RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlI424 2312054-1 SpruchI424 2312054-1/12E , I424 2312054-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Sierra Leone, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Sierra Leone, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2015 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2015, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 08.09.2023 in Österreich, nachdem ihm in Deutschland die Einreise verweigert worden war, internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass in XXXX , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten gegen diese Maßnahmen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei er von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden die Narben in seinem Gesicht kommen. Danach sei der BF nach XXXX zu seiner Mutter gezogen. Dort habe er in einem Viertel mit Personen aus der Volksgruppe der „Mende“ gelebt, mit denen er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden sei. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert werden, weil sie eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 08.09.2023 in Österreich, nachdem ihm in Deutschland die Einreise verweigert worden war, internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass in römisch 40 , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten gegen diese Maßnahmen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei er von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden die Narben in seinem Gesicht kommen. Danach sei der BF nach römisch 40 zu seiner Mutter gezogen. Dort habe er in einem Viertel mit Personen aus der Volksgruppe der „Mende“ gelebt, mit denen er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden sei. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert werden, weil sie eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, vom 16.04.2024 wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Durch Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf Österreich über.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, vom 16.04.2024 wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Durch Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf Österreich über.
- Am 11.02.2025 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei führte er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass es einen Streik in seinem Land gegeben habe. Eine Maschine hätte eliminiert werden sollen, die XXXX mit Licht versorgt habe. Er habe es mit der Polizei zu tun bekommen, die ihn festgenommen, geschlagen und eingesperrt hätte. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Er sei dann nach XXXX gefahren. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in XXXX vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass sie die Regierung nicht mögen würden. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von ihnen habe jedoch dem BF das Leben gerettet. Mit einem LKW sei er zur Grenze gebracht worden, die er dann eigenständig überquert habe. Sein Leben in Sierra Leone sei in Gefahr gewesen. Zwischen dem Streik und seiner Ausreise seien Jahre vergangen.
- Am 11.02.2025 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei führte er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass es einen Streik in seinem Land gegeben habe. Eine Maschine hätte eliminiert werden sollen, die römisch 40 mit Licht versorgt habe. Er habe es mit der Polizei zu tun bekommen, die ihn festgenommen, geschlagen und eingesperrt hätte. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Er sei dann nach römisch 40 gefahren. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in römisch 40 vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass sie die Regierung nicht mögen würden. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von ihnen habe jedoch dem BF das Leben gerettet. Mit einem LKW sei er zur Grenze gebracht worden, die er dann eigenständig überquert habe. Sein Leben in Sierra Leone sei in Gefahr gewesen. Zwischen dem Streik und seiner Ausreise seien Jahre vergangen.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen sei. Weder als Anhänger der APC (All People´s Congress), noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er einer asylrelevanten Verfolgung in Sierra Leone ausgesetzt.Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen sei. Weder als Anhänger der APC (All People´s Congress), noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er einer asylrelevanten Verfolgung in Sierra Leone ausgesetzt. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass es zwar in Zusammenhang mit Protesten oder Wahlen zu politischen Auseinandersetzungen und staatlichen Repressionen komme, eine systematische Verfolgung des BF lasse sich jedoch nicht ableiten und sei die APC die wichtigste Oppositionsparte in Sierra Leone. Dass jeder, der sich in Sierra Leone gegen die Regierung äußere verfolgt werde, könne aus den Länderinformationen nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Teilnahme an einem Streik sei der BF für zwei Monate inhaftiert worden und hätten die lokalen Behörden scharfe Munition und nicht gerechtfertigte Mittel eingesetzt, um den Streik zu beenden. Die Inhaftierung sei jedoch nur vorübergehend gewesen und habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF nun wegen der Teilnahme an einem Streik im Jahr 2020 wieder eine Inhaftierung drohen würde. Auch nach dem Streik und der Inhaftierung habe der BF in seinem Herkunftsland gelebt und gearbeitet. Wenn der BF vorbringe, aufgrund der Narben sei seine Teilnahme an dem Streik ersichtlich, erscheine dies unglaubwürdig. Es erscheine wenig plausibel, dass die Teilnahme an dem Streik, der auf eine bestimmte Stadt begrenzt gewesen sei und keine überregionale Bekanntheit erlangt habe, eine gezielte Verfolgung über den ursprünglichen Aufenthaltsort hinaus nach sich gezogen habe. Angehörige der Fullah seien zwar Diskriminierungen ausgesetzt, eine asylrelevante pauschale Verfolgung liege jedoch nicht vor. Im Falle einer Rückkehr sei der BF keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Zugang zu medizinischer Versorgung sei gewährleistet, die Möglichkeit eine ambulante psychologische Therapie zu machen, bestehe jedoch nicht. Der BF leide unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- In der gegen diesen Bescheid am 29.04.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF regierungskritisch sei und die Oppositionspartei „All People’s Congress“ (APC) unterstütze. Er habe an zahlreichen Wahlveranstaltungen der APC teilgenommen und sich kritisch gegen die Regierung geäußert. Er habe in XXXX an einer Demonstration teilgenommen, weil ein Stromgenerator habe entfernt werden sollen, der die Stadt mit Strom versorgt habe. Die Polizei sei mit äußerster Brutalität gegen die Demonstranten vorgenommen. Der BF sei zwei Monate lang inhaftiert worden. Als einer Berufung gegen ihre Inhaftierung stattgegeben worden sei, sei er freigekommen und nach XXXX verzogen. Von Mitgliedern des Stammes der „Mende“ sei er zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Überlebt habe er nur, weil ein Mitglied des Stammes Mitleid mit ihm bekommen und ihm zur Flucht verholfen habe. Noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlungen.
- In der gegen diesen Bescheid am 29.04.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF regierungskritisch sei und die Oppositionspartei „All People’s Congress“ (APC) unterstütze. Er habe an zahlreichen Wahlveranstaltungen der APC teilgenommen und sich kritisch gegen die Regierung geäußert. Er habe in römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen, weil ein Stromgenerator habe entfernt werden sollen, der die Stadt mit Strom versorgt habe. Die Polizei sei mit äußerster Brutalität gegen die Demonstranten vorgenommen. Der BF sei zwei Monate lang inhaftiert worden. Als einer Berufung gegen ihre Inhaftierung stattgegeben worden sei, sei er freigekommen und nach römisch 40 verzogen. Von Mitgliedern des Stammes der „Mende“ sei er zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Überlebt habe er nur, weil ein Mitglied des Stammes Mitleid mit ihm bekommen und ihm zur Flucht verholfen habe. Noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlungen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtene Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und den Aufenthaltstitel erteilen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtene Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen und den Aufenthaltstitel erteilen.
- Einlangend mit 05.05.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Ladungen vom 16.02.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 geladen.
- Mit Schreiben vom 17.02.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Am 11.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie eine vom BF stellig gemachte Zeugin einvernommen wurden. Einlangend an ebendiesem Tag brachte der BF Urkunden hinsichtlich seiner Integration in Vorlage.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.03.2026 brachte der BF vor, er befinde sich laufend in psychotherapeutischer Behandlung und sei durch die vorgelegten Unterlagen eine klinisch relevante Traumafolgestörung sowie eine kontinuierliche Behandlungsnotwendigkeit belegt. Der BF sei aufgrund dieser Umstände jedenfalls als vulnerabel zu betrachten. In Sierra Leone gäbe es keine psychische Gesundheitsversorgung, weil lediglich eine psychiatrische Station und kaum Fachpersonal vorhanden sei. Ambulante psychiatrische Strukturen würden nicht existieren. Medikamente seien schwer bzw. nicht verfügbar, teuer und würde die Ernährungsunsicherheit besonders traumatisierte Personen zusätzlich gefährden. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Verschlechterung, eine Retraumatisierung sowie ein hohes Risiko für Misshandlungen durch staatliche Akteure drohen und sei die Rückkehr somit unzumutbar. Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland und würde er somit Gefahr laufen als traumatisierte Person obdachlos zu werden. Ihm sei daher des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen, in eventu zumindest die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Gleichzeitig legte der BF medizinische Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Sierra Leone geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Sierra Leone geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und ledig. Er hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Der BF steht seit Oktober 2024 laufend in ärztlicher Behandlung. Zunächst war er von Oktober 2024 bis Mai 2025 regelmäßig in Behandlung bei seiner Hausärztin. Seit Mai 2025 steht er laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung. Er leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrückt. Zudem leidet der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen ist essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Die der Hausärztin zu Behandlungsbeginn aufgefallene Traumatisierung des BF hat sich zwischenzeitlich durch die psychotherapeutische Behandlung verbessert. II.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Der BF beherrscht die Sprache Fullah auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht er die englische Sprache auf sehr gutem Niveau in Wort und Schrift und hat er weiters Grundkenntnisse in Französisch, Arabisch und Mendi. Der BF wurde in XXXX geboren und übersiedelte mit ca. drei oder vier Jahren nach XXXX zu seiner Tante. Seine Tante verstarb, als der BF in der siebten Schulstufe war. Er begann selbst zu arbeiten und wurde von Nachbarn sowie von seiner Mutter unterstützt. Er hat im Herkunftsland neun Jahre lang die Schule besucht und handelte dort mit Lebensmitteln.Der BF wurde in römisch 40 geboren und übersiedelte mit ca. drei oder vier Jahren nach römisch 40 zu seiner Tante. Seine Tante verstarb, als der BF in der siebten Schulstufe war. Er begann selbst zu arbeiten und wurde von Nachbarn sowie von seiner Mutter unterstützt. Er hat im Herkunftsland neun Jahre lang die Schule besucht und handelte dort mit Lebensmitteln. In XXXX lebte er bis ca. 2019 bevor er nach XXXX übersiedelte. Dort verbrachte er das letzte Jahr vor seiner Ausreise und lebte mit Freunden in einer gemeinsamen Wohnung. In römisch 40 lebte er bis ca. 2019 bevor er nach römisch 40 übersiedelte. Dort verbrachte er das letzte Jahr vor seiner Ausreise und lebte mit Freunden in einer gemeinsamen Wohnung. In Algerien und Tunesien war der BF als Bauarbeiter erwerbstätig. II.1.
- aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die Mutter sowie der jüngere Halbbruder des BF leben nach wie vor in Sierra Leone, ebenso Tanten und Onkel. Auch verfügt der BF über eine in XXXX lebende Schwester. Die Mutter sowie der jüngere Halbbruder des BF leben nach wie vor in Sierra Leone, ebenso Tanten und Onkel. Auch verfügt der BF über eine in römisch 40 lebende Schwester. Mit seiner Mutter und dem Bruder pflegt der BF gelegentlich Kontakt. Die Schwester des BF ist verheiratet. Die Mutter des BF pendelt zwischen Guinea und Sierra Leone und treibt Handel. Der jüngere Halbbruder des BF lebt mit Freunden zusammen und studiert an einer Universität. II.1.
- Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
- Ausreisemodalitäten Im Sommer 2020 verließ der BF Sierra Leone und war in Guinea, Mali, Algerien, Tunesien aufhältig, wobei er in Tunesien und Algerien jeweils mindestens ein Jahr lang auf Baustellen gearbeitet hat. Über Italien, wo er am 14.08.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurde, Frankreich und die Schweiz wollte er über Österreich nach Deutschland reisen, wurde jedoch in Deutschland aufgegriffen und ihm die Einreise verweigert. Am 08.09.2023 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. II.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 08.09.2023 in das Bundesgebiet. Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG 2005, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom
- Mai 1896, über das Executions- und RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom
- Mai 1896, über das Executions- und RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO). II.1.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
- Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. II.1.5.
- Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
- Grad der Integration Der BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht bzw. ging er bislang im Bundesgebiet nicht nach. Er besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der XXXX . Eine Sprachprüfung hat er bis dato nicht abgelegt.Er besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der römisch 40 . Eine Sprachprüfung hat er bis dato nicht abgelegt. Er hat im Herbst 2024 bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten im Zuge eines Hochwassers geholfen. Der Kontakt zu Betroffenen blieb bestehen und verrichtete der BF bei ihnen mehrfach Arbeiten im Garten und rund um das Haus. Auch unterstützt er eine Frau bei Tätigkeiten wie Holzschlichten oder Schneeschaufeln und hat er im Frühjahr 2025 bei der Gemeindeaktion „Uferreinigung“ mitgearbeitet und bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen. Vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 hat er rund 130 Stunden ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz gearbeitet und ist weiterhin für das Rote Kreuz ehrenamtlich tätig. Außerdem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz. II.1.5.
- Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
- Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
- Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
- Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen. Es kann insbesondere auf Grund der knapp sechs Jahre dauernden Abwesenheit des BF aus seinem Heimatland davon ausgegangen werden, dass die Bindungen des nunmehr dreiundzwanzigjährigen BF zu seinem Herkunftsstaat gelockert sind. Er ist jedoch nicht als gänzlich entwurzelt zu betrachten. II.1.5.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.
- Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
- Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
- Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). II.1.5.
- Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
- Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.09.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 27.03.
- Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre und neun Monate. II.1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
- Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
- Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat Der BF erfuhr vor der Ausreise in seinem Heimatland Sierra Leone keine Verfolgungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritter ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist er auch im Falle seiner Rückkehr nicht ausgesetzt. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone droht dem BF nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. II.1.6.
- Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage glaubhaft vorgebracht. II.1.6.
- Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
- Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat II.1.7.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone aus dem COI-CMS (vom 04.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone aus dem COI-CMS (vom 04.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
- Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am
- Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am
- Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am
- Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am
- Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit gemäß der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben. Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024). Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024). Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023). Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom
- Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vgl. FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 23.4.2024). Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom
- Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vergleiche FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 23.4.2024). Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024). Sicherheitslage Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024). Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am
- August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024). Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am
- August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024). Neben dem formellen Gerichtssystem üben lokale Häuptlingsgerichte mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht aus, vor allem in ländlichen Gebieten. Die Chiefs in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge haben die Befugnis, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Nach Angaben des Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) und von NGOs in Bo, Kenema und Port Loko sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise darauf, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäupter regelmäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Der Campaign for Human Rights and Development International (CHRDI) zufolge ist Korruption in der Militärjustiz weniger verbreitet als in der zivilen Strafjustiz (USDOS 23.4.2024). Die District Human Rights Monitoring Groups (DHRMGs) der Polizei berichten, dass die traditionellen Behörden Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen. Ferner werden laut Angaben der DHRMG die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter uneinheitlich angewandt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren die Rechte von Frauen in Bezug auf Familienrecht und Erbschaft. Jugendlichen werden im traditionellen Rechtssystem nur wenige Rechte zugestanden (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024).Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024). Im Feber 2023 forderte die NGO AdvocAid ein Ende der Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte. Ein Polizeibeamter stand wegen der Vergewaltigung eines Mädchens in einer Polizeistation vor Gericht (AI 24.4.2024). Am 25.6.2023, dem Tag nach den Wahlen vom 24.
- tötete die Polizei in der Parteizentrale der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown Berichten zufolge einen Freiwilligen der Partei. Am 26.
- wurden vier weitere APC-Anhänger in der Stadt Masiaka von der Polizei getötet. Während der Proteste am 11.9.2023 tötete die Polizei Berichten zufolge zwei weitere Personen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) hat das Independent Police Complaint Board, einen zivilen Aufsichtsmechanismus, aufgefordert, diese Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und der SLP Empfehlungen zur Strafverfolgung zu geben (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024). Im Feber 2023 forderte die NGO AdvocAid ein Ende der Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte. Ein Polizeibeamter stand wegen der Vergewaltigung eines Mädchens in einer Polizeistation vor Gericht (AI 24.4.2024). Am 25.6.2023, dem Tag nach den Wahlen vom 24.
- tötete die Polizei in der Parteizentrale der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown Berichten zufolge einen Freiwilligen der Partei. Am 26.
- wurden vier weitere APC-Anhänger in der Stadt Masiaka von der Polizei getötet. Während der Proteste am 11.9.2023 tötete die Polizei Berichten zufolge zwei weitere Personen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) hat das Independent Police Complaint Board, einen zivilen Aufsichtsmechanismus, aufgefordert, diese Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und der SLP Empfehlungen zur Strafverfolgung zu geben (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024). Im Jahr 2020 hat die Regierung den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet. Dieser Rahmen sieht den Aufbau von Kapazitäten und die Rechenschaftspflicht der Entwicklungspartner vor. Allerdings haben NGOs Bedenken geäußert, da dieser das Potenzial hat, von der Regierung genutzt zu werden, um NGOs in bestimmte Richtungen zu lenken. Zu den zahlreichen Maßnahmen, die das Rahmenwerk einführt, gehören restriktive Zulassungskriterien, ein kompliziertes Registrierungsverfahren und die Verpflichtung, eine Dienstleistungsvereinbarung mit den zuständigen Regierungsstellen zu unterzeichnen, um sich für die Registrierung zu qualifizieren. Die Dienstleistungsvereinbarung sieht vor, dass NGOs ihre Ziele an den von den Behörden festgelegten nationalen Prioritäten ausrichten müssen. Unter den Organisationen der Zivilgesellschaft besteht die Befürchtung, dass die geltende Politik der Regierung die Möglichkeit zur Kontrolle bietet (BS 2024). Im Oktober 2023 wurde diese von der Regierung fertiggestellt (AI 24.4.2024). Im Juni 2023 gab die National Election Watch (NEW) - ein Zusammenschluss pro-demokratischer zivilgesellschaftlicher Organisationen in Sierra Leone - ihre parallelen Hochrechnungen der Stimmenauszählung für die Wahlen bekannt und berichtete, dass die Ergebnisse erheblich von den von der Regierung vorgelegten abweichen. NEW und ihre Mitglieder wurden daraufhin bedroht, auch vom staatlichen Sicherheitsapparat, was die Behinderung des zivil-gesellschaftlichen Raums verdeutlicht (FH 25.4.2024). Die Regierung, einschließlich der Sicherheitskräfte, reagiert im Allgemeinen auf die Menschenrechtsbedenken, die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußert werden, aber setzt manchmal nur langsam ihre Empfehlungen um (USDOS 23.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August
- Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen. Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vgl. BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024).In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vergleiche BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024). Die Abschaffung von Abschnitt 5 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung (Public Order Act) im Juli 2020, der Verleumdung, Falschnachrichten und aufrührerische Verleumdung unter Strafe stellt, wurde von internationalen und nationalen Aktivisten, dem Journalistenverband von Sierra Leone und anderen Akteuren zunächst als Sieg für die Pressefreiheit gefeiert. Im Mai 2022 führte der Journalistenverband die Unterdrückung der Pressefreiheit jedoch darauf zurück, dass die Polizei den Straftatbestand der „Aufwiegelung“ weit auslegt und ausnutzt (BS 2024). Beamte nehmen häufig Journalisten ins Visier, und es gibt Berichte über Todesdrohungen. Zwar stehen die meisten Medien nicht direkt unter politischer Kontrolle, doch sind sie aufgrund ihrer mangelnden materiellen, finanziellen und logistischen Ressourcen anfällig für politische Manipulation. Zudem sind viele Medien vom Verkauf von Werbung abhängig – und der größte Inserent ist die Regierung (BS 2024). Die Unabhängige Medienkommission (IMC) wird von Medienschaffenden weitgehend als effizient und fair angesehen. In den letzten Jahren wurden die Regulierungsbefugnisse der IMC durch neue Gesetze gestärkt. Während der Wahlen 2023 setzte die IMC die Lizenzen von drei Radiosendern aus, weil sie angebliche "Hassreden" während Live-Call-In-Programmen zugelassen hatten. 2023 wurden in Sierra Leone laut Reporter ohne Grenzen (RSF) keine Journalisten getötet. RSF stellt außerdem fest, dass die Gewalt gegen und die Inhaftierung von Journalisten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, auch wenn Politiker manchmal die Polizei einsetzen, um Journalisten in ihrer Arbeit zu behindern (FH 25.4.2024). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024). Obwohl die Behörden Berichten zufolge Diskussionen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich WhatsApp, überwachen, wurden nur eine Handvoll Verhaftungen wegen Online-Postings im Rahmen des Gesetzes über Cybersicherheit und Cyberkriminalität von 2021 vorgenommen (FH 25.4.2024). Im April 2023 wurde eine Unternehmerin verhaftet, nachdem sie ein Video veröffentlicht hatte, in dem sie die Regierung kritisiert und den Präsidenten beschuldigt hat, Menschen zu töten. Sie wurde nach zwei Tagen gegen Kaution freigelassen, und die Polizei hat erklärt, sie ermittle gegen sie wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über Cybersicherheit und Kriminalität (AI 24.4.2024). Die Regierung berief sich jedoch auf das Gesetz, als sie öffentlich präventive Warnungen an Online-Kritiker aussprach, und die Regierung bemüht sich, ihre Kapazitäten zur digitalen Überwachung zu verstärken (FH 25.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert ist, hat sich die Polizei wiederholt geweigert, Organisatoren von Protesten eine Genehmigung zu erteilen (FH 25.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert ist, hat sich die Polizei wiederholt geweigert, Organisatoren von Protesten eine Genehmigung zu erteilen (FH 25.4.2024). Der Polizei wird vorgeworfen, bei zahlreichen Gelegenheiten übermäßige Gewalt anzuwenden und häufig gegen friedliche Proteste vorzugehen (BS 2024). 2022 reagierten die Behörden mit Gewalt auf größere Proteste gegen die Lebenshaltungskosten, bei denen sechs Polizisten und mehr als 20 Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben von Amnesty International wurde bis Oktober 2023 keiner der Todesfälle unter der Zivilbevölkerung untersucht (FH 25.4.2024). Im September 2023 starben zwei Menschen an Schussverletzungen, als Sicherheitskräfte Proteste in Freetown und anderen Gebieten gewaltsam aufgelöst haben. Die Polizei gab an, dass sie 72 Personen festgenommen und eine Untersuchung der Todesfälle eingeleitet habe. Über 40 Personen wurden wegen Straftaten angeklagt, die von der Verschwörung zu einer Straftat bis hin zu ungebührlichem Verhalten reichen (AI 24.4.2024). Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Grundsätzlich haben die Bürger das Recht, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten (BS 2024). Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Grundsätzlich haben die Bürger das Recht, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten (BS 2024). Opposition: Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 hat es zwei friedliche Machtwechsel nach Wahlsiegen der Opposition gegeben. Und obwohl die Menschen das Recht haben, sich in verschiedenen politischen Parteien zu organisieren, sind Oppositionsparteien und -führer Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Die Nominierungsgebühren für Kandidaten werden subventioniert, doch die Kosten für eine Kandidatur und eine Vorschrift, wonach Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes 12 Monate vor einer Wahl zurücktreten müssen, stellen für viele Kandidaten eine Zugangsbarriere dar und verschaffen größeren Parteien und solchen mit größeren Ressourcen einen Vorteil (FH 25.4.2024). Politische Gewalt ist nicht unüblich, insbesondere zwischen und durch Anhänger von SLPP und APC und deren radikalisierten Jugendorganisationen (BS 2024) Todesstrafe Am
- Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vgl. BS 2024).Am
- Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vergleiche BS 2024). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024). Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vgl. USDOS 26.6.2024, BS 2024).Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vergleiche USDOS 26.6.2024, BS 2024). Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vgl. BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024).Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vergleiche BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024). Religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus (FH 25.4.2024). Ethnische und religiöse Identitäten korrelieren bis zu einem gewissen Grad, aber die meisten ethnischen Gruppen gehören mehr als einer Religion an. Die Beziehungen zwischen den Anhängern der verschiedenen Religionen sind im Prinzip gut. Interreligiöse Gewalt ist äußerst selten, und Organisationen wie der Interreligiöse Rat von Sierra Leone fördern den gegenseitigen Respekt und das Verständnis füreinander (BS 2024). Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Muslimen und Christen. Muslime beschweren sich, dass die lauten Gebetsformen der Pfingstler ihre Gebete stören. Christen beschweren sich bei den Muslimen, dass der frühmorgendliche Gebetsruf ihren Schlaf stört. Die Ahmadis, die früher das Ziel anderer islamischer Gelehrter waren, werden weniger diskriminiert, seit sie dem Interreligiösen Rat von Sierra Leone beigetreten sind (BS 2024). Minderheiten Es gibt Gesetze zum Schutz rassischer oder ethnischer Minderheiten vor Gewalt oder Diskriminierung, während andere Gesetze bestimmte Formen der Diskriminierung aufgrund von Ethnie und ethnischer Zugehörigkeit institutionalisieren. Die Behörden unternehmen einige Anstrengungen, um diese Gesetze durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). In Sierra Leone leben folgende ethnische Gruppen: Temne 35,4 %, Mende 30,8 %, Limba 8,8 %, Kono 4,3 %, Korankoh 4 %, Fullah 3,8 %, Mandingo 2,8 %, Loko 2 %, Sherbro 1,9 %, Creole (auch bekannt als Krio) 1,2 % und andere 5 %
(2019)(CIA 12.2.2025). Unter allen ethnischen Gruppen bestehen starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen. Ethnische Loyalität ist ein wichtiger Faktor in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Ernennungen durch die Regierung und bei der Vergabe von Aufträgen sind weit verbreitet. Einige nicht den Mende angehörigen Bevölkerungsgruppen erklären, dass sie hinsichtlich einer Anstellung im öffentlichen Dienst diskriminiert werden, weil die regierende SLPP überwiegend aus Mende besteht. Einwohner nicht-afrikanischer Abstammung sehen sich einer gewissen institutionalisierten Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um gegen Diskriminierung vorzugehen, z.B. beim gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Krediten. Jedoch unternimmt die Regierung nur begrenzte Anstrengungen, um gegen Diskriminierung und Vorurteile gegenüber Albinos und Mitgliedern religiöser Rastafari-Gruppen vorzugehen (USDOS 23.4.2024). Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024).Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024).Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024).In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vgl. BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b).Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vergleiche BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vgl. EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024).Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vergleiche EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024). Im ganzen Land gibt es nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung. Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen ist chronisch unterfinanziert, ebenso wie die wenigen bestehenden Altenheime (BS 2024). Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung für Männer bei 59,1 und für Frauen bei 61,7 Jahren. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,92 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI 2.2025b). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024). II.1.7.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Die Absolvierung einer ambulanten psychologischen Therapie in Sierra Leone ist nicht möglich. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme einer Zeugin und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 09.03.
- Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweisurkunden vor: - Teilnahmebestätigung Schulung in der Basisbildung vom 06.02.2025 ausgestellt durch XXXX (s. Aktenseite 259),- Teilnahmebestätigung Schulung in der Basisbildung vom 06.02.2025 ausgestellt durch römisch 40 (s. Aktenseite 259), - ärztliche Bestätigung handschriftlich vom 07.02.2025 durch die Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach der BF zahlreiche Narben habe (s. Aktenseite 261), - Anmeldung zur Psychotherapie vom 16.02.2025, wobei hervorgeht, dass der BF zeitweise unter einer Konzentrationsschwäche und einer beeinträchtigten Merk- und Erinnerungsfähigkeit leidet (s. Aktenseite 293). Im erstinstanzlichen Akt findet sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 wonach eine ambulante psychologische Therapie in Sierra Leone nicht möglich ist (s. Aktenseite 295ff). Mit Urkundenvorlage vom 10.03.2026 legte der BF folgende Beweisurkunden vor: - Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 15.02.2026, wonach der BF der Ausstellerin des Schreibens regelmäßig bei Holzarbeiten und beim Schneeschaufeln helfe; - Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 06.03.2026, wonach der BF der Ausstellerin als diese vom „Jahrhunderthochwasser“ betroffen war bei den Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten geholfen habe. Auch als diese Arbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei die Ausstellerin mit dem BF in Kontakt geblieben und helfe ihr der BF weiterhin bei Arbeiten in Haus und Garten; - Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 04.03.2026, wonach der BF bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser im Herbst 2024 tatkräftig geholfen habe. Darüber hinaus habe der BF den Fremdenverkehrsverein bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen und sich im Frühjahr 2025 bei der Umweltaktion „Uferreinigung“ der Gemeinde beteiligt. Insgesamt sei der BF sehr hilfsbereit und ehrenamtlich engagiert; - Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 05.03.2026, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Mitarbeiterin im Verein „ XXXX “ sei und Deutschkurse für geflüchtete Menschen abhalte. Der BF sei zu Beginn des Deutschkurses sichtlich traumatisiert gewesen und habe auch über körperliche Schmerzen geklagt. Daraufhin sei er sowohl von der Gemeindeärztin als auch psychologisch unterstützt worden. Dies habe dem BF geholfen und hätten sich auch seine Lernfähigkeiten dadurch verbessert. Aktuell habe der BF ca. das Niveau B2 erreicht;- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 05.03.2026, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Mitarbeiterin im Verein „ römisch 40 “ sei und Deutschkurse für geflüchtete Menschen abhalte. Der BF sei zu Beginn des Deutschkurses sichtlich traumatisiert gewesen und habe auch über körperliche Schmerzen geklagt. Daraufhin sei er sowohl von der Gemeindeärztin als auch psychologisch unterstützt worden. Dies habe dem BF geholfen und hätten sich auch seine Lernfähigkeiten dadurch verbessert. Aktuell habe der BF ca. das Niveau B2 erreicht; - Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 27.02.2026 ausgestellt durch XXXX ;- Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 27.02.2026 ausgestellt durch römisch 40 ; - Unterstützungserklärung XXXX vom 27.02.2026, wonach der BF seit November 2024 wöchentlich an dem Deutschkurs teilnehme und darüber hinaus aktiv an der Gesellschaft teilnehme;- Unterstützungserklärung römisch 40 vom 27.02.2026, wonach der BF seit November 2024 wöchentlich an dem Deutschkurs teilnehme und darüber hinaus aktiv an der Gesellschaft teilnehme; - Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Österreichischen Roten Kreuz vom 25.02.2026 wonach der BF im Bereich Gesundheits- und Soziale Dienste ehrenamtlich mitarbeite. Er habe beim Pflegebettenverleih und der Team Österreich Tafel ehrenamtliche Leistungen im Ausmaß von 130 Stunden erbracht. Zudem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz; - Foto des BF mit seiner Rotes-Kreuz-Uniform. Mit Urkundenvorlage vom 19.03.2026 brachte der BF folgende weitere Beweisurkunden in das Verfahren ein: - Psychotherapeutischer Befundbericht der XXXX vom 16.03.2026 wonach sich der BF seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu Essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. - Psychotherapeutischer Befundbericht der römisch 40 vom 16.03.2026 wonach sich der BF seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu Essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Der BF lebe seit seinem
- Lebensjahres aufgrund des Todes seiner Tante und zahlreichen Gewalterfahrungen in einem krisenhaften Prozess. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Der negative Asylbescheid, die drohende Abschiebung sowie die letzten Monate, welche von Ohnmacht und Abwarten geprägt gewesen seien, hätten den Heilungsprozess erschwert. Der Fokus habe daher wieder auf die akute Krisenintervention und Stabilisierung gelegt werden müssen. Der BF benötige jedenfalls weiterhin medizinische und psychotherapeutische Versorgung; - Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2026, wonach der BF zwischen Oktober 2024 und Mai 2025 regelmäßig in die Ordination gekommen sei. Er leide an einer großen, sehr schmerzhaften und juckenden Narbe, an posttraumatischen chronischen Schmerzen und habe Narben an der linken Hand sowie im Gesicht. Zudem leide der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen. Anfänglich sei der BF traumatisiert erschienen, der Zustand habe sich jedoch inzwischen verbessert und wurde auf den Beginn der Psychotherapie im Mai 2025 verwiesen; - Fotos einer großen offenen Wunde an der Schädeldecke des BF. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
- Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
- Identität und Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA vom 11.02.2025 [in der Folge: NS 2] Seite 4) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4). Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er habe Magen- und Kopfschmerzen und nehme deswegen Medikamente ein. Die Kopfschmerzen würden seit einem Vorfall in Tunesien im Juli 2023 bestehen. Ihm wurde eine Frist zur Vorlage ärztlicher Unterlagen eingeräumt (s. Niederschrift BFA vom 08.02.2024 [in der Folge: NS 1] Seite 4). Bei der zweiten Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er nehme Schlaftabletten (Halcion) und benötige Cremen für seine gebrochene Hand (Murmelin und Diclobene). Er habe zudem einen Termin bei einem Psychiater vereinbart. Die Probleme mit seiner Hand und den Narben im Gesicht habe er in Sierra Leone bekommen. Die Probleme mit dem Kopf in Tunesien. In seinem Herkunftsland sei er nicht medizinisch behandelt worden. Der BF bestätigte jedoch, dass er arbeitsfähig ist (s. NS 2 Seite 7). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, er habe keine gesundheitlichen Probleme, ergänzte dann jedoch, die Probleme seien nicht vorbei und wolle er weitere ärztliche Unterlagen vorlegen. Er sei jedoch arbeitsfähig (s. VH-P Seite 3). Aus dem in weiterer Folge vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der XXXX vom 16.03.2026 ergibt sich, dass der BF sich seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Dies wurde vom erkennenden Gericht auch so festgestellt. Dass der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen leide, wie dies von der Hausärztin in der ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026 erwähnt wurde, wurde nicht festgestellt, da aus Sicht des Gerichts anzunehmen ist, dass der aktuelle psychotherapeutische Befundbericht alle aktuell vorhandenen Symptome und Diagnosen abdeckt. Aus dem in weiterer Folge vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der römisch 40 vom 16.03.2026 ergibt sich, dass der BF sich seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Dies wurde vom erkennenden Gericht auch so festgestellt. Dass der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen leide, wie dies von der Hausärztin in der ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026 erwähnt wurde, wurde nicht festgestellt, da aus Sicht des Gerichts anzunehmen ist, dass der aktuelle psychotherapeutische Befundbericht alle aktuell vorhandenen Symptome und Diagnosen abdeckt. Dass sich der BF bereits seit Oktober 2024 in ärztlicher Behandlung bei seiner Hausärztin befindet, ergibt sich aus der entsprechenden ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026, wonach dieser an einer großen, sehr schmerzhaften und juckenden Narbe, an posttraumatischen chronischen Schmerzen leide und er Narben an der linken Hand sowie im Gesicht habe. Anfänglich sei der BF traumatisiert erschienen, der Zustand habe sich jedoch inzwischen verbessert und wurde auf den Beginn der Psychotherapie im Mai 2025 verwiesen. Diese Ausführungen wurden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die im Befundbericht angeführten Diagnosen sowie die vom BF selbst dargestellten gesundheitlichen Probleme stellen per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und wurde dies daher vom Gericht so festgestellt. Betreffend die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist, ist anzumerken, dass der BF dies selbst im gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3) so angab. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 im Ausmaß von 130 Stunden beim Österreichischen Roten Kreuz tätig war, sohin unter Zugrundelegung von 6,5 Wochen in diesem Zeitraum rund 20 Wochenstunden ehrenamtlich gearbeitet hat, was ebenfalls dafürspricht, dass Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. In Zusammenschau mit den Tatsachen, dass der BF in Österreich auch – teilweise zeitgleich mit der Tätigkeit beim Roten Kreuz – Deutschkurse besuchte (s. vorgelegte Nachweise), im Zuge eines Hochwassers Aufräumarbeiten leistete und nach wie vor handwerkliche Hilfsdienste für verschiedene Privatpersonen ausführt (s. Empfehlungsschreiben im Akt), erhärtet sich der Eindruck, dass der BF arbeitsfähig ist. Allgemein ist anzumerken, dass der Begriff der Arbeitsfähigkeit auch im rechtlichen Kontext durchaus unterschiedliche Bedeutungen haben kann (z.B. die Arbeitsunfähigkeit die zu einem Krankenstand führen kann oder die Arbeitsunfähigkeit die zu der Gewährung einer Invaliditätspension führen kann), es sich dabei somit jedenfalls um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Wenn im psychotherapeutischen Befundbericht als Ziel „Leistungs- und Arbeitsfähigkeit herstellen“ verschriftlicht ist, scheint dies in Zusammenschau mit den oben erwähnten Umständen lediglich zu verdeutlichen, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BFs derzeit unter seinen psychischen Problemen leidet. Dass der BF tatsächlich (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) grundsätzlich nicht arbeitsfähig wäre, kann demgegenüber aufgrund der oben dargestellten Erwägungen nicht erkannt werden. II.2.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Stringent schilderte der BF, muttersprachlich Fullah sowie auch sehr gut Englisch zu sprechen (Ersteinvernahme, NS 1, NS 2 und VH-P Seite 4), wobei auch seine Einvernahmen stets in der Sprache Englisch erfolgten. Seine Angaben, zudem Grundkenntnisse in Französisch, Arabisch und Mendi zu haben (NS 2 Seite 5), rufen keine Bedenken hervor. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4). Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und NS 2 Seite 5, 11) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4), wobei er jedoch angab, er habe in XXXX nicht mit Freunden zusammengelebt, sondern auf der Straße gelebt und als Lastenträger gearbeitet. Wie noch zu zeigen sein wird, versuchte der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Lebensumstände in Sierra Leone schlechter darzustellen, als er dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde tat (s. zum Beispiel Beweiswürdigung zum familiären Netzwerk), was die Glaubwürdigkeit des BF grundsätzlich einschränkt. Vor der belangten Behörde gab der BF nämlich auf die Frage nach seiner wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise an, er sei arm wie alle anderen gewesen, habe sich jedoch das nötigste leisten können (s. NS 2 Seite 11). Dass er obdachlos gewesen sei, gab er demgegenüber nicht an und erscheint das erstmalige Vorbringen der Obdachlosigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und NS 2 Seite 5, 11) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4), wobei er jedoch angab, er habe in römisch 40 nicht mit Freunden zusammengelebt, sondern auf der Straße gelebt und als Lastenträger gearbeitet. Wie noch zu zeigen sein wird, versuchte der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Lebensumstände in Sierra Leone schlechter darzustellen, als er dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde tat (s. zum Beispiel Beweiswürdigung zum familiären Netzwerk), was die Glaubwürdigkeit des BF grundsätzlich einschränkt. Vor der belangten Behörde gab der BF nämlich auf die Frage nach seiner wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise an, er sei arm wie alle anderen gewesen, habe sich jedoch das nötigste leisten können (s. NS 2 Seite 11). Dass er obdachlos gewesen sei, gab er demgegenüber nicht an und erscheint das erstmalige Vorbringen der Obdachlosigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nur bis zum Tod seiner Tante in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX übersiedelt (s. VH-P Seite 5), widerspricht dies seinen Angaben im gesamten bisherigen Verfahren und auch den Angaben des BF in der weiteren mündlichen Verhandlung wonach er, als er in XXXX Probleme mit der Polizei bekommen habe, davon ausgegangen sei in XXXX sicher zu sein (s. VH-P Seite 5 weiter unten), weshalb der Lebenslauf des BFs auf Basis seinen nachvollziehbaren und stringenten Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nur bis zum Tod seiner Tante in römisch 40 gelebt und sei dann nach römisch 40 übersiedelt (s. VH-P Seite 5), widerspricht dies seinen Angaben im gesamten bisherigen Verfahren und auch den Angaben des BF in der weiteren mündlichen Verhandlung wonach er, als er in römisch 40 Probleme mit der Polizei bekommen habe, davon ausgegangen sei in römisch 40 sicher zu sein (s. VH-P Seite 5 weiter unten), weshalb der Lebenslauf des BFs auf Basis seinen nachvollziehbaren und stringenten Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde. II.2.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat In Hinblick auf die stringenten Angaben des BFs zu einer Schwester (Ersteinvernahme, VH-P Seite 5, 10) sowie zur Mutter und zum jüngeren Halbbruder (Ersteinvernahme; NS 2 Seite 6f; VH-P Seite 5f) sowie auch zu Tanten und Onkel (NS 2, Seite 7) haben sich keine Bedenken ergeben. Der BF selbst schilderte vor dem BFA, die Mutter in XXXX besucht zu haben und manchmal mit ihr und auch dem jüngeren Bruder via WhatsApp etwa monatlich zu sprechen (NS 2, Seite 9f). Im Weiteren konkretisierte er auch, sich zuletzt nach ihrer Gesundheit erkundigt zu haben und ergänzte, dass sein Bruder zur Schule gehe bzw. studiere (NS 2, Seite 10). Auch in der Beschwerdeschrift wird noch auf die Mutter und den Bruder abgestellt (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 403). Der BF selbst schilderte vor dem BFA, die Mutter in römisch 40 besucht zu haben und manchmal mit ihr und auch dem jüngeren Bruder via WhatsApp etwa monatlich zu sprechen (NS 2, Seite 9f). Im Weiteren konkretisierte er auch, sich zuletzt nach ihrer Gesundheit erkundigt zu haben und ergänzte, dass sein Bruder zur Schule gehe bzw. studiere (NS 2, Seite 10). Auch in der Beschwerdeschrift wird noch auf die Mutter und den Bruder abgestellt (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 403). Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn der BF in gänzlicher Abweichung davon in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte mit seiner Mutter seit dem Tod der Tante keinen Kontakt mehr gehabt (VH-P Seite 5). Schließlich berichtete er auch vor dem BFA noch von Besuchen der Mutter – in XXXX und auch XXXX – und dass sie manchmal sein Schulgeld bezahlt habe (NS 2, Seite 9ff). Aus diesem Grund stellte das Gericht auch fest, dass die Mutter den BF unterstützte. Dass ihn seine Mutter nie angerufen und sich nie um ihn gekümmert habe (VH-P Seite 5), steht damit in einem eklatanten Widerspruch und überzeugt nicht. Wenn er auf den Widerspruch angesprochen vermeint, er habe nach seiner Ankunft in Österreich sehr viel Stress gehabt, nachts oft nicht schlafen können und über vieles nachdenken müssen bzw. nicht gewusst, was er sagen solle (VH-P Seite 6), so sind diese Ausführungen keine nachvollziehbare Erklärung für seine gänzlich gegenteiligen Angaben zu den Familienangehörigen, insbesondere, da seine Angaben zum Aufwachsen, Schulbesuch etc. sehr wohl stringent waren. Ihm wurde zudem die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und brachte er in diesem Zusammenhang noch eine Ergänzung vor (NS 2, Seite 19). Für ihn hätte sohin auch zum Ende der Einvernahme noch die Möglichkeit bestanden, etwaige falsche Angaben noch einmal zu korrigieren. Weiters ist auch beachtenswert, dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits knapp ein Jahr in Österreich aufhältig war, sodass ein etwaiger nach der Ankunft bestehender Stress nicht mehr als diesbezügliche Erklärung überzeugen vermag. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF aus asyltaktischen Gründen versucht, den Kontakt zu seinen in Sierra Leone aufhältigen Familienangehörigen zu relativieren, weshalb die Feststellung, dass die Mutter sowie der jüngere Halbbruder nach wie vor in Sierra Leone leben und der BF gelegentlich den Kontakt zu ihnen pflegt, zu treffen war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn der BF in gänzlicher Abweichung davon in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte mit seiner Mutter seit dem Tod der Tante keinen Kontakt mehr gehabt (VH-P Seite 5). Schließlich berichtete er auch vor dem BFA noch von Besuchen der Mutter – in römisch 40 und auch römisch 40 – und dass sie manchmal sein Schulgeld bezahlt habe (NS 2, Seite 9ff). Aus diesem Grund stellte das Gericht auch fest, dass die Mutter den BF unterstützte. Dass ihn seine Mutter nie angerufen und sich nie um ihn gekümmert habe (VH-P Seite 5), steht damit in einem eklatanten Widerspruch und überzeugt nicht. Wenn er auf den Widerspruch angesprochen vermeint, er habe nach seiner Ankunft in Österreich sehr viel Stress gehabt, nachts oft nicht schlafen können und über vieles nachdenken müssen bzw. nicht gewusst, was er sagen solle (VH-P Seite 6), so sind diese Ausführungen keine nachvollziehbare Erklärung für seine gänzlich gegenteiligen Angaben zu den Familienangehörigen, insbesondere, da seine Angaben zum Aufwachsen, Schulbesuch etc. sehr wohl stringent waren. Ihm wurde zudem die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und brachte er in diesem Zusammenhang noch eine Ergänzung vor (NS 2, Seite 19). Für ihn hätte sohin auch zum Ende der Einvernahme noch die Möglichkeit bestanden, etwaige falsche Angaben noch einmal zu korrigieren. Weiters ist auch beachtenswert, dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits knapp ein Jahr in Österreich aufhältig war, sodass ein etwaiger nach der Ankunft bestehender Stress nicht mehr als diesbezügliche Erklärung überzeugen vermag. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF aus asyltaktischen Gründen versucht, den Kontakt zu seinen in Sierra Leone aufhältigen Familienangehörigen zu relativieren, weshalb die Feststellung, dass die Mutter sowie der jüngere Halbbruder nach wie vor in Sierra Leone leben und der BF gelegentlich den Kontakt zu ihnen pflegt, zu treffen war. Im Weiteren divergierten auch die Angaben des BF zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester, hinsichtlich der er in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 5, 10) auf Guinea, vor dem BFA hingegen auf XXXX in Sierra Leone (NS 2 Seite 7, 11) abstellte. Da der BF vor der belangten Behörde jedoch detailliert angab, er selbst, sein Bruder und seine Mutter hätten zeitweise bei der Schwester in XXXX gelebt (s. NS 2 Seite 10f), geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Schwester tatsächlich in XXXX lebt und die abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienen sollten den familiären Hintergrund im Herkunftsland zu verschleiern.Im Weiteren divergierten auch die Angaben des BF zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester, hinsichtlich der er in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 5, 10) auf Guinea, vor dem BFA hingegen auf römisch 40 in Sierra Leone (NS 2 Seite 7, 11) abstellte. Da der BF vor der belangten Behörde jedoch detailliert angab, er selbst, sein Bruder und seine Mutter hätten zeitweise bei der Schwester in römisch 40 gelebt (s. NS 2 Seite 10f), geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Schwester tatsächlich in römisch 40 lebt und die abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienen sollten den familiären Hintergrund im Herkunftsland zu verschleiern. Die Berufstätigkeiten der Angehörigen wurden auf Basis der nachvollziehbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde festgestellt, da – wie ausgeführt – die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen Angehörigen nicht glaubhaft waren. II.2.
- Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.
- Ausreisemodalitäten Die Angaben des BF zur Ausreise aus Sierra Leone im Sommer 2020 waren ebenfalls stringent (Ersteinvernahme; Protokoll vom NS 2 Seite 11f). Die von ihm angeführten Länder, in denen er sich aufgehalten hat (Ersteinvernahme, NS 2 Seite 5f), rufen ebenfalls keine Bedenken hervor, ebenso wenig seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit auf Baustellen in Algerien und Tunesien über mindestens ein Jahr hinweg (NS 2 Seite 5), wobei er bereits in der Erstbefragung auf eine Berufsausübung als Bauarbeiter in Algerien und Tunesien abstellte. Seine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien ist im Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich ersichtlich (AS 23) und auch im Erstbefragungsprotokoll. Der Aufgriffsbericht der deutschen Behörden (AS 32 f) sowie die Einreiseverweigerung vonseiten Deutschlands (AS 39) liegen im Verwaltungsakt ein. Das Datum seiner Asylantragstellung ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt, als auch im Fremdenregisterauszug des BFs ersichtlich. Dass der BF auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten durchquerte und in diesen nicht um Schutz ansuchte, ergibt sich aus seinen durchgehenden Angaben im gesamten Verfahren und aus dem übereinstimmenden Akteninhalt sowie der festgestellten Reiseroute. II.2.
- Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.
- Privatleben / Familienleben in Österreich II.2.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.
- Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die Feststellung zum spätest möglichen Einreisezeitpunkt nach Österreich ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF an diesem Tag den verfahrenseinleitenden Antrag in Österreich stellte sowie aus der oben erwähnten Dokumentation des Aufgriffs und der Einreiseverweigerung durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland. Die Feststellung, dass der BF einen