4 B-VG zulässig.Revisionen sind
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt. In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung
G 2005.In der Folge übermittelte das GK Istanbul die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Mit Schreiben vom 07.04.2025 erstattete das BFA Stellungnahme zu den Anträgen an das GK Istanbul. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Aufgrund des laufenden Aberkennungsverfahrens werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen. Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid
G 2005 ab.Nach Wahrung von Parteiengehör wies das GK Istanbul aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid
Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 26.02.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 06.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Bislang seien keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Im Übrigen könne aufgrund unzähliger Einleitungen von Aberkennungsverfahren keine Prognose zum Abschluss des Verfahrens abgegeben werden. Durch von der Bezugsperson eingebrachte Anträge und die sich daraus ergebenden bescheidmäßigen Erledigungen seien jedoch Zeitressourcen des BFA verschwendet worden. Die Stellungnahme des BFA wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 05.05.2026 Stellung, wobei sie im Wesentlichen ausführten, aufgrund unklarer Rechtslage seien die Anträge bzw. Rechtsbehelfe der Bezugsperson nicht mutwillig gestellt bzw. erhoben worden und es sei nicht erkennbar, inwiefern diese zur Verfahrensverzögerung beigetragen hätten. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 25.09.2024 schriftlich und am 18.11.2024 persönlich beim GK Istanbul in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
G 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Ziffer eins,) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Ziffer 3,), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig ist (Ziffer 3,). Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger
G 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
G 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen
G 2005 zu erfüllen.Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 zu erfüllen. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde
G 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
G 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde
Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.
G 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen
G 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9 AsylG 2005; Ziffer eins,), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Ziffer 2,) und im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins –, 3, AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten (Ziffer 3,). Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; 16.12.2025 E 1209/2025, u. a.).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; 16.12.2025 E 1209 aus 2025,, u. a.). In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.In den Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a., hielt der VfGH zudem fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten
G 2005 anhängig, sodass das GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA
G 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer
G 2005 abzuweisen wären.Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anhängig, sodass das GK Istanbul auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen wären. Aus dem mündlich verkündetem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 30.07.2024 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben war, aufgrund ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich sowie der ihr vom Assad-Regime dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 01.04.2025 ist laut BFA
G 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.Aus dem mündlich verkündetem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 30.07.2024 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben war, aufgrund ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich sowie der ihr vom Assad-Regime dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 01.04.2025 ist laut BFA
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Der VfGH legt in seinen zitierten Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a., vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge
G 2005 wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind:Der VfGH legt in seinen zitierten Entscheidungen vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a., vier Kriterien fest, die konkret erfüllt sein müssen, damit Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 wegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abzuweisen sind: • das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein (was nur i. S. v. „die Aberkennung des Schutzstatus muss wahrscheinlich sein“ verstanden werden kann); • das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden; • das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine Verfahrensverzögerung überwiegend dem BFA oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist und • es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.• es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens erfolgte daher zu Recht, das Verfahren wird in einer vertretbaren Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden kann.Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens erfolgte daher zu Recht, das Verfahren wird in einer vertretbaren Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden kann. Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 07.04.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde und diese auch mit Schreiben vom 23.04.2025 dazu Stellung nahmen. Die Stellungnahme des BFA wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 übermittelt und sie nahmen mit Schreiben vom 05.05.2026 dazu Stellung. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.
2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W609.2322621.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.