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{'item': 'I424 2315430-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2026 GeschäftszahlI424 2315430-1 SpruchI424 2315430-1/8E, I424 2315430-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, RA Dr. Thomas Lechner, RA Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, RA Dr. Thomas Lechner, RA Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 01.10.2026 festgesetzt.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG wird die Frist für eine freiwillige Ausreise mit sieben Tagen ab 01.10.2026 festgesetzt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 06.06.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Gambia, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 06.06.2025 zu der Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Gambia, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend gemacht. Er habe Gambia nicht auf der Grundlage einer wohlbegründeten Furcht verlassen. Die belangte Behörde habe es zwar als glaubhaft erachtet, dass der BF in Gambia im Vorstand eines Sportklubs war, sich im Rahmen einer Abschlussrede erstmalig gegen FGM ausgesprochen habe und deswegen beschimpft und verprügelt worden sei, doch hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF Gambia aufgrund dieser Rede und deren Folgen verlassen habe. Es sei lebensfremd, dass der BF aufgrund des einmaligen Vorfalles Gambia hätte verlassen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der BF von den Dorfbewohnern in ganz Gambia aufgrund der nicht einmal drei Minuten langen Rede gesucht werden würde. Dem BF drohe im Falle einer Rückkehr keine existenzbedrohende Notlage. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde auch keine erkennen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  3. Mit dem am 01.07.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF könne sich nicht an die gambische Polizei wenden, da diese korrupt sei und überwiegend selbst FGM befürworten würde. Der BF habe aufgrund seines Aktivismus auch seinen Arbeitsplatz verloren. Die belangte Behörde habe den BF bei der Einvernahme nicht ausreichend befragt. Er könne sich im Falle einer Rückkehr auch nicht selbst versorgen, da er seien Job verloren habe und als FGM-Gegner nur schwer eine neue Arbeit finden könne. Die wirtschaftliche Lage sei prekär und verfüge der BF über keine Ersparnisse. Dadurch wäre ihm im Falle einer Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage entzogen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien nicht ausreichend. Der BF habe sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah geschildert und hätte die belangte Behörde die Asylrelevanz nach Abgleich mit entsprechenden Länderinformationen feststellen können. Der BF habe sich klar gegen FGM ausgesprochen, weswegen er zu einer unterscheidbaren sozialen Gruppe gehöre. Die Verfolgung gehe zwar nicht nur von staatlicher Seite aus, doch seien die Behörden Gambias nicht fähig den BF vor der Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Diese Verfolgung sei auch für die Gewährung des subsidiären Schutzes relevant. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben und diese für auf Dauer unzulässig erklären sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben und diese für auf Dauer unzulässig erklären sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Mit Ladungen vom 21.04.2026 wurden die belangte Behörde, der BF damals noch vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2026 geladen.
  6. Mit Schreiben vom 22.04.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  7. Mit Schreiben vom 08.05.2026 legte die BBU GmbH die ihr in diesem Verfahren erteilte Vollmacht zurück.
  8. Mit Schreiben vom 13.05.2026 gab die nunmehrige Rechtsvertretung das Vollmachtverhältnis bekannt und wurde gleichzeitig ein Konvolut an Beweisurkunden vorgelegt.
  9. Am 15.05.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  10. Feststellungenrömisch zwei.
  11. Feststellungen II.1.
  12. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  13. Identität und Herkunftsstaat Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Gambia geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Mandingo und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger von Gambia und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Gambia geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe Mandingo und bekennt sich zum Islam. Er ist Staatsangehöriger von Gambia und ledig. Er hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. II.1.
  14. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.
  15. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Der BF beherrscht die Sprache Mandingo auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem hat er gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Der BF hat in Gambia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie. Der BF war in Gambia von 2017 bis zu seiner Ausreise im IT-Bereich berufstätig. Er lebte vor der Ausreise in XXXX (ein Ortsteil der Gemeinde XXXX ca. 30 Fahrminuten von XXXX entfernt), besuchte jedoch seine Mutter im Geburtsort XXXX regelmäßig. Der BF verdiente vor der Ausreise monatlich 7.500 gambische Dalassi. Der BF hat in Gambia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie. Der BF war in Gambia von 2017 bis zu seiner Ausreise im IT-Bereich berufstätig. Er lebte vor der Ausreise in römisch 40 (ein Ortsteil der Gemeinde römisch 40 ca. 30 Fahrminuten von römisch 40 entfernt), besuchte jedoch seine Mutter im Geburtsort römisch 40 regelmäßig. Der BF verdiente vor der Ausreise monatlich 7.500 gambische Dalassi. II.1.
  16. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat In Gambia leben die Mutter und zwei Brüder des BF. Seine Familie lebt nach wie vor in XXXX . In Gambia leben die Mutter und zwei Brüder des BF. Seine Familie lebt nach wie vor in römisch 40 . Der BF hat regelmäßig Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie. II.1.
  18. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.
  19. Ausreisemodalitäten Der BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus Gambia im Juni oder Juli
  20. Der BF hielt sich bis Mitte Juni 2024 in seinem Wohnort XXXX auf und besuchte zum Opferfest (Tabaski) seine Mutter in XXXX . Dort hielt er sich bis zum 23.06.2024 auf und reiste anschließend in den Senegal aus. Am 21.07.2024 kehrte der BF wieder nach XXXX in Gambia zurück und hielt sich dort zumindest bis zum 29.07.2024 auf. Der BF hielt sich bis Mitte Juni 2024 in seinem Wohnort römisch 40 auf und besuchte zum Opferfest (Tabaski) seine Mutter in römisch 40 . Dort hielt er sich bis zum 23.06.2024 auf und reiste anschließend in den Senegal aus. Am 21.07.2024 kehrte der BF wieder nach römisch 40 in Gambia zurück und hielt sich dort zumindest bis zum 29.07.2024 auf. Wo sich der BF zwischen 29.07.2024 und seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF reiste entweder von Gambia oder vom Senegal per Flugzeug über Belgien nach Österreich. Wann der BF nach Österreich einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Er hält sich jedoch spätestens seit 14.10.2024 in Österreich auf. Der BF hatte für die Zeit von 29.08.2024 bis 12.10.2024 ein Visum C welches ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurde. Der BF hatte für die Zeit von 29.08.2024 bis 12.10.2024 ein Visum C welches ihm von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt wurde. II.1.
  21. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.
  22. Privatleben / Familienleben in Österreich II.1.5.
  23. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.
  24. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der BF hielt sich bis 12.10.2024 aufgrund des ihm ausgestellten Visums C rechtmäßig in Österreich auf, reiste nach Ablauf des Visums nicht aus und stellte am 14.10.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG 2005) geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG 2005) geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO. II.1.5.
  25. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.
  26. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Ein Bruder des BF lebt in XXXX . Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Bruder und besucht ihn ca. alle drei Monate einmal. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben. Ein Bruder des BF lebt in römisch 40 . Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Bruder und besucht ihn ca. alle drei Monate einmal. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben. II.1.5.
  27. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.
  28. Grad der Integration Der BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau-A2 und besucht derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau. Die Ablegung der entsprechenden Sprachprüfung auf B1-Niveau für im September 2026 geplant. Der BF nimmt am XXXX teil und verbessert seine Sprachkenntnisse überdies noch durch die Unterstützung von Privatpersonen.Der BF nimmt am römisch 40 teil und verbessert seine Sprachkenntnisse überdies noch durch die Unterstützung von Privatpersonen. Der BF arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel. Der BF besucht bis 29.07.2026 den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschlusskurs. Der BF leistet seit 01.03.2026 ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz. Er hat schon mehrfach ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde sowie für das XXXX übernommen und sich als Freiwilliger bei den XXXX registrieren lassen. Der BF leistet seit 01.03.2026 ehrenamtliche Tätigkeiten für das Rote Kreuz. Er hat schon mehrfach ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde sowie für das römisch 40 übernommen und sich als Freiwilliger bei den römisch 40 registrieren lassen. Außerdem hat der BF Freundschaften in Österreich geschlossen. Der BF ist an seiner Integration in Österreich sehr interessiert. II.1.5.
  29. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.
  30. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. II.1.5.
  31. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.
  32. Bindung zum Herkunftsstaat Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, absolvierte eine Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und war in Gambia mehrere Jahre im IT-Bereich berufstätig. Er kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen. Es kann insbesondere auf Grund der nur gut ein Jahr und knapp acht Monate dauernden Abwesenheit aus dem Herkunftsland nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist. II.1.5.
  33. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sowie sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.
  34. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sowie sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. II.1.5.
  35. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.
  36. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 06.06.
  37. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. ein Jahr und knapp acht Monate. II.1.
  38. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.
  39. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: II.1.6.
  40. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  41. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat Der BF organisierte in seinem Geburtsort XXXX in Gambia am 19.06.2024 einen Marathon. Der BF organisierte in seinem Geburtsort römisch 40 in Gambia am 19.06.2024 einen Marathon. Der BF war vor seiner Ausreise aus Gambia nicht aufgrund einer von ihm gehaltenen Rede, in der er sich angeblich kritisch über die weibliche Genitalbeschneidung geäußert habe, einer asylrelevanten Privatverfolgung ausgesetzt. Der BF hat keine Probleme mit den Behörden in Gambia. Der BF hat Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Eine asylrelevante Verfolgung droht dem BF auch nicht im Falle einer Rückkehr. II.1.6.
  42. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  43. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage glaubhaft vorgebracht. II.1.6.
  44. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.
  45. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt. II.1.
  46. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  47. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat II.1.7.
  48. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.
  49. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung vom 25.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024). Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  50. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  51. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025). Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025). Sicherheitslage Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024). Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025). Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025). Die gambische Polizei (Gambia Polce Force - GPF) ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (CIA 7.7.2025; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die RNG ist für den VIP Schutz, die Aufstandsbekämpfung und die Sicherheit des Präsidenten zuständig, während die GPF die innere Sicherheit aufrechterhält (CIA 7.7.2025). Die gambischen Streitkräfte (Gambian Armed Forces - GAF) bestehen aus den vier Bereichen Gambia National Army (GNA), Gambia Navy, Republican National Guard und Gambia Air Force (ÖB 19.4.2023). Die GAF sind für die Außenverteidigung und die Unterstützung ziviler Behörden in internen Notfällen und Naturkatastrophenhilfe verantwortlich; sie beteiligen sich an multinationalen Friedensmissionen sowie an inländischen Unterstützungsaktivitäten wie landwirtschaftlicher Entwicklung, Bau, Bildung und Gesundheitsdiensten (CIA 7.7.2025). Die Hauptaufgabe der GNA ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit (ÖB 19.4.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin gemäß Artikel 191 der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht (ÖB 19.4.2023). Die Anwendung unrechtmäßiger körperlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden. Die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reconciliation, and Reparations Commission) haben zu mehreren Strafverfahren und Suspendierungen von Sicherheitskräften wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung geführt, und die Regierung hat die Notwendigkeit anerkannt, die Gesetze zum Schutz von Personen vor Missbrauch durch Sicherheitsdienste zu verschärfen (FH 2024). In Gambia werden Amtsträger selten strafrechtlich verfolgt oder anderweitig bestraft. Eine Ausnahme bildet die Entlassung oder Suspendierung von Beamten, die mit unter Jammeh begangenen Verbrechen in Verbindung stehen (BS 2024). Die Regierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Sicherheitsbeamte für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich waren, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). So wurden mehrere hochrangige Beamte, die hauptsächlich mit den Sicherheitsdiensten in Verbindung stehen, entlassen (BS 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es für das Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024) und auch für das Jahr 2024 keine diesbezüglichen Berichte (USDOS 13.8.2025). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Im September 2020 erarbeitete die gambische Regierung ein Gesetz zur Prävention und zum Verbot von Folter, das jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden ist (AA 27.6.2025). Nach anderen Angaben hat die Nationalversammlung das Gesetz zur Prävention von Folter im März 2023 verabschiedet (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzte Empfehlungen der Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen während der Jammeh Ära um und hat begonnen, gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einer außerordentlichen Sitzung im November 2023 verabschiedetet die Nationalversammlung das Gesetz zur Entschädigung von Opfern (USDOS 23.4.2024). Die Empfehlungen der TRRC haben dazu geführt, dass mehrere Sicherheitsbeamte wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt und suspendiert worden sind, und die Regierung hat eingeräumt, dass die Gesetze zum Schutz des Einzelnen vor Missbrauch durch die Sicherheitsdienste verschärft werden müssen (FH 2024). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vgl. AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 110/180 im Jahr 2022 auf Platz 96 im Jahr 2024 verbessert (TI 2024; vergleiche AA 27.6.2025). Im Dezember 2023 verabschiedete die Nationalversammlung ein Antikorruptionsgesetz, über das seit 2019 beraten worden war (FH 2024). Informationen über den Haushalt und die Schulden der Regierung sind im Allgemeinen öffentlich zugänglich, und die Regierung hat mit Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Partnern zusammengearbeitet, um die Beteiligung der Bürger am Haushaltsverfahren zu verbessern (FH 2024). Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vgl. GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vgl. FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Die Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption bleiben aber begrenzt (GOCI 2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können (FH 2024; vergleiche GOCI 2023). Es gibt weit verbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2024). Bestechungsgelder an Beamte, insbesondere an die Polizei, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023). Vorwürfe gegen Regierungsbeamte, darunter die Annahme von Bestechungsgeldern und korrupte Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, sind an der Tagesordnung (GOCI 2023; vergleiche FH 2024). Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe seitens der Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter auch Vorwürfe des Missbrauchs öffentlicher Gelder durch Regierungsbeamte in den jeweiligen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Trotz einiger Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung lassen Korruptionsvorwürfe gegen hochrangige Regierungsmitglieder Zweifel an der Entschlossenheit der Regierung aufkommen, die Korruption zu beseitigen. Mitglieder der vorherigen Regierung wurden für ihre Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen. Interne Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Korruptionsbekämpfung existieren entweder gar nicht oder sind noch nicht gesetzlich verankert (GOCI 2023). Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023). Im März 2023 wurde der Staatssekretär des Ministeriums für Fischerei und Wasserressourcen aufgrund von Korruptionsvorwürfen zu zwei Jahren Haft verurteilt - die erste Verurteilung eines hohen Staatsbeamten unter Barrow (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Korruptionsbekämpfungsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) haben nur schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2024). Zwar wurden einige Fälle von Missbrauch und Korruption untersucht und strafrechtlich verfolgt, doch aufgrund mangelnder Strafverfolgung bleiben ähnliche Fälle ungestraft (GOCI 2023). Im Oktober 2023 klagten die Behörden drei hochrangige Beamte des Gesundheitsministeriums wegen Amtsmissbrauchs, Wirtschaftsverbrechen, Diebstahls und Urkundenfälschung an. Im selben Monat versetzte eine lokale Gemeinde 14 Mitarbeiter in den Verwaltungsurlaub, bis die Vorwürfe der Misswirtschaft und des Diebstahls von Steuereinnahmen untersucht waren. Darüber hinaus empfahl die Gemeinde die sofortige Entlassung des Gemeindevorstehers und des Finanzdirektors und beschuldigte die beiden sowie den ehemaligen Vorsitzenden schwerwiegender finanzieller Verfehlungen (USDOS 23.4.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024). In Gambia gibt es inländische und internationale NGOs, die sich auf Menschenrechts- und Governance-Fragen konzentrieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Obwohl restriktive Gesetze weiterhin in Kraft sind, können NGOs seit 2017 in der Praxis mit weniger (FH 2024) und/oder im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um Menschenrechtsbedingungen oder fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Regierungsbeamte zeigen sich meist kooperativ und aufgeschlossen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Einige Gruppen haben die Regierung erfolgreich in politischen und rechtlichen Fragen herausgefordert, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte (FH 2024). Laut Gesetz müssen sich alle NGOs bei der NGO-Behörde registrieren lassen und als Wohltätigkeitsorganisationen bei der Generalstaatsanwaltschaft eintragen lassen. Sie müssen über einen Verwaltungsrat verfügen, der aus mindestens sieben Mitgliedern besteht, die für die Politik und wichtige administrative Entscheidungen, einschließlich der internen Kontrolle, verantwortlich sind. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass alle NGOs der NGO-Behörde ein detailliertes Jahresarbeitsprogramm und einen detaillierten Jahresetat, einen detaillierten Jahresbericht über die im Laufe des Jahres erzielten Fortschritte, Arbeitspläne für das folgende Jahr und von der NGO Behörde zugelassenen Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse vorlegen müssen. Die Regierung hat erklärt, dass diese Unterlagen der NGO-Behörde helfen, die Aktivitäten der NGOs zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Zu den staatliche Menschenrechtsgremien zählt das Amt des Ombudsmanns, welches eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRC) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen, unterhält; ferner soll sie auch die Umsetzung des Weißbuches verfolgen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Die NHRC wurde 2017 eingerichtet (AA 27.6.2025) und ist eine unabhängige Regierungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsstandards und die grundlegenden Menschenrechte und -freiheiten durch Gesetz, Politik, Bildung und Partnerschaft zu fördern, zu schützen und zu verbessern. Die Kommission ist effizient und unabhängig. Sie befasst sich u.a. auch mit Beschwerden über rechtswidrige Entlassungen, unfaire Behandlung sowie rechtswidrige Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 23.4.2024). Das Justizministerium setzt die Empfehlungen der TRRC (Truth, Reparations and Reparations Commission) zu den Menschenrechtsverletzungen der Jammeh-Ära um und hat gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Gruppen begonnen, einen Rechtsrahmen zu entwickeln, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024). Im November 2023 wurde Madi Jobarteh, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, der im Vormonat festgenommen worden war, angeblich im Zusammenhang mit einem Facebook-Beitrag, in dem er die Regierung und die Polizei zur Rechenschaft zog, wegen „aufrührerischer Absicht, Anstiftung zur Gewalt und falscher Veröffentlichung und Verbreitung" angeklagt (FH 2024). Allgemeine Menschenrechtslage Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024). Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sid Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Opposition Die Opposition ist rege und wird nicht unterdrückt oder verfolgt (AA 27.6.2025). Im Jahr 2023 waren in Gambia 19 politische Parteien registriert. Die Organisatoren müssen eine Registrierungsgebühr von einer Million Dalasi (17.000 US-Dollar) entrichten und die Unterschriften von 10.000 registrierten Wählern einholen, davon mindestens 1.000 aus jeder Region des Landes. Die Nominierungsanforderungen und -gebühren erschweren den Wettbewerb der Parteien. Parteien, die sich auf eine bestimmte Religion, Ethnie oder Region konzentrieren, sind verboten. Die Parteien müssen der unabhängigen Wahlkommission (IEC) jährlich einen Bericht vorlegen (FH 2024). Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Allerdings kam es nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas. Stärkste Oppositionspartei ist die United Democratic Party (UDP). Die Partei des in Äquatorial-Guinea im Exil lebenden Ex-Präsidenten Jammeh, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), ist gespalten (AA 27.6.2025). Im Oktober 2023 kritisierte Präsident Adama Barrow während einer landesweiten Reise bei politischen Kundgebungen Medienorganisationen, die seiner Meinung nach gegen seine Partei eingestellt waren. Er kündigte an, regierungskritische Personen festzunehmen und warnte vor „harten Maßnahmen“ gegen die freie Meinungsäußerung. Daraufhin veröffentlichte das Büro des Präsidenten eine Erklärung, in der Barrows Rhetorik offenbar zurückgenommen wurde. Er habe lediglich zu Anstand aufgerufen und seine Worte seien aus dem Kontext gerissen worden. Die Erklärung rief „alle Gambier“ dazu auf, demokratische Werte zu vertreten, und versicherte, dass die Pressefreiheit gewahrt bleibe, allerdings unter dem Vorbehalt, dass „Unruhestifter“, „Tyrannen“ und Personen, die Hassreden verbreiten, zur Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vgl. AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vgl. AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024). Seit einem Jahrzehnt herrscht ein faktisches Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe. Sie wird in lebenslange Haft umgewandelt (AA 27.6.2025; vergleiche AI 10.10.2024). Ihre Abschaffung ist in den Entwürfen für eine neue Verfassung vorgesehen und wird von der Justiz wie von Menschenrechtlern gefordert (AA 27.6.2025). In Gambia wurde seit mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AI 10.10.2024). Die letzte Hinrichtung in Gambia wurde 2012 unter Ex Präsident Jammeh vollstreckt (AI 10.10.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Damals wurden neun Soldaten durch ein Exekutionskommando erschossen (AI 10.10.2024). Zuvor wurde seit 1981 keine Todesstrafe mehr vollstreckt. Nach der Verkündigung eines Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe im Februar 2018 ratifizierte Gambia im September 2018 das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 27.6.2025). Seit dem Amtsantritt von Präsident Adama Barrow im Jänner 2017 hat Gambia also bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe gemacht (AI 10.10.2024). Trotzdem kann die Todesstrafe nach wie vor für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 27.6.2025). Die Justiz stellt nur mittellosen Personen, denen die Todesstrafe verhängt wurde, auf Staatskosten einen Anwalt zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Im Juli 2021 wurde der ehemalige Minister für Kommunalverwaltung in den frühen Tagen der Jammeh-Militärjunta des Mordes für schuldig befunden; die gegen ihn verhängte Todesstrafe wurde in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt. Anfang 2025 wurde ein Todesurteil in einem Mordfall verhängt, da der Richter nach Rechtslage keine andere Möglichkeit sah. Er hat Exekutive und Legislative aufgefordert, das Gesetz entsprechend zu ändern (AA 27.6.2025). Religionsfreiheit Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 27.6.2025) und die Verfassung garantiert die Freiheit der Religionswahl, solange sie nicht die Rechte anderer oder das nationale Interesse beeinträchtigt. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung politischer Parteien auf Grundlage der Religionszugehörigkeit (USDOS 3.7.2024). Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch) (AA 27.6.2025), die Ahmadiyya-Gemeinde zählt nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder (USDOS 3.7.2025). Etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum (AA 27.6.2024), die Mehrheit davon ist römisch-katholisch. Zu den Religionsgruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, gehören Bahai, Hindus und Eckankar-Anhänger. Einzelpersonen neigen dazu, indigene (animistische) Glaubensvorstellungen mit Islam und Christentum zu vermischen (USDOS 3.7.2024). Der Oberste Islamische Rat (SIC) verbietet Ahmadiyya-Muslimen weiterhin die Teilnahme an SIC Veranstaltungen und die Bestattung ihrer Toten auf islamischen Friedhöfen (USDOS 3.7.2024). Die Regierung Barrow hat stets betont, dass Gambia eine säkulare Gesellschaft ist, in der Anhänger aller Glaubensrichtungen ihre Religion frei ausüben können. In der Praxis sind jedoch nicht sunnitische muslimische Gruppen Diskriminierungen ausgesetzt. Im Jahr 2023 führten religiöse Spannungen zwischen muslimischen Einwohnern und Angehörigen der christlichen Minderheit des Landes in zwei Städten zu strafrechtlichen Ermittlungen durch die Polizei (FH 2024). Mischehen zwischen Muslimen und Christen sind weiterhin üblich. Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen konvertieren Frauen in der Regel zum Glauben des Ehemannes (USDOS 3.7.2024). Minderheiten Gesellschaftlich gesehen ist Gambia multiethnisch (BS 2024), es leben ca. 10 ethnische Gruppen im Land, wobei sich lokal unterschiedliche Mehrheitsethnien gebildet haben. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka (etwa 34 %) dar, die zweitgrößte Gruppe die Wolof (AA 27.6.2025). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola, Fula und andere (CIA 7.7.2025). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 27.6.2025), und ist laut Verfassung verboten (BS 2024). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten von rassischer und ethnischer Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Stammes- oder ethnische Spannungen zu schüren. Die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Ex-Staatspräsident Jammeh hatte sich stark auf seine Ethnie, die Jola, gestützt, die die Mehrheit der Sicherheitskräfte stellen und bis heute in ihrer Mehrheit als loyal zum ihm gelten (AA 27.6.2025). Die ehemalige Regierungspartei AFPRC ist eng mit der ethnischen Gruppe der Jola des ehemaligen Präsidenten Jammeh verbunden (BS 2024). Das bis dahin in Gambia relativ unbekannte Phänomen des „Tribalismus“ ist seitdem ein unterschwelliges Thema (AA 27.6.2025). Doch obwohl die ethnische Polarisierung in Gambia in den letzten Jahren etwas zugenommen hat, ist sie insgesamt nach wie vor gering, ebenso wie die Neigung zu Konflikten und deren Intensität. Öffentliche Aufrufe zur Gewalt durch politische oder religiöse Führer sind sehr selten. Wenn sie doch vorkommen, werden sie umgehend zurückgewiesen und finden keine nennenswerte Resonanz (BS 2024). Allerdings beziehen die großen Parteien einen Großteil ihrer Unterstützung aus bestimmten ethnischen Gruppen, was zu der Befürchtung führt, dass die gambische Politik von ethnischen Spaltungen geprägt ist (FH 2024). Parteien, die sich auf ethnische, regionale oder religiöse Zugehörigkeit stützen, sind zwar gesetzlich verboten, doch werden in der Praxis mehrere Parteien als vorrangig die Interessen bestimmter Gruppen vertretend angesehen (BS 2024). Während der letzten Wahlen gab es Bedenken hinsichtlich der zunehmend hitzigen Rhetorik einiger Politiker und Parteimitglieder zum Thema ethnische Identität (BS 2024). FGM Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (FGM), doch die Behörden setzen dies nicht wirksam durch. Opfer und Zeugen melden Misshandlungen nur selten (AA 27.6.2025). FGM bleibt dennoch weiterhin stark verbreitet (ÖB 19.4.2023). Nach Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2020 waren 75 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 13.8.2025); nach anderen Angaben sind es 74 % (AA 27.6.2025). Ferner fällt die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; nur 12.5 % unter Wolof bzw. 18,1 % unter Manjago) (ÖB 19.4.2023). Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden (AA 27.6.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Legislaturperiode ein erneuter Versuch, die Verbote von FGM und Kinderheirat aufzuheben, gemacht werden könnte. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß ist und ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde (AA 27.6.2025). Im Jahr 2024 konnte der Versuch eines Oppositionsabgeordneten, das Verbot von FGM aufzuheben, nur nach viel internationalem Druck und das Eingreifen von Präsident Barrow verhindert werden (AA 27.6.2025; vergleiche FH 2025, AI 29.4.2025). Es ist zu befürchten, dass in der nächsten Legislaturperiode ein erneuter Versuch, die Verbote von FGM und Kinderheirat aufzuheben, gemacht werden könnte. Nach einer Klage der FGM-Befürworter gegen das FGM-Verbot im März 2025 hat nun der Oberste Gerichtshof Gambias zu entscheiden, ob das Verbot verfassungsgemäß ist und ob es ggf. sogar verfassungsrechtlich geboten ist, was der Haltung des Justizministeriums entsprechen würde (AA 27.6.2025). Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten und strafbar. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot und Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vgl. FH 2024). Drei Frauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 412 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tat entschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025).Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 2015 verboten und strafbar. 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der Verbot und Bestrafung von FGM ausdrücklich festlegt für diejenigen, die FGM durchführen, dabei helfen, unterstützen und dazu anstiften. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 27.6.2025). Seitdem wurden allerdings lediglich zwei Fälle strafrechtlich verfolgt, und die erste Verurteilung wegen der Durchführung von FGM erfolgte erst im August 2023 (AI 15.3.2024; vergleiche FH 2024). Drei Frauen wurden wegen der Durchführung von Genitalverstümmelungen an jungen Mädchen (im Alter von 412 Monaten) vom Gericht zu einer Geldstrafe von 15.000 Dalasi (247 US-Dollar) verurteilt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 27.6.2025). Ein prominenter islamischer Religionsführer hat diese Geldstrafen bezahlt, weil er den Kampf gegen FGM als gegen den Islam gerichtet erachtet (USDOS 23.4.2024). Trotz staatlicher Verbote und hoher Strafen ist das Praktizieren von Genitalverstümmelung in Gambia immer noch weit verbreitet. Am 10.8.2025 verstarb ein einjähriges Mädchen an den Folgen einer Genitalverstümmlung. Eine der Frauen, die für die Verstümmelung verantwortlich war, muss mit lebenslanger Haft rechnen und befindet sich in Untersuchungshaft. Aufgrund der Schwere der Tat entschied der Magistrat, dass sie vor dem High Court angeklagt werden soll. Die beiden anderen an der Tat mutmaßlich beteiligten Frauen wurden wegen Beihilfe angeklagt und vorerst auf Kaution freigelassen. Der Tod des Mädchens hatte ein großen Medienecho zur Folge (BAMF 18.8.2025). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025). Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024). Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024). In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024). Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025). Sozialbeihilfen Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024). Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024). Gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025). Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025). Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024). Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024). Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025). Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025). Dokumente Das Urkundenwesen in Gambia ist unzuverlässig, insbesondere im ländlichen Bereich. Dies betrifft vor allem die Ausstellung von Geburtsurkunden, die später als Vorlage zur ID/Passbeantragung usw. benötigt werden. Hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen ist die Fälschung von Dokumenten nicht üblich, da problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente beschafft werden können (AA 27.6.2025). Hinsichtlich Vorladungen, Haftbefehlen und Gerichtsurteilen ist erfahrungsgemäß weniger mit Gefälligkeitsbescheinigungen zu rechnen. Haftbefehle werden sehr selten und nur bei besonders schweren Delikten ausgestellt. Fälschungen sind oft nicht auf den ersten Blick zu erkennen, da auch eklatante Fehler in Rechtschreibung oder Inhalt keinen Rückschluss auf eine fehlende Amtseigenschaft der ausstellenden Person zulassen (AA 27.6.2025). II.1.7.
  52. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia“ vom 06.03.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.
  53. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia“ vom 06.03.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia Weibliche Genitalverstümmelung in Gambia sehr verbreitet. Gemäss übereinstimmenden Quellen wie Amnesty International (AI), dem UNO-Kinderrechtskomitee (CRC), der Female Genital Mutilation/Cutting Research Initiative (FGM/C Research Initiative) und der Nachrichtenagentur der Vereinten Nationen (UN News) ist weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) in Gambia weit verbreitet (AI, Juli 2024; CRC, Januar 2025; FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  54. März 2025; UN News, März 2023). AI verweist auf UNICEF wonach 76 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen sind. Drei von vier Mädchen würden schon vor dem Erreichen des sechsten Lebensjahres beschnitten (AI, Juli 2024). Auch die FGM/C Research Initiative spricht von 75,6 Prozent betroffenen Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren. Nach Angaben der FGM/C Research Initiative wurden 54,8 Prozent der Mädchen vor dem fünften Lebensjahr beschnitten und weitere 28,1 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  55. März 2025). CRC schreibt, dass die Hälfte der Mädchen von FGM betroffen sind und 27,3 Prozent der Mädchen im Alter zwischen null und vier Lebensjahren beschnitten werden (CRC, Januar 2025). Regionale Unterschiede bei der Häufigkeit von FGM je nach Region, Ethnie und Religion. FGM wird sowohl von Christ*innen als auch Muslim*innen praktiziert, wie FGM/C Research Initiative unter Verweis auf eine Studie des gambischen Statistikbüros aus dem Jahr 2014 schreibt. 20,9 Prozent der christlichen Gambier*innen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren und 77,3 Prozent der muslimischen Gambier*innen in der gleichen Altersspanne seien davon betroffen (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  56. März 2025). Patrick Idoko et al. eine Gruppe gambischer Mediziner*innen, schreiben in einer Beobachtungsstudie, dass auch säkulare Gemeinschaften und ethnische Gruppen FGM praktizieren (Patrick Idoko et al., Dezember 2022). FGM/C Research Initiative berichtet unter Verweis auf eine Studie des gambischen Statistikbüros aus den Jahren 2019, 2014 und 2011, dass FGM in allen acht lokalen Regierungsdistrikten praktiziert wird. Am meisten betroffen von FGM sind Mädchen und Frauen in dem Distrikt Basse mit einer Prävalenz von 95 Prozent. Der Distrikt Basse ist die östlichste und ländlichste Region, vorwiegend bewohnt von Angehörigen der ethnischen Gruppen der Sarahule, Mandika und Fula. Der Distrikt mit der tiefsten Prävalenz (48,8 Prozent Betroffene) ist der Distrikt Banjul, welcher sich an der Küste befindet und die am stärksten urbanisierte Region ist. In diesem Distrikt wie auch im benachbarten Kanifing Distrikt leben überwiegend Wolof, eine Ethnie bei der die Prävalenz von FGM im Vergleich mit den anderen ethnischen Gruppen Gambias historisch gesehen die tiefste ist, aber auch die Ethnie der Madinka ist in beiden Regionen stark vertreten. Im Stadt-Land Vergleich beträgt die Prävalenz in der Stadt 77,3 Prozent und auf dem Land 71,7 Prozent (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  57. März 2025). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (BAMF) verweist auf eine gambische NGO, wonach es Hinweise gibt, dass einige Familien ihre Kinder während der Schulferien aus der Hauptstadtregion Banjul in ländliche Gebiete bringen, um sie dort FGM zu unterziehen (BAMF, September 2023). Historisch betrachtet haben sich die Zahlen gemäss FGM/C Research Initiative kaum verändert: 2010 waren 76,3 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 bis 49 Jahren betroffen, 2018 waren es 75,7 Prozent der gleichen Altersgruppe. Aufgrund der grossen Altersspanne können eventuelle Veränderungen über die Zeit hinweg nicht vollständig dargestellt werden. Deshalb sollten laut FGM/C Research Initiative die Veränderungen innerhalb kleinerer Altersgruppen betrachtet werden. Im Falle Gambias sei die Häufigkeit jedoch in allen Alterskohorten breit gefasst die gleiche, was bedeute, dass das Ausmass der Praxis sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  58. März 2025). Breite Akzeptanz bei (beschnittenen) Frauen, die Praxis beizubehalten. 44 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren, welche schon von FGM gehört haben, finden, dass die Praxis weitergeführt werden solle, wie FGM/C Research Initiative schreibt. Im Gegensatz dazu geben nur 6,6 Prozent Frauen, welche nicht von FGM betroffen sind an, dass die Praxis fortgeführt werden solle, wie FGM/C Research Initiative unter Verweis einer Studie des gambischen Statistikbüros aus dem Jahr 2019 schreibt (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  59. März 2025). Gründe für FGM und gesundheitliche Risiken Gründe für FGM und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken. Patrick Idoko et al., eine Gruppe gambischer Mediziner*innen veröffentlichten in einem afrikanischen gesundheitswissenschaftlichen Journal eine Beobachtungstudie über die geburtshilflichen Folgen weiblicher Genitalverstümmelung in Gambia. Die Gründe für die Praxis der FGM/C [Female Genital Mutilation/Cutting] basieren gemäss der Gruppe gambischer Mediziner*innen auf rein kulturellen und religiösen Überzeugungen und haben keinerlei wissenschaftliche Basis. Demnach beruhe die Praxis auf folgenden Gründen: Verhinderung von Promiskuität (Praxis der sexuellen Kontakte mit relativ häufig wechselnden verschiedenen Partnern oder parallel mit mehreren Partnern) bei Frauen, Steigerung der sexuellen Leistungsfähigkeit und des Lustempfindens bei Männern, Aufrechterhaltung der Sauberkeit im Genitalbereich, ästhetische Gründe, Steigerung der Fruchtbarkeit und Verbesserung der Eheaussichten einer Frau. Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung sei jedoch mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verbunden und werde häufig von traditionellen Heilkundigen durchgeführt, die keine formale medizinische Ausbildung hätten, wodurch sich die damit verbundenen Risiken erhöhen würden (Patrick Idoko et al. Dezember 2022). FGM-Praktizierende sind oft Frauen. Die Chefin der UN-Agentur für reproduktive und sexuelle Gesundheit in Gambia gibt UN News gegenüber an, dass Frauen diejenigen sind, die FGM praktizieren. Meistens seien die Grossmütter die Hüterinnen der Tradition in der Familie. Es gebe sogar Gambier*innen, die im Ausland leben und ihre Kinder zurückbringen würden, um sie FGM zu unterziehen. Männer würden normalerweise die Meinung vertreten, dass FGM «Frauensache» sei (UN News, März 2023). Immense unmittelbare und langfristige gesundheitliche Risken für Frauen und Kinder. FGM führt laut der Chefin der UN-Agentur für reproduktive und sexuelle Gesundheit zu gesundheitlichen Folgen im späteren Leben der Frau: Bei einer Geburt könne es zu Komplikationen kommen und die Wahrscheinlichkeit einer Totgeburt sei höher. Wenn das Baby überlebe, könne es zu einer Geburtsfistel kommen, d.h. zu Löchern, die sich zwischen der Vagina und der Blase bilden und dazu führen, dass Frauen unter Inkontinenz leiden und beim Sitzen urinieren. Dies könne dazu führen, dass Frauen aus ihren Gemeinschaften ausgeschlossen werden und ihre Ehemänner sie verlassen (UN News, März 2023). Gemäss Patrick Idoko et al. gehören Blutungen, die zu einem Schock führen, die Übertragung von Infektionen und Verletzungen benachbarter Organe wie der Harnröhre und des Rektums zu den unmittelbaren Komplikationen von FGM. Weitere langfristige Folgen von FGM/C sind laut Patrick Idoko et al. schmerzhafter Geschlechtsverkehr aufgrund somatischer oder psychologischer Gründe (Dyspareunia), die Unfähigkeit einen Orgasmus zu erleben (Anorgasmie), paraklitorale Zysten und chronische Schmerzen. Zu den geburtshilflichen Risiken würden verlängerte Wehen, erhöhte Kaiserschnittraten, erhöhte Dammschnittraten, Dammrisse und postpartale Blutungen gehören. Von FGM betroffene Frauen würden auch häufiger unter perinatalen Komplikationen leiden, einschliesslich der Notwendigkeit einer Wiederbelebung des Neugeborenen, Totgeburten und frühem Tod des Neugeborenen. Laut Patrick Idoko et al. haben aufgrund dieser negativen gesundheitlichen Folgen von FGM/C viele Regierungen auf der ganzen Welt diese Praxis verboten. In vielen afrikanischen Ländern werde FGM/C jedoch weiterhin in hohem Masse praktiziert (Patrick Idoko et al., Dezember 2022). Gesetzliche Rahmenbedingungen und Umsetzung des Verbots Einführung des Verbots von FGM im Jahre
  60. AI, CRC, FGM/C Research Initiative und UN News berichten übereinstimmend, dass FGM in Gambia im Jahre 2015 verboten wurde (AI, Juli 2024; CRC, Januar 2025; FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  61. März 2025; UN News, März 2023). Im Women’s (Amendment) Act von 2015 wurde das Thema schädlicher Praktiken in Gambia erstmals erfasst, indem Abschnitt 32A (Verbot der weiblichen Genitalbeschneidung) und Abschnitt 32B (Beihilfe zur weiblichen Genitalbeschneidung) eingeführt wurden, wie FGM/C Research Initiative schreibt (FGM/C Research Initiative, abgerufen am
  62. März 2025). Die Durchführung, Beihilfe und Anstiftung zur Praxis der FGM wird dadurch unter Strafe gestellt und entsprechende Strafen sind dafür vorgesehen, wie AI angibt. Dies sei ein bedeutender Meilenstein in den Bemühungen des Landes, die Rechte von Mädchen und Frauen zu schützen. Gambia hat zudem verschiedene internationale Konventionen ratifiziert, welche die Rechte von Mädchen und Frauen aufrechterhalten und schützen, darunter die Internationale Frauenrechtskonvention CEDAW (AI, Juli 2024). Laut dem Büro des UNO Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) lehnt Gambia jedoch die Einreichung individueller Beschwerden im Rahmen der Frauenrechtskonvention ab (OHCHR, abgerufen am
  63. März 2025). In der afrikanischen Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes heisst es zudem ausdrücklich, dass Regierungen alle geeigneten Massnahmen ergreifen müssen, um schädliche soziale und kulturelle Praktiken, einschliesslich FGM, zu beseitigen, wie AI berichtet (AI, Juli 2024). Strafen bei Durchführung, Beihilfe und Anstiftung zur Praxis der FGM. Artikel 32A des Women’s (Amendment) Act von 2015 sieht das Verbot und die Strafe für die Durchführung FGM in Gambias vor. Jede*r welche*r als schuldig befunden wird, bei der Durchführung von FGM involviert zu sein, könne mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe von 50'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 628 CHF, Stand
  64. März 2025), oder mit Geld- und Gefängnisstrafe bestraft werden, je nach Ermessen des zuständigen Gerichts (Art. 32A

(1)). Falls die Durchführung der FGM zum Tode führt, sieht Art. 32A
(2)eine lebenslange Gefängnisstrafe vor. Art. 32B
(1)definiert die Beihilfe: Wer sich der Beihilfe schuldig macht, indem er*sie FGM verlangt, dazu anstiftet, oder dafür wirbt ̶ beispielsweise indem Instrumente zur Verfügung gestellt werden oder auf anderem Wege ̶ kann mit der gleichen Strafe wie die ausführende Person sanktioniert werden. Falls eine Person von einer anstehenden oder vergangenen FGM-Prozedur weiss und es ohne triftigen Grund versäumt, die zuständigen Behörden unverzüglich zu warnen oder zu informieren, kann sie mit einer Geldstrafe von 10'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 126 CHF, Stand 3. März 2025) belegt werden, wie es Art. 32B
(2)vorsieht (Women’s Amendment Act, 2015). Strafen bei Durchführung, Beihilfe und Anstiftung zur Praxis der FGM. Artikel 32A des Women’s (Amendment) Act von 2015 sieht das Verbot und die Strafe für die Durchführung FGM in Gambias vor. Jede*r welche*r als schuldig befunden wird, bei der Durchführung von FGM involviert zu sein, könne mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe von 50'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 628 CHF, Stand
  1. März 2025), oder mit Geld- und Gefängnisstrafe bestraft werden, je nach Ermessen des zuständigen Gerichts (Artikel 32 A, (, eins,)). Falls die Durchführung der FGM zum Tode führt, sieht Artikel 32 A, (, 2,) eine lebenslange Gefängnisstrafe vor. Artikel 32 B, (, eins,) definiert die Beihilfe: Wer sich der Beihilfe schuldig macht, indem er*sie FGM verlangt, dazu anstiftet, oder dafür wirbt ̶ beispielsweise indem Instrumente zur Verfügung gestellt werden oder auf anderem Wege ̶ kann mit der gleichen Strafe wie die ausführende Person sanktioniert werden. Falls eine Person von einer anstehenden oder vergangenen FGM-Prozedur weiss und es ohne triftigen Grund versäumt, die zuständigen Behörden unverzüglich zu warnen oder zu informieren, kann sie mit einer Geldstrafe von 10'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 126 CHF, Stand
  2. März 2025) belegt werden, wie es Artikel 32 B, (, 2,) vorsieht (Women’s Amendment Act, 2015). Zwangsweise Beschneidungen ohne Einverständnis der Mütter. Al Jazeera berichtete im März 2024 auch von Fällen, in denen die Praxis auch im Verborgenen fortgesetzt wurde. So wurde beispielsweise ein vierjähriges Mädchen ohne das Einverständnis ihrer alleinerziehenden Mutter Opfer von FGM. Als die Mutter die Tochter bei der Familie des Kindesvaters zurückliess, veranlasste die Grossmutter väterlicherseits die Beschneidung. Von der Beschneidung erfuhr die Mutter erst, als ihre Tochter eine Infektion hatte. Die Mutter gab Al Jazeera gegenüber an, dass sie zu mehreren Polizeistationen ging, um den Vorfall zu melden., Die dort beschäftigten Beamt*innen hätten ihren Fall jedoch nicht ernst genommen (Al Jazeera, März 2024). Seit Einführung des Verbots erging nur ein Urteil. Seit dem Zeitpunkt der Einführung des Verbots 2015 wurden gemäss AI und UN News erst zwei Fälle strafrechtlich verfolgt (AI, Juli 2024; UN News, März 2023). Das BAMF verweist auf die gambische NGO Gambia Committee against Traditional Practices (GAMCOTRAP), welche mehrere unmittelbar drohende und teils bereits durchgeführte FGM an insgesamt acht Kindern zwischen vier und zwölf Lebensmonaten im Dorf Bakadagi-Mandika im Distrikt Niani der östlichen Central River Region (CRR) aufdeckte (BAMF, Februar 2023). Laut BAMF wurden schliesslich drei Frauen der FGM an den acht Mädchen von einem Magistratsgericht schuldig gesprochen. Die ausgesprochenen Geldstrafen in Höhe von 15'000 Dalasi (entspricht umgerechnet 184 CHF, Stand
  3. März) oder die einjährige Haft als Ersatz liegen gemäss BAMF jedoch unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Bei den verurteilten Frauen handle es sich um die traditionelle Beschneiderin und um die Mütter der genitalverstümmelten Mädchen. Zur Ethnie der Mädchen und Mütter liegen gemäss BAMF keine Informationen vor (BAMF, September 2023). Freiwillige Versprechen keine Beschneidungen mehr durchzuführen teilweise gebrochen. Die traditionelle Beschneiderin [des obengenannten Falles] führte die FGM in Verletzung eines 2013 geleisteten Eids durch, wie BAMF berichtet. Dies, obwohl ihr im Austausch für die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Beschneiderin eine Bäckerei als alternative Existenzgrundlage und Einkommensquelle zur Verfügung gestellt worden sei. Vor Bekanntwerden dieser Fälle kündigten nach Angaben des BAMF mehrere Dutzend Gemeinden in CRR, u.a. im Distrikt Niani, einschliesslich dort ansässiger traditioneller Beschneiderinnen an, die Beschneidungspraxis freiwillig aufzugeben. Während in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Genitalverstümmelungen öffentlich bekanntgeworden sind, liegen nach einer weitgehend einhelligen Auskunftslage laut BAMF bisher keine Genitalverstümmelungen vor (BAMF, Februar 2023). Der oberste Islamische Rat und der Ruf nach Aufhebung des Verbots Verteidigung der FGM-Praxis und Bezahlung der Geldstrafen durch Religionsführende. Das oben erwähnte im Herbst 2023 ergangene Urteil wurde laut BAMF von Abdullah Fatty, vormaliger Imam der Moschee des State Houses und einem weiterhin angeblich besonders einflussreichen muslimischen Gelehrten im grösstenteils muslimisch geprägten Gambia kritisiert. Die [Anti-]FGM-Kampagnen wurden von islamischen Religionsführenden als Angriff auf den Islam gewertet. Fatty und andere religiöse Akteur*innen verteidigten die FGM-Praxis wie schon früher unter Berufung auf religiöse Gründe (BAMF, September 2023). Die Geldstrafen der drei Verurteilten wurden durch islamische Religionsführende übernommen, wie BAMF 2023 schreibt (BAMF, Oktober 2023). Forderung das Verbot der FGM zu überdenken, da dies ein Eingriff in den kulturellen Brauch darstellt. Der Oberste Islamische Rat (GSIC) forderte in einer Fatwa, einem islamischen Rechtsgutachten, das (straf)gesetzliche Verbot der FGM zu überdenken, wie BAMF berichtet. GSIC stellte klar, dass dieser Eingriff nicht nur ein alter kultureller Brauch, sondern die «Sunna»-Beschneidung auch islamisch legitim und in den normativen Quellen des Islams nachgewiesen und Teil der Fitra2 sei. Gemäss GSIC nehme jedoch lediglich das Entfernen «eines nur kleinen, oberen Teiles der Klitoris» islamische Legitimität in Anspruch. Organisationen und Personen, die FGM kritisieren und Strafverfolgung gegen FGM-Praktizierende fordern, werden vom GSIC «auf das Schärfste verurteilt» (BAMF, Oktober 2023). Kontroverse zwischen Befürwortenden und Ablehnenden der FGM. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafen durch islamische Religionsführende löste eine grosse Kontroverse in der Öffentlichkeit aus, vor allem zwischen Befürwortenden und Ablehnenden von FGM, wie BAMF schreibt (BAMF, Oktober 2023). Die ehemalige Vize-Präsidentin Gambias, Isatou Touray, forderte die Festnahme Fattys wegen dessen öffentlichen Äusserungen, wie BAMF schreibt. BAMF verweist auf Touray und die Vorsitzende der Safe Hands for Girls Foundation und FGM-Aktivistin Jaha Dukureh, wonach Fattys Rede Aufrufe zur Gewalt an [Anti-]FGM Aktivist*innen enthält. Das nationale Jugendparlament Gambias (NYP) fordert die Regierung dazu auf, die Bemühungen zur Durchsetzung des FGM-Verbots fortzusetzen, wie BAMF berichtet (BAMF, September 2023). Neuer Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Verbots scheitert im Juli
  4. Laut Al Jazeera stimmten am
  5. März 2024 42 zu 4 Politiker*innen für einen umstrittenen neuen Gesetzesentwurf, der das FGM-Verbot aufheben würde, wenn er nach weiteren Konsultationen und Expert*innenmeinungen von spezialisierten Regierungsministerien verabschiedet wird (Al Jazeera, März 2024). Die Abgeordneten stimmten im Juli desselben Jahres erneut über jede Klausel des Gesetzesentwurfes ab, wobei die Mehrheit gegen jede Klausel stimmte, wie Al Jazeera in einem Artikel vom Juli 2024 berichtet. Dies veranlasste den Präsidenten der Nationalversammlung, Fabakary Tombong Jatta, das Gesetz nicht zur abschliessenden Lesung weiterzuleiten, welche ursprünglich für den
  6. Juli 2024 angesetzt war (Al Jazeera,
  7. Juli 2024). II.1.7.
  8. Im Folgenden werden Auszüge aus Artikel des Geneva International Centre for Justice vom 24.10.2025 „Weibliche Genitalverstümmelung in Westafrika“ wiedergegeben: römisch zwei.1.7.
  9. Im Folgenden werden Auszüge aus Artikel des Geneva International Centre for Justice vom 24.10.2025 „Weibliche Genitalverstümmelung in Westafrika“ wiedergegeben: […] Gemeinschaftsstimmen und Aktivismus Während Regierungen und internationale Organisationen eine entscheidende Rolle spielen, findet die transformativste Arbeit oft innerhalb von Gemeinschaften statt. Im Rahmen des UNFPA–UNICEF-Gemeinsamen Programms haben mehr als 20 gambische Gemeinden öffentlich erklärt, FGM im Jahr 2024 aufzugeben. Lokale zivilgesellschaftliche Gruppen wie GAMCOTRAP, Safe Hands for Girls und Women in Leadership and Liberation (WILL) führen weiterhin Basisbewusstseinsarbeit an. Die Kampagne von Amnesty International 2025 stellte Aktivisten aus der gesamten Region in den Mittelpunkt. […] Herausforderungen Trotz rechtlicher Fortschritte bleibt der Fortschritt fragil. Konflikte, Vertreibung und Armut haben die Verwundbarkeit in der gesamten Sahelzone verschärft und das Risiko erhöht, dass Mädchen in jüngeren Jahren FGM ausgesetzt werden. Der Anstieg der medizinischen Kürzungen erschwert die Bemühungen zusätzlich, da Familien glauben, dass sie sicherer sind, wenn sie von ausgebildetem Gesundheitspersonal durchgeführt werden. Die UN warnt, dass solche Überzeugungen fehlgeleitet und gefährlich sind. Selbst wenn sie von Fachleuten durchgeführt wird, verursacht FGM lebenslangen Schaden. Die Beendigung dieser Praxis erfordert die Verbindung von Rechtsdurchsetzung mit kulturellem Wandel durch Aufklärung, Gemeinschaftsdialog und von Überlebenden geleitete Interessenvertretung. […] II.
  10. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  11. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 08.05.
  12. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Im erstinstanzlichen Akt finden sich folgende Beweisurkunden: - Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten an insgesamt 8 Tagen im Jahr 2025 ausgestellt durch XXXX am 21.05.2025 mit Arbeitsnachweisen (s. Aktenseite 35ff);- Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten an insgesamt 8 Tagen im Jahr 2025 ausgestellt durch römisch 40 am 21.05.2025 mit Arbeitsnachweisen (s. Aktenseite 35ff); - Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Sport- und Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 18.03.2025 (s. Aktenseite 39); - Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 20.05.2025 (s. Aktenseite 41); - Bestätigung über geleistetes freiwilliges Engagement ausgestellt durch die XXXX am 27.05.2025, wonach der BF regelmäßig ehrenamtlich tätig sei und einen großen Integrationswillen aufweise. Im Anhang findet sich die Registrierung als Freiwilliger (s. Aktenseite 43ff);- Bestätigung über geleistetes freiwilliges Engagement ausgestellt durch die römisch 40 am 27.05.2025, wonach der BF regelmäßig ehrenamtlich tätig sei und einen großen Integrationswillen aufweise. Im Anhang findet sich die Registrierung als Freiwilliger (s. Aktenseite 43ff); - Urkunde XXXX XXXX wonach der BF am 08.05.2025 teilgenommen und alle Bewerbe absolviert habe. Im Anhang finden sich Fotos des BF bei dieser Veranstaltung (s. Aktenseite 49ff);- Urkunde römisch 40 römisch 40 wonach der BF am 08.05.2025 teilgenommen und alle Bewerbe absolviert habe. Im Anhang finden sich Fotos des BF bei dieser Veranstaltung (s. Aktenseite 49ff); - Lebenslauf des BF (s. Aktenseite 53); - Bestätigung über Teilnahme am Einstufungstest sowie Zuweisung auf die Warteliste, ausgestellt durch den XXXX am 30.10.2024 (s. Aktenseite 55);- Bestätigung über Teilnahme am Einstufungstest sowie Zuweisung auf die Warteliste, ausgestellt durch den römisch 40 am 30.10.2024 (s. Aktenseite 55); - Bestätigung Teilnahme am Deutschkurs A1 vom 21.05.2025 (s. Aktenseite 57); - Bestätigung Teilnahme am Deutschkurs A0 vom 02.04.2025 (s. Aktenseite 59); - Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.05.2025, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Deutschlehrerin sei und der BF sehr engagiert Deutsch lerne. Es werden auch die menschlichen Qualitäten des BF lobend hervorgehoben (s. Aktenseite 61); - Fotos aus Gambia, von dem Laufevent, das der BF angeblich organisiert hat (s. Aktenseite 63ff). Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde folgende Beweisurkunde vorgelegt: - Bestätigungsschreiben über die Kündigung des BF vom 18.06.2025 (s. Aktenseite 140). Mit Urkundenvorlage vom 13.05.2026 wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt: - Bestätigung der Teilnahme am XXXX vom 29.04.2026, wonach der BF im Rahmen des XXXX einmal pro Woche zusätzlich zu den besuchten Kursen Deutsch lerne und an Veranstaltungen des Projekts teilnehme;- Bestätigung der Teilnahme am römisch 40 vom 29.04.2026, wonach der BF im Rahmen des römisch 40 einmal pro Woche zusätzlich zu den besuchten Kursen Deutsch lerne und an Veranstaltungen des Projekts teilnehme; - Benützungsvereinbarung der XXXX vom 09.12.2025 betreffend das vom BF bewohnte Zimmer;- Benützungsvereinbarung der römisch 40 vom 09.12.2025 betreffend das vom BF bewohnte Zimmer; - Weitere Benützungsvereinbarung der XXXX vom 02.03.2026;- Weitere Benützungsvereinbarung der römisch 40 vom 02.03.2026; - Weitere Benützungsvereinbarung der XXXX vom 28.04.2026;- Weitere Benützungsvereinbarung der römisch 40 vom 28.04.2026; - Betreuungsvertrag der XXXX vom 09.12.2025;- Betreuungsvertrag der römisch 40 vom 09.12.2025; - Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 11.05.2026 wonach der BF für 20 Wochenstunden beschäftigt sei, der BF ein hoch geschätzter Mitarbeiter sei und eine Ausweitung des Dienstverhältnisses in der Zukunft in Frage komme; - Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 23.01.2026; - Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A1.1 vom 07.01.2025 bis 06.02.2025 vom 06.02.2025; - Lohnzettel Februar bis April 2026; - Bestätigung der XXXX vom 03.09.2025 wonach der BF am 02.09.2025 eine Stunde an der Führung durch eine Kunstaustellung teilgenommen hat; - Bestätigung der römisch 40 vom 03.09.2025 wonach der BF am 02.09.2025 eine Stunde an der Führung durch eine Kunstaustellung teilgenommen hat; - Empfehlungsschreiben einer Person, die den BF im Rahmen des XXXX kennengelernt habe und ihm eine hohe Integrationsbereitschaft bescheinigt vom 04.05.2026;- Empfehlungsschreiben einer Person, die den BF im Rahmen des römisch 40 kennengelernt habe und ihm eine hohe Integrationsbereitschaft bescheinigt vom 04.05.2026; - Formular Registrierung als Freiwilliger bei den XXXX vom 15.05.2025;- Formular Registrierung als Freiwilliger bei den römisch 40 vom 15.05.2025; - Dienstvertrag vom 03.09.2025; - Bestätigung über Hilfstätigkeiten des BF an zwei Tagen im Sport- und Veranstaltungszentrum des Wohnortes vom 22.09.2025 und vom 05.09.2025; - Empfehlungsschreiben des Sport- und Veranstaltungszentrums des Wohnortes vom 05.05.2026, wonach der BF mehrfach als Helfer tätig gewesen sei und die Arbeiten stets äußerst zufriedenstellend erledigt habe; - Zwischenzeugnis des Dienstgebers vom 06.05.2026 wonach der BF ein äußerst motivierter Mitarbeiter sei und sein Umgang mit MitarbeiterInnen und KundInnen vorbildhaft sei; - Bestätigung der XXXX vom 13.05.2026, wonach der BF engagiert an seinen Sprachkenntnissen arbeite, das Sprachcafé sowie weitere Unterstützungsangebote zum Spracherwerb besuche. Er habe Freundschaften in Österreich geknüpft und besuche regelmäßig Angebote zur Weiterbildung (Workshops, Psychoedukation, Bewerbungstraining etc.). Der BF unterstütze verschiedene Projekte des XXXX und habe als freiwilliger Helfer beim XXXX teilgenommen;- Bestätigung der römisch 40 vom 13.05.2026, wonach der BF engagiert an seinen Sprachkenntnissen arbeite, das Sprachcafé sowie weitere Unterstützungsangebote zum Spracherwerb besuche. Er habe Freundschaften in Österreich geknüpft und besuche regelmäßig Angebote zur Weiterbildung (Workshops, Psychoedukation, Bewerbungstraining etc.). Der BF unterstütze verschiedene Projekte des römisch 40 und habe als freiwilliger Helfer beim römisch 40 teilgenommen; - Bestätigung über den Besuch des Bordingkurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss ausgestellt durch das XXXX vom 30.04.2026;- Bestätigung über den Besuch des Bordingkurses zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss ausgestellt durch das römisch 40 vom 30.04.2026; - Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des BF für das Rote Kreuz vom 28.04.2026, wonach der BF seit 01.03.2026 ehrenamtlich tätig sei und dabei überaus verlässlich und ordentlich arbeite. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Beweisurkunden vorgelegt: - Schreiben eines Deutschlehrers vom 29.04.2026 wonach der BF derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau besuche; - Empfehlungsschreiben einer Sozialarbeiterin, wonach der BF sehr gut integriert sei. Zusätzlich zum aktuellen Länderinformationsblatt wurden durch das erkennende Gericht folgende Länderinformationen in das Verfahren eingeführt: - Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia“ vom 06.03.
  13. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung noch folgende Unterlagen zur aktuellen Situation in Gambia in Vorlage: - Artikel von Africa-Press vom 28.09.2025 „Gambier fordern Gerechtigkeit nach dem Tod von Omar Badjie in Polizeigewahrsam“, worin die Untersuchung des Todes der genannten Person in Polizeigewahrsam gefordert wird; - Artikel des Geneva International Centre for Justice vom 24.10.2025 „Weibliche Genitalverstümmelung in Westafrika“; - Artikel von RTL Today vom 20.02.2026 „Alles wurde entfernt“: Gambier teilen Schmerz mit FGM-Verbot im Gleichgewicht, worin auch die Aktivistin Jaha Dukureh erwähnt wird. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  14. Identität und H

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