P2 hingegen wird von allen vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen Zeugen – sei es seitens der übergeordneten Stelle oder der Mitarbeiter seiner Polizeiinspektion – ein sehr gutes Attest ausgestellt: Die A2 habe sich unter P2 „durchwegs positiv entwickelt“